Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0272-S/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht dem Haushalt angehören
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0272-S/04vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Dezember 2001
bis 31. Juli 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages (€ 3.261,60) ist der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt schrieb der Bw. mit Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe sowie
Kinderabsetzbeträge vom 23. 7. 2002 betreffend die Kinder M.,D.,S. für
den Zeitraum Dezember 2001 bis Juli 2002 einen Betrag in der Höhe von
€ 4.348,43 vor. Es begründete dies damit, dass gemäß
§
2 Abs. 2 FLAG jene Person Anspruch auf die Familienbeihilfe habe, zu deren
Haushalt das Kind gehöre. Da sich die in Rede stehenden Kinder nicht mehr
im Haushalt der Bw. aufhielten, sei der Anspruch ab Dezember 2001 nicht mehr
gegeben.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, dass
sie sich täglich tagsüber in der E-Str. aufhalte. Sie tätige
sämtliche Einkäufe betreffend den persönlichen Lebensbedarf ihrer
drei Kinder, koche für diese und versorge sie auch. Auch sei sie dort mit
Hauptwohnsitz gemeldet. Auf Grund der Gewalttätigkeit ihres Ehegatten
verlasse sie jedoch zu ihrem Schutze die Wohnung bevor dieser von der Arbeit
zurückkomme.
Das Finanzamt gab der Berufung dahingehend teilweise statt,
als es nunmehr betreffend die Kinder M.,D.,S. Familienbeihilfe sowie
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Februar 2002 bis Juli 2002,
somit einen Betrag in der Höhe von € 3.261,60, in Vorschreibung
brachte. Laut vorliegendem Scheidungsurteil vom 12. 12. 2002 sei dem Kindesvater
das Obsorgerecht für die drei Kinder ab 23. Jänner 2002 zugesprochen
worden.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt und dabei auf die Meldebestätigung verwiesen. Im
maßgeblichen Zeitraum habe die Bw. noch im selben Haushalt mit den Kindern
und ihrem Ehemann gelebt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch für ein im Absatz 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich €
50,90 ( S 700,-) für jedes Kind zu. .... Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung
insbesondere auf das Gerichtsurteil vom 12. 12. 2002, mit welchem das Gericht in
P.,R.S., die Ehe zwischen der Bw. und ihres Ehegatten V.R. geschieden hat,
verwiesen. Die Klageeinbringung erfolgte am
23. 1. 2002. Diesem Scheidungsurteil,
mit welchem dem Ex-Ehegatten der Bw. rückwirkend das Obsorgerecht für
die in Rede stehenden drei Kinder ab dem 23.
1. 2002 zugesprochen wurde, kann auf Grund
übereinstimmender Erklärungen der
Prozessparteien entnommen werden, dass "es ab Anfang dieses Jahres (2002)
zu einer faktischen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kam, als die Beklagte
(Bw.) den gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger (V.R. ) verließ, seit
wann sie getrennt lebt. ....Die Prozessparteien kamen überein, dass die
minderjährigen Kinder dem Kläger als Vater zu Erziehung, Betreuung und
Aufzucht zugesprochen werden, da diese ununterbrochen in diesem gemeinsamen
Haushalt leben."
Auf Grund des vorstehend Gesagten teilt der UFS die Ansicht
des Finanzamtes, dass die drei minderjährigen Kinder ohne Unterbrechung dem
Haushalt des V.R. angehörten, während die Bw. im maßgeblichen
Zeitraum (ab 1. 2. 2002) bereits getrennt lebte. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die Bw. laut ihren Angaben die in Rede stehenden
Kinder tagsüber betreute. Insoweit ist im Übrigen anzumerken, dass die
Bw. im Streitzeitraum weitestgehend berufstätig war.
Der Einwand, wonach die Bw. auch an der Adresse E-Str.
gemeldet gewesen sei, geht an der Sache vorbei, ist doch auf die
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
Soweit das Finanzamt dem Berufungsbegehren für den
Zeitraum Dezember 2001 bis Jänner 2002 entsprochen hat, schließt sich
der UFS dieser Entscheidung an.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die
Verhältnisse einer ausschließlich unrichtigen Auszahlung durch eine
in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (§ 26 Abs.
1FLAG) nicht vorliegen.
Der Berufung war somit im Sinne der
Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.
Salzburg, am
21. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0272-S/04
- Stammnummer
- 11912
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF