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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100136/2017

Feststellung der Unzuständigkeit bei Vorlage von Sachbescheid und korrespondierenden Wiederaufnahmebescheiden ohne Beschwerdevorentscheidungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100136/2017vom 08.08.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Finanzbehörde stellt fest, dass keine Zerlegung von Fleisch bei Kunden erfolgte und schließt daraus, dass keine Mängel bei Kunden festgestellt werden konnten und daher keine Reklamationen in diesem Abwicklungsstadium erfolgen konnten. D.E. hat neun Zeugen namhaft gemacht, die unter anderem beweisen sollten, dass Fleischzerteilungen bei Kunden erfolgten. Die belangte Behörde begründet ihre Feststellung, dass bei Kunden kein Fleisch zerlegt wurde mit Aussagen von D.E.. Der in der Beschuldigteneinvernahme vom 19.11.2014 angab, dass die Ware im Betrieb, sohin vor Anlieferung, fertig vorbereitet wurde. Bei einer Zerteilung der Ware beim Kunden handelt es sich eben um die Zerteilung ansonsten fertig vorbereiteter Ware. Da dieses Thema von hoher Relevanz ist, hätte die Behörde nähere Überprüfungen vornehmen müssen. Ein Sachverhalt des Inhalts, wie die Fleischzerlegung im Rahmen einer Kundenbeziehung vorgenommen wird, ist vergleichsweise leicht aufklärbar. Vertragspartner, Mitarbeiter sowie ausführende Firmen können darüber Auskunft geben. Diese Beweisanträge zur Feststellung der Lieferabwicklungen (Fleischzerlegung bei Kunden) sind von hoher Relevanz. Würde sich bei einer Überprüfung des Sachverhaltes ergeben, dass vor Ort bei den Kunden Zerlegungen vorgenommen werden und damit verbunden auch Mängel offenkundig werden, dann ist wohl davon auszugehen, dass der Kunde mangelhaftes Fleisch nicht übernimmt bzw. eben Gewährleistungsansprüche stellt. Damit käme der Aussage von D.E. betreffend Mängelvorbringen entsprechende Bedeutung zu. Die Beantragung der Einvernahme von Zeugen, insbesondere auch Kunden, ist ein durchaus geeignetes Beweismittel, um diesen wichtigen Sachverhalt aufzuklären. Durch die Nichteinvernahme der Zeugen ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Seitens der Betriebsprüfung wurde zur Begründung der Nichtaufnahme dieser Beweise festgehalten, dass bei einer Einvernahme von Kunden als Zeugen davon auszugehen sei, dass diese etwaige nicht im Rechenwerk erfasste Einkäufe bestätigen würden, wurde sohin die Beweiswürdigung der nicht aufgenommenen Beweise aufgenommen. Nach ständiger Judikatur ist es unzulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (VwGH 8.9.2005, 2001/17/014). Weiters ist der belangten Behörde entgegen zu halten, dass sich unter den Zeugen auch Mitarbeiter der insolventen Gesellschaft befinden, die - da das Dienstverhältnis beendet ist - völlig ohne wirtschaftlichen Druck aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und allfälligen Verlust des Arbeitsplatzes und ohne Bedrohung als von dem Sachverhalt betroffener Einkäufer aussagen können. Es ist sohin nicht so, dass sich bei den Zeugen lediglich solche befinden, die Angst haben müssten, sich selbst zu beschuldigen. Wir wiederholen daher hiermit die bisherigen Anträge, die bereits bisher genannten Zeugen zu vernehmen, um das nach Meinung des Insolvenzverwalters besonders erhebliche Thema zu untersuchen, ob bei den Kunden Fleischzerlegungen stattgefunden haben. Die bekämpften Bescheide erscheinen insofern als mangelhaft, als sie zu vermitteln versuchen, dass bei den gesamten Abwicklungen keinerlei mangelhafte Fleischlieferungen erfolgten. Dies steht mit der Lebenserfahrung des Masseverwalters im Widerspruch. Gerade weil die Lebenserfahrung davon ausgeht, dass bei jedem Betrieb mangelhafte Vorgänge gegeben sind, wäre indiziert gewesen, diesen Sachverhaltsteil näher zu überprüfen, jedenfalls hätten entsprechende Beweisanträge, die zur Aufklärung dieses Sachverhaltsteiles notwendig gewesen wären, näher überprüft werden müssen. Gerade bei Unternehmen mit wirtschaftlichen und organisatorischen Schwierigkeiten, die letztendlich zu einer Insolvenz führen, liegen zumeist vergleichsweise hohe Fehlerquoten in Abwicklungen vor, die zu entsprechenden Beanstandungen durch die Kunden führen. 2./ Mängel im Schätzungsverfahren "Teil der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen" (vgl. VwGH 2.7.2002, 2002/14/0002; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.42010, 2008/15/0122). Gemäß § 184 BAO sind bei der Schätzung "alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind." Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die "Abgabenbehörden Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 155 Abs. 3 BAO haben die Abgabenbehörden weiters Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen." Diese Bestimmung stellt eine Absage an einseitig fiskalische Vorgangsweisen dar. Auch wenn § 115 Abs. 3 lediglich Angaben des Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände erwähnt, gilt die Verpflichtung, die richtige (und nicht eine möglichst hohe) Abgabenbemessungsgrundlage zu ermitteln, ganz allgemein" (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 115, Rz 23). Aus Sicht des Insolvenzverwalters wurde bei der gegenständlichen Schätzung und Auswertung der oben angeführten EDV-Daten nicht berücksichtigt, dass bei jedem derartigen Betrieb entsprechende Mängel bei den Lieferungen unvermeidbar sind. Es wären daher Überlegungen seitens der Finanz vorzunehmen gewesen, wie die Mangelhaftigkeit derartiger Abwicklungen jedenfalls zu berücksichtigen sind. Wie unter Teil A ausgeführt ist es keineswegs lebensfremd, dass es des Öfteren zu Kundenreklamationen und Gewährleistungsfällen gekommen ist und wäre es umgekehrt lebensfremd anzunehmen, dass bei Lieferungen eines Unternehmens betreffend heikler, leicht verderblicher Ware über Jahre hinweg keine Beanstandungen und Gewährleistungsfälle auftreten. Dieser Umstand wäre im Rahmen der Sachverhaltsermittlung jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, sodass dadurch das Ergebnis der Schätzung nicht unmaßgeblich beeinflusst wäre. Es steht mit der Lebenserfahrung im Widerspruch, dass bei einem Betrieb wie dem gegenständlichen keinerlei Mängel bei einer Schätzung zu berücksichtigen sind. Es wird daher der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben." Beigelegt wurden der Betriebsprüfungsbericht vom 28.10.2013 betreffend die A. GmbH, die oben angeführte Saldenliste der Beschwerdeführerin, ein korrigierter Lieferschein und eine Rechnung der K. GmbH aus dem Jahr 2014, ein Konvolut an Kundenreklamationen per SMS, diverse Lieferscheine. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10.11.2016 wurde im Hinblick auf die Umsatz-und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2013 die Beschwerde vom 15.3.2016 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: "Zu Punkt A./ Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass sämtliche angefochtenen Bescheide in ihrer Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht vom 13.3.2016 über Umsatz-, Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer 2007-2013 verweisen, welcher der Beschwerdeführerin zugleich mit den angefochtenen Bescheiden erstmals zur Kenntnis gebracht wurde, sodass bislang zu den darin aufgestellten Behauptungen nicht Stellung genommen werden konnte, so ist dem entgegenzuhalten: Dem Geschäftsführer D.E. wurden am 19.11.2014 in der Beschuldigteneinvernahme - also vor beinahe 1,5 Jahre vor Erstellung der Bescheide und Ausfertigung des Betriebsprüfungsberichtes im Beisein des Strafverteidigers und der steuerlichen Vertretung die steuerlichen Feststellungen bezüglich Mengen- und Lieferdifferenzen aus der forensischen Datensicherung vorgehalten und es fanden diesbezügliche Befragungen statt. Am 19.11.2014 erfolgte von der Behörde die Übermittlung einer CD mit jenen EDV-Daten, welche die Grundlage für die vorläufigen Berechnungen und Differenzen der Außenprüfung waren, an den Beschuldigten. Sowohl der Beschuldigte, als auch die steuerlichen Vertreter gaben niederschriftlich bekannt, dass die Berechnungen der Behörde bis 19.1.2015 überprüft werden würden. Am 29.12.2014 erhielt die Behörde eine Stellungnahme. Die daraus wesentlichen Darstellungen ergeben sich aus Tz 4 des Prüfungsberichts. In weiterer Folge wurde mit Beschluss vom 2.1.2015 des Landesgerichtes der Konkurs eröffnet. Der Prüfungsbericht der Außenprüfung stellt eine Begründung für den Bescheid dar und die Prüfungsfeststellungen wurden mit dem Masseverwalter ausführlich besprochen. Dem Beschuldigten selbst waren seit 19.11.2014 (Beschuldigteneinvernahme) die Feststellungen der Außenprüfung im Hinblick auf die Differenzen der Auswertungen der forensischen Datensicherung bekannt und es hat die Möglichkeit zur Gegenäußerung bestanden. Aus den dargestellten Gründen kann den angeführten Behauptungen im Punkt A./ der Beschwerde nicht gefolgt werden. Zu A./ Punkt 1. Beilage 1 - Prüfbericht A. GmbH und Beilage 2 - Saldenliste für Konto A. GmbH wird auf die Ausführungen des Außenprüfungsberichtes in Tz 4 verwiesen. Anzumerken ist hierzu lediglich, dass es irrelevant ist, zu welchen Ergebnissen der Prüfungsbericht der A. GmbH führte (trotz der Tatsache, dass aus den Schuldeingeständnissen und dazugehörigen Berechnungen eindeutig Schwarzeinkäufe zugegeben wurden), da die Besteuerungsgrundlagen im Zuge der Außenprüfung bei der Bf sich aus den eigenen Differenzen aus der forensischen Sicherung der EDV-Datenbank ableiten. Den Ausführungen kann daher seitens der Prüferin nicht gefolgt werden. Zu A./Punkt 2 - In Papierform beschlagnahmte Buchhaltungsunterlagen Zu diesem Punkt wird auf die Ausführungen in Tz 7 - Methode der Schätzung - verwiesen. Es geht daraus eindeutig hervor, auf welche jährliche Anzahl von Auswertungen sich die Prüferin aufgrund der Feststellungen bezieht. Die in Papierform vorhandenen doppelten Rechnungen ließen lediglich erkennen, dass die forensische Datensicherung der Realität bzw. den Geschäftsgebarungen des geprüften Unternehmens entspricht. Zu A./Punkt 2 - korrigierter Lieferschein der K. GmbH - Konvolut von Kundenreklamationen via SMS Bei der K. GmbH handelt es sich um einen Lieferanten der Bf und die nunmehr vorgelegte Rechnung wurde bereits im Zuge der Außenprüfung vorgelegt. Es versteht sich von selbst, dass die Fleischqualität nicht immer gleich ist. Natürlich kann es auch zu Kundenreklamationen kommen. Derartige Sachverhalte wurden von der Bf in der elektronischen Datenbank derart berücksichtigt, dass bei den Vermerken "FA" auch negative Liefer- und Rechnungseinheiten in kg ausgewiesen wurden. Diese Lieferungen bzw. Rechnungen waren als Gutschriften an den Kunden zu werten und fanden keine steuerliche Beurteilung. Die in der EDV ausgewiesenen negativen Liefer-und Rechnungseinheiten wiesen jedoch keine Korrekturen um 100 oder 200 kg auf. Bezüglich des weiteren Vorbringens im Zuge der Beschwerde bezüglich Tippfehler etc. wird auf Tz 3 des BP-Berichtes - Verhaltensmuster der Auswertungsdifferenzen - verwiesen. Zu A./Punkt 3 - Zur Auswertung der EDV-Daten Diesbezüglich wird auf Punkt A./ zu Beginn der Stellungnahme verwiesen. Es wurde festgehalten, dass die Auswertungsdifferenzen am 19.11.2014 dem Beschuldigten im Beisein der steuerlichen und rechtlichen Vertreter mitgeteilt wurden und eine CD mit den Auswertungsdaten der Behörde zur Stellungnahme an den Beschuldigten bzw. den steuerlichen und rechtlichen Vertretern übergeben wurde. In der Beschwerde wird behauptet, dass die Prüferin aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Geschäftsführers D.E. und des G.H. abgeleitet hätte, die Ware würde stets im fertig zerteilten Zustand von der Beschwerdeführerin an den Kunden geliefert und dieser Sachverhalt auf doppelte Weise falsch sei. Es wird nunmehr angeführt, dass dies weder D.E. noch G.H. tatsächlich ausgesagt hätten, noch würde es dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen. die Feinzerlegung in kleinere Stücke von 2-5 kg würde beim Kunden stattfinden. Am 24.4.2014 wurde in der Beschuldigteneinvernahme des D.E. nachstehende Aussage wie folgt protokolliert: "Die meisten Bestellungen laufen telefonisch oder mit SMS in der Zentrale ein. Dort werden die Bestellungen von einem so genannten "Meister" aufgenommen. Sein Name ist G.H.. Dieser bereitet dann die Lieferung vor mit einem Bestellschein. Dieser Bestellschein geht dann weiter zum Fakturanten/Bürokraft. Dort wird dann ein Lieferschein und eine Rechnung erstellt. Dies macht L.M.. Die Rechnungen und Lieferscheine werden von mir nicht kontrolliert. Dann wird die Ware von den Fahrern ausgeführt. Die Fahrer haben zusätzlich zum Lieferschein und der Rechnung eine Tourliste. Dort tragen sie etwaige Beschwerden, kassierte Beträge etc. ein. Die von den Fahrern kassierten Beträge werden dann von diesen am nächsten Tag in die Faktura nach Aa. gebracht. Nur bei sehr großen Beträgen zahlen die Fahrer das Geld auf die Bank direkt ein. Dieses Geld wird dann auf das Bankkonto einbezahlt." Aus dem Protokoll ist ableitbar, dass die Feinzerlegung der bestellten Ware bereits von der Bf in der Firma und nicht beim Kunden erfolgte. Dies vor allem deshalb, da bereits die Rechnung bei Bestellung in der Bf ausgefertigt und dem Fahrer für das Inkasso übergeben wird. Zeugenaussage des G.H. am 19.9.2013: "Frage: Wie läuft der Fleischbestellungsvorgang in der Bf ab und seit wann sind Sie hier beschäftigt? Antwort: Ich bin seit Dezember 2012 zum zweiten Mal in der Firma, davor war ich ein Jahr bei der Firma I.J. beschäftigt und davor war ich auch bei der Bf am vorherigen Standort beschäftigt. Insgesamt bin ich seit cirka sechs Jahren für diese Firma tätig. Die Bestellungen unserer Kunden werden telefonisch oder mittels SMS aufgenommen, hierzu sind in der Firma vier Personen zur Entgegenahme befugt. Dabei handelt es sich um A.B., den Bruder meines Chefs, weiters drei Fahrer mit den Namen A.C., A.D. und A.E.. Auch ich nehme Bestellungen auf. Selbstabholer werden auch von mir und L.M. bedient. Es gibt eine Kundschaft, die per Fax bestellt. Die Bestellung wird auf einen kopierten Vordruck "Bestellschein/Bf" übertragen und im Büro L.M. weiter gereicht. Auf diesem Bestellschein wird in Kurzform der Kunde vermerkt. In der Datumsspalte wird der Wochentag eingetragen, an dem die Lieferung stattfindet (die Bestellung wurde am Vortag vorgenommen). Die SMS- Bestellungen lösche ich am Tagesende (bis jetzt, 11:18 Uhr, habe ich 17 Bestellungen per SMS erhalten). Es werden auch die von mir händisch verfassten Bestellscheine wöchentlich weggeschmissen. Die Kunden bestellen jede einzelne Lieferung per Telefon oder per SMS. Es gibt keine Fixlieferung an die diversen Kunden. Die ziffernmäßigen, händischen Angaben in der Spalte links betreffen Kilo- und Stückangaben der jeweiligen Ware. In der rechten leeren Spalte wird das Gewicht immer auf Kilo und dag genau eingetragen. L.M. übernimmt diese Angaben von den Bestellscheinen in die EDV und erstellt Lieferscheine, Barrechnungen zur Auslieferung der Ware für den Fahrer. Zusätzlich wird ein Tourenschein mit den Kundennamen in die Fahrermappe eingelegt. Es gibt Kisten, Vakuum- und Hängewaren, die mit den Kundennamen versehen sind. Die Ware selbst wird bereits bei der Verarbeitung etikettiert und mit dem Kundennamen versehen laut Bestellschein. Es gibt viele verschiedene Touren. Die Fahrer übernehmen bei Arbeitsbeginn (zwischen 4.30 Uhr und 6.30 Uhr) die Ware, die ich zuvor zusammengestellt habe, und wenn die Beladung der Kühl-LKW beendet ist, geht der jeweilige Fahrer mit einem handgeschriebenen Zettel (auf welchem die Tour betreffen Kunden stehen), ins Büro und holt sich die dementsprechenden Lieferscheine und Rechnungen, die aufgrund der am Vortag eingelangten Bestellscheine von L.M. zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr erstellt werden. Die Vortagestour und die dort übergebenen Lieferscheine und die einkassierten Bargeldbeträge sowie die dazugehörigen Rechnungen werden mit dem Vortagestourenschein an L.M. zur weiteren Ablage übergeben. Je nach Vereinbarung zahlen die Kunden bar täglich, bar wöchentlich oder per Überweisung (Monatskunden). Nur der "Tagesbarkunde" und der Wochenbarkunde erhalten gleichzeitig zum Lieferschein eine Rechnung, auch die Monatskunden erhalten eine Rechnung und ...." Auch aus der eingefügten Zeugenaussage ist ersichtlich, dass die Feinzerteilung in der Bf stattfand, da ansonsten keine Rechnung mit genauen Mengenangaben hätte ausgestellt werden können. Zu Punkt B./1. und 2. - Mangelhafte Sachverhaltsermittlung - Mängel im Schätzungsverfahren Diesbezüglich wird auf das im vorangegangenen Punkt eingefügte Protokoll der Beschuldigteneinvernahme des D.E. und die dargestellte Zeugenaussage verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die jeweilige Fleischzerteilung im Ermessen des Kunden liegt und unabhängig von der Anlieferung der Bf erfolgt. Es wird auf die Stellungnahme zur Berufung bezüglich Punkt A./Punkt 2 verwiesen. Zusammenfassend ergibt sich: Die Schätzungsergebnisse resultieren lediglich aus den Auswertungsdifferenzen der forensisch gesicherten EDV-Daten des geprüften Unternehmens und es erfolgten keine weiteren Zuschätzungen. Aus den forensisch gesicherten EDV-Daten war durch so genannte "Negativ-"-Lieferungen erkennbar, dass auch Reklamationen stattfanden und diese zu Gutschriften führten. Dieser Sachverhalt bleibe seitens der Behörde unbeanstandet und führte daher zu keiner steuerlichen Beurteilung." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2016 wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2007 bis 2013 vom 15.3.2016 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde wortgleich mit oben angeführter Begründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2007 bis 2013. Im Hinblick auf die Anspruchszinsenbescheide 2007 bis 2013 und die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2007 bis 2012 sowie den Säumniszuschlagsbescheid wurden keine Beschwerdevorentscheidungen erlassen. Mit Schreiben vom 6.12.2016 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 18.5.2016 durch das Bundesfinanzgericht betreffend folgender Bescheide gestellt: Haftung Kapitalertragsteuer 2007 bis 2013, Säumniszuschlag zur Kapitalertragsteuer 2007 bis 2013, Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2007 bis 2012, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2007 bis 2012, Umsatzsteuer 2007 bis 2013, Körperschaftsteuer 2007 bis 2013, Anspruchszinsen 2007 bis 2013. Am 10.1.2017 wurde die Beschwerde vom 18.5.2016 gegen die Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheide sowie Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2007 bis 2013 sowie den Haftungsbescheid gemäß § 95 EStG 1988 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt: "Sachverhalt: Eine abgabenbehördliche Prüfung der Jahre 2007 bis 2013 gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG unter vorangegangener Hausdurchsuchung und forensischen Auswertungen durch die Steuerfahndung ergab, dass die in Insolvenz befindliche ehemalige Fleischlieferantin Bf vorsätzlich Abgaben verkürzt hat. Diese Verkürzung wurde bewirkt, indem Ausgangsrechnungen doppelt ausgestellt wurden, wobei die gelieferte Fleischmenge beim Duplikat jeweils deutlich geringer angegeben wurde. Bei den Erlösen wurde stets der - daraus resultierende - geringere Rechnungsbetrag erfasst. Jene Ausgangsrechnungen mit der höheren gelieferten Fleischmenge, die bei der BP in Papierform vorhanden waren, weisen jeweils Unterschriften des Kunden auf. Aus diesem Grund sah es die Prüferin als erwiesen an, dass auch tatsächlich die höhere Menge geliefert wurde. Der rechtliche Vertreter der Bf gab in seiner Stellungnahme auf die Vorwürfe an, dass es üblich sei, dass die Ware erst bei der Lieferung an den Kunden vor Ort zerteilt würde. Erst dadurch würden sich Mängel in der Fleischqualität ergeben. Dieser Einwand steht jedoch laut Angaben der Betriebsprüferin in Widerspruch zur Beschuldigteneinvernahme von D.E. vom 19.11.2014, wo dieser aussagte, dass die Ware fertig vorbereitet und schon im Büro ein Lieferschein ausgestellt würde. Ebenso ergab auch eine Zeugenvernehmung, dass die Fleischteile beim Kunden nicht zerteilt würden. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der ursprüngliche Verdacht gegen die Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer auf eine durchgeführte Außenprüfung bei der A. GmbH (BP-Bericht wurde der Beschwerde als Beilage ./1 beigelegt) und C. GmbH gründe, der Name der Beschwerdeführerin bzw. des Geschäftsführers im beigelegten BP-Bericht jedoch kein einziges Mal aufscheine. Weiters wurde als Beilage ./2 die Saldenliste 09/2011 (dieser Zeitraum sei im Anlassbericht an die StA vom 23.4.2013 beispielhaft angeführt worden) der Beschwerdeführerin für das Konto der A. GmbH angefügt, die direkt die einzig aus der Buchhaltung der A. GmbH geschöpfte Vermutung widerlege, dass die Beschwerdeführerin ihre Lieferungen unrichtig, nämlich durchschnittlich um 30% verkürzt habe. Auch entbehre die Begründung zur Hausdurchsuchung, die der Betriebsprüfung vorangegangen war, jeglicher Grundlage, da hierfür begründend auf angebliche Feststellungen betreffend Schwarzlieferungen für das Jahr 2004 verwiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin bemängelt darüber hinaus, dass die Abgabenbehörde ihre Feststellungen auf den Prüfungsbericht der A. GmbH stütze, aber jegliche Stellungnahme dazu unter Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit (Tz 4) verweigere. Daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Ergebnisse und weiteren Verfahren aus dem BP-Bericht der A. GmbH keinerlei Belastung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ansonsten man auf die Verwendung dieses Beweismittels sicherlich verzichtet hätte. Die in Papierform beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen seien nur stichprobenartig ausgewertet worden und es handle sich nur um einen einzigen Ordner mit Belegen aus der Zeit von 1.10.-18.10.2012 (doppelte Ausgangsrechnungen). Aus diesem Grund könne von einem repräsentativen Überblick über die Jahre 2007 bis 2013 keine Rede sein. Der als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren geführte Geschäftsführer D.E. sei in seiner Einvernahme am 19.11.2014 ohne vorherige Gelegenheit zur Vorbereitung und Nachschau mit einigen spontan vorgehaltenen Rechnungen konfrontiert worden. Er sei dadurch überrumpelt worden, weshalb er mangels anderer Erklärung Tippfehler angegeben habe. Nach genauerer Aufarbeitung des vorgehaltenen Sachverhaltes könne er die angeblichen Differenzen zwischen doppelt vorhandenen Ausgangsrechnungen derselben Rechnungsnummern, jedoch mit unterschiedlichen Fleischmengen erklären: Der gewerblich betriebene Handel mit Frischfleisch sei extrem anfällig für Reklamationen, die großteils berechtigt seien. Der Grund sei, dass die Mitarbeiter des Beschuldigten die Qualität eines Fleischstückes im unzerteilten Zustand stets nur von außen und daher nur unvollständig überprüfen können. Alleine daraus würden sich bereits 20% Reklamationen ergeben. Beispielhaft wurde ein als Beilage ./3 beigelegter Lieferschein an die K. GmbH angeführt, wo die Qualität der gelieferten Ware reklamiert worden sei. Anschließend sei telefonisch die Korrektur des Lieferscheines und der Rechnung vereinbart worden. Weitere Kundenreklamationen via SMS wurden als Beilage ./4 sowie Lieferscheine, die über Wunsch des Geschäftsführers in Vorlage gebracht werden, wurden der Beschwerde als Beilage ./5 angehängt. Auch wurden vom Beschwerdeführer fehlerhaft aufgenommene Bestellungen als oftmalige Notwendigkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur angeführt. Dies sei laut Einvernahme des Zeugen G.H. in erster Linie darin begründet, dass die Bestellungen vor allem telefonisch getätigt würden (nähere Ausführungen auf Seite 7 der Beschwerde). Mit den Kunden würden zumeist Einigungen auf Basis runder Kilogramm erzielt, woraus die oftmaligen Korrekturen um 100 oder 200 kg resultieren würden. Auch gelegentliche Veruntreuungen durch die Fahrer der Beschwerdeführerin würden als Gründe für Differenzen vermutet, was sich jedoch nicht beweisen lasse. Auf Seite 8 der Beschwerde werden diverse Zeugen für die in diesem Absatz geschilderten Vorbringen genannt. Gegen die in Tz 2 ff des BP-Berichtes getroffenen Feststellungen, dass sowohl D.E., als auch der Zeuge G.H. ausgesagt hätten, die Ware würde stets im fertig zerteilten Zustand an den Kunden geliefert, wurde entgegnet, dass die genannten Personen dies nicht ausgesagt hätten und dies nicht den Tatsachen entspreche. Die Ware werde lediglich vorbereitet, wie in der Beschuldigteneinvernahme vom 19.11.2014 ersichtlich sei. Aus Seite 9 der Beschwerde wird der Vorgang der Grob- und Feinzerlegung des Fleisches geschildert und ausgeführt, dass die in Betracht kommenden Kunden der Beschwerdeführerin die Feinzerlegung selbst durchführen würden und daher als Erste Kenntnis vom Zustand des gelieferten Fleisches erlangen würden. Weiters wird die Abgabenbehörde der mangelhaften Sachverhaltsermittlung bezichtigt, die sich insbesondere aus der Nichteinvernahme genannter Zeugen ergebe, sowie vorweggenommene Beweiswürdigung unterstellt, weil seitens der Betriebsprüfung zur Begründung der Nichtaufnahme dieser Beweise festgehalten worden sei, dass bei einer Einvernahme von Kunden als Zeugen davon auszugehen sei, dass diese etwaige nicht im Rechenwerk erfasste Einkäufe bestätigen würden. Weiters werden auf Seite 11 und 12 in der Beschwerde Mängel im Schätzungsverfahren angeführt. In der auf der Stellungnahme der Betriebsprüferin basierenden Beschwerdevorentscheidung wird im Wesentlichen angeführt, dass entgegen der Schilderungen in der Beschwerde die Prüfungsfeststellungen im vorhinein mit dem Masseverwalter ausführlich besprochen worden seien und diese auch dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seit der Beschuldigteneinvernahme am 19.11.2014 bekannt gewesen seien. Am Tag dieser Einvernahme sei auch eine CD mit den EDV-Daten an den Beschuldigten übermittelt worden, die auch die Grundlage für die vorläufigen Berechnungen und Differenzen der Außenprüfung waren. Es habe also Möglichkeit zur Gegenäußerung bestanden. Hinsichtlich der Punkte A./1 und der Beilagen ./1 und ./2 wurde auf die Ausführungen des BP-Berichtes in Tz 4 verwiesen und angemerkt, dass es irrelevant sei, zu welchen Ergebnissen der BP-Bericht der A. GmbH führte, dass sich die Besteuerungsgrundlagen im Zuge der Außenprüfung bei der Bf aus den eigenen Differenzen aus der forensischen Sicherung der EDV-Datenbanken ableiten würden. In Antwort auf das Beschwerdevorbringen, dass die in Papierform beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen nur stichprobenartig ausgewertet worden seien, wurde auf Tz 7 des BP-Berichtes verwiesen. Weiters ließen die in Papierform vorhandenen doppelten Rechnungen lediglich erkennen, dass die forensische Datensicherung der Realität bzw. den den Geschäftsgebarungen des geprüften Unternehmens entspreche. Darüber hinaus wurde angeführt, dass Reklamationen wegen schlechter Fleischqualität vom Beschwerdeführer in der elektronischen Datenbank derart berücksichtigt worden seien, dass bei den vermerken "FA" auch negative Liefer-und Rechnungseinheiten in kg ausgewiesen worden seien (zum Verständnis siehe BP-Bericht Seite 8 ab Tabelle). Diese Lieferungen bzw. Rechnungen seien als Gutschriften an den Kunden zu werten gewesen und hätten daher keine steuerliche Beurteilung gefunden. Die in der EDV ausgewiesenen negativen Liefer-und Rechnungseinheiten hätten jedoch keine Korrekturen um 100 oder 200 kg aufgewiesen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Prüferin aus den niederschriftlichen Einvernahmen des Geschäftsführers und des Zeugen G.H. abgeleitet hätte, dass die Ware stets im fertigen zerteilten Zustand an den Kunden geliefert würde, wurden in der BVE die dazugehörigen niederschriftlichen Einvernahmen angefügt. Zum Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsermittlung und den Mängeln im Schätzungsverfahren wird auf die zitierte Beschuldigteneinvernahme sowie die Zeugenaussage verwiesen, woraus sich ergebe, dass die jeweilige Fleischzerteilung im Ermessen des Kunden liege und unabhängig von der Anlieferung der Bf erfolge. Es wurde weiters auf die Stellungname zur Beschwerde bezüglich Punkt A./Punkt 2 verwiesen (in Papierform beschlagnahmte Buchhaltungsunterlagen). Die Schätzungsergebnisse würden lediglich aus den Auswertungsdifferenzen der forensisch gesicherten EDV-Daten des geprüften Unternehmens resultieren und es seien keine weiteren Zuschätzungen erfolgt. Beweismittel: BP-Bericht, Beschwerdevorbringen samt Beilagen (./1 BP-Bericht A. GmbH samt Anlagen 1-5, ./2 Saldenliste 09/2011, ./3 Lieferschein K. GmbH, ./4 SMS-Kundenreklamationen, ./5 diverse Lieferscheine), Begründung BVE Stellungnahme: In der Beschwerde wurden keine Beweise vorgebracht, die die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen widerlegen konnten. Wie bereits in der BVE ausgeführt, sind die Ergebnisse der Betriebsprüfung der A. GmbH für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung. Aus dem BP-Bericht ergibt sich in ausreichender Form, dass die Besteuerungsgrundlagen losgelöst von anderen Betriebsprüfungen ermittelt werden konnten. Wie darüber hinaus dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer Kundenreklamationen elektronisch erfasst, was im Rahmen der Betriebsprüfung entsprechend gewürdigt wurde. Wenn daher vom Beschwerdeführer die doppelten Ausgangsrechnungen insbesondere mit Kundenreklamationen gerechtfertigt werden, ist nicht nachvollziehbar, warum sich nicht auch diese in seinem Rechenwerk finden lassen. Weiters konnte die Prüferin in der Stellungnahme, die der BVE zugrunde gelegt wurde, auch den impliziten Vorwurf der Nichtwahrung des Parteiengehörs widerlegen. Auch die in der Beschwerde behaupteten Mängel in der Sachverhaltsermittlung sowie im Schätzungsverfahren können nicht nachvollzogen werden. Aus diesen Gründen wird die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Würdigung seitens der Abgabenbehörde aufrecht erhalten." Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 wurde die Amtspartei aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen: 1. Stellungnahme der Betriebsprüferin 2. Einvernahmeprotokolle D.E. vom 19.11.2014 sowie vom 24.4.2014 3. Einvernahmeprotokoll Zeuge G.H. vom 19.9.2015 4. Einvernahmen von Mitarbeitern im Zuge der Hausdurchsuchung (laut Tz 4 BP-Bericht) 5. "CD mit Auswertungsdaten", die D.E. übergeben worden wäre - "EDV-E. + PDF-Datei der BP Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurden unter anderem die unter Punkt 1 bis 3 und 5 aufgelisteten Unterlagen übermittelt. Die Stellungnahme der Betriebsprüferin zur gegenständlichen Beschwerde ist wortgleich mit oben angeführter Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom 10.11.2016 im Hinblick auf die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2013. Aus der Niederschrift über die Einvernahme des D.E. vom 24.4.2014 geht unter anderem Folgendes hervor: "Die meisten Bestellungen laufen telefonisch oder mit SMS in der Zentrale ein. Dort werden die Bestellungen von einem so genannten "Meister" aufgenommen. Sein Name ist G.H.. Dieser bereitet dann die Lieferung vor mit einem Bestellschein. Dieser Bestellschein geht dann weiter zum Fakturanten/Bürokraft. Dort wird dann ein Lieferschein und eine Rechnung erstellt. Dies macht L.M.. Die Rechnungen und Lieferscheine werden von mir nicht kontrolliert. Dann wird die Ware von den Fahrern ausgeführt. Die Fahrer haben zusätzlich zum Lieferschein und der Rechnung eine Tourliste. Dort tragen sie etwaige Beschwerden, kassierte Beträge etc. ein. Die von den Fahrern kassierten Beträge werden dann von diesen am nächsten Tag in die Faktura gebracht. Nur bei sehr großen Beträgen zahlen die Fahrer das Geld auf die Bank direkt ein. Dieses Geld wird dann auf das Bankkonto einbezahlt. Wenn es notwendig ist, nehme ich auch Bestellungen auf. Auch arbeite ich in der Faktura bei Bedarf mit, einfach um auch eine Kontrollmöglichkeit zu haben." Aus der Niederschrift über die Einvernahme des D.E. vom 19.11.2014 geht unter anderem Folgendes hervor: "Erklären Sie bitte kurz den Ablauf eines Liefervorganges an den Kunden: Die Bestellung geht in Aa. ein. Dort wird Ware dann vorbereitet und ein Bestellschein ausgefertigt. Wenn die Ware fertig vorbereitet ist, wird im Büro ein Lieferschein erstellt. Zusätzlich haben wir eine Tourliste. Wenn die Tourliste voll ist, dann bekommt der Fahrer die Tourliste mit Lieferschein und Rechnung. Er liefert diese dann aus. Die Bestellscheine (Kunde, Datum, bestellte Ware eingetragen in vorgegebene Artikelnummern) werden cirka zwei Wochen aufgehoben. Sollte keine Beschwerde einlangen, dann werden sie vernichtet. Wenn die Lieferung erfolgt gibt es zwei Möglichkeiten. Wenn der Kunde bar bezahlt, wird dies vom Fahrer in die Tourliste eingetragen. Der Fahrer vermerkt auf der Rechnung dann den Vermerk "bezahlt". Der Kunde unterschreibt als Übernahmebestätigung auf der Rechnung. Werden die ausgestellten Rechnungen bei Lieferung an den Kunden ab- bzw. gegen gezeichnet? Ja, wie angeführt. Ihnen werden Rechnungen aus ihrem Rechenwerk vorgelegt. Nehmen Sie zu den einzelnen Stellung. Bei der Hausdurchsuchung wurden Unterlagen sicher gestellt. Die Durchsicht des beschlagnahmten Ordners Rechnungen Oktober 2012 ergibt Ungereimtheiten. Im Ordner befinden sich zum Teil zwei Ausgangsrechnungen an denselben Kunden, mit der gleichen Rechnungsnummer jedoch unterschiedlich gelieferten Fleischmengen. Nehmen Sie zu diesen Rechnungsnummern Stellung." Vorgelegt wurden dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin diverse Rechnungen aus 2012, die von der Betriebsprüferin sodann ausgewertet wurden und zu gegenständlicher Zuschätzung laut BP-Bericht geführt haben. Es wurde um Erklärung ersucht, warum die Rechnung mit dem niedrigeren Rechnungsbetrag in der Buchhaltung erfasst wurde bzw. wie man sich die Differenzen zwischen den Rechnungen mit gleicher Rechnungsnummer erklären würde. Die erste Rechnung wurde damit erklärt, dass mit 99,9 %iger Sicherheit ein Tippfehler vorliegen würde. Sämtliche weiteren vorgehaltenen Rechnungen mit Differenzen konnten von D.E. nicht geklärt werden. Auch nicht geklärt werden konnte, weshalb bei Rechnungen der höhere Betrag von einem Mitarbeiter gegengezeichnet wurde, in der Buchhaltung aber der niedrigere Betrag erfasst wurde. Einmal wurde erwähnt, dass es auch sein könne, dass ein Teil der Ware schlecht gewesen wäre. In Summe wurden dem Geschäftsführer 26 Rechnungen vorgehalten. "Die Auswertung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten EDV-Daten ergab, dass unter der Bezeichnung "FA" jene Rechnungen erfasst sind, welche mit der Bezeichnung "Mengen" und den dazugehörigen Kilopreisen in der Buchhaltung am Erlöskonto verbucht wurden. Dabei wurde festgestellt, dass bei manchen Buchungen zur Mengenangabe Differenzen auftraten. Nehmen Sie dazu Stellung. Das kann ich leider nicht sagen, da mir diese nicht bekannt ist und war. Wie so etwas passieren kann, weiß ich nicht. Die Auswertungen der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten EDV-Daten ergaben unter Berücksichtigung der Differenzen Menge/Liefermenge und der Korrekturen durch die Außenprüferin bei höheren Liefer- als Rechnungsmengen folgende Differenzen, welche in der Buchhaltung bis dato nicht erfasst wurden: Vorläufige Berechnung: 2007: 261.500,06 € 2008: 631.564,95 € 2009: 851.379,31 € 2010: 743.678,76 € 2011: 837,657,44 € 2012: 847.098,69 € Nehmen Sie dazu Stellung: Wir werden uns die Berechnung anschauen und nehmen dazu schriftlich Stellung. Anmerkung der Behörde: Der steuerlichen Vertretung wird eine CD mit jenen EDV-Daten, welche die Grundlage für die vorläufige Berechnung der Betriebsprüfung waren, zur Verfügung gestellt. Die in der Niederschrift angeführten Rechnungen werden der Niederschrift in Kopie angefügt. In den Berechnungsauswertungen wurden von Seiten der Betriebsprüfung folgende Spalten eingefügt: - Erlös BH netto (nach der Spalte Gesamtnetto) - Diff. Menge LFE in kg (nach der Spalte Liefereinheit) - Diff. Preis Menge LFE (nach der Spalte Preis) - korr. BP (letzte Spalte) Die Spalte korr. BP wurde besprochen und ausführlich erklärt. Die restlichen Spalten stammen aus der Buchhaltung der Beschwerdeführerin." Von der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 29.12.2014 unter anderem folgende Stellungnahme eingereicht: "Wie aus dem Anlassbericht der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft Wien vom 23.4.2013 hervorgeht, gründete sich der ursprüngliche Verdacht gegen D.E. auf eine bei den Firmen B. GmbH, A. GmbH und Ab. Betriebs Gastronomie GmbH durchgeführte Außenprüfung. Anlass dafür war wiederum eine gegen den Inhaber dieser Unternehmen, I.J. erstattete anonyme Anzeige eines Arbeitnehmers, der sich offensichtlich um die Entlohnung seiner Überstunden geprellt fühlte. In der hierauf eingeleiteten Prüfung und dem dazu ergangenen Bericht vom 28.10.2013 werden zwar "nicht deklarierte Wareneinkäufe" für die Jahre 2002 bis 2004 sowie "vermutliche Manipulationen beim Wareneinkauf" pauschal behauptet. Trotz zahlreicher Hausdurchsuchungen und diverser Schuldeingeständniserklärungen scheint aber im gesamten restlichen Prüfungsbericht der Name D.E. nicht ein einziges Mal auf: In den schriftlichen Schuldeingeständnissen der A. GmbH vom 18.10.2011 sowie der B. GmbH vom 25.1.2012 werden lediglich unpräzisierte "Umsatzverkürzungen" und unrichtige Einkommensteuererklärungen 2005 bis 207 aufgrund schlechter steuerrechtlicher Beratung zugestanden. Letztlich vertritt die Prüferin in ihrem Bericht die Ansicht, dass von Schwarzeinkäufen in Höhe von 20,63 % des Nettoumsatzes auszugehen ist. Beweis: Prüfungsbericht vom 28.10.2013 Weiters gründet sich der Anlassbericht vom 23.4.2013 darauf, dass aus beschlagnahmten Excel-Listen der A. GmbH hervorgehen solle, dass von der Beschwerdeführerin um 30% mehr Fleisch an die A. GmbH geliefert worden sein soll als tatsächlich fakturiert worden wäre. Als Beispiel wird eine Spalte mit dem Monat 9/2011 angeführt, in welcher zunächst die tatsächliche Lieferung, daneben dann die verbuchte Lieferung und drittens der so genannte "Rest intern" aufgelistet wird. Da D.E. für die Buchhaltung der A. GmbH nicht verantwortlich ist, kann er dazu naturgemäß keinen Kommentar abgeben. Er kann aber sehr wohl beweisen, dass sie in diesem Monat 9/2011 exakt jene Beträge in ihrer Saldenliste verbucht hat, die sich aus in der Spalte der tatsächlichen Lieferung finden. Die einzig aus der Buchhaltung der A. GmbH geschöpfte Vermutung, die Beschwerdeführerin habe ihre Lieferungen unrichtig, nämlich um durchschnittlich 30% verkürzt, in ihrem Rechenwerk dargestellt, wird damit direkt widerlegt. Beweis: Saldenliste der Beschwerdeführerin für Konto der A. GmbH Ebenfalls keinen Tatverdacht kann die Tatsache begründen, dass angeblich bereits Feststellungen betreffend Schwarzlieferungen für das Jahr 2004 vorliegen, denn dieser Zeitraum ist mit dem hier gegenständlichen nicht ident. Insgesamt entbehrte somit bereits der anfängliche Verdacht auf eine generelle Verkürzung von 30% aller Fleischlieferungen, mit dem immerhin die Begründung zu Hausdurchsuchung erwirkt wurde, jeglicher Grundlage. Die anlässlich dieser Hausdurchsuchung vom 19.9.2013 festgestellten Differenzen zwischen "doppelt" vorhandenen Ausgangsrechnungen derselben Rechnungsnummer jedoch mit unterschiedlichen Fleischmengen erklären sich ganz leicht wie folgt: Der von der Beschwerdeführerin gewerblich betriebene Handel mit Frischfleisch ist extrem anfällig für Reklamationen, die großteils auch berechtigt sind, insbesondere bei der Lieferung des so genannten Teiles "Stier Vordere": Grund dafür ist die Tatsache, dass die Mitarbeiter des Beschuldigten die Qualität eines Fleischstückes im unzerteilten Zustand stets nur von außen und daher notwendigerweise unvollständig überprüfen können. Selbst dabei ergibt sich jedoch ein durchschnittlicher Wert von 20% aller Lieferungen an die Beschwerdeführerin, welche bereits anlässlich dieser "Außenprüfung" als Reklamation an den Lieferanten zurückgehen. Als Beispiel vorgelegt werden hier Lieferschein und Rechnung einer Lieferung seitens der Firma K. GmbH vom 6.6.2014: Auf dem Lieferschein hat der bereits aktenkundige Zeuge G.H. namens der Beschwerdeführerin handschriftlich die Qualität der gelieferten Ware reklamiert. Anschließend wurden sowohl die Gewichtsmenge um die fehlerhaften Teile nach unten korrigiert, als auch zusätzlich ein Preisnachlass als Ersatz für die erlittene Unbill gewährt. Beides wurde handschriftlich auf dem Lieferschein festgehalten und führte zu einer neu ausgestellten Rechnung der K. GmbH, auf welcher die ursprünglich handschriftlich korrigierten Summen nun als bestätigter Vergleichsbetrag aufscheinen. Eine derartige Korrektur von Rechnungen entspricht somit der branchenüblichen Vorgangsweise im Falle einer berechtigten Reklamation. In der Buchhaltung der Lieferanten der Beschwerdeführerin müssten sich damit ganz ähnliche Rechnungskorrekturen finden wie in ihrer eigenen. Beweis: Korrigierter Lieferschein und daraus resultierende neue Rechnung der K. GmbH vom 6.6.2014 in Kopie Wenn die Beschwerdeführerin die übernommene Ware nun an ihre eigenen Kunden ausliefert, wird sie erst dort feinzerteilt und offenbart daher jetzt erst ihre wahren Mängel wie insbesondere blutige, fette oder marmorierte Teile (Letzteres wird insbesondere von türkischen Konsumenten im Gegensatz zu österreichischen nicht geschätzt). Zusätzlich erleidet jedes Fleisch schon alleine durch die Austrocknung während der Lagerung einen Gewichtsverlust von rund 2%, sodass die Abwägung beim Lieferanten selten jener des Kunden entspricht. Letztlich weigern sich die Kunden der Beschwerdeführerin oft auch, das von ihnen nicht verbrauchte Fleisch zu bezahlen, obwohl es sich um ihre eigene Fehlkalkulation handelt und kein Mangel vorliegt. Als Durchschnitt schätzt die Beschwerdeführerin eine Quote von 10%, die dergestalt als berechtigte und vorgeschobene Reklamation nachträglich in den bereits erstellten Rechnungen korrigiert werden muss. Beweis: sieben Beispiele von Kundenreklamationen per SMS Weitere Gründe für die oftmalige Notwendigkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur sind fehlerhaft aufgenommenen Bestellungen. Wie aus der Einvernahme des Zeugen G.H. hervorgeht, werden die Bestellungen der Kunden vor allem telefonisch getätigt. Dabei kommt es naturgemäß manchmal sowohl zu akustischen Differenzen über den Inhalt und vor allem das Quantum der Bestellung, als auch zu fehlerhaften Niederschriften dieser mündliche aufgenommenen Bestellung durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin oder zu Fehlern bei der Weiterleitung dieser Bestellung an das Büro. Insbesondere auf Seite 5 seiner Einvernahme führt der Zeuge G.H. aus, dass sein Handy den ganzen Tag über für Bestellungen eingeschaltet bleibt und er somit Bestellungen auch als soeben aus dem Schlaf Gerissener aufnimmt, um diese dann auf einem "Schmierzettel" zu notieren. Dass es dabei zu Fehlern kommen kann, liegt ebenso auf der Hand wie die umgekehrte Tatsache, dass die Kunden diese Tatsache einer mündlichen Bestellung nachträglich zu Warenrückgaben und Annahmeverweigerungen ausnützen, wenn sie fehlerhaft kalkuliert oder zu viel eingekauft haben. Wegen des im Konkurrenzkampf gebotenen Kundenservices werden derartige Annahmeverweigerungen ebenso hingenommen, wie die oben besprochenen Reklamationen wegen angeblicher Qualitätsmängel. Selbiges gilt für telefonsich mitgeteilte Änderungswünsche der Liefermenge durch Kunden, oftmals noch im letzten Augenblick vor der Auslieferung, wenn sie das Ausmaß etwaiger Fehl- oder Überbestellung selbst noch erkannt haben. Rein rechtlich wäre die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, dies hinzunehmen, aus praktischen Gründen geschieht dies aber doch. In allen diesen Fällen werden mit dem Kunden zumeist Einigungen auf Basis runder Kilogramm erzielt, daher die oftmaligen Korrekturen um 100 oder 200 kg. Weitere Gründe für die nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die mit der Lieferung und der Ware selbst nichts zu tun haben, sind Tippfehler und die Fehlerhaftigkeit neu aufgenommener Mitarbeiter, die mit der Software noch nicht vertraut sind. Einmal war die Software auch von einem Computervirus befallen, der die Eingaben verfälscht. Dem Kunden gewährte Gutschriften sind generell schwer in das Programm zu integrieren und verursachen oft eine notwendige Überarbeitung der Buchung. Ein von D.E. weiters vermuteter Grund für tatsächliche Differenzen zwischen gelieferter und angenommener Ware mag in gelegentlichen Veruntreuungen durch seine Fahrer liegen, dies lässt sich jedoch nicht beweisen. Beweis: Zeuge L.M., AdresseL.M. Zeuge N.O., AdresseN.O. Zeuge P.Q., AdresseP.Q. Zeuge R.S., AdresseR.S. Zeuge F., AdresseF. Zeuge T.U., AdresseT.U. Zeuge V.W., AdresseV.W. Zeuge X.Y., AdresseX.Y. Zeuge A.A., AdresseA.A. Zu den genannten Zeugen wird angeführt, dass es sich bei den ersten beiden um Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, bei den restlichen um ihre Kunden handelt. Mit Ausnahme der Zeugen N.O., R.S. und V.W. ist für die Einvernahme aller Zeugen ein Türkischdolmetsch erforderlich. Der Verdacht, die Beschwerdeführerin führe eine "doppelte" Buchführung und schleuse ihre Ein- und Verkäufe teilweise am offiziellen Rechenwerk vorbei, kann somit entkräftet werden: Sämtliche Abänderungen von bereits getätigten Eingaben in das Rechenwerk waren aus nachträglichen Änderungen des Sachverhaltes notwendig und damit gerechtfertigt. Eine Abgabenverkürzung ist nicht eingetreten. Aus der Niederschrift über die Einvernahme des G.H. vom 19.9.2013 geht unter anderem Folgendes hervor: "Frage: Wie läuft der Fleischbestellungsvorgang in der Bf ab und seit wann sind Sie hier beschäftigt? Antwort: Ich bin seit Dezember 2012 zum zweiten Mal in der Firma, davor war ich ein Jahr bei der Firma I.J. beschäftigt und davor war ich auch bei der Bf am vorherigen Standort beschäftigt. Insgesamt bin ich seit cirka sechs Jahren für diese Firma tätig. Bei Bestellungen unserer Kunden werden telefonisch oder mittels SMS aufgenommen, hierzu sind in der Firma vier Personen zur Entgegenahme befugt. Dabei handelt es sich um A.B., den Bruder meines Chefs, weiters drei Fahrer mit den Namen A.C., A.D. und A.E.. Auch ich nehme Bestellungen auf. Selbstabholer werden auch von mir und L.M. bedient. Es gibt eine Kundschaft, die per Fax bestellt. Die Bestellung wird auf einen kopierten Vordruck "Bestellschein/Bf" übertragen und im Büro L.M. weiter gereicht. Auf diesem Bestellschein wird in Kurzform der Kunde vermerkt. In der Datumsspalte wird der Wochentag eingetragen, an dem die Lieferung stattfindet (die Bestellung wurde am Vortag vorgenommen). Die SMS- Bestellungen lösche ich am Tagesende (bis jetzt, 11.18 Uhr, habe ich 17 Bestellungen per SMS erhalten). Es werden auch die von mir händisch verfassten Bestellscheine wöchentlich weggeschmissen. Die Kunden bestellen jede einzelne Lieferung per Telefon oder per SMS. Es gibt keine Fixlieferung an die diversen Kunden. Die ziffernmäßigen, händischen Angaben in der Spalte links betreffen Kilo- und Stückangaben der jeweiligen Ware. In der rechten leeren Spalte wird das Gewicht immer auf Kilo und dag genau eingetragen. L.M. übernimmt diese Angaben von den Bestellscheinen in die EDV und erstellt Lieferscheine, Barrechnungen zur Auslieferung der Ware für den Fahrer. Zusätzlich wird ein Tourenschein mit den Kundennamen in die Fahrermappe eingelegt. Es gibt Kisten, Vakuum- und Hängewaren, die mit den Kundennamen versehen sind. Die Ware selbst wird bereits bei der Verarbeitung etikettiert und mit dem Kundennamen versehen laut Bestellschein. Es gibt vier verschiedene Touren. Die Fahrer übernehmen bei Arbeitsbeginn (zwischen 4.30 Uhr und 6.30 Uhr) die Ware, die ich zuvor zusammengestellt habe, und wenn die Beladung der Kühl-LKW beendet ist, geht der jeweilige Fahrer mit einem handgeschriebenen Zettel (auf welchem die Tour betreffende Kunden stehen), ins Büro und holt sich die dementsprechenden Lieferscheine und Rechnungen, die aufgrund der am Vortag eingelangten Bestellscheine von L.M. zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr erstellt werden. Die Vortagestour und die dort übergebenen Lieferscheine und die einkassierten Bargeldbeträge sowie die dazugehörigen Rechnungen werden mit dem Vortagestourenschein an L.M. zur weiteren Ablage übergeben. Je nach Vereinbarung zahlen die Kunden bar täglich, bar wöchentlich oder per Überweisung (Monatskunden). Nur der "Tagesbarkunde" und der Wochenbarkunde erhalten gleichzeitig zum Lieferschein eine Rechnung, auch die Monatskunden erhalten eine Rechnung und den Lieferschein durch den Fahrer ausgehändigt. ..... Es werden mit jeder Lieferung ein Lieferschein und die Rechnungen (dreifach) an den Kunden übergeben. Diese Rechnungen werden dann vom Kunden mit Übergabe der Ware gegengezeichnet. Das Original behält sich dieser, die zwei anderen werden in der Fahrermappe abgelegt. ....." Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2012 und Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2012 Mit Vorlagebericht vom 10.1.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde vom 18.5.2016 unter anderem gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2007 bis 2012 samt Akten vor. Die oben angeführte Bescheidbeschwerde richtet sich auch gegen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2007 bis 2012 vom 15.3.2016. Laut Vorlagebericht vom 10.1.2017 wurde hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide die Bescheidbeschwerde nicht vorgelegt. In der Bescheidbeschwerde wurde weder ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt, noch wurde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen. Seitens der belangten Behörde wurde hinsichtlich der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. In Ermangelung einer solchen konnte hinsichtlich dieser Bescheide auch kein rechtwirksamer Vorlageantrag seitens der beschwerdeführenden Partei gestellt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100136/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100136.2017
Stammnummer
116735
Gültig
08.08.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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