Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102460/2017
Kein Nachweis einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102460/2017vom 15.12.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sensibilität: seitengleich unauffällig
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen : negativ
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken
Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: unauffällig
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Aw kommt alleine gehend in Begleitung der LG zur Untersuchung. Trägt ompressionshandschuh links, Handling mit Befunden bds. gut möglich.
Tätowierung rechte OE
Links: Sichtbare Venenzeichnung und Venenkonvolut im Bereich des linken Deltoideus ca. handgroß und innenseitig im Achselbereich und medialen Biceps ca. Handflächengröße. Weiters streckseitig daumenseitig , hier auch deutliche Schwellung bis in die radialen Finger reichend. Gering ausgeprägt auch an der daumenseitigen Handfläche im Thenar/Handgelenksbereich ohne wesentliche Schwellung. Das Muskelrelief ist allseits sehr gut ausgebildet.
Psycho(patho)logischer Status:
bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd.
Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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angeborene venöse Fehlbildung der linken oberen Extremität
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, obwohl keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der Handfunktion vorlegen und auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit und ebenso keine wesentlichen feinmotorischen Störungen und keine Gefühlsstörung vorliegend, aber eine Schwellung vor allem im daumen- und streckseitigen Handbereich mit sichtbaren venösen Veränderungen und auch sichtbare venöse Veränderungen an der Schulterkuppe und innenseitig am Oberarm/Achsel, sowie an der daumenseitigen Handfläche links. Die erforderliche Verwendung eines Kompressionsstrumpfes ist berücksichtigt.
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05.08.01
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30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum VGA 10/ 2016
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 10/2016
GdB 50 liegt vor seit: 08/2012
GdB 30 liegt vor seit: 01/1994
Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Trotz der nach der Einschätzungsverordnung zu bewertenden Einschränkungen ergibt sich
daraus keine Selbsterhaltungsunfähigkeit. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ist nicht vor dem 21. LJ eingetreten.
[X] Dauerzustand
[ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
-
Gutachten erstellt am 09.08.2017 von Dr.in Christa K*****
Gutachten vidiert am 10.08.2017 von Dr. Regina Hü*****
Urkundenvorlage vom 3. 10. 2017
Mit Schreiben vom 3. 10. 2017, mit E-Mail vom 4. 10. 2017 dem Bundesfinanzgericht übermittelt, legte der rechtsfreundliche Vertreter das Gutachten vom 9. / 10. 8. 2017 ebenfalls dem Bundesfinanzgericht vor, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern.
Sonstiges
Im Übrigen wird auf das der Bf und ihrem rechtsfreundlichen Vertreter bekannte Verfahren betreffend J***** S*****, RV/7102062/2017 verwiesen (siehe die Entscheidung BFG 15. 12. 2017, RV/7102062/2017).
Mündliche Verhandlung
Am 27. 11. 2017 fand im Einvernehmen mit den Parteien für die Verfahren J***** S*****, RV/7102062/2017, und A***** Ma***** S*****, RV/7102640/2017 am BFG in Wien eine gemeinsame mündliche Verhandlung statt.
Hierbei legte der rechtsfreundliche Vertreter dar, dass ein Privatgutachten nicht vorgelegt worden sei, da die Rechtsschutzversicherung die Kosten hierfür nicht übernommen hätte.
Die Gutachten des Sozialministeriumservice seien nicht schlüssig, da der festgestellte Grad der Behinderung zunächst 30%, dann 50% und dann wieder 30% beträgt, ohne dass eine Besserung des Leidens des Sohnes eingetreten sei. Es werde in den Gutachten nicht gesagt, warum vor August 2012 der Grad der Behinderung weniger als 50% betragen soll.
Aus den Gutachten ergebe sich nicht, welche Unterlagen den Sachverständigen vorgelegen seien, insbesondere ob auch die Unterlagen vom Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern mitberücksichtigt worden seien.
Es sei auch nicht ersichtlich, welche Qualifikation die Sachverständigen des Sozialministeriumsservice hätten. Die herangezogenen Gutachter seien nicht in die bei Gericht geführten Sachverständigenlisten eingetragen. Es handle sich auch nicht um Amtssachverständige. Der rechtsfreundliche Vertreter habe bei Recherchen keinen Hinweis auf die Sachverständigeneigenschaft der Gutachter gefunden.
Seitens der belangten Behörde wurde entgegen gehalten, dass diese keinen Einfluss auf die Person des Gutachters habe. Die Letztgutachterin stamme aus dem Fachgebiet Neurologie, wie dies beantragt worden sei.
Was den Wechsel von 30 % zu 50 % zu 30% anlange, fehle es dem FA an medizinischem Sachverstand, aber das Finanzamt gehe davon aus, dass das letzte Gutachten fachlich korrekt sei.
Bereits im ersten Gutachten sei u.a. der Befund der Barmherzigen Schwestern in Linz (Dr. W*****) berücksichtigt worden.
Das Finanzamt gehe davon aus, dass das Sozialministerium-Service nur geeignete Ärzte zur Begutachtung heranzieht. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob diese Ärzte auch zusätzlich Gerichtsgutachter sind.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der rechtsfreundliche Vertreter, den am 3. 3. 2016 in Bezug auf den Vater gestellten (nicht im Beschwerdeverfahren gegenständlichen) Antrag auf den Grundbetrag für Familienbeihilfe, der bereits ausgezahlt worden ist, zurück zu ziehen. Gleichfalls werde der (nicht im Beschwerdeverfahren gegenständliche) der Antrag vom 3. 3. 2016 auf den Erhöhungsbetrag für den Zeitraum Jänner 1994 bis Februar 2011 zurückgezogen, da bereits Verfristung eingetreten sei.
Seitens der Parteien wurden wesentliche Interessen i. S. d. § 23 BFGG, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerden abweisend entscheiden.
Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerden beantragt.
Die Verhandlung schloss mit der Verkündung der Erkenntnisse.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im Jänner 1994 geborene M***** S***** erlernte nach Absolvierung der Pflichtschule ab Juli 2009 den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns und legte im Juli 2012 die Lehrabschlussprüfung ab.
Er arbeitete zunächst rund ein halbes Jahr im früheren Lehrbetrieb im erlernten Beruf, danach von März 2013 bis März 2016 als angelernter Eloxierer, später als Schichtleiter, musste diesen Beruf in der Galvanisation aber aus gesundheitlichen Gründen aufgeben.
Von Mai 2016 bis September 2016 war er im Einzelhandel geringfügig beschäftigt, von Oktober 2016 bis Jänner 2017 vollzeitbeschäftigt.
Seit Jänner 2017 betreibt M***** S***** selbständig einen Einzelhandel, wobei über ein Internetportal Textilien verkauft werden.
M***** S***** verfügt über einen Führerschein und fährt selbst Auto, M***** S***** lebt mit einer Lebensgefährtin zusammen.
M***** S***** leidet an einer angeborenen venösen Fehlbildung der linken oberen Extremität. Es besteht eine Schwellung vor allem im daumen- und streckseitigen Handbereich mit sichtbaren venösen Veränderungen und auch sichtbare venöse Veränderungen an der Schulterkuppe und innenseitig am Oberarm/Achsel, sowie an der daumenseitigen Handfläche links.
Seit etwa sechs Jahren trägt M***** S***** einen kompletten Kompressionsstrumpf der Extremität links unmittelbar nach dem Aufstehen und über den gesamten Tag, um so zunehmende Schwellungen und evtl. auch auftretende Thrombosen zu vermeiden.
Das Leiden verursacht keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der Handfunktion, keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Gelenksbeweglichkeit und ebenso keine wesentlichen feinmotorischen Störungen oder Gefühlsstörungen.
M***** S***** war im Jahr 1999 erstmalig im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz vorstellig. Im Jahr 2012 erfolgte eine Verödung perkutan im Deltoideusbereich und Handrücken daumenseitig.
Das 18. Lebensjahr wurde im Jänner 2012, das 21. Lebensjahr wurde im Jänner 2015 vollendet.
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 9. / 10. 8. 2017 ist M***** S***** zufolge einer angeborenen venösen Fehlbildung (Richtsatzposition 05.08.01, 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz) mit einem Grad von 30% behindert und zwar seit Geburt. M***** S***** ist dem Gutachten zufolge voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für M***** S***** wurde von J***** S***** bis Ausbildungsende im Juli 2012 Familienbeihilfe (Grundbetrag) bezogen. Von A***** Ma***** S***** wurde im Beschwerdezeitraum keine Familienbeihilfe für M***** S***** bezogen.
Dr. Bettina Ernestine H*****-G*****, Dr. Matthias Richard L*****, Dr. Max Sch*****, Dr. Christa K***** sowie Dr. Gudrun S*****-G***** und Dr. Regina Hü***** sind in die von der österreichischen Ärztekammer geführten Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) als Ärzte (jeweils Ärztekammer für Niederösterreich, Dr. Regina Hü***** Ärztekammer für Wien) eingetragen. Sie sind nicht in der vom Bundesminister für Justiz geführten Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher enthalten, sie sind jedoch in der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu führenden Liste der bestellten Sachverständigen enthalten.
Es ist nicht feststellbar,
a) dass M***** S***** vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor Beendigung der Berufsausbildung im Juli 2012 mit einem Grad von zumindest 50% behindert gewesen ist,
b) dass M***** S***** wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind mit Ausnahme der Negativfeststellung am Ende der Sachverhaltsdarstellung unstrittig.
Da keine diesbezügliche Bescheinigung des gesetzlich hierzu berufenen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass der Sohn der Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gleichfalls kann mangels diesbezüglicher Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen nicht festgestellt werden, dass M***** S***** vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor Beendigung der Berufsausbildung im Juli 2012 mit einem Grad von zumindest 50% behindert gewesen ist.
Die Feststellung eines Grades der Behinderung von 30% stützt sich auf die Bescheinigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 26. / 27. 1. 2017 sowie vom 9. / 10. 8. 2017.
Zu den Bescheinigungen vom 17. / 23. 2. 2016 und vom 19. 5. / 1. 6. 2016 ist auszuführen, dass diese eine Einstufung unter die Richtsatzposition 01.01.03 vorgenommen haben, während die beiden letzten Gutachter (26. / 27. 1. 2017; 9. / 10. 8. 2017) die Richtsatzposition 05.08.01 als gegeben angenommen haben (siehe dazu unten). Auch diese Gutachten gehen von einem GdB von 30% ab Geburt aus und halten einen GdB von 50% erst ab August 2012 (ab der erstmaligen Behandlung) für zutreffend.
Die Eintragungen in die Ärzteliste sind im Internet (http://www.aerztekammer.at/arztsuche; https://sso.arztnoe.at/arztsuche/search.jsf; http://www.praxisplan.at/) allgemein ersichtlich, ebenso die Eintragungen in die Liste der Gerichtssachverständigen (http://sdgliste.justiz.gv.at/). Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu führende Liste der bestellten Sachverständigen liegt in den Landesstellen dieses Bundesamtes auf, sie steht ferner dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 1. 1. 2011, 1. 3. 2011 bzw. 1. 7. 2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967):
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Mit dem Freiwilligengesetz u.a. BGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. l angefügt (ab 1. 6. 2012, § 55 Abs. 19 lit. a FLAG 1967, zum Außerkrafttreten von § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 mit 31. 12. 2020 siehe § 55 Abs. 19 lit. b FLAG 1967):
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 wurde in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 am Ende des zwölften Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt (anzuwenden erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/2014, § 55 Abs. 27 lit. a FLAG 1967):
Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
Außerdem wurde § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd FLAG 1967 neu gefasst (ab 1. 1. 2014, § 55 Abs. 27 lit. b FLAG 1967):
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015 wurde am Ende von § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt (ab 15. 12. 2015, § 55 Abs. 31 FLAG 1967):
Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden BGBl. I Nr. 156/2017 wurde ab 1. 1. 2018 (§ 55 Abs. 36 FLAG 1967) am Ende von § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
Außerdem wurde § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 neu gefasst (ab 1. 1. 2018, § 55 Abs. 36 FLAG 1967):
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 3. 12. 2010, § 55 Abs. 17 lit. i FLAG 1967):
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe
a) für zwei Kinder um 12,8 €,
b) für drei Kinder um 47,8 €,
c) für vier Kinder um 97,8 €, und
d) für jedes weitere Kind um 50 €.
(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2013 wurde § 8 Abs. 3 FLAG 1967, anzuwenden ab 1. 9. 2013, geändert:
(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,
f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,
g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,
h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,
i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,
j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,
k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,
l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,
m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,
n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und
o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 erhielt § 8 Abs. 2 bis 4 FLAG 1967 folgende Fassung (zum Inkrafttreten siehe § 55 Abs. 27 lit. d FLAG 1967):
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. ab 1. Juli 2014
a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
2. ab 1. Jänner 2016
a) 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
3. ab 1. Jänner 2018
a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. ab 1. Juli 2014, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;
2. ab 1. Jänner 2016, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. ab 1. Juli 2014 um 150 €;
2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.
Zu den Richtsatzposition 01.01.03 und 05.08.01 (i. d. F. V BGBl. II Nr. 215/2012, anzuwenden ab 14. 7. 2012):
01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.
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01.01.01
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Leichte Formen
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10 %
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Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar
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01.01.02
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Mittelschwere, ausgedehnte Formen
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20 - 40 %
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20- 30 %
Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung.
Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingen Beeinträchtigungen.
40 %
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen
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01.01.03
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Schwere, andauernd ausgedehnte Formen
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50 - 80 %
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Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung
Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen
05.08 Venöses und lymphatisches System: Lymphödem nach Operationen (Z.B. Mammacarcinom; Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes.
Besenreiser begründen keinen GdB
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05.08.01
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Funktionseinschränkung leichten Grades
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10- 40 %
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10 %:
Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden
20 %:
ausgeprägte Schwellungsneigung
Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
30 %:
Postthrombotisches Syndrom
40 %:
Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze
Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
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05.08.02
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Funktionseinschränkung mittleren bis schweren Grades
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50 - 80 %
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50 %:
Stauungsekzem, Dauerantikoagulation
Lymphödem mit deutlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
60 %: wie bei 50 % plus Ulcera
70 %: wie bei 60 %, aber große Ulcera
80 %: Wundkomplikationen mit jahrelangem Verlauf trotz adäquater Therape
Lymphödem stärkster Ausprägung, Elephantiais
Bis zur V BGBl. II Nr. 215/2012, anzuwenden ab 14. 7. 2012, lautete die Richtsatzposition 01.01.02 der Anlage:
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01.01.02
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Mittelschwere, ausgedehnte Formen
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20 - 40 %
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20- 30 %
Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv.
Atoptisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen
Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung
Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen
40%
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall
§§ 2, 2a BAO lauten:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 166 BAO lautet:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167 BAO lautet:
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 177 BAO lautet:
§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1988 BGBl. I Nr. 169/1998 i. d. g. F. lautet:
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
§ 3 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1988 BGBl. I Nr. 169/1998 i. d. g. F. lautet:
§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
§ 4 Abs. 1 ÄrzteG 1988 BGBl. I Nr. 169/1998 i. d. g. F. lautet:
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
Gemäß § 27 Abs. 1 ÄrzteG 1988 hat die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen.
§ 2 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Sozialministeriumservicegesetz - SMSG) BGBl. I Nr. 150/2002 i. d. g. F. lautet:
§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzuführen.
(4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.
§ 2a Abs. 1 und 2 SMSG i. d. g. F. lautet:
§ 2a. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine Kontaktdatenbank zu führen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieser Aufgabe zu verwenden.
(2) In der Kontaktdatenbank werden die in Abs. 3 genannten Daten folgender natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Unternehmen verarbeitet:
1. Dienstgeber/Dienstgeberinnen,
2. Betreuungskräfte gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,
3. nicht amtliche Sachverständige gemäß § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,
4. Menschen mit Behinderung bei Feststellung der Behinderung gemäß § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,
5. Unternehmen, deren Rechnungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu Gunsten von Kunden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezahlt werden oder wurden oder die eine Ausgleichstaxe im Sinne des § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 bezahlen,
6. Antragsteller/Antragstellerinnen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
7. Rechtsträger, die Leistungen im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erbringen.
§ 52 AVG lautet:
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
§ 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 BGBl. Nr. 152/1957 i. d. g. F. lautet:
§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtig gestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.
(3) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.
Verfahrensgegenstand
Im Beschwerdeverfahren J***** S***** (RV/7102062/2017) ist verfahrensgegenständlich der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012, im Beschwerdeverfahren A***** Ma***** S***** (RV/7102460/2017) ist verfahrensgegenständlich Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für den Zeitraum August 2012 bis April 2017.
Für M***** S***** wurde von J***** S***** bis Ausbildungsende im Juli 2012 Familienbeihilfe (Grundbetrag) bezogen.
Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht (BFG 15. 7. 2014, RV/7102479/2013).
Normen und Schlagworte
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 52 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 90 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 351 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102460/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102460.2017
- Stammnummer
- 117731
- Gültig
- 15.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF