Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0352-W/04
Säumniszuschlag bei nicht rechtzeitigem Zahlungserleichterungsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0352-W/04vom 16.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Zahlungserleichterungsansuchen ist nur dann rechtzeitig im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (hier: Fälligkeitstag) eingebracht wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
9. Dezember 2003 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 setzte das
Finanzamt von der Erbschaftssteuer 2003 in Höhe von € 5.715,14
einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 114,30 mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis
10. November 2003 entrichtet worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass die Festsetzung des Säumniszuschlages unzulässig sei, da mit
19. November 2003 eine Zahlungserleichterung in Form von Raten zur
Entrichtung der Erbschaftssteuer bewilligt worden sei, weshalb die genannte
Abgabe noch nicht fällig gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. Jänner 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit
Bescheid vom 3. Oktober 2003 vorgeschriebene Erbschaftssteuer am
10. November 2003 fällig gewesen sei.
Werde eine Abgabe nicht spätestens zum
Fälligkeitstag entrichtet, so entstehe mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.
Um Säumnisfolgen zu vermeiden wäre daher ein
Ansuchen um Zahlungserleichterung spätestens zum Fälligkeitstag
einzubringen gewesen. Da das Ansuchen um Zahlungserleichterung erst am
13. November 2003 eingebracht worden sei, bestehe der
Säumniszuschlag zu Recht.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führte die
Bw. aus, dass auf dem Steuerbescheid kein Vermerk gewesen sei, dass ein Ansuchen
um Zahlungserleichterung genau zum Fälligkeitstag einzubringen
sei.
Wäre das Ansuchen mit der Post geschickt worden,
wäre es auch nicht vor dem 13. eingelangt.
Momentan seien bereits Raten vorgeschrieben, die fast 50%
des gesamten monatlichen Einkommens ausmachen würden. Eine weitere
Vorschreibung von Säumniszuschlägen bedeute einen extremen
Härtefall.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die
Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die
Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe
über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten
entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren
Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand
hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der
Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten
(§ 217 Abs. 1 BAO).
Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (217 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten,
als ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5
oder 6 gehemmt ist.
Wurde
ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor
dem Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden
Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des
Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der
Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3 erster Satz oder zweiter Satz handelt
(§ 230 Abs. 3 BAO).
Ob ein Zahlungserleichterungsansuchen zwingend eine Hemmung
der Einbringung auslöst, hängt davon ab, ob es zeitgerecht im Sinne
des § 230 BAO eingebracht wurde.
Ein Zahlungserleichterungsansuchen ist nur dann zeitgerecht
im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der
für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (dies ist
hier der Fälligkeitstag) eingebracht wird.
Gemäß dem Gesagten trifft die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages jeden, der eine Abgabe nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet respektive ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
nicht rechtzeitig eingebracht hat.
In Entsprechung des
§ 198 Abs. 2 BAO wurde im Spruch des
Erbschaftssteuerbescheides vom 3. Oktober 2003 der Fälligkeitstag
angeführt. Dies war der 10. November 2003.
Im Hinblick auf diesen Fälligkeitstag war das am
13. November 2003 eingebrachte Ratenansuchen somit
verspätet.
Da die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wurde und die Einbringung nicht gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO gehemmt war, trat die Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein.
Dem Berufungsvorbringen, dass der Abgabenbescheid keinen
Vermerk enthalten habe, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen genau zum
(gemeint offenbar bis zum) Fälligkeitstermin einzubringen sei, ist
entgegenzuhalten, dass die Einbringung eines solchen Ansuchens auch nach dem
Fälligkeitstag zulässig ist, allerdings kann dieses den bereits
verwirkten Säumniszuschlag nicht rückwirkend beseitigen. Im
Übrigen ist auch im allgemeinen Sprachgebrauch unter Fälligkeitstag
der Zeitpunkt zu verstehen, an dem eine (Abgaben-) Schuld spätestens zu
begleichen ist, dessen Nichteinhaltung Verzugsfolgen hat.
Bei ihrer Einwendung, dass das
Zahlungserleichterungsansuchen, wäre es mit der Post geschickt worden, auch
nicht vor dem 13. November 2003 beim Finanzamt eingelangt wäre,
scheint die Bw. zu übersehen, dass gemäß
§ 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postlaufes nicht
eingerechnet werden. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob ein
Zahlungserleichterungsansuchen gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO rechtzeitig eingebracht worden
ist.
Im Übrigen liegt die Verhängung eines
Säumniszuschlages nicht im Ermessen der Behörde (VwGH 14.11.1988,
87/15/0138), sodass die Einwendung, dass die Vorschreibung des
Säumniszuschlages einen extremen Härtefall bedeute, ins Leere
geht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0352-W/04
- Stammnummer
- 11842
- Gültig
- 16.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF