Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102062/2017
Kein Nachweis einer erheblichen Behinderung oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102062/2017vom 15.12.2017Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass (nur) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige gemäß § 2 Abs. 1 SDG als "öffentlich bestellte Sachverständige" anzusehen sind (neben Stoll a. a. O. etwa Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 177 Anm. 2 und Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO HB, § 177, 488), während Ritz (BAO6, § 177 Tz. 7) und Ellinger/Sutter/Urtz (BAO § 177 Anm. 2) zu den öffentlich bestellten Sachverständigen auch etwa (alle) Ziviltechniker (§ 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) und Wirtschaftstreuhänder (§ 2 Abs. 1 Z 6 WTBG 2017, § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG 2017) zählen. Bedeutung erlangt diese Unterscheidung vor allem in Hinblick auf § 177 Abs. 3 BAO betreffend die Verpflichtung, einer Bestellung zum Sachverständigen Folge zu leisten.
Der Begriff des "Sachverständigen" ist nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen, dass darunter nur gemäß § 2 Abs. 1 SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen. Eine derartige Einschränkung ist den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften (vgl. etwa §§ 351 ff ZPO, §§ 116 ff StPO, §§ 52 ff AVG, §§ 177 ff BAO) nicht zu entnehmen. Für die Bestellung als Sachverständiger kommt nach diesen Rechtsvorschriften typischerweise in Frage, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder der die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht also die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund, eine Einschränkung auf die gemäß § 2 SDG zugelassenen Personen ist nicht zu ersehen (vgl. VwGH 21. 2. 2007, 2003/06/0083).
In Übertragung der von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre aufgestellten Grundsätze sind daher auch alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988) zur Gutachtenserstattung öffentlich i. S. d. § 177 Abs. 1 BAO bestellt und können daher als Sachverständige nach dieser Bestimmung herangezogen werden.
Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht freilich als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor.
Auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht die Bundesabgabenordnung, sondern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, auch wenn die durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte Bescheinigung im Beihilfenverfahren, auf das wiederum die Bundesabgabenordnung Anwendung findet, heranzuziehen ist.
Amtssachverständige sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG entweder der entscheidenden Verwaltungsbehörde beigegeben oder stehen ihr zur Verfügung.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist eine Verwaltungsbehörde, wobei § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 nähere Regelungen über die Amtssachverständigen dieser Behörde trifft.
§ 90 KOVG 1957 ist eine mit § 52 Abs. 1 AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt, nunmehr Sozialministeriumservice) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden (vgl. VwGH 26. 2. 2008, 2005/11/0210).
Diese Bestimmung ist verfassungskonform, da keine Bindung an die Aussagen des nach § 90 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen besteht. Eine Bindung besteht nur insofern, als das Sozialministeriumservice bei der Bestellung des Sachverständigen nach § 90 KOVG 1957 vorgehen muss. Diese Behörde kann aber im Fall, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach § 90 Abs. 1 KOVG 1957 nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen (vgl. VwGH 25. 5. 2004, 2002/11/0167; VwGH 27. 6. 2000, 2000/11/0093).
Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. VfGH 7. 10. 2014, E 707/2014; VfGH 22. 6. 2002, V 53/01; VwGH 21. 12. 2005, 2003/04/0184; VwGH 29. 4. 2011, 2010/09/0230).
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu; diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. EKMR 30. 6. 1992, Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z87; VfGH 7. 10. 2014, E 707/2014; VwGH 31. 5. 1999, 98/10/0008; VwGH 19. 12. 1996, 93/06/0229).
In Bezug auf § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist hinsichtlich der heranzuziehenden Sachverständigen § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sinngemäß anzuwenden.
Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sich bei der Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zur Berufsausübung berechtigter Ärzte, die in die bei dieser Behörde gemäß § 90 KOVG 1957 zu führende Sachverständigenliste, nicht aber in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem SDG eingetragen sind, als Amtssachverständige bedient.
Sämtliche Gutachter im gegenständlichen Verfahren sind auch in die gemäß § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zu führende Sachverständigenliste eingetragen.
Gegen die vom Sozialministeriumservice herangezogenen Sachverständigen bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde im Verfahren auch nichts Konkretes vorgebracht, das die Sachkunde oder die Unbefangenheit der Gutachter in Zweifel ziehen würde.
Soweit ersichtlich, hat auch der Verwaltungsgerichtshof bislang keine Bedenken gegen die Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogene Ärzte (vgl. etwa VwGH 18. 11. 2008, 2006/15/0122).
Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. VwGH 24. 6. 1997, 96/08/0114) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im Allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
Die allgemeinärztliche Berufsbefugnis umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft (vgl. VwGH 27. 6. 2002, 2002/10/0026), sofern der Arzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2006/15/0122).
Dessen ungeachtet wurden im Verfahren, wie von der der rechtsfreundlichen Vertretung verlangt, in weiterer Folge auch ein Facharzt für Innere Medizin und eine Fachärztin für Neurologie als Gutachter beigezogen.
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27. 4. 2016, Ra 2015/10/0076, m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17. 11. 2015, Ra 2015/03/0058, m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28. 6. 2017, Ra 2017/09/0015).
Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16. 2. 2017, Ra 2016/05/0026, m. w. N.).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013).
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28. 6. 2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N).
Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8. 8. 1996, 96/14/0043).
Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17. 7. 1997, 95/09/0062).
Vollständige Gutachten des Sozialministeriumservice
Nach der Aktenlage lagen bereits den ersten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. / 23. 2. 2016 und vom 19. 5. / 1. 6. 2016 alle für die Frage des Vorliegens einer erheblichen Behinderung oder einer voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen aktenkundigen Urkunden zugrunde, nämlich der Beschluss der Stellungskommission, der Arztbrief von Dr. P*****, der Arztbrief (Dr. W*****) des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern (17. / 23. 2. 2016) sowie der chirurgische Befund vom 11. 12. 2015 und die ärztliche Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom 9. 8. 2012 samt Arztbrief vom 7. 3. 2012 (19. 5. / 1. 6. 2016).
In den Verfahren betreffend die Gutachten vom 26. / 27. 1. 2017 und vom 9. / 10. 8. 2017 wurden weder dem Finanzamt noch dem Sozialministeriumservice neue Befunde vorgelegt. Diese Gutachter konnten auf die bereits in den Vorgutachten angeführten Befunde Bezug nehmen.
Die Rüge des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, der Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern sei den Gutachtern nicht bekannt gewesen, ist somit - worauf auch das Finanzamt hingewiesen hat - aktenwidrig.
Schlüssigkeit der letzten beiden Gutachten des Sozialministeriumservice betreffend Nichtvorliegen einer erheblichen Behinderung
Nach der Einschätzungsverordnung 2010 ist der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den (festen oder Rahmen-)Sätzen der Anlage (die im Einzelnen konkrete Parameter für die jeweilige Einstufung anführt) festzulegen. Bei einem allfälligen, hier nicht gegebenem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen sind deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Wechselbeziehungen maßgebend (vgl. VwGH 11. 11. 2015, Ra 2014/11/0109).
Die Bescheinigungen vom 17. / 23. 2. 2016 und vom 19. 5. / 1. 6. 2016 haben das Vorliegen einer Behinderung der Richtsatzposition 01.01.02 (mittelschwere Erkrankungen der Haut, 20%-40%, konkret: 30%) ab Geburt und einer Behinderung der Richtsatzposition 01.01.03 (schwere Erkrankungen der Haut, 50%-80%, konkret 50%) ab August 2012 als gegeben angenommen, während die beiden letzten Gutachter (26. / 27. 1. 2017; 9. / 10. 8. 2017) eine Einstufung in die Richtsatzposition 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System, Funktionseinschränkung leichten Grades, 10%-40%, konkret 30%) vorgenommen haben.
Bei der Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist eine längerfristige Prognose zu erstellen. Nur vorübergehende kurzfristige Verbesserungen oder Verschlechterungen haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. BFG 19. 9. 2016, RV/7104021/2016).
Vorerst ist im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom Finanzamt vertretene Ansicht, mangels medizinischer Sachkenntnis könne zum Wechsel von einem GdB von 30% zu einem solchen von 50% und dann wieder zu einem solchen von 30% in den einzelnen Gutachten nichts gesagt werden, auszuführen, dass diese Ansicht mit der Rechtslage nicht in Einklang steht.
Wie oben ausgeführt, ist es Sache der Behörde, Gutachten nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 eigenständig zu prüfen und sich nicht darauf zu verlassen, dass diese bzw. das zuletzt erstattete Gutachten "fachlich korrekt" sei. Im Fall einer mangelnden Nachvollziehbarkeit hätte die Behörde hier von Amts wegen eine Gutachtensergänzung zu veranlassen.
Im gegenständlichen Fall ist der vom rechtsfreundlichen Vertreter monierte Wechsel von einem GdB von 30% zu einem solchen von 50% und dann wieder zu einem solchen von 30% in den einzelnen Gutachten für das Gericht fachlich nachvollziehbar, wenngleich insoweit nicht schlüssig:
Entgegen der Auffassung des Finanzamts in der Stellungnahme vom 11. 5. 2017 tritt die Frage der zutreffenden Einreihung in eine Richtsatzposition nicht "in den Hintergrund", da diese Einreihung für die Beurteilung der Frage, ob der von den jeweiligen Gutachten festgestellte Grad der Behinderung schlüssig ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Erst wenn die jeweilige Richtsatzposition feststeht, kann beurteilt werden, ob innerhalb dieser Position der GdB zutreffend festgestellt wurde.
Da die Richtsatzpositionen 01.01.02 und 05.08.01 hinsichtlich der jeweiligen Grade der Behinderung unterschiedliche Prozentsätze vorsehen, ist zunächst die zutreffende Richtsatzposition zu bestimmen.
Der Bf hat sich zur Qualifikation seiner Behinderung inhaltlich substantiiert ebenso wenig geäußert wie zu den weiteren Ausführungen der jeweiligen Gutachten.
Da nach übereinstimmender Ansicht der Gutachter sowie der vorgelegten Befunde M***** S***** an einer hereditären venösen Malformation der linken oberen Extremität leidet, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts den beiden letzten Gutachtern zu folgen, das Kapitel "05.08 Venöses und lymphatisches System" der Anlage zur Einschätzungsverordnung heranzuziehen und eine Einstufung in die Richtsatzposition 05.08.01 als die gegenüber der Richtsatzposition 01.01.02 oder 01.01.03 (aus dem Hauterkrankungen betreffendem Kapitel 01.01.) speziellere Richtsatzposition vorzunehmen. Das Bundesfinanzgericht folgt daher den insoweit schlüssigen letzten beiden Bescheinigungen vom 26. / 27. 1. 2017 und vom 9. / 10. 8. 2017.
Da eine Verbesserung des Zustands von M***** S***** ab dem Zeitraum Oktober 2016 gegenüber dem Zeitraum August 2012 bis September 2016 aus den Bescheinigungen nicht ableitbar ist, ist bei Anwendung der zutreffenden Richtsatzposition 05.08.01 von einem durchgehenden Grad der Behinderung seit der Geburt von M***** S***** von 30% auszugehen.
M***** S***** war und ist somit nicht erheblich behindert i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967.
Soweit die Gutachten vom 26. / 27. 1. 2017 und vom 9. / 10. 8. 2017 durch den Verweis auf die Vorgutachten vom 17. / 23. 2. 2016 und vom 19. 5. / 1. 6. 2016 hinsichtlich eines Grades der Behinderung von 50% statt 30% im Zeitraum August 2012 bis September 2016 ausgehen, sind die Gutachten daher nicht schlüssig.
Unter Zugrundelegung der Richtsatzposition 05.08.01 hätten die Gutachten vom 26. / 27. 1. 2017 und vom 9. / 10. 8. 2017 auch bei Verweis auf die Vorgutachten vom 17. / 23. 2. 2016 und vom 19. 5. / 1. 6. 2016 keinen 40% übersteigenden Grad der Behinderung für in der Vergangenheit gelegene Zeiten festlegen dürfen. Insoweit sind die letzten Gutachten unschlüssig. Es gibt auch keinen ersichtlichen Grund für einen zwischenzeitigen Wechsel der Einreihung.
Schlüssig sind die Gutachten vom 26. / 27. 1. 2017 und vom 9. / 10. 8. 2017 jedoch in Anwendung der Richtsatzposition 05.08.01 und in der Festlegung eines GdB von 30%:
Die Position 05.08.01 sieht einen GdB von 30% bei Vorliegen eines postthrombotisches Syndrom vor. Hierbei handelt es sich um eine chronische Rückflussstauung der oberen oder unteren Extremität mit Dekompensation des Venensystems als Folge einer tiefen Thrombose. Bei geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit ist ein GdB von 40%, bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit ist ein GdB von 20% vorgesehen.
Beide Gutachten vom 26. / 27. 1. 2017 und vom 9. / 10. 8. 2017 halten fest, dass keine wesentliche Beeinträchtigung sowohl der Fein- als auch der Grobmotorik sowie keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung im Alltag oder bei manuellen Tätigkeiten bestehen. Dem Vorliegen von Schwellungen mit sichtbaren venösen Veränderungen und der Notwendigkeit des permanenten Tragens eines Kompressionsstrumpfs wurde mit einem GdB von 30% Rechnung getragen.
Da keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung vorliegt, ist der Ansatz eines GdB von 30% nach der Richtsatzposition 05.08.01 schlüssig.
Übereinstimmung besteht in sämtlichen Gutachten, sowohl in jenen vom 17. / 23. 2. 2016 und vom 19. 5. / 1. 6. 2016 als auch in jenen vom 26. / 27. 1. 2017 und vom 9. / 10. 8. 2017, dahingehend, dass bis Juli 2012 der Grad der Behinderung von M***** S***** 30% betragen hat. Jene Gutachten, die einen höheren GdB annahmen, stellten hierbei auf die erstmalige Behandlung im August 2012 ab. Ginge man von einem höheren GdB als 30% aus, wäre das Abstellen auf eine erstmalige Behandlungsnotwendigkeit nicht unschlüssig.
Damit lag nach übereinstimmender Ansicht aller Gutachter bis zum Abschluss der Berufsausbildung im Juli 2012 keine erhebliche Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vor.
Da eine erhebliche Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 allein einen Anspruch auf dem Grundbetrag nicht vermittelt, ist es ab dem der Beendigung der Berufsausbildung folgenden Monat (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), also ab August 2012 letztlich ohne Bedeutung, ob der Grad der Behinderung ab diesem Zeitpunkt 30% oder 50% betragen hat.
In der Beschwerde beschränkte sich der rechtsfreundlich vertretene Bf zunächst darauf zu beanstanden, dass die Gutachten vom 17. / 23. 2. 2016 und vom 19. 5. / 1. 6. 2016 von einem Allgemeinmediziner und Urologen sowie einer Allgemeinmedizinerin erstellt worden seien. Statt dessen hätte das Sozialministeriumservice einen Facharzt "dem Fachgebiet Neurologie oder Innere Medizin" beiziehen sollen. Die Beschwerde behauptet zwar, es wäre "bei richtiger Beurteilung davon auszugehen gewesen, dass mein Sohn M***** S***** jedenfalls fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung, also ab Dezember 2010 zu mehr als 50 % behindert war und er selbst nicht mehr in der Lage war sich seinen Unterhalt zu verschaffen", setzt sich aber inhaltlich nicht näher auf fachlicher Ebene mit diesen Gutachten auseinander.
Das vom Finanzamt angeforderte dritte Gutachten vom 26. / 27. 1. 2017 wurde daraufhin von einem Facharzt für innere Medizin, wie in der Beschwerde moniert, erstellt. Der Vorlageantrag gibt dazu lediglich an, dass auch dieses Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstelle, ohne darzutun, warum dies so sein solle.
Die Parteien wurden vom Gericht am 2. 5. 2017 aufgefordert, sich bis Ende Mai 2017 zur Einstufung des Leidens des Sohnes unter die jeweilige Richtsatzposition sowie zur zur Schlüssigkeit der jeweiligen Gutachten vor allem in Bezug auf den angenommenen Zeitpunkt des Eintritts einer relevanten Behinderung, auf die Höhe des GdB und einer allfälligen Veränderung dieser Höhe im Lauf der Zeit sowie hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit äußern.
Der rechtsfreundlich vertretene Bf kam dieser Aufforderung nicht nach.
Dem Bf wurde am 2. 5. 2017 ferner aufgetragen, bis Ende Juni 2017 eine ärztliche Bestätigung des KH Barmherzige Schwestern Linz beizubringen, aus der sich ersehen lässt, ob und bejahendenfalls in welcher Form sich das Leiden seit der erstmaligen Vorstellung im Jahr 1999 bis August 2012 verschlechtert hat oder ob dieses iW gleich geblieben ist.
Auch dieser Aufforderung kam der rechtsfreundlich vertretene Bf nicht nach.
Letztlich wurde (über Initiative des Finanzamts im Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter) ein viertes Gutachten, jenes vom 9. / 10. 8. 2017, von einer Fachärztin für Neurologie, wie in der Beschwerde alternativ zu einem Facharzt für innere Medizin genannt, erstellt. Auch zu diesem Gutachten erfolgte vom rechtsfreundlich vertretenen Bf keine Äußerung.
Das Sozialministeriumservice hat jedenfalls (in sämtlichen vier Gutachten) schlüssig begründet, dass bis zum Abschluss der Berufsausbildung im Juli 2012 keine erhebliche Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorlag.
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass erhebliche Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 bestand, nicht vorgelegt werden und kann daher das Vorliegen einer erheblichen Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 im Beschwerdezeitraum nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:
Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).
Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer erheblichen Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Der Nachweis einer erheblichen Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 des Sohnes des Bf konnte vom Bf nicht erbracht werden.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer erheblichen Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 des Sohnes des Bf sind im Beschwerdezeitraum März 2011 bis Juli 2012 daher nicht gegeben.
Schlüssigkeit sämtlicher vier Gutachten des Sozialministeriumservice betreffend Nichtvorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (bis Juli 2012) deswegen nicht gegeben waren, weil M***** S***** vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor Beendigung der Berufsausbildung im Juli 2012 nicht mit einem Grad von zumindest 50% behindert gewesen ist, kann der Umstand, dass M***** S***** wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe vermitteln bzw. (ab August 2012) einen Anspruch auf Grundbetrag und Erhöhungsbetrag vermitteln.
Sämtliche Gutachten verneinen das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zufolge der Behinderung von M***** S*****.
Diese Beurteilung ist schlüssig:
Die venöse Fehlbildung führt zwar zu einer Schwellung vor allem im daumen- und streckseitigen Handbereich mit sichtbaren venösen Veränderungen und auch zu sichtbaren venösen Veränderungen an der Schulterkuppe und innenseitig am Oberarm/Achsel, sowie an der daumenseitigen Handfläche links. Das Leiden verursacht jedoch keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der Handfunktion, keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Gelenksbeweglichkeit und ebenso keine wesentlichen feinmotorischen Störungen oder Gefühlsstörungen. Das Tragen eines Kompressionsstrumpfs an einer Hand schließt eine Erwerbstätigkeit nicht aus.
Bereits das Gutachten vom 19. 5. / 1. 6. 2016 verweist darauf, dass keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen bestehen und dass die funktionellen Einschränkungen Im Bereich der linken Hand nicht derart ausgeprägt sind, dass ein Ausschluss vom primären Arbeitsmarkt bestehen würde. Das Gutachten vom 26. / 27. 1. 2017 ergänzt, dass sowohl die Feinmotorik als auch die grobe Kraft gut erhalten seien und es auch bisher keine übermäßig langen stationären Spitalsaufenthalte gegeben habe. Auch das Letztgutachten vom 9. / 10. 8. 2017 legt schlüssig dar, dass sich aus den nach der Einschätzungsverordnung zu bewertenden Einschränkungen keine Selbsterhaltungsunfähigkeit ergibt.
Es kann sein, dass abhängig von den konsekutiven Beschwerden im Lauf der Zeit eine Erwerbsunfähigkeit eintreten könnte (Gutachten vom 17. / 23. 2. 2016), bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres trat jedenfalls eine voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit nicht ein:
M***** S***** war bis März 2016 mehrere Jahre lang als Arbeiter erwerbstätig. Nach Aufgabe dieses Berufes war M***** S***** im Einzelhandel zunächst als Arbeitnehmer, dann als Unternehmer erwerbstätig. Hieraus lässt sich eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit nicht ableiten.
Die Parteien wurden vom Gericht am 2. 5. 2017 aufgefordert, sich bis Ende Mai 2017 hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit äußern.
Der rechtsfreundlich vertretene Bf kam dieser Aufforderung nicht nach.
Letztlich wurde (über Initiative des Finanzamts) ein viertes Gutachten, jenes vom 9. / 10. 8. 2017, von einer Fachärztin für Neurologie, wie in der Beschwerde alternativ zu einem Facharzt für innere Medizin genannt, erstellt. Auch zu diesem Gutachten erfolgte vom rechtsfreundlich vertretenen Bf keine Äußerung.
Das Sozialministeriumservice hat jedenfalls (in sämtlichen vier Gutachten) schlüssig begründet, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht vorlag.
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:
Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).
Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.
Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Sohnes des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte vom Bf nicht erbracht werden.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Sohnes des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit sind im Beschwerdezeitraum März 2011 bis Juli 2012 daher nicht gegeben.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 15. Dezember 2017
Normen und Schlagworte
- § 351 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 52 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102062/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102062.2017
- Stammnummer
- 117736
- Gültig
- 15.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF