Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0355-G/02
Keine Zurechnung eines ungeklärten Vermögenszuwachses wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellung zur Mittelherkunft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-G/02vom 31.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bw. nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 die Verpflichtung
zur Bilanzberichtigung bis zur Wurzel des Fehlers.
Sonstige Unstimmigkeiten bzw.
andere geeignete Hinweise auf derartige Zahlungsflüsse in den
geprüften Jahren wurden bei der Überprüfung des Rechenwerkes
durch die BP, welche insbesondere den Geldverkehr sowie die Eingangs- und
Ausgangsrechnungen umfasste, ausdrücklich nicht entdeckt. Darüber
hinausgehende Ermittlungen sind nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen
wurde im Ergebnis - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde -
durch das Prüfungsverfahren hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten ein
ungeklärter Vermögenszuwachs im Verfahrenszeitraum tatsächlich
nicht festgestellt.
Soweit die PE-Buchungen mit Zahlungsflüssen im PZR
belegt wurden (TZ 18 - tw. 20 und 22 des BP-Berichtes)
stimmen Bw. und Erstbehörde mit der Annahme des Vermögenszuwachses im
Verfahrenszeitraum überein und wird Gegenteiliges durch das BP-Verfahren
ebenfalls nicht dargetan.
Der Annahme eines ungeklärten Vermögenszuwachses
in Bezug auf diese Buchungsvorgänge steht allerdings das unzureichende
Erhebungsergebnis zur Herkunft dieser Mittel entgegen. Nur soweit die
durchzuführenden ergänzenden Erhebungen die vom Bw. vorgebrachte
Vermögensquelle mit hinreichender Sicherheit als deren Ursprung
ausschließen, ist eine derartige Schlussfolgerung zulässig. Ggfs.
wird auf die in der Berufung vorgebrachten Bedenken des Bw. bezüglich der
Höhe dieser Zurechung sowie deren umsatzsteuerliche Behandlung, unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze der eingangs zitierten VwGH-Judikatur zur
Zurechung ungeklärter Vermögenszuwächse, wie sie etwa im
Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2001/15/0022 zum Ausdruck kommen,
einzugehen sein.
Sofern die durchzuführenden Erhebungen das Vorbringen
des Bw. zur Mittelherkunft nicht hinreichend entkräften können, wird
den aus den festgestellten Belegmängeln im Verfahrenszeitraum
resultierenden Verstößen gegen § 131 BAO durch die
Zuschätzung von SZ Rechnung zu tragen sein.
Graz,
31. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-G/02
- Stammnummer
- 11827
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF