RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102062/2017

Kein Nachweis einer erheblichen Behinderung oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102062/2017vom 15.12.2017Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Erträgt an der linken Hand permanent einen Kompressionshandschuh, die Fingerspitzen sind frei. Wenn er diesen nicht trägt, kommt es zum deutlichen Hervortreten der venösen Fehlbildungen hauptsächlich Im Bereich des linken Handrückens über dem 1. und 2. Mittelhandknochen, bis in den Bereich der Fingergrundgelenke sowie am Zeigefinger ans DIP-Gelenk streckseitig reichend. Auch im Bereich des Thenars beugeseitig eine etwa 5x3 cm haftende, nicht so prominente Fehlbildung. Ebensolche Veränderungen im Bereich des Oberarms medialseitig auf Höhe des Übergangs vom Bizeps zum Musculus deltoideus, am Oberarm lateralseitig Im Bereich des Musculus deltoideus. Unter Belastung gibt er eine Schwellungsneigung sowie eine livide Verfärbung dieser Regionen an, sowohl grob- als auch feinmotorisch keine wesentliche Einschränkung, er musste jedoch beispielsweise das Fitnesstraining abbrechen, da das Heben der Gewichte zu Schmerzen im Bereich der Handfläche führte. Arbeiten wie beispielsweise das Aufsperren einer Tür mit der linken Hand, das Heben eines Glases oder das Führen der Gabel bereitet ihm keine Beschwerden. Im Rahmen der Untersuchung nimmt er sogleich den Kompressionshandschuh an, ursprünglich die linke Hand nur minimal geschwollen. Innerhalb weniger Minuten kommt es zu einem deutlichen zunehmende Schwellung, diese auch punktuell livid verfärbt. Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel: Thrombo Ass 100 mg 1x1 Kompressionshandschuh links Sozialanamnese: Abgeschlossene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, derzeit AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Angeborene venöse Maiformation Oberarm links, Hand links Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 169,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck: Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus: Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Obere Extremitäten: im Bereich des Musculus deitoideus links zeigen sich etwa 15x7 cm haltende, nicht konfluierenden venöse Gefäßerweiterungen, punktuell bläulich verfärbt. Gleichartige Veränderungen im Bereich des Oberarms medialseitig im Bereich des Übergangs Musculus bizeps zum Musculus deitoideus auf Höhe der vorderen Axillarlinie, etwa 10x4 cm haltend. Die prominentesten Veränderungen im Bereich des linken Handrückens, auf Höhe des Processus styloideus radii beginnend, über den 1. und 2. Metacarpale bis in den Bereich des MCP I Gelenks reichend, über dem Zeigefinger radialseltig bis auf Höhe des PIP-Gelenkes, eine weitere Maiformation streckseitig auf Höhe des Mittelglieds. Beugeseitig eine zarte livide Verfärbung sowie prominente Venen im Bereich des Thenars. Eine minimale, punktuelle bläuliche Verfärbung auch über dem rechten Handgelenk streckradialseitig. Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS In Ordnung, Untere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA, Abdomen: weich, auf Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Gesamtmobilität - Gangbild: Er kommt in Begleitung der Eltern, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk, das Barfußgangbild unauffällig, die Schrittlänge seitengleich, keine Abrollstörung, Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge, Nacken- und Schürzengriff problemlos, selbstständiges An- und Auskleiden im Stehen möglich. Psycho(patho)logischer Status: Örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent, gut affizierbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Angeborene Fehlbildungen der venösen Gefäße der linken oberen Extremität Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, berücksichtigt die Notwendigkeit des permanenten Tragens eines Kompressionsstrumpfs, gerinnungshemmende Medikation, keine wesentliche Beeinträchtigung sowohl der Fein- als auch der Grobmotorik, keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung im Alltag oder bei manuellen Tätigkeiten. | 05.08.01 | 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 wird anhand sämtlicher vorgelegte Befunde (venöse Malformation) entsprechend der aktuellen Einschätzungsverordnung neu gewertet, mangels wesentlicher funktioneller Beeinträchtigung (siehe oben) reduziert sich der Gesamtgrad der Behinderung um zwei Stufen. Der Gesamtgrad der Behinderung reduziert sich um zwei Stufen. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: [X] ja [ ] nein GdB liegt vor seit: 10/2016 Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es liegt keine maßgebliche Funktionseinschränkung der betroffenen Extremität vor, sowohl die Feinmotorik als auch die grobe Kraft gut erhalten. Auch gab es in der Vergangenheit keine übermäßig langen stationären Spitalsaufenthalte, die eine Schul- oder Berufsausbildung massiv hätten beeinträchtigen können. [X] Dauerzustand [ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: - Gutachten erstellt am 26.01.2017 von Dr. Max Sch***** Gutachten vidiert am 27.01.2017 von Dr. Gudrun S*****-G***** Aktenvermerk vom 22. 2. 2017 Am 22. 2. 2017 fand eine Besprechung zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung und dem Finanzamt statt. Hierüber wurde ein Aktenvermerk vom 22. 2. 2017 angelegt, aus dem sich unter anderem ergibt: ... - J***** S*****: Kind M***** S*****, Versnr. ...; Kindesvater bezog ab Geburt bis Ausbildungsende (07/2012) FB, Verzichtserklärung der Kindesmutter Beschwerde vom 04.07.2016 - erhöhte FB 03/2011 - 07/2012: seitens des FA wird die Beschwerde abgewiesen (erhöhte FB steht lt. Gutachten nicht zu) -> Vorlagenantrag wird eingebracht. Beschwerde vom 04.07.2016 - FB und erhöhte FB ab 08/2012: seitens des FA wird die Beschwerde abgewiesen (erhöhte FB steht lt. Gutachten nicht zu; Kindesmutter ist vorrangig anspruchsberechtigt, es liegt keine Verzichtserklärung ab 08/2012 vor) ... A***** S*****: Verfahren "alt": Beih 3 vom 3.12.2015 ab 12/2010 - Antragstellerin ist die Kindesmutter unterschrieben vom Kind Mängelbehebungsauftrag vom 06.04.2016 - Frist 20.04.2016 Mail vom 29.04.2016 (Mag. ...) - Beih 1 als Ergänzung angefordert Beih 1 am 11.05.2015 eingelangt Abweisungsbescheid vom 02.06.2016 - FB und erhöhte FB ab 12/2010 Beschwerde vom 04.07.2016 Zurücknahmebescheid, da die Mängelbehebung nicht (fristgerecht) erfolgte - damit gilt das Anbringen (Beih 3 + Beih 1 als Ergänzung) als zurückgenommen. Desweitern wird die Abweisung vom 02.06.2016 aufgehoben, weil diesem Bescheid kein Anbringen zugrunde liegt. Die Beschwerde vom 04.07.2016 wird seitens des FA als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr kein Bescheid mehr zugrunde liegt. Verfahren ..neu": RA Dr. ... beruft sich auf § 8 RAO als Bevollmächtigter und gibt bekannt, dass er auch Zustellvollmacht hat. RA Dr. ...hat als Vertreter heute (22.02.2017) einen Antrag auf FB und erhöhte FB (Beih 1 und Beih 3) ab 08/2012 eingebracht. Weitere Vorgehensweise des FA: Abweisung des Antrages aufgrund der Gutachten des SMS. Dagegen wird Dr. ... Beschwerde einbringen samt Antrag gem § 262 Abs 2 BAO auf Direktvorlage. Dr. ...kritisiert das Verfahren gem § 8 Abs 6 FLAG, wonach der Grad der Behinderung/dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Er möchte selbst den Gutachter bestimmen bzw ein eigenes Gutachten beibringen. Deshalb wird auf eine weitere Untersuchung durch das SMS verzichtet. Mit der Abweisung des erneuten Anbringens wird bis zur Rechtskraft der Bescheide des Verfahrens "alt" zugewartet. Bescheidadressat der Bescheide im Verfahren "alt" ist die Kindesmutter zF RA Dr. ... Ans BFG werden vorgelegt: 1) Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhöhte FB 03/2011 - 07/2012 (Antragsteller Kindesvater) 2) Verfahren "neu" - FB und erhöhte FB 08/2012 bis laufend (Antragstellerin Kindesmutter) Zurücknahme des Vorlageantrags betreffend den Zeitraum ab August 2012 sowie des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 Aktenkundig ist, dass der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 23. 3. 2017, übermittelt mit Telefax vom 3. 4. 2017, dem Finanzamt bekannt gab, er ziehe "den Vorlageantrag betreffend der Beschwerde gegen den Bescheid für den Zeitraum ab August 2012 zurück; die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag betreffend des Bescheides für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 bleibt aufrecht." Siehe hierzu den Beschluss BFG 26. 4. 2017, RV/7102064/2017. Durch dieses Schreiben wurde der in der Beschwerde vom 4. 7. 2016 gestellte Antrag, "den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 2.6.2016, Versicherungsnummer 3***** dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S*****, Sozialversicherungsnummer ... ab Dezember 2010 stattgegeben wird", der offensichtlich inhaltlich aus der - erledigten - Beschwerde vom 25. 3 2016 übernommen wurde, wieder auf den vom Bescheid vom 2. 6. 2016 umfassten Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 eingeschränkt, ein Abspruch über den Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 ist daher nicht erforderlich (§ 270 BAO). Beschwerdevorlage Mit Bericht vom 19. 4. 2017 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht unter anderem die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) J***** S***** vom 4. 7. 2016 gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel vom 2. 6. 2016, womit der Antrag vom 3. 3. 2016 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 abgewiesen wurde, zur Entscheidung vor. Hierbei teilte das Finanzamt mit: Sachverhalt: Der Bf. hat mit Antrag vom 03.03.2015 Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für seinen Sohn M*****, geb. ....01.1994 beantragt. Von Geburt bis zum Abschluss der Berufsausbildung des Kindes 07/2012 hat der Bf. den Grundbetrag an Familienbeihilfe bezogen. Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17.02.2016 wurde der Grad der Behinderung mit 30 % ab 01.01.1994 und mit 50 % ab 01.08.2012 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde nicht bescheinigt. Laut einem weiteren Gutachten vom 19.05.2016 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 50 % ab 01.08.2012. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 03/2011 bis 07/2012 abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid vom 02.06.2016 wurde Beschwerde eingebracht, woraufhin vom Sozialministeriumservice ein weiteres, drittes Gutachten eingeholt wurde. Laut diesem Gutachten vom 26.01.2017 beträgt der Grad der Behinderung 30 % und liegt seit 10/2016 vor. Eine Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr wurde nicht bescheinigt. Für den Zeitraum ab 08/2012 ist ein separater Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ergangen. Beweismittel: Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17.02.2016, 19.05.2016 und 26.01.2017 - zudem wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. Stellungnahme: Der Bf. vermeint in der Beschwerde, dass der Antrag als solcher vom 03.12.2015 zu qualifizieren sei und nicht als solcher vom 03.03.2016. Dazu ist auszuführen, dass am 03.12.2015 ein Antrag der Kindesmutter beim Finanzamt eingelangt ist, ein Antrag des Bf. von diesem Tag liegt nicht vor (siehe Dokument "Verfahrensgang" bei den vorgelegten Aktenteilen). Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Sachverständigengutachten vom 17.02.2016, 19.05.2016 und 26.01.2017 wurden als Grundlage für die Entscheidung herangezogen. Der Bf. vermeint, dass diese Gutachten allesamt keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass für die Gutachtenerstellung ein Facharzt aus dem Fachgebiet für Neurologie oder Innere Medizin beizuziehen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die dritte Untersuchung - im Gegensatz zu den ersten beiden Untersuchungen - nicht von einem Allgemeinmediziner, sondern einem Facharzt für Innere Medizin durchgeführt wurde. Bei dieser Untersuchung wurde der Gesamtgrad der Behinderung von bisher 50 % auf 30 % reduziert. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr konnte wiederum nicht festgestellt werden. Lt. den vorliegenden Gutachten sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 (Behinderung, die vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist aufgrund der das Kind dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt. Daher wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beschluss vom 26. 4. 2017 Mit Beschluss BFG 26. 4. 2017, RV/7102064/2017 erklärte das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag vom 22. 3. 2017 betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe vom 3. 3. 2016 ab August 2012 infolge Zurücknahme gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandlos. Aufforderung zur Äußerung und zur Urkundenvorlage Mit E-Mail des Richters vom 2. 5. 2017 wurden die Parteien unter anderem zur Äußerung und Urkundenvorlage aufgefordert (die einzelnen Richtsatzpositionen wurden in der E-Mail verkürzt dargestellt): 1... 2. Laut Vorlagebericht vom 19. 4. 2017 wurde vom Beschwerdeführer für seinen Sohn Familienbeihilfe (FB) bis 7/2012 bezogen und liegt diesbezüglich eine Verzichtserklärung der Gattin gemäß § 2a FLAG 1967 vor. Daher wäre von dieser Verzichtserklärung nach vorläufiger Ansicht des Gerichts auch der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages vom 3. 3. 2016 umfasst. Sollten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine abweichende Auffassung vertreten, wird um eine diesbezügliche Äußerung bis Ende Mai 2017 gebeten. 3. Dem Vorlagebericht zufolge befand sich der Sohn des Bf bis 7/2012 in Berufsausbildung und stand daher für den Sohn "einfache" FB zu. Ein Anspruch des Bf auf FB stützt sich für diesen Zeitraum daher nicht auf § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 (voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit), sondern auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (Berufsausbildung). Daher käme es für diesen Zeitraum nicht darauf an, ob der Sohn des Bf voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, sondern genügt für den Erhöhungsbetrag gem § 8 Abs 5 FLAG 1967 ein GdB von wenigstens 50%. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hierzu um eine diesbezügliche Äußerung bis Ende Mai 2017 gebeten. 4. Nach der Aktenlage liegen drei Gutachten des Sozialministeriumservice vor. Die belangte Behörde hat sich, soweit aus dem vorgelegten Akt ersichtlich, mit keinem dieser Gutachten bisher inhaltlich auseinandergesetzt. Die ersten beiden GA stufen die Behinderung des Sohnes in die Richtsatzposition 01.01.03 ein, das dritte in 05.08.01. Die entsprechenden Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten: 01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen. | 01.01.01 | Leichte Formen | 10 % | Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar | 01.01.02 | Mittelschwere, ausgedehnte Formen | 20 - 40 % | 20- 30 % Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingen Beeinträchtigungen 40 % Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall | 01.01.03 | Schwere, andauernd ausgedehnte Formen | 50 - 80 % | Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen 05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (Z.B. Mammacarcinom; Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes. Besenreiser begründen keinen GdB | 05.08.01 | Funktionseinschränkung leichten Grades | 10- 40 % | 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit | 05.08.02 | Funktionseinschränkung mittleren bis schweren Grades | 50 - 80 % | 50 %: Stauungsekzem, Dauerantikoagulation Lymphödem mit deutlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 60 %: wie bei 50 % plus Ulcera 70 %: wie bei 60 %, aber große Ulcera 80 %: Wundkomplikationen mit jahrelangem Verlauf trotz adäquater Therape Lymphödem stärkster Ausprägung, Elephantiais Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen sich bis Ende Mai 2017 zur Einstufung des Leidens des Sohnes unter die jeweilige Richtsatzposition äußern. 5. Nach dem ersten GA beträgt der GdB bis 7/2012 30%, danach 50%. Nach dem zweiten GA 50% seit 8/2012, nach dem dritten GA 30% seit 10/2016. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen sich bis Ende Mai 2017 zur Schlüssigkeit der jeweiligen GA vor allem in Bezug auf den angenommenen Zeitpunkt des Eintritts einer relevanten Behinderung, auf die Höhe des GdB und einer allfälligen Veränderung dieser Höhe im Lauf der Zeit sowie hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit äußern. 6. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, bis Ende Juni 2017 eine ärztliche Bestätigung des KH Barmherzige Schwestern Linz beizubringen, aus der sich ersehen lässt, ob und bejahendenfalls in welcher Form sich das Leiden seit der erstmaligen Vorstellung im Jahr 1999 bis August 2012 verschlechtert hat oder ob dieses iW gleich geblieben ist. 7. Sofern der Beschwerdeführer die Vorlage eines Privatgutachtens beabsichtigt, wird ihm hierfür eine Frist bis Ende Juni 2017 eingeräumt. 8. Die belangte Behörde möge bis Ende Mai 2017 dem Gericht einen Versicherungsdatenauszug des Sohnes für die Zeit ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis laufend vorlegen. Mitteilung vom 3. 5. 2017 Die rechtsfreundliche Vertretung teilte mit E-Mail vom 3. 5. 2017 unter anderem mit, dass mit heutigem Tag in der gleichen Angelegenheit für die Kindesmutter eine weitere Beschwerde eingebracht worden sei und zwar für den Zeitraum ab August 2012. Um die Angelegenheit zu beschleunigen habe ich einen Antrag gestellt, dass gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Beschwerde gleich direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden möge. Eine Kopie der Beschwerde lege ich bereits zur gefälligen Kenntnisnahme bei. Es stellt sich die Frage, ob diese Verfahren nicht "zu verbinden" wären, da es um die gleiche oder ähnliche Problemstellung geht. Beschwerde der Mutter Beigefügt war die Beschwerde der Mutter vom 2. 5. 2017 betreffend einen Antrag vom 22. 2. 2017 und einen diesbezüglichen Abweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 3. 4. 2017 zur Vers. Nr.: 2*****: 1. Beschwerdegründe Ich habe am 22.2.2017 hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ...1.1994, SV-Nr.: 4***** einen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt und zwar weil mein Sohn seit Geburt erheblich behindert ist. Mit den angefochtenen Bescheid weist das Finanzamt Waldviertel meinen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf §§ 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und zwar darauf, dass ausgehend von der Gesetzesbestimmung ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen und psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren, wobei der Grad der Behinderung mehr als 50 % betragen muss. Soweit es sich nicht um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Grad der Behinderung und die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nach zu weisen sei. Dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Ganz offensichtlich stützt sich die belangte Behörde auf andere auf Gutachten, die bereits in anderen anhängigen Verfahren eingeholt wurden, ohne dies dezidiert auszusprechen bzw. darauf hinzuweisen. 2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit Der Abweisungsbescheid vom 3.4.2017 wurde meinen gewählten Vertretern, ..., am 6.4.2017 zugestellt, sodass die am 2.5.2017 erhobene Beschwerde rechtzeitig ist. 3. Beschwerdeerklärung Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtgewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S***** für den Zeitraum ab August 2012. 4. Gründe für Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Die belangte Behörde geht ganz offensichtlich davon aus, dass der Grad der Behinderung meines Sohnes weniger als 50 % beträgt bzw. dieser nicht voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Faktum ist, dass in parallelen Verfahren bereits Gutachten durch das Sozialministeriumservice eingeholt wurden. Tatsächlich wurden bereits drei Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice durchgeführt. Allen Gutachten ist gemeinsam, dass kein Sachverständiger aus dem Fachgebiet stammt, dem die Erkrankung meines Sohnes zuzuordnen ist. a) Gutachten vom 19.5.2016 von Dr. Matthias Richard L*****: Bei Dr. Matthias Richard L***** handelt es sich um einen Arzt der Allgemeinmedizin. Aufgrund der Erkrankung meines Sohnes wäre ein Gutachten eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Neurologie beizuziehen gewesen, keinesfalls ein Allgemeinmediziner oder Urologe. Beweis: Gutachten vom 19.5.2016 Dr. L***** b) Gutachten Dr. Bettina Ernestine H***** vom 17.2.2016 Bei Frau Dr. Bettina Ernestine H***** handelt es sich um eine Ärztin aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin. Dies stellt ebenfalls keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar. Beweis: Gutachten vom 17.2.2016 Dr. H***** c) Gutachten Dr. Max Sch***** vom 26.1.2017 Dr. Max Sch***** ist Arzt für das Fachgebiet Innere Medizin. Auch dieses Gutachten stellt keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar. Beweis: Gutachten vom 26.1.2017 Dr. Sch***** Aufgrund der Spezialität der Erkrankung meines Sohnes hätte jedenfalls ein Facharzt aus dem Fachgebiet Neurologie beigezogen werden müssen. Den drei zitierten Gutachten ist weiters gemeinsam, dass sie keine wie immer geartete Begründungen enthalten bezüglich des Grundes der Behinderung als auch warum die Funktionseinschränkung nicht dazu führt, dass mein Sohn dauernd erwerbsunfähig ist. II. Ich, die Beschwerdeführerin, stelle somit ANTRÄGE: 1. Das Finanzamt Waldviertel möge die gegenständliche Beschwerde gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO direkt dem Bundesfinanzgericht vorlegen. 2. Das Bundesfinanzgericht möge a) eine mündliche Verhandlung durchführen b) ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ....1.1994, einzuholen und zwar zum Beweis dafür, dass aufgrund der im Bereich der linkeren oberen Extremität bestehenden Gefäßfehlbildungen jedenfalls seit August 2012 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vorliegt und des Weiteren er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist. c) den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 3.4.2017 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienhilfe hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ...1.1994, ab August 2012 stattgegeben wird. Äußerung des Finanzamts vom 11. 5. 2017 Mit E-Mail vom 11. 5. 2017 legte das Finanzamt einen Versicherungsdatenauszug betreffend den Sohn vor und führte unter anderem aus: Zutreffend ist, dass für die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % ausreichend ist und es somit für den beantragten Zeitraum 03/2011 bis 07/2012 nicht von Relevanz ist, ob beim Sohn des Bf. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Der Sohn des Bf. wurde bisher insgesamt dreimal durch einen Sachverständigen untersucht. Im Gutachten vom 17.02.2016 stellte die untersuchende Allgemeinmedizinerin Dr. Bettina Ernestine H***** die Diagnose "Angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität" und ordnete diese unter die Richtsatzposition 01.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung als Erkrankung der Haut ein. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % ab 08/2012 festgelegt. Bei der am 19.05.2016 vom Allgemeinmediziner Dr. Matthias Richard L***** durchgeführten zweiten Untersuchung wurde die Behinderung des Sohnes des Bf. abermals unter Richtsatzposition 01.01.03 als Erkrankung der Haut eingeordnet und ein Behinderungsgrad von 50 % ab 08/2012 festgestellt. Abweichend zu den ersten beiden Gutachten stellte der mit der dritten Untersuchung betraute Sachverständige Dr. Max Sch*****, Facharzt für Innere Medizin, in seinem Gutachten vom 26.01.2017 unter Zugrundelegung sämtlicher vom Bf. vorgelegten Befunde und dem Vorgutachten die Diagnose "Angeborene Fehlbildung der venösen Gefäße der linken oberen Extremität" und reihte diese Erkrankung unter die Richtsatzposition 05.08.01 (Funktionseinschränkung des venösen und lymphatischen Systems) mit einem Behinderungsgrad von 30 % ein. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in keinem der drei Gutachten bescheinigt. Der Bf. sieht das Gutachten vom 19.05.2016 deshalb nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung an, da seiner Meinung nach anstelle eines Allgemeinmediziners ein Facharzt aus dem Fachgebiet Neurologie oder Innere Medizin beizuziehen gewesen wäre (siehe Beschwerde vom 05.07.2016). Dieses Argument wird auch im Vorlageantrag vom 23.03.2017 nochmals vorgebracht. Warum das dritte Gutachten des Facharztes für Innere Medizin nun keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden würde, blieb der Bf. in seiner Argumentation allerdings bislang schuldig. Nach Ansicht des Finanzamtes ist dem Letztgutachten vom 26.01.2017 der höchste Grad an Schlüssigkeit zuzubilligen, da dieses zum Einen nicht von einem Allgemeinmediziner erstellt wurde, sondern - so wie vom Bf. beantragt - von einem Facharzt für Innere Medizin und zum Anderen bei diesem Gutachten alle bisher vom Bf. vorgelegten Befunde berücksichtigt wurden. Das Gutachten vom 26.01.2017 erscheint vollständig und nachvollziehbar und weist in sich keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung basiert auf der im Rahmen der vom Sachverständigen persönlich durchgeführten Untersuchung am 18.10.2016 und auf den vom Bf. vorgelegten Befunden und Arztbriefen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Erkrankung des Sohnes des Bf. unter Richtsatzposition 01.01.03 oder 05.08.01 einzureihen ist, schon deshalb in den Hintergrund tritt, da in den ersten beiden Gutachten zwar der für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung geforderte Grad von 50 % bescheinigt wird, jedoch wird dieser sowohl im Erstgutachten vom 17.02.2016 als auch im zweiten Gutachten vom 19.05.2016 erst ab 08/2012, somit nach Abschluss der Berufsausbildung bescheinigt. Für die Behörde ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit jedenfalls nicht vorliegt. Zum Einen wurde in keinem der drei Gutachten eine Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bescheinigt und zum Anderen stand der Sohn der Bf. auch nach der Ausbildung in Beschäftigung und erzielte dadurch sogar ein beihilfenschädliches Einkommen. Seit 24.01.2017 ist das Kind bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gemeldet und betreibt ein Handelsgewerbe (.... [X*****] e.U. - https://[XX*****].de). Den von Ihnen gewünschten Versicherungsdatenauszug für den Sohn des Bf. finden Sie im Anhang. Mittlerweile ist auch die Beschwerde der Kindesmutter A***** S***** (mit Antrag auf Direktvorlage gem. § 262 Abs 2 BAO) beim Finanzamt eingelangt. Die Bf. beantragt darin, die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens. Nach telefonischer Rücksprache mit dem rechtlichen Vertreter der Bf. (Dr. ...) am heutigen Tag wurde ein neuerliches Sachverständigengutachten (aus dem Fachgebiet Neurologie) beim Sozialministeriumservice angefordert. Versicherungsdatenauszug Aus dem beigefügten Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass M***** S***** folgenden versicherten Beschäftigungen nachgegangen ist: 20. 7. 2009 - 19. 7. 2012: Angestelltenlehrling 20. 7. 2012 - 22. 1. 2013: Angestellter 11. 3. 2013 - 20. 3. 2016: Arbeiter 30. 5. 2016 - 30. 9. 2016: geringfügig beschäftigter Angestellter 1. 10. 2016 - 17. 1. 2017: Angestellter Seit 24. 1. 2017 gewerblich selbständig Erwerbstätiger E-Mail vom 15. 5. 2017 Mit E-Mail vom 15. 5. 2017 informierte das Gericht die rechtsfreundliche Vertretung über die Äußerung des Finanzamts vom 11. 5. 2017 und dessen Urkundenvorlage und trug den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, das neuerliche Gutachten vollständig (und nicht bloß "Meta-Daten") dem Gericht innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von der Gutachtenserstellung vorzulegen und sich zugleich hierzu zu äußern. Vorlage der Beschwerde der Mutter Mit Bericht vom 15. 5. 2017 legte das Finanzamt die Beschwerde der Mutter A***** Ma***** S***** vom 2. 5. 2017 gegen den Abweisungsbescheid vom 3. 4. 2017 für den Zeitraum ab August 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo diese zur Zahl RV/7102460/2017 erfasst und ebenfalls der Gerichtsabteilung 1086 zugeteilt wurde. Bericht des Finanzamts vom 24. 8. 2017 Am 24. 8. 2017 legte das Finanzamt zur Zahl RV/7102460/2017 dem Bundesfinanzgericht das letzte Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie den Einkommensteuerbescheid 2016 für M***** S***** vor und führte aus: Nachgereicht wird das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 09.08.2017. Dieses Gutachten wurde - wie von der Bf. beantragt - von einer Fachärztin für Neurologie erstellt. In diesem Gutachten wurde ein Grad der Behinderung von 30% seit 01/1994, 50% seit 08/2012 und 30% seit 10/2016 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde - wie auch schon in den Vorgutachten - nicht bescheinigt. Dieses Gutachten erweist sich als vollständig und schlüssig. Da die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen, wird der Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in vollem Umfang aufrecht erhalten. Weiters wird der Einkommensteuerbescheid 2016 vom Sohn der Bf. vorgelegt - wiederum wird die Einkommensgrenze von € 10.000,-- überschritten. Einkommensteuerbescheid 2016 Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 erzielte M***** S***** im Jahr 2016 ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von 12.067,28 €. Sachverständigengutachten vom 9. / 10. 8. 2017 Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der /des Untersuchten: Geschlecht | M***** S***** Männlich | Geburtsdatum | ....01.1994 | Verfahrensordnungsbegriff | 366*****049 |   | Wohnhaft in | ******Adresse***** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | FS ... | Rechtsgebiet | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Untersuchung: | 09.08.2017 Von 08:10 bis 09:45 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Name: Fr. An***** Ag***** LG [=Lebensgefährtin] Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in Christa K***** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Neurologie Anamnese: VGA 14 01 2016: angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität GdB 50%, GdB 30% ab 1/1994, GdB 50% ab 8/2012, keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit VGA 29 04 2016: angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität GdB 50%, keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit VGA 18 10 2016: angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität GdB 30%, GdB ab 10/2016 keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit Dagegen Beschwerde- rechtsfreundlich vertreten: Rechtsanwälte ... Um Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21.LJ.vorliegt wird ersucht. Seit Geburt Missbildung der Gefäße der linken OE. Auffallend im Deltoideusbereich und im Achselbereich bis innenseitigen Oberarm und daumenseitiger Handrücken. Es habe im Verlauf zugenommen. 2012 Verödung perkutan im Deltoideusbereich und Handrücken daumenseitig. Kompressionshandschuh bis zu den Fingern im Endglied und Handgelenk wird seit ca. 6 Jahren getragen. weiteres: keine Vorerkrankungen Derzeitige Beschwerden: Das Schlimmste sei die Psyche , er verstecke die Hand seit er Kind sei. Bis zum 1. Lehrjahr sei die Veränderung fast unsichtbar gewesen, bei kurzen Leiberln, die Hand habe er öfters in die Hose gesteckt. Dann sei es größer geworden. Es komme schon dazu, dass die Handfläche im Daumenbereich dazugekommen ist. Er könne keine Liegestütze mehr machen. Es brenne. In der Früh müsse er es kalt abwaschen, nehme Daflon weil es angeschwollen ist. Er müsse jeden Tag den Handschuh tragen es sei eine Belastung. Er könne nicht mehr Fitness-Kraftsport machen, was er sehr regelmäßig gemacht habe, weil die Handfläche geschwollen sei und ein Schmerz da sei. Er gehe nur mehr laufen. Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel: Daflon 2x1, Venobensalbe, Thrombo ASS 100 b. Bed.: ca. jeden 3. Tag Kompressionshandschuh links Chirurgische Kontrolle fallweise keine nervenfachärztliche Behandlung Sozialanamnese: VS, HS, Poly, Einzelhandelskaufmann mit LAP 2012. 3 Jahre Schichtbetrieb Hilfsarbeiter- Beschichtung von Metall, dann Schichtleiter in diesem Betrieb. Dann Wechsel in den erlernten Beruf - 1a im Einzelhandel gearbeitet. Seit Anfang 2017 selbstständig im Einzelhandel Textil- online Shop- arbeite viel. Er habe Firmen, die Freizeitkleidung herstellen, er veredle sie, mache Etiketten, präsentiere sie. Er sei damit zufrieden und könne davon leben. Ledig, LG, keine Kinder. Bundesheer: untauglich Führerschein: vorhanden, fährt selbst Hobby: fotografieren, laufen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): zur Untersuchung mitgebrachte Befunde: MRT OE links 03 05 2016: ausgedehnte venöse Malformation der li OE mit teils subcutaner Manifestation, teils inter- und intramusculär. Der Sehenenapparat ist unauffällig, die dargestellten Skelettanteile sind unauffällig Befund Plast. Chirurgin Prof. Pi***** 09 07 2016: Dg: venöse Malformation der linken oberen Extremität..chirurgische Therapie nicht möglich... Allgemeinzustand: 23 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 168,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Stuhl: unauffällig Miktion: unauffällig Händigkeit: rechts Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visuszgut Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: siehe Gesamtmobilität, muskulöser Habitus seitengleich gut ausgebildet Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Aw kommt alleine gehend in Begleitung der LG zur Untersuchung. Trägt Kompressionshandschuh links, Handling mit Befunden bds. gut möglich. Tätowierung rechte OE Links: Sichtbare Venenzeichnung und Venenkonvolut im Bereich des linken Deltoideus ca. handgroß und innenseitig im Achselbereich und medialen Biceps ca. Handflächengröße. Weiters streckseitig daumenseitig , hier auch deutliche Schwellung bis in die radialen Finger reichend. Gering ausgeprägt auch an der daumenseitigen Handfläche im Thenar/Handgelenksbereich ohne wesentliche Schwellung. Das Muskelrelief ist allseits sehr gut ausgebildet. Psycho(patho)logischer Status: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | angeborene venöse Fehlbildung der linken oberen Extremität 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, obwohl keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der Handfunktion vorlegen und auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit und ebenso keine wesentlichen feinmotorischen Störungen und keine Gefühlsstörung vorliegend, aber eine Schwellung vor allem im daumen- und streckseitigen Handbereich mit sichtbaren venösen Veränderungen und auch sichtbare venöse Veränderungen an der Schulterkuppe und innenseitig am Oberarm/Achsel, sowie an der daumenseitigen Handfläche links. Die erforderliche Verwendung eines Kompressionsstrumpfes ist berücksichtigt. | 05.08.01 | 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA 10/ 2016 Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: [X] ja [ ] nein GdB liegt vor seit: 10/2016 GdB 50 liegt vor seit: 08/2012 GdB 30 liegt vor seit: 01/1994 Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Trotz der nach der Einschätzungsverordnung zu bewertenden Einschränkungen ergibt sich daraus keine Selbsterhaltungsunfähigkeit. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ist nicht vor dem 21. LJ eingetreten. [X] Dauerzustand [ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: - Gutachten erstellt am 09.08.2017 von Dr.in Christa K***** Gutachten vidiert am 10.08.2017 von Dr. Regina Hü***** Urkundenvorlage vom 3. 10. 2017 Mit Schreiben vom 3. 10. 2017, mit E-Mail vom 4. 10. 2017 dem Bundesfinanzgericht übermittelt, legte der rechtsfreundliche Vertreter das Gutachten vom 9. / 10. 8. 2017 ebenfalls dem Bundesfinanzgericht vor, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern. Sonstiges Im Übrigen wird auf das dem Bf und seinem rechtsfreundlichen Vertreter bekannte Verfahren betreffend A***** Ma***** S*****, RV/7102460/2017 verwiesen (siehe die Entscheidung BFG 15. 12. 2017, RV/7102460/2017). Mündliche Verhandlung Am 27. 11. 2017 fand im Einvernehmen mit den Parteien für die Verfahren J***** S*****, RV/7102062/2017, und A***** Ma***** S*****, RV/7102460/2017 am BFG in Wien eine gemeinsame mündliche Verhandlung statt. Hierbei legte der rechtsfreundliche Vertreter dar, dass ein Privatgutachten nicht vorgelegt worden sei, da die Rechtsschutzversicherung die Kosten hierfür nicht übernommen hätte. Die Gutachten des Sozialministeriumservice seien nicht schlüssig, da der festgestellte Grad der Behinderung zunächst 30%, dann 50% und dann wieder 30% beträgt, ohne dass eine Besserung des Leidens des Sohnes eingetreten sei. Es werde in den Gutachten nicht gesagt, warum vor August 2012 der Grad der Behinderung weniger als 50% betragen soll. Aus den Gutachten ergebe sich nicht, welche Unterlagen den Sachverständigen vorgelegen seien, insbesondere ob auch die Unterlagen vom Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern mitberücksichtigt worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Qualifikation die Sachverständigen des Sozialministeriumsservice hätten. Die herangezogenen Gutachter seien nicht in die bei Gericht geführten Sachverständigenlisten eingetragen. Es handle sich auch nicht um Amtssachverständige. Der rechtsfreundliche Vertreter habe bei Recherchen keinen Hinweis auf die Sachverständigeneigenschaft der Gutachter gefunden. Seitens der belangten Behörde wurde entgegen gehalten, dass diese keinen Einfluss auf die Person des Gutachters habe. Die Letztgutachterin stamme aus dem Fachgebiet Neurologie, wie dies beantragt worden sei. Was den Wechsel von 30 % zu 50 % zu 30% anlange, fehle es dem FA an medizinischem Sachverstand, aber das Finanzamt gehe davon aus, dass das letzte Gutachten fachlich korrekt sei. Bereits im ersten Gutachten sei u.a. der Befund der Barmherzigen Schwestern in Linz (Dr. W*****) berücksichtigt worden. Das Finanzamt gehe davon aus, dass das Sozialministerium-Service nur geeignete Ärzte zur Begutachtung heranzieht. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob diese Ärzte auch zusätzlich Gerichtsgutachter sind. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der rechtsfreundliche Vertreter, den am 3. 3. 2016 in Bezug auf den Vater gestellten (nicht im Beschwerdeverfahren gegenständlichen) Antrag auf den Grundbetrag für Familienbeihilfe, der bereits ausgezahlt worden ist, zurück zu ziehen. Gleichfalls werde der (nicht im Beschwerdeverfahren gegenständliche) der Antrag vom 3. 3. 2016 auf den Erhöhungsbetrag für den Zeitraum Jänner 1994 bis Februar 2011 zurückgezogen, da bereits Verfristung eingetreten sei. Seitens der Parteien wurden wesentliche Interessen i. S. d. § 23 BFGG, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben. Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerden abweisend entscheiden. Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerden beantragt. Die Verhandlung schloss mit der Verkündung der Erkenntnisse. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der im Jänner 1994 geborene M***** S***** erlernte nach Absolvierung der Pflichtschule ab Juli 2009 den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns und legte im Juli 2012 die Lehrabschlussprüfung ab. Er arbeitete zunächst rund ein halbes Jahr im früheren Lehrbetrieb im erlernten Beruf, danach von März 2013 bis März 2016 als angelernter Eloxierer, später als Schichtleiter, musste diesen Beruf in der Galvanisation aber aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Von Mai 2016 bis September 2016 war er im Einzelhandel geringfügig beschäftigt, von Oktober 2016 bis Jänner 2017 vollzeitbeschäftigt. Seit Jänner 2017 betreibt M***** S***** selbständig einen Einzelhandel, wobei über ein Internetportal Textilien verkauft werden. M***** S***** verfügt über einen Führerschein und fährt selbst Auto, M***** S***** lebt mit einer Lebensgefährtin zusammen. M***** S***** leidet an einer angeborenen venösen Fehlbildung der linken oberen Extremität. Es besteht eine Schwellung vor allem im daumen- und streckseitigen Handbereich mit sichtbaren venösen Veränderungen und auch sichtbare venöse Veränderungen an der Schulterkuppe und innenseitig am Oberarm/Achsel, sowie an der daumenseitigen Handfläche links. Seit etwa sechs Jahren trägt M***** S***** einen kompletten Kompressionsstrumpf der Extremität links unmittelbar nach dem Aufstehen und über den gesamten Tag, um so zunehmende Schwellungen und evtl. auch auftretende Thrombosen zu vermeiden. Das Leiden verursacht keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der Handfunktion, keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Gelenksbeweglichkeit und ebenso keine wesentlichen feinmotorischen Störungen oder Gefühlsstörungen. M***** S***** war im Jahr 1999 erstmalig im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz vorstellig. Im Jahr 2012 erfolgte eine Verödung perkutan im Deltoideusbereich und Handrücken daumenseitig. Das 18. Lebensjahr wurde im Jänner 2012, das 21. Lebensjahr wurde im Jänner 2015 vollendet. Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 9. / 10. 8. 2017 ist M***** S***** zufolge einer angeborenen venösen Fehlbildung (Richtsatzposition 05.08.01, 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz) mit einem Grad von 30% behindert und zwar seit Geburt. M***** S***** ist dem Gutachten zufolge voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für M***** S***** wurde von J***** S***** bis Ausbildungsende im Juli 2012 Familienbeihilfe (Grundbetrag) bezogen. Dr. Bettina Ernestine H*****-G*****, Dr. Matthias Richard L*****, Dr. Max Sch*****, Dr. Christa K***** sowie Dr. Gudrun S*****-G***** und Dr. Regina Hü***** sind in die von der österreichischen Ärztekammer geführten Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) als Ärzte (jeweils Ärztekammer für Niederösterreich, Dr. Regina Hü***** Ärztekammer für Wien) eingetragen. Sie sind nicht in der vom Bundesminister für Justiz geführten Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher enthalten, sie sind jedoch in der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu führenden Liste der bestellten Sachverständigen enthalten. Es ist nicht feststellbar, a) dass M***** S***** vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor Beendigung der Berufsausbildung im Juli 2012 mit einem Grad von zumindest 50% behindert gewesen ist, b) dass M***** S***** wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen sind mit Ausnahme der Negativfeststellung am Ende der Sachverhaltsdarstellung unstrittig. Da keine diesbezügliche Bescheinigung des gesetzlich hierzu berufenen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass der Sohn des Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gleichfalls kann mangels diesbezüglicher Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen nicht festgestellt werden, dass M***** S***** vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor Beendigung der Berufsausbildung im Juli 2012 mit einem Grad von zumindest 50% behindert gewesen ist. Die Feststellung eines Grades der Behinderung von 30% stützt sich auf die Bescheinigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 26. / 27. 1. 2017 sowie vom 9. / 10. 8. 2017. Zu den Bescheinigungen vom 17. / 23. 2. 2016 und vom 19. 5. / 1. 6. 2016 ist auszuführen, dass diese eine Einstufung unter die Richtsatzposition 01.01.03 vorgenommen haben, während die beiden letzten Gutachter (26. / 27. 1. 2017; 9. / 10. 8. 2017) die Richtsatzposition 05.08.01 als gegeben angenommen haben (siehe dazu unten). Auch diese Gutachten gehen von einem GdB von 30% ab Geburt aus und halten einen GdB von 50% erst ab August 2012 (ab der erstmaligen Behandlung) für zutreffend.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102062/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102062.2017
Stammnummer
117736
Gültig
15.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF