Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100806/2017
Subjektive Tatseite als zu klärende Vorfrage anlässlich einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100806/2017vom 21.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
J.E.: Die finanzielle Lage aller meiner Firmen ist ausgeglichen und gut, es war daher kein Problem die Steuernachforderung aufzubringen. Im Regelfall wickeln wir ein Geschäft pro Jahr zusätzlich ab. Die Bf. ist in der Projektentwicklung tätig, daher hat es in den letzten 10 Jahren schon mehrmals größere Schwankungen gegeben.
R: Ich habe mir die Umsätze 2014, 2015 und 9-12/2016 angesehen, daraus ergibt sich, dass in zwei Monaten für 2016 allein ein Umsatz von fast 6,8 Millionen angefallen ist, bei einem Jahresumsatz 2014 von ca. 2,8 Millionen.
J.E.: Dies ist nicht außergewöhnlich. Es hat auch in den Vorjahren größere Schwankungen jeweils bei Abrechnung und Neustart eines Projektes gegeben. Es hat dies nicht generell im Jahr 2016 zu einem höheren Aufwand im laufenden Betrieb der Gesellschaft durch ein Anwachsen von Arbeit geführt.
Vertreter: War für sie der Anfall einer größeren Gutschrift bei Meldung der Umsatzsteuer auffällig?
J.E.: Nein. Im Zuge der Abwicklung der sich über längere Zeiträume erstreckenden Geschäftsfälle kommt es häufiger auch zu größeren Gutschriften. Wenn sich daraus auch Guthaben am Abgabenkonto ergeben, beantragt Herr W.B. zeitnah deren Rückzahlung bzw. kommt es auch zu Prüfungen durch die Abgabenbehörde.
Vertreter: Seit dem Jahr 2000 macht Herr W.B. die Buchhaltung für ihr Unternehmen. Sind sie mit ihm zufrieden oder hat es je Beanstandungen gegeben?
J.E.: Herr Binder hat zuvor schon für das Unternehmen meiner Eltern gearbeitet. Es hat nie Beanstandungen gegeben. Er arbeitet stets zur vollsten Zufriedenheit.
Zeuge B: Herr W.B., geb. am Datum3, p.A. E.GmbH, fremd zum Geschäftsführer der Bf., gibt wiederum nach Belehrung, dass er sich durch eine Aussage nicht selbst belasten müsse, an:
Ich bin seit dem Jahr 2000 als Buchhalter der Bf. tätig. Ich arbeite schon seit 29 Jahren auch für Unternehmen der Eltern des Herrn J.E.. Ich errechne für die Bf. monatlich die Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Gutschriften und nehme über Finanz Online deren Meldung vor. Mit der Zahlung bin ich nicht befasst. Das Unternehmen erhält zu den Projekten zahlreiche Teilrechnungen. Der Großteil der Rechnungen, die ich erhalte, sind jedoch Einzelrechnungen. Es gibt pro Monat ca. 200 bis 250 Eingangsrechnungen allein bei der Bf., diese könnten ca. von 50 bis 60 Unternehmen stammen. Ich weiß nicht, ob im Zeitraum 9-12/2016 auch Teilrechnungen anderer Firmen als der Firma S.GmbH zu verbuchen waren. Ich bekomme die Rechnungen mit der Nummerierung (auf Teilrechnung 2 z.B. E 1067). Ob Rechnungen bereits den handschriftlichen Vermerk zur Zahlung bzw. Akontozahlung enthalten, wenn sie bei mir einlangen, ist unterschiedlich. Von mir stammt der Stempel "gebucht" und der Code über dem Stempel. Ich mache insgesamt die Buchhaltung für fünf Unternehmen. Mein Arbeitsplatz ist im gleichen Gebäude wie der Sitz der Bf..
R: Von Ende 2015 bis ca. Frühjahr 2016 soll es ein Deckblatt auf den Rechnungen gegeben haben. Dies hat dann wieder aufgehört :
Z.B.: Ja. Das war für mich sehr hilfreich. Dieses Deckblatt war nur auf Teilrechnungen.
R: Ich habe aus dem Arbeitsbogen die Teilrechnungen mit einer Aufstellung des Leistungskataloges, haben sie diese Aufstellungen auch mit der Rechnung mitbekommen?
Z.B.: Ja.
R: Die Rechnungen haben unterschiedliche Bezeichnungen zum Leistungszeitraum. Auf der 1. Teilrechnung scheint Juli 2016 auf, auf der 2. Teilrechnung Juli bis August 2016, in der Folge kommt zu Juli bis jeweils 1 Monat dazu. Auf der 2. Teilrechnung ist unten ein eingerahmter Teil mit der Textierung Die nachfolgenden Buchungsvermerke gelten nur für interne Zwecke: Diese 2. Teilrechnung ersetzt die 2. Teilrechnung....Solche Vermerke haben auch die anderen Teilrechnungen.
Haben sie die Unterschiede im Leistungszeitraum bzw. die Vermerke in dem Rahmen wahrgenommen?
Z.B.: Nein. Ich habe routinemäßig die Rechnungen aus dem Ordner durchgesehen und mit dem Buchungsstempel versehen. Die Teilrechnungen von mir zuvor bekannten Unternehmen haben gänzlich anders ausgesehen. Ich habe zuvor von der Firma S.GmbH keine Rechnungen gesehen und nicht wahrgenommen, dass es um die Abrechnung von Teilrechnungen geht.
R: Hatten sie bei Erfassung dieser Teilrechnungen in unterschiedlichen Zeiträumen Bedenken, dass sie diesbezüglich Nachfrage hätten halten sollten:
Z.B.: Nein. Es waren für mich routinemäßige Buchungen. Auch das Fehlen von Deckblättern war für mich kein Anlass für eine Rückfrage, weil es schon zuvor keine Deckblätter für Teilrechnungen mehr gegeben hat.
R: Haben sie dann nach Prüfungsanmeldung die Unterlagen genauer durchgesehen. Zunächst wurde ja lediglich eine Nachschau für 12/2016 angekündigt.
Z.B.: Ja. Ich habe den Ordner durchgesehen und die 5. Teilrechnung mit der hohen Vorsteuer von ca. Euro 300.000 genau durchgelesen. Da ist mir dann aufgefallen, dass es sich um eine Teilrechnung handelt, folglich habe ich auch die Vormonate hinsichtlich der weiteren dazu ergangenen Teilrechnungen angesehen und mit der Steuerberatungskanzlei Kontakt aufgenommen. Zeitnah wurde dann auch J.E. in Kenntnis gesetzt.
Vertreter: Sie machen schon sehr lange Buchhaltungen, ist ihnen so etwas schon je zuvor passiert?
Z.B.: Nein. Nie.
Vertreter: Es wurden mit den Voranmeldungen auch hohe Gutschriften gemeldet, ist dies für das Unternehmen auffällig?
Z.B.: Nein. Wir hatten häufiger auch größere Gutschriften.
Vertreter: Aus dem Beweisverfahren ergibt sich, dass dem Zeugen W.B. bei einem Routinevorgang eine einmalige Fehlleistung passiert ist, die begrifflich als entschuldbare Fehlleistung zu qualifizieren ist. Aufgrund der unübersichtlichen Gestaltung der Teilrechnungen der Firma S.GmbH, die etwa in den angeschlossenen Leistungsaufstellungen die Textierung "Summe 2. Teilrechnung" enthalten, was darauf schließen lassen würde, dass tatsächlich mit dieser Teilrechnung der gesamte Aufwand zur Abrechnung gebracht werden sollte, obgleich lediglich der Mehraufwand zu verrechnen gewesen wäre, musste weder dem Zeugen W.B. noch einem sonstigen Mitarbeiter der Bf. der Fehler auffallen. Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass am Abgabenkonto der Bf. zum Prüfungszeitpunkt ein Guthaben von Euro 535.698,72 bestanden hat, ist der Schluss zu ziehen, dass kein grob schuldhaftes Verhalten von der Bf. gesetzt wurde. Es handelte sich vielmehr um eine entschuldbare Fehlleistung des Zeugen W.B..
Beantragt wird die Stattgabe der Beschwerde.
AB beantragt die Abweisung der Beschwerde."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
Abs. 2: Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
a) die Abgabenerhöhungen
Gemäß § 265 Abs. 1 w FinStrG sind § 29 Abs. 3 und 6 mit 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2014 ist auf Selbstanzeigen, die nach dem 30. September 2014 erstattet werden, anzuwenden.
Nach den gesetzlichen Vorgaben des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, der Bundesabgabenordnung und des Finanzstrafgesetzes ist das Bundesfinanzgericht dazu berufen, über eine
Beschwerde gegen einen Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG im Rahmen der ihm zukommenden Aufgaben nach dem Verfahrensrecht der Bundesabgabenordnung abzusprechen.
Erläuternde Bemerkungen zu § 29 Abs. 6 und § 265 Abs. 1w FinStrG:
"Es erscheint nicht gerechtfertigt, Selbstanzeigen, die zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, ohne zusätzliche Leistung strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen. Daher soll Selbstanzeigen, die anlässlich von finanzbehördlichen Nachschauen, Beschauen, Abfertigungen oder Prüfungen von Büchern oder Aufzeichnungen erstattet werden, die strafbefreiende Wirkung nur mehr bei Entrichtung eines Zuschlages der verkürzten Abgaben zuzuerkennen. Dieser Zuschlag soll je nach Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenverkürzung gestaffelt festgesetzt werden. Die Betragsgrenzen orientieren sich an den jeweiligen Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Spruchsenates oder des Gerichtes. Der höchste Zuschlagssatz soll bei Verkürzungen über der Wertgrenze für Abgabenbetrug mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafdrohung zur Anwendung kommen. Im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit soll kein Zuschlag als Voraussetzung für die Strafbefreiung zu entrichten sein. Eine Selbstanzeige wird jedenfalls dann als anlässlich einer solchen Amtshandlung erstattet, wenn diese bereits angekündigt war oder sonst bekanntgegeben worden ist. Die neue Rechtslage ist auf alle nach dem 30. September 2014 erstatteten Selbstanzeigen anzuwenden."
Mit Schriftsatz vom 16.2.2017 wurde eine Selbstanzeige mit folgender Textierung erstattet:
"E.GmbH - St.Nr. StNr.
Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG
Im Auftrag und in Vollmacht der o. a. Abgabepflichtigen wird gemäß den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes eine Selbstanzeige eingebracht.
Die Selbstanzeige wird für folgende Personen eingebracht:
E.GmbH, J.E., W.B.
Im Zuge der Vorbereitung der Unterlagen für die Umsatzsteuersonderprüfung wurden nochmals alle Belege kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass beim Lieferanten S.GmbH die Teilrechnungen für den Zeitraum August bis Dezember 2016 irrtümlich falsch gebucht wurden.
Es wurde immer die aktuelle Teilrechnung eingebucht aber irrtümlich die letzte Teilrechnung nicht storniert. Es handelt sich hierbei um einen bedauerlichen Fehler der auch darauf zurückzuführen ist, dass im letzten Jahr eine personelle Umstellung erfolgt ist. Gewisse Aufgaben wurden an unterschiedliche Personen verteilt. Der Buchhaltung hat der Gesamtüberblick gefehlt und ist der Fehler daher nicht früher aufgefallen.
Es handelt sich um folgende Rechnungen:
Rechnungsnummer Brutto Netto VST
1 TR 170303340 VIII/16 178.260,43 148.550,36 29.710,07
2 TR 170303403 IX/16 687.525,32 572.937,77 114.587,55
3 TR 170303476 X/16 1.292.130,18 1.076.775,15 215.355,03
4 TR 170303648 XI/16 1.851.712,16 1.543.093,47 308.618,69
Gesamtsumme 4.009.628,09 3.341.356,74 668.271,35
Die Rechnungen sowie das Kontoblatt des Lieferanten S.GmbH werden beigelegt.
Die Zahllast die sich aufgrund dieses Fehlers ergibt, wird der Finanzbehörde selbstverständlich umgehend überwiesen werden.
Um antragsgemäße Erledigung und Kenntnisnahme wird höflichst ersucht."
Zum Sachverhalt:
Vor Prüfungsbeginn wurden für die Monate 9/16 bis 12/2016 folgende Zahllasten bzw. Gutschriften mittels Finanzonline durch W.B. für die Bf. der Abgabenbehörde bekannt gegeben:
Voranmeldung 09/16 vom 15.11.2016 € 329.813,07, Voranmeldung 10/16 vom 7.12.2016 € -217.923,01, Voranmeldung 11/16 vom 16.1.2017 € 307.710,92, Voranmeldung 12/16 vom 7.2.2017 € -546.183,22
tatsächlich wären folgende Zahllasten bzw. Gutschriften zu melden bzw. entrichten gewesen:
9/16 € 359.523,14, 10/16 € -103.335,46, 11/16 € 523.065,95, 12/16 € -237.564
Demnach wurden für 4 Monate Umsatzsteuerzahllasten zu gering gemeldet bzw. Gutschriften zu hoch geltend gemacht.
Der Zahlungsverkehr der Bf. wurde durch Frau J durchgeführt. Die Freigabe von Zahlungen erfolgte durch den Gf. der Bf.
Der Prüfungsauftrag vom 13.2.2017 betraf den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 12/2016. Die Prüfungsanmeldung erfolgte am 13.2.2017. Der Prüfungsauftrag wurde am 17.2.21017 der Bf. zur Kenntnis gebracht. Bei Prüfungsbeginn wurde die schriftliche Selbstanzeige dem Prüfer übergeben.
Am 20.2.2017 wurde ein weiterer Bescheid über einen Prüfungsauftrag erlassen und der Prüfungszeitraum auf 9/2016 bis 12/2016 festgelegt.
Der weitere Prüfungsauftrag wurde der Bf. am 20.2.2017 zur Kenntnis gebracht.
Die Abgabenfestsetzungen erfolgten entsprechend der Selbstanzeige, Buchungstag 21.2.2017. Die Monatsfrist für deren Entrichtung begann, bei den selbst zu berechnenden Vorauszahlungen (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige zu laufen.
Hinsichtlich der Abgabenerhöhung begann die Monatsfrist mit Zustellung des Bescheides über deren Festsetzung zu laufen, die Verbuchung erfolgte ebenfalls am 21.2.2017.
Bei Verbuchung der Abgabenerhöhung und der Abgabennachforderungen bestand auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von € 535.698,72. Am 20.2.2017 wurde eine saldowirksame Einzahlung von € 132.572,62 geleistet und am 6.6.2017 das Konto gänzlich ausgeglichen.
Am 20.3.2017 wurde ein Antrag auf Stundung des Rückstandes eingebracht und mit Bescheid vom 24.3.2017 der Rückstand bis 29.5.2017 gestundet.
Am 29.5.2017 wurde ein neuerlicher Antrag auf Stundung des Abgabenrückstandes bis 15.8.2017 eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juni 2017 abgewiesen, jedoch siehe oben, die Abgabennachforderung aber bereits zuvor am 6.6.2017 gänzlich entrichtet.
Aus dem Titel "geforderte Schadensgutmachung" sind somit die Voraussetzungen des § 29 Abs. 6 i.V. § 29 Abs. 2 FinStrG erfüllt, daher ist in der Folge zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gegeben sind oder nicht.
Zu den Tatzeiträumen zu denen verfahrensgegenständlich eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG anfallen könnte:
Gemäß § 21 Abs.
1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Tat ist demnach eine unrichtige Meldung bzw. Einzahlung für einen Voranmeldungszeitraum. Zu prüfen sind 4 Voranmeldungszeiträume: September, Oktober, November, Dezember 2016.
Die Bedeutung des Wortes "anlässlich" in § 29 Abs. 6 FinStrG ist, wie bereits im Erkenntnis des BFG vom 28.09.2015, RV/2100720/2015, RS 2 ausgeführt, nicht ident mit der Bedeutung dieses Wortes in § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG:
Nach § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG kann hinsichtlich der vom Prüfungsauftrag umfassten Zeiträume und Abgabenarten bei vorsätzlichen Finanzvergehen nur bei Prüfungsbeginn fristgerecht Selbstanzeige erstattet werden; durch das Wort "anlässlich" ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass für nicht vom Prüfungsauftrag umfasste Zeiträume und Abgabenarten auch bei vorsätzlichen Finanzvergehen noch während einer Prüfung fristgerecht Selbstanzeige erstattet werden kann. Daher steht es in dieser Bestimmung in einem Zusammenhang mit dem Prüfungszeitraum.
Mit Schaffung des § 29 Abs. 6 FinStrG idFd FinStrG-Nov. 2014, BGBl I 2014/65 war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, jedwedes Taktieren bei der Erstattung von Selbstanzeigen hintanzuhalten und eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit bereits vor Anstoß durch die Behörde dadurch zu fördern, dass jede Selbstanzeige, die erst nach Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet wird, nunmehr mit einer Abgabenerhöhung als Nebenanspruch nach § 3 Abs. 2 lit. a BAO belegt wird. Das Wort "anlässlich" in § 29 Abs. 6 FinStrG nimmt daher keine Einschränkung auf den Prüfungszeitraum und die im Prüfungsauftrag genannten Abgaben vor.
Den ursprünglichen Prüfungszeitraum 12/2016 betrifft die fünfte Teilrechnung der S.GmbH, da ist es unzweifelhaft so, dass ein Betriebsprüfer bei Feststellung, dass unrichtig zu hoch Vorsteuer abgezogen wurde auch die vorangehenden Teilrechnungen einer Prüfung unterziehen und den Prüfungszeitraum erweitern musste. Anlass der Aufrollung der Vorsteuergeltendmachung aus den Teilrechnungen der S.GmbH war auch nach den Angaben von W.B. in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG die Anmeldung einer USt-Nachschau für 12/2016. W.B. hat nach Prüfungsanmeldung den Ordner mit Rechnungen für 12/2016 nochmals genauer durchgesehen und dabei seinen Fehler entdeckt, die Steuerberatungskanzlei informiert und damit die Erstattung der Selbstanzeige initiiert.
Daher wurde eine Selbstanzeige erstattet, weil mit einer Tatentdeckung durch den Prüfer zu rechnen war und ist - bei Vorliegen der sonstigen nach § 29 Abs. 6 FinStrG geforderten Voraussetzungen - eine Abgabenerhöhung auch für die nicht vom ersten Prüfungsauftrag umfassten Monate festzusetzen.
Es wäre (bei einer anderen Fallkonstellation) auch zulässig zu Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für einen nicht vom Prüfungsauftrag erfassten Zeitraum nach Prüfungsbeginn Selbstanzeige zu erstatten (mit der Einschränkung, dass deren Rechtswirksamkeit allenfalls durch eine Verfolgungshandlung oder durch eine Tatentdeckung hintangehalten werden könnte), jedoch ist, wenn eine Prüfungsankündigung Anlass einer Selbstanzeige ist, eine Abgabenerhöhung zur Erzielung einer strafaufhebenden Wirkung zu entrichten.
Finanzvergehen, zur subjektiven Tatseite eines Täters:
Eine Selbstanzeige hat nach § 29 Abs. 1 FinStrG die Darlegung einer Verfehlung zu enthalten. Da nur "hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen" eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 leg. cit. zu entrichten ist, hat die Abgabenbehörde auch (gegebenenfalls diese Ausführungen in der Selbstanzeige ergänzend) eine Feststellung zu treffen, dass diese Voraussetzung hinsichtlich der der Abgabenerhöhung zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage gegeben ist.
Die Abgabenbehörde hat somit neben der Prüfung objektiver Kriterien auch eine Beurteilung der subjektiven Tatseite vorzunehmen. Sie hat dies auf Basis der sich ihr präsentierenden Verdachtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung als Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO zu beurteilen.
Auf ein Vorbringen, welches einer Bestreitung der subjektiven Tatseite entspricht ("vorsorgliche Selbstanzeige"), ist in der Bescheidbegründung durch die Abgabenbehörde bzw. in einer Begründungsergänzung durch das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren einzugehen.
Vorweg ist festzustellen, dass verfahrensgegenständlich eben 4 Taten hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen (für 9 und 11/2016) bzw. der zu hohen Geltendmachung von Umsatzsteuergutschriften (für 10 und 12/2016) denkbar sind:
Folgende Finanzvergehen sind dazu im Finanzstrafgesetz für Vergehen im Voranmeldungsstadium normiert:
Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich
a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;
b) durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Ein einen Anspruch auf eine Abgabenerhöhung nach sich ziehendes Finanzvergehen im Voranmeldungsstadium setzt somit vorsätzliches Handeln einer natürlichen Person voraus. Grob fahrlässiges Handeln im Zusammenhang mit der selbst zu berechnenden und monatlich zu meldenden Umsatzsteuer steht im FinStrG nicht unter Strafdrohung.
In der Selbstanzeige werden nach § 29 Abs. 5 FinStrG als Personen, für die strafaufhebende Wirkung erzielt werden soll, die Bf. als belangbarer Verband, deren Geschäftsführer und Herr W.B. genannt.
Gemäß § 28a Abs. 1 FinStrG gelten für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist, sofern in den Tatbeständen nicht anderes bestimmt wird, jedoch nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 jedoch nach dem 1,5-fachen dieser angedrohten Geldstrafe, zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Abs. 2: Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 3 Abs.
1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Abs. 2: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Abs. 3: Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn
1. Mitarbeiter den Sachverhalt, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben; der Verband ist für eine Straftat, die vorsätzliches Handeln voraussetzt, nur verantwortlich, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat; für eine Straftat, die fahrlässiges Handeln voraussetzt, nur, wenn Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer acht gelassen haben; und
2. die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Abs. 4: Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat schließen einander nicht aus.
Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Es ist somit im Abgabenverfahren als Vorfrage zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen vorsätzlich bewirkt wurden, wobei es für eine Anspruchsberechtigung für eine Abgabenerhöhung lediglich der Feststellung der Annahme von Vorsatz bei einer der in der Selbstanzeige genannten Personen bedarf und ob allenfalls auch die Voraussetzungen für eine Verbandsverantwortlichkeit gegeben wären.
Wie bereits unter der Überschrift "Zum Sachverhalt" ausgeführt wurde, lag die Berechnung der monatlichen Zahllasten bzw. Gutschriften bei W.B.. Er beruft sich darauf nicht wahrgenommen zu haben, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechnungen um Teilrechnungen mit inkludiertem Ausweis der bereits zuvor mittels vorangegangener Teilrechnungen abgerechneten Leistungen gehandelt hat. Während auf den Rechnungen die geleisteten Teilzahlungen sowie verbleibende Restzahlungen zahlenmäßig ausgewiesen sind, wäre der tatsächlich aus einer Teilrechnung zustehende Vorsteuerabzug bei deren Verbuchung gesondert zu berechnen gewesen, er ist weder auf den Teilrechnungen noch auf den beiliegenden Positionsaufgliederungen angeführt.
Die Akontozahlungen sind aber richtig vorgenommen worden, daher ergibt sich spätestens mit der dritten Teilrechnung ein auffallender Differenzbetrag zwischen Rechnungssumme € 1.292.130,18 und Akontozahlung € 600.000. Die Zahlungen werden jedoch nicht vom Buchhalter W.B. vorgenommen, sondern von Frau J, daher mag er auch deren Anmerkungen nicht inhaltlich wahrgenommen haben bzw. ist nach dem Parteienvorbringen nicht mit Sicherheit festzustellen, dass diese Anmerkungen zu Akontozahlungen bereits auf den Rechnungen waren, als diese beim Buchhalter eingelangt sind, weil Rechnungen mitunter auch schon ohne den Vermerk der Zahlungsberechtigten an den Buchhalter gingen.
Der Leistungszeitraum jeweils beginnend mit Juli 2016, die Höhe der jeweiligen Akontozahlungen und die Anmerkungen, dass die Teilrechnung jeweils die vorangegangene Teilrechnung ersetzt, in dem jeweils am Ende der Teilrechnung befindlichen Rahmen, weisen darauf hin, dass ein Berechnungsbedarf hinsichtlich der Vorsteuer gegeben ist, was jedoch bei einem routinemäßigen Versehen einer von hunderten zu verbuchenden Rechnung mit einem Buchungsstempel und Erfassung des nach MwSt angegebenen Betrages in einem wenige Sekunden dauernden Vorgang regelmäßig unentdeckt bleiben wird.
Die vorübergehend eingerichtet gewesene Anfertigung eines Deckblattes für Teilrechnungen war somit sinnvoll, um eine Fehlerfassung in der Buchhaltung hintanzuhalten.
In Summe hat die ergänzende Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass es W.B. als Einreicher der verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er eine unrichtige Meldung vornimmt sowie einen Tatbeitrag zu einer zu niedrigen Abgabenentrichtung bei deren Fälligkeit leistet.
Fahrlässiges Verhalten ist für Vergehen im Voranmeldungszeitraum nicht unter Strafe gestellt, da der Buchhalter als Mitarbeiter somit auch keinen Sachverhalt verwirklicht hat, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, kommt auch eine Verbandsverantwortlichkeit nicht zum Tragen.
Die Vorfragenbeurteilung nach § 116 Abs. 1 BAO hat somit nach ergänzender Beweisaufnahme durch das BFG ergeben, dass kein Finanzvergehen als Anspruchsgrundlage für eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG vorliegt, weswegen mit Bescheidaufhebung vorzugehen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, ob die Verwendung des Wortes "anlässlich" in § 29 Abs. 6 FinStrG die Vorgabe zur Erwirkung einer strafaufhebenden Wirkung einer Selbstanzeige auch eine Abgabenerhöhung zu entrichten auf im Prüfungsauftrag genannte Zeiträume und Abgabenarten einschränkt oder ob für alle "anlässlich" einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe einbekannten grob fahrlässig/vorsätzlich begangenen Abgabenverkürzungen eine Abgabenerhöhung festzusetzen ist, stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Art. 133 Abs. 4 B-VG enthält jedoch kein generelles Recht auf Beantwortung offener Rechtsfragen durch den VwGH. Der Bescheid war aus anderen rechtlichen Erwägungen aufzuheben, daher konnte keine ordentliche Revision zugelassen werden, weil der Spruch des Erkenntnisses nicht von dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhing.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).
Die Entscheidung beruhte auf der freien Beweiswürdigung des BFG, Tatfragen sind der Revision nicht zugänglich.
Wien, am 21. September 2017
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 49 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Selbstanzeige anlässlich USt-NachschauAbgabenerhöhung nach § 29 Abs.6 FinStrGFinanzvergehen zur Umsatzsteuer im VoranmeldungsstadiumTeilrechnungVorfragesubjektive Tatseite
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100806/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100806.2017
- Stammnummer
- 116806
- Gültig
- 21.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF