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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102460/2017

Kein Nachweis einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102460/2017vom 15.12.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wird die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe infolge erheblicher Behinderung beantragt, handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden, also im Fall einer entsprechenden Antragstellung sowohl über den Grundbetrag nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 auch über allfällige Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 bzw. nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 (BFG 5. 6. 2015, RV/7104516/2014). Es ist aber auch zulässig, zunächst die Familienbeihilfe (Grundbetrag) zu beantragen (Beih 1) und erst später, etwa weil Beweismittel hierfür noch nicht vorliegen oder erst nachträglich das Vorliegen einer erheblichen Behinderung erkannt wurde, den Erhöhungsbetrag (Beih 3) zu beantragen. § 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen (BFG 16. 10. 2015, RV/7100657/2015). Wie ausgeführt, wurde für M***** S***** von dessen Vater J***** S***** bis Ausbildungsende im Juli 2012 Familienbeihilfe (Grundbetrag) bezogen. Diesbezüglich wurde, da gesetzlich nicht vorgesehen, kein Bescheid (§ 13 FLAG 1967), sondern lediglich eine Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) erlassen und die Familienbeihilfe ausbezahlt (§ 11 FLAG 1967). Wurde Familienbeihilfe einer Person, die hierauf im entsprechenden Zeitraum keinen Anspruch hatte, ausbezahlt, steht diese Auszahlung dem Anspruch einer anderen Person nicht entgegen und ist die zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 von derjenigen Person, die hierauf keinen Anspruch hatte, zurückzufordern (BFG 22. 7. 2016, RV/7102580/2016). Verfahrensgegenständlich ist im Beschwerdeverfahren A***** Ma***** S***** (RV/7102460/2017) sowohl Familienbeihilfe (Grundbetrag) als auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2012 bis April 2017. Erhöhte Familienbeihilfe Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967). Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende, voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernde Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, wobei der Grad der Behinderung mindestens 50% betragen muss, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. In Betracht kommende Anspruchstatbestände In Bezug auf M***** S***** kommen folgende Anspruchstatbestände in Betracht: a) Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) wegen Minderjährigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967) bis Jänner 2012 oder wegen Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) bis Juli 2012, hinzu gegebenenfalls Anspruch auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung mit einem GdB von wenigstens 50% oder wegen behinderungsbedingter voraussichtlicher dauernder Erwerbsunfähigkeit (betrifft nur das Verfahren J***** S*****, RV/7102062/2017). b) Gegebenenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Jänner 2015, eine spätere Berufsausbildung liegt nicht vor) eingetretener behinderungsbedingter voraussichtlicher dauernder Erwerbsunfähigkeit. Es ist daher zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum bis Juli 2012 und dem Zeitraum ab August 2012. Zeitraum bis Juli 2012 Siehe hierzu das Erkenntnis BFG 15. 12. 2017, RV/7102062/2017. Zeitraum ab August 2012 Wie ausgeführt, ist verfahrensgegenständlich im Beschwerdeverfahren A***** Ma***** S***** (RV/7102460/2017) der Zeitraum August 2012 bis April 2017. Hierzu siehe das Erkenntnis BFG 15. 12. 2017, RV/7102460/2017. Kein Grundbetrag Wie ausgeführt, wurde ab August 2012 für M***** S***** kein Grundbetrag an Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) oder aus einem anderen, nicht in § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 geregelten Grund bezogen. Es ist daher zu prüfen, ob der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 vorliegt. Da M***** S***** ab August 2012 weder für einen Beruf ausgebildet wurde noch in einem erlernten Beruf in der Fachschule fortgebildet wurde, kommt der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 nicht in Betracht. Es bleibt daher zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 vorliegen: Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. BFG 20. 6. 2017, RV/7102677/2017). Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. BFG 10. 2. 2017, RV/7101641/2016; BFG 28. 2. 2017, RV/7102140/2016; VwGH 30. 5. 2017, Ro 2017/16/0009). Im gegenständlichen Verfahren wurde für den Zeitraum ab August 2012 der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht erbracht: Nachweisführung § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. VwGH 31. 5. 1994, 94/14/0013). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa VwGH 8. 8. 1996, 96/14/0043). Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0063; VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium diese entscheidet. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Von solchen Gutachten kann nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. VfGH 10. 12. 2007, B 700/07, sowie VwGH 13. 12. 2012, 2009/16/0325; VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013; VwGH 30. 5. 2017, Ro 2017/16/0009). Formale Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Bescheinigungen des Sozialministeriumservice müssen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen. Zur Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ist gemäß § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988 jeder Arzt mit ius practicandi befugt, wobei der Umstand der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste ersichtlich ist. Sämtliche Gutachter im gegenständlichen Verfahren sind in die Ärzteliste eingetragen. Anders als § 52 AVG unterscheidet § 177 BAO nicht zwischen Amtssachverständigen und anderen Sachverständigen. Der Typus des Amtssachverständigen ist dem Abgabenverfahren nicht bekannt. Im Abgabenverfahren kommen - wie nach § 351 ZPO - als Sachverständige die "öffentlich bestellten Sachverständigen", also jene die in die gemäß Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG) BGBl. Nr. 137/1975 im Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zu führenden Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher enthalten sind, und "andere" als Sachverständige herangezogene Personen in Betracht (vgl. Stoll, BAO, 1860). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass (nur) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige gemäß § 2 Abs. 1 SDG als "öffentlich bestellte Sachverständige" anzusehen sind (neben Stoll a. a. O. etwa Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 177 Anm. 2 und Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO HB, § 177, 488), während Ritz (BAO6, § 177 Tz. 7) und Ellinger/Sutter/Urtz (BAO § 177 Anm. 2) zu den öffentlich bestellten Sachverständigen auch etwa (alle) Ziviltechniker (§ 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) und Wirtschaftstreuhänder (§ 2 Abs. 1 Z 6 WTBG 2017, § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG 2017) zählen. Bedeutung erlangt diese Unterscheidung vor allem in Hinblick auf § 177 Abs. 3 BAO betreffend die Verpflichtung, einer Bestellung zum Sachverständigen Folge zu leisten. Der Begriff des "Sachverständigen" ist nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen, dass darunter nur gemäß § 2 Abs. 1 SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen. Eine derartige Einschränkung ist den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften (vgl. etwa §§ 351 ff ZPO, §§ 116 ff StPO, §§ 52 ff AVG, §§ 177 ff BAO) nicht zu entnehmen. Für die Bestellung als Sachverständiger kommt nach diesen Rechtsvorschriften typischerweise in Frage, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder der die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht also die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund, eine Einschränkung auf die gemäß § 2 SDG zugelassenen Personen ist nicht zu ersehen (vgl. VwGH 21. 2. 2007, 2003/06/0083). In Übertragung der von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre aufgestellten Grundsätze sind daher auch alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988) zur Gutachtenserstattung öffentlich i. S. d. § 177 Abs. 1 BAO bestellt und können daher als Sachverständige nach dieser Bestimmung herangezogen werden. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht freilich als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor. Auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht die Bundesabgabenordnung, sondern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, auch wenn die durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte Bescheinigung im Beihilfenverfahren, auf das wiederum die Bundesabgabenordnung Anwendung findet, heranzuziehen ist. Amtssachverständige sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG entweder der entscheidenden Verwaltungsbehörde beigegeben oder stehen ihr zur Verfügung. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist eine Verwaltungsbehörde, wobei § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 nähere Regelungen über die Amtssachverständigen dieser Behörde trifft. § 90 KOVG 1957 ist eine mit § 52 Abs. 1 AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt, nunmehr Sozialministeriumservice) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden (vgl. VwGH 26. 2. 2008, 2005/11/0210). Diese Bestimmung ist verfassungskonform, da keine Bindung an die Aussagen des nach § 90 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen besteht. Eine Bindung besteht nur insofern, als das Sozialministeriumservice bei der Bestellung des Sachverständigen nach § 90 KOVG 1957 vorgehen muss. Diese Behörde kann aber im Fall, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach § 90 Abs. 1 KOVG 1957 nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen (vgl. VwGH 25. 5. 2004, 2002/11/0167; VwGH 27. 6. 2000, 2000/11/0093). Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. VfGH 7. 10. 2014, E 707/2014; VfGH 22. 6. 2002, V 53/01; VwGH 21. 12. 2005, 2003/04/0184; VwGH 29. 4. 2011, 2010/09/0230). Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu; diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. EKMR 30. 6. 1992, Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z87; VfGH 7. 10. 2014, E 707/2014; VwGH 31. 5. 1999, 98/10/0008; VwGH 19. 12. 1996, 93/06/0229). In Bezug auf § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist hinsichtlich der heranzuziehenden Sachverständigen § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sinngemäß anzuwenden. Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sich bei der Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zur Berufsausübung berechtigter Ärzte, die in die bei dieser Behörde gemäß § 90 KOVG 1957 zu führende Sachverständigenliste, nicht aber in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem SDG eingetragen sind, als Amtssachverständige bedient. Sämtliche Gutachter im gegenständlichen Verfahren sind auch in die gemäß § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zu führende Sachverständigenliste eingetragen. Gegen die vom Sozialministeriumservice herangezogenen Sachverständigen bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde im Verfahren auch nichts Konkretes vorgebracht, das die Sachkunde oder die Unbefangenheit der Gutachter in Zweifel ziehen würde. Soweit ersichtlich, hat auch der Verwaltungsgerichtshof bislang keine Bedenken gegen die Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogene Ärzte (vgl. etwa VwGH 18. 11. 2008, 2006/15/0122). Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. VwGH 24. 6. 1997, 96/08/0114) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im Allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Die allgemeinärztliche Berufsbefugnis umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft (vgl. VwGH 27. 6. 2002, 2002/10/0026), sofern der Arzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2006/15/0122). Dessen ungeachtet wurden im Verfahren, wie von der der rechtsfreundlichen Vertretung verlangt, in weiterer Folge auch ein Facharzt für Innere Medizin und eine Fachärztin für Neurologie als Gutachter beigezogen. Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27. 4. 2016, Ra 2015/10/0076, m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17. 11. 2015, Ra 2015/03/0058, m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28. 6. 2017, Ra 2017/09/0015). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16. 2. 2017, Ra 2016/05/0026, m. w. N.). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013). Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28. 6. 2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8. 8. 1996, 96/14/0043). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, m. w. N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17. 7. 1997, 95/09/0062). Vollständige Gutachten des Sozialministeriumservice Nach der Aktenlage lagen bereits den ersten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. / 23. 2. 2016 und vom 19. 5. / 1. 6. 2016 alle für die Frage des Vorliegens einer erheblichen Behinderung oder einer voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen aktenkundigen Urkunden zugrunde, nämlich der Beschluss der Stellungskommission, der Arztbrief von Dr. P*****, der Arztbrief (Dr. W*****) des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern (17. / 23. 2. 2016) sowie der chirurgische Befund vom 11. 12. 2015 und die ärztliche Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom 9. 8. 2012 samt Arztbrief vom 7. 3. 2012 (19. 5. / 1. 6. 2016). In den Verfahren betreffend die Gutachten vom 26. / 27. 1. 2017 und vom 9. / 10. 8. 2017 wurden weder dem Finanzamt noch dem Sozialministeriumservice neue Befunde vorgelegt. Diese Gutachter konnten auf die bereits in den Vorgutachten angeführten Befunde Bezug nehmen. Die Rüge des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, der Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern sei den Gutachtern nicht bekannt gewesen, ist somit - worauf auch das Finanzamt hingewiesen hat - aktenwidrig. Schlüssigkeit sämtlicher vier Gutachten des Sozialministeriumservice betreffend Nichtvorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit Sämtliche Gutachten verneinen das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zufolge der Behinderung von M***** S*****. Diese Beurteilung ist schlüssig: Die venöse Fehlbildung führt zwar zu einer Schwellung vor allem im daumen- und streckseitigen Handbereich mit sichtbaren venösen Veränderungen und auch zu sichtbaren venösen Veränderungen an der Schulterkuppe und innenseitig am Oberarm/Achsel, sowie an der daumenseitigen Handfläche links. Das Leiden verursacht jedoch keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der Handfunktion, keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Gelenksbeweglichkeit und ebenso keine wesentlichen feinmotorischen Störungen oder Gefühlsstörungen. Das Tragen eines Kompressionsstrumpfs an einer Hand schließt eine Erwerbstätigkeit nicht aus. Bereits das Gutachten vom 19. 5. / 1. 6. 2016 verweist darauf, dass keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen bestehen und dass die funktionellen Einschränkungen Im Bereich der linken Hand nicht derart ausgeprägt sind, dass ein Ausschluss vom primären Arbeitsmarkt bestehen würde. Das Gutachten vom 26. / 27. 1. 2017 ergänzt, dass sowohl die Feinmotorik als auch die grobe Kraft gut erhalten seien und es auch bisher keine übermäßig langen stationären Spitalsaufenthalte gegeben habe. Auch das Letztgutachten vom 9. / 10. 8. 2017 legt schlüssig dar, dass sich aus den nach der Einschätzungsverordnung zu bewertenden Einschränkungen keine Selbsterhaltungsunfähigkeit ergibt. Es kann sein, dass abhängig von den konsekutiven Beschwerden im Lauf der Zeit eine Erwerbsunfähigkeit eintreten könnte (Gutachten vom 17. / 23. 2. 2016), bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres trat jedenfalls eine voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit nicht ein: M***** S***** war bis März 2016 mehrere Jahre lang als Arbeiter erwerbstätig. Nach Aufgabe dieses Berufes war M***** S***** im Einzelhandel zunächst als Arbeitnehmer, dann als Unternehmer erwerbstätig. Hieraus lässt sich eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit nicht ableiten. Die Parteien wurden vom Gericht am 2. 5. 2017 aufgefordert, sich bis Ende Mai 2017 hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit äußern. Der rechtsfreundliche Vertreter kam dieser Aufforderung nicht nach. Letztlich wurde (über Initiative des Finanzamts) ein viertes Gutachten, jenes vom 9. / 10. 8. 2017, von einer Fachärztin für Neurologie, wie in der Beschwerde alternativ zu einem Facharzt für innere Medizin genannt, erstellt. Auch zu diesem Gutachten erfolgte vom rechtsfreundliche Vertreter keine Äußerung. Das Sozialministeriumservice hat jedenfalls (in sämtlichen vier Gutachten) schlüssig begründet, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht vorlag. Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301). Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Sohnes der Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von der Bf nicht erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Sohnes der Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit sind im Beschwerdezeitraum August 2012 bis April 2017 daher nicht gegeben. Weitere Ausschlussgründe nicht mehr zu prüfen Da die Beschwerde aus den vorstehend angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob ein Anspruch der Bf auch aus anderen Gründen wie fehlende Haushaltszugehörigkeit, fehlende überwiegende Unterhaltskostentragung oder zu hohes Einkommen ihres Sohnes im Beschwerdezeitraum oder in Teilen des Beschwerdezeitraums nicht bestanden hat. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.     Wien, am 15. Dezember 2017  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102460/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102460.2017
Stammnummer
117731
Gültig
15.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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