Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102062/2017
Kein Nachweis einer erheblichen Behinderung oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102062/2017vom 15.12.2017Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In Bezug auf § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist hinsichtlich der heranzuziehenden Sachverständigen § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sinngemäß anzuwenden.
Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sich bei der Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zur Berufsausübung berechtigter Ärzte, die in die bei dieser Behörde gemäß § 90 KOVG 1957 zu führende Sachverständigenliste, nicht aber in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem SDG eingetragen sind, als Amtssachverständige bedient.
Weder das Behinderteneinstellungsgesetz noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
Es ist aber auch zulässig, zunächst die Familienbeihilfe (Grundbetrag) zu beantragen (Beih 1) und erst später, etwa weil Beweismittel hierfür noch nicht vorliegen oder erst nachträglich das Vorliegen einer erheblichen Behinderung erkannt wurde, den Erhöhungsbetrag (Beih 3) zu beantragen.
Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung.
Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine
erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).
In Übertragung der von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre aufgestellten Grundsätze sind alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988) zur Gutachtenserstattung öffentlich i. S. d. § 177 Abs. 1 BAO bestellt und können daher als Sachverständige nach dieser Bestimmung herangezogen werden.
Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor.
Nach der Einschätzungsverordnung 2010 ist der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den (festen oder Rahmen-)Sätzen der Anlage (die im Einzelnen konkrete Parameter für die jeweilige Einstufung anführt) festzulegen. Bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen sind deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Wechselbeziehungen maßgebend.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des J***** S*****, ******Adresse*****, vertreten durch Kitzler & Wabra, Rechtsanwälte, 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, vom 4. 7. 2016 gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel, 3950 Gmünd, Albrechtser Straße 4, vom 2. 6. 2016, womit der Antrag vom 3. 3. 2016 auf erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 3*****, nach der am 27. 11. 2017 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Gerda Gülüzar Ruzsicska und in Anwesenheit von A***** Ma***** und J***** S*****, von Dr. Edmund Kitzler für die rechtsfreundliche Vertretung sowie von Kommissärin Mag. Claudia Koppensteiner und Hofrätin Mag. Sigrid Braunsteiner für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Abweisungsbescheid vom 2. 6. 2016
Mit dem angefochtenen (verfahrensgegenständlichen) Abweisungsbescheid vom 2. 6. 2016 wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) J***** S***** vom 3. 3. 2016 auf erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 ab und begründete dies folgendermaßen:
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der
derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht
nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen
oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf
Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat
(§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der
ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 19.5.2016 wurde der Grad der
Behinderung Ihres Sohnes rückwirkend ab 1.8.2012 mit 50 % festgestellt.
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde nicht bescheinigt.
Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe musste dahingehend für den Zeitraum
März 2011 bis Juli 2012 abgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben
angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über
das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):
Name des Kindes Datum Geschäftszahl
S***** M***** 19. Mai 2016 366*****025
Antrag vom 3. 3. 2016
Aktenkundig ist ein am 2. 3. 2016 unterfertigter Antrag des Bf auf Familienbeihilfe (Beih 1) und erhöhe Familienbeihilfe (Beih 3) für M*****, der am 3. 3. 2016 beim Finanzamt persönlich überreicht wurde (auf dem Formular Beih 1 ist kein Zeitpunkt, ab dem Familienbeihilfe beantragt wird, auf dem Formular Beih 3 ab ... 1. 1994 (Geburtsdatum von M*****), angegeben; eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 wurde nicht abgegeben). M***** sei infolge einer angeborenen Missbildung der Gefäße der linken Hand seit der Geburt erheblich behindert.
Antrag vom 3. 12. 2015
Ferner befindet sich im vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt ein Antrag der Gattin des Bf, A***** S*****, auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Beih 3) von M***** S*****, der am 30. 11. 2015 von M***** S***** unterfertigt und am 3. 12. 2015 mit Telefax dem Finanzamt übermittelt wurde. Beantragt werde der Erhöhungsbetrag ab "01/1994". "Seit Geburt einer Missbildung der Gefäße an der linken Hand. Schmerzhaft seit Geburt an."
Abweisungsbescheid vom 7. 3. 2016
Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Abweisungsbescheid vom 7. 3. 2016 wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) J***** S***** vom 3. 12. 2015 auf erhöhte Familienbeihilfe M***** S***** für den Zeitraum "ab Dez. 2010" ab (damit im Widerspruch stehend die Begründung, siehe im Folgenden) und begründete dies folgendermaßen:
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Da die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für maximal 5 Jahre rückwirkend beantragt werden können, musste Ihr Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 1991 bis November 2015 zurückgewiesen werden, da Ihr Antrag verspätet eingebracht wurde.
Beschwerde vom 25. 3. 2016
Hiergegen erhob der Bf mit Eingabe vom 25. 3. 2016 durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde, in welcher er unter anderem ausführte:
In umseits bezeichneter Familienbeilhilfesache erhebe ich, der Beschwerdeführer, durch meine gewählten Vertreter die Rechtsanwälte ... gegen den Bescheid der Finanzamts Waldviertel vom 7.3.2016, Vers.nr.: 3*****
innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
gemäß §§ 243 ff. BAO.
I. Sachverhalt:
Ich habe am 30.11.2015, welcher beim Finanzamt Waldviertel ganz offensichtlich am 3.12.2015 eingelangt ist, hinsichtlich meines Sohnes, M***** S*****, Sozialversicherungsnummer 4*****, einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt. Ich habe darauf hingewiesen, dass bei meinem Sohn seit Geburt eine Missbildung der Gefäße an der linken Hand vorhanden ist. Die belangte Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen BASB Landesstelle Niederösterreich ein Sachverständigengutachten durch die Sachverständige Dr. Bettina Ernestine H***** eingeholt. Die Sachverständige Dr. Bettina Ernestine H***** kam zu dem Ergebnis, dass bei meinem Sohn von Geburt an eine Missbildung der Gefäße in der linken oberen Extremität vorliege. In jüngeren Jahren habe sich die Missbildung der Gefäße nur im Schulterbereich gezeigt, jetzt reichen diese allerdings bis über die Mittelhand zu den Fingergrundgelenken, vor allem des Daumens, Zeige- und Mittelfingers. Beim Herabhängen des Armes kommt es zu einer massiven Verschlechterung der Symptomatik, aber auch in der Nacht verschlechterte sich die Symptomatik, sodass mein Sohn Daflon nehmen müsse. Seinen Beruf in der Galvanisation bei der Firma St***** habe mein Sohn aufgeben müssen, da er die Stangen aufgrund der vorliegenden Gefäßsituation nicht mehr halten konnte. 2013 sei von Dr. W***** in Vollnarkose eine Verödung der Gefäße durchgeführt worden.
In weiterer Folge kam dann die genannte Sachverständige zum Ergebnis, dass die angeborene Missbildung der Gefäße in der oberen linken Extremität vorliege. Unterer Rahmensatz sei, dass es durch die Missbildung zu funktioneller Beeinträchtigung komme, in einer Lokalisation an exponierten Stellen,
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert festgestellt.
In diesem Gutachten führte die Sachverständige des weiteren aus, dass der Grad der Behinderung seit 08/2012 vorliege; seit 01/1994 liege der Grad der Behinderung bei 30 von Hundert.
II. Rechtzeitigkeit
Der angefochtene Bescheid stammt vom 7.3.2016. Die Beschwerdefrist beträgt ein Monat. Der Bescheid wurde mir am 9.3.2016 zugestellt, sodass die am 29.3.2016 eingebrachte Beschwerde jedenfalls rechtzeitig ist.
III. Beschwerdeerklärung
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Nichtgewährung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn, M***** S*****, ab dem 1.12.2010.
Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 7.3.2016 wird somit seinem ganzen Inhalt nach angefochten.
IV. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Die belangte Behörde führt grundsätzlich richtig aus, dass gemäß §§ 8 Abs. 5 ff. Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der derzeit gültigen Fassung ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistlichen oder psychischen Bereich, oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.
Richtig ist auch, dass der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche Dauer der Erwerbsunfähigkeit durch einen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.
Weiters ist auch richtig, dass die rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für maximal fünf Jahren ab der Antragstellung möglich ist ab dem Monat ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat.
Des Weiteren führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, da die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für maximal fünf Jahre rückwirkend beantragt werde können und mein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 1994 bis November 2015 zurückgewiesen werden musste, da mein Antrag verspätet eingebracht worden sei.
Der angefochtene Bescheid ist aus mehreren Gründen rechtswidrig:
a) Nicht nachvollziehbar ist, warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 1994 bis November 2015 zurückgewiesen werden musste, weil der Antrag verspätet eingebracht worden sei. Der Antrag stammt vom 30.11.2015 und langte bei der belangten Behörde offensichtlich am 3.12.2015 ein. Somit ist die Fünfjahresfrist im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes ausgehend von diesem Zeitraum zu berechnen. Selbst wenn man von den Feststellungen des Sachverständigengutachtens von Frau Dr. Bettina H***** ausgeht, in welchem angeführt wird, dass der Grad der Behinderung von 50 % jedenfalls sein 08/2012 vorliege. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Sachverständigengutachten von Frau Dr. Bettina H***** richtig ist hätte die erhöhte Familienbeihilfe somit jedenfalls ab August 2012 gewährt müssen, weil jedenfalls nach den Ausführungen der Sachverständigen der Grad der Behinderung ab diesem Zeitpunkt 50 % betrage und die Antragsstellung innerhalb von fünf Jahren erfolgte. Warum die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Antrag verspätet gestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar.
b) Die Sachverständige Dr. Bettina H***** kommt in dem eingeholten Gutachaten zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 % ab August 2012 vorliege. Aus diesem Gutachten ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, wie sie auf diesen Zeitpunkt kommt. Richtigweise führt die Sachverständige aus, dass Missbildung der Gefäße an der linken oberen Extremität meines Sohnes M***** S***** seit Geburt bestehe. Richtiger weise wird auch darauf hingewiesen, dass diese Missbildung sich nach und nach verschlechtert hat. Warum die Sachverständige Frau Dr. Bettina H***** zum Ergebnis gelangt, dass der Grad der Behinderung von 50 % gerade ab August 2012 vorliege, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Insofern ist das Sachverständigengutachten keine taugliche Grundlage für die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****.
c) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird somit die Einholung eines neuerlichen Gutachtens bzw. eine Ergänzung des Gutachtens beantragt und zwar zum Beweis dafür, dass der Grad der Behinderung von 50 % von Hundert jedenfalls länger als fünf Jahre rückwirkend seit Antragstellung vorliegt.
d) Die Ergänzung des Vorbringens und allenfalls die Vorlage ergänzender medizinischer Unterlagen wird ausdrücklich vorbehalten, da diese zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde aktuell nicht zur Verfügung stehen. Darauf hingewiesen wird, dass die Behandlungen meines Sohnes M***** S***** im Krankenhaus Barmherzige Schwestern Linz Abteilung für diagnostische und interventionelle Radiologie ... seit dem Jahr 1999 erfolgte. Es wird also die Beischaffung der Krankenunterlagen meines Sohnes M***** S***** von genannten Krankenhaus beantragt und zwar die Beischaffung der gesamten Krankengeschichte einschließlich aller Befunde insbesondere der entsprechenden Röntgenaufnahmen. Sollte dazu das Einverständnis meines Sohnes M***** S***** notwendig sein, da dieser zwischenzeitig volljährig ist, wird die diesbezügliche Einverständniserklärung über Aufforderung nachgereicht werden.
V. Anträge
Aus all den vorstehend genannten Gründen, stelle ich nachstehend
ANTRÄGE.
Das Verwaltungsgericht möge im Verfahren über diese Beschwerde
a) eine mündliche Verhandlung durchführen
b) ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ....1.1994 einholen, zum Beweis dafür, dass aufgrund der im Bereich der linken oberen Extremität bestehenden Gefäßfehlbildung jedenfalls seit Dezember 2010 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 von Hundert vorliegt.
c) den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 7.3.2016 Versicherungsnummer 3***** dahingehend abändern, dass dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S***** Sozialversicherungsnummer 4***** ab Dezember 2010 stattgegeben wird, in eventu
d) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuweisen.
Beschwerdevorentscheidung vom 6. 4. 2016
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. 4. 2016 gab das Finanzamt dieser Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Abweisungsbescheid vom 7. 3. 2016 ersatzlos auf:
Gemäß § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe sowie erhöhte Familienbeihiife nur auf Antrag gewährt. Der angefochtene Bescheid vom 07.03.2016 spricht über einen Antrag vom 03.12.2015 ab. Von Herrn S***** wurde am 03.12.2015 allerdings kein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt, sondern ist im Antrag vom 03.12.2015 die Kindesmutter, Frau A***** S***** als Antragstellerin angeführt.
Da der angefochtene Bescheid über ein Anbringen abspricht, das überhaupt nicht gestellt wurde, ist dieser rechtswidrig und war aus diesem Grunde aufzuheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Familienbeihilfenverfahren der Antragsteller die Umstände darzulegen hat, die den Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihiife begründen, insbesondere durch Vorlage geeigneter Unterlagen über den Krankheitsverlauf.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am 8. 4. 2016 zugestellt und ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
(Verfahrensgegenständlicher) Abweisungsbescheid vom 2. 6. 2016
Mit dem angefochtenen Abweisungsbescheid vom 2. 6. 2016 wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom 3. 3. 2016 auf erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 ab. Zur Begründung siehe oben.
(Verfahrensgegenständliche) Beschwerde vom 4. 7. 2016
Mit Eingabe vom 4. 7. 2016, beim Finanzamt eingelangt am 5. 7. 2016, erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde betreffend "S***** M***** Versicherungsnummer: 4*****, Antrag vom 3.3.2016 erhöhte Familienbeihilfe, Abweisungsbescheid Finanzamt Waldviertel vom 2.6.2016 zur Versicherungsnummer 3*****":
In außen bezeichneter Rechtssache erhebe ich, der Beschwerdeführer, durch meine gewählten Vertreter, die Rechtsanwälte ... gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 2.6.2016, zugestellt am 8.6.2016, innerhalb offener Frist
BESCHWERDE gemäß §§ 243 ff BAO.
I. Sachverhalt:
Ich habe mit Antrag vom 30.11.2015 hinsichtlich meines Sohnes S***** M*****, geb. ...1.1994 SV-Nr.: 4***** einen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt und zwar weil mein Sohn seit Geburt erheblich behindert ist. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Antrages beim Finanzamt Waldviertel wurde mir bzw. meiner Gattin A***** S*****, die ebenfalls eine Beschwerde erhoben hat, ein Formblatt zur nochmaligen Unterfertigung im Rahmen einer Mängelhebung übermittelt. Faktum ist, dass der Antrag vom 30.11.2015 stammt und ganz offensichtlich am 3.12.2015 beim Finanzamt Waldviertel eingelangt ist. Aufgrund der durchgeführten Mängelbehebung ist davon auszugehen, dass der Antrag als solcher vom 3.12.2015 zu qualifizieren ist und nicht als solcher vom 3.3.2016, obwohl dieser im Rahmen des gegenständlichen Bescheides sonst bezeichnet wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid weist das Finanzamt Waldviertel meinen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab. In der Begründung führt die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, dass laut Gutachten des Sozialministeriums vom 19.5.2016 der Grad der Behinderung meines Sohnes rückwirkend ab 1.8.2012 mit 50 % festgestellt wurde. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres sei aber nicht bescheinigt worden.
II. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit
Der Abweisungsbescheid vom 2.6.2016 wurde meinen gewählten Vertretern den Rechtsanwälten ... am 8.6.2016 zugestellt, daher ist die am 4.7.2016 erhobene Beschwerde rechtzeitig.
III. Beschwerdeerklärung
Die Beschwerde richtet sich gegen Nichtgewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012.
Der gegenständliche Abweisungsbescheid spricht nur über diesen Zeitraum ab.
IV. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Abgesehen von der formalen Gesichtspunkten (parallele Antragsstellung der Kindesmutter) geht es im Wesentlichen darum, ob mein Sohn M***** S***** fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung zu mehr als 50 % behindert und darüber hinaus auch noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig war.
Die belangte Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 19.5.2016.
Fest steht, dass mein Sohn M***** S*****, geb. ....1.1994, seit Geburt an der linken oberen Extremität an einer sogenannten venösen Malformation (extratrunkulärer, teils oberflächlicher, teils infiltrierender Typ) leidet. Mein Sohn M***** S***** war diesbezüglich bereits im Jahr 1999 erstmalig im Krankenhaus der Barmherzige Schwestern in Linz vorstellig. Am 7.3.2012 wurde die erste Sklerosierungsbehandlung im Bereich des Daumenballens, des II. Fingers sowie im Bereich der Schulter / Regio deltoidea durchgeführt. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass mein Sohn M***** S***** bereits seit mehr als fünf Jahren ab Zeitpunkt der Antragsstellung aufgrund der genannten Krankheit an einer Behinderung leidet, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % geführt hat.
Es ist des weiteren auch davon auszugehen, dass dies zu einer Berufsunfähigkeit ab dem gleichen Zeitraum geführt hat;
Wenn sich die belangte Behörde auf das Gutachten vom 19.5.2016 stützt, so stellt dieses Gutachten keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde das Gutachten von Herrn Dr. Matthias Richard L***** erstellt. Dr. Matthias Richard L***** ist Arzt für allgemeine Medizin und Urologie. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die bei meinem Sohn nachweislich vorhandene und festgestellte Erkrankung nicht in das Fachgebiet des genannten Sachverständigen Dr. Matthias L***** fällt. Selbst im Sachverständigengutachten wird darauf hingewiesen, dass das Fachgebiet des Sachverständigen allgemein Medizin darstellt. Aufgrund der Spezialität der Erkrankung meines Sohnes hätte jedenfalls ein anderer Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin beigezogen werden müssen, sondern eben ein Facharzt aus dem Fachgebiet Neurologie oder Innere Medizin. Somit liegt aber kein taugliches Gutachten vor. Aus dem Gutachten selbst ergibt sich aber auch keine wie immer geartete Begründung, warum die 50 % Behinderung gerade ab August 2012 vorliegen sollte. Ganz offensichtlich geht der Sachverständige deshalb davon aus, dass im August die erstmalige Behandlung erfolgt sein soll. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, aufgrund welcher Unterlagen der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist. Es scheint aber so, dass diesbezüglich auf die ärztliche Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom 9.8.2012 stützt. Diese wird unter einem vorgelegt.
Abgesehen davon, dass die Behandlung erst ab August 2012 bestand die diesbezüglich Erkrankung, wie der Sachverständige selbst anführt, bereits seit Geburt und hätte somit der Grad der Behinderung von 50 % jedenfalls fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung somit ab Dezember 2010 festgestellt werden müssen.
Letzten Endes entscheidend ist aber die Frage, ob mein Sohn M***** S***** außer Stande ist, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen. Ungeachtet des Umstandes, dass mein Sohn zu dem Zeitpunkt, wo er noch eine Beschäftigung nachgegangen ist, dass er die diesbezügliche Tätigkeit nur unter größter Anstrengung durchführen konnte. Tatsächlich wäre aber bei richtiger Beurteilung davon auszugehen gewesen, dass mein Sohn M***** S***** jedenfalls fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung, also ab Dezember 2010 zu mehr als 50 % behindert war und er selbst nicht mehr in der Lage war sich seinen Unterhalt zu verschaffen,
Zusammenfassend ist daher im weiteren Verfahren ein weiteres Gutachten einzuholen zu sein und zwar von einem fachlich kompetenten Sachverständigen.
V. Anträge
Ich, der Beschwerdeführer stelle somit nachstehende
ANTRÄGE.
Das Landesverwaltungsgericht möge
a) eine mündliche Verhandlung durchführen.
b) ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ....1.1994, einholen und zwar zum Beweis dafür, dass aufgrund der Bereich der linken oberen Extremität bestehende Gefäßfehlbildung, jedenfalls seit Dezember 2010 eine Minderung des Erwerbsfälligkeit von 50 von 100 vorliegt und des weiteren dieser jedenfalls ab diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist.
c) den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 2.6.2016, Versicherungsnummer 3***** dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S*****, Sozialversicherungsnummer ... ab Dezember 2010 stattgegeben wird.
Die angesprochene ärztliche Bestätigung des Krankenhauses Barmherzige Schwestern Linz vom 9. 8. 2012 an die Stellungskommission Niederösterreich war beigefügt. Dieses lautet auszugsweise:
Herr M***** S***** hat im Bereich der linken oberen Extremität eine sogenannte venöse Malformation (extratrunkulärer, teils oberflächlicher, teils infiltrierender Typ). Dieses Krankheitsbild ist angeboren, wächst zudem mit dem Körper mit und ist eine Gefäßfehlbildung, die den Patienten sein Leben lang begleiten wird. Erstmals vorstellig war der Patient 1999 mit diesem Krankheitsbild an der Plastisch-Chirurgischen Ambulanz unseres Krankenhauses.
Auf Grund eines gewissen Größenwachstums und einer Beschwerdesymptomatik war der Patient nun im Februar 2012 an unserer Abteilung vorstellig. Die bildgebende Diagnostik hat nun eine ausgedehnte Gefäßfehlbildung im Bereich des Ober- und Unterarmes sowie vor allem auch im Bereich der linken Hand ergeben, wobei vor allem der Bereich des Daumenballens sowie des II. Fingers betroffen ist. An Abklärung wurde Ultraschall sowie eine MR-Untersuchung der gesamten Extremität durchgeführt.
Schlussendlich wurde am 07.03.2012 die erste Sklerosierungsbehandlung im Bereich des Daumenballens, des II. Fingers sowie im Bereich der Schulter / Regio deltoidea durchgeführt.
Als begleitende primäre Maßnahme ist essentiell, daß der Patient einen kompletten Kompressionsstrumpf der Extremität links trägt, dieser ist unmittelbar nach dem Aufstehen und über den gesamten Tag zu tragen, um so zunehmende Schwellungen und evtl. auch auftretende Thrombosen zu vermeiden.
Bzgl. des Behandlungs- und Krankheitsverlaufes ist folgendes festzustellen: Die Behandlung unsererseits ist in mehreren Schritten geplant um die sogenannten symptomatischen Stellen durch Sklerosierung zu behandeln, diese erfolgt jeweils in Abständen zwischen 6 Wochen und drei Monaten. Begleitend ist eine Medikation mit Thrombo ASS oder auch evtl. subkutaner Heparinisierung zur Vermeidung von Thrombosen erforderlich. Bzgl. Belastung sind der linke Arm und Schultergürtel in gewisser Weise zu schonen, bei körperlicher Anstrengung insbesondere im Bereich der Hand ist mit dem Auftreten von Beschwerden zu rechnen. Bei Schnittverletzungen im Bereich der betroffenen Areale ist mit einer verstärkten Blutungsneigung, auch bei begleitender Medikation, zu rechnen. Begleitend unterstützt sollten die therapeutischen Maßnahmen unsererseits auch durch Lymphdrainage-Anwendungen werden.
Die Sklerosierungsbehandlung des Patienten ist erst begonnen, ein Ende der Behandlungsserie ist zurzeit nicht absehbar...
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. 2. 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 4. 7. 2016 als unbegründet ab:
Mit Antrag vom 03.03.2016 wurde für das Kind M***** erhöhte Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend (ab 03/2011) beantragt.
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) den Grad der Behinderung festgestellt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen. Der Einwand in der Beschwerde, das Gutachten vom 19.05.2016 stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung dar, geht somit ins Leere.
Anzumerken ist, dass mittlerweile drei Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice erfolgten:
1) Laut Gutachten vom 17.02.2016 wurde der Grad der Behinderung ab 01.01.1994 mit 30% und ab 01.08.2012 mit 50% festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde nicht bescheinigt.
2) Am 19.05.2016 wurde das Ergebnis einer weiteren Untersuchung durch das Sozialministeriumservice übermittelt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt laut diesem Gutachten 50% ab 01.08.2012. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
3) Im Zuge des Verfahrens wurde Ihr Sohn M***** zu einer weiteren, dritten Untersuchung eingeladen. Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 26.01.2017 wurde der Grad der Behinderung rückwirkend ab 01.10.2016 mit 30% festgestellt. Eine Selbsterhaltungsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde nicht bescheinigt.
Da all diese Gutachten zu dem Ergebnis führen, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bei M***** vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am 24. 2. 2017 den rechtsfreundlichen Vertretern zugestellt.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 22. 3. 2017 wurde "wegen: Beschwerdevorentscheidung Finanzamt Waldviertel vom 23.2.2017" (um welche der Beschwerdevorentscheidungen von diesem Tag, siehe dazu BFG 26. 4. 2017, RV/7102064/2017, es sich handelt, ergibt sich aus dem Folgenden) Vorlageantrag gestellt:
In außen bezeichneter Familienbeihilfensache hat das Finanzamt Waldviertel aufgrund der von meinen gewählten Vertretern, die Rechtsanwälte ..., gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend der erhöhten Beihilfe vom 2.6.2016 betreffend dem Kind M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 eine Beschwerdevorentscheidung getroffen. Die Beschwerde vom 4.7.2016 wurde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung stammt vom 23.2.2017 und wurde meinen gewählten Vertretern am 24.2.2017 zugestellt.
Ich, der Beschwerdeführer, stelle somit durch meine gewählten Vertreter den
ANTRAG
auf Entscheidung über die Beschwerde vom 4.7.2016 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Der Vorlageantrag ist rechtzeitig, da er am 22.3.2017 gestellt wurde und somit innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an meine gewählten Vertreter die Rechtsanwälte ...
In der Beschwerdevorentscheidung wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitig drei Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice erfolgten. Dies ist grundsätzlich richtig.
a) Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, stammt das Gutachten vom 19.5.2016 von Herrn Dr. Matthias Richard L*****, einem Arzt der allgemeinen Medizin und Urologie. Aufgrund der Erkrankung meines Sohnes wäre ein Gutachten eines Facharztes aus dem Fachgebiet Neurologie oder Innere Medizin beizuziehen gewesen, keinesfalls ein allgemeiner Mediziner oder Urologe.
Das Gutachten vom 19.5.2016 wird unter einem vorgelegt.
Beweis: Gutachten vom 19.5.2016 Dr. Matthias L*****
Das zitierte Gutachten vom 17.2.2016 wurde von Frau Dr. Bettina Ernestine H*****, eine Ärztin aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin erstellt. Dies stellt ebenso keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar.
Beweis. Gutachten vom 17.2.2016 Dr. Bettina H*****
Das in der Besch werde Vorentscheidung zitierte Gutachten vom 26.1.2017 stammt von Dr. Max Sch*****. Dr. Max Sch***** ist ein Arzt für das Fachgebiet Innere Medizin. Auch dieses Gutachten stellt keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar.
Beweis: Gutachten vom 26.1.2017 Dr. Max Sch*****
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich aufrechterhalten.
Beigefügt waren insgesamt drei Gutachten des Sozialministeriumservice und zwar vom 17. / 23. 2. 2016, vom 19. 5. / 1. 6. 2016 und vom 26. /27. 1. 2017:
Sachverständigengutachten vom 17. / 23. 2. 2016
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
|
M***** S*****
Männlich
|
Geburtsdatum
|
....01.1994
|
Verfahrensordnungsbegriff
|
366*****013
|
Wohnhaft in
|
******Adresse*****
Österreich
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
|
FS ... (S***** M*****)
|
Rechtsgebiet
|
FLAG
|
Verfahren:
|
|
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
|
01.04.2016
Von 11:00 bis 11:30 Uhr
In der Ordination
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich:
|
|
Name der / des Sachverständigen
|
Dr.in Bettina Ernestine H*****
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen
|
Allgemeinmedizin
Anamnese:
M***** ist ein 22-jähriger Klient, der zusammen mit seiner Mutter zur Untersuchung kommt. Bei M***** besteht von Geburt an eine Missbildung der Gefäße an der linken oberen Extremität. In jüngeren Jahren hat sich diese Missbildung der Gefäße nur im Schulterbereich gezeigt, jetzt reicht sie allerdings bis über die Mittelhand reichend zu den Fingergrundgelenken v.a des Daumens, des Zeige und des Mittelfingers.. Beim Herabhängen des Armes kommt es zu massiver Verschlechterung der Symptomatik, aber auch in der Nacht verschlechtert sich die Symptomatik, sodass der Klient Daflon nehmen muss. Seinen Beruf in der Galvanisation bei der Firma St***** hat der Klient aufgeben müssen, da er die Stangen auf Grund der vorliegenden Gefäßsituation nicht mehr halten kann, er sitzt jetzt intermittierend an einem PC-Platz. 2013 wurde von Hrn. Dr. W***** in Vollnarkose eine Verödung dieser Gefäße durchgeführt:
Derzeitige Beschwerden:
Beschwerden von Seiten der Missbildung der Gefäße des linken Armes, der Arm wird schwer, fühlt sich extrem ödematös an.
Der Klient wird durch die Exposition an exponierter Stelle im Alltag stark beeinträchtigt. Er hat von Kleinauf versucht, diesen Makel zu verdecken, gibt die obere Extremität am Rücken, hat in der Schule schon mit langen Ärmeln geturnt.
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Kompressionshandschuh an der linken Hand, wird täglich getragen,
Daflon 2x2 Kapseln mit 500mg,
Aspirin 100mg 0-1-0
Sozialanamnese:
Der Klient wurde auf Grund des Gutachtens von Dr. W***** vom Wehrdienst befreit.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MILITÄRKOMMANDO NÖ: 17.08.2012
Untauglich auf Beschluss der Stellungskommission.
DR: P*****, Arzt für Allgemeinmedizin
DG: venöse Malformation li Handrücken, St.p. perkuntane Sklerosierung, Hämangiom li. OE et reg. nuchae.
Die o. a DG. bestehen seit Geburt, Kompressionshandschuh als Dauertherapie.
MKP US im 7.-9. LMO 1994, Dr. P*****, PA
Hämangiom li. Schulter.
DR: W*****- Barmherige Schwestern - LINZ
Venöse Malformation der li. oberen Extremität- angeboren- wächst mit dem Körper mit.Therapie: Sklerosierung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 175,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:
Cor/Pulmo/Abdomen/WS/Gang: o.B.
Linke obere Extremität zeigt eine Missbildung der subcutan gelegenen Gefäße mit P.m. im Schulterbereich, aber auch reichend in den Unterarm bis über die Mittelhand in die PCP-Gelenke der Fingern vorwiegend des Zeigefingers.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Mobilität ist gegeben,
Psycho(patho)logischer Status:
O.B.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd.
Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
GdB%
|
1
|
Angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität. Unterer Rahmensatz, da es durch die Missbildung zu funktioneller Beeinträchtigung kommt, ist eine Lokalisation an exponierten Stellen vorhanden. Der Allgemeinzustand ist nicht reduziert.
|
01.01.03
|
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
-
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 8/2012
GdB 30 liegt vor seit: 01/1994
Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Diese Situation ist jedoch abhängig von den konsekutiven Beschwerden, die diese Missbildung im Laufe der Zeit machen könnte.
[ ] Dauerzustand
[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
-
Gutachten erstellt am 17.02.2016 von Dr.in Bettina Ernestine H*****
Gutachten vidiert am 23.02.2016 von Dr. Gudrun S*****-G*****
Sachverständigengutachten vom 19. 5. / 1. 6. 2016
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
|
M***** S*****
Männlich
|
Geburtsdatum
|
....01.1994
|
Verfahrensordnungsbegriff
|
366*****025
|
Wohnhaft in
|
******Adresse*****
Österreich
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
|
FS ...
|
Rechtsgebiet
|
FLAG
|
Verfahren:
|
|
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
|
29.04.2016
Von 09:00 bis 09:30 Uhr
In der Ordination
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
|
Name: S***** A***** (Mutter)
Nein
|
Name der / des Sachverständigen
|
Dr. Matthias Richard L*****
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen
|
Allgemeinmedizin
Anamnese:
Letztbegutachtung 01/2016: damaliger Gesamtgrad der Behinderung 50% bei angeborener Missbildung der Gefäße der linken OE.
Seit der Letztbegutachtung haben sich keine Veränderungen ergeben. Nach Angaben der begleitenden Mutter sei das zuletzt durchgeführte Gutachten nicht richtig. Er leide seit seiner Geburt daran. Beschrieben wird jedoch eine Zunahme der Gefäßmissbildung im Bereich der linken Hand. Bei der Geburt habe er auch im Gesicht Tupfen gehabt, die seien jetzt aber dann nicht mehr da. Er habe auch bald eine Untersuchung des Gehirns, ob das in Ordnung sei. Gefäßmissbildungen im Bereich der Schulter, des OA und im Bereich der linken Hand. 2012 sei eine Sklerosierung in Linz durchgeführt worden.
Derzeitige Beschwerden:
Beschrieben wird ein Größenwachstum, er habe Schmerzen im Bereich der Handwurzel und Handflächenseite, beschreibt außerdem ein Jucken im Bereich der linken OA-Außenseite, berichtet, dass er Daflon und andere pflanzliche Präparate einnehme, gegen Schmerzen hin und wieder ein Aspirin, seine Freundin berichtet, dass er das etwa 1 - 2 x / Woche einnehme.
Ansonsten sei er beschwerdefrei.
Ergänzt wird noch, dass er immer einen Kompressionshandschuh auf der linken Hand trage.
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Kompressionshandschuh links, ein OA-Kompressionsstrumpf wird nicht besessen oder getragen, Daflon 2 Kapseln tgl., manchmal auch 2 x tgl., pflanzliche Tropfen von der Kinesiologin, Aspirin bei Bedarf (2 x wöchentlich)
Sozialanamnese:
erlernter Beruf: Einzelhandeslkaufmann, zuletzt angelernte Arbeiten als Eloxierer tätig, dzt. arbeitssuchend, Lebensgemeinschaft, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
20151211 chir. Befund - angeborene venöse Malformation an der linken Hand dorsal MCPI-Gelenk, der rechten Seite eine wenig ausgeprägte diesbezgl. Läsion, ein MRT des Schädels zeigt keine imtrakranielle Veränderungen, (Originalbefund)
20120809 ärztliche Bestätigung KH Barmherzige Schwestern Linz Interventionelle Radiologie - venöse Malformation linke OE, angeboren, wächst zudem mit dem Körper mit und es sind Gefäßfehlbildungen, erstmals vorstellig 1999 an der Plastischen Chirurgischen Ambulanz unseres Hauses, im Feb. 2012 hat die bildgebende Diagnostik eine ausgedehnte Gefäßfehlbildung im Bereich des OA und UA sowie vor allem auch im Bereich der linken Hand ergeben, wobei vor allem der Bereich des Daumenballens sowie der Bereich des 2. Fingers betroffen sind, begleitende primäre Maßnahme ist essentiell, dass der Pat. einen kompletten Kompressionsstrumpf der Extremität links trägt, bezügl. des Behandlungs- und Krankheitsverlaufes Ist Folgendes festzustellen: die Behandlung unsererseits ist in mehreren Schritten geplant,.... Sklerosierung zu behandeln, im Abstand von 6 Wochen und 3 Monaten, begleitende Medikation mit TASS, bezügl. Belastung sind der linke Arm und der Schultergürtel in gewisser Weise zu schonen, bei körperlicher Anstrengung insbesondere im Bereich der Hand ist mit dem Auftreten von Beschwerden zu rechnen, bei Schnittverletzung im Bereich der betroffenen Areale ist mit einer verstärkten Blutungsneigung und begleitender Medikation zu rechnen. Begleitet und unterstützt sollen die therapeutischen Maßnahmen unsererseits auch durch Lympdrainagenanwendungen werden.
20120307 Arztbrief KH Barmherzige Schwestern Linz - Dg. ausgedehnte venöse Maiformationen im Bereich des Handrückens links sowie Regio deltoidea links, Therapie: Sklerosierung bei ausgedehnter venöser Malformation, (Originalbefund)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 168,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:
Kopf, Hals,
unauffällig
Stamm:
der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Vesikuläratmen über beiden Lungen, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, die Bauchdecken weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen
Obere Extremitäten:
Rechtsdominanz, Schultern gleich hoch stehend, Schürzen- Nackengriff ausführbar, der Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, Umfangdifferenz im Bereich des linken Handgelenks zum rechten Handgelenk von 1 cm feststellbar (18/17), Erweiterung im Sinne einer venösen Malformation im Bereich des Musculus deltoideus sowie an der OA-Innenseite, hier keine Schwellung keine Überwärmung tastbar, die Läsionen im Hautniveau befindlich, die Gelenksbeweglichkeit Im Schultergelenk nicht einschränkend, das linke Ellenbogengelenk frei, sowohl in der Beugung als auch in der Pro- und Supination, im Bereich der linken Hand, vor allem im Bereich der ersten Zwischenfingerfalte, ebenfalls eine ausgedehnte venöse Malformation, diese das Hautniveau deutlich überragend, die Läsion übergreifend auch auf das Handgelenk, Handinnenfläche sowie vor allem den 2. Finger betreffend, der Faustschluss ist jedoch komplett möglich, auch der Feingriff ist fest, die rechte OE ist bis auf eine kleine Venenerweiterung, die ungefähr 5 mm im Durchmesser misst, im Bereich des Handgelenks dorsalseitig, unauffällig
Untere Extremitäten:
Die UE zeigen keine Auffälligkeiten, jedoch einen kräftigen muskulären Apparat mit uneingeschränkter Gelenksbeweglichkeit in allen Gelenken.
Wirbelsäule:
Achse im Lot, paravertebrale Muskulatur symmetrisch seitengleich ausgebildet, ohne Hartspann oder Druckdolenz, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 2/20 cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und -seitneigung nach beiden Seiten ohne Einschränkung, FBA 0 cm, Schober 10/15, Lasegue bds negativ
Neurologie:
MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite
Gesamtmobilität - Gangbild:
betritt die Ordination frei gehend in Begleitung der Mutter und seiner Freundin, ist untergehakt, geht frei, flott, harmonisch, mit unbehinderter Abrollbewegung, ein selbstständiges An- und Auskleiden ist zügig möglich, die Fein- und Grobmotorik zeigen sich ohne Einschränkungen
Psycho(patho)logischer Status:
allseits orientiert, Gedankengang nachvollziehbar, erreicht das Ziel, die Stimmung ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd.
Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
GdB%
|
1
|
Angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität unterer Rahmensatz, da es durch die Missbildung zu funktioneller Beeinträchtigung kommt, ist eine Lokalisation an exponierten Stellen vorhanden. Der Allgemeinzustand ist nicht reduziert.
|
01.01.03
|
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Einschätzung erfolgt analog dem Vorgutachten. Festzuhalten ist, dass die Funktion in Ellenbogen-, Schulter- und Handgelenken derzeit ohne Einschränkung vorhanden ist. Bezüglich der Einschränkung der Handfunktion links besteht kein einem Handverlust gleichzusetzender Zustand. Festzustellen Ist, dass eine arterielle venöse Malfomation seit der Geburt besteht. Die erstmalige Behandlung erfolgte 08/2012. Aus der Anamnese ist zu erheben, dass die Beschwerden im Verlauf zugenommen haben und auch die Malformation erst im Wachstumsverlauf größer geworden sei. Dies entspricht dem typischen Krankheitsverlauf.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 8/2012
Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Bei Hrn. S***** bestehen derzeit keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen. Die funktionellen Einschränkungen Im Bereich der linken Hand sind nicht derart ausgeprägt, dass ein Ausschluss vom primären Arbeitsmarkt bestehen würde. Die Grob- und Feinmotorik zeigen sich nur in geringem Ausmaß eingeschränkt. Regelmäßige körperliche Betätigung ist in der Anamnese möglich. Eine fortlaufende Schmerztherapie wird nicht durchgeführt.
[ ] Dauerzustand
[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
entsprechend dem Vorgutachten
Gutachten erstellt am 19.05.2016 von Dr. Matthias Richard L*****
Gutachten vidiert am 01.06.2016 von Dr. Gudrun S*****-G*****
Sachverständigengutachten vom 26. / 27. 1. 2017
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
|
M***** S*****
Männlich
|
Geburtsdatum
|
....01.1994
|
Verfahrensordnungsbegriff
|
366*****037
|
Wohnhaft in
|
******Adresse*****
Österreich
|
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
|
FS ...
|
Rechtsgebiet
|
FLAG
|
Verfahren:
|
Familienlastenausgleichsgesetz
|
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
|
18.10.2016
Von 08:30 bis 09:00 Uhr
In der Ordination
|
Dolmetsch anwesend: NEIN
|
Name:
|
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
|
Name: S***** A*****, S***** J***** (Eltern)
Nein
|
Name der / des Sachverständigen
|
Dr. Max Sch*****
|
Fachgebiet der / des Sachverständigen
|
Innere Medizin
Anamnese:
Vorgutachten 04/2016:
angeborene Fehlbildungen der Gefäße der linken oberen Extremität - 50 vH.
Befundbericht Dr. Sv*****, Fachärztin für Chirurgie, 12/2015: angeborene venöse Maiformationen an der linken Hand dorsal MCP I, ebenso eine wenig ausgeprägte Läsion an der rechten Hand. Ein MRT des Schädels zeigte keine intracraniellen Veränderungen, eine Lasertherapie eher als zweitrangig anzusehen, eine diesbezügliche Vorstellung am AKH Wien brachte ein ebensolches Ergebnis,
Kopie des Mutter-Kind-Passes - HNO-Untersuchung im 7.-9. Lebensmonat: Hämangiom Schulter links.
Patientenpass Dr. P*****, Arzt für Allgemeinmedizin, 01/2016: venöse Malformationen Handrücken links, Zustand nach perkutaner Sklerosierung, Hämangiom Oberarm links - die oben angeführten Diagnosen seit der Geburt bestehend, das Tragen eines Kompressionshandschuhs ist als Dauertherapie notwendig.
Arztbrief Krankenhaus Barmherzige Schwestern Linz 2012 - siehe Vorgutachten.
Ärztliche Bestätigung an die Stellungskommission Niederösterreich 08/2012,
Untauglichkeitsbestätigung des Militärkommandos Niederösterreich 08/2012.
Derzeitige Beschwerden:
Normen und Schlagworte
- § 351 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 52 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102062/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102062.2017
- Stammnummer
- 117736
- Gültig
- 15.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF