Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104033/2015
1. Vorlage einer Beschwerde ohne davor erlassener Beschwerdevorentscheidung 2. Nicht erfasste Erlöse 3. Vorsteuerabzug 4. Verdeckte Ausschüttung 5. Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104033/2015vom 08.05.2018Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
9.
Bescheid vom 13.11.2014 betreffend Umsatzsteuer 2012:
9.
1. Beschwerdepunkt/e
Mit Umsatzsteuerbescheid 2012 ist das Wirtschaftsjahr 01.02.2011 bis 31.01.2012 veranlagt worden. Auf die Umsatzsteuer bezogene Feststellungen über dieses Wirtschaftsjahr sind in Tz. 13 (Umsatzsteuernachschau 02/2011 bis 12/2012) des Außenprüfungsberichtes vom
23.06.2014
getroffen worden. Strittig ist daher, ob ein Sicherheitszuschlag iHv 20% der gemeldeten Umsatzsteuer – Bemessungsgrundlagen verhängt werden darf, wenn a.) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert sind und b.) Verbringungspapiere nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbar sind.
9.
2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt sind 1.) nicht durchgehend nummerierte Ausgangsrechnungen und nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbare Verbringungspapiere zugrunde zu legen und 2.) dass der Sicherheitszuschlag im Verhältnis der damals gemeldeten Bemessungsgrundlagen aufgeteilt worden ist.
Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Sicherheitszuschlag“ erklärt.
Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu ergänzend festgestellt, dass das Finanzamt vor allem wegen der nicht durchgehend nummerierten Ausgangsrechnungen aber auch wegen der nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbaren Verbringungspapiere berechtigt gewesen, die Erlöse aus den fehlenden Ausgangsrechnungen mittels Sicherheitszuschlag zu schätzen, wobei mit der Aufteilung des Sicherheitszuschlages im Verhältnis der damals gemeldeten Bemessungsgrundlagen für die Schätzung bedeutsame Umstände im Sinne des § 184 Abs 1 BAO idgF berücksichtigt worden sind.
Das Beschwerdebegehren, keinen Sicherheitszuschlag zu verhängen, ist daher abzuweisen.
9.
3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
10.
Bescheid vom 13.11.2014 betreffend Umsatzsteuer 2013:
10.
1. Beschwerdepunkt/e
Mit Umsatzsteuerbescheid 2013 ist das Wirtschaftsjahr 01.02.2012 bis 31.01.2013 veranlagt worden. Auf die Umsatzsteuer bezogene Feststellungen über dieses Wirtschaftsjahr sind in Tz. 13 (Umsatzsteuernachschau 02/2011 bis 12/2012) und Tz. 14 (Umsatzsteuernachschau 01/2013 bis 12/2013) des Außenprüfungsberichtes getroffen worden. Strittig ist daher, ob ein Sicherheitszuschlag verhängt werden darf, wenn a.) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert sind; b.) Verbringungspapiere nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbar sind und c.) Buchhaltungsdaten und Belegsammlungen nicht vorgelegt worden sind.
10.
2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt sind 1.) nicht durchgehend nummerierte Ausgangsrechnungen und nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbare Verbringungspapiere zugrunde zu legen und 2.) dass die Bf. Buchhaltungsdaten und Belegsammlungen nicht vorgelegt hat.
Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Sicherheitszuschlag“ erklärt.
Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu ergänzend festgestellt, dass das Finanzamt vor allem wegen der nicht durchgehend nummerierten Ausgangsrechnungen aber auch wegen der nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbaren Verbringungspapiere sowie nicht vorgelegter Buchhaltungsdaten und Belegsammlungen berechtigt gewesen ist, die Erlöse zu schätzen.
Das Beschwerdebegehren, nicht zu schätzen, ist daher abzuweisen.
10.
3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
11.
Bescheid vom 27.06.2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010:
11.
1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom 24.11.2014 stellte, weshalb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und beschloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Finanzamt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat.
Von dieser Sachlage ausgehend hat das Bundesfinanzgericht über einen Vorlageantrag zu entscheiden, mit dem keine Beschwerdevorentscheidung angefochten ist.
Nach der zu Spruch Pkt.
2.
zitierten, mit diesem Verweis zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt erklärten, Rechtslage
sind ausschließlich Beschwerdevorentscheidungen mit Vorlageantrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet, als nicht zulässig zurückzuweisen ist.
Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen.
11.
2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
12.
Bescheid vom 27.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2010:
12.
1. Beschwerdepunkt/e
Auf die Körperschaftsteuer 2010 bezogene Feststellungen sind in Tz. 5 (Mietaufwand), Tz. 6 (Leihmieten), Tz. 8 (Übrige Aufwendungen) und Tz. 10 (Sicherheitszuschlag 30%) des Außenprüfungsberichtes vom
23.06.2014
getroffen worden. Die Bf. hat Tz. 5, Tz. 6, Tz. 8 und Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes gefochten, weshalb strittig ist, ob 1.)
Ausgaben für diverse Baggerarbeiten Betriebsausgaben sind (Tz. 5),
2.)
nicht branchenübliche Leihmieten für Sattelzugfahrzeuge Betriebsausgaben sind (Tz. 6),
3.)
Ausgaben für Reifenentsorgung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergelder, Treibstoffe, Lkw-Instandhaltungen und Lagermiete Betriebsausgaben sind (Tz. 8) und
4.)
ein Sicherheitszuschlag verhängt werden darf, wenn a) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert sind, b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rechnungen und Ausgangsrechnungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnummer ausgestellt hat, c) Bareinlagen (EUR 54.400,00) belegmäßig nicht nachgewiesen werden, d) Verbringungspapiere nicht vollständig vorgelegt werden und deshalb bestimmten Ausgangsrechnungen nicht zuordenbar sind.
12.
2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
12.
2.1.
Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Mietaufwand (Tz. 5) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. nur durch eine Rechnung und nicht bspw. auch durch Arbeitsunterlagen und Detailaufzeichnungen nachgewiesen hat, dass die Firma E diverse Baggerarbeiten um EUR 2.792,00 durchgeführt hat.
Gemäß § 7 Abs 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG 1988
in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist das Einkommen von Körperschaften nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz zu ermitteln.
Gemäß § 4 Abs 4 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 idgF sind betrieblich veranlasste Ausgaben Betriebsausgaben. Gemäß
§ 19 Abs 2 EStG 1988 idgF
sind Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzbar, in dem sie geleistet worden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ausgabe im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF dann „geleistet“, wenn Geld aus dem Vermögen ausscheidet und dadurch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über dieses Geld verloren geht (VwGH 22.01.2004, 98/14/0025).
Ob die Bf. EUR 2.792,00 im Sinne des § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF geleistet hat oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO
4
, § 167, Tz. 8, und die do. zit. Judikate VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; …).
Mit Vorhalt vom 25.01.2018 hat das Bundesfinanzgericht die Bf. u.a. ersucht, nachzuweisen, dass sie EUR 2.792,00 an die Firma E gezahlt hat. Diesen Nachweis hat die Bf. nicht erbracht.
Das Beschwerdebegehren, EUR 2.792,00 als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist daher anzuweisen.
12.
2.2.
Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Leihmieten (Tz. 6) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Firma P-GmbH Rechnungen über vermietete Sattelzugfahrzeuge gelegt hat, nicht branchenübliche Leihmieten verrechnet hat, die Bf. die Rechnungsbeträge entweder bar oder mit Postanweisungen bezahlt hat und Zahlungsempfänger der Postanweisungen nicht die Leihfirma sondern deren Geschäftsführer ist.
Insoweit die Bf. die Rechnungen der P-GmbH mit Postanweisungen bezahlt hat, hat sie im Sinne der in Pkt. 12.2.1. zitierten Rechtslage „geleistet“. Die Bf. hat aber die Rechnungsbeträge teilweise bar bezahlt und kann daher nicht nachweisen, dass sie dies getan hat. Die Postanweisungen hat die Bf. nicht vorgelegt, obwohl sie mit Vorhalt vom 25.01.2018 ersucht worden ist, die Zahlung der Rechnungen nachzuweisen.
Ohne Postanweisungen ist nicht nachweisbar, in welcher Höhe die Leihmieten tatsächlich gezahlt worden sind. Die als Betriebsausgaben anzuerkennenden Leihmieten sind daher gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Als Schätzungsmethode ist der äußere Betriebsvergleich anzuwenden, der dadurch erfolgt, dass die branchenüblichen Leihmieten als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Die branchenüblichen Leihmieten sind im angefochtenen Bescheid als Betriebsausgaben gewinnmindernd veranlagt worden. Das Beschwerdebegehren, die branchenüblichen Leihmieten übersteigende Leihmieten als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist abzuweisen.
12.
2.3.
Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt übrige Aufwendungen (Tz. 8) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. die Ausgaben für Reifenentsorgung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergelder, Treibstoffe, Lkw-Instandhaltungen und Lagermiete teilweise bar bezahlt hat, teilweise „namenlose
“ (© Außenprüfung) Belege vorgelegt hat und vorgelegte Belege nicht den jeweiligen Eingangsrechnungen zuordenbar sind. Mit Vorhalt vom 25.01.2018 hat das Bundesfinanzgericht die Bf. ersucht, die Zahlung der Rechnungen, die der Feststellung in Tz. 8 zugrunde liegen, nachzuweisen. Diesen Nachweis hat die Bf. nicht erbracht.
Werden Rechnungen teilweise bar bezahlt, gibt es „namenlose“ Belege und stimmen Belege nicht mit Eingangsrechnungen überein, ist nicht feststellbar, welche Ausgaben Betriebsausgaben sind und in welcher Höhe sie Betriebsausgaben sind. Die Ausgaben sind daher nicht in der erklärten Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Wieviel die Bf. mittels Postanweisungen gezahlt hat, ist nicht feststellbar, da die Bf. die Postanweisungen nicht vorgelegt hat. Die als Betriebsausgaben abziehbaren Ausgaben sind daher der Höhe nach zu schätzen.
Das Finanzamt hat die als Betriebsausgaben abziehbaren Ausgaben dadurch geschätzt, dass 30% von den erklärten Ausgaben abgezogen worden sind. Grundsätzlich kann die Schätzungsmethode frei gewählt werden (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173); jedoch ist die Schätzungsmethode zu wählen, die am besten geeignet scheint, die wahren Bemessungsgrundlagen zu ermitteln (VwGH 20.01.2000, 95/15/0015). Die erklärten Ausgaben um 30% zu kürzen, scheint die am besten geeignete Methode zu sein, die Betriebsausgaben zu schätzen, wenn ihre Höhe nicht feststellbar ist. Die Schätzung wird daher vom Bundesfinanzgericht bestätigt.
Die als Betriebsausgaben anerkannten Ausgaben sind betragsmäßig niedriger als die erklärten Ausgaben. Das Beschwerdebegehren, die Betriebsausgaben erklärungskonform zu veranlagen, ist daher abzuweisen.
12.
2.4.
Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Sicherheitszuschlag (Tz. 10) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass a) Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert sind, b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rechnungen und Ausgangsrechnungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnummer ausgestellt hat, c) Bareinlagen (EUR 54.400,00) belegmäßig nicht nachgewiesen werden, d) Verbringungspapiere nicht vollständig vorgelegt werden und deshalb bestimmten Ausgangsrechnungen nicht zuordenbar sind.
Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Sicherheitszuschlag“ erklärt.
Über diesen Beschwerdepunkt und der ihr zugrunde liegenden Sach- und Beweislage hat das Bundesfinanzgericht in Spruch Pkt. 8.2.3. entschieden. Diese Entscheidung wird zur Begründung der Entscheidung über den ggstl. Beschwerdepunkt erklärt und dazu ergänzend festgestellt, dass das Finanzamt auch bei diesem Beschwerdepunkt berechtigt gewesen ist, zu schätzen und dabei die Schätzungsmethode angewendet hat, die am bestens geeignet scheint, die wahren Bemessungsgrundlagen zu ermitteln.
Die v.a. Ausführungen ergänzend wird festgestellt, dass die belegmäßig nicht nachweisbare Bareinlage (EUR 54.400,00) auch dafür spricht, dass Einnahmen nicht erklärt worden sind, weshalb das Finanzamt auch wegen dieser Bareinlage berechtigt gewesen ist, zu schätzen.
Die Schätzung des Finanzamtes wird daher vom Bundesfinanzgericht bestätigt und das Beschwerdebegehren, keinen Sicherheitszuschlag zu verhängen, ist daher abzuweisen.
12.
3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
13.
Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011:
13.
1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom 24.11.2014 stellte, weshalb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und beschloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Finanzamt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat.
Von dieser Sachlage ausgehend hat das Bundesfinanzgericht über einen Vorlageantrag zu entscheiden, mit dem keine Beschwerdevorentscheidung angefochten ist.
Nach der zu Spruch Pkt.
2.
zitierten, mit diesem Verweis zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt erklärten, Rechtslage
sind ausschließlich Beschwerdevorentscheidungen mit Vorlageantrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerdevorentscheidung richtet, als nicht zulässig zurückzuweisen ist.
Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen.
13.
2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
14.
Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung berichtigter Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom 30.06.2014:
14.
1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage
Strittig ist die (auch als „Verlustvortrag“ bezeichnete) Sonderausgabe „Verlustabzug“. Die Bf. beantragt, den Verlustvortrag iHv EUR 179.493,31 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen.
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass ein Verlustabzug iHv EUR 179.493,31 im Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 25.06.2014 vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgt ist und weder im gemäß § 293 BAO idgF berichtigten Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 30.06.2014 noch in der jetzt rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung aufscheint, mit der das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 25.06.2014 abgesprochen hat.
14.
2. Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist die Rechtslage lt. Spruch Pkt.
3.
und damit zugrunde zu legen, dass gemäß § 293 BAO idgF nur Ausfertigungsfehler berichtigt werden dürfen.
Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm
§ 18 Abs 6 EStG 1988
in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln.
Nach der vorzit. Rechtslage ist ein Verlustabzug nicht zulässig, wenn Verluste in den Vorjahren nicht angefallen oder durch Verlustabzüge bereits verrechnet sind oder wenn sie nicht durch ordnungsgemäß geführte Bücher und/oder Aufzeichnungen ermittelt worden sind.
Wie Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes zu entnehmen ist, sind bspw. bereits 2010 Ausgangsrechnungen nicht durchgehend nummeriert gewesen, weshalb die Besteuerungsgrundlagen wegen nicht ordnungsgemäßer Buchhaltung geschätzt werden durften. Fehlt eine ordnungsgemäße Buchführung, liegen die Voraussetzungen für den Verlustabzug nicht vor, was entweder für eine nicht beachtete Sachlage oder eine rechtlich unrichtig gewürdigte Sachlage spricht.
Wird rechtlich gewürdigt, findet der Denkprozess der Willensbildung statt. Wird daher eine Sachlage nicht beachtet, kann sie nicht Gegenstand der Willensbildung sein und bewirkt eine unrichtige oder unvollständige Willensbildung. Eine unrichtige oder unvollständige Willensbildung kann nicht gemäß § 293 BAO idgF berichtigt werden (VwGH 26.03.1993, 90/17/0224).
Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben und der berichtigte Bescheid ist aufzuheben.
14.
3. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
15.
Bescheid vom 31.10.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2012:
15.
1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Die Bf. beantragt den Verlustvortrag. Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass im Vorjahr kein Verlust angefallen ist und allenfalls davor anfallende Verluste entweder bereits verrechnet oder nicht durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind.
Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm
§ 18 Abs 6 EStG 1988
in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln.
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend wird iVm der vorzit. Sach- und Beweislage festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Verlustvortrag nicht vorliegen, weshalb das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
15.
2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
16.
Bescheid vom 13.11.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2013:
16.
1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Die Bf. beantragt den Verlustvortrag. Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass im Vorjahr kein Verlust angefallen ist und allenfalls davor anfallende Verluste entweder bereits verrechnet oder nicht durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind.
Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung iVm
§ 18 Abs 6 EStG 1988
in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens von Körperschaften auch Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 idgF zu ermitteln.
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend wird iVm der vorzit. Sach- und Beweislage festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Verlustvortrag nicht vorliegen, weshalb das Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
16.
2. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
17.
Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom 24.06.2014:
17.
1. Beschwerdepunkt/e
Strittig ist, ob die Bf. für Kapitalertragsteuer haftet, wenn die kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge ihrem Geschäftsführer A B zugeflossen sind. Die Bf. beantragt die ersatzlose Bescheidaufhebung.
17.
2. Sach- und Beweislage
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der im angefochtenen Bescheid angegebene Haftungsgrund die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge ist, die aus den in Tz. 6 (Leihmieten 20%) und Tz. 10 (Sicherheitszuschlag) festgestellten verdeckten Ausschüttungen stammt und dass der Geschäftsführer der Bf., A B, als Empfänger der verdeckt ausgeschütteten Kapitalerträge angegeben wird, der weder Gesellschafter der Bf. noch Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Bf. ist.
17.
3. Rechtslage
Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.
Gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist der Empfänger der Kapitalerträge der Schuldner der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
17.
4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Nach VwGH vom 28.5.2015, Ro 2014/15/0046, VwGH vom 30.6.2015, 2012/15/0165, und VwGH vom 26.1.2017, Ra 2015/15/0063, darf eine ausschüttende Gesellschaft zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heran gezogen werden.
Per definitionem sind verdeckte Ausschüttungen alle nach ihrer äußeren Erscheinungsform nicht als Einkommensverteilung erkennbare Vorteile, die eine Gesellschaft den unmittelbar oder mittelbar an ihr Beteiligten gewährt (VwGH vom 26.06.2014, 2011/15/0076, mwN). Die Bf. muss daher an unmittelbar oder mittelbar an ihr Beteiligte verdeckt ausgeschüttet haben, damit sie zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen herangezogen werden kann.
Unmittelbar an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteiligte sind ihre Gesellschafter. A B ist nicht Gesellschafter der Bf., da deren Alleingesellschafterin eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. A B ist daher nicht unmittelbar an der Bf. beteiligt. A B ist nicht Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Bf., weshalb er an der Bf. auch nicht mittelbar beteiligt ist.
Ist A B weder unmittelbar noch mittelbar an der Bf. beteiligt, hat die Bf. keine Kapitalerträge verdeckt an ihn ausgeschüttet. Hat die Bf. keine Kapitalerträge verdeckt an A B ausgeschüttet, ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben, weshalb die Bf. nicht für zu erhebende Kapitalertragsteuer haftet.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist dem Beschwerdebegehren stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.
17.
5. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet und die Sach- und Beweisfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
18.
Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom 24.06.2014:
18.
1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung
Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der im angefochtenen Bescheid angegebene Haftungsgrund die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge ist, die aus der in Tz. 10 (Sicherheitszuschlag) festgestellten verdeckten Ausschüttung stammt und dass der Geschäftsführer der Bf., A B, als Empfänger der verdeckt ausgeschütteten Kapitalerträge angegeben wird, der weder Gesellschafter der Bf. noch Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Bf. ist.
Von dieser Sachlage und der Definition der verdeckten Ausschüttung lt. Spruch Pkt. 17.4. ausgehend wird festgestellt, dass die Bf. nicht an A B verdeckt ausgeschüttet hat, weil er weder unmittelbar noch mittelbar an der Bf. beteiligt ist, weshalb nach der hier anzuwendenden Rechtslage lt. Spruch Pkt. 17.3. Kapitalertragsteuer nicht zu erheben ist und die Bf. nicht für zu erhebende Kapitalertragsteuer haftet.
Dem Beschwerdebegehren ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.
18.2
. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet und die Sach- und Beweisfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 8. Mai 2018
Normen und Schlagworte
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104033/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104033.2015
- Stammnummer
- 119703
- Gültig
- 08.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF