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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104033/2015

1. Vorlage einer Beschwerde ohne davor erlassener Beschwerdevorentscheidung 2. Nicht erfasste Erlöse 3. Vorsteuerabzug 4. Verdeckte Ausschüttung 5. Schätzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104033/2015vom 08.05.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beant­wor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 9. Bescheid vom 13.11.2014 betreffend Umsatzsteuer 2012: 9. 1. Beschwerdepunkt/e Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 ist das Wirtschaftsjahr 01.02.2011 bis 31.01.2012 ver­an­lagt worden. Auf die Umsatzsteuer bezogene Feststellungen über dieses Wirt­schafts­jahr sind in Tz. 13 (Umsatzsteuernachschau 02/2011 bis 12/2012) des Außenprüfungsberich­tes vom 23.06.2014 getroffen worden. Strittig ist daher, ob ein Sicherheitszuschlag iHv 20% der gemeldeten Umsatzsteuer – Bemessungsgrundlagen verhängt werden darf, wenn a.) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert sind und b.) Verbrin­gungs­pa­pie­re nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbar sind. 9. 2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt sind 1.) nicht durchgehend nummerier­te Ausgangsrechnungen und nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbare Ver­brin­gungspapiere zugrunde zu legen und 2.) dass der Sicherheitszuschlag im Verhältnis der da­mals gemeldeten Bemessungsgrundlagen aufgeteilt worden ist. Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwie­sen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Si­cher­heits­zuschlag“ erklärt. Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu er­gän­zend festgestellt, dass das Finanzamt vor allem wegen der nicht durchgehend num­me­rier­ten Ausgangsrechnungen aber auch wegen der nicht bestimmten Ausgangs­rech­nun­gen zu­ordenbaren Verbringungspapiere berechtigt gewesen, die Erlöse aus den feh­len­den Aus­gangsrechnungen mittels Sicherheitszuschlag zu schätzen, wobei mit der Auf­tei­lung des Sicherheitszuschlages im Verhältnis der damals gemeldeten Be­mes­sungs­grund­la­gen für die Schätzung bedeutsame Umstände im Sinne des § 184 Abs 1 BAO idgF berück­sich­tigt worden sind. Das Beschwerdebegehren, keinen Sicherheitszuschlag zu verhängen, ist daher abzu­wei­sen. 9. 3. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beant­wor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 10. Bescheid vom 13.11.2014 betreffend Umsatzsteuer 2013: 10. 1. Beschwerdepunkt/e Mit Umsatzsteuerbescheid 2013 ist das Wirtschaftsjahr 01.02.2012 bis 31.01.2013 ver­an­lagt worden. Auf die Umsatzsteuer bezogene Feststellungen über dieses Wirtschafts­jahr sind in Tz. 13 (Umsatzsteuernachschau 02/2011 bis 12/2012) und Tz. 14 (Umsatz­steuer­nach­schau 01/2013 bis 12/2013) des Außenprüfungsberichtes getroffen worden. Strittig ist daher, ob ein Sicherheitszuschlag verhängt werden darf, wenn a.) Ausgangsrechnun­gen nicht durchgehend nummeriert sind; b.) Verbringungspapiere nicht bestimmten Aus­gangs­rech­nungen zuordenbar sind und c.) Buchhaltungsdaten und Belegsamm­lun­gen nicht vor­ge­legt worden sind. 10. 2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt sind 1.) nicht durchgehend nummerier­te Aus­gangsrechnungen und nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbare Ver­brin­gungs­papiere zugrunde zu legen und 2.) dass die Bf. Buchhaltungsdaten und Beleg­samm­lun­gen nicht vorgelegt hat. Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Si­cher­heits­zuschlag“ erklärt. Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu er­gän­zend festgestellt, dass das Finanzamt vor allem wegen der nicht durchgehend num­me­rier­ten Ausgangsrechnungen aber auch wegen der nicht bestimmten Ausgangs­rech­nun­gen zu­ordenbaren Verbringungspapiere sowie nicht vorgelegter Buchhaltungsdaten und Be­leg­sammlungen berechtigt gewesen ist, die Erlöse zu schätzen. Das Beschwerdebegehren, nicht zu schätzen, ist daher abzuweisen. 10. 3. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beant­wor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 11. Bescheid vom 27.06.2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010: 11. 1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdi­gung und Entscheidung Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorent­schei­dung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom 24.11.2014 stellte, wes­halb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerde­vor­entscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und be­schloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Fi­nanz­amt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat. Von dieser Sachlage ausgehend hat das Bundesfinanzgericht über einen Vorlageantrag zu entscheiden, mit dem keine Beschwerdevorentscheidung angefochten ist. Nach der zu Spruch Pkt. 2. zitierten, mit diesem Verweis zur Rechtsgrundlage der Ent­schei­dung über diesen Beschwerdepunkt erklärten, Rechtslage sind ausschließlich Be­schwer­devorentscheidungen mit Vorlageantrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet, als nicht zulässig zurück­zu­wei­sen ist. Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen. 11. 2. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 12. Bescheid vom 27.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2010: 12. 1. Beschwerdepunkt/e Auf die Körperschaftsteuer 2010 bezogene Feststellungen sind in Tz. 5 (Mietaufwand), Tz. 6 (Leihmieten), Tz. 8 (Übrige Aufwendungen) und Tz. 10 (Sicherheits­zu­schlag 30%) des Außenprüfungsberichtes vom 23.06.2014 getroffen worden. Die Bf. hat Tz. 5, Tz. 6, Tz. 8 und Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes gefochten, weshalb strittig ist, ob 1.) Aus­gaben für diverse Baggerarbeiten Betriebsausgaben sind (Tz. 5), 2.) nicht branchen­üb­li­che Leih­mie­ten für Sattelzugfahrzeuge Betriebsausgaben sind (Tz. 6), 3.) Ausgaben für Rei­fenent­sor­gung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergelder, Treibstoffe, Lkw-Instand­hal­tungen und Lagermiete Betriebsausgaben sind (Tz. 8) und 4.) ein Sicher­heits­zu­schlag verhängt werden darf, wenn a) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend num­meriert sind, b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rech­nun­gen und Ausgangs­rech­nungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rechnungsda­tum und anderer Rech­nungsnummer ausgestellt hat, c) Bareinlagen (EUR 54.400,00) be­leg­mä­ßig nicht nach­gewiesen werden, d) Verbringungspapiere nicht vollständig vorgelegt wer­den und des­halb bestimmten Ausgangsrechnungen nicht zuordenbar sind. 12. 2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung 12. 2.1. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Mietaufwand (Tz. 5) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. nur durch eine Rechnung und nicht bspw. auch durch Arbeitsunterlagen und Detailaufzeichnungen nachgewiesen hat, dass die Fir­ma E diverse Baggerarbeiten um EUR 2.792,00 durchgeführt hat. Gemäß § 7 Abs 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG 1988 in der in den Streitjahren gel­ten­den Fassung ist das Einkommen von Körperschaften nach dem Ein­kom­men- und Kör­perschaftsteuergesetz zu ermitteln. Gemäß § 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 idgF sind betrieblich veran­lass­te Ausgaben Betriebsausgaben. Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF sind Ausga­ben in dem Kalenderjahr absetzbar, in dem sie geleistet worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ausgabe im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF dann „geleistet“, wenn Geld aus dem Vermögen aus­schei­det und dadurch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über dieses Geld verloren geht (VwGH 22.01.2004, 98/14/0025). Ob die Bf. EUR 2.792,00 im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF geleistet hat oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Be­weisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwen­det werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, wel­che Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen an­ge­nom­men werden (Ritz, BAO 4 , § 167, Tz. 8, und die do. zit. Judikate VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; …). Mit Vorhalt vom 25.01.2018 hat das Bundesfinanzgericht die Bf. u.a. ersucht, nachzu­wei­sen, dass sie EUR 2.792,00 an die Firma E gezahlt hat. Diesen Nachweis hat die Bf. nicht erbracht. Das Beschwerdebegehren, EUR 2.792,00 als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist daher anzuweisen. 12. 2.2. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Leihmieten (Tz. 6) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Firma P-GmbH Rechnungen über vermietete Sat­tel­zugfahrzeuge gelegt hat, nicht branchenübliche Leihmieten verrechnet hat, die Bf. die Rech­nungsbeträge entweder bar oder mit Postanweisungen bezahlt hat und Zah­lungs­emp­fänger der Postanweisungen nicht die Leihfirma sondern deren Geschäftsfüh­rer ist. Insoweit die Bf. die Rechnungen der P-GmbH mit Postanweisungen bezahlt hat, hat sie im Sinne der in Pkt. 12.2.1. zitierten Rechtslage „geleistet“. Die Bf. hat aber die Rechnungs­beträge teilweise bar bezahlt und kann daher nicht nachweisen, dass sie dies getan hat. Die Postanweisungen hat die Bf. nicht vorgelegt, obwohl sie mit Vorhalt vom 25.01.2018 ersucht worden ist, die Zahlung der Rechnungen nachzuweisen. Ohne Postanweisungen ist nicht nachweisbar, in welcher Höhe die Leihmieten tatsäch­lich gezahlt worden sind. Die als Betriebsausgaben anzuerkennenden Leihmieten sind da­her gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Als Schätzungsmethode ist der äußere Betriebsver­gleich anzuwenden, der dadurch erfolgt, dass die branchenüblichen Leihmieten als Be­triebs­ausgaben anerkannt werden. Die branchenüblichen Leihmieten sind im angefochtenen Bescheid als Betriebsausgaben gewinnmindernd veranlagt worden. Das Beschwerdebegehren, die branchenüblichen Leih­mieten übersteigende Leihmieten als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist abzuwei­sen. 12. 2.3. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt übrige Aufwendungen (Tz. 8) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. die Ausgaben für Reifenentsor­gung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergelder, Treibstoffe, Lkw-Instand­hal­tungen und Lagermiete teilweise bar bezahlt hat, teilweise „namenlose “ (© Außen­prü­fung) Belege vorgelegt hat und vorgelegte Belege nicht den jeweiligen Eingangsrechnun­gen zuordenbar sind. Mit Vorhalt vom 25.01.2018 hat das Bundesfinanzgericht die Bf. er­sucht, die Zahlung der Rechnungen, die der Feststellung in Tz. 8 zugrunde liegen, nach­zu­weisen. Diesen Nachweis hat die Bf. nicht erbracht. Werden Rechnungen teilweise bar bezahlt, gibt es „namenlose“ Belege und stimmen Be­lege nicht mit Eingangsrechnungen überein, ist nicht feststellbar, welche Ausgaben Be­triebsausgaben sind und in welcher Höhe sie Betriebsausgaben sind. Die Ausgaben sind daher nicht in der erklärten Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Wieviel die Bf. mittels Postanweisungen gezahlt hat, ist nicht feststellbar, da die Bf. die Postanweisungen nicht vor­ge­legt hat. Die als Betriebsausgaben abziehbaren Ausgaben sind daher der Höhe nach zu schätzen. Das Finanzamt hat die als Betriebsausgaben abziehbaren Ausgaben dadurch geschätzt, dass 30% von den erklärten Ausgaben abgezogen worden sind. Grundsätzlich kann die Schätzungsmethode frei gewählt werden (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173); jedoch ist die Schätzungsmethode zu wählen, die am besten geeignet scheint, die wahren Bemessungs­grundlagen zu ermitteln (VwGH 20.01.2000, 95/15/0015). Die erklärten Ausgaben um 30% zu kürzen, scheint die am besten geeignete Methode zu sein, die Betriebsausgaben zu schätzen, wenn ihre Höhe nicht feststellbar ist. Die Schätzung wird daher vom Bundes­fi­nanz­gericht bestätigt. Die als Betriebsausgaben anerkannten Ausgaben sind betragsmäßig niedriger als die er­klär­ten Ausgaben. Das Beschwerdebegehren, die Betriebsausgaben erklärungskon­form zu veranlagen, ist daher abzuweisen. 12. 2.4. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Sicherheitszuschlag (Tz. 10) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass a) Ausgangsrechnungen nicht durch­ge­hend nummeriert sind, b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rech­nun­gen und Ausgangsrechnungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rech­nungs­da­tum und anderer Rechnungsnummer ausgestellt hat, c) Bareinlagen (EUR 54.400,00) be­leg­mäßig nicht nachgewiesen werden, d) Verbringungspapiere nicht vollständig vor­ge­legt werden und deshalb bestimmten Ausgangsrechnungen nicht zuordenbar sind. Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Si­cher­heits­zuschlag“ erklärt. Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu er­gän­zend festgestellt, dass das Finanzamt auch bei diesem Beschwerde­punkt berechtigt ge­we­sen ist, zu schätzen und dabei die Schätzungsmethode angewendet hat, die am bes­tens geeignet scheint, die wahren Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Die v.a. Ausführungen ergänzend wird festgestellt, dass die belegmäßig nicht nach­weis­ba­re Bareinlage (EUR 54.400,00) auch dafür spricht, dass Einnahmen nicht erklärt worden sind, weshalb das Finanzamt auch wegen dieser Bareinlage berechtigt gewesen ist, zu schätzen. Die Schätzung des Finanzamtes wird daher vom Bundesfinanzgericht bestätigt und das Be­schwerdebegehren, keinen Sicherheitszuschlag zu verhängen, ist daher abzuwei­sen. 12. 3. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beant­wor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 13. Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011: 13. 1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdi­gung und Entscheidung Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorent­schei­dung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom 24.11.2014 stellte, wes­halb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerde­vor­entscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und be­schloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Fi­nanz­amt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat. Von dieser Sachlage ausgehend hat das Bundesfinanzgericht über einen Vorlageantrag zu entscheiden, mit dem keine Beschwerdevorentscheidung angefochten ist. Nach der zu Spruch Pkt. 2. zitierten, mit diesem Verweis zur Rechtsgrundlage der Ent­schei­dung über diesen Beschwerdepunkt erklärten, Rechtslage sind ausschließlich Be­schwer­devorentscheidungen mit Vorlageantrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet, als nicht zulässig zurück­zu­wei­sen ist. Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen. 13. 2. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 14. Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung berichtigter Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom 30.06.2014: 14. 1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage Strittig ist die (auch als „Verlustvortrag“ bezeichnete) Sonderausgabe „Verlustabzug“. Die Bf. be­antragt, den Verlustvortrag iHv EUR 179.493,31 vom Gesamtbetrag der Einkünf­te ab­zuziehen. Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass ein Verlustabzug iHv EUR 179.493,31 im Kör­perschaftsteuerbescheid 2011 vom 25.06.2014 vom positiven Gesamtbetrag der Ein­künfte erfolgt ist und weder im gemäß § 293 BAO idgF berichtigten Körperschaftsteuer­be­scheid 2011 vom 30.06.2014 noch in der jetzt rechtskräftiger Beschwerdevorentschei­dung auf­scheint, mit der das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuer­be­scheid 2011 vom 25.06.2014 abgesprochen hat. 14. 2. Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung Der Entscheidung ist die Rechtslage lt. Spruch Pkt. 3. und damit zugrunde zu legen, dass gemäß § 293 BAO idgF nur Ausfertigungsfehler berichtigt werden dürfen. Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Ein­kom­mens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Ver­lus­te durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verlus­te nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksich­tigt wur­den. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermit­teln. Nach der vorzit. Rechtslage ist ein Verlustabzug nicht zulässig, wenn Verluste in den Vor­jahren nicht angefallen oder durch Verlustabzüge bereits verrechnet sind oder wenn sie nicht durch ordnungsgemäß geführte Bücher und/oder Aufzeichnungen ermittelt wor­den sind. Wie Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes zu entnehmen ist, sind bspw. bereits 2010 Aus­gangs­rechnungen nicht durchgehend nummeriert gewesen, weshalb die Besteuerungs­grund­lagen wegen nicht ordnungsgemäßer Buchhaltung geschätzt werden durften. Fehlt eine ordnungsgemäße Buchführung, liegen die Voraussetzungen für den Verlustabzug nicht vor, was entweder für eine nicht beachtete Sachlage oder eine rechtlich unrichtig ge­wür­digte Sachlage spricht. Wird rechtlich gewürdigt, findet der Denkprozess der Willensbildung statt. Wird daher eine Sachlage nicht beachtet, kann sie nicht Gegenstand der Willensbildung sein und be­wirkt eine unrichtige oder unvollständige Willensbildung. Eine unrichtige oder unvollständi­ge Willensbildung kann nicht gemäß § 293 BAO idgF berichtigt werden (VwGH 26.03.1993, 90/17/0224). Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben und der berichtigte Bescheid ist aufzuheben. 14. 3. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 15. Bescheid vom 31.10.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2012: 15. 1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdi­gung und Entscheidung Die Bf. beantragt den Verlustvortrag. Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass im Vorjahr kein Verlust angefallen ist und allen­falls davor anfallende Verluste entweder bereits verrechnet oder nicht durch ordnungsge­mä­ße Buchführung ermittelt worden sind. Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Ein­kom­mens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Ver­lus­te durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verlus­te nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksich­tigt wur­den. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend wird iVm der vorzit. Sach- und Beweislage festge­stellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Verlustvortrag nicht vorliegen, wes­halb das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. 15. 2. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 16. Bescheid vom 13.11.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2013: 16. 1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdi­gung und Entscheidung Die Bf. beantragt den Verlustvortrag. Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass im Vorjahr kein Verlust angefallen ist und allen­falls davor anfallende Verluste entweder bereits verrechnet oder nicht durch ordnungsge­mä­ße Buchführung ermittelt worden sind. Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Ein­kom­mens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Ver­lus­te durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verlus­te nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksich­tigt wur­den. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend wird iVm der vorzit. Sach- und Beweislage festge­stellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Verlustvortrag nicht vorliegen, wes­halb das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. 16. 2. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 17. Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom 24.06.2014: 17. 1. Beschwerdepunkt/e Strittig ist, ob die Bf. für Kapitalertragsteuer haftet, wenn die kapitalertragsteuerpflichti­gen Kapitalerträge ihrem Geschäftsführer A B zugeflossen sind. Die Bf. be­an­tragt die ersatzlose Bescheidaufhebung. 17. 2. Sach- und Beweislage Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der im angefochtenen Bescheid angege­be­ne Haftungsgrund die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge ist, die aus den in Tz. 6 (Leih­mie­ten 20%) und Tz. 10 (Sicherheitszuschlag) festgestellten verdeckten Ausschüttun­gen stammt und dass der Geschäftsführer der Bf., A B, als Empfänger der ver­deckt ausgeschütteten Kapitalerträge angegeben wird, der weder Gesellschafter der Bf. noch Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Bf. ist. 17. 3. Rechtslage Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird die Ein­kommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist der Em­pfän­ger der Kapitalerträge der Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteu­er ist durch Ab­zug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Ein­be­haltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. 17. 4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung Nach VwGH vom 28.5.2015, Ro 2014/15/0046, VwGH vom 30.6.2015, 2012/15/0165, und VwGH vom 26.1.2017, Ra 2015/15/0063, darf eine ausschüttende Ge­sellschaft zur Haf­tung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heran gezogen werden. Per definitionem sind verdeckte Ausschüttungen alle nach ihrer äußeren Erscheinungs­form nicht als Einkommensverteilung erkennbare Vorteile, die eine Gesellschaft den un­mit­telbar oder mittelbar an ihr Beteiligten gewährt (VwGH vom 26.06.2014, 2011/15/0076, mwN). Die Bf. muss daher an unmittelbar oder mittelbar an ihr Beteiligte verdeckt aus­ge­schüt­tet haben, damit sie zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Aus­schüt­tun­gen herangezogen werden kann. Unmittelbar an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteiligte sind ihre Ge­sell­schaf­ter. A B ist nicht Gesellschafter der Bf., da deren Alleingesellschafte­rin eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung ist. A B ist daher nicht unmittelbar an der Bf. beteiligt. A B ist nicht Gesellschafter der Alleingesell­schaf­terin der Bf., weshalb er an der Bf. auch nicht mit­tel­bar beteiligt ist. Ist A B weder unmittelbar noch mittelbar an der Bf. beteiligt, hat die Bf. keine Kapitalerträge verdeckt an ihn ausgeschüttet. Hat die Bf. keine Kapitalerträge verdeckt an A B ausgeschüttet, ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben, weshalb die Bf. nicht für zu erhebende Kapitalertragsteuer haftet. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist dem Beschwerdebegehren stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben. 17. 5. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet und die Sach- und Be­weis­fra­gen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 18. Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom 24.06.2014: 18. 1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Wür­di­gung und Entscheidung Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der im angefochtenen Bescheid angege­be­ne Haftungsgrund die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge ist, die aus der in Tz. 10 (Si­cher­heitszuschlag) festgestellten verdeckten Ausschüttung stammt und dass der Ge­schäfts­führer der Bf., A B, als Empfänger der verdeckt ausgeschütteten Ka­pi­talerträge angegeben wird, der weder Gesellschafter der Bf. noch Gesellschafter der Allein­gesell­schaf­te­rin der Bf. ist. Von dieser Sachlage und der Definition der verdeckten Ausschüttung lt. Spruch Pkt. 17.4. ausgehend wird festgestellt, dass die Bf. nicht an A B verdeckt ausgeschüt­tet hat, weil er weder unmittelbar noch mittelbar an der Bf. beteiligt ist, wes­halb nach der hier anzuwendenden Rechtslage lt. Spruch Pkt. 17.3. Kapitalertragsteuer nicht zu erhe­ben ist und die Bf. nicht für zu erhebende Kapitalertragsteuer haftet. Dem Beschwerdebegehren ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist auf­zu­heben. 18.2 . Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet und die Sach- und Be­weis­fra­gen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 8. Mai 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104033/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104033.2015
Stammnummer
119703
Gültig
08.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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