Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100136/2017
Feststellung der Unzuständigkeit bei Vorlage von Sachbescheid und korrespondierenden Wiederaufnahmebescheiden ohne Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100136/2017vom 08.08.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen einen Sachbescheid zur Entscheidung vorgelegt und bleibt die Beschwerde gegen den korrespondierenden Wiederaufnahmebescheid unerledigt, weil diese zum einen dem BFG nicht vorgelegt wurde, zum anderen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde unterblieben ist, hat das Bundesfinanzgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss festzustellen.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin Peherstorfer P.LL.M in der Beschwerdesache des IV, AdresseIV, als Insolvenzverwalter im Konkurs der Bf, AdresseBf, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 15.3.2016 betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2012, Umsatzsteuer 2007 bis 2012, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007 bis 2013 sowie betreffend Haftungsbescheid gemäß § 95 EStG 1988
beschlossen:
Im Hinblick auf die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2012, Umsatzsteuer 2007 bis 2012 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007 bis 2013 wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Im Hinblick auf den Haftungsbescheid gemäß § 95 EStG 1988 wird die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Im Hinblick auf die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 15.3.2016 betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2013 hat das Bundesfinanzgericht
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig im Hinblick auf die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2012 sowie Umsatzsteuer 2007 bis 2012.
Darüber hinaus ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Die Beschwerdeführerin war tätig im Bereich Fleischgroßhandel.
Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 2.1.2015 wurde der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet.
Mit Wiederaufnahmebescheiden gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom 15.3.2016 wurden die Verfahren im Hinblick auf die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 bis 2012 und Körperschaftsteuer 2007 bis 2012 wieder aufgenommen.
Begründet wurde jeweils wie folgt:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen könnten auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.
Auf Tz 11 des BP-Berichtes dürfe verwiesen werden.
Mit Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2007 bis 2013 vom 15.3.2016 wurden die Abgaben wie im Betriebsprüfungsbericht angeführt festgesetzt.
Als Begründung wurde in den Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheiden auf den BP-Bericht vom 15.3.2016 verwiesen. Die Anspruchszinsenbescheide wurden nicht begründet.
Mit Haftungsbescheid vom 15.3.2016 (adressiert an die Bf, z.H. MV IV) wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 95 EStG 1988 als Schuldnerin der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 bis 2013 in Anspruch genommen. Als Begründung wurde auf den BP-Bericht vom 15.3.2016 verwiesen.
Mit Bescheid über den Säumniszuschlag vom 15.3.2016 (adressiert an die Bf, z.H. MV IV) gemäß § 217ff BAO wurde für die zu wenig abgeführte Kapitalertragsteuer ein Säumniszuschlag mit 2% festgesetzt. Als Begründung wurde auf den BP-Bericht vom 15.3.2016 verwiesen.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 15.3.2016 betreffend Körperschaft-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuer 2007 bis 2013 geht unter anderem Folgendes hervor:
1. Allgemeines
Prüfungsanregung:
Die Beschwerdeführerin wäre im Prüfungszeitraum als Fleischlieferant unter anderem für die Firmen A. GmbH, B. GmbH und C. GmbH tätig gewesen.
Bei den genannten Firmen wären Außenprüfungen mit vorangegangenen Hausdurchsuchungen erfolgt. Die Auswertungen der beschlagnahmten Unterlagen (Schriftverkehr) hätten den begründeten Verdacht ergeben, dass Schwarzeinkäufe bei der Beschwerdeführerin erfolgt wären. Daraus wäre zu schließen gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Rechenwerk nicht alle Umsätze bzw. die daraus resutlierenden Zahlungen erfasst hätte.
Die Staatsanwaltschaft sei über den Verdacht der Umsatzverkürzungen und den damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen mittels Anlassberichtes informiert worden. Es wären Anordnungen für Hausdurchsuchungen bei der Beschwerdeführerin erfolgt, die am 19.9.2013 von der Steuerfahndung vollzogen worden wären.
Rechtsgrundlage der Prüfung:
Aus den Darstellungen in Tz 1 sei die abgabenrechtliche Prüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG für die Jahre 2007 bis 2013 erfolgt.
Betriebsgegenstand:
Fleischgroßhandel
Organe der Gesellschaft:
D.E., Geschäftsführer
Ausflösung der Gesellschaft:
Mit Beschluss des Gerichtes vom 2.1.2015 sei der Konkurs eröffnet worden. Die Gesellschaft sei infolge der Konkurseröffnung aufgelöst.
2. Steuerliche Feststellungen
Tz 1 Doppelte Ausgangsrechnungsnummern Oktober 2012
Aus den beschlagnahmten Unterlagen hätte sich bei Durchsicht des Ordners mit dem Vermerk "Rechnungen Oktober 2012" nachstehender Sachverhalt ergeben:
Im Ordner würden sich teilweise zwei Ausgangsrechnungen mit demselben Datum an denselben Kunden mit der identen Rechnungsnummer jedoch unterschiedlich gelieferten Fleischmengen ergeben.
Daraus würden sich nachstehende Auffälligkeiten ergeben:
- Rechnungen mit dem niedrigeren Rechnungsbetrag bzw. der geringeren ausgewiesenen Fleischmenge seien im Rechenwerk als Erlöse erfasst worden.
- Auf den Rechnungen sei der Rechnungserfasser ausgewiesen.
Die Rechnungen mit der höheren gelieferten Fleischmenge (= Rechnung 1 laut nachstehender Darstellung) seien von einem Mitarbeiter erfasst worden und würden in der Buchhaltung nicht aufscheinen. Bei den Rechnungen mit der geringeren Anzahl der jeweiligen Fleischmenge (= Rechnung 2 laut nachstehender Darstellung) scheine als Rechnungserfasser D.E. auf und diese seien im Rechenwerk als Erlöse erfasst worden.
- Die Rechnungen, die mit den identen Nummern vom Mitarbeiter und D.E. erfasst worden wären, würden meist um runde kg Differenzen in den gelieferten Fleischmengen differieren (100 bis 200 kg).
- Die doppelten Rechnungsnummern würden sich auf den Kunden F. KG beziehen und die Differenzen zwischen Mengen- und Liefereinheiten würden sich bei der Produktgruppe "Stier vordere mit Platte" ergeben.
- Einige der angeführten Rechnungen mit dem höheren Rechnungsbetrag seien vom Kunden bzw. deren Mitarbeiter unterschrieben worden. Somit wäre davon auszugehen, dass die Rechnungen mit der höheren Fleischmenge auch an den Kunden geliefert worden wären.
D.E. sei in der Beschuldigteneinvernahme am 19.11.2014 mit dem dargestellten Sachverhalt konfrontiert worden.
Auf Vorhalt der ersten Rechnung mit identer Rechnungsnummer hätte D.E. bekannt gegeben, dass es sich dabei zu 99,9%iger Sicherheit um einen Tippfehler handeln würde. Als die Behörde in weiterer Folge die anderen Differenzen zu den Rechnungsnummern mitgeteilt hätte, hätte D.E. keine Erklärung mehr dafür finden können.
In Summe wurden 25 Rechnungen des Oktober 2012 angeführt, die mit doppelter Rechnungsnummer vorhanden wären.
Tz 2 Auswertung der forensischen Datensicherung - nicht erfasste Umsätze
Im Zuge der Durchsuchungshandlungen am 19.9.2013 seien die EDV-Daten forensisch gesichert worden und somit wäre die Auswertung der elektronischen Auftragsdatenbank, in welcher die Fakturendaten mit dem Vermerk "FA" gekennzeichnet wären, möglich gewesen.
Es sei festgestellt worden, dass sich die in Tz 1 dargestellten, doppelten Ausgangsrechnungsnummern mit denselben Differenzen zwischen "Menge" und "Liefereinheit" als elektronische Fakturendaten widerspiegelten. Daraus wäre abzuleiten gewesen, dass bei Differenzen zwischen Mengen und Liefereinheiten Manipulationen bzw. Erlösverkürzungen stattgefunden hätten.
Beispielhaft würden die Daten aus der forensischen Datensicherung für die in Tz 1 dargestellte doppelte Rechnungsnummern mit unterschiedlichen kg-Lieferungen so dargestellt, wie sie der Prüferin zur Auswertung vorgelegen wären:
| Kd.Nr.
| Auftrags-
zeichen
| Auftrags-datum
| Auftr.Nr.
| Name
| Art.Nr.
| 21073
| FA
| 1.10.2012
| 5533
| F. KG
| s1020
| Art.Bez.
| Menge
| Liefereinheit
| Preis
| Stier vordere m.
| 112,6
| 212,6
| 3,75
Bei der Auswertung der forensischen Datensicherungen seien von der Behörde die Differenzen der Spalten "Menge" und "Liefereinheit" als Basis für nicht im Rechenwerk erfasste Umsätze herangezogen worden. Dies deshalb, da
- die in der Spalte "Menge" angegebenen niedrigeren Lieferungen in kg mit dem dazugehörigen Preis der jeweiligen Artikelbezeichnung den in der Buchhaltung erfassten Nettoumsatz darstellen würden und
- auf den in Papierform vorhandenen doppelten Ausgangsrechnungen des Oktober 2012 Unterschriften des Kunden für die höheren Liefermengen auf den Rechnungen aufgeschienen wären. Somit wäre zwingend davon auszugehen gewesen, dass die höhere Liefermenge tatsächlich vom Kunden übernommen und bezahlt worden wäre.
Am Beispiel der Belieferung des Kunden A. GmbH mit der Rechnungsnummer 3083 werde die Vorgehensweise der Auswertung wie folgt dargestellt:
| Kd.Nr.
| Auftrags-
zeichen
| Auftrags-datum
| Auftr.Nr.
| Name
| Art.Nr.
| Art.Bez.
| Menge
| Liefer-einheit
| 21014
| FA
| 31.5.2012
| 3083
| A. GmbH
| ka1051
| Kalb Brust o.Kn.
| 68,04
| 158,79
| Diff. Menge/Liefereinheit kg
| Preis
| Diff.Preis Menge/Liefereinheit
| Korr. BP
| -90,75
| 4,50
| -408,38
| +408,38
Zeile 1:
Es sei eine Spalte eingefügt worden, mit der die Differenz zwischen Menge und Liefereinheit (Spalte Diff. Menge/LFE/kg) in kg ermittelt werde. In weiterer Folge ergebe sich der Einzelpreis pro Kilogramm der jeweiligen Artikelbezeichnung aufgrund der EDV-Daten. Hätten sich zwischen Mengen- und Liefereinheiten Differenzen ergeben, so sei der Differenzbetrag mit dem Kilopreis multipliziert worden und in der Spalte "Korr.BP" (= Korrektur BP) erfasst worden. In weiterer Folge wären die in der Spalte "Korr. BP" ermittelten Differenzen als nicht deklarierte Umsätze zu werten gewesen.
Zeile 2:
Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Menge- und Liefereinheit, die sich auf der Spalte "Diff. Menge/LFE kg" ergeben hätte, sei dies im Zuge der BP als tatsächlicher Schreib- bzw. Kommafehler gewertet worden und das Missverhältnis sei in der Spalte "Korr.BP" mit dem Wert von 0,00 € erfasst worden. Daraus resultiere, dass derartige Differenzen keine Auswirkungen auf eine steuerliche Beurteilung haben würden.
Zeile 3:
Hätten die Menge- und Liefereinheit keine Differenzen ergeben, würde in der Spalte "Korr.BP" der Wert von 0,00 € erfasst worden sein. Somit hätte sich daraus keine steuerliche Auswirkung im Zuge der Außenprüfung ergeben.
Aus den EDV E. hätten sich nachstehende Auswertungsdifferenzen ergeben bzw. daraus resultierend nicht im Rechenwerk erfasste Umsätze für den Zeitraum 2007 - 19.9.2013 (Datum der Hausdurchsuchung).
| Jahr
| 2007
| 2008
| 2009
| 2010
| 2011
| Aus-wertungs-differenz EDV=nicht im Rechenwerk erfasste Umsätze
| 197.301,42
| 516.556,97
| 817.083,16
| 734.587,11
| 816.957,29
| 2012
| 1.1.-19.9.2013
| 845.671,32
| 457.812,96
Tz 3 Verhaltensmuster der Auswertungsdifferenzen
a Vorkommen von runden Kilogrammdifferenzen
Bei den Auswertungsdifferenzen hätten sich zwischen gelieferten Mengen- und Liefereinheiten beispielhaft nachstehende kg-Differenzen in den einzelnen Jahren ergeben:
| Mengen-differenzen
| 2007
| 2008
| 2009
| 2010
| 2011
| 2012
| 1.1.- 19.9.2013
| 900 kg
| 0
| 0
| 4
| 2
| 3
| 1
| 1
| 800 kg
| 0
| 2
| 11
| 3
| 5
| 2
| 0
| 700 kg
| 0
| 6
| 7
| 6
| 3
| 3
| 2
| 600 kg
| 1
| 4
| 19
| 12
| 10
| 9
| 9
| 500 kg
| 1
| 3
| 22
| 16
| 25
| 29
| 32
| 400 kg
| 7
| 12
| 28
| 24
| 14
| 28
| 20
| 300 kg
| 4
| 25
| 43
| 36
| 20
| 29
| 17
| 200 kg
| 12
| 39
| 75
| 72
| 33
| 77
| 21
| 100 kg
| 23
| 98
| 159
| 82
| 58
| 87
| 31
Es erscheine weder schlüssig, nachvollziehbar, noch glaubhaft, dass beispielsweise im Jahre 2009 159 mal ein Schreibfehler bei 100 kg Differenzen vorgekommen sein würde.
b Verdoppelung der Liefereinheit
Die Auswertungsdifferenzen der FA-Daten aus der Auftragsdatenbank hätten erkennen lassen, dass bei einigen Kunden die doppelte Menge geliefert worden wäre, als auf den Rechnungen in der Buchhaltung erfasst worden wären. Als Beispiel werde ein Auszug von einem Kunden aus der Auswertungsdifferenz dargestellt. Die beispielhafte Darstellung könne beliebig verlängert werden und für weitere Kunden aufgezeigt werden.
Tz 4 Stellungnahme des Rechtsanwaltes bezüglich der Ungereimtheiten
Dem Geschäftsführer D.E. sei der Sachverhalt der Auswertungsdifferenzen in den einzelnen Prüfungsjahren in der Beschuldigteneinvernahme am 19.11.2014 mitgeteilt worden.
Wenn der rechtliche Vertreter nunmehr in der Stellungnahme vom 29.12.2014 mittels Prüfungsberichtes der A. GmbH bzw. aus der beigelegten Saldenliste der Beschwerdeführerin an die A. GmbH versucht, Vermutungen der Behörde betreffend Schwarzlieferungen der Beschwerdeführerin zu entkräften, so könne dem nicht gefolgt werden, da zum einen klar und logisch sei, dass eine Saldenliste der Beschwerdeführerin jene Lieferungen an die A. GmbH aufweise, die im Rechenwerk erfasst seien und zum anderen aus dem genauen Studium des Prüfungsberichtes der A. GmbH der Sachverhalt der steuerlichen Feststellungen eindeutig hervorgehe. Aufgrund der Amtsverschwiegenheit und des Steuergeheimnisses werde auf den Prüfungsbericht der A. GmbH nicht eingegangen, da die getroffenen steuerlichen Feststellungen dem Steuergeheimnis unterliegen würden und die Auswertungsdifferenzen der forensisch gesicherten EDV-Daten bei der Bf eine eindeutige Umsatzverkürzung bei einer Vielzahl von weiteren Kunden erkennen lassen würde.
In der Stellungnahme werde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die übernommene Ware an ihre eigenen Kunden erst bei Lieferung an den Kunden vor Ort zerteilen würde. Erst dadurch würden sich Mängel in der Fleischqualität ergeben haben.
Der angegebene Sachverhalt stehe im Widerspruch zur Beschuldigteneinvernahme vom 19.11.2014. D.E. hätte bekannt gegeben, dass die Ware fertig vorbereitet werde und im Büro ein Lieferschein ausgestellt werde. Es würde auch möglich sein, im Vorhinein im Büro einen Lieferschein mit exakten kg- und dag-Angaben zu erstellen, wenn die Ware erst vor Ort zerteilt werde. Die Einvernahme des Zeugen G.H. im Zuge der Durchsuchungshandlungen hätte ebenfalls ergeben, dass die Fleischteile nicht beim Kunden zerteilt werden würden.
Aufgrund der Vielzahl der Auswertungsdifferenzen und der erkennbaren Verkürzungsmethoden (kg Differenzen bzw. Verkürzung der Lieferung um die Hälfte) sei es weder glaubhaft, noch nachvollziehbar, dass, wie in der Stellungnahme angeführt, die Differenzen auf nachträgliche Rechnungskorrekturen, die falsche Aufnahme von Bestellungen, Tippfehler, die Fehlerhaftigkeit neu aufgenommener Mitarbeiter, die mit der Software nicht vertraut gewesen wären bzw. auf gelegentliche Veruntreuungen durch Fahrer zurückzuführen seien.
Bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahmen sei anzumerken, dass Einvernahmen von Mitarbeitern im Zuge der Hausdurchsuchung stattgefunden hätten und in Tz 1 im Zusammenhang mit den identen Rechnungsnummern angeführt sei, dass die Korrekturen in den Mengenangaben sich aus der Erfassung der Rechnung von D.E. ergeben hätten. Somit sei anzumerken, dass die Mitarbeiter nicht darüber informiert seien, welche Daten im Rechenwerk erfasst worden wären und somit darüber auch keine Auskunft geben könnten.
Bei einer Einvernahme von Kunden sei nicht davon auszugehen, dass diese etwaige, nicht im Rechenwerk erfasste Einkäufe, bestätigen würden.
Tz 5 Stellungnahme zum Rechnungswesen
Gemäß § 131 BAO seien Bücher und Aufzeichnungen so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Aus den Büchern und Grundaufzeichnungen solle die vollständige Erfassung aller für die Buchhaltung relevanten Daten überprüft werden können.
Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit sei nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend sei, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der den Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolge. Die Eintragungen hätten auf Grund von Belegen zu erfolgen. Die geschäftlichen Unterlagen hierfür seien planvoll gesammelt aufzubewahren. Es müssten sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden.
§ 163 BAO laute:
"Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen würden, hätten die Vermutung ordnungsgemäßer Buchführung für sich und seien der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben sei, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen."
Aus den forensischen Datensicherungen und der in Papierform vorhandenen doppelten Ausgangsrechnungsnummern im Oktober 2012 - deren Auswertungen sich mit den im Oktober 2012 in Papierform vorgefundenen doppelten Ausgangsrechnungsnummern an denselben Kunden, mit unterschiedlichen Liefermengen widerspiegeln - gehe hervor, dass nicht alle Geschäftsvorfälle im Rechenwerk erfasst worden wären und Schwarzumsätze vorliegen würden. Dadurch hätten sich formelle und materielle Mängel der Bücher und Aufzeichnungen ergeben. Die gesamte Buchhaltung sei somit auf unrichtigen Zahlen aufgebaut.
Tz 6 Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Bei der Beschwerdeführerin sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Auswertungsdifferenzen der Mengen- und Liefereinheiten der forensischen Datensicherungen Schwarzumsätze darstellen würden. Die Auswertungsdifferenzen würden aus den in der Auftragsdatenbank erfassten höheren Liefermengen gegenüber den Mengenangaben resultieren. Im Rechenwerk seien die verminderten Mengenangaben als Erlös erfasst worden.
Aufgrund der Vielzahl der Auswertungsdifferenzen, dem Vorkommen von mehrfachen kg-Differenzen und den Verkürzungsmerkmalen der doppelten Liefermengen könne im gegenständlichen Fall nicht mehr davon gesprochen werden, dass es sich um einen Irrtum oder ein Versehen gehandelt hätte.
Vielmehr wäre aufgrund des Gesamtbildes anzunehmen, dass der Geschäftsführer vorsätzlich über mehrere Jahre hinweg Schwarzerlöse produziert hätte. Es sei zwingend anzunehmen, dass die festgestellten Abgabenmalversationen der Vorprüfung für die Jahre 2002-2003 - nicht erfasste Warenein- und -verkäufe - vom geprüften Unternehmen fortgesetzt und in der nunmehrigen Prüfung festgestellt worden wären.
Aus den Auswertungen der forensischen Datensicherungen und der in Papierform vorhandenen doppelten Ausgangsrechnungsnummern für Oktober 2012 gehe hervor, dass in den Büchern
- nicht alle Zahlungen und
- nicht alle Umsätze
eingetragen und im Rechenwerk erfasst worden wären. Daraus würden nicht nachvollziehbare Inventurwerte, falsche Bilanzansätze und Betriebsergebnisse, die mit der Realität nicht im Einklang stünden, resultieren. Angesichts der dargestellten Mängel insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der buchalterischen Unterlagen, würden die Bücher und Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin nicht den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, weshalb keine ordnungsgemäße Buchführung angenommen werden könne.
Gemäß § 184 Abs. 3 BAO sei die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung berechtigt, wenn die Verantwortlichen Bücher und Aufzeichnungen, die nach den Abgabenvorschriften zu führen seien, nicht vorlege oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig seien oder solche formellen Mängel aufweisen würden, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Tz 7 Methode der Schätzung
Sei eine Schätzung zulässig, so stehe die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei. Die Wahlfreiheit diene dem Ziel, dem tatsächlichen Betriebsergebnis möglichst nahe zu kommen.
Die Schätzung müsse stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich zu haben. Sie sei daher zu einer Vollschätzung und auch dazu berechtigt, auf ähnliche Fehler bei den nicht geprüften Belegen zu schließen, sowie einen Sicherheitszuschlag zu verhängen.
Die Schätzung dürfe zwar nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben, doch sei ihr eine gewisse Ungenauigkeit immanent, die zu Lasten dessen gehe, der zu ihr Anlass gebe.
Es sei davon auszugehen, dass eine Schätzung im Strafverfahren dann als beweiskräftig anzusehen sei, wenn sie sich, wie im gegenständlichen Fall, auf die Daten des Unternehmens, dies sich aus der forensischen Datensicherung ergeben würden, beziehe.
Dabei seien sämtliche Differenzen innerhalb der Fakturendaten (FA-Daten) zwischen Mengen- und Liefereinheiten von der Behörde ausgewertet worden. Die Auswertungsergebnisse würden sich im Jahre
2007: auf 26.385 einzelne Fleischlieferungen an die diversen Kunden und 7.385 Rechnungen;
2008: auf 25.390 einzelne Fleischlieferungen an die diversen Kunden und 8.213 Rechnungen;
2009: auf 22.423 einzelne Fleischlieferungen an die diversen Kunden und 7.482 Rechnungen;
2010: auf 25.753 einzelne Fleischlieferungen an die diversen Kunden und 6.181 Rechnungen;
2011: auf 21.777 einzelne Fleischlieferungen an die diversen Kunden und 7.712 Rechnungen;
2012: auf 22.079 einzelne Fleischlieferungen an die diversen Kunden und 7.216 Rechnungen;
2013: auf 15.113 einzelne Fleischlieferungen an die diversen Kunden und 5.070 Rechnungen;
beziehen.
Anmerkung: Für das Jahr 2013 wären die Daten für den Zeitrraum 1.1.-13.9.2013 - Datum der Hausdurchsuchung - vorgelegen.
Von der Behörde würden folgende Kriterien zur Schätzung herangezogen werden:
a) Umsatzzuschätzung
Die Schätzung der nicht deklarierten Umsätze ergebe sich aus den Auswertungsergebnissen der forensisch gesicherten EDV-Daten für den Zeitraum 2007 - 19.9.2013 (Datum der Hausdurchsuchung). Im Jahre 2013 resultiere für die Monate Jänner - 19.9.2013 eine Auswertungsdifferenz in Höhe von 457.812,96 € (monatlich 50.868,10 €). Die nicht deklarierten Umsätze für die Monate Oktober - Dezember 2013 würden mit einem abgerundeten Betrag von monatlich 50.000,00 € von der Behörde geschätzt werden. Somit ergebe sich im Jahr 2013 ein nicht deklarierter Umsatz von 607.812,96 €.
Es würden sich nachstehende Umsatzzuschätzungen ergeben, die, bis auf 3 Monate im Jahr 2013, aus den EDV-Daten des geprüften Unternehmens resultieren würden.
| Umsatz-zuschätzungen
| 2007
| 2008
| 2009
| 2010
| 2011
| Diff. Rg zu LFE= Zuschätzung netto
| 197.301,42
| 516.556,97
| 817.083,16
| 734.587,11
| 816.957,29
| 2012
| 2013
| 845.671,32
| 607.812,96
b) Nicht deklarierter Wareneinkauf
Es sei davon auszugehen, dass zur Erzielung von nicht deklarierten Umsätzen auch von einem Mehraufwand an Wareneinkauf auszugehen sei. Aus den Bilanzen gehe hervor, dass der Wareneinkauf rund 90% des deklarierten Umsatzes betrage. Aufgrund des niedrigen Rohaufschlages könne angenommen werden, dass mit diesem Wareneinkauf auch nicht deklarierte Erlöse erwirtschaftet worden wären. Da es sich hierbei jedoch um eine nicht belegbare Vermutung handle, werde der zusätzliche Wareneinkauf im Zuge der Schätzung zugunsten des geprüften Unternehmens mit 90% des nicht deklarierten Erlöses angenommen. Der zusätzliche Wareneinkauf werde wie folgt ermittelt:
| Zusätzlicher Wareneinkauf lt. BP
| 2007
| 2008
| 2009
| Diff. Rg. zu LFE = Zuschätzung netto
| 197.301,42
| 516.556,97
| 817.083,16
| abzg. 90% zus. WEK lt. BP
| -177.571,28
| -464.901,27
| -735.374,84
| 2010
| 2011
| 2012
| 2013
| 734.587,11
| 816.957,29
| 845.671,32
| 607.812,96
| -661.128,40
| -735.261,56
| -761.104,19
| -547.031,66
Umsatzsteuer
Tz 8 Umsatzsteuer 2007 bis 2013
Der zusätzliche Umsatz laut Tz 7 unterliege der 10%igen Umsatzsteuer.
Ausgehend von den bereits erklärten Umsätzen aus dem Rechenwerk der Beschwerdeführerin der einzelnen Jahre sowie der Ergänzung nicht erklärter Umsätze, welche sich aus den Feststellungen durch die Außenprüfung ergeben würden, stellten sich die Änderungen der Kennzahlen bezüglich der Umsatzsteuer wie folgt dar:
Steuerbarer Umsatz KZ 000:
| KZ 000
| 2007
| 2008
| 2009
| KZ 000 vor BP
| 5,035.418,62
| 5,705.749,79
| 6,161.766,90
| KZ 000 nach BP
| 5,232.720,04
| 8,222.306,76
| 6,978.850,06
| Differenz = Zuschätzung
| 197.301,42
| 516.556,97
| 817.083,16
| 2010
| 2011
| 2012
| 2013
| 6,416.761,71
| 7,892.815,58
| 8,725.008,96
| 9,522.186,49
| 7,151.348,82
| 8,709.772,87
| 9,570.680,28
| 10,129.999,45
| 734.587,11
| 816.957,29
| 845.671,32
| 607.812,96
10% ermäßigter Steuersatz KZ 029
| KZ 029
| 2007
| 2008
| 2009
| KZ 029 vor BP
| 5,035.418,62
| 5,687.549,79
| 6,160.883,29
| KZ 029 nach BP
| 5,232.720,04
| 6,204.106,76
| 6,977.966,45
| Differenz = Zuschätzung
| 197.301,42
| 516.556,97
| 817.083,16
| 2010
| 2011
| 2012
| 2013
| 6,416.124,46
| 7,881.045,33
| 8,656.922,17
| 9.338.682,65
| 7,150.711,57
| 8,698.002,62
| 9,502.593,49
| 9,946.495,61
| 734.587,11
| 816.957,29
| 845.671,32
| 607.812,96
Kapitalertragsteuer
Tz 9 Ermittlung der Kapitalertragsteuer
Zur Bestimmung der verdeckten Gewinnausschüttung werde vom Betrag der Umsatzzuschätzung ausgegangen. Die Zuschätzung stelle nicht erklärte Netto-Umsätze dar. Die darauf entfallende Umsatzsteuer sei ebenfalls vereinnahmt aber nicht erklärt worden, weshalb sie zur Feststellung des ausgeschütteten Betrages hinzugezählt werde. Da zur Erzielung von Mehrumsätzen auch von Mehraufwand auszugehen sei, werde ein zusätzlicher Wareneinkauf vom Zuschätzungsbetrag (inkl. USt) abgezogen und man erhalte den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Die verdeckten Ausschüttungen seien dem Geschäftsführer D.E. zuzurechnen und würden der Kapitalertragsteuer unterliegen, wobei diese spätestens eine Woche nach erfolgter Ausschüttung (Zuflusszeitpunkt) fällig sei. Die Berechnung stelle sich wie folgt dar:
| Berechnung vGA
| 2007
| 2008
| 2009
| Diff. Rg. zu LFE = Zuschätzung netto
| 197.301,42
| 516.556,97
| 817.083,16
| + USt Nachforderung lt. BP
| 19.730,14
| 51.655,70
| 81.708,32
| abz. 90% zus. WEK lt. BP
| -177.571,28
| -464.901,27
| -735.374,84
| Basis vGA
| 39.460,28
| 103.311,39
| 163.416,63
| davon 33,33333%
| 13.153,43
| 34.437,13
| 54.472,21
| Summe
| 52.613,71
| 137.748,52
| 217.888,84
| davon 25% KESt
| 13.153,43
| 34.437,13
| 54.472,21
| 2010
| 2011
| 2012
| 2013
| 734.587,11
| 816.957,29
| 845.671,32
| 607.812,96
| 73.458,71
| 81.695,73
| 84.567,13
| 60.781,30
| -661.128,40
| -735.261,56
| -761.104,19
| -547.031,66
| 146.917,42
| 163.391,46
| 169.134,26
| 121.562,59
| 48.972,47
| 54.463,81
| 56.378,08
| 40.520,86
| 195.889,89
| 217.855,27
| 225.512,35
| 162.083,45
| 48.972,47
| 54.463,82
| 56.378,09
| 40.520,86
Körperschaftsteuer
Tz 10 Gewinnändernde Auswirkungen
Im Hinblick auf die Feststellungen der in der Tz 9 dargestellten verdeckten Ausschüttungen seien diese gewinnerhöhend anzusetzen.
In den Steuererklärungen würden somit folgende Kennzahlen angeführt bzw. geändert:
KZ 9288 - Verdeckte Ausschüttung
| KZ 9288
| 2007
| 2008
| 2009
| KZ 9288 vor BP
| 0,00
| 0,00
| 0,00
| KZ 9288 nach BP
| 39.460,28
| 103.311,39
| 163.416,63
| Differenz= Basis vGA
| 39.460,28
| 103.311,39
| 163.416,63
| 2010
| 2011
| 2012
| 2013
| 0,00
| 0,00
| 0,00
| 0,00
| 146.917,42
| 163.391,46
| 169.134,26
| 121.562,59
| 146.917,42
| 163.391,46
| 169.134,26
| 121.562,59
KZ 704 - Bilanzgewinn
| KZ 704
| 2007
| 2008
| 2009
| KZ 704 vor BP
| 6.332,57
| -76.611,99
| -63.372,83
| KZ 704 nach BP
| 45.792,85
| 26.699,40
| 100.043,80
| Differenz=Basis vGA
| 39.460,28
| 103.311,39
| 163.416,63
| 2010
| 2011
| 2012
| 2013
| 168.558,20
| 351.314,65
| 26.095,86
| 162.291,21
| 315.475,62
| 514.706,11
| 195.230,12
| 283.853,80
| 146.917,42
| 163.391,46
| 169.134,26
| 121.562,59
KZ 777 - Gesamtbetrag der Einkünfte
| KZ 777
| 2007
| 2008
| 2009
| KZ 777 vor BP
| 6.332,57
| -76.611,99
| -63.372,83
| KZ 777 nach BP
| 45.792,85
| 26.699,40
| 100.043,80
| Differenz=Basis vGA
| 39.460,28
| 103.311,39
| 163.416,63
| 2010
| 2011
| 2012
| 2013
| 168.558,20
| 351.314,65
| 26.095,86
| 162.291,21
| 315.475,62
| 514.706,11
| 195.230,12
| 283.853,80
| 146.917,42
| 163.391,46
| 169.134,26
| 121.562,59
KZ 681 - Verlustabzug
| KZ 681
| 2010
| 2011
| KZ 681 vor BP
| 139.984,82
| 13.566,17
| KZ 681 nach BP
| 0,00
| 0,00
| Differenz
| 139.984,82
| 13.566,17
Tz 11 Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Schlussbesprechung hätte am 10.3.2016 stattgefunden.
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Bei der Beschwerdeführerin seien durch die Auswertungsdifferenzen der forensisch gesicherten EDV-Daten im Zuge der Durchsuchungshandlungen am 19.9.2013 und der in Papierform vorhandenen doppelten Ausgangsrechnungsnummern für Oktober 2012 Tatsachen bzw. Beweismittel um Hinblick auf nicht deklarierte Umsätze neu hervorgekommen.
In diesem Zusammenhang hätte die Behörde auch von einem Mehraufwand an Wareneinkauf auszugehen.
Durch die Feststellungen der Außenprüfung würden sich neue Tatsachen ergeben, die im abgeschlossenen Verfahren mangels Vorlage aller entscheidungsrelevanter Umstände nicht bekannt gewesen wären und würden somit die berechtigte Wiederaufnahme des Verfahrens begründen.
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume seien Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen würden.
| Abgabenart
| Zeitraum
| Feststellung
| Umsatzsteuer
| 2007-2012
| Tz 6-8
| Körperschaftsteuer
| 2007-2012
| Tz 6-7 und Tz 10
Die Wiederaufnahme erfolge unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der iSd § 20 vorgenommenen Interessenabwägung wäre dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzuip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Beilagen: Auswertungsdifferenzen 2007 bis 2013
Mit Schreiben vom 18.5.2016 wurde gegen folgende Bescheide je vom 15.3.2016 Beschwerde eingereicht:
Haftung Kapitalertragsteuer 2007 bis 2013, Säumniszuschlag zur Kapitalertragsteuer 2007 bis 2013, Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2007 bis 2012, Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2007 bis 2012, Umsatzsteuer 2007 bis 2013, Körperschaftsteuer 2007 bis 2013, Anspruchszinsen 2007 bis 2013.
Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
"Die angefochtenen Bescheide werden in ihrem gesamten Spruch und in ihrem gesamten Umfang angefochten.
A./
Sämtliche angefochtenen Bescheide verweisen in ihrer Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht vom 15.3.2016 über Umsatz-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer 2007 bis 2013, welcher der Beschwerdeführerin zugleich mit den angefochtenen Bescheiden erstmals zur Kenntnis gebracht wurde, sodass bislang zu den darin aufgestellten Behauptungen nicht Stellung genommen werden konnte. Tatsächlich entstand der unberechtigte Verdacht, die Beschwerdeführerin hätte in den Jahren 2007 bis 2013 Umsätze mittels doppelter Ausgangsrechnungen nicht deklariert, in einem dreistufigen Prozess wie folgt:
1.
Außenprüfungen bei Kunden der Beschwerdeführerin wie der A. GmbH, B. GmbH und Ab. Gastronomie Betriebs GmbH sollen angeblich ergeben haben, dass Schwarzeinkäufe bei der Beschwerdeführerin erfolgten.
2.
Hierauf wurden im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer D.E. eingeleiteten Finanzstrafverfahrens am 19.9.2013 Hausdurchsuchungen durchgeführt und die gesamte Buchhaltung der Beschwerdeführerin beschlagnahmt.
3.
Die dabei beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger sowie die Rechtfertigung des Beschuldigten D.E. im Finanzstrafverfahren wurden nun erstmals im Betriebsprüfungsbericht vom 15.3.2016 einer Auswertung unterzogen.
1. Zu den Außenprüfungen bei den Kunden der Beschwerdeführerin
Wie aus dem Anlassbericht der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft Wien vom 23.4.2013 hervorgeht, gründete sich der ursprüngliche Verdacht gegen die Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer D.E. auf eine bei den Firmen B. GmbH, A. GmbH und Ab. Betriebs Gastronomie GmbH durchgeführte Außenprüfung. Anlass dafür war wiederum eine gegen den Inhaber dieser Unternehmen, I.J. erstattete anonyme Anzeige eines Arbeitnehmers, der sich offensichtlich um die Entlohnung seiner Überstunden geprellt fühlte.
In der hierauf eingeleiteten Prüfung und dem dazu ergangenen Bericht vom 28.10.2013 werden zwar "nicht deklarierte Wareneinkäufe" für die Jahre 2002 bis 2004 sowie "vermutliche Manipulationen beim Wareneinkauf" pauschal behauptet. Trotz zahlreicher Hausdurchsuchungen und diverser Schuldeingeständniserklärungen scheint aber im gesamten restlichen Prüfungsbericht der Name der Beschwerdeführerin oder ihres Geschäftsführers nicht ein einziges Mal auf: In den schriftlichen Schuldeingeständnissen der A. GmbH vom 18.10.2011 sowie der B. GmbH vom 25.1.2012 werden lediglich unpräzisierte "Umsatzverkürzungen" und unrichtige Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2007 aufgrund schlechter steuerrechtlicher Beratung zugestanden. Letztlich vertritt die Prüferin in ihrem Bericht die Ansicht, dass von Schwarzeinkäufen in Höhe von 20,63 % des Nettoumsatzes auszugehen ist.
Beweis: Prüfungsbericht vom 28.10.2013
Weiters gründet sich der Anlassbericht vom 23.4.2013, dass aus beschlagnahmten Excel-Listen der A. GmbH hervorgehen solle, dass von der Beschwerdeführerin um 30% mehr Fleisch an die A. GmbH geliefert worden sein soll als tatsächlich fakturiert worden wäre. Als Beispiel wird eine Spalte mit dem Monat 9/2011 angeführt, in welcher zunächst die tatsächliche Lieferung, daneben dann die verbuchte Lieferung und drittens der so genannte "Rest intern" aufgelistet wird. Da die Beschwerdeführerin für die Buchhaltung der A. GmbH nicht verantwortlich ist, kann sie dazu naturgemäß keinen Kommentar abgeben. Sie kann aber sehr wohl beweisen, dass sie in diesem Monat 9/2011 exakt jene Beträge in ihrer Saldenliste verbucht hat, die sich aus in der Spalte der tatsächlichen Lieferung finden. Die einzig aus der Buchhaltung der A. GmbH geschöpfte Vermutung, die Beschwerdeführerin habe ihre Lieferungen unrichtig, nämlich um durchschnittlich 30% verkürzt, in ihrem Rechenwerk dargestellt, wird damit direkt widerlegt.
Beweis: Saldenliste der Beschwerdeführerin für Konto der A. GmbH, Beilage ./2
Ebenfalls keinen Tatverdacht kann die Tatsache begründen, dass angeblich bereits Feststellungen betreffend Schwarzlieferungen für das Jahr 2004 vorliegen, denn dieser Zeitraum ist mit dem hier gegenständlichen nicht ident. Insgesamt entbehrte somit bereits der anfängliche Verdacht auf eine generelle Verkürzung von 30% aller Fleischlieferungen, mit dem immerhin die Begründung zu Hausdurchsuchung erwirkt wurde, jeglicher Grundlage. Die Beschwerdeführerin oder ihr Geschäftsführer sind nicht in Kenntnis darüber, zu welchem Ergebnis die aus dem Prüfungsbericht zur A. GmbH erwachsenen Verfahren geführt haben. Bezeichnenderweise wird im hier gegenständlichen Betriebsprüfungsbericht in der Tz 4 jegliche Stellungnahme dazu mit dem seltsam anmutenden Verweis auf die "Amtsverschwiegenheit" kategorisch verweigert, wiewohl man nach wie vor darauf besteht, dass "aus dem genauen Studium des Prüfungsberichtes der A. GmbH der Sachverhalt der steuerlichen Feststellungen eindeutig hervorgeht". Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Ergebnisse und weiteren Verfahren aus diesem Betriebsprüfungsbericht der A. GmbH eben keinerlei Belastung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ansonsten hätte man auf eine Verwendung dieses Beweismittels doch sicherlich nicht verzichtet. Soll dies jedenfalls im weiteren Verfahren als belastendes Beweismittel weiterhin herangezogen werden, so wird die Beschwerdeführerin dazu Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sein.
2. Zu den in Papierform beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen (Tz 1 des BP-Berichtes vom 15.3.2016)
Die anlässlich der behördlich angeordneten Hausdurchsuchungen vom 19.9.2013 beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen in Papierform wurden im Rahmen des Finanzstrafverfahrens nur stichprobenartig ausgewertet und werden im gegenständlichen Prüfungsbericht unter Tz 1 angeführt. Dabei handelt es sich um die Rechnungen eines einzigen Ordners mit Belegen lediglich aus der Zeit von 1.10. bis 18.10.2012, sodass von einem repräsentativen Überblick über die Jahre 2007-2013 ohnehin keine Rede sein kann. Dem als Beschuldigten in diesem Finanzstrafverfahren geführten Geschäftsführer D.E. wurden im Rahmen seiner Einvernahme am 19.11.2014, ohne ihm vorherige Möglichkeit zur Vorbereitung und Nachschau einzuräumen, wahllos einige dieser Rechnungen spontan vorgehalten und er zur Stellungnahme dazu aufgefordert. Da er naturgemäß nicht all die tausenden Rechnungen, welche die Beschwerdeführerin jemals ausgestellt hat, auswendig im Kopf haben und sich auch nicht an jeden einzelnen Sachverhalt spontan mit der nötigen Sicherheit erinnern konnte, war er mit den spontanen Vorhalten überrumpelt und nicht in der Lage, den Grund der zuweilen doppelt existenten Ausgangsrechnungen anzugeben, sodass er mangels anderer Erklärung Tippfehler angab. Erst anschließend und unbefriedigt ob dieser Einvernahme hat er sich um die Aufarbeitung dieser ihm vorgehaltenen Sachverhalte bemüht und aus den ihm noch zugänglichen Informationen jene Stellungnahme erarbeitet, die auch seine anwaltlich vorgetragene Rechtfertigung im Finanzstrafverfahren darstellt. Danach erklären sich die angeblichen Differenzen zwischen "doppelt" vorhandenen Ausgangsrechnungen derselben Rechnungsnummer, jedoch mit unterschiedlichen Fleischmengen, wie folgt:
Der von der Beschwerdeführerin gewerblich betriebene Handel mit Frischfleisch ist extrem anfällig für Reklamationen, die großteils auch berechtigt sind, insbesondere bei der Lieferung des so genannten Teiles "Stier Vordere": Grund dafür ist die Tatsache, dass die Mitarbeiter des Beschuldigten die Qualität eines Fleischstückes im unzerteilten Zustand stets nur von außen und daher notwendigerweise unvollständig überprüfen können. Selbst dabei ergibt sich jedoch ein durchschnittlicher Wert von 20% aller Lieferungen an die Beschwerdeführerin, welche bereits anlässlich dieser "Außenprüfung" als Reklamation an den Lieferanten zurückgehen. Als Beispiel vorgelegt werden hier Lieferschein und Rechnung einer Lieferung seitens der Firma K. GmbH vom 6.6.2014: Auf dem Lieferschein hat der bereits aktenkundige Zeuge G.H. namens der Beschwerdeführerin handschriftlich die Qualität der gelieferten Ware reklamiert. Anschließend wurden sowohl die Gewichtsmenge um die fehlerhaften Teile nach unten korrigiert, als auch zusätzlich ein Preisnachlass als Ersatz für die erlittene Unbill gewährt. Beides wurde handschriftlich auf dem Lieferschein festgehalten und führte zu einer neu ausgestellten Rechnung der K. GmbH, auf welcher die ursprünglich handschriftlich korrigierten Summen nun als bestätigter Vergleichsbetrag aufscheinen. Eine derartige Korrektur von Rechnungen entspricht somit der branchenüblichen Vorgangsweise im Falle einer berechtigten Reklamation. In der Buchhaltung der Lieferanten der Beschwerdeführerin müssten sich damit ganz ähnliche Rechnungskorrekturen finden wie in ihrer eigenen.
Beweis: Korrigierter Lieferschein und daraus resultierende neue Rechnung der K. GmbH vom 6.6.2014 in Kopie, Beilage ./3
Wenn die Beschwerdeführerin die übernommene Ware nun an ihre eigenen Kunden ausliefert, wird sie erst dort feinzerteilt und offenbart daher jetzt erst ihre wahren Mängel wie insbesondere blutige, fette oder marmorierte Teile (Letzteres wird insbesondere von türkischen Konsumenten im Gegensatz zu österreichischen nicht geschätzt). Zusätzlich erleidet jedes Fleisch schon alleine durch die Austrocknung während der Lagerung einen Gewichtsverlust von rund 2%, sodass die Abwägung beim Lieferanten selten jener des Kunden entspricht. Letztlich weigern sich die Kunden der Beschwerdeführerin oft auch, das von ihnen nicht verbrauchte Fleisch zu bezahlen, obwohl es sich um ihre eigene Fehlkalkulation handelt und kein Mangel vorliegt. Als Durchschnitt schätzt die Beschwerdeführerin eine Quote von 10%, die dergestalt als berechtigte und vorgeschobene Reklamation nachträglich in den bereits erstellten Rechnungen korrigiert werden muss.
Beweis: Konvolut von Kundenreklamationen via SMS, Beilage ./4; Lieferscheine, die über Wunsch des Geschäftsführers in Vorlage gebracht werden, Beilage ./5
Weitere Gründe für die oftmalige Notwendigkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur sind fehlerhaft aufgenommenen Bestellungen. Wie aus der Einvernahme des Zeugen G.H. hervorgeht, werden die Bestellungen der Kunden vor allem telefonisch getätigt. Dabei kommt es naturgemäß manchmal sowohl zu akustischen Differenzen über den Inhalt und vor allem das Quantum der Bestellung, als auch zu fehlerhaften Niederschriften dieser mündliche aufgenommenen Bestellung durch die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin oder zu Fehlern bei der Weiterleitung dieser Bestellung an das Büro. Insbesondere auf Seite 5 seiner Einvernahme führt der Zeuge G.H. aus, dass sein Handy den ganzen Tag über für Bestellungen eingeschaltet bleibt und er somit Bestellungen auch als soeben aus dem Schlaf Gerissener aufnimmt, um diese dann auf einem "Schmierzettel" zu notieren. Dass es dabei zu Fehlern kommen kann, liegt ebenso auf der Hand wie die umgekehrte Tatsache, dass die Kunden diese Tatsache einer mündlichen Bestellung nachträglich zu Warenrückgaben und Annahmeverweigerungen ausnützen, wenn sie fehlerhaft kalkuliert oder zu viel eingekauft haben. Wegen des im Konkurrenzkampf gebotenen Kundenservices werden derartige Annahmeverweigerungen ebenso hingenommen, wie die oben besprochenen Reklamationen wegen angeblicher Qualitätsmängel. Selbiges gilt für telefonisch mitgeteilte Änderungswünsche der Liefermenge durch Kunden, oftmals noch im letzten Augenblick vor der Auslieferung, wenn sie das Ausmaß etwaiger Fehl- oder Überbestellung selbst noch erkannt haben. Rein rechtlich wäre die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, dies hinzunehmen, aus praktischen Gründen geschieht dies aber doch.
In allen diesen Fällen werden mit dem Kunden zumeist Einigungen auf Basis runder Kilogramm erzielt, daher die oftmaligen Korrekturen um 100 oder 200 kg. Es ist daher überhaupt kein Wunder, dass sich die Differenzen zwischen Menge und Liefereinheit letztlich zumeist in runden Beträgen oder Halbierungen abspielen.
Weitere Gründe für die nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die mit der Lieferung und der Ware selbst nichts zu tun haben, sind Tippfehler und die Fehlerhaftigkeit neu aufgenommener Mitarbeiter, die mit der Software noch nicht vertraut sind. Einmal war die Software auch von einem Computervirus befallen, der die Eingaben verfälscht. Dem Kunden gewährte Gutschriften sind generell schwer in das Programm zu integrieren und verursachen oft eine notwendige Überarbeitung der Buchung.
Ein von der Beschwerdeführerin weiters vermuteter Grund für tatsächliche Differenzen zwischen gelieferter und angenommener Ware mag in gelegentlichen Veruntreuungen durch seine Fahrer liegen, dies lässt sich jedoch nicht beweisen.
Beweis:
Zeuge L.M., AdresseL.M.
Zeuge N.O., AdresseN.O.
Zeuge P.Q., AdresseP.Q.
Zeuge R.S., AdresseR.S.
Zeuge F., AdresseF.
Zeuge T.U., AdresseT.U.
Zeuge V.W., AdresseV.W.
Zeuge X.Y., AdresseX.Y.
Zeuge A.A., AdresseA.A.
Zu den genannten Zeugen wird angeführt, dass es sich bei den ersten beiden um Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, bei den restlichen um ihre Kunden handelt. Mit Ausnahme der Zeugen N.O., R.S. und V.W. ist für die Einvernahme aller Zeugen ein Türkischdolmetsch erforderlich.
Der Verdacht, die Beschwerdeführerin führe eine "doppelte" Buchführung und schleuse ihre Ein- und Verkäufe teilweise am offiziellen Rechenwerk vorbei, kann somit entkräftet werden: Sämtliche Abänderungen von bereits getätigten Eingaben in das Rechenwerk waren aus nachträglichen Änderungen des Sachverhaltes notwendig und damit gerechtfertigt. Eine Abgabenverkürzung ist nicht eingetreten.
3. Zur Auswertung der EDV-Daten (Tz 2 ff des BP-Berichtes)
Erst zweieinhalb Jahre nach der Beschlagnahme und mehr als ein Jahr nach der oben wiedergegebenen Stellungnahme im Finanzstrafverfahren wird nun im gegenständlichen Betriebsprüfungsbericht vom 15.3.2016 erstmals die gesamte EDV an beschlagnahmten Datenträgern ausgewertet und auf die Rechtfertigung im Finanzstrafverfahren erstmals repliziert. Allerdings beschränkt sich die Vorgangsweise der Prüferin neuerlich darin, Differenzen zwischen "Menge" und "Liefereinheit" aufzuspüren und diesen dann stereotyp ohne weitere Prüfung als manipulative Umsatzverkürzung und deren Gesamtsumme automatisch als nicht im Rechenwerk erfasste Umsätze anzusehen. Die oben wiedergegebene Erklärung der Beschwerdeführerin, wie diese Differenzen zwischen ursprünglich gelieferter und letztlich tatsächlich in das Rechenwerk aufgenommener Menge zustande kamen, wird damit zu entkräften versucht, dass sowohl der Geschäftsführer D.E., als auch der Zeuge G.H. ausgesagt hätten, die Ware würde stets bereits im fertig zerteilten Zustand von der Beschwerdeführerin an den Kunden geliefert. Dies ist aber gleich auf doppelte Weise falsch: Weder haben dies D.E. und G.H. tatsächlich ausgesagt, noch entspricht es dem tatsächlichen Sachverhalt.
Die Ware wird von der Beschwerdeführerin, wie die korrekt zitierte Aussage des Geschäftsführers (Beschuldigteneinvernahme vom 19.11.2014) lautet, lediglich vorbereitet (in der Aussage G.H.: verarbeitet) und damit ist Folgendes gemeint: Die Beschwerdeführerin erhält von ihren Lieferanten das ganze geschlachtete Tier ohne Innereien, Kopf, Haut und Füße - die ergibt bei einem Stier ein Gewicht von durchschnittlich 400 kg. In der so genannten Grobzerlegung wird der Stier bei der Beschwerdeführerin in je zwei Vorder- und Hinterteile von jeweils rund 100 kg zerlegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei dieser Grobzerlegung in lediglich vier Teile die Fleischqualität noch nicht abschließend und durchgehend beurteilt werden kann. Die Feinzerlegung in kleinere Stücke von 2-5 kg, welche diese Qualitätsbefundung dann erstmals ermöglicht, findet hingegen so gut wie immer erst beim Kunden statt. Konkret führen unter allen in Betracht kommenden Kunden der Beschwerdeführerin sowohl Supermärkte, als auch Metzger und auch die meiste Gastronomie (die selbst Metzger beschäftigen) diese Feinzerlegung selbst durch und erlangen daher als Erste Kenntnis vom detaillierten Zustand des gelieferten Fleisches. Die Beschwerdeführerin schätzt, dass maximal 1-5% ihrer Kunden mit bereits feinzerlegtem Fleisch beliefert wurden, da sie grundsätzlich nicht an Kleingewerbetreibende geliefert hat. Lämmer, die nur ein Gewicht von 18-22 kg aufweisen werden mit Ausnahme der Lieferung an manche Gastronomiebetriebe nicht einmal grobzerlegt, sondern als Karkasse (ganzes Tier) geliefert. Selbst die Entknochung findet nur über ausdrücklichen Wunsch bei der Beschwerdeführerin statt, weitaus öfter aber beim Kunden.
Es ist daher keineswegs lebensfremd und steht auch nicht im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des Geschäftsführers sowie des Zeugen G.H., dass auch eine "vorbereitete" Ware mängel- und somit reklamationsanfällig ist, da erst der Kunde anlässlich der Feinzerlegung etwaige Mängel der Fleischqualität bemerkt. Es sei überdies neuerlich darauf hingewiesen, dass die oben beantragten Zeugen, die überwiegend gerade solche reklamierenden Kunden waren, gerade zu diesem Beweisthema geführt werden, sodass der im Prüfungsbericht lapidar angestellte Verweis auf die Differenzen im Rechenwerk noch lange nicht die Einvernahme dieser Zeugen ersetzen kann. Die Beschwerdeführerin legt auch ein Konvolut von via SMS bei ihr eingelangten Reklamationen vor, aus denen ersichtlich ist, wie solche Beanstandungen der Fleischqualität regelmäßig zu nachträglichen Rechnungskorrekturen führen mussten.
Beweis: Konvolut von Kundenreklamationen via SMS, Beilage ./4
B./
Den Erkenntnissen haften insbesondere folgende Mängel an:
1./Mangelhafte Sachverhaltsermittlung
D.E. hat Differenzen in der Abrechnung damit begründet, dass Ware, sohin große Fleischteile im Ganzen, an die Kunden geliefert wurden und erst dort vor Ort zerteilt werden. Erst durch diese Teilung würden sich Mängel in der Fleischqualität ergeben, was zu entsprechenden Einwendungen der Kunden und zur Notwendigkeit der Rechnungsanpassungen führt.
Normen und Schlagworte
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100136/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100136.2017
- Stammnummer
- 116735
- Gültig
- 08.08.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF