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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102115/2015

Verkauf einer Liegenschaft und gleichzeitige Baurechtseinräumung für 30 Jahre im Gegenzug - Rückkaufsvereinbarung mit Wirksamkeit nach Ablauf des Baurechtes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102115/2015vom 20.10.2017Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine Rückstellung der Tauschleistung „Baurecht“ findet jedenfalls nicht statt. Die im Nachtrag vom 28.7.2014 vorgesehene „Rückübertragung“ des Baurechtes von der Gemeinde an die KG zum 15.7.2044, dh 16 Tage vor Erlöschen des Baurechts zum 1.8.2044, kann keine Rückgängigmachung eines für die Dauer von 30 Jahren eingeräumten darstellen, da das Recht bei der „Rückübertragung“ bereits infolge „Verbrauches“ wertlos geworden ist. Wie bereits ausgeführt kommt der Tauschleistung ein gemeiner Wert iHv € 20.811.120,00 zu und ist daher dieser Betrag als Bemessungsgrundlage beim Erwerb der KG unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 17 GrEStG anzusetzen. Gemäß § 279 Abs. 2, 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Es besteht kein Verböserungsverbot (vgl. dazu Ritz BAO5, § 279, Tz 13). Der angefochtene Bescheid ist daher unter Anwendung der Bestimmung des § 17 GrEStG insofern abzuändern, als die Festsetzung der Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von € 20.811.120,00,00 unter Anwendung eines Steuersatzes von 3,5% mit € 728.389,20 erfolgt. Das darüber hinausgehende Begehren erweist sich hingegen als unberechtigt. VI. Zur Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu grunderwerbsteuerlichen Beurteilung einer Vertragskonstruktion, bei der gleichzeitig mit dem Verkauf einer Liegenschaft im Gegenzug von der Erwerberin der Verkäuferin für die Dauer von 30 Jahren ein Baurecht eingeräumt wird und es nach Ablauf der 30-jährigen Laufzeit zu einem Rückerwerb der Liegenschaft durch die seinerzeitige Verkäuferin kommen soll, liegt bislang keine Rechtsprechung des VwGH vor. Bisher nicht geklärt wurde, ob es der Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges entgegen steht, wenn die Verkäuferin ihre umfassende Verfügungsmacht erst nach Ablauf der Vertragsdauer zurückerhält und die Erwerberin die "Tauschleistung" (Baurechtseinräumung), die sie für den im Ergebnis befristeten Eigentumserwerb hingibt, nicht zurückstellt. Wien, am 20. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102115/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102115.2015
Stammnummer
117103
Gültig
20.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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