RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104033/2015

1. Vorlage einer Beschwerde ohne davor erlassener Beschwerdevorentscheidung 2. Nicht erfasste Erlöse 3. Vorsteuerabzug 4. Verdeckte Ausschüttung 5. Schätzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104033/2015vom 08.05.2018Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 20.10.2014 be­tref­fend Umsatzsteuer 2011 und Körperschaftsteuer 2012 bis 2013 lau­tete: Tz. 1 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 5-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­set­zung wurde am 23.12.2010 ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten! Tz. 2 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 5-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­setzung wurde am 23.12.2010 ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfah­ren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten! Tz. 3 Lt. ha Unterlagen scheint ab 30.3.2010 als Zulassungsbesitzer die Firma A GmbH in Ort3 bei Ort4 auf, demnach ist das Fahrzeug in Österreich ge­mel­det. Bei der in der Beilage der Beschwerde übermittelten "Bill of Lading" ist weder die Bf. noch die Firma A als Verbringer ersichtlich, zudem ist das Schriftstück mit 21. Jänner 2012 datiert. Es ist somit kein Zusammenhang mit dem im Bericht darge­stell­ten Sachverhalt gegeben. Tz. 9 Die Feststellung und die Begründung ist dem Bericht zu entnehmen. Tz. 10 Die Feststellungen sind dem Bericht zu entnehmen. Wie der Aufstellung, die per Mail vom 26.5.2014 an den steuerlichen Vertreter und per Mail vom 3.6.2014 an den Masseverwalter übermittelt wurde, zu entnehmen ist, sind so­wohl im Wirtschaftsjahr 2010 als auch 2011 bisher nicht geklärte Lücken bei den Aus­gangs­rechnungen vorhanden. Der Geschäftsführer wurde aufgefordert, zu konkreten Ausgangsrechnungen (bestimmte Geschäftsfälle) die entsprechenden Verbringungspapiere vorzulegen. lm Zuge des Prü­fungsverfahrens wurden zwar diverse Unterlagen vorgelegt, eine Zuordnung zu den Aus­gangsrechnungen war jedoch nicht möglich. Zudem wurden offenbar die in der Aufstellung angeführten AR und Gutschriften nicht ge­bucht, der Sachverhalt wurde bis dato nicht geklärt. lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Unter­la­gen betreffend den Nachweis der Bareinlagen vorgelegt. Die der Berufung beigelegten Kas­sabelege sind für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar. Tz. 13 Stattgabe Die in der Körperschaftsteuererklärung 2012 und 2013 beantragten Verlustvorträge wur­den nicht anerkannt, da sich aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung der Jahre 2010 - 2011 keine vortragsfähigen Verluste ergeben. Die Entscheidung des Beschwerde­ver­fahrens ist abzuwarten. 3.8.5. Die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 20.10.2014 be­tref­fend Haftungs- und Abgabenbescheid 2010 und 2011 wurde nicht vorgelegt. 3.8.6. Die Beschwerdevorentscheidungen waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vor­lageantrag anfechtbar. 3.9. Vorlageanträge: Mit Vorlageantrag vom 24.11.2014 wurden die Bescheide Spruch Pkt. 1 – 7, 11 – 14 und 17 – 18 angefochten. Nach Verweis auf Tz. 8 wurde der Behörde vorgeworfen, sie habe die Grundlagen für die Berechnung der griffweisen Kürzung der Betriebsausgaben nicht dargelegt. Der Ge­schäfts­führer Mag. A B habe angeboten, die Lücken und offenen Fragen auf­zuklären; er sei jedoch nicht dazu befragt worden. 4. Beschwerde vom 01.12.2014 : 4.1. Mit dem Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2012 vom 31.10.2014, zugestellt am 03.11.2014, wurde der Verlustvortrag iHv EUR 0,00 festgesetzt. Begründend wurde auf einen Außenprüfungsbericht und eine Niederschrift/Schlussbesprechung verwiesen. 4.2. Der v.a. Bescheid wurde mit der Beschwerde vom 01.12.2014 angefochten. Das Be­schwerdebegehren lautete: Warum der Verlustvortrag nicht anerkannt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. © Bf.: „Betreffend Begründung für die Nichtanerkennung der behördlichen Feststellun­gen wird auf die eingebrachte Beschwerde vom 27.08.2014 verwiesen“. 4.3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2015 , zugestellt am 16.07.2015, wur­de die Beschwerde abgewiesen. Auf eine gesonderte Begründung wurde hingewiesen. In der gesonderten Begründung wurde ausgeführt: „ Tz. 1 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­set­zung wurde am 23.12.2010 ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfah­ren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten! Tz. 2 Wie aus dem Bericht zu entnehmen ist, ergeben sich die Feststellungen aufgrund der bei der Umsatzsteuerprüfung 05-12/2009 festgestellten Sachverhalte. Gegen die Fest­setzung wurde am 23.12.2010 ein Vorlageantrag eingebracht, das Beschwerdeverfah­ren ist bis dato noch offen. Die Entscheidung ist abzuwarten! Tz. 3 Lt. ha Unterlagen scheint ab 30.3.2010 als Zulassungsbesitzer die Firma A GmbH in Ort3 bei Ort4 auf, demnach ist das Fahrzeug in Österreich ge­mel­det. Bei der in der Beilage der Beschwerde übermittelten “Bill of Lading" ist weder die Bf. noch die Firma 1 als Verbringer ersichtlich, zudem ist das Schrift­stück mit 21.10.2012 datiert. Es ist somit kein Zusammenhang mit dem im Be­richt dar­gestellten Sachverhalt gegeben. Tz. 9 Die Feststellung und die Begründung sind dem Außenprüfungsbericht zu entneh­men. Tz. 10 Die Feststellungen sind dem Außenprüfungsbericht zu entnehmen. Wie der Aufstellung, die per Mail vom 26.05.2014 an den steuerlichen Vertreter und per Mail vom 03.06.2014 an den Masseverwalter zu entnehmen ist, sind sowohl im Wirt­schafts­jahr 2010 als auch 2011 bisher nicht geklärte Lücken bei den Ausgangsrechnun­gen vorhanden. Der Geschäftsführer wurde aufgefordert, zu konkreten Ausgangsrechnungen (bestimmte Ge­schäftsfälle) die entsprechenden Verbringungspapiere vorzulegen. Im Zuge des Prü­fungs­verfahrens wurden zwar diverse Unterlagen vorgelegt, eine Zuordnung zu den Aus­gangsrechnungen war jedoch nicht möglich. Zudem wurden offenbar die in der Aufstellung angeführten Ausgangsrechnungen und Gut­schriften nicht gebucht, der Sachverhalt wurde bis dato nicht geklärt. lm Zuge des Prüfungsverfahrens wurden trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Unter­lagen betreffend den Nachweis der Bareinlagen vorgelegt. Die der Beschwerde beigeleg­ten Kassabelege sind für die Außenprüfung nicht nachvollziehbar. Tz. 13 Stattgabe Die in der Körperschaftsteuererklärung 2012 und 2013 beantragten Verlustvorträge wur­den nicht anerkannt, da sich aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung der Jahre 2010 bis 2011 keine vortragsfähigen Verluste ergeben. Die Entscheidung des Be­schwer­de­verfahrens ist abzuwarten“ . 4.4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom 29.07.2015 ange­foch­ten. Betreffend Tz. 10 wurde auf die Begründung in der Beschwerde verwiesen. Die Ab­ga­ben­be­hör­de habe verabsäumt, die Grundlagen und die Berechnung für die griffweise Kür­zung der Betriebsausgaben darzulegen. Der Geschäftsführer der Bf. habe angeboten, die Lücken und offenen Fragen aufzuklären; er sei jedoch nicht befragt worden. Auf die Aus­füh­rungen in der Beschwerde vom 26.08.2014 werde verwiesen. 5. Beschwerde vom 04.12.2014 : 5.1. Mit dem Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2011 vom 06.11.2014 wurden die inner­ge­meinschaftlichen Lieferungen iHv EUR 0,00 festgesetzt, da ein Lkw nicht in den Sene­gal verschifft worden sei. Begründend wurde auf einen Außenprüfungsbericht und eine Nie­derschrift/Schlussbesprechung verwiesen. 5.2. Der v.a. Bescheid wurde mit der Beschwerde vom 04.12.2014 angefochten. Das Be­schwerdebegehren lautete: Warum der Verlustvortrag nicht anerkannt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. © Bf.: „Betreffend Begründung für die Nichtanerkennung der behördlichen Feststellungen wird auf die eingebrachte Beschwerde vom 27.08.2014 ver­wie­sen “. 5.3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2015 , zugestellt am 16.07.2015, wur­de die Beschwerde abgewiesen. Auf eine gesonderte Begründung wurde hingewiesen. Ad Ausführungen in der gesonderten Begründung: siehe Pkt. 4.3. 5.4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom 29.07.2015 angefoch­ten. Ad Beschwerdeausführungen im Vorlageantrag: siehe Pkt. 4.4. 6. Beschwerde vom 10.12.2014: 6.1. Mit dem Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2013 vom 13.11.2014 wurde kein Ver­lust­vortrag festgesetzt. Begründend wurde auf einen Außenprüfungsbericht und eine Nie­derschrift/Schlussbesprechung verwiesen. 6.2. Der v.a. Bescheid wurde mit Beschwerde vom 10.12.2014 angefochten. Das Be­schwer­de­begehren lautete: Warum der Verlustvortrag nicht anerkannt worden sei, könne nicht nach­vollzogen werden. © Bf.: „Betreffend Begründung für die Nichtanerkennung der be­hörd­lichen Feststellungen wird auf die eingebrachte Beschwerde vom 27.08.2014 ver­wie­sen “. 6.3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2015 , zugestellt am 16.07.2015, wur­de die Beschwerde abgewiesen. Auf eine gesonderte Begründung wurde hingewiesen. Ad Ausführungen in der gesonderten Begründung: siehe Pkt. 4.3. 6.4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Vorlageantrag vom 29.07.2015 angefoch­ten. Ad Beschwerdeausführungen im Vorlageantrag: siehe Pkt. 4.4. 7. Beschwerdevorlagen: Die Beschwerden vom 26.08.2014 , 01.12.2014 , 04.12.2014 und 10.12.2014 wurden dem Bundesfinanzgericht am 05.08.2015 vorgelegt. 8. Beschlüsse wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidun­gen: 8.1. Mit Beschluss vom 07.11.2017 erkläre das Bundesfinanzgericht, wegen rechtswid­rig nicht erlassenen Beschwerdevorentscheidungen derzeit nicht zuständig zu sein, über die Be­schwer­den gegen die Bescheide über die Verfahrenswiederaufnahme betreffend Kör­per­schaft­steu­er 2010 vom 27.06.2014 und Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 zu ent­schei­den. Die Beschwerden wurden an das Finanzamt zurückgewiesen. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 15.11.2017 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010 vom 12.06.2014 und Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2011 vom 25.06.2014 ab­ge­wiesen. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden nicht mit Vorlageanträgen ange­foch­ten. 8.2. Mit Beschluss vom 12.12.2017 erkläre das Bundesfinanzgericht, wegen rechtswid­rig nicht erlassener Beschwerdevorentscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Be­schwer­de gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom 25.06.2014 zu ent­schei­den. Die Beschwerde wurde an das Finanzamt zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2018 teilweise stattgegeben. Der Verlustvortrag wurde mit EUR 00,00 festgesetzt. Der Leasingaufwand wurde als Betriebsausgabe anerkannt. Die Beschwerdevorent­schei­dung wurde nicht mit Vorlageantrag angefochten. 9. Aus den Verwaltungsakten: 9.1. Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Monate 05/2009 bis 12/2009 vom 22.06 2010 , lautend: „… - Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze / lt. Tz. 1 Niederschrift vom 27.04.2010 Die Erhöhung der Umsätze um EUR 24.375,00 erfolgte unserer Meinung zu Unrecht, da diese Umsätze sich nicht auf unsere Klientin beziehen, von dieser auch nicht ausgeführt wur­den bzw. auch die dementsprechenden Rechnungen auch nicht von ihr ausgestellt wur­den. Die Buchhaltungsabteilung des Leistungsempfängers (xxx GmbH) hat beim Telefonat mit dem Prüfungsorgan … zugegeben, dass die Fakturen von ihnen selbst erstellt wurden, da es mit dem leistenden Unternehmen (irgendeiner Arge) Probleme gegeben habe. Es war der Firma „xxx GmbH“ bewusst, dass unsere Klien­tin die Leistungen nicht erbracht haben konnte, da sie zum Leistungszeitpunkt noch gar nicht existent war. Auch wurde nachweislich und zugegebenermaßen der Rechnungs­ein­gang vom Leistungsempfänger rückdatiert. (siehe auch Niederschrift vom 27.04.) Die von der Behörde angeführte Begründung der Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 (14) UStG geht daher ins Leere, da sich diese Bestimmung immer auf den Aus­steller der Rechnung bezieht. Da unsere Klientin weder die Leistung erbracht noch eine Faktura ausgestellt hat, kann die Bestimmung des § 11 (14) UStG hier nicht grei­fen! Wie ersuchen daher die Umsatzzurechnung wieder zu stornieren. - Vorsteuerkürzung Die Behörde vermeint an der auf den Eingangsrechnungen angegebenen Adresse eine Schein­adresse zu erblicken. Lt. Auskunft der Geschäftsleitung wurde mit dem Eigentümer der Liegenschaft, Herrn L (Gesellschafter der L OG) sehr wohl Kontakte bzgl. eventuellen Kauf der Liegenschaft bzw. Nutzung derselben gepflegt. Herr L hat auch ange­geb­en, dass Lkw Ladungen auf dem Gelände abgeladen und auch wieder abgeholt wurden. Es wurde daher eine Tätigkeit ausgeübt. Weiters ist festzuhalten, dass gem. § 12 UStG der Vorsteuerabzug an das Vorliegen einer Rechnung gemäß § 11 UStG geknüpft ist. Eines der Rechnungsmerkmale ist der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers. Dies dient der Feststellung, ob der Rechnungsempfänger auch der Leistungsempfänger ist. Unsere Klientin hat die fragliche Adresse in Ort auch als firmenbuchmäßigen Sitz ge­wählt und war dieser auch so im Firmenbuch eingetragen. Da durch die Firmenbuch­ein­tra­gung bzw. der Firmenbuchnummer in Verbindung mit dem Namen unserer Klientin eine Iden­tifikation eindeutig möglich war bzw. ist, erscheint eine Vorsteuerverweigerung unter Hinweis auf eine ,,fehlerhafte“ Adresse eindeutig überzogen. (siehe auch Ruppe, Kom­men­tar zum Umsatzsteuergesetz, § 12 Rz 46). Auch der EuGH hat in seiner Judikatur betont, dass Anforderungen an Rechnungen nicht so gestaltet sein dürfen, dass die Mehrwertsteuerneutralität in Frage gestellt ist. Im Urteil vom 21.2.2005, Rs C-25/03 ”HE“, UR 2005, 324 kommt der EuGH daher zu der Er­kennt­nis, dass es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar ist, einen Vor­steu­er­ab­zug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht die vom nationalen Recht vor­ge­schriebenen Angaben enthält. Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass sehr wohl eine Tätigkeit an der strittigen Ad­res­se ausgeführt wurde und daher unserer Meinung nach die Rechnungen korrekt sind. Außerdem ist alleine durch die Angabe der Firmenbuchnummer in Verbindung mit dem Fir­mennamen eine eindeutige Identifikation des Leistungsempfängers möglich und daher den Vorschriften des § 11 bzw. § 12 UStG Genüge getan. Ergänzend ist auch noch die Rechtsprechung des EuGH betr. überzogener Formal­er­for­der­nisse an Rechnungen zu bedenken. Wir ersuchen daher, die Vorsteuer wieder anzuerkennen. - Leistungen P-GmbH Lt. Geschäftsleitung ist der bezahlte Betrag von EUR 7.000,00/Monat für die Miete von Sat­telfahrzeugen sehr wohl im branchenüblichen Rahmen. Die Recherchen der Außenprü­fung können aufgrund mangelnder Unterlagen diesbezüglich nicht nachvollzogen wer­den (lt. Außenprüfung üblich nur EUR 4.000,00/Monat). Warum eine Barzahlung oder eine Postanweisung unüblich ist, kann ebenfalls nicht nach­voll­zogen werden. Ebenso erscheint es nicht ungewöhnlich, dass als Zahlungsempfän­ger ein Herr Mag. A B aufgeschienen ist, zumal dieser der Geschäftsführer der Firma „P-GmbH“ war!“ 9.2. Die Ergänzung vom 26.11.2010 befand sich nicht in den dem Bundesfinanzgericht vor­ge­legten Akten; sie konnte von der Bf. nicht vorgelegt werden. 9.3. Im Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 27.06.2014 erfolgte kein Verlustabzug vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte. 9.4. Im Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 25.06.2014 erfolgte ein Verlustabzug iHv EUR 179.493,31 vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte. Im gemäß § 293 BAO idgF berichtigten Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 30.06.2014 er­folgte kein Verlustabzug vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte. In der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2018 erfolgte kein Verlustabzug vom po­si­ti­ven Gesamtbetrag der Einkünfte 2011. 9.5. Im Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 31.10.2014 erfolgte kein Verlustabzug vom po­sitiven Gesamtbetrag der Einkünfte. 9.6. Im Körperschaftsteuerbescheid 2013 vom 13.11.2014 erfolgte kein Verlustabzug vom negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. 10. Aus dem Arbeitsbogen der Außenprüfung: Die Zahlungsbelege zu den Rechnungen, die den Feststellungen in Tz. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 zugrunde liegen, befanden sich nicht im Arbeitsbogen der Außenprüfung. 11. BFG – Ermittlungen: 11.1. Mit Vorhalt vom 28.11.2017 wurde das Finanzamt ersucht, die Frage „ Welche nicht erklärten Erlöse in welcher Höhe und welche nicht anerkannten Vorsteuern in welcher Hö­he ergeben die Nachforderung iHv EUR 16.239,51 bei der Umsatzsteuerfestsetzung 01/2010 vom 27.06.2014?“ zu beantworten und allenfalls vorhandene Unterlagen über die Be­rechnung der Bemessungsgrundlagen vorzulegen. Die Antwortschreiben vom 11.12.2017 und 12.12.2017 zusammengefasst antworte das Finanzamt: „ Die Berechnung der USt - Nachforderung 1/2010 erfolgte als Differenz aller Feststellungen aus Außenprüfungsberichten für das Wirtschaftsjahr 2/2009 - 1/2010 ab­züglich der bereits gebuchten USt - Feststellungen für die Kalendermonate des Jahres 2009 (Darstellung der Prüferin liegt bei.) “ „Feststellungen Umsatzsteuer (Bilanzstichtag 31.01.2010) … Tz. 2 Nicht erfasste Erlöse … Tz. 10 Sicherheitszuschlag 2010 … Tz. 1 nicht abzugs­fähi­ge Vorsteuern … Tz. 1 Kürzung gemäß § 12 UStG… Zahllast lt. Bp. 64.919,85 … bis­her – 10.296,61 … Mehrbetrag lt. Bp. 54.623,24. 64.919,85 + 10.296,61 = 75.216,46 – 54.029,94 (bereits in FSU) – 4.947,00 (bereits in FSU) = 16.239,52 OK! (bisher -163,79 - > Festsetz. 16.075,73)“ 11.2. Mit Vorhalt vom 25.01.2018 wurden der Bf. die Antwortschreiben vom 12.12.2017 und 08.01.2018 übermittelt. Sie wurde ersucht, folgende Fragen zu beantworten und all­fällige Beweismittel vorzulegen: 1. Wird der Beweisantrag, den Geschäftsführer Mag A B zu den Lücken und offenen Fragen zu befragen, aufrechterhalten? 2. Wird der Beweisantrag, Zuordnung der Transportpapiere zu den Eingangsrechnungen betreffend Bezugskosten, die anhand von Belegen demonstriert werden könne (Beschwerde vom 26.08.2014, Seite 5), aufrecht er­hal­ten? 3. Die Ergänzung vom 26.11.2010 befindet sich nicht im Akt; bitte legen Sie dieses Schreiben vor. 4. Die Zahlung der Rechnungen, die den Feststellungen in Tz. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 zugrunde liegen, ist nachzuweisen. Am 01.02.2018 antwortete die Bf., dass die Beweisanträge nicht aufrecht erhalten werden und dass die Ergänzung vom 26.11.2010 und Zahlungsbelege zu den Rechnungen, die den Feststellungen in Tz. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 zugrunde liegen, nicht vorhanden seien und daher nicht vorgelegt werden können. Über die Beschwerden wurde erwogen: Da die Vorlageanträge vom 24.11.2014 und 29.07.2015 frist- und formgerecht eingebracht sind, scheiden die Beschwerdevorentscheidungen vom 20.10.2014 gegen die in Pkt. 3.8. aufgezählten Bescheide und die Beschwerdevorentscheidungen vom 13.07.2015 gegen die in Pkt. 4 – Pkt. 6 aufgezählten Bescheide mit dieser Entscheidung aus dem Rechts­be­stand aus und werden zum Vorhalt. Im ggstl. Beschwerdeverfahren ist daher a) über die Beschwerdevorbringen aus den Be­schwerden vom 26.08.2014 , 01.12.2014 , 04.12.2014 und 10.12.2014 und b) über die Be­schwerdevorbringen aus den Vorlageanträgen vom 24.11.2014 und 29.07.2015 – und da­mit über folgende Bescheide – zu entscheiden. 1. Bescheid vom 27.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2010: 1. 1. Beschwerdepunkt/e Strittig ist die eine Nachforderung iHv EUR 16.239,51 ergebende Umsatzsteuerfest­set­zung für den Monat 01/2010. Die Bf. beantragt, die Umsatzsteuer für den Monat 01/2010 er­klärungskonform festzusetzen. 1. 2. Sach- und Beweislage Der Entscheidung ist folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen: 1. Die Bf. hat ein im Februar beginnendes und im Jänner des Folgejahres endendes ab­wei­chendes Wirtschaftsjahr. Über das im Februar 2009 beginnende und im Jänner 2010 endende Wirtschaftsjahr sind in Außenprüfungsberichten nicht erfassten Erlöse, ein Sicherheitszuschlag, nicht ab­zugs­fähige Vorsteuern und eine Kürzung gemäß § 12 UStG festgestellt worden. 2. Die Nachforderung ist die Differenz aller Feststellungen aus Außenprüfungsberich­ten für das Wirtschaftsjahr Februar 2009 bis Jänner 2010 abzüglich der bereits gebuchten Um­satzsteuergut- und Umsatzsteuerlastschriften des Wirtschaftsjahres 2009/2010. In den Außenprüfungsberichten ist nicht festgestellt worden, welche Erlöse im Jänner 2010 nicht erfasst, nicht abzugsfähige Vorsteuern abgezogen, Sicherheitszuschläge ver­hängt und § 12 UStG - Kürzungen durchgeführt worden sind. 1. 3. Rechtslage Gemäß § 21 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG 1994 idgF hat der Unternehmer spä­tes­tens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungs­zeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Um­satzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungs­zeit­raum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuerer­klä­rung. Gemäß § 20 Abs 1 UStG 1994 idgF ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungs­zeit­raumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs 12 und 14, die nach § 16 Abs 2 und die gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz, Abs 1a, Abs 1b, Abs 1c, Abs 1d und Abs 1e geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. Gemäß § 20 Abs 2 UStG 1994 idgF sind 1. von dem nach Abs 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge ab­zusetzen und fällt 2. die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist. 1. 4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung „01/2010“ bezeichnet den Jänner 2010, der ein Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 21 Abs 1 UStG 1994 idgF ist. Nach der vorzit. Rechtslage ist die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 01/2010 nach den Umsätzen zu berechnen, für die die Umsatz­steuerschuld im Jänner 2010 entstanden ist. Die im Jänner 2010 geschuldeten Beträge sind hinzuzurechnen und die im Jänner 2010 abziehbare Vorsteuer ist abzuziehen. Wie der ggstl. Sach- und Beweislage zu entnehmen ist, ist aus den Außenprüfungs­be­rich­ten nicht nachvollziehbar, welche Erlöse im Jänner 2010 nicht erfasst, nicht abzugs­fähige Vorsteuern abgezogen, Sicherheitszuschläge verhängt und § 12 UStG - Kürzungen durch­ge­führt worden sind. Die auf den Voranmeldungszeitraum 01/2010 entfallende Um­satz­steu­er ist daher betragsmäßig nicht feststellbar, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt statt­zugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Umsatzsteuerbescheid 2010 durch diese Entscheidung nicht abzuändern ist. Im Umsatzsteuerbescheid 2010 wird das gesamte Wirtschaftsjahr Februar 2009 bis Jänner 2010 veranlagt, dessen Besteuerungs­grundlagen in den Außenprüfungsberichten festgestellt worden sind. Da die Bf. den Um­satzsteuerbescheid 2010 nicht angefochten hat, hat das Bundesfinanzgericht nicht dar­über zu entscheiden, ob dessen Besteuerungsgrundlagen rechtsrichtig festgestellt wor­den sind oder nicht. 1. 5. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 2. Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011: 2. 1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt keine Beschwerdevorent­scheidung erlassen hatte, als die Bf. den Vorlageantrag vom 24.11.2014 stellte, wes­halb das Bundesfinanzgericht erklärte, wegen rechtswidrig nicht erlassener Beschwerde­vor­entscheidung derzeit nicht zuständig zu sein, über die Beschwerde zu entscheiden und be­schloss, die Beschwerde an das Finanzamt zurückzuverweisen. Danach hat das Fi­nanz­amt die davor rechtswidrig nicht erlassene Beschwerdevorentscheidung erlassen, die rechtskräftig geworden ist, da sie die Bf. nicht mit Vorlageantrag angefochten hat. Gemäß § 264 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF kann gegen eine Beschwer­de­vorentscheidung innerhalb eines Monats ab deren Bekanntgabe der Antrag auf Ent­schei­dung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden (Vor­lageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF ist auf Vorlageanträge § 260 Abs 1 BAO idgF (Unzu­läs­sigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 264 Abs 5 BAO idgF obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht frist­ge­recht eingebrachter Vorlageanträge dem Bundesfinanzgericht. Nach der vorzit. Rechtslage sind ausschließlich Beschwerdevorentscheidungen mit Vor­la­ge­antrag anfechtbar, weshalb ein Vorlageantrag, der sich nicht gegen eine Beschwerde­vor­ent­schei­dung richtet, als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Wird ein Vorlageantrag gestellt, bevor das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung er­lassen hat, und wird dieser Vorlageantrag (sofort) als nicht zulässig zurückgewiesen, wird das Beschwerdeverfahren beendet. Damit ein Beschwerdeverfahren nicht vorzeitig be­endet wird, hat das Bundesfinanzgericht zu erklären, der­zeit nicht zuständig zu sein und die Beschwerde an das Finanzamt zurück zu verweisen, was in dieser Beschwerdesa­che auch geschehen ist. Die vom Finanzamt nach der Zurückverweisung erlassene Beschwerdevorentscheidung hat die Bf. nicht angefochten, weshalb de dato „nur“ ein Vorlageantrag beim Bundes­fi­nanz­gericht anhängig ist, vor dessen Einbringung eine Beschwerdevorentscheidung rechts­widrig nicht erlassen worden ist. Dieser Vorlageantrag ist nach der vorzit. Rechts­lage nicht zulässig und wird vom Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF zurückgewiesen. 2. 2. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 3. Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung berichtigter Bescheid vom 26.06.2014 be­tref­fend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2011 vom 27.06.2014: 3. 1. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung Strittig ist der (berichtigte) Gesamtbetrag der Entgelte. Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass das Finanzamt den Gesamtbetrag der Ent­gelte wegen eines Ausfertigungsfehlers berichtigt hat. Nachdem der Gesamt­be­trag der Ent­gelte berichtigt war, ist der (nicht berichtigte) Gesamtbetrag der Entgelte mit jetzt rechts­kräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2017 bestätigt worden. Gemäß § 293 Bundesabgabenordnung – BAO idgF kann die Abgabenbehörde auf An­trag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Re­chen­feh­ler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächli­che oder aus­schließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbei­tungs­an­lage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Nach der vorzit. Rechtslage dürfen nur Ausfertigungsfehler berichtigt werden, was hier auch geschehen ist, da das Finanzamt einen betragsmäßig unrichtigen Gesamt­be­trag der Ent­gelte berichtigt hat. Der nicht berichtigte Gesamtbetrag der Entgelte ist je­doch mit einer jetzt rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung bestätigt worden, wes­halb der Grund für die Berichtigung nachträglich weggefallen ist. Da der Berichtigungsgrund nachträglich weggefallen ist, wird der Beschwerde in diesem Punkt stattgegeben und der Berichtigungsbescheid aufgehoben. 3. 2. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da das Gesetz alle Rechtsfragen beantwortet. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 4. Bescheid vom 24.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 06/2013 bis 12/2013: 4. 1. Beschwerdepunkt/e Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die Bf. beantragt, die Beleg­samm­lung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu ver­wen­den. 4. 2. Sach- und Beweislage Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. für die Mo­nate 06/2012 bis 12/2013 keine Um­satzsteuervoranmeldungen abgegeben, keine Um­satzsteuervorauszahlungen geleis­tet und keine Belegsammlung vorgelegt hat. 4. 3. Rechtslage Gemäß § 184 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF sind die Grundlagen für die Ab­gabenerhebung zu schätzen, wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden kön­nen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Be­deutung sind. Gemäß § 184 Abs 2 BAO idgF ist insbesondere dann zu schätzen, wenn Abgabe­pflich­ti­ge über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermögen oder wei­te­re Auskunft über Umstände verweigern, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs 1 leg.cit. wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO idgF ist ferner zu schät­zen, wenn Ab­ga­bepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabenvorschrif­ten zu füh­ren haben, nicht vorlegen oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich un­rich­tig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Rich­tig­keit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsme­tho­de der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfah­ren ein­wand­frei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Ge­dan­kengänge schlüssig und folgerichtig sein und muss das Ergebnis, das in der Fest­stellung der Be­steu­erungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Ein­klang stehen. Das gewählte Ver­fahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Be­steuerungsgrundlagen zu er­mitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Rich­tig­keit für sich haben. Dabei muss im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Ab­gabepflichtigen sub­stan­tiiert vor­ge­tra­genen und für die Schätzung re­le­van­ten Be­hauptungen eingegangen werden (bspw. VwGH vom 21.10.2015, 2012/13/0097; 22.12.2011, 2010/15/0088, 0089, mwN, und vom 23.04.2014, 2010/13/0016). Die Be­gründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denk­prozess, der in der Erledi­gung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Ab­ga­be­pflich­tigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für die­sen nach­voll­zieh­bar ist (bspw. VwGH vom 27.01.2011, 2007/15/0226, mwN). Gemäß § 115 Abs 1 BAO idgF haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu er­for­schen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu er­mitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. 4. 4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung Ohne gemeldete Umsätze, gemeldete Vorsteuern und Belegsammlung sind die Besteue­rungs­grund­la­gen nicht ermittel- und berechenbar. Wie hoch die Umsätze und Vorsteuern in den Monaten 06/2013 – 12/2013 gewesen sind, ist nur der Bf. bekannt und ohne die Be­legsammlung für die Monate 06/2013 – 12/2013 zu haben, kann das Finanzamt die Um­sätze und Vorsteuern für diesen Zeitraum nicht aus der Belegsammlung berechnen. Das Finanzamt ist daher berechtigt gewesen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Wie bereits ausgeführt, hat die Bf. die Belegsammlung nicht vorgelegt, weshalb das Be­schwer­debegehren, die Besteuerungsgrundlagen mittels Belegsammlung zu berechnen, abzuweisen ist. 4. 5. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär die Besteuerungsgrundlagen der Höhe nach strittig waren und Sach­fragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 5. Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 01/2014: 5. 1. Beschwerdepunkt/e Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlage. Die Bf. beantragt, die Belegsamm­lung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu verwenden. 5. 2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. keine Um­satzsteuervoranmeldung abgegeben, keine Um­satzsteuervorauszahlung geleis­tet und keine Buchhaltungsunterlagen und Belegsammlung vorgelegt hat. Die Besteuerungs­grund­lagen können daher nicht aus Unterlagen der Bf. ermittelt und berechnet werden. Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden, sind sie nach der zu Spruch Pkt. 4. zitierten Rechtslage gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Eine Be­leg­sammlung kann nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, da sie dem Fi­nanz­amt nicht vorgelegt worden ist und von der Bf. nicht vorgelegt werden kann. Das Be­schwer­debegehren, eine Belegsammlung als Umsatz­steu­er­bemessungsgrundlage zu ver­wen­den, ist daher abzuweisen. 5. 3. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär die Besteuerungsgrundlage der Höhe nach strittig war und Sach­fragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 6. Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2014 bis 04/2014: 6. 1. Beschwerdepunkt/e Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die Bf. beantragt, die Belegsamm­lung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu verwenden. 6. 2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. keine Um­satzsteuervoranmeldungen abgegeben, keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleis­tet und keine Buchhaltungsunterlagen und Belegsammlung vorgelegt hat. Die Besteuerungs­grund­lagen können daher nicht aus Unterlagen der Bf. ermittelt und berechnet werden. Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden, sind sie nach der zu Spruch Pkt. 4. zitierten Rechtslage gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Eine Be­leg­sammlung kann nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, da sie dem Fi­nanz­amt nicht vorgelegt worden ist und von der Bf. nicht vorgelegt werden kann. Das Be­schwerdebegehren, eine Belegsammlung als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu ver­wen­den, ist daher abzuweisen. 6. 3. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär die Besteuerungsgrundlagen der Höhe nach strittig waren und Sach­fragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 7. Bescheid vom 25.06.2014 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 05/2014: 7. 1. Beschwerdepunkt/e Strittig ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlage. Die Bf. beantragt, die Belegsamm­lung im Sinne des § 115 BAO idgF als Bemessungsgrundlage zu verwenden. 7. 2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung Der Entscheidung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. keine Um­satzsteuervoranmeldung abgegeben, keine Um­satzsteuervorauszahlung geleis­tet und keine Buchhaltungsunterlagen und Belegsammlung vorgelegt hat. Die Besteuerungs­grund­lagen können daher nicht aus Unterlagen der Bf. ermittelt und berechnet werden. Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden, sind sie nach der zu Spruch Pkt. 4. zitierten Rechtslage gemäß § 184 BAO idgF zu schätzen. Eine Be­leg­sammlung kann nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, da sie dem Fi­nanz­amt nicht vorgelegt worden ist und von der Bf. nicht vorgelegt werden kann. Das Be­schwer­debegehren, eine Belegsammlung als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu ver­wen­den, ist daher abzuweisen. 7.3 . Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär die Besteuerungsgrundlage der Höhe nach strittig war und Sach­fragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. 8. Bescheid vom 06.11.2014 betreffend Umsatzsteuer 2011: 8. 1. Beschwerdepunkt/e Mit Umsatzsteuerbescheid 2011 ist das Wirtschaftsjahr 01.02.2010 bis 31.01.2011 ver­an­lagt worden. Auf die Umsatzsteuer 2011 bezogen hat die Bf. die Feststellungen in Tz. 1 (nicht abzugsfähige Vorsteuern), Tz. 3 (Einkauf Lkw 2011) und Tz. 10 (Sicherheits­zu­schlag 2011) des Außen­prüfungsberichtes vom 23.06.2014 angefochten. Aus Beschwer­de und Tz. 1, Tz. 3, und Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes sind folgende Beschwerde­punk­te fest­zu­stel­len: 1.) Beschwerdepunkt lt. Tz. 1 des Außenprüfungsberichtes: Sind EUR 14.378,22 als Vor­steuer abziehbar, wenn die Bf. an der in den Rechnungen angegebenen Anschrift an­geb­lich nicht tätig gewesen ist oder nicht tätig gewesen sein kann? 2.) Beschwerdepunkt lt. Tz. 3 des Außenprüfungsberichtes: Sind EUR 4.200,00 aus der Rechnung über den Einkauf eines Lkw als Vorsteuer aus einer innergemeinschaftli­chen Lie­ferung abziehbar, wenn die Bf. diesen Lkw angeblich nicht gekauft und/oder verkauft hat? 3.) Beschwerdepunkt lt. Tz. 10 des Außenprüfungsberichtes: Sind die Umsätze um 20% zu er­höhen, wenn a) die Ausgangsrechnungen nicht vollständig sind und b) irgend­je­mand Gut­schriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rechnungen und Ausgangsrechnungen in Hö­he dieser Gutschriften mit anderem Rechnungsdatum und anderer Rechnungsnum­mer aus­gestellt hat? 8. 2. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entschei­dung 8. 2.1. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Vorsteuerabzug (EUR 14.378,22) ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass die Bf. an der in den Rechnungen an­ge­gebenen Adresse keine eigenen und keine angemieteten Räume hat, nach Aussage des Grundeigentümers sich dort befindende Büroräume nicht nutzen konnte und Post­sen­dun­gen an eine andere Adresse umgeleitet hat. Zur entscheidungsrelevanten Sach- und Be­weislage gehört auch, dass die in den Rechnungen angegebene Adresse der Sitz der Bf. lt. Firmenbuch ist und dass es dort eine behördlich genehmigte Betriebsanlage der Bf. gibt. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz – UStG 1994 idgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 idgF an ihn ge­sondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Un­ternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF muss eine Rechnung – soweit in den nachfolgen­den Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die An­schrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000,00 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leis­tungs­empfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; ... Nach der vorzit. Rechtslage muss eine Rechnung alle in § 11 UStG 1994 idgF aufge­zähl­ten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Um­satzsteuer zulässig ist. Fehlt eine dieser Rechnungsangaben oder stimmen bspw. die in der Rechnung angegebene Geschäftsadresse und der wahre Ort der Geschäftstätig­keit nicht überein, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Im Urteil EuGH vom 15.09.2016, Rs C-516/14 (Barlis 06) hat der Europäische Gerichts­hof die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahingehend beant­wor­tet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was ge­leis­tet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderun­gen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuer­ab­zug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nach­weis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Als Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der Be­schwerde führenden Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen. Ob die Bf. an der in den Rechnungen angegebene Adresse ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei die­ser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwen­det wer­den und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beur­tei­len, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als er­wie­sen angenommen wer­den (Ritz, BAO4, § 167, Tz. 8, und die do. zit. Judikate VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; …). Die Bf. hat zwar an der in den Rechnungen angegebenen Adresse ihren im Firmenbuch ein­getragenen Sitz; dies bedeutet jedoch nicht, dass sie dort auch eine Geschäftstätig­keit ausgeübt hat. Wer eine Betriebsanlage behördlich bewilligen lässt, will diese Betriebsanlage errichten, wes­halb die Bf. mit dem Anlagenbewilligungsbescheid zwar nachgewiesen hat, dass sie an der in den Rechnungen angegebene Adresse eine Betriebsanlage errichten will; ob sie diese Betriebsanlage dort auch tatsächlich errichtet und für betriebliche Zwecke verwen­det hat, hat sie nicht nachgewiesen, da sie bspw. keinen Miet- oder Pachtvertrag vorgelegt hat. Auch hat der Grundeigentümer ausgesagt, dass die Bf. dort keine Büroräu­me nützen kann, was gegen eine Geschäftstätigkeit spricht. Davon abgesehen hat sich die Bf. die Post an eine andere Adresse nachsenden lassen, was nur dadurch erklärbar ist, dass die Bf. an­der­norts geschäftlich tätig ist. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist als erwiesen anzusehen und der Ent­schei­dung zugrunde zu legen, dass die Bf. an der in den Rechnungen angegebenen Ad­res­se keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und dass die in den Rechnungen angegebe­ne An­schrift nicht die wahre Ad­res­se der Bf. ist. Das Beschwerdebegehren, den Vorsteuerabzug (EUR 14.378,22) zuzulassen, ist daher ab­zuweisen. 8. 2.2. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Lkw - Einkauf als innergemein­schaft­li­che Lieferung ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass auf Konten der Bf. am selben Tag der von der Firma P (angeblich) gekaufte und an die Firma 1 in Deutschland (angeblich) verkaufte Lkw samt Anhänger verbucht wor­den ist. Am 30.03.2010 ist dieser Lkw samt Anhänger von der Firma P ab­gemeldet und von der Firma 1 in Ort3 bei Ort4 angemel­det worden. Die Bf. habe den Einkaufspreis mittels nicht nachvollziehbarer Gegenverrech­nung und Restzahlung bar bezahlt. Der Verkaufspreis sei bar bezahlt worden. Am 05.03.2010 seien EUR 10.000,00 bezahlt worden, obwohl der Lkw erst Ende März „gekauft “ worden sei. Lt. „ Bill of Lading “ sind am 21.01.2012 vier „ Units “ nach Mali verschifft worden. Gemäß § 3 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG 1994 idgF sind Lieferungen Leistun­gen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Drit­ten verschafft werden. Wer einen Gegenstand kauft, erlangt die Verfügungsmacht über diesen Gegenstand. Wer einen Gegenstand verkauft, verliert die Verfügungsmacht über diesen Gegenstand. Sollte die Bf. tatsächlich den Lkw samt Anhänger von der Firma P gekauft ha­ben, hätte die Firma P die Verfügungsmacht über den Lkw samt Anhänger ver­lo­ren und die Bf. hätte diese Verfügungsmacht erlangt. Nach der v.a. Sach- und Beweis­lage hat die Firma P den Lkw abgemeldet, was nur dadurch erklärbar ist, dass die Firma P die Verfügungsmacht über den Lkw samt Anhänger nicht verloren hat. Nach dieser Sach- und Beweislage ist iVm der in Pkt. 8.2.1. zitierten Rechtsprechung zu § 166 f BAO idgF als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die Bf. den Lkw samt Anhänger nicht gekauft hat, folglich auch nicht verkauft haben kann, weshalb eine der Bf. zurechenbare innergemeinschaftliche Lieferung des Lkw samt Anhänger nicht stattgefun­den hat. Das Beschwerdebegehren, die steuerlichen Auswirkungen lt. Tz. 3 des Außenprüfungs­be­rich­tes zu stornieren, ist daher abzuweisen. 8. 2.3. Der Entscheidung über den Beschwerdepunkt Sicherheitszuschlag 20% ist die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass a) Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend num­meriert sind und dass b) irgendjemand Gutschriften zu im Vorjahr bereits bezahlten Rech­nungen und Ausgangsrechnungen in Höhe dieser Gutschriften mit anderem Rech­nungs­datum und anderer Rechnungsnummer ausgestellt hat. Die Bf. hat die fehlen­den Aus­gangsrechnungen nicht vorgelegt und hat sich zu dem unter Pkt b) beschriebenen Ge­schäfts­fall nicht geäußert. Entscheidungsrelevant ist außerdem, dass Verbrin­gungs­pa­pie­re nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zuordenbar sind. Wird ein Sicherheitszuschlag verhängt, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO idgF geschätzt worden. Auf die zu Spruch Pkt. 4. zitierte Rechtslage wird verwiesen; sie wird dadurch zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den Beschwerdepunkt „Si­cher­heits­zuschlag“ erklärt. Von dieser Rechtslage ausgehend wird festgestellt: Sind Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend nummeriert, beweisen die fehlenden Aus­gangs­rechnungen, dass Geschäftsfälle nicht verbucht und deshalb die Aufzeich­nun­gen sach­lich un­richtig sind, weshalb die Besteuerungsgrundlagen schon aus diesem Grund ge­mäß § 184 BAO idgF ge­schätzt werden dürfen. Können Verbringungspapiere nicht bestimmten Ausgangsrechnungen zugeordnet wer­den, sind die Erlöse EU nicht der Höhe nach feststellbar, da fraglich ist, ob alle Ausgangs­rech­nun­gen in den Aufzeichnungen erfasst worden sind oder nicht. Die Erlöse EU dürfen da­her geschätzt werden. Stimmen Gutschriften und Rechnungsbeträge mit im Vorjahr bezahlten Rechnungsbeträ­gen betragsmäßig überein, ist davon auszugehen, dass ein und der selbe Geschäfts­vor­gang doppelt verrechnet worden ist. Dass die Bf. zweimal denselben Rechnungsbetrag ge­zahlt hat, hat sie nicht nachgewiesen, weshalb auch wegen dieser Gutschrift und Aus­gangs­rechnung geschätzt werden darf, da sie gegen sachlich richtige Aufzeichnungen spre­chen. Da das Finanzamt berechtigt gewesen ist, zu schätzen und bei mangelhaften Aufzeich­nun­gen wahrscheinlich ist, dass nicht nur die nachweisbar nicht verbuchten Vor­gänge son­dern auch andere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden sind, ist die Schät­zung mit­tels Si­cherheitszuschlag anzuwenden (z.B. VwGH 25.01.2006, 2001/13/0274). Einen Si­cher­heits­zuschlag zu verhängen ist daher die am besten geeignete Schätzungs­me­thode ge­we­sen. Die Bf. hat vorgebracht, der Sicherheitszuschlag sei dem Grunde und der Höhe nach un­richtig den steuerbaren Umsätzen und Steuersätzen zugeordnet worden. Mit welchen Be­trä­gen der Sicherheitszuschlag dem Grunde und der Höhe nach richtig den steuerba­ren Um­sätzen und Steuersätzen zuzuordnen ist, hat die Bf. nicht konkretisiert. Mit dem be­trags­mäßig nicht konkretisierten Beschwerdebegehren hat sich das Bundesfinanzgericht nicht auseinander zu setzen. Die Beschwerdebegehren zur Schätzung mittels Sicherheitszuschlag sind daher ab­zu­wei­sen. 8. 3. Revision

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104033/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104033.2015
Stammnummer
119703
Gültig
08.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF