Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100007/2016
Betreten eines Grundstückes und Anfertigen von Fotos für Beweiszwecke als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt?
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100007/2016vom 09.06.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.
§. 6. Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen."
Damit ein solches Hausrecht verletzt werden kann, bedürfte es somit einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörender Räumlichkeiten als Anknüpfungspunkt für ein Hausrecht.
Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit der Sachverhaltsdarstellung der Finanzbeamten, siehe oben - haben aber die Organe der Finanzpolizei im Zuge ihrer Amtshandlung lediglich das Grundstück, konkret die freie Fläche auf der Liegenschaft EZ-Y, nicht aber eine Räumlichkeit betreten. Dies stimmt überein mit den in der Stellungnahme der Finanzpolizei übermittelten Beweisfotos, wonach - siehe oben - beim Erscheinen der Beamten lediglich Mauerreste und ein Schutthaufen vorhanden waren, welche noch abgetragen wurden. An einem derartigen Gebilde besteht kein Hausrecht, welches verletzt werden könnte.
Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bezweckt das Hausrechtsgesetz offenkundig den Schutz der Intimsphäre des Inhabers jeder "Räumlichkeit", die einer Wohnung vergleichbar ist. Zwar ist der Begriff "sonstiger zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten" somit weit auszulegen, unbewohnte Gebäudereste und Schutthaufen (die offenkundig auch gar nicht betreten, sondern nur von außen fotografiert worden sind), sind jedoch grundsätzlich keine - des Schutzes der Intimsphäre bedürftige - Räumlichkeiten im Sinne des Hausrechtsgesetzes (bereits VfGH 28.2.1989, B 1710/88).
Eine Verletzung eines Hausrechtes der Beschwerdeführer liegt somit nicht vor.
F.1.2.2. Zu prüfen ist aber weiters, ob nicht durch das kritisierte diesbezügliche Handeln der Organe der Finanzpolizei, nämlich - siehe oben - das zum Verfahrensgegenstand gemachte Betreten der obgenannten Liegenschaft durch die Beamten im Zuge ihrer Amtshandlung, ein Eingriff in das Eigentumsrecht mit einer derartigen Intensität stattgefunden hat, dass von der Ausübung eines behördlichen Zwanges gesprochen werden kann.
Nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht wurde die Frage, ob etwa in Rechte der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin eingegriffen worden sei, weil etwa die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer durch die Amtshandlung von der Fortführung ihrer Arbeitsverrichtung abgehalten worden seien.
Zur Frage des thematisierten Betretens als Eingriff in Rechte der Liegenschaftseigentümerin formulieren die Höchstgerichte wie folgt:
Ein "Durchsuchen" einer Wohnung erfordert vergleichsweise begrifflich eine Besichtigung der in der Wohnung befindlichen Sachen und insbesondere der dort vorhandenen Behältnisse mit dem Ziel, bestimmte Sachen, Sachen bestimmter Art oder auch Personen zu finden (zB VfGH 12.10.1971, B 143/70; VfGH 27.9.1971, B 178/71). Relevant ist die systematische Besichtigung zumindest eines Objektes innerhalb der Räumlichkeiten durch behördliche Organe (VfGH 5.10.1982, B 522/80; VfGH 29.11.1988, B 380/85).
Ein bloßes Betreten einer Wohnung, um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, ist hingegen nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (zB Fellner, FinStrG II Rz 2a zu §§ 93 bis 96 FinStrG [D Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung]; VfGH 17.6.1997, B 3123/96; VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154). Ähnlich das Betreten eines Gebäudes zur Feststellung, ob jemand zuhause ist (VfGH 22.10.1980, B 436/79).
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN).
In diesem Sinne wurde u.a. das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw. in eine Wohnung als ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl. VwGH 22.1.2002, 99/11/0294, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).
Vom Verfassungsgerichtshof wurde das Betreten eines der Allgemeinheit zugänglichen Parkplatzes (vgl. VfGH 15.10.1987, Slg. 11.508) nicht als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert, wobei der Gerichtshof ausdrücklich betonte, dass die Sache anders zu sehen gewesen wäre, wenn der Parkplatz nicht öffentlich zugänglich gewesen wäre.
Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (aber) auch die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers, das
Betreten
eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das
Betreten
und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre, angesehen, und zwar in all diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (vgl. dazu die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können somit auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. erneut die Erkenntnisse des VwGH vom 20.11.2006, 2006/09/0188, und vom 22.2.2007, 2006/11/0154, jeweils mwN).
Im
Betreten
einer
Liegenschaft
, bei dem sich die einschreitenden Organe auf Verhaltensweisen beschränkt haben, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause sei, durchaus üblich sind (das Öffnen eines nicht versperrten, aber geschlossenen Gatters sowie nicht versperrter, aber geschlossener Türen einer Tenne sowie eines Stalls), hat der Verfassungsgerichtshof jedoch ebenso wenig die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt, wie im bloßen Befahren einer Privatstraße, die nicht als Privatstraße mit Fahrverbot ersichtlich gemacht war und in welchem Fall der Grundeigentümer von der Amtshandlung nicht betroffen war (vgl. wiederum VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und VwGH 22.2.2007, 2006/11/0154).
Aus der Entscheidung des VwGH vom 20.11.2006, 2006/09/0188:
"Dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Zufahrt zu der am Vormittag des 23. März 2001 von den Beamten aufgesuchten (im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden) S-Alm mit der Aufschrift 'Privatweg - Begehen verboten' versehen war. Dass dieser Weg und die über diesen erreichbare Liegenschaft des Beschwerdeführers 'öffentlich zugänglich' gewesen wären, wie die belangte Behörde ausführte, hat sie nicht näher begründet. Die Beamten haben zwar, als sie den Beschwerdeführer am Vormittag auf seinem Hof aufsuchten, Verhaltensweisen, 'die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich sind', gesetzt. Das Befahren der mit einem Schild 'Privatweg - Begehen verboten' versehenen Privatstraße zur Almhütte und die dortigen Erhebungen können aber nicht ohne Weiteres als Verhaltensweisen, 'die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich sind', angesehen werden, sondern hatten offensichtlich einen anderen, über eine solche bloße Feststellung hinausgehenden Zweck. Von einem bloßen Befahren eines Weges, um zum Beschwerdeführer zu gelangen bzw. dessen Anwesenheit festzustellen, kann nicht mehr gesprochen werden. Die Amtshandlung hatte vielmehr - abgesehen von ihrer andersartigen Zweckrichtung - eine längere Dauer und größere Intensität als derartige Vorgangsweisen. [...] Bei den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bezüglich der - wenn auch zunächst in Abwesenheit des Beschwerdeführers vorgenommenen - Amtshandlungen im Zusammenhang mit Erhebungen auf der S-Alm kann das Vorliegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt im Sinne des § 129a Abs. 1 Z 2 B-VG nicht verneint werden."
Für die Qualifikation der gegenständlichen behördlichen Aktivität (dem Betreten der Liegenschaft durch die Finanzpolizisten im Zuge ihrer Amtshandlung) ist angesichts der dargestellten Rechtsprechung daher von wesentlicher Bedeutung, ob durch sie ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin (der Liegenschaftseigentümerin) bewirkt wurde, als die Finanzpolizisten ohne die Zustimmung der Eigentümerin das Grundstück betreten haben, um dort Erhebungen zu pflegen und ob ihr Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielt hat, hinsichtlich der Amtshandlung eine diesbezügliche Duldungspflicht der Grundstückseigentümerin zu bewirken (vgl. nochmals die obzitierten Erkenntnisse des VwGH).
Aus den insofern übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer und der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei sowie den erwähnten beigeschlossenen Lichtbildern geht hervor, dass die Beamten am 23. Juli 2013 zu der Liegenschaft zugefahren sind, ihr Fahrzeug teilweise auch den Liegenschaftsrand überschreitend geparkt und dieses in der Folge auch verlassen haben und die Liegenschaft auch zu Fuß betreten haben, um auf der dort befindlichen Baustelle bei den mit Abbrucharbeiten beschäftigten Arbeitern eine Kontrolle gemäß § 12 AVOG, dem AuslBG und nach § 89 Abs. 3 EStG 1988 (also, ob bei der Baustelle die Bestimmungen des AuslBG durchzuführen. Dabei wurden auch die genannten Lichtbilder angefertigt (vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorgangsweise wieder das Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2007, 2006/11/0154).
Im
Betreten
eines Grundstückes zur Durchführung von durchaus intensiven Erhebungen, insbesondere der zeitaufwendigen Befragung von dort beschäftigten Arbeitern und Anfertigung von Lichtbildern über ihre Tätigkeit, kann keine Verhaltensweise gesehen werden, "die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob sich jemand dort aufhält, durchaus üblich" ist. Sie hatte ganz offensichtlich einen über eine solche Feststellung hinausgehenden, anderen Zweck, nämlich eben den, auf der Liegenschaft die beschriebene, in die dortige Bau- bzw. Abbruchstätigkeit eingreifende Amtshandlung durchzuführen. Dabei sollte auch nach der Intention der einschreitenden Beamten - siehe die Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei über ihre Einlassungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer während des Einsatzes - der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ihre Anwesenheit auf dem Gelände während der Amtshandlung, auch gegen dessen ausdrücklichen Willen, zu erdulden haben.
In Übernahme der Rechtsprechung des VwGH ist somit im verfahrensgegenständlichen Betreten der Liegenschaft durch die Finanzpolizisten zwecks Durchführung der von ihnen angestrebten Amtshandlung, der Kontrolle einer Baustelle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG, der Anzeigepflichten des AlVG und der Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO, eine ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen.
F.1.2.3. Zu prüfen ist daher nun in einem weiteren Schritt, ob diese Maßnahme (das Betreten der Liegenschaft durch die Finanzpolizisten im Zuge ihrer Amtshandlung) sich als gerechtfertigt erweist:
Die Beschwerdeführer thematisieren in ihrem Vorbringen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Betretens, dass die Finanzpolizisten von den nicht Deutsch sprechenden Arbeitern vor Ort Auskünfte, insbesondere über die auf dem Grundstück ausgeübte Tätigkeiten, und die Vorlage von Nachweisen über deren konkrete Anmeldung bei der NÖ. Gebietskrankenkasse verlangten, obwohl sie keinen schriftlichen Auftrag für die Amtshandlung vorweisen konnten und die Arbeiter auch zur Ausfüllung von Fragebögen angehalten haben (was letzteres vom Erstbeschwerdeführer den Arbeitern sogar untersagt worden war). Ein Eingriff (in die Rechte der Liegenschaftseigentümerin) liege vor, weil - siehe oben - eine vom Gesetz konkretisierte Fallkonstellation und eine ausdrückliche konkrete (schriftliche) Ermächtigung zum behördlichen Eingriff nicht vorhanden gewesen wären.
Bedurfte es also nach der damaligen Rechtslage für die rechtliche Zulässigkeit eines Betretens einer Liegenschaft (hier: ein offenes Gelände, worin mit einigem Anstand zur Straße Hausreste situiert waren, welche gerade durch Arbeiter abgetragen wurden) durch Finanzpolizisten zur Durchführung einer Baustellenkontrolle einer ausdrücklichen schriftlichen Anordnung, welche etwa für ihre Zulässigkeit in ihrer Begründung aus konkreten Wahrnehmungen eine Verdachtslage abzuleiten hat?
Die Antwort ist nein, eine solche schriftliche Anordnung an Finanzpolizisten, mit welche ihnen konkret der Auftrag erteilt bzw. ausdrücklich das Recht eingeräumt worden wäre, eine bestimmte (fremde) Liegenschaft im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit zu betreten (etwa wie eine Durchsuchungsanordnung bei einer Hausdurchsuchung), ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen:
In § 89 Abs. 3 EStG 1988 wird für eine derartige Überwachungstätigkeit - siehe oben - auf die §§ 143 BAO und 144 BAO (Nachschau) verwiesen.
Die Bestimmungen dieser §§ lauten:
"D. Befugnisse der Abgabenbehörden.
1. Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen.
§ 143. [BAO] (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.
§ 144. [BAO] (1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen."
Ergänzend gelangt § 146 BAO zur Anwendung:
"§ 146. [BAO] Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen."
Wenngleich es - außerhalb des Bereiches der Finanzpolizei - der Praxis der Finanzämter entspricht, dass schriftliche Nachschauaufträge verwendet werden, ist dies rechtlich verbindlich nicht vorgeschrieben: § 146 BAO regelt nicht, wie der zur Vornahme einer Nachschau beauftragte Organwalter sich über die diesbezügliche Berechtigung auszuweisen hat. Eine allgemeine Ermächtigung zur Vornahme solcher Amtshandlungen reichte aus (Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung (1966) § 146 Tz 2; Ritz, BAO5 § 156 Tz 1; vgl. auch VwGH 28.1.1980, 3431/78, wonach die Vorweisung eines Prüfungsauftrages nicht erforderlich sei).
Laut Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016) § 146 Anm 1, besteht eine Ausweispflicht für die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe sowohl über ihre Person als auch über die Berechtigung zur Vornahme der Nachschau. Während die Ausweisleistung über die Person mittels Dienstausweises erfolgen kann, bedarf es zum Nachweis der Berechtigung zur Nachschau durch das berechtigte Organ einer weiteren schriftlichen Legitimation - z.B. eines Nachschauauftrages - der für die Anordnung solcher nachschauen zuständigen Stelle. Der Ausweispflicht ist dabei aber auch durch die Vorlage einer Legitimation darüber, dass das Organ zu derartigen Amtshandlungen berechtigt ist, Genüge getan (vgl. VwGH 25.6.1996, 94/17/0338).
Es ist gerichtsbekannt, dass Dienstausweise der Finanzpolizei den Aufdruck "Finanzpolizei § 12 AVOG 2010 und § 144 BAO" enthalten haben. Dienstausweise zeigen ein Foto des Beamten, dessen Dienstnummer, die Dienstbehörde bzw. Dienststelle ("Finanzpolizei") und eben den Hinweis auf die besonderen Berechtigungen nach § 144 BAO und § 12 AVOG (siehe dazu Lehner, Wegweiser Finanzpolizei, SWK-Spezial (2014), Pkt. 2.2.3.1.2.)
Der Stellungnahme der Finanzpolizei ist zu entnehmen, dass sich die Beamten mit Dienstkokarde und zusätzlich auch mit ihren Dienstausweisen ausgewiesen haben (siehe oben). Dies stimmt überein, dass die solcherart bekanntgegebenen Dienstnummern auch von den Beschwerdeführern in ihrer Eingabe angeführt worden sind (siehe wiederum oben).
Eine ausdrückliche schriftliche Anordnung zur Vornahme einer Maßnahme fordert die österreichische Rechtsordnung hingegen für Bereiche, welche sie im besonderen Maße als schützenswert erachtet, bspw. eben wenn durch eine Hausdurchsuchung in ein Hausrecht eingegriffen werden soll, etwa durch eine Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden gemäß § 93 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG). Eine derartige Durchbrechung eines Hausrechtes liegt aber - siehe F.1.2.1. - gerade nicht vor.
Im Ergebnis ist daher aus der Art ihrer Ausweisleistung und ihres Berechtigungsnachweises zur Vornahme der Amtshandlung durch die einschreitenden Beamten eine Rechtswidrigkeit bei der dafür erforderlichen Betretung der Liegenschaft nicht zu erkennen.
F.1.2.4. Die einfachgesetzliche Ermächtigung der einschreitenden Finanzbeamten, bei ihrer Baustellenkontrolle die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin betreten zu dürfen, gründet sich - siehe die obigen textlichen Darlegungen - in zweifelsfreier Weise auf § 26 Abs. 2 AuslBG, § 7b Abs. 6 AVRAG, § 12 Abs. 1 AVOG und § 144 Abs. 2 BAO.
Laut dem Vorbringen der Beschwerdeführer war der auf der Baustelle am 23. Juli 2013 angetroffene Arbeiter F ständig bei der G-KG gemeldet.
Laut Beilage zur Stellungnahme der Finanzpolizei hat der Erstbeschwerdeführer am 9. Juli 2013 beim Service-Center der NÖ. GKK mittels schriftlichem Formular (Anmeldung zur Sozialversicherung) gemeldet, dass F , slowakischer Staatsbürger, mit der tschechischen Anschrift XXY, für den Dienstgeber B-s.r.o. (mit Firmensitz in Tschechien) ab dem 8. Juli 2013 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle mit der Anschrift Y tätig sei (siehe Kopie Formular).
Laut Beilage zur Stellungnahme der Finanzpolizei hat der Erstbeschwerdeführer am 22. Juli 2013 beim Service-Center der NÖ. GKK mittels schriftlichem Formular (Anmeldung zur Sozialversicherung) auch C mit der tschechischen Anschrift XXY, ab 18. Juli 2013 zur österreichischen Sozialversicherung angemeldet. Als Arbeitgeber ist wiederum die B-s.r.o. (mit Firmensitz in Tschechien) ausgewiesen; eine Meldung, dass der Genannte auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle arbeiten würde, ist nicht erfolgt (siehe Kopie Formular).
Aus derartigen Meldungen von Arbeitskräften der von der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich beschäftigten Arbeitskräften hat sich aber nicht ergeben, dass etwa schon deswegen der tatsächliche Sachverhalt auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle so weit geklärt gewesen wäre, dass - zumal aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie - eine Kontrolle durch die Finanzpolizei einfach unterbleiben hätte können.
So war C gar nicht für die verfahrensgegenständliche Baustelle gemeldet (Formular).
Auch haben Meldungen nach dem AVRAG gefehlt:
Gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG - siehe oben - hätte die Zweitbeschwerdeführerin diese Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor deren Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (tunlichst) elektronisch zu melden gehabt, was offensichtlich nicht geschehen ist.
Ohne den Beschwerdeführern daraus ein bewusstes Fehlverhalten unterstellen zu wollen, hat sich zumal aus diesem Umstand objektiv sogar ein besonderes Kontrollbedürfnis ergeben.
F.1.2.5. War nun eine derartige Baustellenkontrolle durchzuführen, ist diese bei Vorliegen einer bestimmten Örtlichkeit auch nicht sinnvoll abzuhandeln, unterließen die Beamten das Betreten der Liegenschaft, auf welcher die Baustelle situiert ist, indem sie sich etwa auf eine Beobachtung mittels Fernglas bzw. Teleobjektiv und auf eine Kommunikation aus der Ferne per Zuruf von der Liegenschaftsgrenze aus beschränkten: Es entspricht dem Sinn derartiger Überwachungsmaßnahmen, dass diese auch ihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden können und sollen. Dazu zählt auch die Besichtigung der Baustelle aus ausreichender Nähe und die unmittelbare Kommunikation mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern, z.B. um etwa ihre Identität feststellen zu können.
Den vorgelegten Unterlagen ist nun auch nicht zu entnehmen und wurde solches auch nicht vorgebracht, dass das von den Finanzpolizisten betretene Grundstück so klein gewesen wäre oder die Baustelle so unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindlich und deswegen so einsehbar gewesen wäre, dass zur Vornahme der Amtshandlung ein Betreten gar nicht erforderlich gewesen wäre. Laut Fotodokumentation hat vielmehr ein entsprechend weitläufiges Gelände vorgelegen, welches zur Durchführung der Baustellenkontrolle von den Beamten auch unabdingbar betreten werden musste. Ein gelinderes Mittel zur Kontrolle der Baustelle anstelle einer Betretung der Liegenschaft ist nicht erkennbar.
Eine Rechtswidrigkeit dadurch, dass die Finanzpolizisten im Zuge ihrer Baustellenkontrolle am 23. Juli 2013 die genannte Liegenschaft der B-s.r.o. betreten haben, liegt somit nicht vor.
Die diesbezügliche Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher als unbegründet abzuweisen.
F.2. Zum kritisierten Anfertigen von photografischen Aufnahmen während der Amtshandlung als eine Verletzung des Rechtes auf Privatleben:
F.2.1. Wie von den Organen der Finanzpolizei insoweit bestätigt, haben die Beamten während ihrer Amtshandlung auch Fotos angefertigt.
Diese betreffen laut dem Vorbringen der Beschwerdeführer das der Zweitbeschwerdeführerin B-s.r.o. gehörende Grundstück und die dort durchgeführten Abbrucharbeiten, die Arbeiter selbst und das dort abgestellt gewesene Fahrzeug des Erstbeschwerdeführers mit tschechischem Kennzeichen.
Dies stimmt überein mit der Schilderung in der Stellungnahme der Finanzpolizei, wonach für eine Dokumentation der Fakten bzw. für Beweiszwecke tatsächlich bestimmte Fotos angefertigt worden sind.
Folgende Fotos sind der zitierten Stellungnahme zu entnehmen:
[Grafik]
[Grafik] [Grafik]
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Von den Parteien nicht vorgebracht wurde, dass die Fotos von den Beamten etwa auch für andere Zwecke als von den Finanzpolizisten behauptet erstellt worden seien. Solches ist auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen.
Gemäß § 46 AVG und § 166 BAO formulieren übereinstimmend, dass als Beweismittel in einem Verfahren alles (also auch fotografische Aufnahmen) in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht etwa zwischen Beweismitteln, die nur von Verfahrensparteien beigebracht werden dürften, und solchen, die auch von der Behörde selbst erzeugt werden dürften.
Die von den Beamten angefertigten Fotos über die von den beiden auf der Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin angetroffenen Arbeiter, welche unverkennbar gerade mit Abbruchsarbeiten bei einer Hausruine beschäftigt waren, haben das Geschehen besser als viele Worte dokumentiert, womit gegebenenfalls – auch im Sinne derjenigen Betroffenen, von welchen dabei ein Foto angefertigt wurde – die Voraussetzungen für ein rechtsrichtiges Verwaltungsverfahren gelegt worden sind.
Grundsätzlich man wird wohl behaupten können, dass häufig sogar die Dokumentation verfahrensrelevanter komplexer Lebenssachverhalte ohne Verwendung von fotografischen Ausnahmen gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist ein derartiges „schlichtes“ Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen (vgl. z.B. VfGH 23.9.1983, B 671/80; VfGH 13.12.1988, B 756/88, B 757/88). Anders wäre es nach dem Gesagten, wenn – was hier aber nicht der Fall war – das Fotografieren unter Anwendung von Körperkraft oder Androhung von Gewalt durchgesetzt worden wäre.
In ähnlicher Weise beurteilte der Verfassungsgerichtshof auch die Anfertigung einer Videofilmaufnahme von Personengruppen im Rahmen einer Versammlung (wiederum VfGH 13.12.1988, B 756/88, B 757/88). Wohl hingegen wertete der Verfassungsgerichtshof die Tatsache, dass ein Prozessbeobachter erdulden musste, als Einzelperson auf Video festgehalten zu werden, um in den Verhandlungssaal zu gelangen, als ausgeübte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt (VfGH 30.11.2011, B 1549/10).
Aus dem Gesagten ergibt sich: Werden während einer Amtshandlung durch Organwalter lediglich zur Dokumentation eines relevanten Sachverhaltes Fotos als Beweismittel angefertigt, liegt darin noch keine gegen diejenigen Personen, welche durch das Anfertigen der Fotos grundsätzlich in ihren Rechten tangiert sein könnten, ausgeübte verwaltungsbehördlichen Maßnahme vor.
Wird diesen Personen aber zu verstehen gegeben, dass sie ein solches Fotografieren auch gegen ihren erklärten Willen zu erdulden haben, wäre wohl im Ergebnis von einer behördlichen Maßnahme auszugehen. Ähnlich auch, wenn Fotos angefertigt werden, obwohl diese Personen in unzweifelhafter Weise bereits zu verstehen gegeben haben, dass sie dies nicht wünschen; weil etwa ein Fotografieren verboten sei (wie etwa auf einem Werksgelände zum Schutz eines Betriebsgeheimnisses durch das Anbringen einer entsprechenden Hinweistafel).
F.2.2. Werden aber Personen durch die Anfertigung von Fotos gar nicht betroffen, sind sie auch in ihren Rechten nicht verletzt und letztendlich auch nicht legitimiert, eine allfällige Maßnahmenbeschwerde zu erheben.
Soweit sich der Erstbeschwerdeführer also beschwert, weil anlässlich der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung Fotos von der der Zweitbeschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft und von den beiden dort angetroffenen Arbeitnehmern (deren Arbeitgeber er auch nicht gewesen ist) angefertigt worden sind, fehlt es ihm an einer Beschwerdeberechtigung und war sein Rechtsmittel insoweit schon deswegen zurückzuweisen.
F.2.3. Soweit die Arbeitnehmer F und C auf der Liegenschaft fotografiert wurden, wäre es naheliegend, diesen beiden eine Beschwerdeberechtigung einzuräumen, hätten sie sich dezidiert gegen die Anfertigung von Fotos ausgesprochen, auf welchen ihre Identität erkennbar war und damit Beweis zu führen war, dass sie gerade am abgelichteten Ort mit einer entsprechenden Abbrucharbeit beschäftigt gewesen sind. Die Genannten haben aber keine Maßnahmenbeschwerde erhoben; einer solchen wäre auch - siehe nachstehend - kein Erfolg beschieden gewesen.
F.2.4. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin und der Erstbeschwerdeführer als Eigentümer und Halter seines ebenfalls auf der Liegenschaft abgelichteten Fahrzeuges (siehe erstes Foto) sich beschweren, käme wohl grundsätzlich eine diesbezügliche Aktivberechtigung zur Maßnahmenbeschwerde in Betracht.
Da aber die Fotos schon angefertigt worden waren, ohne dass ein entsprechender Widerspruch der Beschwerdeführer (z.B. Hinweisschild) für die Beamten diesbezüglich erkennbar gewesen war (eigenes Vorbringen der Beschwerdeführer: „wurde schließlich festgestellt, daß … angefertigt hatten“), fehlt es diesbezüglich - siehe die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - an einer entsprechenden Eingriffsintensität, sodass das Anfertigen der verfahrensgegenständlichen Fotos nicht als tauglicher Verfahrensgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu werten ist. Es war somit diesbezüglich spruchgemäß ebenfalls mit einer Zurückweisung vorzugehen.
F.2.5. Interpretierte man das Vorbringen der Beschwerdeführer aber dahingehend, dass Dr.A nach erfolgter Wahrnehmung der Tatsache, dass die Beamten Fotografien für Beweiszwecke angefertigt hatte, als Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin und solcherart für diese erklärungsberechtigt, gefordert hätte, die angefertigten Beweismittel mangels gegebenem Einverständnis wieder zu vernichten, und ihm in weiterer Folge eröffnet worden wäre, dass seinem Wunsche nicht entsprochen werden würde, wäre solches ebenfalls als bloße Wissensmitteilung keine ausgeübte unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt.
Interpretierte man aber – entgegen den obigen rechtlichen Ausführungen – das Anfertigen der Fotos bzw. in weiterer Folge das Unterlassen ihrer Vernichtung bereits grundsätzlich als ausgeübte behördliche Zwangsmaßnahme und ergäbe sich eine Duldungspflicht für die Beschwerdeführer, soweit sie davon betroffen waren, wäre für die Einschreiter ebenfalls nichts zu gewinnen, da ihnen diese Duldung bei wie im gegenständlich Fall angemessener und verhältnismäßiger Anwendung dieses Beweiserzeugungsinstrumentes (der Anfertigung von Fotoaufnahmen) und deren Verwendung lediglich für Zwecke eines zulässigen behördlichen Verfahrens von Gesetzes wegen – siehe oben – auferlegt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
G. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage getroffen werden.
H. Hinsichtlich des Kostenzuspruches ist auszuführen:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Dabei gilt gemäß § 35 Abs. 2 leg.cit. im Falle, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, die Beschwerdeführerin als die obsiegende und die Behörde als die unterlegene Partei. Werden hingegen die Maßnahmenbeschwerden zurückgewiesen oder abgewiesen, dann gilt (gelten) gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die belangte Behörde als obsiegende und der (die) Beschwerdeführer als unterlegene Partei(en). Dabei haben die Beschwerdeführer ihren Aufwandersatz zu gleichen Teilen zu leisten (vgl. VwGH 17.4.1998, 98/04/0005).
Gemäß § 1 Z 3 und 4 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - AufwErsV), BGBl II 2013/517, gleichlautend § 1 Z 1 UVS-Aufwandsentschädigungsverordnung 2008, hat die belangte Behörde als obsiegende Partei einen Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes anlässlich der Verfassung ihrer schriftlichen Stellungnahme (Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 368,80 und auf Ersatz ihres Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40.
Für die Fälligkeit des Kostenersatzes ordnet § 52 Abs. 6 VwGVG die sinngemäße Anwendung des § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) an, woraus sich für die Bezahlung eine Frist von zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft (hier: ab Zustellung des Erkenntnisses) ergibt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall waren aber Rechtsfragen zu lösen, hinsichtlich welcher eine entsprechende und insoweit widerspruchsfreie Judikatur der Höchstgerichte (siehe die diesbezüglichen Zitate) in Übereinstimmung mit einer im Ergebnis eindeutigen Rechtslage vorliegt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Linz, am 9. Juni 2017
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Normen und Schlagworte
- Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 26 Abs. 2 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 1 Abs. 3 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 12 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 146 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7b Abs. 6 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 12 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 144 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7b Abs. 3 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RM/7100007/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RM.7100007.2016
- Stammnummer
- 115290
- Gültig
- 09.06.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF