Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101140/2016
Vertreterpauschale bei einem unselbständig tätigen Immobilienmakler
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101140/2016vom 12.06.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein unselbständig tätiger Immobilienmakler ist zwar von seinem Dienstgeber ständig mit dem Abschluss von Maklerverträgen im Namen und für Rechnung seines Dienstgebers betraut. Bei seiner Außendiensttätigkeit steht jedoch aufgrund seines Tätigkeitsbildes nicht, wie die VwGH-Rechtsprechung verlangt, der Abschluss von Maklerverträgen für seinen Dienstgeber im Vordergrund, sondern eindeutig die Vermittlungstätigkeit für eine Immobilie in Erfüllung des zuvor abgeschlossenen Maklervertrages.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, Wohnadresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Kanzleiadresse über die Beschwerde vom 21.04.2016 gegen folgende Bescheide des Finanzamtes C vom 24.03.2016
- Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014
- Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2015
- Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2010 und 2011
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden aufgehoben.
2. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 wird als unbegründet abgewiesen.
3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- in Bezug auf die Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2014 nicht zulässig,
- in Bezug auf die Abweisung des Einkommensteuerbescheides 2015 zulässig.
beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2010 und für das Jahr 2011 wird gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
2. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Verfahrensablauf vor der Abgabenbehörde:
A.1.
Die Beschwerdeführerin (im folgenden „die Bf.“) war in den Beschwerdejahren als nichtselbständige Immobilienmaklerin tätig. Darüber hinaus erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In ihren Einkommensteuererklärungen 2010 bis 2015 hat die Bf. jeweils das Vertreterpauschale im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl II 2001/382) geltend gemacht. Dazu hat sie in den Einkommensteuererklärungsformularen das Feld „Genaue Bezeichnung Ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Koch, Verkäuferin; nicht ausreichend ist Angestellte, Arbeiter)“ mit "Immobilienmaklerin" ausgefüllt.
2010:
Der Einkommensteuererklärung für 2010, eingereicht am 05.04.2011, hat die Bf. eine Tätigkeitsbeschreibung ihres Dienstgebers, der D Gesellschaft m.b.H., datiert mit 31.12.2010, beigelegt.
Die Tätigkeitsbeschreibung vom 31.12.2010 hat folgenden Inhalt: „Es wird hiermit bestätigt, dass die Bf. im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 ausschließlich als Außendienstmitarbeiterin in unserem Unternehmen beschäftigt war.
Genaue Bezeichnung der Tätigkeit:
Immobilienfachberater bzw. Makler sind Personen, die zu mehr als 80% im Außendienst tätig sind. Die Tätigkeit beinhaltet unter anderem die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften.
Wobei hier noch detailliert erwähnt werden muss, dass Beratungen, diverse notwendige Erhebungen, Objektaufbereitungen, Besichtigungen derselben, Vertragsunterfertigungen, Objektübergaben und Liegenschaftsbewertungen bis hin zur ständigen Betreuung von Bankfilialen zum Aufgabenbereich dieser Personen gehören."
Am 07.04.2011 ist der Einkommensteuerbescheid 2010 erklärungsgemäß ergangen.
2011:
Die Einkommensteuererklärung 2011 wurde am 10.03.2012 elektronisch eingereicht. Der Einkommensteuerbescheid 2011 ist erklärungsgemäß am 14.03.2012 ergangen.
Auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 188 BAO betreffend die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde am 29.05.2012 ein gemäß § 295 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für 2011 erlassen.
2012:
Die Einkommensteuererklärung 2012 wurde am 08.03.2013 elektronisch eingereicht. Der Einkommensteuerbescheid 2012 ist erklärungsgemäß am 11.03.2013 ergangen.
Auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 188 BAO betreffend die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde am 17.05.2013 ein gemäß § 295 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für 2012 erlassen.
2013:
Die Einkommensteuererklärung 2013 wurde am 13.02.2014 elektronisch eingereicht. Am 25.03.2014 ist an die Bf ein Ersuchen um Ergänzung betreffend Veräußerung eines Grundstücks ergangen. Am 03.04.2014 ist die entsprechende Antwort beim Finanzamt eingelangt. Aus dem Grundstücksverkauf ergaben sich keine steuerlichen Auswirkungen. Der Einkommensteuerbescheid 2013 ist am 06.05.2014 erklärungsgemäß ergangen. Auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 188 BAO betreffend die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde am 02.06.2014 ein gemäß § 295 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für 2013 erlassen.
2014:
Die Steuererklärung 2014 wurde am 07.02.2015 elektronisch eingereicht. Der Einkommensteuerbescheid 2014 ist erklärungsgemäß am 11.02.2015 ergangen. Auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 188 BAO betreffend die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde am 12.03.2014 ein gemäß § 295 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für 2012 erlassen.
Am 23.11 2015 wurde vom Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung an die Bf gerichtet. Darin wurde die Bf. ersucht, zur Überprüfung des Vertreterpauschales eine Kopie des Dienstvertrages vorzulegen. Diesem Ersuchen ist die Bf. am 07.12.2015 durch Vorlage des Dienstvertrages vom 01.04.1999 und der Vertragsänderung vom 14.9.2005 nachgekommen. Zusätzlich wurde noch eine Tätigkeitsbeschreibung, datiert mit 31.12.2014, vorgelegt. Diese Tätigkeitsbeschreibung entspricht zur Gänze der Tätigkeitsbeschreibung vom 31.12.2010. Sie bezieht sich lediglich auf den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014.
Der Dienstvertrag vom 01.04.1999 lautet, soweit beschwerderelevant, auszugsweise:
"§ 1
Aufgabengebiet
Der Dienstnehmer ist seit 1. März 1997 als Angestellte im Innendienst und ab 1.4.1999 im Außendienst als Senior-Verkäufer/Immobilienfachberater der Gesellschaft beschäftigt. Bezüglich der Urlaubs- und Abfertigungsansprüche gilt der 1. März 1997 als Eintrittsdatum.
Dienstort ist E.
Aufgabe des Dienstnehmers ist die Vermittlung des An- und Verkaufs von Immobilien sowie die Vermittlung von Bestandsverträgen an Immobilien. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, alle mit dieser Dienstverwendung verbundenen Dienstleistungen ordnungsgemäß und unter steter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesellschaft nach deren Weisungen zu verrichten. Der Dienstnehmer verpflichtet sich, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Richtlinien der Gesellschaft hinsichtlich des Auftretens nach außen für Mitarbeiter im Außendienst sowie die Berufs- und Standesregeln der Immobilienmakler einzuhalten.
Weiters hat der Dienstnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit die Interessen der übrigen Unternehmen des F, insbesondere durch Hinweis auf deren Produkte, im Kundenverkehr wahrzunehmen sowie diese Produkte (z.B. Bauspar-, Versicherungs-, Kreditverträge u.ä.) zu vermitteln. Der Dienstnehmer ist diesbezüglich jedoch nicht abschlussberechtigt, nicht inkassoberechtigt und besitzt keine Handlungsvollmacht im Sinne des HGB. Sämtliche Kundenanträge sind vom Dienstnehmer unverzüglich der Gesellschaft zu übermitteln, die dies an die jeweiligen Unternehmen des F weiterleitet.
§ 3
Entgelt
Der Dienstnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Provision. Diese wird für alle von ihm vermittelten Geschäftsfälle berechnet. Die Auszahlung eines Fixums oder von Sonderzahlungen erfolgt nicht.
Monatliche a-conto-Zahlungen auf zu erwartende Provisionen können seitens der Gesellschaft ausbezahlt werden.
Die näheren Bestimmungen über Provision, insbesondere über deren Höhe und den Zeitpunkt ihrer Auszahlung, erfolgen gemäß den Richtlinien der Gesellschaft für Provisionsmitarbeiter, die jeweils für ein Geschäftsjahr der Gesellschaft Gültigkeit haben. Die Gesellschaft behält sich vor, diese Richtlinien dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft jährlich anzupassen.
§ 6
Sonstiges
Für die Verrechnung von Reisegebühren, Kilometergeld und Tagesdiäten gelten die Richtlinien der Gesellschaft. Tagesdiäten sind durch die Provisionsregelung abgegolten.
Sofern dem Dienstnehmer durch die Gesellschaft ein Dienstautor zur Verfügung gestellt wird, ist über Nutzung, Verwendung sowie den Kosten für das Dienstfahrzeug mit dem Dienstnehmer eine Zusatzvereinbarung zu treffen.
(…)
§ 7
Schlussbestimmungen
Zusatzvereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, insbesondere die Vereinbarung, künftig vom Erfordernis der Schriftform abzugehen.
(…)
Im Zusatz zum Dienstvertrag vom 13.04.1999 wurde betreffend privat angemeldete Auto- bzw. Handtelefone folgendes vereinbart: „Seitens unserer Gesellschaft wird Ihnen für die dienstliche Verwendung Ihres Auto- bzw. Handtelefones ein Betriebskostenbeitrag in Höhe von monatlich ATS 1.000,00 (Grund- und Gesprächsgebühren) pauschal ersetzt.
Dieser Beitrag wird monatlich über die Gehaltsverrechnung abgerechnet.
Für die steuerliche Absetzung Ihrer tatsächlichen anteiligen dienstlichen Aufwendungen haben Sie selbst über Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt Sorge zu tragen. (…).“
Mit 17.05.2013 wurde eine Beilage zum Dienstvertrag betreffend Dienstfahrten Audi A3 Sportback 2,0 TDI Attrac.quat 5 Türen abgeschlossen. Daraus geht hervor, dass für Dienstfahrten, die notwendig sind, um die vorgegebenen Verkaufs- und Betreuungsziele zu erreichen, dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin im Außendienst ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Dieser kann auch für private Zwecke genutzt werden. Für diese Privatnutzung ist monatlich ein Refundierungsbetrag zu den Anschaffungskosten iHv EUR 217,73 zu leisten.
2015:
Die Steuererklärung 2015 wurde am 04.02.2016 elektronisch eingereicht. Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 24.03.2016 berücksichtigte die beantragte Berufsgruppenpauschale für Vertreter nicht.
Zeitgleich mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 ergingen am 24.03.2016 folgende weitere Bescheide an die Bf.:
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014
Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 ohne Berücksichtigung des beantragten Vertreterpauschales
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2010 und 2011.
Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens weisen folgende Begründung auf: „Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstande allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.“
Die Begründungen in den neuen Einkommensteuerbescheiden lauten wie folgt: „Sie sind lt. Dienstvertrag seit 1.4.1999 als Immobilienfachberater bei der D GmbH beschäftigt. Ihre Aufgabe ist die Vermittlung des An- und Verkaufs von Immobilien sowie die Vermittlung von Bestandsverträgen. Sie unterliegen den Berufs- und Standesregeln der Immobilienmakler – sämtliche Kundenanträge sind unverzüglich der Gesellschaft zu übermitteln. Ausdrücklich angeführt wird, dass Sie lediglich vermitteln dürfen und weder abschlussberechtigt (keine Handlungsvollmacht im Sinne des HGB), noch inkassoberechtigt sind. Ihre Tätigkeit fällt somit nicht in die Gruppe der Vertreter gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen. Das Vertreterpauschale war daher nicht anzuerkennen.“
A.2.
Am 21.04.2016 hat der Vertreter der Bf., ein Rechtsanwalt, eine 24 Seiten umfassende Beschwerde gegen sämtliche mit 24.03.2016 datierten Bescheide, somit die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2014, die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015, den Vorauszahlungsbescheid 2016 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 und 2011, eingebracht. Nach Ansicht der rechtsanwaltlichen Vertretung der Bf. hat die belangte Behörde sowohl den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen und im übrigen wesentliche Verfahrensvorschriften im Rahmen der Ermittlung der Basis für die Bemessung der jeweiligen Einkommensteuer bzw. die Wiederaufnahme der Verfahren verletzt.
Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
a.2.1. die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2010 bis 2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und infolge der Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme auch die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2010 und 2011 aufzuheben;
a.2.2. in eventu die Einkommensteuer 2010 bis 2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes unter Berücksichtigung des Vertreterpauschales anstatt der Werbungskostenpauschale festzusetzen, in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens mit ausreichendem rechtlichen Gehör der Beschwerdeführerin und nach Durchführung desselben zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2015 an die erste Instanz zurückzuverweisen;
a.2.3.die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2010 und 2011 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben
Die Beschwerde führt zur Begründung aus:
a.) Wiederaufnahmebescheide:
Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer der Jahre 2010 bis 2014 liegen nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vor, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind.
In den abgeschlossenen Verfahren hat die Beschwerdeführerin schon immer angegeben. wo und unter welchen konkreten Bedingungen sie beschäftig ist; die Tätigkeit
der Beschwerdeführerin hat sich daher seit Einbringung der Veranlagungen bis zum
heutigen Tag, insbesondere auch für die jeweils relevanten Zeiträume, nämlich die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2014, nicht geändert. Geändert hat sich lediglich die Ansicht der belangten Behörde, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sein soll, das sog. Vertreterpauschale in Anspruch zu nehmen.
Wenn die Behörde in der Vergangenheit aufgrund des jeweils gleichen Sachvorbringens die rechtliche Qualifikation getroffen hat, dass der Beschwerdeführerin das sog.
Vertreterpauschale als Abzugsposten für Werbekosten zusteht und sodann ihre
(Rechts-)Meinung ändert, kann das nicht zu einer Wiederaufnahme der Festsetzung
der Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2014 führen.
Es sind keinerlei neuen Tatsachen und/oder Beweismittel hervorgekommen, die eine
Wiederaufnahme rechtfertigen. Derartige neue Tatsachen und/oder Beweismittel sind
auch von der belangten Behörde nicht angeführt oder der Beschwerdeführerin vor
Bescheiderlassung im Rahmen des notwendigen rechtlichen Gehörs gem. § 45 (§)
AVG zur Kenntnis gelangt.
Im Jahr 2010 hat die Beschwerdeführerin folgende Angaben gemacht:
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte Euro 2.190,--
Die Tätigkeit als Immobilienmaklerin beim Arbeitgeber D GmbH war der belangten Behörde aufgrund des übermittelten Lohnzettels für den Veranlagungszeitraum bekannt. Weitere hat die Beschwerdeführerin die Erklärung vom 31.12.2010 des Dienstgebers, welches im Steuerakt erliegt, der belangten Behörde vorgelegt.
In den Folgejahren 2011 bis 2014 hat Bf. dieselben Werbungskosten geltend gemacht. Die Tätigkeit als Immobilienmaklerin beim Arbeitgeber D GmbH war der belangten Behörde aufgrund des übermittelten Lohnzettels für den Veranlagungszeitraum bekannt. Im Steuerakt erlag das Schreiben der Dienstgeberin der Bf. vom 31.12.2010.
Die Tatsachensituation und/'oder die Beweismittel haben sich daher zwischen dem
jeweiligen Erstbescheid für die Einkommensteuer der Jahre 2010 und 24.3.2016
nicht geändert; es lagen der belangten Behörde bereite bei Erlassung des jeweiligen
Erstbescheides dieselben Tatsachen und Beweismittel vor, die auch jetzt im Jahr
2016 vorlagen. Eine Wiederaufnahme ist daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin
unbegründet.
Des Weiteren hätte die belangte Behörde beim Ergänzungsansuchen im Jahr 2015
die Beschwerdeführerin konkret darauf aufmerksam machen müssen, aus welchen
Gründen die belangte Behörde die Vertreterpauschale überprüft. Wenn diese Angaben gemacht worden wären, dann hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, vor der Wiederaufnahme der Behörde die notwendigen ergänzenden Informationen zu den Tatsachen zu geben, die dazu geführt hätten, dass die Vertreterpauschale als gerechtfertigt angesehen worden wäre, und die Erstbescheide weiterhin rechtsbeständig wären, es daher nicht zur Wiederaufnahme gekommen wäre.
Dadurch ist das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Verfahren
über die Wiederaufnahme verletzt, da die belangte Behörde der Beschwerdeführerin
nicht konkret mitgeteilt hat, weshalb die Überprüfung stattfindet und mit welchen
Konsequenzen die Überprüfung verbunden sein kann. Dass ein derartiges Verfahren
zur Überprüfung der Vertreterpauschale dazu führen kann, dass rechtsbeständige
Bescheide wieder aufgehoben werden, konnte die Beschwerdeführerin als Laie in
steuerrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere in Angelegenheiten des Verfahrensrechtes nicht vorhersehen und konnte daher nicht antizipieren, welches konkrete ergänzende Sachverhaltsvorbringen sie zu erstatten hat, damit die belangte Behörde, die ja auch die Tatsachenfeststellung der Beschwerdeführerin und die Rechtsansicht
nicht zur Kenntnis gebracht hat, weiterhin der Rechtsmeinung ist, dass die Vertreterpauschale der Beschwerdeführerin zusteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 9. Juli 1997. 96/1al0185. vom 22. März 2000, 99/13/0253, vom 29.Mai 2001, 97/14/0036, vom 13. September 2003, 99/15/0120, und vom 29. September 2004, 2001/1310135) ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Dabei ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen. Das "Neuhervorkommen" von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich der Sachverhalt nicht geändert; auch
die Tatsachen und Beweismittel sind für die Behörde gleich. Ein Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.
Die Bescheide, je vom 24.3.2016, über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2014 sind daher mit einer Rechtswidrigkeit des lnhalts und/oder des Verfahren belastet, und sind daher ersatzlos aufzuheben.
Hat das Finanzamt eine Wiederaufnahme auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, ist der Bescheid im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) ersatzlos aufzuheben, was auch bereits durch Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) erfolgen kann (vgl. das Erkenntnis vom 27.Juni 2013, 2010/150052, mwN). (Ro 2014/1510035)
Schon die Tatsache, dass die belangte Behörde nach der Wiederaufnahme noch am
selben Tag auch den Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer für die
Jahre 2010 bis 2014 erlassen kann, zeigt deutlich auf, dass keinerlei Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, in dem neue Tatsachen und/oder Beweismittel hervorgekommen sein können.
Die angefochtenen Bescheide über die Wiederaufnahme werden mit einer „Leerfor
mel“ begründet; sie sind nicht in einer Form begründet, die es der Beschwerdeführerin ermöglicht, die konkrete Begründung für die Wiederaufnahme zu erkennen und
einer Prüfung zu unterziehen. Der Verweis auf einen noch nicht rechtskräftigen Bescheid, der zwangsläufig erst nach der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen
kann, ist nicht zulässig, und kann als ausreichende Begründung nicht herangezogen
werden.
Die angefochtenen Bescheide leiden daher an einem wesentlichen Begründungsmangel. (vgl. u.a. VwGH 88/18/0046, 813/0210082).
Im Übrigen sind die Bescheide über die Wiederaufnahme noch nicht rechtskräftig,
sodass auch aus diesem Grund nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Festsetzung der Einkommensteuer in den wiederaufgenommenen Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet ist.
Bemerkenswert ist auch, dass sowohl die Bescheide über die Wiederaufnahme als
auch die (noch zu bekämpfenden) Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer am selben Tag, mit derselben Übermittlung im Finanzonline an die Beschwerdeführerin übermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin hat auch nur eine Mitteilung per Email - anstelle mehrerer Mitteilungen- am 25.3.2015, 00:35 Uhr erhalten, nämlich „In Ihre FinanzOnline-Databox (https.//finanzonline.bmf.gv.at) wurde Ihnen ein Bescheid zugestellt.“
Es ist daher auch nicht überprüfbar, ob die Bescheide über die Wiederaufnahme den
Bescheiden über die Festsetzung der Einkommensteuer der Jahre 2010 bis 2014
zeitlich vorgehen, und von der belangten Behörde vor denselben erstellt bzw. uU.
auch der Beschwerdeführerin vor denselben zugestellt wurde. Auch aus diesem
Grund liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und sind die Bescheide mit der
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da nicht
überprüfbar ist, ob die angefochtenen Wiederaufnahmeescheide vor oder nach den
Bescheiden über die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2014
einerseits erstellt und andererseits der Beschwerdeführerin zugestellt wurden.
Es wird daher der unter a.2.1. dargestellt Antrag gestellt.
b.) Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer der Jahre 2010 bis
2015 sowie Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für 2010 und
2011
Entgegen der Begründung in den Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2015 steht das Vertreterpauschale der Beschwerdeführerin zu:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen,
BGBI 32/1993 idF BGBI. II 382/2001, lautet auszugsweise: ”Auf Grund des § 17 Abs. 6 des EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988. wird verordnet: § 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß ä 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: Z. 9. Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im lnnendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Die Beschwerdeführerin ist bei der Dienstgeberin als lmmobilienmaklerin tätig, die vorwiegend im Außendienst tätig ist; diese Tatbestandsvoraussetzung ist daher unzweifelhaft erfüllt.
Die Tätigkeit im Außendienst ergibt sich aus dem Steuerakt, nämlich dem vorgelegten
Dienstvertrag, und es ist wohl amtsbekannt. dass Immobilienmakler vorwiegend im Außen
dienst tätig sind, da sie Objekte einerseits bereits in der Kundenakquise besichtigen als auch
bei der Vermittlung der Objekte diese den Interessenten vor Ort bei der Besichtigung zeigen.
Die belangte Behörde geht von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes
in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Vertreterin der
Dienstgeberin aus.
Die Beschwerdeführerin ist als Vertreterin iSd EStG bzw. der angeführten VO des BMF
zu qualifizieren, und zwar nach Ansicht der Beschwerdeführerin insbes. schon aufgrund der im Steuerakt erliegenden Unterlagen sowie auch der Unterlagen, die nachfolgend noch vorgelegt werden, nämlich:
- Dienstvertrag" samt Nebenunterlagen insbes. Provisionsrichtlinien
- Erklärung Dienstgeber vom 31.12.2015 (Tätigkeitsbeschreibung)
- Erklärung Dienstgeber vom 31.12.2010
- Erklärung Dienstgeber vom 21.4.2016
Weiters wird als Beweismittel angeboten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens persönlich aussagt und eine Erklärung zum Sachverhalt
abgibt.
Die belangte Behörde qualifiziert die Tätigkeit der Beschwerdeführerin lediglich aus
der Sicht, dass diese als Immobilienmaklerin nicht berechtigt ist, „Immobilienverträge
oder Bestandsverträge“ abzuschließen, sondern lediglich zu vermitteln. Die Bestimmung im Dienstvertrag (§1 (3)) bezieht sich auf die ausgeübte Tätigkeit „des Vermittelns
der Immobilien (Kauf- und Bestandverträge).“
Die Bestimmung im Dienstvertrag, dass die Beschwerdeführerin nicht abschlussbevollmächtigt und nicht inkassoberechtigt ist, sohin § 1 (3) des Dienstvertrages, bezieht sich explizit auf die Produkte des „F“, zu dem der Dienstgeber der
Beschwerdeführerin zählt und explizit sind Bauspar-‚ Versicherungs- und Kreditverträge genannt. Für derartige Verträge ist die Beschwerdeführerin nicht abschluss- oder inkassoberechtigt.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin als „Vertreterln“ iSd genannten VO des BMF anzusehen ist, ist jedoch nicht, ob sie berechtigt ist, Immobilienkauf- oder -bestandverträge „abzuschließen“ oder den Kaufpreis bzw. die Miete für
den Verkäufer oder den Vermieter zu inkassieren, sondern das Rechtsverhältnis
zur Dienstgeberin und die in diesem Bezug ausgeübte Tätigkeit.
Im Rahmen der Vermittlung von Bestandverträgen nimmt die Beschwerdeführerin als
Immobilienmaklerin auch Kautionen (Barkautionen) sowie Beträge für die Gebühren
der abgeschlossenen Mietverträge (Bestandsvertragsgebühr gem. GebG) anlässlich
der Unterfertigung der Mietverträge in Empfang, quittiert denselben und gibt die Beträge auch an die Kunden (Vermieter) weiter. Die Beschwerdeführerin ist daher von ihren Kunden auch zum Inkasso dieser Geldbeträge berechtigt und führt diese Tätigkelt auch aus.
Dass Immobilienmakler derartige Tätigkeiten ausführen, darf nach Ansicht der Beschwerdeführerin als amtsnotorisch vorausgesetzt werden.
Der Vertretertätigkeit für den Verkauf von Waren ist es gleichzuhalten, wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen werden (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044); wenn daher die Beschwerdeführerin berechtigt ist, Verträge mit Vertragspartnern über die Dienstleistung der
Dienstgeberin im Namen und auf Rechnung des Dienstgebers abzuschließen, dann
ist sie unzweifelhaft als Vertreterin iSd VO des BMF zu qualifizieren.
Die Dienstgeberin erhält sowohl von der Verkäuferseite/Bestandgeberseite (auf Basis
des abgeschlossenen Vermittlungsauftrages für Immobilien) als auch von der Käuferseite/Bestandnehmerseite bei erfolgreichem Abschluss eines Vertrages (Bestand-
oder Kaufvertrag) ein Leistungsentgelt, nämlich die „Vermittlungsprovision“; diese
beträgt — unter Anwendung der Bestimmungen des MaklerG — bis zu drei Bruttomonatsentgelte oder 3 % des Kaufpreises/der Gegenleistung als Nettoprovision.
Die Beschwerdeführerin ist diejenige Person, die als „Vertreterin“ der Dienstgeberin
sowohl die Verkäufer/Bestandgeber sucht, findet und mit diesen einen Vermittlungsauftrag verhandelt und abschließt, und dort insbes. auch berechtigt ist - in einem
gewissen vorgegebenen Rahmen - die Vermittlungsprovision (= das Entgelt, welches der Dienstgeber), die der Kunde (Verkäufer/Bestandgeber) bei erfolgreicher
Tätigkeit zu bezahlen hat, zu verhandeln und im Einvernehmen mit dem Kunden
festzulegen. Wie bereits ausgeführt, wird für die Kunden auch eine Inkassotätigkeit
erbracht.
Bei jedem Abschluss bzw. bei jeder (erfolgreichen) Vermittlung eines Bestands- oder
Kaufobjektes schließt die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Dienstgeberin auch
mit dem Interessenten, dh. dem (potentiellen) Käufer oder Bestandnehmer, einen Vertrag über die Dienstleistung (insbes. auf Basis des MaklerG) ab, der wiederum eine
Entgeltsregelung (Provision für den Dienstgeber) beinhaltet; auch bei der Festlegung dieser Käufer/Bestandsnehmerprovision ist die Beschwerdeführerin in einem gewissen Rahmen frei und kann dem Käufer/Bestandsnehmer bei der Höhe der Provision
(3 % netto, drei Bruttomonatsentgelte netto) entgegen kommen.
In diesen Bereichen, dh insbes. bei der Festlegung, welches konkrete Entgelt (Provision) die Kunden, die von der Beschwerdeführerin betreut werden und deren Immobilien vermittelt werden bzw. die als Kauf/Bestandnehmerinteressenten den Bestandgebern/Verkäufern „vermittelt“ werden, bezahlen (müssen), hat die Beschwerdeführerin einen Entscheidungsspielraum und ist sie auch berechtigt, mit den Kunden und/oder Interessenten direkt als Vertreterin der Dienstgeberin Vereinbarungen abzuschließen.
Diese Vereinbarungen über die Höhe des von den Kunden und Interessenten zu leistenden Entgeltes haben einen direkten Einfluss auf das Einkommen der Beschwerdeführerin; dies ist auch aus § 3 des Dienstvertrages bzw. den Provisionsregelungen ersichtlich.
Wenn daher die Beschwerdeführerin einem Verkäufer beim Leistungsentgelt (Provision), welches er für die Vermittlung der Immobilie an den Dienstgeber der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat, entgegenkommt, und dies unter das gesetzlich zulässige Höchstmaß von 3 % (netto) auf z.B. 1,5 % (netto) reduziert, dann hat das einen direkten Einfluss auf das Einkommen der Beschwerdeführerin.
Auf diese Unterscheidung, nämlich die „Vermittlung von Immobilien“ und die „Vertretertätigkeit“ der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Abschluss der „Dienstleistungsverträge" der Dienstgeberin mit den Kunden und Interessenten, ist die belangte Behörde gar nicht eingegangen.
Die Tätigkeit des Immobilienmaklers bringt mit sich, dass auf Seiten des Verkäufers/
Bestandgebers, der Auftraggeber des Dienstgebers der Beschwerdeführerin ist, immer eine Vereinbarung über das Leistungsentgelt (die Provision) geschlossen wird; diese Vereinbarungen und insbes. auch die Höhe der Provision werden von der Beschwerdeführerin direkt mit den Kunden besprochen, verhandelt, abgeändert und
auch abgeschlossen.
Bei jeder Anbotslegung für ein Bestandobjekt bzw. für ein Kaufobjekt, das die Beschwerdeführerin betreut, wird unter einem mit der Angebotslegung auch eine Vereinbarung über die Entgeltsleistung des Interessenten an den Dienstgeber der Beschwerdeführerin geschlossen. Auch diese Vereinbarung wird von der Beschwerdeführerin mit den Interessenten besprochen, verhandelt, insbes. im Hinblick auf die Höhe auch abgeändert und sodann auch als Vertreterin für die Dienstgeberin abgeschlossen.
Da die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Immobilienmaklerin vorwiegend darin
besteht, einerseits Kunden (Verkäufer und/oder Bestandgeber) zu werben, mit diesen Verträge (Vermittlungsaufträge) abzuschließen und dann deren Immobilien (erfolgreich) zu vermitteln und die Vermittlung darin besteht, Miet-/Kaufanbote für die Verkäufer/Bestandgeber entgegenzunehmen (nachdem eine Vereinbarung zur Provisionshöhe geschlossen wird) und an die Verkäufer/Bestandgeber weiterzuleiten
und dann den Abschluss eines Rechtsgeschäftes zwischen den Kunden der Dienstgeberin und den Interessenten herbeizuführen, ist wohl unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin
- vorwiegend im Außendienst und als
- Vertreterin der D iS des § 1 Z 9 der genannten VO
tätig ist.
Die Beschwerdeführerin tritt in den Kundenbeziehungen des Dienstgebers als Vertreterin
auf, akquiriert sowohl auf der Seite der Kunden (Verkäufer/Bestandgeber) Neukunden als auch bei jedem erfolgreichen Abschluss mit einem Interessenten einen
weiteren Neukunden des Dienstgebers, betreut bei der Vermittlungstätigkeit als Immobilienmaklerin sowohl die Kunden (Verkäufer/Bestandgeber) als auch die Interessenten, die bei erfolgreicher Vermittlung sodann Entgelt in Form der Provision an den
Dienstgeber leisten, und schließt sowohl mit Kunden (Verkäufer/Bestandgeber) als
auch mit sämtlichen Interessenten, die Kauf- oder Mietanbote abgeben (gleich, ob sie zum erfolgreichen Abschluss des Rechtsgeschäftes mit dem Verkäufer oder Vermieter führen), eine Vereinbarung über das zu leistende Entgelt (Provision) ab, wobei sie auch berechtigt ist, die Höhe des Entgelts (Provision) in gewissem Rahmen mit Zahlungspflichtigen (Kunden = Verkäufer/Bestandgeber; Interessent = Anbotleger) zu verhandeln und zu vereinbaren.
In der Tätigkeit als Immobilienmaklerin repräsentiert die Beschwerdeführerin gegen
über den Kunden (Verkäufer/Bestandgeber) und Interessenten nach außen, da sie
als Ansprechpartnerin direkt in den Inseraten in Printmedien oder auch im Internet
(z.B.Internetadresse) genannt ist. Dies ist leicht durch die Eingabe in einer Internetsuchmaschine wie google.at mit den Suchworten „..." einsehbar, wenn man auf den Link klickt.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar. Tz. 6 zu §'17 EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates (siehe ua. UFS 22.10.2004, RV/0080-F/03) Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
Dies trifft auf die Beschwerdeführerin als lmmobilienmaklerin für die Dienstgeberin
zu.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die vorgelegten Unterlagen in den Steuerakten sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als lmmobilienmaklerin ihre Tätigkeit ausübt, ausreichend, um die Feststellung zu treffen, dass sie vorwiegend im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig ist, und insbes. auch mit Kunden (Verkäufern/Bestandgebern) sowie Interessenten (Anbotlegern) jeweils Verträge über Dienstleistungen der Dienstgeberin erörtert, über die Höhe des Leistungsentgeltes verhandelt und dieses vereinbart, sowie die Verträge mit diesem Personenkreis auch namens und auftrags der Dienstgeberin abschließt.
Die belangte Behörde hätte aufgrund der vorliegenden Angaben der Beschwerdeführerin bzw. den vorliegenden Unterlagen sowie einer leicht möglichen Einsicht in das Internet, diese Feststellung treffen müssen und wäre dann wohl rechtsrichtigerweise zur Ansicht gelangt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Vertreterin iSd § 1 Z 9 der genannten V0 des BMF zu qualifizieren ist.
Insofern leiden die angefochtenen Bescheide an der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, da es an der notwendigen, aus dem Ermittlungsverfahren ableitbaren Feststellung der konkreten Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Verhältnis Dienstgeber zur Beschwerdeführerin mangelt. Die belangte Behörde hat zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als lmmobillenmaklerin tätig ist, sie hat es jedoch gänzlich unterlassen die konkrete Vertretungshandlung der Beschwerdeführerin, die diese namens und auftrags der Dienstgeberin vornimmt, nämlich den Abschluss der Verträge mit den Kunden (Verkäuferl/Bestandgeber) und auch den Interessenten (Anbotleger), in irgendeiner Art und Weise zu berücksichtigen und/oder einer Würdigung zu unterziehen.
Hätte die belangte Behörde die Tätigkeit in dieser Hinsicht einer Würdigung unterzogen und ausreichende Feststellungen dazu getroffen, dass die Beschwerdeführerin
in Bezug auf die Dienstleistungsverträge ihrer Dienstgeberin mit den Kunden und
Interessenten als Vertreterin abschlussberechtigt ist, dann hätte die belangte Behörde die Abzugspost Vertreterpauschale zuerkennen müssen (wie sie das auch in den
Erstbescheiden bei gleicher Sachlage getan hat).
Sollte die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Ansicht sein, dass die
bisherigen Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren (Angaben der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung, Vorlage des Dienstvertrages) nicht ausreichend sind, um in sachlich korrekter Weise die Tätigkeit der Beschwerdeführerin einer Beurteilung zu unterziehen, insbes. da die belangte Behörde es gänzlich verabsäumt hat, die „Vertreter-Beziehung" der Beschwerdeführerin zur Dienstgeberin einer näheren Prüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, dass die Beschwerdeführerin für die Dienstgeberin mit den Vertragspartnern Vereinbarungen über die entgeltliche Dienstleistung der Dienstgeberin verhandelt, insbes. auch in Bezug auf die Provisionshöhe, und auch abschließt, dann leiden die angefochtenen Bescheide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, sodass sie aus diesem Grund aufzuheben sind.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es bezüglich der wiederaufgenommenen Verfahren zu keinerlei „Ermittlungsverfahren“ gekommen ist, in dem die
Beschwerdeführerin auch nur die Möglichkeit gehabt hätte, der Meinung der belangten Behörde entgegenzutreten, dass unberechtigterweise das Vertreterpauschale
in den Jahren 2010 bis 2014 bei der Einkommensteuer als Abzugspost von der
Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht wurde. Ein derartiges Ermittlungsverfahren ist auch undenkbar, da die Bescheide über die Festsetzung der jeweiligen
Einkommensteuer uno actu mit den Bescheiden über die Wiederaufnahme des jeweiligen Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer erlassen wurden und dies
obwohl die Bescheide über die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin noch gar
nicht zugestellt waren, geschweige denn rechtskräftig wurden.
Im Übrigen sind die Bescheide über die Wiederaufnahme noch nicht rechtskräftig,
sodass auch aus diesem Grund nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Festsetzung der Einkommensteuer in den wiederaufgenommenen Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet ist.
Bemerkenswert ist auch, dass sowohl die Bescheide über die Wiederaufnahme als
auch die (noch zu bekämpfenden) Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer am selben Tag (24.3.2016) erstellt wurden, mit derselben Übermittlung in Finanzonline an die Beschwerdeführerin auch eine lnformation (am 25.3.2016) übermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin hat auch nur eine einzige Mitteilung per Email — anstelle mehrerer Mitteilungen — am 25.3.2015, 06:35 Uhr erhalten, obwohl ihr mehrere Bescheide zugestellt wurden, nämlich:
In Ihre FinanzOnline-Databox (https://finanzonline.bmf.gv.at /) wurde Ihnen ein Bescheid zugestellt.
Es ist daher auch nicht überprüfbar, ob die Bescheide über Wiederaufnahme den
Bescheiden über die Festsetzung der Einkommensteuer der Jahre 2010 bis 2014
zeitlich vorgehen und von der belangten Behörde vor denselben erstellt bzw. uU.
auch der Beschwerdeführerin vor denselben zugestellt wurde.
Auch aus diesem Grund liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, und sind die
Bescheide mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
belastet, da nicht überprüfbar ist, ob die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide
vor oder nach den Bescheiden über die Festsetzung der Einkommensteuer für die
Jahre 2010 bis 2014 einerseits erstellt und andererseits der Beschwerdeführerin zugestellt wurden.
Dieser Verfahrensablauf (Erlassung der Bescheide über die Wiederaufnahme und
die Festsetzung der Einkommensteuer an einem Tag und mit einem Zustelldatum)
stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, sodass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, “da die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit hatte eine Stellungnahme abzugeben “und daher das rechtliche Gehör gem. § 45 (3) AVG nicht aus
reichend gewahrt wurde.
Die belangte Behörde hätte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die in den Veranlagungen jeweils angegeben hat, „Vertreterin“ zu sein, naher untersuchen müssen, und darf sich nicht damit begnügen von der Beschwerdeführerin, die noch dazu eine steuerrechtliche Laie ist, lediglich den Dienstvertrag (ausschließlich im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2015 (!) einzufordern, und dann die Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer am 24.3.2015 bescheidmäßig wiederaufzunehmen und uno actu am selben Tag und mit derselben Zustellverfügung vom 25.3.2016, 06:35 Uhr, die Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2010 bis 2014 festzusetzen, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Stellungnahme gern. § 45 (3) AVG zu geben.
In der Beurteilung, ob das Vertreterpauschale berechtigterweise in Abzug gebracht
werden kann, kommt es auf die konkrete Tätigkeit an sich und nicht auf die oftmals
plakativen Regelungen im Dienstvertrag an. Den Dienstvertrag hatte die belangte
Behörde mit Ergänzungsersuchen im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2015 im Dezember 2015 von der Beschwerdeführerin angefragt.
Die belangte Behörde hätte daher im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, insbes. wenn man bedenkt, dass die Einkommensteuer für die Jahre
2010 bis 2014 bereits festgesetzt war, die Beschwerdeführerin — nach Zustellung der Bescheide über die Wiederaufnahme am 24.3.2016 - mit angemessener Fristsetzung auffordern müssen, zur beabsichtigten Sachverhaltsfeststellung Stellung zu
nehmen, und sie auffordern müssen, die konkret ausgeübte Tätigkeit zu schildern
und der Beschwerdeführerin vorhalten müssen, dass sie davon ausgeht, dass das
Vermitteln von Immobilienkauf- und -bestandvertragen kein Vertreterpauschale
rechtfertigt. Dann hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, die konkrete
Vertretertätigkeit darzulegen und wie in dieser Beschwerde den Sachverhalt zu schildern und auch mit Beweismitteln zu untermauern.
Dadurch, dass die Bescheide über die Wiederaufnahme und die Bescheide über die
Festsetzung zeitgleich ergangen sind, wurde der Beschwerdeführerin jede Möglichkeit genommen, sich zu äußern und die Sachlage zu schildern und durch Beweismittel zu untermauern.
Es reicht auch - insbesondere nicht in den wiederaufgenommenen Verfahren betreffend
Festsetzung der Einkommensteuer der Jahre 2010 bis 2014 - nicht aus, in einem anderen Verfahren (Festsetzung der Einkommensteuer 2015) ein Ergänzungsersuchen
zu senden, ohne die Beschwerdeführerin
1.) auf die Auswirkungen desselben für die bereits festgesetzten Einkommen
steuern der Jahre 2010 bis 2014 hinzuweisen
2.) die Beschwerdeführerin im konkreten Ermittlungsverfahren für die Festsetzung
der Einkommensteuer 2015 damit zu konfrontieren, dass die belangte Behörde der Meinung ist, dass die Beschwerdeführerin keine „Vertretertätigkeit" iS der VO ausübt, sondern nur ausführt: „Zur Überprüfung des Vertreterpauschales …“
Das rechtliche Gehör wurde nicht gewahrt. Der Bestimmung des § 45 (3) AVG ist
nicht genüge getan, wenn der Beschwerdeführerin jegliche Möglichkeit genommen
wird, sich zu einer angenommenen Tatsache — insbes. in den wiederaufgenommenen Verfahren - zu äußern, sodass die angefochtenen Bescheide an einem wesentlichen Verfahrensmangel leiden und ersatzlos zu beheben sind.
Es wird daher der unter a.2.2. dargestellte Antrag gestellt.
Hinsichtlich der Festsetzung der Anspruchszinsen für das Jahr 2011 und 2012 wird der unter a.2.3. dargestellte Antrag gestellt.
Als Beweismittel wurden zusätzlich zu den bereits in Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 23.11.2015 vorgelegten Unterlagen folgende Unterlagen vorgelegt:
Eine Bestätigung/Erklärung der Arbeitgeberin der Bf. vom 21.04.2016
Eine Tätigkeitsbeschreibung/Bestätigung der Arbeitgeberin der Bf. vom 31.12.2015
Die Bestätigung/Erklärung der Arbeitgeberin der Bf. vom 21.04.2016 weist folgenden Inhalt auf: „Als Immobilienmaklerin ist die Bf. berechtigt, sowohl mit Kunden (Verkäufern, Bestandgebern) Vermittlungsaufträge zu verhandeln, insbes. auch die Höhe der Provision im Rahmen der geltenden Provisionsregelungen festzulegen und abzuschließen, sowie auch mit Interessenten (Personen, die Kauf- oder Mietanbote legen) Dienstleistungsverträge zu verhandeln, insbesondere auch die Provisionshöhe im Rahmen der geltenden Provisionsregelungen festzulegen und abzuschließen. Diese Tätigkeit, nämlich der Abschluss dieser Dienstleistungsverträge geht einher mit der Maklertätigkeit und ist die überwiegende Tätigkeit der Bf., da mit jedem Kunden, den sie betreut, auch ein Vermittlungsauftrag (durch sie) abgeschlossen wird, und mit jedem Interessenten, der ein Anbot legt, auch von der Bf. eine Provisionsvereinbarung besprochen, verhandelt und abgeschlossen wird.
Wie sich aus dem Dienstvertrag ergibt, ist die Bf. im Außendienst tätig; aus diesem Grund verfügt sie auch über einen Dienstwagen.
Sie vertritt das Unternehmen bei Abschluss derartiger Vereinbarungen mit Kunden und Interessenten nach außen und repräsentiert unser Unternehmen in der Betreuung der Kunden beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien.
Die Höhe des Einkommens der Bf. ist direkt von der Höhe der Gesamtprovisionen der von ihr erfolgreich vermittelten Geschäfte abhängig.
Die Bestimmung im Dienstvertrag, dass die Bf. nicht abschlussberechtigt ist, ist so zu verstehen, dass sie zwar die in § 3 Abs. 1 genannten Verträge des F vermitteln darf, aber in Bezug auf dies konkreten Verträge (Produkte des Sektors) ihr keine Vertretungsmacht zukommt.“
Die Tätigkeitsbeschreibung/Bestätigung der Arbeitgeberin der Bf. vom 31.12.2016 für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 ist im ersten und letzten Absatz ident mit jenen, die für das Jahr 2010 und 2014 vorgelegt wurden. Lediglich die beiden mittleren Absätze zur genauen Bezeichnung der Tätigkeit wurden nunmehr wie folgt formuliert:
„Immobilienmakler in unserem Unternehmen sind Mitarbeiter, die zu mehr als 80% im Außendienst tätig sind. Die Tätigkeit beinhaltet die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften; in der Praxis wird ein Maklervertrag abgeschlossen. Käufer oder Verkäufer, Mieter oder Vermieter beauftragen mittels Maklervertrag unser Unternehmen mit der Vermittlung einer Immobilie auf eine bestimmte Zeit bzw. bis zum tatsächlichen Vermittlungserfolg. Diesen Maklervertrag schließt der Mitarbeiter im Namen des Unternehmens schriftlich ab.
Der von uns im Wesentlichen verwendete Maklervertrag ist der sogenannte Alleinvermittlungsauftrag. Lt. § 14 Maklergesetz ist der Immobilienmakler zur Tätigkeit verpflichtet. Im Regelfall sind diese Vermittlungsaufträge auf einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten befristet. Während der Auftragsdauer sind wir allein und ausschließlich betraut.“
A.3.
2010 bis 2014
Hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014, der Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2014 und der Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 und 2011 wurde am 4.5.2016 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Darin wurde der Beschwerde über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 vom 21.04.2016 ohne nähere Begründung stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Auf Grund des § 261 Abs. 2 BAO wurde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2010 als gegenstandslos erklärt. Dadurch wurde der Nachforderungsbetrag wieder gutgeschrieben und auch ein neuer Bescheid hinsichtlich der Festsetzung von Anspruchszinsen für 2010, datiert mit 04.05.2016, erstellt, in dem der idente Betrag des angefochtenen Bescheides wieder gutgeschrieben wurde.
Die Beschwerde gegen die anderen Bescheide wurde als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung lautet:
„Ihre Beschwerde über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011 - 2014 vom 21.04.2016 wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Strittig ist, ob die amtswegige Wiederaufnahme für die Jahre 2011 bis 2014 zulässig war oder nicht.
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die in Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101140/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101140.2016
- Stammnummer
- 115474
- Gültig
- 12.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF