Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1313-W/03
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen nachträglich im Ausland hervorgekommener Schulden im ausländischen Verlassenschaftsverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1313-W/03vom 17.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der letzte Satz entfällt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Mag. G.K., W., vertreten durch
XY, vom 23. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 12. Dezember 2002 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
H.M. ist am 0000 in Wien
verstorben. Die Erblasserin war amerikanische Staatsbürgerin. Im Zuge des
österreichischen Erbschaftssteuerverfahrens wurde das Verfahren bereits
einmal wiederaufgenommen und der Wert des ausländischen Vermögens
berichtigt. Am 14. November 2002 wurde beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien das Ersuchen gestellt, das Verfahren amtswegig
wiederaufzunehmen. Nach Beendigung des österreichischen
Verlassenschaftsverfahrens sei in den USA ebenfalls ein
Verlassenschaftsverfahren durchgeführt worden. Im Zuge dieses
amerikanischen Verlassenschaftsverfahrens seien Kosten angefallen, die bei
Bemessung der österreichischen Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt
worden seien.
Mit Bescheid vom 12. Dezember
2002 wurde das "Ansuchen um Wiederaufnahme des Erbschaftssteuerverfahrens"
abgewiesen. Österreich versteuere auf Grund des Wohnsitzes der Verstorbenen
gemäß Art. 5 und 7 des DBA mit den USA das gesamte in Österreich
und den USA gelegene Vermögen. Gemäß Art. 9 DBA werden die USA
dadurch jedoch nicht gehindert, zusätzlich auch in den USA
Vermögensübertragungen ihrer Staatsbürger einer Besteuerung nach
ihrem Recht zu unterziehen, als wenn das DBA nicht in Kraft getreten wäre.
Es erfolge jedoch eine Anrechnung der österreichischen
Erbschaftssteuer.
In diesem Zusammenhang
angefallene Kosten zur Regelung des Nachlasses könnten im
österreichischen Erbschaftssteuerbemessungsverfahren gem. § 20 ErbStG
keine Berücksichtigung finden, da sie durch diese zusätzliche
Besteuerungsmöglichkeit der USA nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen würden. Ein Abzug könne nur im
amerikanischen Besteuerungsverfahren erfolgen.
Fristgerecht wurde Berufung
eingebracht. Eingewendet wurde, im Zuge des amerikanischen
Verlassenschaftsverfahrens, welches nach der Beendigung des
österreichischen Verlassenschaftsverfahrens durchgeführt worden sei,
seien Kosten angefallen, die bei Bemessung der österreichischen
Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt worden seien. Gemäß
Artikel 9 des DBA USA sei die österreichische Erbschaftssteuer auf die in
den USA festzusetzende anzurechnen. Da die österreichische Erbschaftssteuer
den in den USA zu entrichtenden Betrag übersteige, sei in den USA keine
Erbschaftssteuer entrichtet worden. Die im Zuge der Verlassenschaft anfallenden
Kosten konnten daher nicht in Abzug gebracht werden. Es werde daher beantragt,
das Verfahren amtswegig wiederaufzunehmen und die Erbschaftssteuer unter
Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Kosten festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Juni 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Kosten die in
den USA auf Grund einer zusätzlichen Besteuerung angefallen seien,
könnten nur dort als Abzugspost geltend gemacht werden, da diese
gemäß
§ 20 (5) ErbStG nicht in wirtschaftlicher Beziehung zur
Besteuerung in Österreich stehen würden. Auch wenn auf Grund der
Anrechnung der österreichischen Steuer keine amerikanische Steuer mehr zur
Vorschreibung komme, könnten diese Kosten zur Steuerminderung nicht auf die
österreichische Besteuerung übertragen werden.
Dem hält die
Berufungswerberin im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz entgegen, der Tatbestand des § 20 Abs. 5 ErbStG liege nicht
vor, da in Österreich der gesamte Erwerb von Todes wegen besteuert worden
sei. Gemäß Artikel 7 des DBA mit den USA seien ja sämtliche
Teile des Erwerbes in Österreich steuerbar. In der Bemessungsgrundlage sei
ausländisches Vermögen in Höhe von 00 enthalten. Die in den USA
angefallenen Kosten der Verlassenschaftsabhandlung sowie des Abgabenverfahrens
würden somit in wirtschaftlicher Beziehung mit den in Österreich
steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen.
Es werde daher ersucht, das
Verfahren amtswegig wieder aufzunehmen und die Erbschaftssteuer unter
Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Kosten festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist zu sagen, dass auf
Grund des Wiederaufnahmebescheides vom 13. Juli 2001 auländisches
Vermögen von richtig 000 in der Bemessungsgrundlage enthalten
ist.
Im Zuge des von der h. o
Behörde geführten Vorhalteverfahrens hat der steuerliche Vertreter
vorgebracht, er habe keinen Antrag sondern ein Ersuchen um amtswegige
Wiederaufnahme an das Finanzamt gerichtet.
Für die amtswegige
Wiederaufnahme sei es bedeutungslos, aus welchen Gründen der
Abgabenbehörde die Tatsachen oder Beweismittel bisher unbekannt geblieben
seien. Die Frage des Verschuldens der Partei sowie die Rechtzeitigkeit des
Antrages sei bei einer Wiederaufnahme von Amts wegen nicht relevant. Eine
Abweisung des von ihm eingebrachten Ansuchens um amtswegige Wiederaufnahme
würde daher einen massiven Ermessensmissbrauch darstellen.
Gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig
war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Während die Partei auf eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Absatz 1 einen Rechtsanspruch besitzt, steht
die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Absatz 4 im Ermessen
der Behörde. Der Partei, die eine Wiederaufnahme nach dieser Gesetzesstelle
anregt, wird von der Rechtsprechung kein subjektives Recht auf diese zuerkannt
(vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar 1994 zu § 303 BAO, 6. a, samt
darin zitierter Judikatur).
Folgt man der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, so besteht keine Entscheidungspflicht über auf
amtswegige Wiederaufnahmen gerichtete Anbringen (vgl. etwa VwGH 22. 9. 1983,
83/15/0112).
Voraussetzung für die
Entscheidungspflicht ist ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen
iSd § 85 BAO. Unter Anbringen iSd § 85 BAO sind Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen zu
verstehen. § 303 Abs 4 BAO räumt der Partei ein subjektives Recht auf
amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein, da ein Antrag nicht
vorgesehen ist. Ein solcher Antrag (Ansuchen, Anregung) unterliegt daher auch
nicht der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO, da dieser nur die in
den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art
umfasst, über die eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen
hat.
Da das Finanzamt die Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme
bescheidmäßig abgewiesen hat, war dieser Bescheid
aufzuheben.
Wien, am 17.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1313-W/03
- Stammnummer
- 11882
- Gültig
- 17.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF