Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100802/2013
Innergemeinschaftliche Lieferungen - Nachweis der Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100802/2013vom 03.01.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Festzustellen ist aber, dass entgegen der von der Bf übermittelten Bestätigung über die Gültigkeit der UID-Nummer diese nur von 10.9.2006 bis 30.9.2008 gültig gewesen ist (Datenbankabfrage). Der Betriebsprüfer brachte dazu vor, der Geschäftsführer der AE Spedition spolka z.o.o., LD, habe bei einer Befragung angegeben, dass die Gesellschaft seit Ende 2007 ruht. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der angegebene Abnehmer nicht der Empfänger der Lieferung gewesen ist. Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind nicht erfüllt.
Auch die Vertrauensschutzregelung greift nicht. Im Zeitpunkt der Lieferung hätte dem Geschäftsführer der Bf bewusst sein müssen, dass bei einer Geschäftsabwicklung mit LD besondere Vorsicht anzuwenden ist. Dazu ist auf die oben geschilderten Geschäftspraktiken des LD bzw ihm zuzurechnender Unternehmen zu verweisen (siehe oben, 2008 Tz 4a Empfänger A s.r.o.). Unter den gegebenen Umständen - noch dazu bei Barzahlung der Kaufpreise - entspricht es der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Lieferungen die materiellen Voraussetzungen von innergemeinschaftlichen Lieferungen erfüllen. Ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten wurden seitens der Bf vernachlässigt.
Für die Lieferungen in Höhe von insgesamt 62.700 € kann aus diesen Gründen die Steuerfreiheit nicht gewährt werden.
2009
Tz 2 Empfänger AH O.E., Griechenland
Es liegen vor: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 6.2.2009, 2 Rechnungen vom 6.2.2009 über eine Sattelzugmaschine und einen Sattelauflieger über insgesamt 41.000 € mit Angabe des Bestimmungsortes Griechenland, per Fax übermittelter Übernahmeschein für beide Fahrzeuge vom 6.2.2009 mit Unterschrift und Firmenstempel, ein Überweisungsbeleg vom 9.2.2009 über den vereinbarten Kaufpreis.
Es handelt sich um keinen Abholfall, sondern wurden die Fahrzeuge vom Geschäftsführer der Bf befördert. Eine Verbringungserklärung des Abholenden ist nicht erforderlich. Die für den Fall einer Beförderung durch den Unternehmer vorgesehenen Nachweise wurden seitens der Bf nunmehr vorgelegt, zumal auch der Überweisungsbeleg für die Übergabe der Fahrzeuge spricht. Die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen ist somit anzuerkennen.
Tz 3 Empfänger AI Trading B.V., Niederlande
Es liegen vor: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 5.2.2009, Rechnung vom 5.2.2009 über eine Sattelzugmaschine über 9.000 € mit Bestimmungsort Holland, ein CMR-Frachtbrief, ein Überweisungsbeleg vom 10.2.2009.
Die Bf hat das gegenständliche Fahrzeug mittels Frachtführer versendet.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 hat in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und
2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
Die Bf übermittelte eine schlecht leserliche Kopie eines CMR-Frachtbriefes. Eindeutig erkennbar ist aber, dass als Empfänger nicht die AI Trading B.V. aufscheint, sondern eine Firma in Belgien. Es ist auch ein Auslieferungsort in Belgien angegeben. Eine Datumsangabe fehlt.
Der in der Rechnung ausgewiesene Empfänger war somit nicht der tatsächliche Abnehmer des Liefergegenstandes ist. Die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung, insbesondere der Abnehmernachweis und der Nachweis der Erwerbsteuerbarkeit sind nicht erfüllt.
Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
C. Ausfuhr in das Drittlandsgebiet
Sämtliche strittigen Lieferungen sind Abholfälle.
Rechtslage:
Nach § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sind Ausfuhrlieferungen, also Lieferungen aus Österreich in das Drittlandsgebiet, steuerfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 ist für die Steuerfreiheit von Abholfällen erforderlich, dass das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer geschlossen wird und dieser den Liefergegenstand in das Drittland befördert oder versendet. Die Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
Gemäß § 7 Abs. 6 Z 2 UStG 1994 hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland in folgender Weise zu führen:
a) durch eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr,
b) durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.
Gemäß § 7 Abs. 7 UStG 1994 haben die im Abs. 6 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege sieben Jahre aufzubewahren.
Werden die Nachweispflichten nicht (vollständig oder rechtzeitig) erfüllt, ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn aufgrund der objektiven Beweislage zweifelsfrei feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Dieser Beweis obliegt dem Steuerpflichtigen (Ruppe/Achatz, UStG
4
, § 7 Tz 58). Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausfuhrnachweisen ist also auch eine andere Nachweisführung zulässig.
2006 Abholfälle
Tz 1 a. Empfänger D, Kroatien
Es liegen vor: Rechnung vom 7.6.2006 über eine Sattelzugmaschine über 21.000 €, eine Ausfuhranmeldung („Einheitspapier“) vom 12.6.2006, eine Warenverkehrsbescheinigung mit Sichtvermerk des Zollamts Wr. Neustadt vom 12.6.2006.
Die vorliegende Ausfuhranmeldung bescheinigt die Anmeldung der Ausfuhr durch eine Zollspedition. Ob in weiterer Folge tatsächlich ein körperlicher Ausgang des Fahrzeugs erfolgt ist, ist nicht ersichtlich, da ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle fehlt. Es ist im vorgesehenen Feld auch keine Eintragung einer Ausgangszollstelle erfolgt.
Die formalen Voraussetzungen für die Erbringung des Ausfuhrnachweises sind somit nicht erfüllt.
Die Erbringung des Nachweises durch eine Warenverkehrsbescheinigung ist gesetzlich nicht vorgesehen, da sie in § 7 Abs. 6 UStG 1994 nicht angeführt ist. Die Warenverkehrsbescheinigung dient der Anwendung von Zollbegünstigungen im Bestimmungsland und soll die präferenziellen Ursprungseigenschaften von Gütern bescheinigen. Die übermittelte Warenverkehrsbescheinigung weist lediglich auf die Absicht einer Ausfuhr hin, der tatsächliche Export der Ware lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei feststellen.
Die vorliegenden Unterlagen sind daher kein ausreichender Nachweis für die Beförderung des Fahrzeugs ins Drittland. Weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für die steuerfreie Ausfuhrlieferung sind erfüllt.
Tz 1 b. E D.O.O., Kroatien
Für die Lieferung eines Fahrzeuges nach Kroatien zum Rechnungsbetrag von 11.000 € hat die Bf keine Nachweise übermittelt.
Anders als der steuerliche Vertreter meint, war es nicht Sache der Abgabenbehörde vom Lieferempfänger Belege anzufordern. Gemäß § 7 Abs. 6 UStG 1994 „hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis … zu führen“. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen, war von der Bf zu erbringen (Ruppe/Achatz, UStG
4
, § 7 Tz 58).
Die formellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen liegen nicht vor. Die Bf hat die materiellen Voraussetzungen auch nicht auf andere Weise nachgewiesen.
Tz 2
j. Empfänger J D.O.O., Bosnien Herzegowina
Es liegen vor: Rechnung vom 20.9.2006 für eine Sattelzugmaschine über 16.000 €, Übernahmeschein für die Übergabe am 23.9.2006 mit unbekannter Unterschrift, Warenverkehrsbescheinigung mit Sichtvermerk der österreichischen Zollbehörde vom 22.9.2006.
Ein Ausfuhrnachweis gemäß § 7 Abs. 6 UStG 1994 ist nicht vorhanden. Die Warenverkehrsbescheinigung ist für den Nachweis der Ausfuhr nicht ausreichend (siehe oben Tz 1 a. D). Es fehlen auch die Angaben über den Empfänger. Ein Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind, wurde mit diesem Beleg nicht erbracht.
Dem Beschwerdebegehren, die Lieferungen betreffend die Punkte Tz 1 a und b sowie Tz 2 j steuerfrei zu belassen, konnte daher nicht gefolgt werden. Der Umsatz zu Tz 2 j wurde vom Betriebsprüfer irrtümlicherweise von den innergemeinschaftlichen Lieferungen in Abzug gebracht. Dies ist im Rahmen dieses Erkenntnisses richtig zu stellen.
D. Vorsteuer
2006 Tz 3
Der Betriebsprüfer versagte die Anerkennung der Vorsteuer von 179,64 € aus einer Rechnung betreffend Stromlieferungen der EVN, da die Rechnung nicht an die Bf ausgestellt sei. Die Bf wendete ein, dass die gegenständliche Rechnung an die Vorbesitzerin unter Beifügung der Bf in Klammer adressiert sei und von der Bf zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung bezahlt worden sei.
Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Leistungsempfänger ist bei vertraglich geschuldeten Leistungen grundsätzlich, wer sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat. Nicht maßgebend ist, wem gegenüber die Leistung tatsächlich erbracht wird oder wer wirtschaftlich mit der Zahlung des Entgeltes belastet ist (Ruppe/Achatz, UStG
4
, § 12 Tz 72).
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Leistungen enthalten. Entspricht die Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG 1994, berechtigt sie nicht zum Vorsteuerabzug. Der Leistungsempfänger kann aber in diesem Fall vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen, was nach der Aktenlage nicht geschehen ist.
Da es sich gemäß des Vorbringens der Bf um offene Stromrechnungen der Vorbesitzerin der Liegenschaft handelt (siehe auch Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 12.6.2009), war die Vorbesitzerin IR vertragliche Leistungsempfängerin der Stromlieferungen. Der Bf steht kein Vorsteuerabzug zu, auch wenn sie die Zahlung des Entgelts vorgenommen hat.
Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.
Insgesamt war der Beschwerde teilweise Folge zu geben.
Berechnung der Bemessungsgrundlagen:
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2006
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2007
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Jän-Juni 2008
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Aug-Dez 2008
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Jän-Juni 2009
| innergem Lieferungen lt Bp
| 2.449.609,06
| 2.169.049,00
| 1.265.199,75
| 339.300,00
| 31.550,00
| 2006/2007, Tz 2 g
| 30.500,00
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| 2006/2007, Tz 2 m, o, p, r
|
| 172.200,00
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| 2006/2007, Tz 2 s, t
|
| 100.500,00
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| 2006/2007, Tz 2 j
| 16.000,00
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|
| 2008, Tz 3 a
|
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| 32.000,00
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| 2008, Tz 4 d
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| 17.500,00
|
| 2008, Tz 6 a
|
|
| 53.000,00
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| 2008, Tz 6 b
|
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|
| 55.400,00
|
| 2009, Tz 2
|
|
|
|
| 41.000,00
|
innergem Lieferungen neu
|
2.496.109,06
|
2.441.749,00
|
1.350.199,75
|
412.200,00
|
72.550,00
|
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|
|
|
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| Umsätze 20% lt Bp
| 2.481.553,67
| 2.356.259,84
| 1.333.081,71
| 931.032,68
| 438.007,76
| 2006/2007, Tz 2 g
| -25.416,67
|
|
|
|
| 2006/2007, Tz 2 l
| -10.833,33
|
|
|
|
| 2006/2007, Tz 2 m, o, p, r
|
| -143.500,00
|
|
|
| 2006/2007, Tz 2 s, t
|
| -83.750,00
|
|
|
| 2008, Tz 3 a
|
|
| -26.666,67
|
|
| 2008, 4 d
|
|
|
| -14.583,33
|
| 2008, Tz 6 a
|
|
| -44.166,67
|
|
| 2008, Tz 6 b
|
|
|
| -46.166,67
|
| 2009, Tz 2
|
|
|
|
| -34.166,67
|
Umsätze 20% neu
|
2.445.303,67
|
2.129.009,84
|
1.262.248,37
|
870.282,68
|
403.841,09
|
|
|
|
|
|
| Ausfuhrlieferungen lt Bp
| 493.955,00
| 355.500,00
| 186.500,00
| 101.800,00
| 10.000,00
| Tz 2 j
| -16.000,00
|
|
|
|
|
Ausfuhrlieferungen neu
|
477.955,00
|
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|
|
|
|
|
|
|
steuerbarer Umsatz neu
|
5.419.367,73
|
4.926.258,84
|
2.798.948,00
|
1.384.283
|
486.391
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EuGH folgt. Im Übrigen waren im Wesentlichen Sachverhaltsfragen zu beurteilen.
Wien, am 3. Jänner 2017
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 6 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100802/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100802.2013
- Stammnummer
- 113239
- Gültig
- 03.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF