Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104033/2015
1. Vorlage einer Beschwerde ohne davor erlassener Beschwerdevorentscheidung 2. Nicht erfasste Erlöse 3. Vorsteuerabzug 4. Verdeckte Ausschüttung 5. Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104033/2015vom 08.05.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird dem Bundesfinanzgericht eine Beschwerdesache vorgelegt, in der das Finanzamt rechtswidrig keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist das Bundesfinanzgericht nicht befugt, über die Beschwerde zu entscheiden und muss die Beschwerde an das Finanzamt zurück verweisen.
Wird eine Beschwerdesache wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen, bleibt die Beschwerdesache wegen des (unerledigten) Vorlageantrages beim Bundesfinanzgericht anhängig.
Hat das Bundesfinanzgericht eine Beschwerdesache wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung an das Finanzamt zurück verwiesen und wird die danach erlassene Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig, muss das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag wegen der vor seiner Einbringung rechtswidrig nicht erlassenen Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückweisen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf.,
1.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom
27.06.2014
betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2010 vom 21.12.2016 gerichtet;
2.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 vom 13.11.2014 gerichtet;
3.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigten Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom 27.06.2014, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 vom 13.11.2014 gerichtet;
4.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 24.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2013 vom 13.11.2014 gerichtet;
5.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2014 vom 19.07.2017 gerichtet;
6.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2015 vom 19.07.2017 gerichtet;
7.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014, gemäß § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2015 vom 19.07.2017 gerichtet;
8.
über die Beschwerde vom
04.12.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 06.11.2014, betreffend Umsatzsteuer 2011;
9.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 13.11.2014 betreffend Umsatzsteuer 2012;
10.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 13.11.2014 betreffend Umsatzsteuer 2013;
11.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 27.06.2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010;
12.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 27.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2010;
13.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011;
14.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigten Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom 30.06.2014;
15.
über die Beschwerde vom
01.12.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 31.10.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2012;
16.
über die Beschwerde vom
10.12.2014
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 13.11.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2013;
17.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 24.06.2014 und
18.
über die Beschwerde vom
26.08.2014
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 24.06.2014
entschieden:
1.
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010 wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
2.
Der Vorlageantrag vom 24.11.2014 gegen den Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
3.
Der Beschwerde gegen den gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigten Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom 27.06.2014 wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
4.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
5.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
6.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
7.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
8.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2014, betreffend Umsatzsteuer 2011 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
9.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.11.2014 betreffend Umsatzsteuer 2012 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
10.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.11.2014 betreffend Umsatzsteuer 2013 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
11.
Der Vorlageantrag vom 24.11.2014 gegen den Bescheid vom 27.06.2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
12.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2010 wird abgewiesen. Der Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
13.
Der Vorlageantrag vom 24.11.2014 gegen den Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
14.
Die Beschwerde gegen den gemäß § 293 Bundesabgabenordnung (BAO) berichtigten Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom 30.06.2014 wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
15.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2012 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
16.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.11.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2013 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
17.
Der Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom 24.06.2014 wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
18.
Der Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom 24.06.2014 wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde am XX.XX.XXXX als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig „Entsorgungsunternehmen“ errichtet. Sie hatte ein am 01. Februar beginnendes und am 31. Jänner des Folgejahres endendes abweichendes Wirtschaftsjahr.
Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift der Bf. lautete bis XX.XX.XXXX: PLZ
Ort
, Adresse1, und ab XX.XX.XXXX: PLZ2 Ort2.
Alleingesellschafter der Bf. war die A-GmbH, deren Gesellschafter W S, G S und I waren (Firmenbuchauszug vom 25.04.2018).
Geschäftsführer der Bf. waren bis XX.XX.XXXX W S und ab XX.XX.XXXX A B (Außenprüfungsbericht, Seite 3).
2.
In diesem Beschwerdeverfahren entscheidet das Bundesfinanzgericht über die Beschwerden vom
26.08.2014
,
01.12.2014
,
04.12.2014
und
10.12.2014
.
3. Beschwerde vom
26.08.2014
:
3.1. Angefochtene Bescheide:
Mit der Beschwerde vom
26.08.2014
wurden (u.a.) folgende Bescheide angefochten:
-
Bescheid vom 27.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010: Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 16.239,52 nachgefordert.
-
Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011: Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 9.749,84 vorgeschrieben.
-
Gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid vom 27.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011: Mit diesem Bescheid wurde der Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 12/2011 (Spruch Pkt. 2.) berichtigt.
Berichtigungsgrund war ein Ausfertigungsfehler beim Gesamtbetrag der Entgelte. Die Umsatzsteuer wurde iHv EUR 5.834,84 vorgeschrieben. Die Berichtigung ergab eine Gutschrift iHv EUR 3.915,00.
-
Bescheid vom 24.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 28.890,00 festgesetzt.
-
Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 4.826,25 festgesetzt.
-
Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 14.478,75 festgesetzt.
-
Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014. Mit diesem Bescheid wurde Umsatzsteuer iHv EUR 2.430,00 festgesetzt.
-
Bescheid vom 27.06.2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010.
-
Bescheid vom 27.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2010. Mit diesem Bescheid wurde die Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben.
-
Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011. Mit diesem Bescheid wurde der Verlustvortrag iHv EUR 179.493,31 festgesetzt.
-
Gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid vom 30.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011: Mit diesem Bescheid wurde der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom 25.06.2014 (Spruch Pkt. 13.) berichtigt. Berichtigungsgrund war ein Ausfertigungsfehler beim verrechenbaren Verlust.
-
Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom 24.06.2014: Mit diesem Bescheid wurde die Bf. wegen Zufluss von Kapitalerträgen an A B als Haftende aufgefordert, Kapitalertragsteuer iHv EUR 56.346,36 zu entrichten.
-
Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom 24.06.2014: Mit diesem Bescheid wurde die Bf. wegen Zufluss von Kapitalerträgen an A B als Haftende aufgefordert, Kapitalertragsteuer iHv EUR 35.936,41 zu entrichten.
3.2. Bescheidbegründungen:
3.2.1.
Die Sachbescheide wurden ausschließlich mit Feststellungen im Prüfungsbericht (vom 23.06.2014) und der Niederschrift über die Schlussbesprechung begründet.
3.2.2.
Der Verfahrenswiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer 2010 (Spruch Pkt.
11.
) wurde wie folgt begründet: „Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden
“.
3.2.3.
Die Haftungs- und Abgabenbescheide (Spruch Pkt.
17.
und Spruch Pkt.
18.
) wurden damit begründet, dass die Bf. als zum Abzug der Kapitalertragssteuer iHv EUR 56.346,36 (2010) und iHv EUR 35.936,41 (2011) Verpflichtete zur Haftung herangezogen und aufgefordert wurde, EUR 56.346,36 und EUR 35.936,41 zu entrichten.
3.3.
Alle in Pkt. 3.1. aufgezählten Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.
3.4. Außenprüfungsverfahren:
Bei der Außenprüfung vom 23.06.2014 über die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2010 bis 2011, den Nachschauen vom 23.06.2014 für den Zeitraum 01/2012 bis 12/2013 und 01/2014 bis 05/2014 wurde festgestellt:
…. in Tz. 1 Nicht abzugsfähige Vorsteuern 2010, 2011:
Bei der am 27.04.2010 abgeschlossenen Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 05/2009 bis 12/2009 wurde festgestellt, dass es sich bei der Geschäftsanschrift [der Bf.] in PLZ
Ort
, Adresse1, um eine Scheinadresse handelt.
Es wurde folgendes festgestellt:
Von der Außenprüfung wurde recherchiert, dass die geprüfte Gesellschaft an dieser Adresse weder über eigene noch über angemietete Geschäftsräumlichkeiten oder sonstige Einrichtungen verfügt hat, welche eine dem Geschäftsfeld der geprüfte Gesellschaft entsprechende Geschäftstätigkeit ermöglichen könnte und demnach von hier aus nicht tätig geworden ist.
Postsendungen an die geprüfte Gesellschaft werden per Nachsendeauftrag stets auf eine andere Adresse umgeleitet. Angaben des Geschäftsführers, Herrn W S, es könnten jederzeit Büroräume an der Adresse genutzt werden, entsprechen lt. Aussage von Herrn L, Gesellschafter der L OG (Eigentümerin der Liegenschaft in PLZ
Ort
, Adresse1) nicht den Tatsachen. Demnach handelt es sich um eine reine Scheinadresse, an der die geprüfte Gesellschaft nie existent war und bis dato auch nicht ist.
Fakturen von Lieferanten oder Erbringern sonstiger Leistungen der geprüfte Gesellschaft wurden mit obiger Anschrift versehen. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Rechnung muss gemäß § 11 Abs 1 Z 2 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten, soweit der Gesamtbetrag einer Rechnung EUR 150,00 übersteigt. Die Angabe einer falschen Adresse des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung schließt die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 aus.
lm vorliegenden Fall werden die in Fakturen an die geprüfte Gesellschaft ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge daher von der Außenprüfung nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Es kommt demnach im Wirtschaftsjahr 2009/2010 zu einer Vorsteuerkürzung lt. Außenprüfung in Gesamthöhe von EUR 54.029,94.
Die vorgenommene Vorsteuerkürzung wurde bereits gewinnmindernd in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung 2010 geltend gemacht. In der Umsatzsteuerjahreserklärung wurden die nicht anerkannten Beträge in der KZ 062 als Berichtigung ausgewiesen.
Allerdings wurden die in der Kennzahl 060 ausgewiesenen Vorsteuern, die aufgrund der Buchhaltungsunterlagen EUR 55.891,32 betragen würden, um die bei der Umsatzsteuerprüfung nicht anerkannten Beträge erhöht. Es wurden daher insgesamt EUR 109.927,26 Vorsteuern geltend gemacht, somit hätte die Vorsteuerkürzung keine Auswirkung.
Durch die Außenprüfung erfolgt die dementsprechende Berichtigung. Zudem sind aufgrund der o.a. Feststellungen Vorsteuern in Höhe von EUR 14.378,22 der Eingangsrechnungen mit Adresse PLZ Adresse1 nicht abzugsfähig.
Steuerliche Auswirkungen: 2010: Vorsteuer (ohne EUSt) – EUR 54.029,94; 2011: Vorsteuer (ohne EUSt) – EUR 14.378,22.
Durch die Feststellungen in Tz. 1 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2010 bis 2011 geändert.
…. in Tz. 2 Nicht erfasste Erlöse 20% 2010
Am Bankkonto der Bf. sind Zahlungen eingegangen, die Ausgangsrechnungen an die ... betreffen. Die Gesamtsumme dieser Zahlungen beträgt EUR 41.583,12. Vom Geschäftsführer, Herrn Mag. A B wurde eingewendet, dass die betreffenden Beträge irrtümliche Überweisungen wären und sich nicht auf Leistungen der geprüften Gesellschaft beziehen. Daher wurde buchhalterisch die Vorgangsweise gewählt, dass diese Beträge auf Konto 34001 “Verbindlichkeiten andere Unternehmer" umgebucht wurden. Bis dato erfolgten keine Rückzahlungen an die o.a. Kunden. Im Jahr 2011 wurden die gebuchten Verbindlichkeiten als a.o. Ertrag ausgebucht, Umsatzsteuer wurde für diese Erlöse nicht abgeführt.
Bei der am 27.4.2010 abgeschlossenen Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 05/2009 bis 12/2009 wurde betreffend der Zahlungen vom xxx festgestellt, dass die Überweisungen aufgrund von Fakturen der Bf. getätigt wurden. Lt. Auskunft durch den Leistungsempfänger hat es zunächst Fakturen einer ARGE gegeben, wobei Formalvorschriften betreffend Rechnungsmerkmale nicht eingehalten wurden. Daraufhin wurden rückdatierte Fakturen mit dem Rechnungsformular der geprüften Gesellschaft gelegt, wobei für diese zum ausgewiesenen Rechnungsausstellungsdatum noch keine Firmenbuchnummer bzw. keine Umsatzsteuer – Identifikationsnummer vergeben war, diese jedoch am Rechnungsformular aufschien.
Dem Rechnungsempfänger war bewusst, dass die betreffenden Fakturen Leistungen betreffen, welche nicht von der geprüften Gesellschaft erbracht wurden. Der Rechnungseingang beim Leistungsempfänger wurde ebenfalls rückdatiert.
Die Steuerschuld nach § 11 Abs 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 erfüllt (siehe Rz 1505 ff). Der Zweck der Regelung liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen (VwGH 26.6.2001, 2001/14/0023).
Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann berichtigt werden, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf.
Kraft Rechnungslegung werden die o.a. Überweisungen, die aufgrund von Ausgangsrechnungen der Bf. getätigt wurden, von der Außenprüfung der Umsatzsteuer unterzogen und als Erlöse 20% im Jahr 2010 erfasst.
Es ergeben sich folgende Feststellungen: 2010 20% USt EUR 6.930,52 …..
Durch die Feststellungen in Tz. 2 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2010 geändert.
…. in Tz. 3 Einkauf Lkw 2011
Im Jahr 2011 wurde auf dem Konto Wareneinkauf 20% eine Eingangsrechnung der Firma P für den Ankauf eines Lkw inklusive Anhänger mit einem Betrag von netto EUR 21.000,00 gebucht. Mit gleichem Datum erfolgte die Buchung für den Verkauf des Lkw an die Firma 1 in Deutschland in Höhe von 25.000,00; deren Geschäftsführer ebenfalls Mag. A B ist. Der Einkauf wurde zum Großteil mittels Gegenverrechnung, die für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar ist, beglichen, der Rest wurde bar bezahlt. Auch der Verkauf wurden in bar beglichen, wobei bereits am 05.03.2010 EUR 10.000,00 beglichen wurden, obwohl der Lkw erst Ende März gekauft wurde. Die Abmeldung der Firma P und die Anmeldung der Firma 1 erfolgte Zug um Zug am 30.03.2010.
Der Verkauf wurde als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfasst. Die Anmeldung erfolgte jedoch auf Firma 1 in Ort3 bei Ort4. Da der Lkw offenbar in Österreich verblieb, liegt jedenfalls keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Der o.a. Geschäftsvorgang konnte nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden.
Nach Ansicht der Außenprüfung war der besagte Lkw samt Anhänger nie im Betriebsvermögen der Bf., es sind lediglich die Rechnungen entsprechend ausgestellt; tatsächliche Geschäftspartner waren allerdings die Firma P und die Firma A GmbH. Zudem ist der Lkw samt Anhänger in Österreich in Verwendung.
Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen iHv EUR 21.000,00 und Vorsteuern iHv EUR 4.200,00 sind somit nicht abzugsfähig.
Durch die Feststellungen in Tz. 3 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatz- und Körperschafsteuer 2011 geändert.
…. in Tz. 4 Aufwand Vorsteuern 2011
Die im Jahr 2011 als Aufwand geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv EUR 4.947,00 betreffen die Nachforderungen aufgrund der Umsatzsteuerprüfung.
Die Umsatzsteuernachforderungen wurden jedoch bereits im Jahr 2010 gewinnmindernd geltend gemacht und sind somit im Jahr 2011 nicht abzugsfähig.
Durch die Feststellungen in Tz. 4 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer geändert.
…. in Tz. 5 Mietaufwand 2010
lm Wirtschaftsjahr 2010 wurden Aufwendungen iHv netto EUR 2.326,66 für diverse Baggerarbeiten von der Firma E geltend gemacht. Arbeitsunterlagen und Detailaufzeichnungen zu den geleisteten Arbeiten bzw. wo genau diese Arbeiten verrichtet wurden, wurden nicht vorgelegt.
Durch die Außenprüfung wurde die o.a. Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Da die darin enthaltenen Vorsteuern bereits aufgrund der in Tz. 1 angeführten Feststellungen nicht abzugsfähig waren und daher als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden, sind die Aufwendungen brutto iHv EUR 2.792,00 auszuscheiden.
Durch die Feststellungen in Tz. 5 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010 geändert.
…. in Tz. 6 Leihmieten 20% 2010
Im Wirtschaftsjahr 2010 wurden Mietaufwendungen für Lkw, gemietet von der P-GmbH (...), geltend gemacht.
Bei der am 27.4.2010 abgeschlossenen Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 05/2009 bis 12/2009 wurde folgendes festgestellt:
Über die oben angeführte Firma wurde per 10.11.2009 das Konkursverfahren eröffnet. Geschäftsführer dieser GmbH war Herr Mag. (FH) A B.
Lt. Aussage des Geschäftsführers der Bf., Herrn S, ist Mag. (FH) A B u.a. - nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung - in Einzelfällen für das Ausstellen von Ausgangsfakturen der Bf. zuständig.
Diesbezüglich wird von der Außenprüfung angemerkt, dass im Prüfungszeitraum von P-GmbH diverse Rechnungen über Fahrzeugvermietungen in nach Ansicht der Außenprüfung überhöhtem Ausmaß an die Bf. gelegt wurden.
Pro Monat wurden für die Vermietung von Sattelzugfahrzeugen inklusive Auflieger bzw. Containerfahrzeugen mit Hänger EUR 7.000,00 verrechnet.
Lt. Recherchen durch die Außenprüfung ist eine diesbezügliche Monatsmiete iHv ca. EUR 4.000,00 branchenüblich.
Darüber hinaus wird bemerkt, dass in Zusammenhang mit den oben genannten Leistungen meist eine unübliche Zahlungsweise - entweder als Barauszahlungen oder mittels lnlandspostanweisung - gewählt wurde. Als Zahlungsempfänger der Postanweisungen scheint jeweils Mag. A B auf, der die entsprechenden Beträge bar beheben konnte.
Grundaufzeichnungen und schriftliche Verträge zu den oben angeführten Leistungen wurden der Außenprüfung nicht vorgelegt, die Verträge wurden lt. Aussage des Geschäftsführers, Herrn Mag. A B nur mündlich ausverhandelt. Dass diese Mietverträge über die Nutzung der Lkw nur mündlich vereinbart wurden, und keinerlei schriftliche Vereinbarungen über anfallende Versicherungszahlungen, lnstandhaltungskosten, Haftungen usw. getroffen wurden, ist für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar.
Die geltend gemachten Aufwendungen betreffend die Leihmieten dieser Fahrzeuge von der Firma P-GmbH werden von der Außenprüfung nur im branchenüblichen Ausmaß anerkannt. Die darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen werden nicht als Betriebsausgabe anerkannt und stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die der Kapitalertragsteuer zu unterziehen ist.
Die nicht abzugsfähigen Vorsteuern wurden bereits aufgrund der in Tz. 1 dargestellten Feststellungen als nicht abzugsfähig berücksichtigt und wurden somit als Betriebsausgabe geltend gemacht. Die Aufwendungen sind daher brutto nicht abzugsfähig.
Durch die Feststellungen in Tz. 6 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2010 geändert.
…. in Tz. 7 Leasingaufwand 2011
lm Wirtschaftsjahr 2011 wurden Leasingaufwendungen für das Leasingobjekt „9“ als Betriebsausgaben geltend gemacht. Aus dem vorgelegten Leasingvertrag geht jedoch hervor, dass nicht die Bf. als Vertragspartner den Vertrag abgeschlossen hat, Leasingnehmer ist die Firma 7. Da der Sachverhalt nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgeklärt werden konnte, sind die Aufwendungen iHv EUR 19.440,71 nicht abzugsfähig.
Durch die Feststellungen in Tz. 7 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer 2011 geändert.
…. in Tz. 8 Übrige Aufwendungen 2010, 2011
In den Jahren 2010 und 2011 wurden Aufwendungen für Reifenentsorgung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, km-Gelder, Treibstoffe, Lkw-Instandhaltungen und Lagermiete iHv EUR 107.056,40 (2010) und EUR 334.575,17 (2011) geltend gemacht.
Grundaufzeichnungen, Verträge und nähere Details zu den jeweiligen Eingangsrechnungen und den geleisteten Zahlungen wurden der Außenprüfung nicht vorgelegt. Zudem wurden z.B. bei den Entsorgungskosten unübliche und für die Außenprüfung nicht nachvollziehbare Barzahlungen geleistet. Teilweise sind nur namenlosen Belege in den Buchhaltungsunterlagen vorhanden.
Betreffend die Bezugkosten war es nicht möglich, die Transportpapiere den jeweiligen Eingangsrechnungen zuzuordnen.
Hinsichtlich der Treibstoffrechnungen wurde trotz Aufforderung keine Aufstellung der im Prüfungszeitraum betrieblich genutzten Lkw bzw. dementsprechende Verträge vorgelegt.
Auch betreffend die Kilometergelder und Diäten wurden weder Aufzeichnungen noch eine Aufstellung der entsprechenden Empfänger vorgelegt.
Die Bücher und Aufzeichnungen sind demnach in ihrer sachlichen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, sodass eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nicht möglich ist. Um von einer ordnungsgemäßen Aufzeichnungsführung iSd § 163 BAO sprechen zu können, muss auch ein Rechenwerk und ein Belegwesen vorhanden sein, das einem sachverständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet.
Der Außenprüfung ist es aufgrund der fehlenden Grundaufzeichnungen bzw. des nicht geklärten Sachverhaltes nicht möglich, die Geschäftsfälle und die Verbuchung dieser schlüssig nachzuvollziehen.
Die geltend gemachten Aufwendungen werden demnach gemäß § 184 BAO im Schätzungswege um rund 30% gekürzt.
Durch die Feststellungen in Tz. 8 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer 2010 bis 2011 geändert.
…. in Tz. 9 Erlöse 20% 2011
Im Jahr 2011 wurden Ausgangsrechnungen iHv netto EUR 14.810,98 als Erlöse 10% gebucht, obwohl diese Rechnungen dem Umsatzsteuersatz von 20% unterliegen und auch mit richtigem USt - Ausweis ausgestellt wurden.
Durch die Feststellungen in Tz. 9 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer 2011 geändert.
…. in Tz. 10 Sicherheitszuschlag 2010 - 2011
Bei einer durch die Außenprüfung für die Jahre 2010-2013 durchgeführten Verprobung der Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen wurden erhebliche Mängel festgestellt. Zum einen ergaben sich umfangreiche Lücken hinsichtlich der Ausgangsrechnungsnummer, die nicht aufgeklärt bzw. nachvollziehbar belegt werden konnten, zum anderen wurden Rechnungen im Jahr 2010 gebucht und auch von den Kunden bezahlt, ein Jahr später wurden für diese Rechnungen Gutschriften ausgestellt und in selber Höhe Ausgangsrechnungen mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnummer; es wurden jedoch weder die Gutschriften noch die neuen Rechnungen in der Buchhaltung erfasst. Der Sachverhalt dazu konnte nicht aufgeklärt werden.
Zudem wurden im Wirtschaftsjahr 2010 Bareinlagen iHv EUR 54.400,00 getätigt, die trotz Aufforderung nicht belegmäßig nachgewiesen wurden.
Betreffend die Erlöse EU ist es nicht möglich, festzustellen, ob die Verbringungspapiere vollständig vorhanden sind; die vorgelegten Papiere können nicht ohne weiteres den jeweiligen Ausgangsrechnungen zugeordnet werden.
Die Bücher und Aufzeichnungen sind demnach in ihrer sachlichen Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, sodass eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Einnahmen nicht möglich ist.
Aufgrund der o.a. Ausführungen werden die erklärten Betriebsergebnisse gemäß § 184 BAO im Schätzungswege um einen Sicherheitszuschlag iHv rund 30% im Jahr 2010 und rund 20% im Jahr 2011 der bisher erklärten Umsätze erhöht. Da die steuerfreien Ausfuhren nicht nachgewiesen wurden, ist der Sicherheitszuschlag steuerpflichtig,
Die Aufteilung der Umsätze in 20% und 10% erfolgt im Verhältnis 98:2 anhand der bisher erklärten Erlöse.
Die Hinzurechnung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Durch die Feststellungen in Tz. 10 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2010 bis 2011 geändert.
…. in Tz. 11 Rückstellung Körperschaftsteuer 2010, 2011
Die Körperschaftsteuernachforderungen werden periodengerecht rückgestellt.
Durch die Feststellungen in Tz. 11 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer 2010 bis 2011 geändert.
…. in Tz. 12 Sanierungsgewinn 2011
Die in Tz. 2 angeführten nicht erfassten Erlöse iHv EUR 41.583,12 wurden in der Jahreserklärung als Sanierungsgewinn erfasst. Tatsächlich beträgt der in den Einkünften enthaltene Sanierungsgewinn jedoch EUR 21.088,20.
Durch die Feststellungen in Tz. 12 wurden die Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer 2011 geändert.
…. in Tz. 13 Umsatzsteuernachschau 02/2011 - 12/2012
Aufgrund der in Tz. 11 angeführten Feststellungen hinsichtlich Lücken in den Ausgangsrechnungen und nicht nachvollziehbarer Verbringungspapiere werden die Bemessungsgrundlagen für den Zeitraum 02/2011-12/2013 durch die Außenprüfung gemäß § 184 BAO im Schätzungswege um einen Sicherheitszuschlag iHv 20% erhöht. Die Aufteilung in 20% und 10%ige Umsätze erfolgt anhand der bisher gemeldeten Bemessungsgrundlagen im Verhältnis 35:65.
Aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgen die Festsetzungen im Dezember des jeweiligen Jahres.
…. in Tz. 14 Umsatzsteuernachschau 01-12/2013
Für die Zeiträume 01-04/2013 hat bereits eine Umsatzsteuerprüfung stattgefunden und die Bemessungsgrundlagen wurden entsprechend den vorgelegten Unterlagen und Feststellungen festgesetzt.
Für die Zeiträume 05-12/2013 wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen geleistet. Für den Zeitraum 05/2013 wurden die Bemessungsgrundlagen von der Finanzverwaltung bereits im Schätzungswege ermittelt und entsprechend festgesetzt.
Da der Außenprüfung für die Zeiträume 06/2013 - 12/2013 keine Buchhaltungsdaten und keine Belegsammlung vorgelegt wurden, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für diese Zeiträume gemäß § 184 BAO im Schätzungswege in Anlehnung an die Vorjahre. Da keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden, sind eventuelle Vorsteuern mangels Belege nicht abzugsfähig.
… bei der
Umsatzsteuernachschau 01/2014 – 05/2014:
Da für die Zeiträume 01/2014 – 05/2014 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, keine Vorauszahlungen geleistet, keine Buchhaltungsunterlagen und keine Belegsammlung vorgelegt wurden, seien die Bemessungsgrundlagen wie in den Vorjahren zu schätzen und Vorsteuern seien mangels Belege nicht abzugsfähig.
Der Umsatzsteuermehrbetrag für 01-05/2014 beträgt EUR 19.305,00.
Der Umsatzsteuermehrbetrag für 05/2014 beträgt EUR 2.430,00.
3.5. Fristverlängerungsantrag:
Am 21.07.2014 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für 25 Bescheide bis 24.08.2014 zu verlängern. Der Fristverlängerungsantrag wurde auch für die unter Pkt. 3.1. aufgezählten Bescheide gestellt.
Dem Fristverlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom 24.07.2014 stattgegeben.
3.6. Fristverlängerungsantrag:
Am 19.08.2014 beantragte die Bf., die Beschwerdefristen für 25 Bescheide bis 24.09.2014 zu verlängern. Der Fristverlängerungsantrag wurde auch für die unter Pkt. 3.1. aufgezählten Bescheide gestellt.
Dem Fristverlängerungsantrag wurde mit Bescheid vom 27.08.2014 stattgegeben.
3.7. Beschwerde vom 26.08.2014:
3.7.1.
Am
26.08.2014
brachte die Bf. die Beschwerde gegen die unter Pkt. 3.1. aufgezählten 14 Bescheide ein. Ihr Beschwerdevorbringen lautete:
…
zu Tz. 1 des Prüfungsberichtes:
Die Adresse in
Ort
sei keine Scheinadresse; sie sei im Firmenbuch eingetragen gewesen. Die Bf. sei an der Adresse präsent gewesen, was die Abgabenforderung der Gemeinde
Ort
beweise. Auf die Beschwerde vom 22.06.2010 gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 05-12/2009 und die Ergänzung vom 26.11.2010 wird verwiesen. Ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren für den Standort
Ort
sei durchgeführt worden; aus den dort vorgelegten Unterlagen gehe der Standort
Ort
hervor. Die für die Genehmigung notwendigen Unterlagen seien zum Teil vom Vermieter Herrn L zur Verfügung gestellt worden. Der Sachverständige habe vor Ort in
Ort
einen Lokalaugenschein durchgeführt. Der Bescheid des Amtes der ... ist an die Adresse in
Ort
adressiert.
…
zu Tz. 2 des Prüfungsberichtes:
Nach Verweis auf die Beschwerde vom 22.06.2010 wird ausgeführt, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht existiert habe, weshalb sie die Rechnungen nicht ausgestellt und keine Leistungen erbracht habe. Die Verbuchung als a.o. Ertrag bei der Bilanzerstellung sei erfolgt, da die offenen Verbindlichkeiten vor der Bilanzerstellung 2011 wegen der Insolvenz der Bf. bewertet worden sind. Da im Sanierungsverfahren die irrtümlich erhaltenen Zahlungen nicht rückgefordert werden konnten, seien die Zahlungen als a.o. Ertrag ergebniswirksam ausgebucht worden. Da es ursprünglich keinen Leistungsaustausch gegeben habe, gebe es auch keine Umsatzsteuerpflicht.
…
zu Tz. 3 des Prüfungsberichtes:
Die Papiere seien erst bei der Besprechung am 05.05.2014 angefordert worden; sie konnten wegen der Insolvenz vom Geschäftsführer nicht beigebracht werden. Nach den beiliegenden Unterlagen sei das strittige Fahrzeug im Auftrag des Käufers 1 nach Afrika verschifft worden; es sei nicht in Österreich verblieben. Die Verbuchung als betrieblicher Aufwand und die Behandlung des Verkaufsvorganges als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sei deshalb richtig.
…
zu Tz. 5 des Prüfungsberichtes:
Der Geschäftsführer Mag. A B habe bei der Besprechung vom 05.05.2014 erläutert, wozu die Baggerarbeiten (Planierung eines Lagerplatzes) gedient haben. Warum die Behörde meine, keine Informationen erhalten zu haben, könne nicht nachvollzogen werden. Auch habe im normalen Arbeitsleben immer der leistende Unternehmer die Arbeitsunterlagen, weshalb sie die Bf. nicht habe. Die Eingangsrechnung liege vor, die Leistung sei erbracht worden, eine Betriebsausgabe liege vor.
…
zu Tz. 6 des Prüfungsberichtes:
Auf die Begründung der Beschwerde (22.06.2010) wird verwiesen.
…
zu Tz. 7 des Prüfungsberichtes:
Der Leasingaufwand sei von der 7 an die Bf. weiter verrechnet worden. Der Originalleasingvertrag sei vorgelegt worden. Der Leasingvertrag musste im Lkw mitgeführt werden. Die Aufwandkürzung sei nicht richtig.
…
zu Tz. 8 des Prüfungsberichtes:
Die griffweise Kürzung bei Reifenentsorgung, Entsorgungskosten EU, Bezugskosten, Kilometergeldern, Treibstoffkosten, Lkw-Instandhaltungen und Lagermiete sei nicht nachvollziehbar. Die pauschale Begründung von fehlenden Grundaufzeichnungen, Verträgen und näheren Details sei unklar und unbestimmt.
© „Welche Grundaufzeichnungen, sind gemeint? Welche Grundaufzeichnungen außer Rechnungen sollen beispielsweise bei Lkw Instandhaltungen noch vorliegen?“
Barzahlung sei bei italienischen und ungarischen Vertragspartnern und Firmen üblich.
Die Zuordnung der Transportpapiere zu den Eingangsrechnungen betreffend Bezugskosten sei lt. Geschäftsführung möglich und könne anhand von Belegen demonstriert werden. Im Prüfungszeitraum seien 2 – 4 Lkw im Einsatz gewesen. Welche Aufstellung für eine Überprüfung notwendig sei bzw. in welcher Weise eine fehlende Aufstellung die Eingangsrechnungen (Treibstoffe, Reparaturen u.ä.) zweifelhaft erscheinen lassen und die sachliche Richtigkeit der Aufwendungen in Frage stelle, könne nicht nachvollzogen werden. Die Anzahl der benutzen Pkw könne z.B. auch anhand der Mautrechnungen (Kennzeichen) nachvollzogen werden. Die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen zu bezweifeln, sei daher nicht schlüssig.
Nicht gesetzlich gedeckt sei, dass Rechenwerk und Belegwesen ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick bieten müsse, da § 131 Abs 1 BAO davon spreche, dass einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Frist ein Überblick möglich sein müsse.
Die z.B. in VwGH vom 25.03.2004, 2002/16/0290, geforderte Begründung der Schätzung liege nicht vor. Der ungefähr 30%ige Kürzungsbetrag sei aus dem Prüfungsbericht nicht nachvollziehbar; er sei offenbar willkürlich gewählt. Es gebe keinen Anlass für eine Kürzung. Wie die freie Beweiswürdigung hier gehandhabt werde, sei äußerst fragwürdig und unzulässig. Die Behörde könne nicht begründen, warum ausgerechnet 30% der geprüften Rechnungsbeträge gekürzt worden sind. Richtig wäre, auf die einzelnen Rechnungen einzugehen und darzulegen, welche Leistungen vermeintlich nicht erbracht worden seien.
…
zu Tz. 10 des Prüfungsberichtes – Mängel bei Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen:
Die Stornorechnungen seien nach der Besprechung am 05.05.2014 vom Geschäftsführer übergeben worden; er könne sie einzeln und die Lücken in den Ausgangsrechnungen erklären.
Die Bareinlagen iHv EUR 54.400,00 seien von Mag. A B zur Verfügung gestellt worden, er habe sie von der A erhalten. Die Verbringungspapiere (? ZMR-Papiere) können den Ausgangsrechnungen zugeordnet werden, weshalb die sachliche Richtigkeit der Bücher aus diesem Titel nicht zweifelhaft sei.
Ad Aufteilung verschiedener Umsatzsteuersätze beim Sicherheitszuschlag: Die Erlöse EU seien erbrachte Umsätze aus sonstigen Leistungen. Gemäß § 3a (6) UStG liege der Leistungsort bei einem ausländischen Leistungsempfänger nicht in Österreich sondern am Empfängerort; es gebe daher keine steuerfreien Ausfuhren sondern es lägen in Österreich nicht steuerbare Umsätze vor. Der Begriff „Ausfuhren“ beziehe sich auf Lieferungen und nicht auf sonstige Leistungen. Die Behörde verwechsle nicht steuerbar und steuerfrei. Der Sicherheitszuschlag werde dem Grunde und der Höhe nach unrichtig den steuerbaren Umsätzen und Steuersätzen zugeordnet. Die Schätzung des Sicherheitszuschlages werde nicht ausreichend begründet.
…
zu Tz. 13 des Prüfungsberichtes:
Die Zuschätzung sei dem Grunde und der Höhe nach unrichtig und werde mangelhaft begründet. Warum die Feststellungen der Behörde dem Dezember des jeweiligen Jahres und nicht dem Jänner als letztem Monat des Wirtschaftsjahres zugeordnet werden, sei nicht nachvollziehbar. Die Bf. beantragt, die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2011 – 1/2012 lt. Umsatzsteuererklärung 2012 festzusetzen.
…
zu Tz. 14 des Prüfungsberichtes bzw. Umsatzsteuer 06-12/2013:
Eine sachliche Begründung für den Sicherheitszuschlag liege nicht vor, weshalb die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01 – 04/2013 aufgrund der Umsatzsteuerprüfung festzusetzen sei. Für den Zeitraum 05 – 12/2013 wird beantragt, die Belegsammlung als Grundlage iSd § 115 BAO idgF heran zu ziehen.
…
zu Tz. 1 des Prüfungsberichtes vom 23.06.2014:
Die Bf. beantragt, die Belegsammlung für den Zeitraum 01 – 05/2014 als Umsatzsteuergrundlage iSd § 115 BAO idgF heran zu ziehen. Die Umsatzsteuer für den Monat Mai 2014 sei bereits in der Niederschrift vom 23.06.2014 festgesetzt worden, obwohl sie lt. § 21 UStG erst am 15.07.2014 fällig werde.
3.7.2.
Wie in der Beschwerde ausgeführt, lägen keine Wiederaufnahmegründe vor.
3.7.3.
Die Bf. beantragt: 1.) Die Abgaben wie in den Bescheiden vor der Wiederaufnahme festzusetzen. 2.) Die Körperschaftsteuer 2010 bis 2011 und die Umsatzsteuer 2010 bis 2011 lt. Steuererklärungen festzusetzen mit Ausnahme von Tz. 4 und Tz. 9 des Prüfungsberichtes. 3.) Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2011 – 1/2012 lt. Steuererklärung 2012 festzusetzen. 4.) Die Haftungsbescheide ersatzlos aufzuheben.
3.7.4.
Der Beschwerde waren beigelegt: 1.) Bill of Lading vom 21.01.2012, keine Beschreibung des verschifften Gutes. 2.) Mietvereinbarung und Benützungsbewilligung für ein Fahrzeug vom XX.XX.XXXX, abgeschlossen zwischen A und der Bf., p.A.
Ort
; adressiert an die Bf. p.A. Ort2. 3.) Kassabeleg der A für die Auszahlung von EUR 15.400,00 an die Bf. und Kassabeleg der A für die Auszahlung von EUR 30.000,00 an Herrn S. 4.) Einreichunterlagen vom 07.07.2009 für den Betriebsstandort
Ort
. 5.) Bescheid vom 29.04.2010 der Gemeinde
Ort
, worin die von der Bf. zu entrichtende Kommunalsteuer festgesetzt wird. 6.) Stromendrechnung vom 22.03.2010, p.A. der Bf. in
Ort
. 7.) Mietanbot der 11 vom 12.08.2014 für Mietfahrzeuge, adressiert an 12, z.H. Mag. A B, Ort12. 8.) Bescheid der Gemeinde Ort10 an die KG. 9.) Bescheid des Amtes der ... vom 27.07.2009, adressiert an die Bf. p.A.
Ort
.
3.8. Beschwerdevorentscheidungen:
3.8.1.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom
20.10.2014
, zugestellt am 24.10.2014, wurde über die Beschwerden gegen folgende Bescheide entschieden:
-
Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.
-
Beschwerde gegen den gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom 27.06.2014: Der Bescheid wurde abgeändert; die Begründung erging gesondert.
-
Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.
-
Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.
-
Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.
-
Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Begründung erging gesondert.
-
Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2010: Der Bescheid wurde abgeändert (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 38.544,81 statt EUR 35.752,81); die Begründung erging gesondert.
-
Beschwerde gegen den gemäß § 293 BAO berichtigter Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom 30.06.2014: Der Bescheid wurde abgeändert (Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 212.854,30 statt EUR 232.295,01); die Begründung erging gesondert.
-
Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 vom 24.06.2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; auf die gesonderte Begründung vom 20.10.2014 wurde verwiesen.
-
Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid 2011 vom 24.06.2014: Die Beschwerde wurde abgewiesen; auf die gesonderte Begründung vom 20.10.2014 wurde verwiesen.
3.8.2.
Beschwerdevorentscheidungen mit Entscheidungen über den Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 (Spruch Pkt. 2.), den Bescheid vom 27.06.2014 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010 (Spruch Pkt. 11.) und den Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011 (Spruch Pkt. 13.) wurden damals nicht erlassen.
3.8.3.
Die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 20.10.2014 betreffend a). Umsatzsteuerfestsetzungen 01/2010, 12/2011, 06/2013 bis 12/2013, 12/2012, 01/2014, 02/2014 bis 04/2014, 05/2014 und b). Körperschaftsteuer 2010 und 2011 lautete:
„
Tz. 1
Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Festsetzung wurde am 23.12.2010 ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!
Tz. 2
Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Festsetzung wurde am 23.12.2010 ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!
Tz. 3
Lt. ha Unterlagen scheint ab 30.3.2010 als Zulassungsbesitzer die Firma A GmbH in Ort3 bei Ort4 auf, demnach ist das Fahrzeug in Österreich gemeldet. Bei der in der Beilage der Beschwerde übermittelten “Bill of Lading" ist weder die Bf. noch die Firma 1 als Verbringer ersichtlich, zudem ist das Schriftstück mit 21.10.2012 datiert. Es ist somit kein Zusammenhang mit dem im Bericht dargestellten Sachverhalt gegeben.
Tz. 5
Stattgabe
Tz. 6
Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05 -12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Festsetzung wurde am 23.12.2010 ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten!
Tz. 7
Stattgabe
Tz. 8
Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen. lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden mehrmals die Detailunterlagen zu den geltend gemachten Aufwendungen abverlangt.
Bereits mit Mail vom 18.12.2013 wurde die Aufstellung der noch notwendigen Unterlagen bzw. noch offenen Fragen an den steuerlichen Vertreter übermittelt. Da bis 03/2014 ein Großteil der Fragen noch nicht geklärt bzw. auch die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden, erfolgte mit Mail vom 20.3.2014 die Aufforderung, die offenen Punkte bis zum vereinbarten Besprechungstermin am 05.05.2014 zu klären.
Mit Mail vom 26.5.2014 wurde seitens der Außenprüfung eine detaillierte Aufstellung der bisher nicht schlüssig nachgewiesenen bzw. noch fragwürdigen Aufwandspositionen mit dem Ersuchen um Nachweis bzw. Klärung des Sachverhaltes übermittelt.
Aufgrund des Konkursverfahrens wurde diese Aufstellung auch an den Masseverwalter per Mail am 03.06.2014 versandt.
Die Kürzung der Aufwendungen iHv 30% ergibt sich aufgrund der dieser Aufstellung zu entnehmenden nicht nachgewiesenen bzw. fragwürdigen geltend gemachten Ausgaben. Sowohl der steuerliche Vertreter, als auch der Masseverwalter und Geschäftsführer der Bf. wurden auf die Nichtanerkennung dieser Betriebsausgaben hingewiesen.
Tz. 10
Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.
Wie der Aufstellung, die per Mail vom 26.05.2014 an den steuerlichen Vertreter und per Mail vom 03.06.2014 an den Masseverwalter übermittelt wurde, zu entnehmen ist, sind sowohl im Wirtschaftsjahr 2010 als auch 2011 bisher nicht geklärte Lücken bei den Ausgangsrechnungen vorhanden.
Der Geschäftsführer wurde aufgefordert, zu konkreten Ausgangsrechnungen (bestimmte Geschäftsfälle) die entsprechenden Verbringungspapiere vorzulegen. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden zwar diverse Unterlagen vorgelegt, eine Zuordnung zu den Ausgangsrechnungen war jedoch nicht möglich.
Zudem wurden offenbar die in der Aufstellung angeführten Ausgangsrechnungen und Gutschriften nicht gebucht, der Sachverhalt wurde bis dato nicht geklärt.
lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Unterlagen betreffend den Nachweis der Bareinlagen vorgelegt. Die der Beschwerde beigelegten Kassabelege sind für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar.
Tz. 13
Stattgabe
Tz. 14
Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.
Die Umsatzsteuer 01-05/2013 wurde von der Außenprüfung nicht neu festgesetzt, die Beschwerde ist daher unbegründet.
Für die Zeiträume 06-12/2013 wurden der Außenprüfung weder eine Buchhaltung noch eine Belegsammlung vorgelegt, die als Grundlage herangezogen werden könnten.
Tz. 1 (USO)
Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen.
Für die Zeiträume 01-05/2014 wurden der Außenprüfung weder eine Buchhaltung noch eine Belegsammlung vorgelegt, die als Grundlage herangezogen werden könnten.
Die Bemessungsgrundlagen wurden bis zur Konkurseröffnung Mitte Mai 2014 im Schätzungswege festgesetzt“
.
3.8.4.
Normen und Schlagworte
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104033/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104033.2015
- Stammnummer
- 119703
- Gültig
- 08.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF