Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2200010/2016
Unregelmäßigkeit im Verfahren der Steueraussetzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2200010/2016vom 23.05.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Verfahren der Steueraussetzung befördertes Bier nicht körperlich in das im Anwendungsgebiet gelegene aufnehmende Bierlager aufgenommen, so wird das Steueraussetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß beendet.
Durch die physische Entnahme von verbrauchsteuerpflichtigem Bier aus dem Verfahren der Steueraussetzung wird eine Unregelmäßigkeit, die zur Entstehung der Biersteuerschuld im Anwendungsgebiet führt, begangen.
Der Unionsgesetzgeber hat bei der Konzeption der System-RL die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht zu einem absoluten Grundsatz erhoben. Die doppelte Entstehung einer Verbrauchsteuer wird somit nicht ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den vorsitzenden Richter R1, den beisitzenden Richter R2 sowie die fachkundige Laienrichterin L1 und den fachkundigen Laienrichter L2 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, über die Beschwerde vom 21. Oktober 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom 7. Oktober 2015, Zahl: 700000/aa/2015, betreffend die erstmalige Festsetzung von Biersteuer für Bierlieferungen im Verfahren der Steueraussetzung im Kalenderjahr 2014 in der Sitzung am 10. April 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der Spruch des Sammelbescheides des Zollamtes Graz vom 7. Oktober 2015, Zahl: 700000/aa/2015, wird geändert; dieser hat zu lauten:
"Für die A, Adresse1, wird gemäß § 23 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 1 Ziffer 3 und § 8 Absatz 1 Ziffer 3 Biersteuergesetz 1955 (BierStG; BGBl Nr. 701/1994 idgF) iVm § 201 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 4 der Bundesabgabenordnung (BAO; BGBl I 2009/20) die Biersteuer für die Sendungen
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vom / Uhrzeit
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ARC (e-VD Versand/Empfang)*
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Menge/Liter
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10.02.2014 / 06:00:00
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14ATN011
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13.802,4
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12.02.2014 / 06:00:00
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14ATN022
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13.802,4
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27.03.2014 / 14:30:00
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14ATN033
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13.802,4
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31.03.2014 / 06:00:00
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14ATN044
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13.802,4
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26.05.2014 / 11:00:00
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14ATN055
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13.802,4
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30.05.2014 / 06:00:00
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14ATN066
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13.802,4
und damit für insgesamt 82.814,4 Liter bzw. 828,144 hl Bier der Sorte "Corona Extra 0,355 Liter" in der Höhe von insgesamt € 18.219,17 festgesetzt, weil bei der Beförderung des Bieres im Verfahren der Steueraussetzung das Verfahren der Steueraussetzung jeweils nicht ordnungsgemäß beendet und damit das Bier jeweils dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen wurde.
Zusätzlich wird für die A , Adresse1, gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag sowie gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von je 2%, damit in der Höhe von je € 364,38 festgesetzt.
Berechnung der Abgaben:
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Bemessungsgrundlage
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Steuersatz
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Betrag in €
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für die Biersteuer
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828,144 hl (€ 2 je Grad Plato)
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je hl € 22
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18.219,17
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für den Säumniszuschlag
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18.219,17
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2%
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364,38
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für den Verspätungszuschlag
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18.219,70
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2%
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364,38
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Summe
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18.947,93
Die festgesetzten Abgaben werden gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig. Die A wird daher aufgefordert, den Gesamtbetrag in der Höhe von € 18.047,93 innerhalb der laut gesondertem Tagesauszug bekannt gegebenen Frist zu entrichten (Fälligkeitsdatum).
* Versender jeweils B und Empfänger jeweils A"
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführerin (Bf) A, Adresse1, wurde über Antrag vom 27. März 2012 mit Bescheid des Zollamtes Graz (nachfolgend: Zollamt) vom 12. April 2012, Zahl: 700000/bb/2012, ein Biersteuerlager gemäß § 14 BierStG bewilligt. Der Bf als Steuerlagerinhaberin wurde die VID-Nr. ATV123, für das Steuerlager die VID-Nr. ATV234 vergeben.
Die Art und der Umfang der zugelassenen Lagerbehandlungen - im Wesentlichen die Lagerung von Bier, in handelsüblicher Verpackungen gekauft und eingelagert, der Empfang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung sowie der Versand von Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung - wurden im Anhang zum Bescheid erfasst.
Bei der Bf wurde vom Zollamt im Jahr 2015 eine Betriebsprüfung für den Sachbereiche Verbrauchsteuer (Bier-, Alkohol-bzw. Schaumweinsteuer) betreffend das Kalenderjahr 2014 als Prüfungszeitraum durchgeführt.
Danach hat die Bf im Kalenderjahr 2014 Bier ausschließlich mit der Warenbezeichnung "Corona Extra 0,355 Liter" bezogen. Das Bier sollte jeweils im Verfahren der Steueraussetzung vom Steuerlager der B, Adresse3 (VID-Nr. ATV345), auf der Straße an das Bierlager der Bf befördert werden.
Von den insgesamt acht im Verfahren der Steueraussetzung durchgeführten Bierlieferungen im Jahr 2014 (siehe dazu die Tabelle in Punkt 4.5.2. der Niederschrift vom 10. Juni 2015 - Seite 10 des Betriebsprüfungsberichtes) hat die Bf nur die Lieferung vom 23. Mai 2014, ARC 14ATN077, über 1.620 Karton bzw. 13.802,40 Liter Bier körperlich in ihr Steuerlager in Adresse4 aufgenommen. Diese Lieferung wurde von der Bf in der Folge mit der Steueranmeldung für Juli 2014 ordnungsgemäß versteuert.
Die Lieferung vom 31. März 2014, ARC 14ATN044, über ebenfalls 1.620 Karton bzw. 13.802,40 Liter Bier wurde von der Bf unversteuert in einem Steuerlager (für Alkohol- und Zwischenerzeugnisse) zwischengelagert. Die Bf hat den Empfang dieser Ware mit 31. März 2014 bestätigt, obwohl sie die Ware nicht in ihr Steuerlager in Adresse4 aufgenommen hat. Diesbezüglich hat die Bf ein neues elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) erst am 24. April 2014 eröffnet.
Der Ablauf bei den verbleibenden sechs der erwähnten acht Bierlieferungen war immer jener, dass auch hier insgesamt 1.620 Kartons (13.802,40 Liter) Bier von einer Spedition im Auftrag der Bf am Abgangsort, dem Steuerlager der B übernommen und direkt an den Kunden der Bf in Italien oder in den Niederlanden geliefert wurde. Diesbezüglich hat die Bf noch am Tag der Warenübernahme durch die von ihr beauftragte Spedition und noch vor der fiktiven Aufnahme des Bieres in ihr Steuerlager in Adresse4 jeweils mit Adresse4 als Abgangsort ein neues e-VD eröffnet, welches von den Empfängern des Bieres in Italien und in den Niederladen erledigt wurde.
Auch diese im Verfahren der Steueraussetzung in das Bierlager der Bf zu befördernden Lieferungen wurden durch die Bf nicht körperlich in ihr Bierlager in Adresse4 als dem aufnehmenden Ort der Lieferung aufgenommen. Die papiermäßige Erledigung erfolgte auch diesbezüglich durch die Bf, die das jeweils von der B ausgestellte e-VD und somit den Empfang der Ware bestätigte.
Das Zollamt hat für die Bf mit dem nun bekämpften Bescheid vom 7. Oktober 2015, Zahl: 700000/aa/2015, gemäß § 23 Absätze 1 und 2, § 7 Absatz 1 Ziffer 3, § 8 Absatz 1 Ziffer 1 und § 15 des Biersteuergesetzes 1995 (BierStG; BGBl Nr. 701/1994 idgF) iVm § 201 BAO für den Berechnungszeitraum Kalenderjahr 2014 und unter dem Hinweis auf die zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen erstmalig Biersteuer für insgesamt 966,168 hl Bier mit 10° Plato aufgrund der körperlichen Nichtaufnahme von "Corona Extra 0,355 Liter" in das Bierlager der Bf im Betrag von € 21.255,70 festgesetzt und einen Säumnis- und einen Verspätungszuschlag im Betrag von jeweils € 425,11 ausgemessen, somit der Bf einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 22.105,92 zur Entrichtung aufgetragen.
In der Anlage zum Bescheid hat das Zollamt insgesamt sieben Verbringungen im Verfahren der Steueraussetzung im Kalenderjahr 2014 angeführt.
Das Zollamt hat seine Entscheidung nach dem Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen damit begründet, die Bf habe als Inhaberin eines Bierlagers entgegen den Vorschriften des BierStG keine der in der Beilage angeführten sieben Sendungen in ihr Bierlager aufgenommen, sondern direkt an ihre Abnehmer in Italien und in den Niederlanden geliefert. Die deshalb wegen einer eingetretenen Unregelmäßigkeit im Verkehr unter Steueraussetzung entstandene Biersteuerschuld habe sohin für sie in Übung von Ermessen erstmalig festgesetzt und ihr zur Entrichtung aufgetragen werden müssen.
Dagegen wendet sich die von der steuerlichen Vertretung der Bf in offener Frist beim Zollamt am 22. Oktober 2015 eingebrachte Beschwerde vom 21. Oktober 2015.
Die Bf beantragt die Entscheidung durch einen Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus, sie habe das aus dem Bierlager der B stammende Bier direkt an ihre Kunden in Italien und in den Niederlanden geliefert und das Bier nicht körperlich in ihr Steuerlager aufgenommen. Die Lieferungen seien tatsächlich bei ihren Kunden in Italien und in den Niederlanden angekommen. Als Abgangsort habe sie in den von ihr erstellen e-VDs jeweils den Sitz der Bf, als Bestimmungsort die Lieferadresse ihrer Kunden in Italien und in den Niederlanden angegeben.
In der Anlage zum Bescheid habe das Zollamt den Bezug ARC 14ATN077 vom 23. Mai 2014, der jedoch in Österreich verblieben sei, erfasst, nicht hingegen aber den Bezug ARC 14ATN088 vom 28. März 2014, der ins Ausland weitergeliefert worden sei. Der im bekämpften Bescheid angeführte Wert von 966,168 hl sei allerdings korrekt.
Es stelle sich ihr die Frage, ob auf der Grundlage unionsrechtlicher Vorgaben durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (kurz: SystemRL) der Umstand, dass im Verfahren der Steueraussetzung befördertes Bier von ihr nicht körperlich in ihr Bierlager aufgenommen wurde, eine Unregelmäßigkeit darstelle. Die Bf nimmt in der Beschwerde außerdem die allgemeine Erstattungsregel des Artikels 11 und die spezielle Erstattungsregel des Artikels 31 der SystemRL für sich in Anspruch.
Über diese Beschwerde hat das Zollamt mit seiner Beschwerdevorentscheidung (kurz: BVE) vom 12. Februar 2016, Zahl: 700000/cc/2015, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es begründet seine Entscheidung nach geraffter Wiedergabe des von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und nach dem Hinweis auf die bei seiner Entscheidung zur Anwendung gekommenen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen damit, die Bf habe das im Verfahren der Steueraussetzung beförderte Bier nicht in ihr Steuerlager aufgenommen, weshalb es diesbezüglich zu keiner ordnungsgemäßen Beendigung des jeweiligen Verfahrens der Steueraussetzung gekommen sei. Durch diese während der Beförderung des Bieres im Verfahren der Steueraussetzung jeweils eingetretene Unregelmäßigkeit nach § 23 BierStG sei die Steuerschuld nach § 7 Absatz 1 Z 3 BierStG im Steuergebiet für die Bf entstanden. Die Bf habe die Bierlieferungen auch nicht tatsächlich übernehmen können, weil diese über ihre eigene Veranlassung direkt an ihre Kunden in Italien und in den Niederlanden geliefert wurden.
Zumal die Bf die von der B eröffneten und an ihr Bierlager angewiesenen Lieferungen nicht rechtskonform beendet habe und weil deshalb die Steuerschuld entstanden sei, hätte die Bf die sich bereits im freien Verkehr befindlichen Bierlieferung nicht in einem weiteren Steueraussetzungsverfahren an ihre Kunden befördern, namentlich neue Steueraussetzungsverfahren eröffnen können.
Der dem von der Bf genannten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (kurz: BFG) zugrunde liegende Sachverhalt sei anders gelagert, weil danach verbrauchsteuerpflichtige Waren im Verfahren der Steueraussetzung in einen Drittstaat exportiert wurden, das Unionsgebiet verlassen haben. Im Gegenstand hingegen sei aus dem Verfahren der Steueraussetzung entzogene und damit im freien Verkehr befindliche Ware innerhalb der Union in die Niederlande und nach Italien verbracht worden.
Der Bf die Biersteuer nicht vorzuschreiben, wäre gegenüber Wirtschaftsbeteiligten, die Verfahrensvorschriften einhalten, unbillig.
Gegen diese BVE hat die Bf in offener Frist den am 23. Februar 2016 beim Zollamt eingebrachten Antrag vom 20. Februar 2016 auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt (Vorlageantrag). Die Bf beantragt erneut die Entscheidung durch einen Senat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2018 wurde von der Bf im Wesentlichen ausgeführt, sie sei ein Vertriebspartner der B gewesen. Diese sei Generalimporteur für Corona Bier gewesen und habe dieses nur in Österreich verkaufen dürfen. Der B sei es nicht möglich gewesen, die ihr zugeteilte Menge an Bier in Österreich zu verkaufen. Diese Mehrmengen seien in Länder außerhalb von Österreich verkauft worden, solche Verkäufe habe die B jedoch nicht durchführen dürfen. Dies sei dann über sie erfolgt.
Nach ihrer Ansicht - so der Geschäftsführer der Bf - sei das Zollamt, im Konkreten D, über die Vorgangsweise informiert gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass D die Vorgangsweise so verstanden habe, dass das von der B zugekaufte und in weiterer Folge an Kunden in Italien und in den Niederlanden verkaufte Bier körperlich nicht in das Bierlager in Adresse4 aufgenommen werde. Eine andere Vorgangsweise sei alternativlos geblieben. Das Bier sei von der B ab-Werk gekauft worden.
Der Vertreter der Bf führte auch noch aus, dass im Beschwerdeverfahren der E (kurz: F) der gleiche Sachverhalt vorliege, es dort aber um wesentlich höhere Nachforderungsbeträge gehe.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Wahrheit erinnerte als Zeugin befragte G, Angestellte der Bf, gab an, der jeweilige Frächter sei von ihr beauftragt worden, die Ware von der B abzuholen. Der Frachtführer habe ihr gemeldet, wann er die Ware bei der B abholen werde. Dem jeweiligen Frachtführer sei das e-VD für die Beförderung von der Bf zum jeweiligen Kunden übermittelt worden. Nach erfolgter Beladung des Beförderungsmittels bei der B sei ihr vom Frachtführer gemeldet worden, dass dieser die Waren übernommen habe. Erst nach Übernahme der Ware durch den Frachtführer habe sie den Empfang des Biers (die Aufnahme in das Steuerlager der Bf in Adresse4) gemeldet. Die Mitteilung von der Ladung sei nicht immer sofort nach der Beladung erfolgt, jedoch immer am selben Tag. Zum Zeitpunkt der Empfangsbestätigungen habe sich das Bier aber nicht mehr im Steuerlager der B befunden.
Sie könne nicht sagen, ob die Vorgangsweise (wie sie tatsächlich stattgefunden habe) mit dem Zollamt auch so besprochen worden sei. Bei Nachschauen sei ersichtlich gewesen, dass im ersten und im zweiten Beförderungsverfahren dasselbe Transportmittel verwendet worden sei. Die Frage, ob die Ware tatsächlich in das Bierlager aufzunehmen sei, habe sie mit dem Zollamt nicht besprochen. Bei den Nachschauen seien nur die Dokumente kontrolliert worden. Sie habe D nicht mitgeteilt, dass eine körperliche Aufnahme nicht stattfinde.
Die mündliche Verhandlung wurde vertagt, D soll als Zeugin befragt werden.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 hat die Bf, um die vom Zollamt in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob bzw. dass die gegenständlichen Bierlieferungen tatsächlich bei den jeweiligen Empfängern in Italien und in den Niederlanden angekommen seien, auszuräumen, dem BFG und dem Zollamt Frachtbriefe und Empfangsbestätigungen sowie einen Auszug aus dem Betriebsbuch vorgelegt.
Die Bf wiederholte zudem ihr Vorbringen, dass in der Anlage zum bekämpften Bescheid der Bezug vom 23. Mai 2014, der in Österreich verblieben sei, erfasst wurde, nicht hingegen aber der Bezug vom 28. März 2014, der ins Ausland weiter geliefert worden sei, dass sich aber durch dieses Versehen nichts an der gegenständlichen Menge von 966,168 hl Bier ändere.
Die Bf berichtet, sie arbeite an einer Dokumentation der tatsächlichen Versteuerung in Italien und in den Niederlanden.
Sie könne dazu vorerst als Beispiel ein Formular aus Italien vorlegen, aus dem sich die Versteuerung des Bieres zu ACR 14ATI099 ergebe.
Für sie stehe unverändert außer Zweifel, dass die Bierlieferungen andere Mitgliedstaaten erreicht haben, sodass Österreich im Sinne der Rechtsprechung des EUGH daher nicht für die Erhebung der Verbrauchsteuern zuständig sei.
Jede Vorschreibung in Österreich würde zu einer nach dem Gemeinschaftsrecht verbotenen Doppelbesteuerung führen.
Dazu komme, dass die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Doppelbesteuerung auch bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sei. Eine solche sei hier schon bei der Festsetzung gemäß § 201 BAO zu üben und nicht erst - wie vom Zollamt vermeint - bei einem allfälligen Antrag nach § 236 BAO.
Die Bf eröffnet, dass dem BFG zur Frage, ob und seit wann das Zollamt über den tatsächlichen Ablauf der Bierlieferungen informiert gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2018 die ehemalige Mitarbeiterin der Bf H als Zeugin zur Verfügung stehen werde.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 10. April 2018 wurde die zur Wahrheit erinnerte Zollbeamtin D als Zeugin befragt.
Die Zeugin hat im Wesentlichen ausgesagt, sie habe zusammen mit J die fragliche Aufsichtsmaßnahme vom 23. Mai 2013 bei der F vorgenommen. Es sei dabei nur um die Schaumweinsteuer gegangen. Sie habe anlässlich der Nachschau nur das Schaumweinsteuerlager kontrolliert, andere verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse seien nicht geprüft worden. Der Grundriss des Steuerlagers der F (der A) sei in die jeweilige Bewilligung integriert.
Für die F sei bei der Überprüfung ihres Schaumweinsteuerlagers nur G, mit der sie sodann auch die Niederschrift über die Durchführung der amtlichen Aufsicht aufgenommen habe, dabei gewesen. Anlässlich der Amtshandlung sei weder über das Verfahren der Steueraussetzung noch über den modus operandi (die tatsächliche Abwicklung der Steueraussetzungsverfahren ohne Einlagerung in das Biersteuerlager der Bf in Adresse4) die Rede gewesen.
Im Hinblick auf die in der Niederschrift über die bei der F durchgeführte Aufsichtsmaßnahme vom 23. Mai 2013 genannten Steueranmeldung (Punkt 4. der Niederschrift) sei es nur darum gegangen, dass in Zukunft anstelle einer Leermeldung eine Nullmeldung durch eine elektronische Verbrauchsteueranmeldung erfolgen soll. Anlässlich der Nachschau sei nicht über das Verfahren der Steueraussetzung gesprochen worden, auch nicht darüber, dass von der Bf die im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht tatsächlich in ihr Biersteuerlager aufgenommen, nicht in ihr Biersteuerlager eingelagert werden.
Über das Verfahren der Steueraussetzung sei ausführlich bereits anlässlich der Bewilligung der diversen Steuerlager gesprochen worden, nicht aber darüber, dass die Bf die im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht in ihr Steuerlager aufnimmt, aufnehmen muss. Sie sei diesbezüglich auch zu keiner Zeit angesprochen worden.
Es habe nur einen einzigen Fall gegeben, in dem sie telefonisch gegenüber der anfragenden G eine Nichtaufnahme von Ware in das Steuerlager ausnahmsweise und nur in diesem einen Fall zugelassen habe. Um welche einer Verbrauchsteuer unterliegende Ware es sich dabei gehandelt habe, sei ihr nicht mehr erinnerlich.
Im Zuge der Erteilung von Lagerbewilligungen seien die Garagen besichtigt worden. Auch anlässlich der Besichtigung der Garagen sei der modus operandi kein Thema gewesen. Sie habe anlässlich der Erteilung der Bewilligung die Sicherheit anhand der Angaben der Bf mit € 200 bemessen. Eine LKW-Ladung hätte im Biersteuerlager der Bf jedenfalls Platz gehabt. Die allgemeine Sicht des Zollamtes könne den einzelnen Steuerlagerbewilligungen und den diesbezüglichen Anhängen entnommen werden. Weder bei der Erteilung der Bewilligungen noch bei der Aufnahme der Befundprotokolle sei Thema gewesen, dass die Ware nicht in das Biersteuerlager aufgenommen wird. Sie habe der Bf gegenüber auch im Zuge der Bewilligungserteilung nicht zugesagt, dass die Waren nicht eingelagert werden müssen. Über größere Einlagerungen von Bier bzw. über bestimmte Durchlaufzeiten sei anlässlich der Bewilligung nicht gesprochen worden. Sie sei auch nicht die Kundenbetreuerin für die Bf gewesen.
Von der Zeugin wurde dem Senat insbesondere der Dienstauftrag/Nachschauauftrag vom 30. März 2012, ein Beleg über den Kontrollverlauf, das Befundprotokoll betreffend den Antrag auf Bewilligung eines Alkohollagers vom 3. April 2012 und das Befundprotokoll betreffend den Antrag auf Bewilligung eines Bierlagers, beide vom 3. April 2012, vorgelegt.
Danach wurde die von der Bf und von der F als Zeugin zum Beweis dafür, dass und seit wann das Zollamt über den tatsächlichen Ablauf der Bierlieferungen informiert war, geführte H vernommen.
Sie sei zunächst bei der F, danach bei der Bf beschäftigt gewesen und seit März 2013 im Ruhestand. Zu ihren Aufgaben hätten im Wesentlichen Bestellungen, Auslieferungen, Zustellungen und die Beauftragung der Frächter gezählt. Es habe auch Kontakte zum Zollamt - z.B. das Erfragen der Tarifnummer - gegeben. Ihr sei nicht bekannt gewesen, ob die Fracht versteuert war oder nicht. Der Begriff Steueraussetzung sage ihr nichts. Der Ablauf einer Sendung sei immer und im Wesentlichen jener gewesen, dass sie den Frächter beauftragt, die Papiere ausgefertigt und papiermäßig bestätigt habe, dass die Ware im Biersteuerlager aufgenommen worden sei, was tatsächlich jedoch nie der Fall gewesen sei. D habe ihr anlässlich eines Telefonates im Jahr 2010 bestätigt, dass das Bier nicht eingelagert und danach wieder ausgelagert werden müsse.
Bei der danach erfolgten Gegenüberstellung mit D blieb H bei ihrer Aussage. D wies die Darstellung deutlich und entschieden zurück. H und D sind sich persönlich nie begegnet, sondern kennen sich nur vom Telefonieren. Sie sei bei der Befunderstellung im Zuge der Bewilligung des Bierlagers nicht dabei gewesen. Das Gespräch habe zu keinen internen Dispositionen geführt. Sie habe nicht vor Ort, sondern in Adresse5 gearbeitet. Sie sei bei der allgemeinen Rechtsauskunft im Zuge der Erteilung der Bewilligung nicht dabei gewesen. Informationen darüber - wie vorzugehen sei - habe sie sich entweder bei der B oder bei anderer Stelle eingeholt und sachbezogene Anweisungen von K erhalten.
Im Hinblick auf die Besichtigung der Garagen im Zuge der Erteilung der Steuerlagerbewilligungen meinte K, er sei dabei gewesen und habe D Tor für Tor geöffnet. Seine Wahrnehmung sei jene gewesen, dass aufgrund des geringen Raumangebotes die Zeugin davon ausgehen habe können, dass nicht eingelagert wird bzw. werden kann. Das Zollamt - dies könne H bestätigen - habe sehr wohl gewusst, dass die Ware nicht eingelagert wird. Spätestens im Zuge der Erhöhung der Sicherheiten hätte das Zollamt davon ausgehen müssen, dass die Ware nicht eingelagert wird (werden kann).
L, ein Mitarbeiter, sei bei der Aufnahme der Befundprotokolle - auch des Befundprotokolls betreffend das Bierlager - für das Unternehmen anwesend gewesen.
Eine Deckungsbeitragsrechnung zeige, dass es sich um Centgeschäfte und nicht um Riesengeschäfte gehandelt habe.
Vom Geschäftspartner B habe man Teilinformationen zur Abwicklung eines Verfahrens der Steueraussetzung erhalten. Der modus operandi sei immer der gleiche gewesen. Die Telefongespräche von H mit dem Zollamt hätten zu keinen innerbetrieblichen Veranlassungen geführt. H habe Anweisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Lieferungen im Verfahren der Steueraussetzung auch von ihm selbst bekommen. Er habe die Bewilligung des Biersteuerlagers jedenfalls so verstanden, dass die im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht eingelagert werden müssen. Aus der Bilddokumentation ergebe sich für ihn eine für das Zollamt wohl erkennbare Überfüllung der Lager.
Vom Geschäftsführer M wurde auf ein - mit den genständlichen Fällen jedoch nicht vergleichbares - Geschäft betreffend Lieferungen nicht versteuerter Ware von Italien nach Österreich (Tirol) verwiesen. Bei diesem Geschäft sei ein Direkttransport - entgegen einem Umwegtransport über Adresse4 - auf der Hand gelegen. Der direkte Transport sei vom Zollamt durch Einhaltung diverser Formalitäten und die Bezahlung der Steuer im Voraus ermöglicht worden. Zur Vereinfachung habe man dann um ein Steuerlager angesucht und eines bewilligt erhalten.
Von der Bf wurde dem Senat insbesondere ein E-Mail-Verkehr zwischen der Zeugin D und L, ein Grundriss betreffend die Garagen, eine Bilddokumentation zu den Garagen und eine Bestätigung des niederländischen Kunden der Bf N darüber, dass vier erhaltene Sendungen in den Niederlanden verblieben seien und dass dort die Verbrauchsteuer abgeführt worden wäre, vorgelegt.
Man habe - so die Bf - ausreichend dargelegt, dass die Waren in Italien bzw. in den Niederlanden angekommen seien. Es habe nie die Absicht bestanden, etwas falsch zu machen. Einem Geschäftsmann fehle das Verständnis dafür, dass für ein und dieselbe Ware zwei Mal Steuer zu zahlen sei. Die Steuer sollte dort anfallen, wo verbrauchsteuerpflichtige Ware verbraucht wird. Eine neuerliche Versteuerung wäre ein existenzielle Bedrohung der zwei kleinen Unternehmen. Der Beschwerde sollte daher stattgegeben und der Bescheid aufgehoben werden.
Das Zollamt hat entgegen gehalten, dass anlässlich der Erteilung der Bewilligung weder von größeren Mengen noch von Durchlaufzeiten die Rede gewesen sei, weshalb weder von einer konkludenten noch von einer willentlichen Zustimmung des Zollamtes zum modus operandi die Rede sein könne.
Der Steuerberatung gegenüber sei im Zuge der Betriebsprüfung nur die papiermäßige Ankunft (e-VDs) der Waren in Italien und in den Niederladen bestätigt worden, nicht jedoch die tatsächliche. Aus der Sicht der vorgelegten Unterlagen könne es eine tatsächliche Ankunft nicht außer Streit stellen.
Vom Zollamt wurde dem Senat ein Vorhalt und ein Bescheid, beide aus Dezember 2013, vorgelegt. Danach ist ermittelt worden, dass eine Sendung Zwischenerzeugnisse nicht in das Steuerlager der Bf aufgenommen worden ist, weshalb die Steuer habe mit Bescheid vorgeschrieben werden müssen.
Es sei in den nun strittigen Fällen ein streng förmliches Verfahren nicht eingehalten worden. In so einem Fall gebe es kein Verbot der Mehrfachversteuerung. Dies ergebe sich aus diversen Entscheidungen des EuGH, aus Entscheidungen des BFH und aus Entscheidungen des BFG.
Die Beschwerde gegen den Bescheid möge daher als unbegründet abgewiesen werden.
Vom Senat wurde in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auch noch darauf hingewiesen, dass sich aus der Bewilligung des Biersteuerlagers die Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlungen als u.a. die Lagerung von Bier in handelsüblicher Verpackung "gekauft und eingelagert", ergibt; dies ergebe sich auch aus den weiteren von der Bf beantragten und erhaltenen Steuerlagerbewilligungen.
Ferner wurde vom Senat festgehalten, dass es im Jahr 2014 zu nur acht Lieferungen von Bier im Verfahren der Steueraussetzung, dies an unterschiedlichen Tagen, gekommen sei. Steuerlager sollten in erster Linie der Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren dienen. Vom Senat wurde auch noch erfragt, woraus sich in einem der von der Bf dokumentierten Fälle die Versteuerung der Ware in Italien ergeben soll.
Erwägungen
Die B hat als Inhaberin eines Steuerlagers EDV-gestützte Verfahren zur Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigem Bier im Verfahren der Steueraussetzung aus ihrem im Steuergebiet liegenden abgebenden Steuerlager in das im Steuergebiet liegende aufnehmende Bierlager der Bf eröffnet.
Die Bf, deren Geschäftszweig der Aufbau und der Vertrieb von Markenartikeln ist, ist (unter anderem) Inhaberin einer Betriebsbewilligung für ein Bierlager.
Sie hat im Jahren 2014 von der B acht Sendungen unversteuertes Bier ausschließlich mit der Warenbezeichnung "Corona Extra 0,355 Liter" zugekauft. Für diese acht Lieferungen wurden von der Verkäuferin des Biers Beförderungen im Verfahren der Steueraussetzung angemeldet (nachfolgend "erstes Beförderungsverfahren" genannt).
Die Lieferung vom 23. Mai 2014 mit einem Lieferumfang von 54 Kartons (1.296 Flaschen) Bier "Corona Extra 0,355 Liter" ist unmittelbar in das Steuerlager in Adresse4 aufgenommen worden, wurde von der Bf nicht weiter verkauft, sondern diente der Promotion und dem Kundenkontakt bei Verkaufsständen und wurde von der Bf mit der Verbrauchsteueranmeldung Juli 2014 ordnungsgemäß versteuert.
Den für die restlich verbleibenden "sieben" Lieferungen eingereichten e-VDs wurden administrative Referenzcodes zugewiesen. In diesen e-VDs ist die B als Versender und deren Steuerlager als Abgangsort angegeben. Als Empfänger der Waren ist die Bf und als Ort der Lieferung ihr Steuerlager (Bierlager) ausgewiesen.
Der Ablauf bei diesen sieben Lieferung im Verfahren der Steueraussetzung war in der Regel immer derselbe. Jeweils 54 Kartons (1.296 Flaschen) "Corona Extra 0,355 Liter" wurden von einer Spedition im Auftrag der Bf am Abgangsort, dem Steuerlager der B übernommen und hat die Lieferung regelmäßig noch am selben Tag direkt an den Kunden in Italien oder in den Niederlanden begonnen.
Bei der Lieferung vom 31. März 2014 hingegen hat die Lieferung der Ware aufgrund von Zahlungsverzögerungen des Endabnehmers in den Niederlanden nicht wie üblich am selben Tag vom Steuerlager der B zum Bestimmungsort begonnen, sondern wurde die Ware "noch am selben Tag" in einem Lager, das kein Bierlager war, zwischengelagert.
Die Bf hat in diesen sieben Fällen gemeldet, das Bier sei bei ihr im Bierlager eingegangen. Diese Meldungen wurden validiert. Das von ihr jeweils gemeldete Eingangsdatum ist mit dem im jeweiligen e-VD angegebenen Versanddatum ident. Das von den e-VDs erfasste und von der Bf als bei ihr als eingegangen gemeldete Bier wurde jedoch nicht körperlich in das Bierlager der Bf übernommen. Denn bereits nach der Übernahme des Bieres durch den jeweils von der Bf beauftragten Frachtführer aus dem Steuerlager der B und noch vor dem von ihr gemeldeten Eingang hat die Bf (weitere) Beförderungen im Verfahren der Steueraussetzung angemeldet (nachfolgend "zweites Beförderungsverfahren" genannt).
Das Bier wurde über Anordnung der Bf entgegen den Angaben in den e-VDs betreffend das erste Beförderungsverfahren direkt (bei einer Sendung jedoch erst nach Zwischenlagerung) vom Steuerlager der B an Kunden in Italien und in den Niederlanden geliefert.
Auch den für das zweite Beförderungsverfahren von der Bf eingereichten e-VDs wurden administrative Referenzcodes zugewiesen. In diesen Verwaltungsdokumenten sind die Bf als Versender und ihr Bierlager, in welches das Bier nie aufgenommen worden ist, als Abgangsort ausgewiesen. Als Empfänger sind Kunden in Italien oder in den Niederlanden und als Ort der Lieferung die Steuerlager dieser Kunden angegeben.
Das in den e-VDs ausgewiesene Versanddatum betreffend das zweite Beförderungsverfahren deckt sich - ausgenommen die Lieferung vom 31. März 2014 - mit dem von der Bf angegebenen Eingangsdatum und mit dem in den jeweiligen e-VDs betreffend das erste Beförderungsverfahren angegebenen Versanddatum.
In allen Fällen haben die Kunden in Italien und in den Niederlanden Meldungen über den Eingang des Bieres übermittelt.
Bei der Bierlieferung vom 31. März 2014, bei der im e-VD betreffend das erste Beförderungsverfahren als Versanddatum der 31. März 2014 ausgewiesen ist und bei dem die Bf gemeldet hat, das Bier sei bei ihr am 31. März 2014 eingelagert worden, wurde das Bier nach Übernahme durch den Frachtführer am selben Tag zur Zwischenlagerung in ein Lager verbracht, bei dem es sich nicht um ein Bierlager handelte. Nach der Zwischenlagerung wurde das Bier mit e-VD vom 24. April 2014 im Verfahren der Steueraussetzung an einen Kunden in den Niederlanden geliefert. In diesem Fall deckt sich das im e-VD betreffend das zweite Beförderungsverfahren angegebene Versanddatum nicht mit dem von der Bf angegebenen Eingangsdatum und nicht mit dem im e-VD betreffend das erste Beförderungsverfahren angegebenen Versanddatum.
Der vorstehende Sachverhalt wird vom BFG in freier Überzeugung als erwiesen angenommen. Dieser ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten, darunter die Akten der Betriebsprüfung. Der Sachverhalt steht aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Außenprüfung, aufgrund der Angaben in den e-VDs und aufgrund der im Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung erfolgten Meldungen fest. Die Bf hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des in der Niederschrift über die Betriebsprüfung dargestellten Sachverhaltes bestätigt. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich zudem aus den Angaben und Vorbringen der Parteien des Abgabenverfahrens im verwaltungsbehördlichen und im gerichtlichen Rechtszug, darin sind die Angaben zur Sache vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung eingeschlossen. Den als erwiesen angenommenen Sachverhalt bestätigen auch die Ausführungen der Bf in der Beschwerde und im Vorlageantrag. So hat die Bf selbst angegeben, das von der B zugekaufte und von dieser aus deren Steuerlager im Verfahren der Steueraussetzung übernommene Bier körperlich nicht in ihr eigenes Steuerlager aufgenommen, sondern direkt (in einem Fall nach Zwischenlagerung) an Kunden in Italien oder in den Niederlanden geliefert zu haben. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich auch aus den Ausführungen der jeweils als Zeugin vernommen G, D und in Teilen der Zeugin H.
Im Beschwerdeverfahren hat das BFG gemäß § 269 Absatz 1 BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die dem Zollamt als Abgabenbehörde auferlegt und eingeräumt sind.
Im Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel - wie in einem Strafverfahren - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist nicht erforderlich (z.B. VwGH 20.04.2004, 2003/13/0165).
Gemäß dem in einem Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt als Beweismaß die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH vom 24.02.2011, 2010/15/0204 oder VwGH vom 28.10.2010, 2006/15/0301; vgl. auch Ritz, BAO6, § 167, Rz 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Dass dem Zollamt bzw. Mitarbeitern desselben der Umstand, dass die jeweils im Verfahren der Steueraussetzung beförderten verbrauchssteuerpflichtigen Waren nicht in das Biersteuerlager der Bf in Adresse4 eingelagert wurden, vor der im Jahr 2015 hinsichtlich des Jahres 2014 durchgeführten Betriebsprüfung bekannt war, hat sich für den Senat als entscheidendes Kollegialorgan weder aus dem Aktengeschehen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft ergeben. Ebenso wenig war für den Senat davon auszugehen, das Zollamt bzw. Mitarbeiter desselben hätten dem modus operandi (der Abwicklung der Steueraussetzungsverfahren ohne Einlagerung in das Steuerlager der Bf in Adresse4) konkludent oder gar willentlich zugestimmt, also es der Bf konkludent oder willentlich bewilligt, dass die jeweils im Verfahren der Steueraussetzung beförderten verbrauchssteuerpflichtigen Waren nicht in das Biersteuerlager der Bf in Adresse4 eingelagert werden müssen.
Das Vorbringen des Geschäftsführers der Bf K, er habe im Zuge der Besichtigung der Garagen wahrgenommen, dass aufgrund des geringen Raumangebotes die Zeugin D davon ausgehen habe können, dass nicht eingelagert wird bzw. werden kann, dass - dies könne die Zeugin H bestätigen - das Zollamt sehr wohl gewusst habe, dass die Ware nicht eingelagert wird, dass das Zollamt spätestens im Zuge der Erhöhung der Sicherheiten davon ausgehen hätte müssen, dass die Ware nicht eingelagert wird (werden kann), dass er die Bewilligung des Biersteuerlagers aufgrund der erkennbaren Überfüllung der Lager jedenfalls so verstanden habe, dass die im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht eingelagert werden müssen, konnte den erkennenden Senat nicht überzeugen.
Die Zeugin G konnte nicht sagen, ob bzw. dass die Vorgangsweise, wie sie tatsächlich stattgefunden hat, mit dem Zollamt auch so besprochen wurde. Die Frage, ob die Ware tatsächlich in das Bierlager aufzunehmen ist, hat sie mit dem Zollamt nicht besprochen. Sie hat D nicht mitgeteilt, dass eine körperliche Aufnahme nicht stattfindet.
D hat ausgesagt, dass bei der Amtshandlung vom 23. Mai 2013 weder über das Verfahren der Steueraussetzung noch über den modus operandi die Rede war. Im Hinblick auf die in der Niederschrift über die bei der F durchgeführte Aufsichtsmaßnahme genannten Steueranmeldung ist es nur darum gegangen, dass in Zukunft anstelle einer Leermeldung eine Nullmeldung durch eine elektronische Verbrauchsteueranmeldung erfolgen soll. Anlässlich der Nachschau wurde weder über das Verfahren der Steueraussetzung noch darüber, dass von der Bf die im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht tatsächlich in ihr Steuerlager aufgenommen, nicht in ihr Steuerlager eingelagert werden, gesprochen. Über das Verfahren der Steueraussetzung wurde ausführlich bereits anlässlich der Bewilligung der diversen Steuerlager gesprochen, nicht aber darüber, dass die Bf die im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht in ihr Steuerlager aufnehmen muss. Sie wurde diesbezüglich auch zu keiner Zeit angesprochen. Es hat nur einen einzigen Fall gegeben, in dem sie telefonisch gegenüber der anfragenden G eine Nichtaufnahme von Ware in das Steuerlager ausnahmsweise und nur in diesem einen Fall zugelassen hat. Im Zuge der Erteilung von Lagerbewilligungen wurden die Garagen besichtigt. Dabei war der modus operandi kein Thema. Bei der Erteilung der Bewilligung wurde die Sicherheit anhand der Angaben der Bf mit € 200 bemessen. Eine LKW-Ladung hatte im Biersteuerlager der Bf jedenfalls Platz. Es war weder bei der Erteilung der Bewilligungen noch bei der Aufnahme der Befundprotokolle Thema, dass die Ware nicht in das Steuerlager aufgenommen wird. Sie hat der Bf gegenüber auch im Zuge der Bewilligungserteilung nicht zugesagt, dass die Waren nicht eingelagert werden müssen. Über größere Einlagerungen von Bier bzw. über bestimmte Durchlaufzeiten wurde im Zuge der Erteilung der Bewilligung nicht gesprochen. Sie war nicht Kundenbetreuerin für die Bf.
H war zunächst bei der F, danach bei der Bf beschäftigt und ist seit März 2013 im Ruhestand. Zu ihren Aufgaben gehörten im Wesentlichen Bestellungen, Auslieferungen, Zustellungen und die Beauftragung der Frächter. Es hat Kontakte zum Zollamt - z.B. das Erfragen der Tarifnummer - gegeben. Ihr war nicht bekannt, ob die Fracht versteuert war oder nicht. Der Begriff Steueraussetzung sagt ihr nichts. Der Ablauf einer Sendung war im Wesentlichen jener, dass sie den Frächter beauftragt, die Papiere ausgefertigt und papiermäßig bestätigt hat, dass die Ware im Steuerlager aufgenommen wurde, obwohl dies tatsächlich jedoch nie der Fall gewesen ist. D soll ihr anlässlich eines Telefonates im Jahr 2010 bestätigt haben, dass das Bier nicht eingelagert und danach wieder ausgelagert werden muss.
Den Ausführungen der Zeugin D wurde vom Senat gegenüber den Ausführungen der Zeugin H der Vorzug gegeben. Dass die Aussagen der D den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich haben, hat sich dem Senat bei der Gegenüberstellung von H und D erschlossen. Weil H bei ihrer bisherigen Aussage geblieben ist, hat D die Darstellung von H entschieden zurückgewiesen. H und D sind sich persönlich nie begegnet, sondern kennen sich nur vom Telefonieren. H war bei der Befunderstellung im Zuge der Bewilligung des Bierlagers nicht dabei. Sie hat nicht vor Ort, sondern in Adresse5 gearbeitet. Bei der allgemeinen Rechtsauskunft im Zuge der Bewilligungserteilung war sie nicht dabei. Informationen darüber - wie vorzugehen sei - hat sie sich bei der B eingeholt oder bei andere Stelle und sachbezogene Anweisungen vom Geschäftsführer K erhalten. Der Begriff Steueraussetzung sagt ihr nichts.
G hat - entgegen dem Vorbringen dem Bf - ausgesagt, dass es im Hinblick auf die in der Niederschrift über die bei der F durchgeführte Aufsichtsmaßnahme vom 23. Mai 2013 nur darum gegangen ist, dass in Zukunft anstelle einer Leermeldung eine Nullmeldung durch eine elektronische Verbrauchsteueranmeldung erfolgen soll. Sie konnte nicht sagen, ob bzw. dass die Vorgangsweise, wie sie tatsächlich stattgefunden hat, mit dem Zollamt auch so besprochen wurde. Die Frage, ob die Ware tatsächlich in das Bierlager aufzunehmen ist, hat sie mit dem Zollamt nicht besprochen. Sie hat D nicht mitgeteilt, dass eine körperliche Aufnahme nicht stattfindet.
Das Telefongespräch, bei dem D bestätigt haben soll, dass das Bier nicht eingelagert und danach wieder ausgelagert werden muss, soll im Jahre 2010 geführt worden sein. Die Biersteuerbewilligung stammt dagegen aus dem Jahr 2012.
H hat bei ihrer Aussage nicht sicher gewirkt. D hingegen war bestimmt und hat die Angaben von H, sie hätte dem modus operandi zugestimmt, entschieden zurückgewiesen. Das Telefonat - so es ein solches gegeben hat - hat darüber hinaus auch zu keinerlei innerbetrieblichen Dispositionen geführt.
Dass die Aussagen von D zumindest den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich haben, wird auch dadurch deutlich, dass sie selbst darüber berichtet hat, dass es nur einen einzigen Fall gegeben hat, in dem sie telefonisch gegenüber der anfragenden G eine Nichtaufnahme von Ware in das Steuerlager ausnahmsweise und nur in diesem einen Fall zugelassen hat.
Die Ausführungen von D werden auch durch das Vorbringen des Zollamtes getragen, wonach es in einem Fall einen Vorhalt und einen Bescheid - beide aus Dezember 2013 - gegeben hat. Dabei ist ermittelt worden, dass eine Sendung Zwischenerzeugnisse nicht in das Steuerlager der Bf aufgenommen wurde. Deshalb wurde der Bf die Steuer mit Bescheid vorgeschrieben. Hätte das Zollamt dem modus operandi konkludent oder wissentlich zugestimmt, wäre es zu diesem Abgabenverfahren wohl nicht gekommen.
Die Bf hat in der mündlichen Verhandlung eine "nicht datierte Bilddokumentation" zum Steuerlager (zu den Garagen) vorgelegt. Zumal von ihr nicht vorgebracht wurde, die Bilddokumentation sei anlässlich der Bewilligung und Besichtigung der Steuerlager angefertigt worden, ist davon auszugehen, dass sie augenscheinlich erst kürzlich angefertigt wurde. Die Bf konnte mit der nicht datierten Bilddokumentation nicht belegen, dass die Garagen auch anlässlich der Erteilung der Lagerbewilligungen gleichermaßen überfüllt waren. Außerdem müssen in einem Steuerlager vorrangig steuerpflichtige Waren gelagert werden. Selbst wenn die Bilddokumentation den Zustand bei der Erteilung der Lagerbewilligungen abbilden sollte, wäre für die Bf nichts gewonnen, weil von der Bf im Jahr 2014 bei schnellen Durchlaufzeiten lediglich acht Sendungen im Verfahren der Steueraussetzung zu unterschiedlichen Zeiten bei kurzen Lieferzeiten an die Abnehmer bezogen wurden.
Wenn der Geschäftsführer der Bf K die Bewilligung des Biersteuerlagers so verstanden haben will, dass die im Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht eingelagert werden müssen, ist ihm die Textierung des Anhanges zur Bewilligung vorzuhalten, namentlich Punkt 3. desselben, wonach zur Art und zum Umfang der zugelassenen Lagerbehandlungen u.a. die Lagerung von Bier, in handelsüblicher Verpackung "gekauft und eingelagert" gehört.
Möglicherweise hat zur Missdeutung des Verfahrens das Geschäft betreffend Lieferungen nicht versteuerter Ware von Italien nach Österreich (Tirol) geführt. Bei diesem Geschäft lag ein Direkttransport - entgegen einem Umwegtransport über Adresse4 - auf der Hand. Der direkte Transport wurde vom Zollamt durch Einhaltung diverser Formalitäten und die Bezahlung der Steuer im Voraus ermöglicht.
Die SystemRL bestimmt im Kapitel II (Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs, Erstattung und Steuerbefreiung) Abschnitt 1 (Zeitpunkt und Ort der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs) Artikel 7 Absatz 1, dass der Verbrauchsteueranspruch zum Zeitpunkt und im dem Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht.
Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a leg. cit. die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme, aus dem Verfahren der Steueraussetzung.
Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchsteueranspruchs ist im Zusammenhang mit der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der SystemRL gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der SystemRL im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Versender oder jede andere Person, die die Sicherheit nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 der SystemRL geleistet hat, und jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese gemäß Artikel 8 Absatz 2 der SystemRL gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Steuerschuld verpflichtet.
Im erwähnten Kapitel II Abschnitt 1 der SystemRL lautet Artikel 10 auszugsweise:
(1) Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit begangen, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, so findet die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat statt, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde.
[...]
(6) Als Unregelmäßigkeit im Sinne dieses Artikels gilt ein während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eintretender Fall - mit Ausnahme des Artikel 7 Absatz 4 genannten Falls -, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht nach Artikel 20 Absatz 2 beendet wurde.
Die SystemRL legt im Kapitel IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i fest, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aus einem Steuerlager zu einem anderen Steuerlager befördert werden können.
Im erwähnten Kapitel IV Abschnitt 1 der SystemRL lautet Artikel 20 auszugsweise:
(1) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Fällen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Abgangssteuerlager verlassen, […]
(2) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, […] genannten Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat, […]
Im Kapitel IV der SystemRL lautet im Abschnitt 2 (Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung) der Artikel 21 auszugsweise:
(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.
(2) Für Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter Verwendung des in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG genannten EDV-gestützten Systems (nachstehend "EDV-gestütztes System" genannt) einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.
(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.
Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt. Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem Versender mit.
(4) In den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, […] genannten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die es ihrerseits an den Empfänger weiterleiten, wenn dieser ein zugelassener Lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
Sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für einen zugelassenen Lagerinhaber im Abgangsmitgliedstaat bestimmt, senden die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument direkt an ihn.
[...]
(6) Der Versender übermittelt der Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren begleitet, ein schriftliches Exemplar des elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines anderen Handelspapiers, aus dem der einzige administrative Referenzcode eindeutig hervorgeht. Dieses Dokument muss den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.
(7) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 noch nicht begonnen hat.
(8) Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort über das EDV-gestützte System ändern und einen anderen Bestimmungsort angeben, der einer der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, [...] genannten Bestimmungsorte sein muss.
Im erwähnten Kapitel IV Abschnitt 2 der Systemrichtlinie lautet Artikel 24 auszugsweise:
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 2 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
- § 11 Abs. 1 Z 2 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
- Art. 21 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- Art. 24 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen Kosovo, ABl. Nr. L 71 vom 16.03.2016 S. 3
- Art. 10 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- Art. 17 Abs. 1 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- § 15 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
- § 14a BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
- Art. 7 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- § 23 Abs. 1 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
- Art. 8 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- § 7 Abs. 5 Z 3 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
- § 8 Abs. 1 Z 3 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
- § 8 Abs. 2 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2200010/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2200010.2016
- Stammnummer
- 119562
- Gültig
- 23.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF