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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0355-G/02

Keine Zurechnung eines ungeklärten Vermögenszuwachses wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellung zur Mittelherkunft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-G/02vom 31.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bw. nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 die Verpflichtung zur Bilanzberichtigung bis zur Wurzel des Fehlers. Sonstige Unstimmigkeiten bzw. andere geeignete Hinweise auf derartige Zahlungsflüsse in den geprüften Jahren wurden bei der Überprüfung des Rechenwerkes durch die BP, welche insbesondere den Geldverkehr sowie die Eingangs- und Ausgangsrechnungen umfasste, ausdrücklich nicht entdeckt. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen wurde im Ergebnis - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde - durch das Prüfungsverfahren hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten ein ungeklärter Vermögenszuwachs im Verfahrenszeitraum tatsächlich nicht festgestellt. Soweit die PE-Buchungen mit Zahlungsflüssen im PZR belegt wurden (TZ 18 - tw. 20 und 22 des BP-Berichtes) stimmen Bw. und Erstbehörde mit der Annahme des Vermögenszuwachses im Verfahrenszeitraum überein und wird Gegenteiliges durch das BP-Verfahren ebenfalls nicht dargetan. Der Annahme eines ungeklärten Vermögenszuwachses in Bezug auf diese Buchungsvorgänge steht allerdings das unzureichende Erhebungsergebnis zur Herkunft dieser Mittel entgegen. Nur soweit die durchzuführenden ergänzenden Erhebungen die vom Bw. vorgebrachte Vermögensquelle mit hinreichender Sicherheit als deren Ursprung ausschließen, ist eine derartige Schlussfolgerung zulässig. Ggfs. wird auf die in der Berufung vorgebrachten Bedenken des Bw. bezüglich der Höhe dieser Zurechung sowie deren umsatzsteuerliche Behandlung, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der eingangs zitierten VwGH-Judikatur zur Zurechung ungeklärter Vermögenszuwächse, wie sie etwa im Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2001/15/0022 zum Ausdruck kommen, einzugehen sein. Sofern die durchzuführenden Erhebungen das Vorbringen des Bw. zur Mittelherkunft nicht hinreichend entkräften können, wird den aus den festgestellten Belegmängeln im Verfahrenszeitraum resultierenden Verstößen gegen § 131 BAO durch die Zuschätzung von SZ Rechnung zu tragen sein. Graz, 31. August 2004  

Normen und Schlagworte

IranTeppichhandelungeklärter VermögenszuwachsMittelherkunftLiegenschaftsvermögenPrivateinlagenBilanzberichtigungGlaubhaftmachungFeststellungVermutungBelegmängelMangelhaftigkeit der AufzeichnungenSchätzungSicherheitszuschlagZuschätzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0355-G/02
Stammnummer
11827
Gültig
31.08.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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