RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100136/2017

Feststellung der Unzuständigkeit bei Vorlage von Sachbescheid und korrespondierenden Wiederaufnahmebescheiden ohne Beschwerdevorentscheidungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100136/2017vom 08.08.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenlage sowie Abfragen im Abgabeninformationssystem. Die vorgelegte Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2016 sprach lediglich über die Beschwerden betreffend die "Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007-2013" ab. Ungeachtet der Eindeutigkeit dieses Spruches, stimmt auch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung mit dem Spruch überein, da in ihr keinerlei Ausführungen zu den Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederaufnahmebescheide vorhanden sind. Gemäß Art 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4). Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs. 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2015, Ro 2015/15/0001, hat dieser ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs. 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Eine Entscheidung in der Sache betreffend die Wiederaufnahmebescheide kommt somit zum einen nicht in Betracht, da eine Vorlage der Bescheidbeschwerde im Hinblick auf eben diese Bescheide nicht gegeben ist. Würde man zu dem Schluss kommen, die belangte Behörde hätte auch die Wiederaufnahmebescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, sind zum anderen die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Wiederaufnahmebescheide in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht gegeben und es hätte allenfalls der Beschluss auf Feststellung der Unzuständigkeit zu ergehen. Fest steht, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Wiederaufnahmebescheide durch die belangte Behörde unerledigt geblieben ist. Werden sowohl der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens, als auch der neue Sachbescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde betreffend den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden und wäre eine vorrangige Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen den neuen Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (zB VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031; VwGH 28.2.2012, 2009/15/0170; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193). Würde das Bundesfinanzgericht in der Sache über die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2012 entscheiden, würde ein solches Erkenntnis inhaltlich rechtswidrig sein. In Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 291, Punkt 2, findet sich Folgendes: "Wird etwa die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt (§ 265 Abs. 1), tritt weder eine Zuständigkeit, noch eine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ein, da andernfalls eine Sachentscheidung (§ 279) rechtswidrig wäre. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mit verfahrensleitendem Beschluss festzustellen." Es kann somit weder eine Zuständigkeit, noch eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes vorliegen, da jede Entscheidung in der Sache mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sein würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der (neben den neuen Sachbescheiden auch angefochtenen) Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen. Im Übrigen wird die beschwerdeführende Partei auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen. Körperschaftsteuerbescheid 2013 und Umsatzsteuerbescheid 2013 Dem Erkenntnis zugrunde gelegter Sachverhalt Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2013 und nach Durchführung einer Hausdurchsuchung wurden EDV-Daten sowie schriftliche Unterlagen der Bf ausgewertet. Die Auswertung der elektronischen Auftragsdatenbank hat ergeben, dass in sämtlichen geprüften Zeiträumen zahlreiche Aufträge Differenzen zwischen "Menge" - als Nettoumsatz erfasste geringere Wareneinheiten - und "Liefereinheit" - höhere Wareneinheiten - aufweisen. Zudem wurden Ausgangsrechnungen aus Oktober 2012 in Papierform beschlagnahmt. Darunter befindet sich eine Vielzahl von "doppelten" Ausgangsrechnungen mit demselben Datum an denselben Kunden und mit identer Rechnungsnummer und unterschiedlicher Fleischmenge. Der niedrigere Rechnungsbetrag wurde jeweils durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der Buchhaltung erfasst. Die Rechnungen mit höherer gelieferter Fleischmenge wurden jeweils von einem Mitarbeiter erfasst und finden sich nicht mehr in der Buchhaltung. Einige der letzteren waren auch vom Kunden unterschrieben. Die Fleischmengen differieren in einer hohen Anzahl der Fälle um runde Kilogramm (siehe Auswertung in Tz 3 a des BP-Berichtes). Eine Auswertung der oben angeführten EDV-Daten hat ergeben, dass sich die Differenzen der Fleischmenge zwischen den Ausgangsrechnungen mit derselben Rechnungsnummer in den Fakturendaten als Differenz zwischen "Menge" und "Liefereinheit" widerspiegeln. Durch die Betriebsprüfung wurden diese Differenzen - abgesehen von solchen, die auf offensichtlichen Tipp- oder Kommafehlern beruhen - als Basis für nicht erklärte Umsätze herausgefiltert. Erfasst in der Buchhaltung wurde von der Beschwerdeführerin jeweils nur die unter "Menge" angeführte geringere Lieferung. Aus den gesicherten EDV-Daten ist ersichtlich, dass "Negativ"-Lieferungen verbucht worden sind, die auch auf Reklamationen zurückzuführen sind und zu Gutschriften geführt haben. Bestätigt durch die Ausgangsrechnungen Oktober 2012 in Papierform wurde eine Auswertung dieser Fakturendaten für den gesamten Zeitraum 2007 bis 2013 (bis zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 19.9.2013) vorgenommen und die Differenz jeweils als Grundlage der gegenständlichen Zuschätzung herangezogen. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 wurde aufgrund einer monatlichen Auswertungsdifferenz für den Zeitraum Jänner 2013 bis 19.9.2013 von 50.868,10 € ein abgerundeter monatlicher Betrag von 50.000,00 € der Schätzung zugrunde gelegt. Als nicht deklarierter Wareneinkauf wurden 90% der nicht deklarierten Umsätze festgesetzt. Die so errechneten nicht erklärten Umsätze wurden dem Umsatzsteuersatz von 10% unterzogen. Die auf dieser Basis errechnete verdeckte Gewinnausschüttung (Tz 9 des BP-Berichtes) wurde der Ermittlung der Kapitalertragsteuer und der Körperschaftsteuer zugrunde gelegt. Gegen die konkret angewendete Schätzungsmethode, den Ansatz des Wareneinkaufes, die Schätzung der Monate Oktober bis Dezember 2013 sowie den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung wurden keine Einwendungen vorgebracht. Sämtliche Einwendungen beziehen sich auf die als Basis der Schätzung festgestellte Differenz zwischen "Menge" und "Liefereinheit" und deren Ursachen. In der Beschuldigteneinvernahme vom 19.11.2014 wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, D.E., dieser Sachverhalt samt den Rechnungen in Papierform vorgehalten. Abgesehen vom Hinweis auf etwaige Tippfehler konnten diese Differenzen nicht aufgeklärt werden. Dass - wie in der Beschwerde behauptet - D.E. erst durch Zusendung des BP-Berichtes vom 15.3.2016 von den festgestellten Sachverhalten laut EDV-Daten und damit korrespondierend den Rechnungen in Papierform Kenntnis erlangt hätte, entspricht nicht den Tatsachen. Vielmehr wurde diesem am 19.11.2014 im Zuge seiner Einvernahme (siehe Niederschrift) eine CD mit "jenen EDV-Daten, welche die Grundlage für die vorläufige Berechnung der Betriebsprüfung waren, zur Verfügung gestellt. Die in der Niederschrift angeführten Rechnungen werden der Niederschrift in Kopie angefügt.". Zudem wurde die Auswertung der Differenzen besprochen und erklärt. Erst im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.12.2014 wurden Kundenreklamationen aufgrund schlechter Fleischqualität als Erklärung herangezogen. Diese würden auch deshalb so zahlreich sein, weil in der überwiegenden Anzahl der Fälle das Fleisch erst beim Kunden feinzerteilt werden würde. Zudem würden die Differenzen auf nachträgliche Rechnungskorrekturen, die falsche Aufnahme von Bestellungen, Fehler durch neu aufgenommene Mitarbeiter und Veruntreuungen durch Fahrer zurückzuführen sein. Der VwGH misst in ständiger Rechtsprechung früheren Aussagen mehr Gewicht bei, als späteren (siehe etwa die Erkenntnisse vom 23.2.2005, 2002/14/0152, vom 7.10.1993, 92/16/0023, oder vom 25.1.2000, 94/14/0034). Im Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1992, 89/16/0147, wurde Folgendes ausgeführt: "Den Umstand, dass die Erstaussage in Erwartung einer besseren steuerlichen Auswirkung gemacht wurde, durfte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls für die Richtigkeit der Erstaussage ins Treffen führen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigte, zunächst vorhandene, rechtliche Unbefangenheit kann nämlich nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden." Des Weiteren hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.4.2008, 2008/15/0052, festgehalten, dass "es nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung steht, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten." Es handelt sich bei den ausgewerteten Differenzen um tausende Rechnungen je Beschwerdejahr (siehe Tz 7 BP-Bericht). Dass eine solch hohe Anzahl von "Korrekturen" von D.E. in seiner Erstaussage nicht aufgeklärt werden konnte, lässt darauf schließen, dass es sich bei der Differenz zwischen Menge und Liefereinheit um nicht deklarierte Umsätze handelt. Dass im Nachhinein Kundenreklamationen als Grund für die Differenzen herangezogen werden, ist als reine Schutzbehauptung als Folge der Realisation der abgabenrechtlichen Wirkung des festgestellten Sachverhaltes zu qualifizieren. Unglaubwürdig erscheint, dass bei einer behaupteten hohen Anzahl von Reklamationen diese vom Geschäftsführer nicht schon bei seiner Einvernahme am 19.11.2014 als Erklärung herangezogen wurden. Wie in den Beschwerdevorentscheidungen vom 10.11.2016 von der Amtspartei festgestellt, ist aus den gesicherten EDV-Daten ersichtlich, dass "Negativ"-Lieferungen verbucht worden sind, die auch auf Reklamationen zurückzuführen sind und zu Gutschriften geführt haben. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes steht fest, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Kundenreklamationen und nachträgliche Änderungen der Bestellungen stattgefunden haben und diese auch als Gutschriften verbucht worden sind. Dass die festgestellten Differenzen auf zusätzliche Reklamationen zurückzuführen sind ist aus oben angeführten Gründen nicht anzunehmen. Unerheblich ist folglich auch, ob das bestellte Fleisch bei der Beschwerdeführerin oder beim jeweiligen Kunden feinzerteilt worden ist. Nach § 183 Abs. 2 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind. Eine Einvernahme der unter Punkt 2. der Beschwerdeschrift beantragten Zeugen kann unterbleiben, da unstrittig Reklamationen und Korrekturen von Bestellungen aufgrund verschiedenster Ursachen erfolgten und diese zu beweisende Tatsache von der belangten Behörde und vom Bundesfinanzgericht ohnehin als richtig anerkannt wird. Wesentlich dabei ist, dass diese als Gutschriften verbucht worden sind, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Das Beweisthema ist als unstrittig anzusehen. Wie oben ausgeführt ist nicht entscheidungswesentlich, wo das bestellte Fleisch feinzerteilt worden ist, weshalb für diesen Tatsachenbereich die Beweisanträge als unerheblich einzustufen sind. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Betriebsprüfungsbericht der A. GmbH wurde durch die Betriebsprüferin nicht als Beweismittel herangezogen und die Einwendungen diesbezüglich sind folglich irrelevant. Zudem unerheblich ist die eingereichte Saldenliste der A. GmbH, da diese naturgemäß von den im Rechenwerk erfassten Buchungen ausgeht und somit keinen Aufschluss geben kann über eben dort nicht erfasste Umsätze. Irrelevant für die gegenständliche Schätzung ist der Lieferschein der Firma K. GmbH, da dieser keine Rückschlüsse auf tatsächlich im Unternehmen der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweisen zulässt. Strittig ist demnach, wie es zu den der Schätzung als Basis dienenden Differenzen gekommen ist und ob diese Grundlage für eine Zuschätzung bilden können. Rechtliche Begründung § 184 BAO lautet wie folgt: Abs. 1 Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Abs. 3 Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Dem Wesen nach ist eine Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird (Ritz, BAO5, § 184, Tz 1). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/15/0122, ua.). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen (siehe etwa VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122). Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erschient (Ritz, BAO5, § 184, Tz 12). Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte die Beschwerdeführerin nicht aufklären, wie es zu den im Sachverhalt festgestellten Differenzen zwischen "Menge" und "Liefereinheit" gekommen ist. Durch die Betriebsprüfung erfolgte folglich die Schätzung aufgrund dieser festgestellten Differenzen. Das Erzielen von Umsätzen, die im Rechenwerk nicht erfasst sind, macht die Bücher und Aufzeichnungen formell und materiell mangelhaft, eine ordnungsgemäße Buchführung iSd § 131 BAO ist nicht gegeben. Eine Schätzungsberechtigung liegt vor. Von der Betriebsprüferin wurde sowohl die Ermittlung der Basis der nicht erklärten Umsätze, als auch der Ansatz eines nicht erklärten Wareneinkaufes in Höhe von 90 % im Betriebsprüfungsbericht dargelegt (siehe Tz 7 des BP-Berichtes). Die sich folglich ergebenden Beträge an Umsatz-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer wurden nachvollziehbar dargestellt. Von der Beschwerdeführerin wurden keinerlei Einwendungen im Hinblick auf die konkrete Schätzung auf Basis der festgestellten Differenzen eingereicht. Auch das Bundesfinanzgericht sieht keine Gründe, von dieser abzuweichen. Die Beschwerde war daher in Bezug auf die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2013 als unbegründet abzuweisen. Anspruchszinsenbescheide 2007 bis 2013 Mit Vorlagebericht vom 10.1.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde vom 18.5.2016 unter anderem gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2007 bis 2013 samt Akten vor. In der Bescheidbeschwerde wurde weder ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt, noch wurde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen. Seitens der belangten Behörde wurde hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Bescheide betreffend Anspruchszinsen keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. In Ermangelung einer solchen konnte hinsichtlich dieser Bescheide auch kein rechtwirksamer Vorlageantrag seitens der beschwerdeführenden Partei gestellt werden. Diese Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenlage. Die vorgelegte Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2016 sprach lediglich über die Beschwerden betreffend die "Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2007-2013" ab. Ungeachtet der Eindeutigkeit dieses Spruches, stimmt auch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung mit dem Spruch überein, da in ihr keinerlei Ausführungen zu den Beschwerdeverfahren betreffend Anspruchszinsen vorhanden sind. Gemäß Art 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4). Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs. 2 hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. Im Erkenntnis vom 29.1.2015, Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs. 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung, nicht in Betracht. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Anspruchszinsenbescheide wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen. Im Übrigen wird die beschwerdeführende Partei auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen. Haftungsbescheid gemäß § 95 EStG 1988 Mit Haftungsbescheid gemäß § 95 EStG 1988 vom 15.3.2016 an die "Firma Bf, z.H. MV IV, Hauptplatz 10, 2700 Wr. Neustadt" wurde diese als Schuldnerin der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen für folgende Steuerbeträge: | Zeitraum | Nachzahlung € | 2007 | 13.153,43 | 2008 | 34.437,13 | 2009 | 54.472,21 | 2010 | 48.972,47 | 2011 | 54.463,82 | 2012 | 56.378,09 | 2013 | 40.520,86 Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist im Spruch eines Bescheides die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die der Bescheid ergeht. Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 2. Jänner 2015 wurde über das Vermögen der Bf der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde IV, AdresseIV, Rechtsanwalt, bestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 23.11.2016, Ro 2014/17/0023) wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung - IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 BAO (VwGH 30.5.2007, 2003/17/0339; § 114 Abs. 1 erster Satz IO). Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere, und zwar auch dann, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters), gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für diesen (VwGH vom 9.11.2011, 2009/16/0260). Der Haftungsbescheid vom 15.3.2016 konnte daher gegenüber dem Schuldner (Bf) nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung ist an den Gemeinschuldner gerichtet. Sie wäre an den Insolvenzverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Insolvenzverwalter zuzustellen gewesen. Eine an den Gemeinschuldner vertreten durch den Insolvenzverwalter (bzw. zu Handen des Masseverwalters) gerichtete Erledigung ist nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH 24.7.2007, 2002/14/0115). Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (Ritz, BAO 3 § 246 Rz 2). Der angefochtene Haftungsbescheid war weder an den Insolvenzverwalter gerichtet, noch ist dieser ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben worden. Mangels Legitimation war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2012 und Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2012 Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob das Bundesfinanzgericht durch Beschluss seine Unzuständigkeit festzustellen hat im Hinblick auf die Beschwerde gegen Sachbescheide im Falle einer nicht vorgelegten oder nicht entschiedenen Beschwerde über deren Wiederaufnahmebescheide, hat schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil eine Rechtsprechung sowohl des VwGH, als auch des BFG, fehlt. Die Revision war folglich in diesem Punkt zuzulassen. Körperschaftssteuerbescheid 2013 und Umsatzsteuerbescheid 2013 Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das im Beschwerdefall strittige Vorliegen von nicht erklärten Umsätzen stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar. Die Beweiswürdigung hat im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen, weshalb keine Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Anspruchszinsenbescheide 2007 bis 2013 Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2015, Ro 2015/15/0001, entspricht, war gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden. Haftungsbescheid gemäß § 95 EStG 1988 Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus der ständigen Judikatur des VwGH (siehe etwa VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260) und des UFS (siehe etwa UFS vom 26.3.2008, RV/0661-K/07) geht eindeutig hervor, dass im Falle des Konkurses eine Erledigung an den Insolvenzverwalter zu richten ist, ansonsten eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist daher nicht zu erwarten. Linz, am 8. August 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100136/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100136.2017
Stammnummer
116735
Gültig
08.08.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF