Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0090-K/04
"Vorfrage" bei beantragter Wiederaufnahme?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-K/04vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Siegfried Rack-Mag. Gottfried Tazol, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 1. April 2004 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im vorgelagerten Bemessungsverfahren hatte das Finanzamt
der Bw. für deren Hälfteerwerb an einer landwirtschaftlich genutzten
Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Wohnhaus sowohl Grunderwerbsteuer als
auch Schenkungssteuer (ScheSt) vorgeschrieben. Der gegen die beiden
ScheSt-Bescheide (Anm.: Übergeber waren die Eltern der Bw. je als
Hälfteeigentümer) erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
stattgegeben und insgesamt ScheSt im Betrag von € 420,24 festgesetzt.
Die Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2004 blieb unbekämpft
und erwuchs in Rechtskraft.
In ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom
12. März 2004, beim Finanzamt eingelangt am 17. März 2004,
wies die Bw. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom
4. Dezember 2003, 2002/16/0246, hin. Darin habe der VwGH ausgesprochen,
dass bei Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn eine
Gegenleistung vorhanden ist, nicht von einer gemischten Schenkung auszugehen
sei. Diese geänderte Judikatur, welche auch auf den gegenständlichen
Fall der Bw. angewendet werden könne, stelle als anders gelöste
Vorfrage einen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs. 1 lit. c
Bundesabgabenordnung (BAO) dar. Es werde daher beantragt, das Verfahren
betreffend Festsetzung von ScheSt wiederaufzunehmen und die
Schenkungssteuerbescheide ersatzlos aufzuheben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt
diesen Antrag ab und begründete dies damit, dass für die Übergabe
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ohnehin keine ScheSt
festgesetzt worden sei. Die vorgeschriebene ScheSt würde nur auf das
sonstige Grundvermögen, nämlich auf den Wohnungswert, nach Abzug der
entsprechenden Gegenleistung, entfallen.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete
die Bw. zunächst ein, das Finanzamt habe über das Vorliegen von
Wiederaufnahmsgründen nicht entschieden. Weiters sei die dem angefochtenen
Bescheid zugrundeliegende Begründung im Lichte des obzitierten
VwGH-Erkenntnisses verfehlt, da zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, welcher
als Einheit zu sehen wäre, auch das Wohnhaus zu zählen sei. Beantragt
werde deshalb, der Berufung Folge zu geben, über den Antrag zu entscheiden
und die bekämpften Bescheide, auch betreffend ScheSt,
aufzuheben.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in
der das Finanzamt, nach Wiedergabe des Wortlautes des § 303 BAO,
ausführte, dass keiner der dort aufgezählten Wiederaufnahmsgründe
verwirklicht worden sei, stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Entgegen der
Rechtsansicht des Finanzamtes wäre das Erkenntnis des VwGH vom
4. Dezember 2003, 2002/16/0246, sehr wohl als Vorfrage anzusehen. Ob diese
Vorfrage den Parteien oder dem Finanzamt bekannt gewesen sei, wäre
unmaßgeblich. Entscheidend sei vielmehr, dass gesetzwidrig ScheSt
gesondert für das Wohnhaus vorgeschrieben worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. c
BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde.
Nach herrschender Ansicht liegt das Erfordernis einer
anders entschiedenen Vorfrage bei späteren höchstrichterlichen
Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung in anderen Fällen, bei Ergehen von
allgemeinen Verwaltungsanweisungen, bei Klärung durch die Verwaltungspraxis
oder bei Änderung der Rechtspraxis, kurzum bei einer auf welchem Weg auch
immer bewirkten geänderten Rechtslage,
nicht vor (Stoll, BAO, Kommentar,
Band 3, § 303, S 2929). Eine Vorfrage ist eben nicht eine
präjudizielle Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung und theoretischer
Reichweite, die eine abstrakte generelle Lösung gefunden hat, sondern eine
Frage des konkreten Falles, die in einem ebenfalls konkreten präjudiziellen
Verfahren eine konkrete bindende Lösung gefunden hat, die für die
Abgabenbehörde bindend ist (Stoll, a.a.O.). Eine derartige Bindung der
Abgabenbehörde an ein Urteil oder an einen Bescheid in einem vorangehenden
Verfahren ist nur anzunehmen, wenn die vom Bescheid der Abgabenbehörde
betroffenen Personen, also die Parteien, auch Parteien des präjudiziellen
Verfahrens waren (Grundsatz der Parteienidentität) (Stoll, a.a.O.,
Band 2, § 116, S 1329).
Unstrittiges Faktum ist nun, dass die Bw. nicht Partei des
unter der Zahl 2002/16/0246 entschiedenen VwGH-Verfahrens (Anlassfall) war und
daher auch nicht die oben dargelegte, erforderliche Bindungswirkung eintreten
konnte. Eine Vorfrage iSd. § 303 Abs. 1 lit. c BAO liegt
sohin im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb der Berufung ein Erfolg
zu versagen war. Das Vorhandensein eines anderen, im § 303 BAO
enthaltenen, Wiederaufnahmsgrundes hat die Bw. nicht behauptet und ist aus der
Aktenlage auch nicht ableitbar.
Ergänzend wird noch bemerkt, dass § 303 BAO
kein Instrument zur Durchsetzung der "richtigen" rechtlichen Beurteilung in
rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren darstellt. Das Institut der
Wiederaufnahme dient nicht dazu, die Rechtskraft von Bescheiden zu durchbrechen,
um so nicht erhobene Rechtsmittel nachzuholen. Folgte man nämlich der
Sichtweise der Bw., müssten bei geänderten rechtlichen Beurteilungen
in jedem Fall durch die Abgabenbehörden bereits rechtskräftige
Bescheide im Wege der Wiederaufnahme berichtigt werden, und zwar in letzter
Konsequenz wohl bei allen Abgabepflichtigen mit gleichen
Besteuerungssachverhalten. Mit der Bestimmung des § 303 BAO eine
derart weitgehende Eingriffsmöglichkeit in die Rechtskraft von Bescheiden
zu schaffen, lag indes nicht in der Absicht des Gesetzgebers.
Wenn auch die Begründung für die Abweisung des
Wiederaufnahmsantrages ausführlich und zutreffend erst in der
Berufungsvorentscheidung dargelegt wurde, so erweist sich im Ergebnis der
angefochtene Bescheid dennoch als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
12. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WiederaufnahmeWiederaufnahmsgrundVorfrageJudikaturänderunghächstgerichtliche RechtsprechungParteienidentitätBindungswirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-K/04
- Stammnummer
- 11663
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF