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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102460/2017

Kein Nachweis einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102460/2017vom 15.12.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der A***** Ma***** S*****, ******Adresse*****, vertreten durch Kitzler & Wabra, Rechtsanwälte, 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, vom 2. 5. 2017 gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel, 3950 Gmünd, Albrechtser Straße 4, vom 3. 4. 2017, womit der Antrag vom 22. 2. 2017 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum ab August 2012 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 2*****, nach der am 27. 11. 2017 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Gerda Gülüzar Ruzsicska und in Anwesenheit von J***** und A***** Ma***** S*****, von Dr. Edmund Kitzler für die rechtsfreundliche Vertretung sowie von Mag. Claudia Koppensteiner für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Abweisungsbescheid Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. 4. 2017 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) A***** S***** vom 22. 2. 2017 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum ab August 2012 ab und begründet dies wie folgt: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Antrag vom 22. 2. 2017 Aktenkundig ist ein am 22. 2. 2017 vom rechtsfreundlichen Vertreter gemäß § 8 RAO unterfertigter Antrag der Bf auf Familienbeihilfe (Beih 1) und erhöhe Familienbeihilfe (Beih 3) für M*****, der am selben Tag beim Finanzamt persönlich überreicht wurde. Demzufolge beantrage die Bf, wohnhaft in ******Adresse*****, verheiratet mit J***** S*****, ebendort, Familienbeihilfe "wegen Erwerbsminderung ab 08/2012" für M*****. M***** sei erheblich behindert. Angaben zum Wohnort von M***** und zur Unterhaltskostentragung fehlen. M***** sei infolge einer angeborenen Missbildung der Gefäße der linken Hand erheblich behindert. Einkommen 2013 bis 2015 Aktenkundig sind Einkommensteuerbescheide für M***** S*****, ******Adresse*****, für die Jahre 2013 und 2015 sowie der Lohnzettel für das Jahr 2014. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 erzielte M***** S***** im Jahr 2013 ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von 16.367,93 €. Laut Lohnzettel für das Jahr 2014 vereinnahmte M***** S***** im Jahr 2014 steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245) von 16.616,12 €. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 erzielte M***** S***** im Jahr 2015 ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von 16.305,38 €. Sachverständigengutachten vom 17. / 23. 2. 2016 Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der /des Untersuchten: Geschlecht | M***** S***** Männlich | Geburtsdatum | ....01.1994 | Verfahrensordnungsbegriff | 366*****013 | Wohnhaft in | ******Adresse***** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | FS ... (S***** M*****) | Rechtsgebiet | FLAG | Verfahren: |   | Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Untersuchung: | 01.04.2016 Von 11:00 bis 11:30 Uhr In der Ordination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN Begleitperson erforderlich: |   | Name der / des Sachverständigen | Dr.in Bettina Ernestine H***** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: M***** ist ein 22-jähriger Klient, der zusammen mit seiner Mutter zur Untersuchung kommt. Bei M***** besteht von Geburt an eine Missbildung der Gefäße an der linken oberen Extremität. In jüngeren Jahren hat sich diese Missbildung der Gefäße nur im Schulterbereich gezeigt, jetzt reicht sie allerdings bis über die Mittelhand reichend zu den Fingergrundgelenken v.a des Daumens, des Zeige und des Mittelfingers.. Beim Herabhängen des Armes kommt es zu massiver Verschlechterung der Symptomatik, aber auch in der Nacht verschlechtert sich die Symptomatik, sodass der Klient Daflon nehmen muss. Seinen Beruf in der Galvanisation bei der Firma St***** hat der Klient aufgeben müssen, da er die Stangen auf Grund der vorliegenden Gefäßsituation nicht mehr halten kann, er sitzt jetzt intermittierend an einem PC-Platz. 2013 wurde von Hrn. Dr. W***** in Vollnarkose eine Verödung dieser Gefäße durchgeführt: Derzeitige Beschwerden: Beschwerden von Seiten der Missbildung der Gefäße des linken Armes, der Arm wird schwer, fühlt sich extrem ödematös an. Der Klient wird durch die Exposition an exponierter Stelle im Alltag stark beeinträchtigt. Er hat von Kleinauf versucht, diesen Makel zu verdecken, gibt die obere Extremität am Rücken, hat in der Schule schon mit langen Ärmeln geturnt. Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel: Kompressionshandschuh an der linken Hand, wird täglich getragen, Daflon 2x2 Kapseln mit 500mg, Aspirin 100mg 0-1-0 Sozialanamnese: Der Klient wurde auf Grund des Gutachtens von Dr. W***** vom Wehrdienst befreit. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MILITÄRKOMMANDO NÖ: 17.08.2012 Untauglich auf Beschluss der Stellungskommission. DR: P*****, Arzt für Allgemeinmedizin DG: venöse Malformation li Handrücken, St.p. perkuntane Sklerosierung, Hämangiom li. OE et reg. nuchae. Die o. a DG. bestehen seit Geburt, Kompressionshandschuh als Dauertherapie. MKP US im 7.-9. LMO 1994, Dr. P*****, PA Hämangiom li. Schulter. DR: W*****- Barmherige Schwestern - LINZ Venöse Malformation der li. oberen Extremität- angeboren- wächst mit dem Körper mit.Therapie: Sklerosierung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus: Cor/Pulmo/Abdomen/WS/Gang: o.B. Linke obere Extremität zeigt eine Missbildung der subcutan gelegenen Gefäße mit P.m. im Schulterbereich, aber auch reichend in den Unterarm bis über die Mittelhand in die PCP-Gelenke der Fingern vorwiegend des Zeigefingers. Gesamtmobilität - Gangbild: Mobilität ist gegeben, Psycho(patho)logischer Status: O.B. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität. Unterer Rahmensatz, da es durch die Missbildung zu funktioneller Beeinträchtigung kommt, ist eine Lokalisation an exponierten Stellen vorhanden. Der Allgemeinzustand ist nicht reduziert. | 01.01.03 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: - Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: [X] ja [ ] nein GdB liegt vor seit: 8/2012 GdB 30 liegt vor seit: 01/1994 Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Diese Situation ist jedoch abhängig von den konsekutiven Beschwerden, die diese Missbildung im Laufe der Zeit machen könnte. [ ] Dauerzustand [X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: - Gutachten erstellt am 17.02.2016 von Dr.in Bettina Ernestine H***** Gutachten vidiert am 23.02.2016 von Dr. Gudrun S*****-G***** Sachverständigengutachten vom 19. 5. / 1. 6. 2016 Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der /des Untersuchten: Geschlecht | M***** S***** Männlich | Geburtsdatum | ....01.1994 | Verfahrensordnungsbegriff | 366*****025 | Wohnhaft in | ******Adresse***** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | FS ... | Rechtsgebiet | FLAG | Verfahren: |   | Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Untersuchung: | 29.04.2016 Von 09:00 bis 09:30 Uhr In der Ordination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Name: S***** A***** (Mutter) Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr. Matthias Richard L***** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: Letztbegutachtung 01/2016: damaliger Gesamtgrad der Behinderung 50% bei angeborener Missbildung der Gefäße der linken OE. Seit der Letztbegutachtung haben sich keine Veränderungen ergeben. Nach Angaben der begleitenden Mutter sei das zuletzt durchgeführte Gutachten nicht richtig. Er leide seit seiner Geburt daran. Beschrieben wird jedoch eine Zunahme der Gefäßmissbildung im Bereich der linken Hand. Bei der Geburt habe er auch im Gesicht Tupfen gehabt, die seien jetzt aber dann nicht mehr da. Er habe auch bald eine Untersuchung des Gehirns, ob das in Ordnung sei. Gefäßmissbildungen im Bereich der Schulter, des OA und im Bereich der linken Hand. 2012 sei eine Sklerosierung in Linz durchgeführt worden. Derzeitige Beschwerden: Beschrieben wird ein Größenwachstum, er habe Schmerzen im Bereich der Handwurzel und Handflächenseite, beschreibt außerdem ein Jucken im Bereich der linken OA-Außenseite, berichtet, dass er Daflon und andere pflanzliche Präparate einnehme, gegen Schmerzen hin und wieder ein Aspirin, seine Freundin berichtet, dass er das etwa 1 - 2 x / Woche einnehme. Ansonsten sei er beschwerdefrei. Ergänzt wird noch, dass er immer einen Kompressionshandschuh auf der linken Hand trage. Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel: Kompressionshandschuh links, ein OA-Kompressionsstrumpf wird nicht besessen oder getragen, Daflon 2 Kapseln tgl., manchmal auch 2 x tgl., pflanzliche Tropfen von der Kinesiologin, Aspirin bei Bedarf (2 x wöchentlich) Sozialanamnese: erlernter Beruf: Einzelhandeslkaufmann, zuletzt angelernte Arbeiten als Eloxierer tätig, dzt. arbeitssuchend, Lebensgemeinschaft, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 20151211 chir. Befund - angeborene venöse Malformation an der linken Hand dorsal MCPI-Gelenk, der rechten Seite eine wenig ausgeprägte diesbezgl. Läsion, ein MRT des Schädels zeigt keine imtrakranielle Veränderungen, (Originalbefund) 20120809 ärztliche Bestätigung KH Barmherzige Schwestern Linz Interventionelle Radiologie - venöse Malformation linke OE, angeboren, wächst zudem mit dem Körper mit und es sind Gefäßfehlbildungen, erstmals vorstellig 1999 an der Plastischen Chirurgischen Ambulanz unseres Hauses, im Feb. 2012 hat die bildgebende Diagnostik eine ausgedehnte Gefäßfehlbildung im Bereich des OA und UA sowie vor allem auch im Bereich der linken Hand ergeben, wobei vor allem der Bereich des Daumenballens sowie der Bereich des 2. Fingers betroffen sind, begleitende primäre Maßnahme ist essentiell, dass der Pat. einen kompletten Kompressionsstrumpf der Extremität links trägt, bezügl. des Behandlungs- und Krankheitsverlaufes Ist Folgendes festzustellen: die Behandlung unsererseits ist in mehreren Schritten geplant,.... Sklerosierung zu behandeln, im Abstand von 6 Wochen und 3 Monaten, begleitende Medikation mit TASS, bezügl. Belastung sind der linke Arm und der Schultergürtel in gewisser Weise zu schonen, bei körperlicher Anstrengung insbesondere im Bereich der Hand ist mit dem Auftreten von Beschwerden zu rechnen, bei Schnittverletzung im Bereich der betroffenen Areale ist mit einer verstärkten Blutungsneigung und begleitender Medikation zu rechnen. Begleitet und unterstützt sollen die therapeutischen Maßnahmen unsererseits auch durch Lympdrainagenanwendungen werden. 20120307 Arztbrief KH Barmherzige Schwestern Linz - Dg. ausgedehnte venöse Maiformationen im Bereich des Handrückens links sowie Regio deltoidea links, Therapie: Sklerosierung bei ausgedehnter venöser Malformation, (Originalbefund) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 168,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus: Kopf, Hals, unauffällig Stamm: der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Vesikuläratmen über beiden Lungen, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, die Bauchdecken weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen Obere Extremitäten: Rechtsdominanz, Schultern gleich hoch stehend, Schürzen- Nackengriff ausführbar, der Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, Umfangdifferenz im Bereich des linken Handgelenks zum rechten Handgelenk von 1 cm feststellbar (18/17), Erweiterung im Sinne einer venösen Malformation im Bereich des Musculus deltoideus sowie an der OA-Innenseite, hier keine Schwellung keine Überwärmung tastbar, die Läsionen im Hautniveau befindlich, die Gelenksbeweglichkeit Im Schultergelenk nicht einschränkend, das linke Ellenbogengelenk frei, sowohl in der Beugung als auch in der Pro- und Supination, im Bereich der linken Hand, vor allem im Bereich der ersten Zwischenfingerfalte, ebenfalls eine ausgedehnte venöse Malformation, diese das Hautniveau deutlich überragend, die Läsion übergreifend auch auf das Handgelenk, Handinnenfläche sowie vor allem den 2. Finger betreffend, der Faustschluss ist jedoch komplett möglich, auch der Feingriff ist fest, die rechte OE ist bis auf eine kleine Venenerweiterung, die ungefähr 5 mm im Durchmesser misst, im Bereich des Handgelenks dorsalseitig, unauffällig Untere Extremitäten: Die UE zeigen keine Auffälligkeiten, jedoch einen kräftigen muskulären Apparat mit uneingeschränkter Gelenksbeweglichkeit in allen Gelenken. Wirbelsäule: Achse im Lot, paravertebrale Muskulatur symmetrisch seitengleich ausgebildet, ohne Hartspann oder Druckdolenz, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 2/20 cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und -seitneigung nach beiden Seiten ohne Einschränkung, FBA 0 cm, Schober 10/15, Lasegue bds negativ Neurologie: MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite Gesamtmobilität - Gangbild: betritt die Ordination frei gehend in Begleitung der Mutter und seiner Freundin, ist untergehakt, geht frei, flott, harmonisch, mit unbehinderter Abrollbewegung, ein selbstständiges An- und Auskleiden ist zügig möglich, die Fein- und Grobmotorik zeigen sich ohne Einschränkungen Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, Gedankengang nachvollziehbar, erreicht das Ziel, die Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität unterer Rahmensatz, da es durch die Missbildung zu funktioneller Beeinträchtigung kommt, ist eine Lokalisation an exponierten Stellen vorhanden. Der Allgemeinzustand ist nicht reduziert. | 01.01.03 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Die Einschätzung erfolgt analog dem Vorgutachten. Festzuhalten ist, dass die Funktion in Ellenbogen-, Schulter- und Handgelenken derzeit ohne Einschränkung vorhanden ist. Bezüglich der Einschränkung der Handfunktion links besteht kein einem Handverlust gleichzusetzender Zustand. Festzustellen Ist, dass eine arterielle venöse Malfomation seit der Geburt besteht. Die erstmalige Behandlung erfolgte 08/2012. Aus der Anamnese ist zu erheben, dass die Beschwerden im Verlauf zugenommen haben und auch die Malformation erst im Wachstumsverlauf größer geworden sei. Dies entspricht dem typischen Krankheitsverlauf. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: [X] ja [ ] nein GdB liegt vor seit: 8/2012 Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Bei Hrn. S***** bestehen derzeit keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen. Die funktionellen Einschränkungen Im Bereich der linken Hand sind nicht derart ausgeprägt, dass ein Ausschluss vom primären Arbeitsmarkt bestehen würde. Die Grob- und Feinmotorik zeigen sich nur in geringem Ausmaß eingeschränkt. Regelmäßige körperliche Betätigung ist in der Anamnese möglich. Eine fortlaufende Schmerztherapie wird nicht durchgeführt. [ ] Dauerzustand [X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: entsprechend dem Vorgutachten Gutachten erstellt am 19.05.2016 von Dr. Matthias Richard L***** Gutachten vidiert am 01.06.2016 von Dr. Gudrun S*****-G***** Sachverständigengutachten vom 26. / 27. 1. 2017 Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der /des Untersuchten: Geschlecht | M***** S***** Männlich | Geburtsdatum | ....01.1994 | Verfahrensordnungsbegriff | 366*****037 | Wohnhaft in | ******Adresse***** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | FS ... | Rechtsgebiet | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Untersuchung: | 18.10.2016 Von 08:30 bis 09:00 Uhr In der Ordination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Name: S***** A*****, S***** J***** (Eltern) Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr. Max Sch***** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Innere Medizin Anamnese: Vorgutachten 04/2016: angeborene Fehlbildungen der Gefäße der linken oberen Extremität - 50 vH. Befundbericht Dr. Sv*****, Fachärztin für Chirurgie, 12/2015: angeborene venöse Maiformationen an der linken Hand dorsal MCP I, ebenso eine wenig ausgeprägte Läsion an der rechten Hand. Ein MRT des Schädels zeigte keine intracraniellen Veränderungen, eine Lasertherapie eher als zweitrangig anzusehen, eine diesbezügliche Vorstellung am AKH Wien brachte ein ebensolches Ergebnis, Kopie des Mutter-Kind-Passes - HNO-Untersuchung im 7.-9. Lebensmonat: Hämangiom Schulter links. Patientenpass Dr. P*****, Arzt für Allgemeinmedizin, 01/2016: venöse Malformationen Handrücken links, Zustand nach perkutaner Sklerosierung, Hämangiom Oberarm links - die oben angeführten Diagnosen seit der Geburt bestehend, das Tragen eines Kompressionshandschuhs ist als Dauertherapie notwendig. Arztbrief Krankenhaus Barmherzige Schwestern Linz 2012 - siehe Vorgutachten. Ärztliche Bestätigung an die Stellungskommission Niederösterreich 08/2012, Untauglichkeitsbestätigung des Militärkommandos Niederösterreich 08/2012. Derzeitige Beschwerden: Erträgt an der linken Hand permanent einen Kompressionshandschuh, die Fingerspitzen sind frei. Wenn er diesen nicht trägt, kommt es zum deutlichen Hervortreten der venösen Fehlbildungen hauptsächlich Im Bereich des linken Handrückens über dem 1. und 2. Mittelhandknochen, bis in den Bereich der Fingergrundgelenke sowie am Zeigefinger ans DIP-Gelenk streckseitig reichend. Auch im Bereich des Thenars beugeseitig eine etwa 5x3 cm haftende, nicht so prominente Fehlbildung. Ebensolche Veränderungen im Bereich des Oberarms medialseitig auf Höhe des Übergangs vom Bizeps zum Musculus deltoideus, am Oberarm lateralseitig Im Bereich des Musculus deltoideus. Unter Belastung gibt er eine Schwellungsneigung sowie eine livide Verfärbung dieser Regionen an, sowohl grob- als auch feinmotorisch keine wesentliche Einschränkung, er musste jedoch beispielsweise das Fitnesstraining abbrechen, da das Heben der Gewichte zu Schmerzen im Bereich der Handfläche führte. Arbeiten wie beispielsweise das Aufsperren einer Tür mit der linken Hand, das Heben eines Glases oder das Führen der Gabel bereitet ihm keine Beschwerden. Im Rahmen der Untersuchung nimmt er sogleich den Kompressionshandschuh an, ursprünglich die linke Hand nur minimal geschwollen. Innerhalb weniger Minuten kommt es zu einem deutlichen zunehmende Schwellung, diese auch punktuell livid verfärbt. Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel: Thrombo Ass 100 mg 1x1 Kompressionshandschuh links Sozialanamnese: Abgeschlossene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, derzeit AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Angeborene venöse Maiformation Oberarm links, Hand links Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 169,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck: Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus: Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Obere Extremitäten: im Bereich des Musculus deitoideus links zeigen sich etwa 15x7 cm haltende, nicht konfluierenden venöse Gefäßerweiterungen, punktuell bläulich verfärbt. Gleichartige Veränderungen im Bereich des Oberarms medialseitig im Bereich des Übergangs Musculus bizeps zum Musculus deitoideus auf Höhe der vorderen Axillarlinie, etwa 10x4 cm haltend. Die prominentesten Veränderungen im Bereich des linken Handrückens, auf Höhe des Processus styloideus radii beginnend, über den 1. und 2. Metacarpale bis in den Bereich des MCP I Gelenks reichend, über dem Zeigefinger radialseltig bis auf Höhe des PIP-Gelenkes, eine weitere Maiformation streckseitig auf Höhe des Mittelglieds. Beugeseitig eine zarte livide Verfärbung sowie prominente Venen im Bereich des Thenars. Eine minimale, punktuelle bläuliche Verfärbung auch über dem rechten Handgelenk streckradialseitig. Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS In Ordnung, Untere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA, Abdomen: weich, auf Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Gesamtmobilität - Gangbild: Er kommt in Begleitung der Eltern, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk, das Barfußgangbild unauffällig, die Schrittlänge seitengleich, keine Abrollstörung, Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge, Nacken- und Schürzengriff problemlos, selbstständiges An- und Auskleiden im Stehen möglich. Psycho(patho)logischer Status: Örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent, gut affizierbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Angeborene Fehlbildungen der venösen Gefäße der linken oberen Extremität Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, berücksichtigt die Notwendigkeit des permanenten Tragens eines Kompressionsstrumpfs, gerinnungshemmende Medikation, keine wesentliche Beeinträchtigung sowohl der Fein- als auch der Grobmotorik, keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung im Alltag oder bei manuellen Tätigkeiten. | 05.08.01 | 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 wird anhand sämtlicher vorgelegte Befunde (venöse Malformation) entsprechend der aktuellen Einschätzungsverordnung neu gewertet, mangels wesentlicher funktioneller Beeinträchtigung (siehe oben) reduziert sich der Gesamtgrad der Behinderung um zwei Stufen. Der Gesamtgrad der Behinderung reduziert sich um zwei Stufen. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: [X] ja [ ] nein GdB liegt vor seit: 10/2016 Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es liegt keine maßgebliche Funktionseinschränkung der betroffenen Extremität vor, sowohl die Feinmotorik als auch die grobe Kraft gut erhalten. Auch gab es in der Vergangenheit keine übermäßig langen stationären Spitalsaufenthalte, die eine Schul- oder Berufsausbildung massiv hätten beeinträchtigen können. [X] Dauerzustand [ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: - Gutachten erstellt am 26.01.2017 von Dr. Max Sch***** Gutachten vidiert am 27.01.2017 von Dr. Gudrun S*****-G***** Wiederbetriebsmeldung Am 24. 1. 2017 langte bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich eine Wiederbetriebsmeldung des M***** S*****, *****Adresse_2*****, betreffend das Gewerbe Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe ein (OZ 11). Fragebogen M***** S*****, *****Adresse_2***** übermittelte dem Finanzamt einen Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines Gewerbes (Wiederbetrieb) mit 24. 1. 2017. Aktenvermerk vom 22. 2. 2017 Am 22. 2. 2017 fand eine Besprechung zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung und dem Finanzamt statt. Hierüber wurde ein Aktenvermerk vom 22. 2. 2017 angelegt, aus dem sich unter anderem ergibt: ... - J***** S*****: Kind M***** S*****, Versnr. ...; Kindesvater bezog ab Geburt bis Ausbildungsende (07/2012) FB, Verzichtserklärung der Kindesmutter Beschwerde vom 04.07.2016 - erhöhte FB 03/2011 - 07/2012: seitens des FA wird die Beschwerde abgewiesen (erhöhte FB steht It. Gutachten nicht zu) -> Vorlagenantrag wird eingebracht. Beschwerde vom 04.07.2016 - FB und erhöhte FB ab 08/2012: seitens des FA wird die Beschwerde abgewiesen (erhöhte FB steht lt. Gutachten nicht zu; Kindesmutter ist vorrangig anspruchsberechtigt, es liegt keine Verzichtserklärung ab 08/2012 vor) ... A***** S*****: Verfahren "alt": Beih 3 vom 3.12.2015 ab 12/2010 - Antragstellerin ist die Kindesmutter unterschrieben vom Kind Mängelbehebungsauftrag vom 06.04.2016 - Frist 20.04.2016 Mail vom 29.04.2016 (Mag. ...) - Beih 1 als Ergänzung angefordert Beih 1 am 11.05.2015 eingelangt Abweisungsbescheid vom 02.06.2016 - FB und erhöhte FB ab 12/2010 Beschwerde vom 04.07.2016 Zurücknahmebescheid, da die Mängelbehebung nicht (fristgerecht) erfolgte - damit gilt das Anbringen (Beih 3 + Beih 1 als Ergänzung) als zurückgenommen. Desweitern wird die Abweisung vom 02.06.2016 aufgehoben, weil diesem Bescheid kein Anbringen zugrunde liegt. Die Beschwerde vom 04.07.2016 wird seitens des FA als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr kein Bescheid mehr zugrunde liegt. Verfahren ..neu": RA Dr. ... beruft sich auf § 8 RAO als Bevollmächtigter und gibt bekannt, dass er auch Zustellvollmacht hat. RA Dr. ...hat als Vertreter heute (22.02.2017) einen Antrag auf FB und erhöhte FB (Beih 1 und Beih 3) ab 08/2012 eingebracht. Weitere Vorgehensweise des FA: Abweisung des Antrages aufgrund der Gutachten des SMS. Dagegen wird Dr. ... Beschwerde einbringen samt Antrag gem § 262 Abs 2 BAO auf Direktvorlage. Dr. ...kritisiert das Verfahren gem § 8 Abs 6 FLAG, wonach der Grad der Behinderung/dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Er möchte selbst den Gutachter bestimmen bzw ein eigenes Gutachten beibringen. Deshalb wird auf eine weitere Untersuchung durch das SMS verzichtet. Mit der Abweisung des erneuten Anbringens wird bis zur Rechtskraft der Bescheide des Verfahrens "alt" zugewartet. Bescheidadressat der Bescheide im Verfahren "alt" ist die Kindesmutter zF RA Dr. ... Ans BFG werden vorgelegt: 1) Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhöhte FB 03/2011 - 07/2012 (Antragsteller Kindesvater) 2) Verfahren "neu" - FB und erhöhte FB 08/2012 bis laufend (Antragstellerin Kindesmutter) Versicherungsdaten Für M***** S***** ist folgender Versicherungsdatenauszug aktenkundig (OZ 14): ... 07.04.2016 - 01.08.2016 Arbeitslosengeldbezug 18.02.2013 - 10.03.2013 Arbeitslosengeldbezug KK***** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG ... 23.01.2013 - 17.02.2013 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 20.07.2012 - 22.01.2013 Angestellter 20.07.2009 - 19.07.2012 Angestelltenlehrling 01.01.2010 - 28.02.2013 Gesamt Summe BG € 31.729,98 Meldende Stellen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Wiedner Hauptstraße 84 - 86 1050 Wien KV-PflVers. § 2/1/1 - § 2/1/3 GSVG SachL 24.01.2017- laufend SVA - Landesstelle Niederösterreich 24.01.2017 - laufend Neugebäudeplatz 1 3100 St. Pölten gewerbl.selbständig Erwerbstätiger Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 01.01.2017 - 01.01.2017 Kremser Landstraße 3 3100 St. Pölten Beitragsgrundlage für Arbeitslosenbezug Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 01.10.2016 - 17.01.2017 Kremser Landstraße 3 3100 St. Pölten Angestellter Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 30.05.2016 - 30.09.2016 Kremser Landstraße 3 3100 St. Pölten geringfügig beschäftigter Angestellter Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 21.03.2016 - 06.04.2016 Kremser Landstraße 3 3100 St. Pölten Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 01.01.2016 - 01.01.2016 Kremser Landstraße 3 3100 St. Pölten Beitragsgrundlage für Arbeitslosenbezug Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 04.11.2015 - 31.03.2016 Wiedner Hauptstraße 84 - 86 1050 Wien §2Abs.1Z1 GSVG ohne GSVG-KV-Pfl.Vers. SVA - Landesstelle Niederösterreich 04.11.2015 - 31.03.2016 Neugebäudeplatz 1 3100 St. Pölten §2Abs.1Z1 GSVG ohne GSVG-PV-Pfl.Vers. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 11.03.2013 - 20.03.2016 Kremser Landstraße 3 3100 St. Pölten Arbeiter Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 23.01.2013 - 17.02.2013 Kremser Landstraße 3 3100 St. Pölten Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 01.01.2013 - 01.01.2013 Kremser Landstraße 3 3100 St. Pölten Beitragsgrundlage für Arbeitslosenbezug Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 20.07.2012 - 22.01.2013 Kremser Landstraße 3 3100 St. Pölten Angestellter Niederösterreichische Gebietskrankenkasse 20.07.2009 - 19.07.2012 Kremser Landstraße 3 3100 St. Pölten Angestelltenlehrling Beschwerde Gegen den Abweisungsbescheid vom 3. 4. 2017 erhob die Bf Beschwerde: 1. Beschwerdegründe Ich habe am 22.2.2017 hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ...1.1994, SV-Nr.: 4***** einen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt und zwar weil mein Sohn seit Geburt erheblich behindert ist. Mit den angefochtenen Bescheid weist das Finanzamt Waldviertel meinen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf §§ 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und zwar darauf, dass ausgehend von der Gesetzesbestimmung ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen und psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren, wobei der Grad der Behinderung mehr als 50 % betragen muss. Soweit es sich nicht um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Grad der Behinderung und die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nach zu weisen sei. Dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Ganz offensichtlich stützt sich die belangte Behörde auf andere auf Gutachten, die bereits in anderen anhängigen Verfahren eingeholt wurden, ohne dies dezidiert auszusprechen bzw. darauf hinzuweisen. 2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit Der Abweisungsbescheid vom 3.4.2017 wurde meinen gewählten Vertretern, ..., am 6.4.2017 zugestellt, sodass die am 2.5.2017 erhobene Beschwerde rechtzeitig ist. 3. Beschwerdeerklärung Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtgewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S***** für den Zeitraum ab August 2012. 4. Gründe für Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Die belangte Behörde geht ganz offensichtlich davon aus, dass der Grad der Behinderung meines Sohnes weniger als 50 % beträgt bzw. dieser nicht voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Faktum ist, dass in parallelen Verfahren bereits Gutachten durch das Sozialministeriumservice eingeholt wurden. Tatsächlich wurden bereits drei Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice durchgeführt. Allen Gutachten ist gemeinsam, dass kein Sachverständiger aus dem Fachgebiet stammt, dem die Erkrankung meines Sohnes zuzuordnen ist. a) Gutachten vom 19.5.2016 von Dr. Matthias Richard L*****: Bei Dr. Matthias Richard L***** handelt es sich um einen Arzt der Allgemeinmedizin. Aufgrund der Erkrankung meines Sohnes wäre ein Gutachten eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Neurologie beizuziehen gewesen, keinesfalls ein Allgemeinmediziner oder Urologe. Beweis: Gutachten vom 19.5.2016 Dr. L***** b) Gutachten Dr. Bettina Ernestine H***** vom 17.2.2016 Bei Frau Dr. Bettina Ernestine H***** handelt es sich um eine Ärztin aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin. Dies stellt ebenfalls keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar. Beweis: Gutachten vom 17.2.2016 Dr. H***** c) Gutachten Dr. Max Sch***** vom 26.1.2017 Dr. Max Sch***** ist Arzt für das Fachgebiet Innere Medizin. Auch dieses Gutachten stellt keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar. Beweis: Gutachten vom 26.1.2017 Dr. Sch***** Aufgrund der Spezialität der Erkrankung meines Sohnes hätte jedenfalls ein Facharzt aus dem Fachgebiet Neurologie beigezogen werden müssen. Den drei zitierten Gutachten ist weiters gemeinsam, dass sie keine wie immer geartete Begründungen enthalten bezüglich des Grundes der Behinderung als auch warum die Funktionseinschränkung nicht dazu führt, dass mein Sohn dauernd erwerbsunfähig ist. II. Ich, die Beschwerdeführerin, stelle somit ANTRÄGE: 1. Das Finanzamt Waldviertel möge die gegenständliche Beschwerde gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO direkt dem Bundesfinanzgericht vorlegen. 2. Das Bundesfinanzgericht möge a) eine mündliche Verhandlung durchführen b) ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ....1.1994, einzuholen und zwar zum Beweis dafür, dass aufgrund der im Bereich der linkeren oberen Extremität bestehenden Gefäßfehlbildungen jedenfalls seit August 2012 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vorliegt und des Weiteren er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist. c) den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 3.4.2017 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienhilfe hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ...1.1994, ab August 2012 stattgegeben wird. Internetauftritt Im Internet (https://[XX*****].de/impressum) erhob das Finanzamt am 11. 5. 2017, dass M***** S***** unter der Bezeichnung ... [X]***** e.U. ein Textilhandelsunternehmen betreibt (OZ 15). Meldedaten Laut Abfrage vom 11. 5. 2017 im Zentralen Melderegister bestehen Meldungen von M***** S***** wie folgt: Hauptwohnsitz: ******Adresse***** (seit Geburt) Nebenwohnsitz: *****Adresse_2***** Stiege A Top 4 (seit 7. 2. 2014). An der Adresse *****Adresse_2***** Stiege A Top 4 ist auch An***** Ag***** (seit März 2013) gemeldet. Nebenwohnsitz: *****Adresse_3***** (seit 4. 12. 2013). Vorlage Mit Bericht vom 15. 7. 2017 legte das Finanzamt die Beschwerde der Bf vom 2. 5. 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 02.05.2017 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 08.2012-04.2017) (Abweisungsbescheid) 03.04.2017 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe 22.02.2017 Vorgelegte Aktenteile Einkommen 4 Einkommensteuerbescheid 2013 06.05.2014 5 Lohnzettel 2014 16.02.2015 6 Einkommensteuerbescheid 2015 03.04.2017 Gutachten 7 1. BSB-Gutachten 17.02.2016 8 2. BSB-Gutachten 19.05.2016 9 3. BSB-Gutachten 26.01.2017 10 Anforderung BSB-Gutachten 11.05.2017 Sonstiges 11 WKO Wiederbetriebsmeldung 24.01.2017 12 Fragebogen verf 24 25.01.2017 13 Aktenvermerk - Besprechungsergebnis 22.02.2017 14 Versicherungsdatenauszug M***** 05.05.2017 15 Internetauftritt (Impressum) 11.05.2017 16 ZMR 11.05.2017 ... Bezughabende Normen § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, § 8 Abs 5 FLAG 1967 Sachverhalt: Die Bf. beantragte mit Antrag vom 22.02.2017 Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn M*****, geb ....01.1994. Für den Sohn der Bf. wurden bisher insgesamt drei Sachverständigengutachten vom Sozialministeriumservice eingeholt. Im Gutachten vom 17.02.2016 stellte die untersuchende Ärztin einen Grad der Behinderung von 50 % ab 08/2012 fest (30 % ab 01/1994). Bei der am 19.05.2016 durchgeführten zweiten Untersuchung wurde abermals ein Behinderungsgrad von 50 % ab 08/2012 festgestellt. Abweichend zu den ersten beiden Gutachten bescheinigte der mit der dritten Untersuchung betraute Sachverständige Dr. Max Sch*****, Facharzt für Innere Medizin, in seinem Gutachten vom 26.01.2017 einen Grand der Behinderung von 30 % ab 10/2016. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in keinem der drei Gutachten bescheinigt. I m Zeitraum 20.07.2009 bis 19.07.2012 absolvierte der Sohn der Bf. eine Lehre und stand auch danach längerfristig in Beschäftigung (siehe Versicherungsdatenauszug). Seit 24.01.2017 ist der Sohn der Bf. als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gemeldet und betreibt ein Handeslgewerbe (.... [X]***** e.U. - https://[XX*****].de) Lt. Einkommensteuerbescheiden erzielte der Sohn der Bf. 2013 ein Einkommen von € 16.367,93 und 2015 von € 16.305,38. Die Jahre 2014 und 2016 sind bislang noch nicht veranlagt. Im Jahr 2014 lagen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt. Lohnzettel KZ 245 bei € 16.616,12. Beweismittel: *) Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17.02.2016, 19.05.2016 und 26.01.2017 *) Versicherungsdatenauszug, Einkommensnachweise zudem wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen Stellungnahme: Die vom Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigengutachten vom 17.02.2016, 19.05.2016 und 26.01.2017 wurden als Grundlage für die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe herangezogen. Eine Behinderung, die vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, aufgrund der das Kind dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde in keinem der drei Gutachten bescheinigt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 für den Bezug der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt. Dem Letztgutachten vom 26.01.2017 wurde seitens der Behörde der höchste Grad an Schlüssigkeit beigemessen, da bei diesem Gutachten alle bisher vorgelegten Befunde berücksichtigt wurden. Wenn der Bf. in seiner Beschwerde vom 02.05.2017 kritisiert, dass im laufenden Verfahren keine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholt wurde, ist dem entgegen zu halten, dass der rechtliche Vertreter der Bf. in der Besprechung vom 22.02.2017 ausdrücklich auf eine weiter Untersuchung durch das Sozialministeriumservice verzichtet hat (siehe Aktenvermerk). In der Beschwerde vom 02.05.2017 wurde von der Bf. die Einholung eines weitern medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie beantragt. Nach telefonischer Rücksprache mit dem rechtlichen Vertreter der Bf. am 11.05.2017 wurde ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumservice angefordert. Sobald dieses Gutachten einlagt wird es umgehend an das Bundesfinanzgericht nachgereicht. Selbst wenn dieses neuerliche Gutachten eine dauerende Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigen sollte, ist ein durchgehender Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Überschreitung der in § 5 Abs 1 FLAG 1967 normierten Einkommensgrenze von jährlich € 10.000 durch den Sohn der Bf. ausgeschlossen. Weiters ist in Zweifel zu ziehen, ob das Kind ab 02/2014 noch zum Haushalt der Kindesmutter gehört. Ab diesem Zeitpunkt ist der Sohn der Bf. an der Adresse *****Adresse_2***** bei seiner Freundin mit Nebenwohnsitz gemeldet. Im Gutachten vom 29.04.2016 gibt der Sohn der Bf. an, dass er in Lebensgemeinschaft lebt. Außerdem wurde die Adresse *****Adresse_2***** gegenüber der Behörde im Fragebogen (Verf 24) und bei der WKO Niederösterreich in der Wiederbetriebsmeldung angegeben. Die Hauptwohnsitzmeldung des Kindes ist allerdings nach wie vor bei den Kindeseltern in Weitra aufrecht. Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (mit Vorbehalt für den Fall, dass das angeforderte Sachverständigengutachten eine dauerende Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt). Bericht des Finanzamts vom 24. 8. 2017 Am 24. 8. 2017 legte das Finanzamt zur Zahl RV/7102460/2017 dem Bundesfinanzgericht das letzte Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie den Einkommensteuerbescheid 2016 für M***** S***** vor und führte aus: Nachgereicht wird das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 09.08.2017. Dieses Gutachten wurde - wie von der Bf. beantragt - von einer Fachärztin für Neurologie erstellt. In diesem Gutachten wurde ein Grad der Behinderung von 30% seit 01/1994, 50% seit 08/2012 und 30% seit 10/2016 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde - wie auch schon in den Vorgutachten - nicht bescheinigt. Dieses Gutachten erweist sich als vollständig und schlüssig. Da die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen, wird der Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in vollem Umfang aufrecht erhalten. Weiters wird der Einkommensteuerbescheid 2016 vom Sohn der Bf. vorgelegt - wiederum wird die Einkommensgrenze von € 10.000,-- überschritten. Einkommensteuerbescheid 2016 Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 erzielte M***** S***** im Jahr 2016 ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von 12.067,28 €. Sachverständigengutachten vom 9. / 10. 8. 2017 Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der /des Untersuchten: Geschlecht | M***** S***** Männlich | Geburtsdatum | ....01.1994 | Verfahrensordnungsbegriff | 366*****049 |   | Wohnhaft in | ******Adresse***** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | FS ... | Rechtsgebiet | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Untersuchung: | 09.08.2017 Von 08:10 bis 09:45 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Name: Fr. An***** Ag***** LG Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in Christa K***** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Neurologie Anamnese: VGA 14 01 2016: angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität GdB 50%, GdB 30% ab 1/1994, GdB 50% ab 8/ 2012, keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit VGA 29 04 2016: angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität GdB 50%, keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit VGA 18 10 2016: angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität GdB 30%, GdB ab 10/2016 keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit Dagegen Beschwerde- rechtsfreundlich vertreten: Rechtsanwälte ... Um Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21.LJ.vorliegt wird ersucht. Seit Geburt Missbildung der Gefäße der linken OE. Auffallend im Deltoideusbereich und im Achselbereich bis innenseitigen Oberarm und daumenseitiger Handrücken. Es habe im Verlauf zugenommen. 2012 Verödung perkutan im Deltoideusbereich und Handrücken daumenseitig. Kompressionshandschuh bis zu den Fingern im Endglied und Handgelenk wird seit ca. 6 Jahren getragen. weiteres: keine Vorerkrankungen Derzeitige Beschwerden: Das Schlimmste sei die Psyche , er verstecke die Hand seit er Kind sei. Bis zum 1. Lehrjahr sei die Veränderung fast unsichtbar gewesen, bei kurzen Leiberln, die Hand habe er öfters in die Hose gesteckt. Dann sei es größer geworden. Es komme schon dazu, dass die Handfläche im Daumenbereich dazugekommen ist. Er könne keine Liegestütze mehr machen. Es brenne. In der Früh müsse er es kalt abwaschen, nehme Daflon weil es angeschwollen ist. Er müsse jeden Tag den Handschuh tragen es sei eine Belastung. Er könne nicht mehr Fitness-Kraftsport machen, was er sehr regelmäßig gemacht habe, weil die Handfläche geschwollen sei und ein Schmerz da sei. Er gehe nur mehr laufen. Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel: Daflon 2x1, Venobensalbe, Thrombo ASS 100 b. Bed.: ca. jeden 3. Tag Kompressionshandschuh links Chirurgische Kontrolle fallweise keine nervenfachärztliche Behandlung Sozialanamnese: VS, HS, Poly, Einzelhandelskaufmann mit LAP 2012. 3 Jahre Schichtbetrieb Hilfsarbeiter- Beschichtung von Metall, dann Schichtleiter in diesem Betrieb. Dann Wechsel in den erlernten Beruf - 1a im Einzelhandel gearbeitet. Seit Anfang 2017 selbstständig im Einzelhandel Textil- online Shop- arbeite viel. Er habe Firmen, die Freizeitkleidung herstellen, er veredle sie, mache Etiketten, präsentiere sie. Er sei damit zufrieden und könne davon leben. Ledig, LG, keine Kinder. Bundesheer: untauglich Führerschein: vorhanden, fährt selbst Hobby: fotografieren, laufen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): zur Untersuchung mitgebrachte Befunde: MRT OE links 03 05 2016: ausgedehnte venöse Malformation der li OE mit teils subcutaner Manifestation, teils inter- und intramusculär. Der Sehenenapparat ist unauffällig, die dargestellten Skelettanteile sind unauffällig Befund Plast. Chirurgin Prof. Pi***** 09 07 2016: Dg: venöse Malformation der linken oberen Extremität..chirurgische Therapie nicht möglich... Allgemeinzustand: 23 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: gut Größe: 168,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Stuhl: unauffällig Miktion: unauffällig Händigkeit: rechts Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visuszgut Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: siehe Gesamtmobilität, muskulöser Habitus seitengleich gut ausgebildet Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102460/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102460.2017
Stammnummer
117731
Gültig
15.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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