Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100802/2013
Innergemeinschaftliche Lieferungen - Nachweis der Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100802/2013vom 03.01.2017Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch hier sei darauf zu verweisen, dass die Unterschrift auf den Übernahmescheinen nicht mit der Unterschrift auf dem Identitätsnachweis übereinstimme. Die Übernahmescheine für die Fa. V s.r.o. habe nach Angabe des Geschäftsführer der Bf immer Herr V, der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. V s.r.o., unterschrieben. Die Unterschriften stimmen aber nicht mit der tatsächlichen Unterschrift des Ivan V überein. Herr V habe niemals mit einem Vertreter der Bf zu tun gehabt.
Gegenäußerung der Bf:
Die Stellungnahme des Betriebsprüfers sei nicht verständlich. Es sei gegen den ganzen Bescheid berufen worden. Besagte Kaufverträge und Zusatzvereinbarung werden vorgelegt.
Tz 7
der Niederschrift vom 20.8.2009 Empfänger AE Spedition KA z.o.o. - PL734992818, insgesamt 62.700 €, Abholfälle
Die Bf habe für diese Umsätze im Dezember 2008 keine Übernahmebestätigungen. Die bisher als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelten Umsätze seien daher als steuerpflichtige Umsätze (KZ 022) mit dem Betrag von insgesamt 52.250 € nachzuversteuern.
Beschwerde:
Während der Prüfung seien nie Nachweise verlangt worden, es liege damit ein Verfahrensmangel vor. Übernahmebestätigung und Passkopie liegen der Berufung bei.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Die drei Ausgangsrechnungen seien vom 9. bzw 17.12.2008. Bei einer telefonischen Abfrage der UID-Nummer am 11.12.2008 sei diese als gültig erklärt worden. Nach einer vom Betriebsprüfer am 18.3.2009 durchgeführte Abfrage sei die UID-Nummer nur von 10.9.2006 bis 30.9.2008 gültig gewesen.
Entsprechend den im Zeitpunkt des Abschlusses vorhandenen Unterlagen seien die in den Rechnungen vom 9.12.2008 angeführten Fahrzeuge am 11.12.2008 abgeholt und bezahlt worden. Identitätsnachweise fehlen. Es seien Barzahlungen erfolgt. Der Geschäftsführer der AE Spedition KA z.o.o., LD, habe bekannt gegeben, dass die Gesellschaft seit Ende 2007 ruhe.
Gegenäußerung der Bf:
Zitierte Aussagen des Geschäftsführers seien weder belegt noch aufgrund der vorliegenden Unterlagen von Relevanz. Die Stellungnahme bezüglich der Besprechung bei Dr. BI sei unverständlich.
2009
Niederschrift vom 20.8.2009 für 1-6/2009
Tz 2
Empfänger AH O.E., insgesamt 41.000 €, Beförderung
Da für gemeldete innergemeinschaftliche Lieferungen (AR 2009023, AR 2009024) zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Übernahmebestätigungen vorhanden waren, erhöhte der Bp die mit 20 % zu versteuernden Umsätze (KZ 022) um 34.166,67 €.
Beschwerde:
Eine Übernahmebestätigung sei immer schon in den üblichen Ordnern vorhanden gewesen. Der Betriebsprüfer habe lediglich die Buchhaltung sowie Kassa- und Ausgangsrechnungsordner überprüft, obwohl das Ablagesystem der Bf bekannt gewesen sei. Wegen der Nachweise habe es keine Nachfrage seitens der Betriebsprüfung gegeben. Die Identität einer abholenden Person sei nicht festzuhalten gewesen, da es sich um eine Beförderung gehandelt habe.
Alle erforderlichen Nachweise für eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet seien vorhanden. Der Bf sei keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Aus den Rechnungen habe er nicht entnehmen können, wie die Beförderung erfolgt sei. Die Fahrzeugakten (die üblichen Ordner) habe er verlangt, er habe sie aber nicht erhalten. Der Masseverwalter habe eine Liste mit den vom Betriebsprüfer benötigten Unterlagen erhalten.
Die Schlussbesprechung über das Ergebnis der UVA-Nachschau habe am 20.8.2009 stattgefunden.
Gegenäußerung der Bf:
Das Fahrzeug sei vom Geschäftsführer nach Venedig zum Fährhafen gebracht worden. Dazu gebe es eine Übernahmebestätigung per Fax von der Fa. AH, die bereits der Berufung beigelegt gewesen sei. Die betreffenden Belege samt Überweisungsnachweis vom 9.2.2009 werden beigelegt.
Tz 3
Empfänger AI Trading B.V., Versendung
Da für gemeldete innergemeinschaftliche Lieferungen (AR 2009022) zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Übernahmebestätigungen vorhanden waren, erhöhte der Bp die mit 20% zu versteuernden Umsätze (KZ 022) um 7.500 €.
Beschwerde:
Eine Übernahmebestätigung sei gar nicht erforderlich. Ein Frachtbrief sei in den üblichen Ordnern vorhanden gewesen. Der Betriebsprüfer habe lediglich die Buchhaltung sowie Kassa- und Ausgangsrechnungsordner überprüft, obwohl das Ablagesystem der Betriebsprüfung bekannt gewesen sei. Wegen der Nachweise habe es keine Nachfrage seitens der Betriebsprüfung gegeben. Die Identität einer abholenden Person sei nicht festzuhalten gewesen, da es sich um eine Versendung handle.
Alle erforderlichen Nachweise für eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet seien vorhanden. Der Bf sei keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Aus der Rechnung habe er nicht entnehmen können, wie die Beförderung erfolgt sei. Die Fahrzeugakten (die üblichen Ordner) habe er verlangt, er habe sie aber nicht erhalten. Der Masseverwalter habe eine Liste mit den vom Betriebsprüfer benötigten Unterlagen erhalten.
Die Schlussbesprechung über das Ergebnis der UVA-Nachschau habe am 20.8.2009 stattgefunden.
Gegenäußerung der Bf:
Da das Fahrzeug von der Überstellungsfirma AJ abgeholt worden sei, gebe es einen CMR-Frachtbrief, der bereits der Berufung beigelegt gewesen sei.
Abschließend
wird in der Gegenäußerung der Bf ausgeführt, dass bei allen in Frage stehenden Fahrzeugen die innergemeinschaftlichen Lieferungen nachweislich durchgeführt worden seien. Es fehle eine EKIS-Abfrage des Betriebsprüfers, aus der eindeutig nachvollziehbar sei, dass keine Fahrzeuge ins Inland verkauft und zugelassen worden seien. Die Besteuerung sei daher reine Willkür. Sowohl der Geschäftsführer als auch der steuerliche Vertreter habe dem Betriebsprüfer alle Unterlagen prompt zur Verfügung gestellt. Der lange dauernde Prüfungsvorgang habe das Unternehmen letztendlich in Schieflage gebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:
A. Verfahrensrechtliche Einwendungen
Die Bf machte insofern Verfahrensmängel geltend, als das Parteiengehör verletzt worden sei, die Schlussbesprechung nach Beendigung der Außenprüfung im August 2009 lediglich in der Überreichung einer Niederschrift an den Masseverwalter bestanden habe und die Niederschrift unklar formuliert sei.
Gemäß § 149 BAO ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung).
Sie dient (auch) dem Grundsatz des Parteiengehörs (Ritz, BAO, § 149 Tz 2).
Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Verletzt die Abgabenbehörde das Recht auf Parteiengehör, so ist dies im Rechtsmittelverfahren sanierbar (Ritz, BAO § 115 Tz 21).
Mit ihren Berufungen vom 24.9.2009 und der Gegenäußerung vom 20.3.2013 zur Stellungnahme des Bp hat die Bf von ihrem Recht auf Parteiengehör Gebrauch gemacht und konnte ihren Standpunkt darlegen. Darüber hinaus verweist der Betriebsprüfer unwidersprochen darauf, dass schon während der Außenprüfung am 26.6.2009 eine ausführliche Besprechung aller Punkte stattgefunden habe. Unklare Formulierungen der Niederschriften hat der Betriebsprüfer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21.1.2013 berichtigt und ergänzt.
Sollten daher im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich Verfahrensmängel aufgetreten sein, werden diese jedenfalls im Rechtsmittelverfahren saniert. Den diesbezüglichen Einwendungen kommt somit keine Relevanz mehr zu.
B. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Die Bf betreibt einen gewerblichen Fahrzeughandel. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Außenprüfung durch die Großbetriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Bf bei einer Vielzahl von innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen (im Wesentlichen Abholfälle, zu den Ausnahmen siehe unten bei den einzelnen Lieferungen) den Nachweis für eine Beförderung in das Gemeinschaftsgebiet schuldig geblieben ist. Nach Ansicht der Bf sind hingegen alle Nachweise von Anfang an vorhanden gewesen.
Rechtslage:
Gemäß Art 6 Abs. 1UStG 1994 sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 sind innergemeinschaftliche Lieferungen dann steuerfrei, wenn Liefergeschäfte mit einem der dort genannten Abnehmer durchgeführt und die Waren nachweislich von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Erwerb steuerbar ist, verbracht wurden.
Zur Abnehmerqualifikation ist festzuhalten, dass der Abnehmer ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristischen Person sein muss (Art. 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994). Eine Einschränkung des Abnehmerkreises wird durch das Erfordernis der Erwerbsteuerbarkeit im anderen Mitgliedstaat bewirkt.
Wie der Nachweis der Warenbewegung ins übrige Unionsgebiet zu führen ist, regelt die Verordnung BGBl. Nr. 401/1996. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung lauten:
"Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird."
Die Vertrauensschutzregel ist in Art 7 Abs. 4 UStG 1994 enthalten: Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.
Rechtliche Erwägungen:
Art 6 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 über den Verlust der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen iZm Umsatzsteuerhinterziehungen wurde erst mit BGBl 2015/118 eingeführt. Diese Regelung hat allerdings nur klarstellenden Charakter, da sie der Rechtsprechung des EuGH entspricht und ist daher auch auf frühere Zeiträume anwendbar (Mayr, SWK 2015/417).
In einem Fall betreffend einen Kraftfahrzeughandel mit innergemeinschaftlichen Lieferungen (Abholfälle) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes verwiesen (VwGH 27.11.2014, 2012/15/0192):
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, 2009/15/0146, ausgeführt, dass der Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 vom inländischen Lieferer zu erbringen ist (vgl. die Urteile des EuGH vom 27. September 2007, C-409/04, Teleos, Rz 42 ff; vom 27. September 2007, C-184/05, Twoh International, Rz 23 ff sowie vom 6. September 2012, C-273/11, Mecsek-Gabona Kft, Rz 35 ff). Aus der Rechtsprechung des EuGH ist aber auch abzuleiten, dass im Bereich der Nachweisführung nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung, abzustellen, sondern auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 27. September 2007, C-146/05, Albert Collee, Rz 29).
Entscheidend ist somit, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Beachtet er dabei die in der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 vorgezeichneten Beweisvorsorgemaßnahmen nicht, liegt es an ihm, gleichwertige Nachweise für die Beförderung in das übrige Unionsgebiet vorzulegen (Achatz, in Lang/Weinzierl, FS Rödler, 2010, 13 ff, 18).
Ob der Nachweis der Beförderung erbracht ist, ist eine Frage der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis (VwGH 27.11.2014, 2012/15/0192) die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass die Nachweise für eine Beförderung ins Gemeinschaftsgebiet fehlen, bestätigt. Denn es wurden im zugrunde liegenden Fall im Zeitpunkt der Abholung keine Erklärungen nach § 2 Z 3 der VO BGBl. Nr. 401/1996 erstellt, keine Identitätsnachweise der Abholenden durch Kopie der Reisepässe angefertigt und deren Namen nicht verzeichnet. Die Jahre später nachträglich eingeholten und auf vorgefertigten Formularen erfolgten Bestätigungen der Beförderung durch die Geschäftspartner wurden als unzureichend für einen glaubhaften Nachweis der Beförderung in das übrige Unionsgebiet angesehen. Der VwGH verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die nachträgliche Erstellung von Dokumenten die Beweiskraft des Nachweises in Frage stellen kann.
Der Nachweis der Beförderung ist in Abholfällen u.a. durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten iSd § 2 Z 3 der Verordnung, dass das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, zu führen (VwGH 27.4.2016, 2013/13/0051). Diese Erklärung des Abholenden („Verbringungserklärung“) wird im Übrigen auch in der Entscheidung UFS 4.6.2009, RV/0305-G/08 – auf die seitens des steuerlichen Vertreters ausdrücklich Bezug genommen wird – als notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erbringung des Beförderungsnachweises bezeichnet. Eine Übernahmebestätigung des Abholenden ist allein nicht ausreichend.
Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Bf der Nachweis der Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet in Abholfällen nicht gelungen ist, wenn die Verbringungserklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten fehlt und auch sonst keine gleichwertigen glaubhaften Nachweise für diese Beförderung vorgelegt wurden. Die von der Bf erwähnte UFS-Entscheidung (RV/0305-G/08), bei der im Rechtsmittelverfahren sämtliche materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nachgewiesen werden konnten, ist daher insofern mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar.
Die (nachträgliche) Beibringung von Ersatznachweisen ist möglich, wie zB eine eidesstattliche Erklärung des Abnehmers oder eine Zulassungsbestätigung aus dem Gemeinschaftsgebiet. Diese alternativen Beweismittel müssen aber das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei bestätigen.
Seitens der Bf wurde zum Nachweis, dass die strittigen Fahrzeuge nicht im Inland zugelassen wurden, eine EKIS-Abfrage durch die Abgabenbehörde gefordert. Dem ist entgegenzuhalten, dass es gemäß Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 sowie auch gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 Sache des Unternehmers ist, die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachzuweisen (siehe auch VwGH 20.12.2012, 2009/15/0146).
Des Weiteren kann eine Überweisungsbestätigung des vereinbarten Kaufpreises eine fehlende Verbringungserklärung nicht ersetzen. Eine solche Bestätigung mag ein Indiz darstellen, dass der Empfänger die Verfügungsmacht über die Ware erhalten hat, beweist aber für sich allein nicht eine innergemeinschaftliche Warenbewegung.
Der Tatbestand setzt voraus, dass der Gegenstand den Abgangsmitgliedstaat physisch verlassen haben muss. Auf die Absicht des Lieferanten kommt es hierbei nicht an (EuGH 27.9.2007, Rs C-409/04 „Teleos“, Slg I-7797); der Tatbestand hat objektiven Charakter, der unabhängig von Zweck und Ergebnis des betreffenden Umsatzes anzuwenden ist. Wird der Lieferant vom Abnehmer hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales getäuscht, liegt nach objektiven Gesichtspunkten eine Inlandslieferung vor, die unter den Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung (Art 7 Abs 4) steuerfrei belassen wird. (Ruppe/Achatz, UStG
4
, Art. 7 Rz 12/1).
Für das nach Art. 7 Abs. 4 letzter Satz UStG 1994 erforderliche Festhalten der Identität des Abholenden ist vom Unternehmer zweckmäßigerweise eine Kopie eines geeigneten Ausweises (Reisepass, Führerschein) anzufertigen.
Ist die Feststellung unterlassen worden, bleibt es trotzdem bei der Steuerbefreiung, wenn objektiv gesehen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gegeben sind (der Abholende war Unternehmer, hat für sein Unternehmen erworben und unterlag im anderen Land der Erwerbsbesteuerung). Stellt sich aber die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers heraus und hat der Unternehmer es unterlassen, die Identität des Abholenden festzuhalten, dann hat er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt. Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung fällt somit weg. (Ruppe/Achatz, UStG
4
, Art 7 Tz 40).
Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweis¬pflichten nachgekommen ist (BFH 8.11.2007, V R 26/05). So ersetzt zB die zeitge¬rechte Überprüfung der UID des Abnehmers für sich allein nicht die darüber hinaus geforderten Nachweis¬pflichten iSd VO BGBl 1996/401 (Scheiner/Kolacny/Caganek, Art 7 Anm 71). Das Fehlen einer Bestätigung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat befördern wird, steht der Anwendung der Vertrauensschutzregelung ebenso entgegen (BFG 8.4.2014, RV/6100116/2013) wie eine nachträgliche Einholung der Nachweise, da dies nicht einer sorgfältigen Vorgangsweise eines Unternehmers entspricht (BFG 12.8.2015, RV/2100643/2015).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind die strittigen innergemeinschaftlichen Lieferungen im Einzelnen wie folgt zu beurteilen
(Gliederung entsprechend den vom Betriebsprüfer erstellten Niederschriften). Wenn nicht anders vermerkt, handelt es sich um Abhollieferungen:
2006 und 2007
Tz 2
Tz 2 a. - d. und m. – r. Empfänger Fa. Leopold LD, Deutschland
Es liegen vor:
eine Abfrage hinsichtlich der UID-Nr des Empfängers vom 27.12.2006,
4 Rechnungen (a.-d.) vom 27.12.2006 über 2 Sattelzugmaschinen und 2 Sattelanhänger mit Angabe des Bestimmungsortes Deutschland über insgesamt 127.900 €, jeweils Übernahmebestätigungen des Leopold LD vom 27.12. bzw 31.12.2006 samt Ausweiskopie des Leopold LD. Verbringungserklärungen fehlen.
6 Rechnungen (m.-r.) mit Datum zwischen 4.1.2007 und 22.10.2007 über Sattelzugfahrzeuge und einen Sattelanhänger mit Angabe des Bestimmungsortes Deutschland über insgesamt 278.700 €, jeweils Übernahmebestätigungen des Leopold LD. Für die Lieferungen zu Pkt. n. (AR 2007014) und Pkt. q. (AR 2007060) fehlen Verbringungserklärungen.
Soweit der Betriebsprüfer einwendet, bei den von der Bf durchgeführten UID-Abfragen am 27.12.2006 sei die UID-Nummer des Leopold LD einmal für gültig und einmal für ungültig erklärt worden, ist jedenfalls laut Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Datenbank der Abgabenbehörde diese UID-Nummer von 1.10.2003 bis 1.7.2011 gültig gewesen.
Bei den Lieferungen ohne Verbringungserklärung des Abholenden fehlen aber die formellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Die nachträgliche Bestätigung des Empfängers LD über die ordnungsgemäße Verbuchung der strittigen Lieferungen kann den Nachweis, dass die Fahrzeuge Österreich verlassen haben, nicht ersetzen.
Bei den Lieferungen m., o., p. und r. im Jahr 2007 sind hingegen alle Nachweise vorhanden. Dass die entsprechenden Übernahme- bzw. Verbringungsbestätigungen erst im Laufe der Betriebsprüfung nachgereicht worden seien, hat die Bf bestritten. Auch der vom Betriebsprüfer zitierten Aussage einer Mitarbeiterin der Bf (Niederschrift mit Ines RR vom 25.6.2009) lässt sich nicht entnehmen, dass der Ordner mit den Übernahmebestätigungen erst im Nachhinein angelegt worden wäre. Da jedenfalls eine Nachweisführung auch noch im Rechtsmittelverfahren ausreichend ist, ist bei diesen Lieferungen über insgesamt 172.200 € die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen zu gewähren.
Tz 2 e. – f. Empfänger F P. Co.E.E., Griechenland
Es liegen vor: eine Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nr vom 25.10.2005, 2 Rechnungen vom 10.1.2006 über insgesamt 50.000 € für LKW und Anhänger mit Angabe des Bestimmungsortes „Ungarn“, eine Überweisungsbestätigung über den Kaufpreis, eine nachgereichte Ausweiskopie (Ausstellungsdatum 16.7.2007), ein Empfangsschein vom 12.1.2006 mit unbekannter Unterschrift, die mit jener des Ausweises nicht übereinstimmt.
Die Bf übermittelte darüber hinaus eine Bestätigung des Abnehmers per Fax vom 16.9.2009, wonach er beide Fahrzeuge von der Bf gekauft und in Griechenland verkauft habe. Zulassungsscheine aus Griechenland wurden nicht nachgereicht.
Da im Zeitpunkt der Abholung keine Verbringungserklärung und keine Ausweiskopie erstellt wurden und die Fahrzeuge von einer unbekannten Person abgeholt wurden, wurde der Nachweis laut Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 nicht erbracht. Bei dieser Sachlage konnte die fast drei Jahre später ausgestellte, offenbar seitens der Bf vorgefertigte Bestätigung des Abnehmers nicht als gleichwertiger zweifelsfreier Nachweis für die Beförderung ins Gemeinschaftsgebiet angesehen werden, zumal in der Rechnung Ungarn als Bestimmungsort angegeben ist.
Die Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen sind nicht erfüllt.
Tz 2 g. Empfänger G O.E., Griechenland
Es liegen vor: eine Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nr vom 20.10.2006, Rechnung vom 24.2.2006 über 30.500 € für eine Sattelzugmaschine mit Angabe des Bestimmungsortes Griechenland, eine Überweisungsbestätigung über den Kaufpreis vom 7.3.2006, eine Bestätigung des Abnehmers per Fax vom 5.10.2009, wonach er das gegenständliche Fahrzeug von der Bf gekauft und „beide“ (?) Fahrzeuge in Griechenland verkauft habe. Dokumente in griechischer Sprache vom 7.8.2006.
Laut Datenbankabfrage ist die UID-Nummer seit 10.1.1994 gültig.
Auch hier hat der Geschäftspartner der Bf erst über drei Jahre nach dem Verkauf eine Bestätigung übermittelt. Die Beförderung wird allerdings auch durch die Belege aus Griechenland, die sich eindeutig auf das gegenständliche Fahrzeug und den Empfänger G O.E. beziehen, untermauert. Es handelt sich dabei um eine amtliche Bestätigung des griechischen Wirtschaftsministeriums und um einen Versendebeleg eines Spediteurs.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden Belege muss davon ausgegangen werden, dass der strittige LKW zum angegebenen Abnehmer nach Griechenland gelangt ist. Die Ansicht des Betriebsprüfers, dass der ihm gezeigte Übernahmeschein samt einer nicht korrespondierenden Ausweiskopie zur Unglaubwürdigkeit der innergemeinschaftlichen Lieferung führe, wird nicht geteilt.
Die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind erfüllt.
Tz 2 h. Empfänger H C., Deutschland
Es liegen vor: 2 Rechnungen vom 20.6.2006 über insgesamt 38.000 € für eine Sattelzugmaschine und einen Sattelauflieger mit Angabe des Bestimmungsortes Deutschland, ein Empfangsschein vom 20.6.2006 für beide Fahrzeuge mit unbekannter Unterschrift, ein Überweisungsbeleg über 25.944,53 €.
Die UID-Nummer des Empfängers war von 7.2.2006 bis 22.1.2008 gültig. Sowohl eine Verbringungserklärung als auch ein Identitätsnachweis des Abholenden fehlen. Die formellen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Die materiellen Voraussetzungen wurden auch nicht durch Ersatznachweise belegt. Die Lieferung kann nicht steuerfrei behandelt werden.
Tz 2 i. Empfänger I s.n.c., Italien
Es liegen vor: eine Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nr vom 29.5.2006, Rechnung vom 29.5.2006 über 18.500 € für einen Sattelauflieger mit Angabe des Bestimmungsortes Italien, ein Empfangsschein vom 29.5.2006 mit unbekannter Unterschrift, eine Überweisungsbestätigung über den Kaufpreis.
Sowohl eine Verbringungserklärung als auch ein Identitätsnachweis fehlen. Die formellen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Die materiellen Voraussetzungen wurden auch nicht durch Ersatznachweise belegt. Die Überweisung des Kaufpreises durch den Empfänger sagt nichts darüber aus, ob das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Die Lieferung ist nicht steuerfrei zu belassen.
Tz 2 j. Empfänger J D.O.O., Bosnien Herzegowina
Ausfuhr ins Drittland, siehe unten.
Tz 2 k. Empfänger K Trucks B.V., Niederlande, bzw S GmbH, Deutschland
Es liegen vor: eine Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nr für die S GmbH vom 22.5.2006, Rechnung Nr. 2006110 vom 19.5.2006 an die Fa. S GmbH in Deutschland über 53.500 € für eine Sattelzugmaschine mit Angabe des Bestimmungsortes Deutschland mit Übernahmebestätigung vom 23.5.2006.
Weiters übermittelte die Bf ein Fax der Fa. S GmbH vom 14.10.2009, wonach das Fahrzeug von „Kollegen in Holland“ nach Belgien verkauft wurde, einen Überweisungsbeleg vom 23.5.2006 über eine Überweisung von 113.273 € von der Fa. K Trucks B.V. an die Bf, eine Rechnung der K Trucks B.V. in den Niederlanden vom 16.6.2006 über den Verkauf an die AK N.V. in Belgien über 57.000 € sowie eine unleserliche Kopie eines belgischen Personalausweises.
Strittig war im erstinstanzlichen Verfahren, ob die Lieferung an die K Trucks B.V. (Niederlande) oder an die S GmbH (Deutschland) erfolgt ist. Der Betriebsprüfer hat die Ausgangsrechnung Nr. 2006110 für die Kommissionsnummer 06/11 beanstandet. Diese Rechnung wurde jedenfalls an die Fa. S GmbH ausgestellt und nicht wie vom Betriebsprüfer angenommen an die Fa. K Trucks GmbH. Da eine Verbringungserklärung (und auch ein Identitätsnachweis) des Abholenden fehlen, sind somit die formellen Voraussetzungen des Beförderungsnachweises nicht erfüllt.
Anhand der vorliegenden Belege ist ersichtlich, dass das Fahrzeug in der Folge an einen Empfänger mit Sitz in Belgien verkauft wurde. Ein zweifelsfreier Nachweis dafür, dass der Abholende das Fahrzeug für die Fa. S GmbH abgeholt, dieser damit die Verfügungsmacht verschafft hat und im Zuge dieses Liefergeschäftes das Fahrzeug nach Deutschland befördert hat, ist damit aber nicht gegeben. Insbesondere die Überweisung des Kaufpreises durch die Fa. K Trucks B.V. gibt Anlass, die Abnehmereigenschaft der S GmbH in Zweifel zu ziehen.
Diese Lieferung war daher nicht steuerfrei zu belassen.
Tz 2 l. Empfänger „L“ bzw. Fa. T SA in Griechenland
Laut Niederschrift des Betriebsprüfers geht es hier um die Rechnung AR 2006140. Diese Rechnung vom 8.6.2006 über 13.000 € betrifft einen Sattelauflieger, Rechnungsadressat ist die Fa. T SA in Griechenland. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung scheint dieser Fall unter „L“ laut der Fahrzeugliste der Bf auf. Den Betrag von 13.000 € hat die Bf am 4.7.2006 an die Fa. T SA wieder gutgeschrieben. Am selben Tag wurde das gegenständliche Fahrzeug an die Fa. NP verkauft (Rechnung und Übernahmeschein vom 4.7.2006).
Nach dem vorliegenden Sachverhalt – dem das Finanzamt nicht entgegengetreten ist - war mit der Rechnung AR 2006140 keine Lieferung verbunden. Die entsprechende Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze durch das Finanzamt entbehrt daher der Grundlage.
Tz 2 s. und t. Empfänger M Nutzfahrzeuge GmbH, Deutschland
Es liegen vor zu Punkt s.: Rechnung vom 7.3.2007 für ein Sattelzugfahrzeug über 51.000 € mit Bestimmungsort Deutschland, ein weiteres Exemplar der Rechnung mit Bestätigung der Übernahme am 7.3.2007 (Stempel der Fa. M und Unterschrift des RM, gefaxt an die Bf am 20.3.2009), Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers RM, deutscher Zulassungsschein vom 28.3.2007.
Zu Punkt t.: Rechnung vom 25.4.2007 für ein Sattelzugfahrzeug über 49.500 € mit Bestimmungsort Deutschland, Übernahmeschein vom selben Tag mit Unterschrift des RM, Kopie des Personalausweises des RM, deutsche Zulassungsbescheinigung vom 24.5.2007.
Die Bf übermittelte auch eine Bestätigung der Fa. M Nutzfahrzeuge GmbH vom 1.9.2009, dass beide Fahrzeuge von der Fa. M käuflich erworben, nach Deutschland verbracht und dort auch zugelassen wurden.
Die Lieferung des ersten Fahrzeugs (Punkt s.) erfolgte mittels Beförderung durch den Geschäftsführer der Bf. Eine Übernahmebestätigung wurde erst nachträglich erbracht. In Hinblick auf die nachweisliche, zeitnahe Zulassung in Deutschland bestehen aber keine Bedenken, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt sind.
Das zweite Fahrzeug (Punkt t.) wurde vom Geschäftsführer der Fa. M bei der Bf abholt. Da eine Verbringungserklärung fehlt, sind die formellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht erfüllt. Aber auch hier dokumentiert ein Zulassungsschein die zeitnahe Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland. Die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit sind in beiden Fällen als gegeben zu erachten, zumal auch eine (nachträgliche) Bestätigung des Empfängers vorliegt, dass die Fahrzeuge nach Deutschland gebracht wurden.
Der Betriebsprüfer wendete ein, dass die Bf die beiden Fahrzeuge am 23.2.2007 von der Fa. A Internationale Transporte GmbH erworben habe, welche diese Verkäufe jedoch nicht verbucht habe. Eine nachvollziehbare Grundlage für die Steuerpflicht dieser Lieferungen ist damit nicht gegeben. Dass die Bf wissen musste, dass die betreffenden Lieferungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen, geht aus der Aktenlage nicht hervor.
Tz 2 u. Empfänger N D.O.O., Slowenien
Es liegen vor: eine Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nr vom 21.5.2007, Rechnung vom 21.5.2007 für ein Sattelzugfahrzeug über 60.750 € mit dem Bestimmungsort Slowenien, ein Übernahmeschein vom selben Tag, eine nachträglich übermittelte Reisepasskopie aus Bosnien Herzegowina (wobei die Unterschrift mit jener des Übernahmescheins nicht übereinstimmt), Dokumente des slowenischen Finanzministeriums aus 2005 und 2006 in slowenischer Sprache.
Im Zeitpunkt der Abholung wurde weder eine Verbringungserklärung erstellt noch eine Ausweiskopie angefertigt. Die Bf ist somit den formellen Nachweispflichten nicht nachgekommen.
Die Bf hat dem Finanzamt eine von ihr am 21.1.2008 vorgefertigte Erklärung der Fa. N D.O.O. vorgelegt, wonach das gegenständliche Fahrzeug am 21.5.2007 nach Slowenien gebracht worden sei. Diese mit Fax nachträglich an die Bf übermittelte Erklärung mit dem Stempelaufdruck „N d.o.o.“ ohne Unterschrift ist nicht ausreichend, um die Zweifel an der Beförderung des Fahrzeuges nach Slowenien auszuräumen. Zur Vermeidung von Missbrauch sind nämlich bei einem Barkauf – wie im vorliegenden Fall – an die Nachweispflichten besonders hohe Anforderungen zu stellen. Auch die slowenischen Dokumente tragen nichts zur Nachweisführung der Beförderung bei, da sie zwar die Fa. N D.O.O.. betreffen, aber nichts über die konkrete Lieferung aussagen.
Ein Alternativnachweis für die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist daher nicht vorhanden. Die Lieferung konnte nicht steuerfrei belassen werden.
2008
Tz 3 „Anmeldung in Österreich“
Tz 3 a. Empfänger U B.V.
In der Stellungnahme zur Beschwerde bestätigt die Abgabenbehörde nunmehr, dass die Bf alle erforderlichen Belege vorweisen konnte und daher die formellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Der Betriebsprüfer habe keinen Hinweis gefunden, dass das gegenständliche Fahrzeug Österreich nicht verlassen habe.
Da dieser Beschwerdepunkt nicht mehr strittig ist, wird der Beschwerde in diesem Punkt Folge gegeben. Der von der Bf in Rechnung gestellten Betrag von 32.000 € ist nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Tz 3 b. Empfänger V s.r.o., Tschechien
Es liegen vor: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 12.3.2008, Rechnung vom 3.3.2008 für ein Sattelzugfahrzeug über 55.000 € mit Bestimmungsort Tschechische Republik, Übernahme- und Verbringungserklärung vom 13.3.2008 mit unbekannter Unterschrift und Firmenstempel der Fa. V s.r.o., Kopie des österreichischen Führerscheins des IS.
Weiters die Rechnung vom 25.4.2008 für ein Sattelzugfahrzeug über 45.000 € mit Bestimmungsort Tschechische Republik, Übernahme- und Verbringungserklärung vom 13.3.2008 mit unbekannter Unterschrift und Firmenstempel, Kopie des österreichischen Führerscheins des SR.
Die Unterschriften der beiden Führerscheine korrespondieren nicht mit der Unterschrift des Abholenden laut Übernahmescheinen. Die Bf hat die Identität des Abholenden nicht festgehalten.
Konkrete Ausführungen zur Feststellung des Betriebsprüfers - „igL trotz Anmeldung in Ö“ - finden sich weder in der Niederschrift über die Schlussbesprechung noch in anderen vom Finanzamt übermittelten Aktenteilen.
Laut Geschäftsführer der Bf hat sich der Abholende als Geschäftsführer Ivan V ausgegeben, die Identität wurde aber nicht überprüft. Anhand eines Vergleich mit der aktenkundigen Unterschrift des Ivan V ist festzuhalten, dass die Übernahmescheine jedenfalls nicht von Ivan V unterschrieben wurden. Entsprechend eines Auskunftsersuchens der tschechischen Behörde gemäß Art 5 vom 29.5.2009 hat der Geschäftsführer Ivan V überdies eine geschäftliche Verbindung mit der Bf abgestritten.
Die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 UStG müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Da nach dem festgestellten Sachverhalt die Fa. V s.r.o. nicht Empfänger der Lieferungen war und der wahre Empfänger im Dunklen bleibt, ist der Bf dieser Nachweis nicht gelungen – insbesondere hinsichtlich der Abnehmerqualifikation und des Erfordernisses der Erwerbssteuerbarkeit im anderen Mitgliedstaat.
Auch wenn die Inanspruch¬nahme der Steuer¬befreiung durch die Bf auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen sollte, kann sich die Bf nicht auf die Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes berufen. Ein ordentlicher Kaufmann hätte bei der Fahrzeugübergabe – trotz der Verwendung eines Stempels der Fa. V s.r.o. - die Identität des Abholenden überprüft, was seitens der Bf unterlassen wurde. Hätte die Bf ihre Verpflichtung erfüllt, wäre der Abgabenanspruch gegen den Abnehmer durchsetzbar gewesen. Was die vorgelegten Ausweiskopien betrifft, so hätte dem Geschäftsführer der Bf auffallen müssen, dass die Übernahme- und Verbringungserklärungen nicht von einer jener Personen unterschrieben wurden, deren Ausweise kopiert wurden. Ob den ausgewiesenen Personen in den gegenständlichen Liefergeschäften überhaupt eine Funktion zukam, kann somit nicht verifiziert werden. Darüber hinaus wären der Umstand der Barzahlungen und das Vorweisen von österreichischen Führerscheinen Anlass zu besonderer Vorsicht.
Da die Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht erfüllt sind und die Bf darüber hinaus ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten vernachlässigte, ist die Vertrauensschutz¬regelung des Art 7 Abs. 4 UStG 1994 nicht anzuwenden und sind die gegenständlichen Lieferungen nicht als steuerfrei zu behandeln.
Tz 3 c. Empfänger W & Co CCC s.r.o., Slowakei
Es liegen vor: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 28.3.2008, Rechnung vom 28.3.2008 für einen PKW Mercedes über 18.500 € mit dem Bestimmungsort Slowakei, Übernahmebestätigung vom selben Tag mit Unterschrift des K. W und Firmenstempel, Kopie des österreichischen Personalausweises des K. W, tschechischer Firmenbuchauszug der gegenständlichen Firma.
Eine Verbringungserklärung fehlt. Das Fahrzeug wurde in Österreich zugelassen. Die formellen Voraussetzungen iSd der VO BGBl Nr. 401/1996 sind damit nicht erfüllt. Auch Ersatznachweise, die zweifelsfrei bestätigen, dass der PKW nach Tschechien gelangt ist, liegen nicht vor.
Die von der Bf angesprochene Vertrauensschutzregelung ist nicht anwendbar, da die Bf ihren Nachweispflichten (Einholung einer Verbringungserklärung) nicht nachgekommen ist. Der Geschäftsführer der Bf kann sich nicht darauf berufen, dass die Absicht des Empfängers, den PKW in Österreich zu belassen, für ihn nicht erkennbar war. Der Lieferempfänger hat eine Erklärung, das Fahrzeug nach Tschechien zu befördern, gar nicht abgegeben. Auch der Umstand, dass der Abholende einen österreichischen Personalausweis vorgewiesen hat, hätte seitens der Bf zu Zweifeln Anlass geben müssen, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Da das Fahrzeug Österreich nicht verlassen hat, kann die Lieferung nicht steuerfrei belassen werden.
Tz 4
Tz 4 a. Empfänger A s.r.o., Tschechien
Es liegen vor: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 19.3.2008, zwei Rechnungen vom 13.8.2008 für je ein Sattelzugfahrzeug (FgstNr B 1234, FgstNr B 4567) über jeweils 51.500 € mit dem Bestimmungsort Tschechische Republik, Übernahmescheine für die Übergabe der Fahrzeuge am 22.8.2008 bzw. am 25.8.2008 mit Verbringungserklärung und Passkopie des Geschäftsführers LD.
Zu den beiden Fahrzeugen hat der Betriebsprüfer anhand der ihm vorliegenden Unterlagen folgende Vorgänge feststellen können (siehe Stellungnahme vom 21.1.2013):
- Verkauf am 13.3.2008 durch die Bf an die V s.r.o., welche aber Geschäftsbeziehungen zur Bf bestreitet (siehe unten 2008, Tz 5).
- Verkauf durch die österreichische AB GmbH (Geschäftsführer LD) an die Bf.
- Verkauf am 13.8.2008 durch die Bf an die A s.r.o. (Geschäftsführer LD), die weder innergemeinschaftliche Erwerbe noch innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet hat und auch keine Unterlagen über den Erwerb der beiden Fahrzeuge vorweisen konnte.
- Verkauf am 28.8.2008 durch die A s.r.o. an die AB GmbH, die keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hat.
Diesen Feststellungen wurde seitens der Bf nicht entgegengetreten, verwiesen wurde aber auf eine Auskunft des LD, wonach die Fahrzeuge von der A s.r.o. gekauft und nach Tschechien verbracht worden seien. Zu dieser Auskunft ist auf folgendes zu verweisen:
Der Betriebsprüfer zitierte in seiner Stellungnahme vom 21.1.2013 zur Fa. A s.r.o. eine Antwort der tschechischen Steuerverwaltung auf eine Artikel 5 Anfrage, wonach LD die angeführte Aussage getätigt habe. Da die Geschäftsfälle von der A s.r.o. nicht verbucht wurden und die Bezahlung an die Bf nicht durch die A s.r.o., sondern durch die österreichische Fa. AB GmbH (Geschäftsführer LD) vorgenommen wurde, vertrat die tschechische Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Bf die beiden gegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich an die Fa. AB GmbH geliefert habe.
Bei dem vorliegenden Sachverhalt bestehen für das Bundesfinanzgericht Zweifel, ob die beiden Sattelzugfahrzeuge nach Tschechien verbracht wurden und wer als Empfänger der Lieferung anzusehen ist. Die Darstellung der Bf wird zwar von den Aussagen des LD bestätigt, die aber insofern nicht als glaubwürdig einzustufen sind, als nach einem Aktenvermerk der Steuerfahndung Linz vom 9.2.2009 ein umfangreicher Umsatzsteuerkarussellbetrug rund um LD und ihm zuzurechnende Firmen aufgedeckt werden konnte.
Wenn sich der Geschäftsführer der Bf in seiner Gegenäußerung vom 20.3.2013 lediglich auf die von ihm vorgelegten Dokumente und die Aussage des LD beruft, ist dies nicht geeignet, die bestehenden Zweifel auszuräumen. Der Nachweis, dass alle materiellen Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt sind, ist der Bf nicht gelungen.
Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung kommt nicht in Betracht. Wenn eine untypische Geschäftsanbahnung und Abwicklung bei einem ordentlichen Kaufmann zu Zweifeln an der Erklärung der Beförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet führen müsste, kann die Nichteinforderung von über die Verordnung hinausgehenden Nachweisen den Ausschluss der Vertrauensschutzregelung bedingen (Ruppe/Achatz, UStG
4
, Art. 7 Tz 36). Der Sorgfaltsmaßstab ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Nur dann, wenn der Unternehmer nach den bei der Lieferung gegebenen Umständen auch bei der Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes davon ausgehen kann, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, bedarf es keiner weiteren Kontrollschritte. Bestehen Zweifel, so entspricht es der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich Gewissheit zu verschaffen (VwGH 18.12.2006, 2006/16/0070).
Bei der gegebenen Sachlage hätte der Geschäftsführer der Bf Zweifel über das Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen haben müssen. Insbesondere muss ihm bekannt gewesen sein, dass die in Rede stehenden Fahrzeuge zwischen der Bf und Gesellschaften, die LD zuzurechnen sind, im Kreis gehen. Aufgrund der gegebenen Umstände hätte die Bf bei sorgfältiger Vorgangsweise vom Empfänger weitere Aufklärung und Nachweise verlangen müssen.
Die Lieferungen wurden vom Finanzamt daher zu Recht als steuerpflichtige Umsätze angesehen.
Tz 4 b. Empfänger L
Hinsichtlich der Nichtanerkennung als innergemeinschaftliche Lieferung betreffend der Ausgangsrechnung über 45.000 € an „L“ enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Die Behandlung als steuerpflichtiger Umsatz wird von der Bf nicht bekämpft.
Tz 4 c. Empfänger Y Ltd, Bulgarien
Es liegen vor: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 12.9.2008, Rechnung vom 12.9.2008 für eine Sattelzugmaschine über 45.000 € mit Bestimmungsort "Bulgarien", Rechnung vom 24.9.2008 für einen Sattelauflieger über 28.000 € mit Bestimmungsort Bulgarien und folgende per Fax am 19.12.2008 übermittelte Unterlagen: eine Bestätigung der Übergabe der beiden Fahrzeuge am 25.9.2008 samt Verbringungserklärung datiert mit 16.12.2008 mit unbekannter Unterschrift und Firmenstempel, eine unleserliche Ausweiskopie, bulgarische Zulassungsbestätigungen für die in Rede stehenden Fahrzeuge vom 9.6.2009 lautend auf die Fa. AL EOOD.
Die Erklärung, die Fahrzeuge nach Rumänien gebracht zu haben, wurde an die Bf erst drei Monate nach der Übergabe der Fahrzeuge übermittelt. Der Nachweis der formellen Voraussetzungen ist daher nicht vollständig.
Bezüglich der nachträglich erstellten Bestätigung vom 16.12.2008 ist einzuwenden, dass die Unterschrift nicht identifiziert werden kann und dass von einer Verbringung nach „Rumänien“ die Rede ist. Darüber hinaus fällt anhand der Fax-Nummer mit der Vorwahl 030 (Griechenland) auf, dass die per Fax versendete Bestätigung nicht von der Fa. Y Ltd.aus Bulgarien (Vorwahl Bulgarien ist 00359) stammen kann. Auch eine zeitnahe Zulassung der Fahrzeuge in Bulgarien auf die Fa. Y Ltd. – was den Standpunkt der Bf stützen würde – liegt nicht vor.
Es bestehen daher Zweifel, dass die Fahrzeuge für den genannten Empfänger nach Bulgarien befördert wurden. Kann nicht nachgewiesen werden, welcher Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Waren für sein Unternehmen erworben hat, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit ist der Bf nicht gelungen.
Tz 4 d. Empfänger AM srl., Rumänien
Es liegen vor: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 6.10.2008,
eine Rechnung (Nr. 2008286) vom 6.10.2008 für einen LKW und einen Anhänger über insgesamt 17.500 €, eine weitere Rechnung (Nr. 2008287) vom 6.10.2008 für einen LKW und einen Anhänger über insgesamt 17.500 €, jeweils mit Bestimmungsort Rumänien, eine nachträgliche Bestätigung der Übergabe am 8.10.2008 samt Verbringungserklärung vom 16.12.2008 für die beiden Fahrzeuge der zweiten Rechnung (Nr. 2008287) mit Unterschrift und Firmenstempel, eine Kopie eines ungarischen Reisepasses (übereinstimmende Unterschrift).
Für die Fahrzeuge der Rechnung Nr. 2008286 fehlt die Verbringungserklärung. Andere Unterlagen, die eine Beförderung nach Rumänien bestätigen, wurden nicht vorgelegt. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Lieferungen sind nicht erfüllt.
Die Nachweise für die beiden Fahrzeuge der Rechnung Nr. 2008287 wurden zur Gänze erbracht. Diese innergemeinschaftlichen Lieferungen sind steuerfrei zu belassen.
Tz 5 Empfänger V s.r.o., Tschechien
Es liegen vor: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 12.3.2008, 12 Rechnungen datiert zwischen 13.3.2008 und 17.12.2008 für Fahrzeuge über insgesamt 406.000 € mit Bestimmungsort Tschechische Republik, dazu jeweils Übernahmescheine mit Verbringungserklärung mit unbekannter Unterschrift:
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Rechnung
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Betrag
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Identitätsnachweis
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AR 2008083 vom 13.3.2008 FgstNr B 1234
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53.000
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österr. Führerschein PJ
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AR 2008084 vom 13.3.2008 FgstNr B 4567
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53.000
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österr. Führerschein SR
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AR 2008171 vom 2.6.2008
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46.000
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österr. Führerschein PJ
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AR 2008171 vom 2.6.2008
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46.000
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österr. Führerschein PJ
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AR 2008236 vom 13.8.2008
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54.000
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österr. Führerschein IS
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AR 2008237 vom 13.8.2008
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54.000
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österr. Führerschein IS
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AR 2008298 vom 24.10.2008
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11.000
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---
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AR 2008299 vom 24.10.2008
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11.000
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AR 2008300 vom 24.10.2008
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11.000
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AR 2008304 vom 3.11.2008
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18.000
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AR 2008305 vom 3.11.2008
|
11.000
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---
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AR 2008345 vom 17.12.2008
|
38.000
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Die Unterschriften der Ausweiskopien, die dem Finanzamt vorgelegt wurden, stimmen nicht mit der Unterschrift des Abholenden in den Übernahmebestätigungen überein. Bei einem anderen Teil der Lieferungen wurden keine Ausweiskopien übermittelt.
Laut Geschäftsführer der Bf hat sich der Abholende als Geschäftsführer V ausgegeben, die Identität wurde aber nicht überprüft. Aus einem Vergleich der aktenkundigen Unterschrift des Ivan V ist festzustellen, dass die Übernahmescheine jedenfalls nicht von Ivan V unterschrieben wurden. Entsprechend eines Auskunftsersuchens der tschechischen Behörde gemäß Art 5 vom 29.5.2009 hat der Geschäftsführer Ivan V eine geschäftliche Verbindung mit der Bf abgestritten.
Anhand der Fahrgestellnummern ist nachzuvollziehen, dass die Bf die am 13.3.2008 verkauften Sattelzugfahrzeuge (FgstNr B 1234 und B 4567) in weiterer Folge am 13.8.2008 an die Fa. A s.r.o. verkauft hat (siehe oben 2008, Tz 4 a.).
Hinsichtlich der Beurteilung der angeführten zwölf Lieferungen gelten die Ausführungen oben unter „2008, Tz 3 b. Empfänger V s.r.o.“.
Diese Lieferungen sind als steuerpflichtig zu behandeln.
Tz 6 Empfänger A Transport s.r.o., Tschechien
Tz 6 a.
Es liegen vor: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 19.3.2008, Rechnung (AR 2008087) vom 19.3.2008 für ein Sattelzugfahrzeug über 53.000 € mit Bestimmungsort Tschechische Republik, ein Übernahmeschein für die Übergabe des Fahrzeuges am 19.3.2008 mit Verbringungserklärung mit Unterschrift des ZB, Kopie dessen österreichischen Führerscheins.
In der Stellungnahme vom 21.1.2013 verweist der Betriebsprüfer auf eine ausführliche Antwort der tschechischen Steuerverwaltung auf eine Artikel 5 Anfrage, in welcher u.a. festgehalten wurde, dass der gegenständliche LKW ab 23.11.2007 im Eigentum der AC s.r.o. gestanden ist. Diese habe am 9.6.2008 mit der Fa. A s.r.o. (alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer LD) einen Leasingvertrag abgeschlossen. In der Zwischenzeit sei das Fahrzeug auf einem Abstellplatz des LD in Österreich gestanden.
Bei dieser Sachlage konnte die Bf der A Transport s.r.o. keine Verfügungsmacht iSd § 3 UStG 1994 verschafft haben. Es hat keine Lieferung der Bf an die A Transport s.r.o. stattgefunden. Es ist daher weder ein innergemeinschaftlicher Umsatz noch ein steuerbarer Umsatz in Österreich gegeben.
Tz 6 b.
Es liegen vor: Kaufverträge vom 30.6.2008 über insgesamt 375.000 € für sieben Fahrzeuge mit Ratenvereinbarungen samt Übernahmebestätigung durch den Geschäftsführer der A Transport s.r.o. LD, eine Ratenvereinbarung über insgesamt 421.405 €, Teilrechnungen jeweils für die 6.Kaufrate vom 1.12.2008 mit dem Bestimmungsort Tschechische Republik.
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Fahrzeug, FahrgestellNr.
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Kaufpreis
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Volvo, B370230
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45.000
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Volvo, B389844
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50.000
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Volvo, B389848
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50.000
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Volvo, B357639
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45.000
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Mercedes Actros, L025073
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50.000
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Mercedes Actros, K961575
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115.000
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Schwarzmüller Anhänger, H161354
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20.000
Eine Erklärung des Abnehmers oder eines Beauftragten, die Fahrzeuge nach Tschechien zu befördern, fehlt. Auch sonstige Hinweise darauf, dass die Fahrzeuge Österreich verlassen haben, sind nicht vorhanden.
Sämtliche Fahrzeuge wurden unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt erhält der Käufer bereits die Verfügungsmacht (Ruppe/Achatz, UStG
4
, § 3 Tz 42). Die Lieferungen iSd UStG haben daher am 30.6.2008 stattgefunden.
Der Verkauf des Mercedes Actros (FG-Nr. WDB9340321L025073) zum Betrag von 50.000 € (bzw 55.400 € aufgrund Ratenzahlung) wurde laut Bf im Dezember 2008 storniert. Das Fahrzeug wurde dann am 16.2.2009 an die Fa. AF GmbH verkauft.
Mangels Erfüllung der formalen (Fehlen von Verbringungserklärungen) sowie materiellen Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sind die Lieferungen der Fahrzeuge umsatzsteuerpflichtig. Lediglich die Lieferung des genannten LKW Mercedes Actros ist in Hinblick auf die Rückgängigmachung nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Tz 7 Empfänger AE Spedition spolka z.o.o., Polen
Es liegen vor: Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 11.12.2008, Rechnung vom 9.12.2008 für ein Sattelzugfahrzeug über 39.500 €, Rechnung vom 9.12.2008 für einen Sattelauflieger über 11.000 €, jeweils Bestimmungsort Polen, eine Übernahmebestätigung des Geschäftsführers LD für die Übergabe der beiden Fahrzeuge am 11.12.2008 mit Verbringungserklärung, Reisepasskopie des LD.
Weiters Rechnung vom 17.12.2008 für einen Sattelauflieger über 12.200 €, eine Übernahmebestätigung des Geschäftsführers LD für die Übergabe des Fahrzeuges am 17.12.2008 mit Verbringungserklärung, Reisepasskopie.
Die Bf hat somit die formellen Nachweise der Beförderung für alle Lieferungen erbracht.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 6 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100802/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100802.2013
- Stammnummer
- 113239
- Gültig
- 03.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF