Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100802/2013
Innergemeinschaftliche Lieferungen - Nachweis der Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100802/2013vom 03.01.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Dr B als Masseverwalter im Konkurs der Bf über die Beschwerden vom 24.09.2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 25.08.2009 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 sowie gegen die Bescheide vom 21.08.2009 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-6/2008, für 8-12/2008 und 1-6/2009 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine GmbH, die einen Handel mit Nutzfahrzeugen betreibt. Über die Bf, seit 10.7.2009 vertreten durch den Masseverwalter Dr. B, wurde am Datum der Konkurs eröffnet.
Die Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 erfolgte zunächst erklärungsgemäß.
Aufgrund der Feststellungen anlässlich einer Außenprüfung – im Wesentlichen betreffend Nichtanerkennung von innergemeinschaftlichen Lieferungen - ergingen im wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatzsteuerbescheide vom 25.8.2009 für 2006 und 2007 sowie Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vom 21.8.2009 für 1-6/2008, 8-12/2008 und 1-6/2009.
Der Bf brachte gegen die genannten Bescheide am 24.9.2009 Beschwerden ein, die sich gegen die einzelnen Punkte der Niederschriften über die Schlussbesprechung – wie unten näher ausgeführt - richteten.
Zu der Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 21.1.2013 erfolgte eine Gegenäußerung der Bf vom 20.3.2013.
Allgemeine Einwendungen der Bf:
Die Bf bemängelte, dass keine Schlussbesprechung stattgefunden habe, sondern dem Masseverwalter am 25.8.2009 lediglich eine Niederschrift über die Schlussbesprechung zwecks Unterfertigung übergeben worden sei.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen deklariere der Abnehmer durch die Verwendung der UID die Erwerbsteuerbarkeit im betreffenden Ausland. Die Gültigkeit der UID sei bei allen Kunden mit Sitz im EU-Ausland von der Bf überprüft worden.
Nach der Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs. 4 UStG bleibe selbst dann, wenn sich die Angaben eines Abnehmers als unrichtig erweisen, die Steuerfreiheit, wenn der (liefernde) Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Der Geschäftsführer der Bf habe in der überwiegenden Zahl der Fälle die Nachweise für die Beförderung ins EU-Ausland bei Lieferung hergestellt und aufbewahrt und in den übrigen wenigen Fällen einzelne Nachweise nachgereicht. Weiters habe er für das Rechtsmittel zusätzliche Beweismittel wie Erklärungen von Kunden oder Identitätsnachweise beigebracht. Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns könne man ihm wohl nicht absprechen, zumal diesem Sorgfaltsmaßstab Genüge getan sei, wenn das UID-Bestätigungsverfahren durchgeführt worden sei (UStRl Rz 4017).
Die unklaren Formulierungen in der Niederschrift, die Missachtung des Parteiengehörs und die fehlende Schlussbesprechung seien Verfahrensmängel. Den Grundsätzen der §§ 114 und 115 BAO sei nicht entsprochen worden. Aufklärungen seitens der Bf seien vom Betriebsprüfer nicht beachtet worden. Dieser habe nie darauf hingewiesen, dass ein Nachbringen von Ausfuhrnachweisen ein Problem sein könne. Die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit sei in den meisten Fällen gesetzeswidrig, oft auch gegen ausdrückliche Aussagen der UStRl. Zudem habe die gesamte Prüfung sehr lange gedauert. In dieser Zeit seien die UVAs mit Gutschriften nicht freigegeben worden, was nicht unerheblich zu den Liquiditätsschwierigkeiten der Bf beigetragen habe, die letztlich in der Insolvenzeröffnung gemündet habe.
Im Übrigen wäre bei Nichtanerkennung der Steuerfreiheit der fraglichen innergemeinschaftlichen Lieferungen auch der Körperschaftsteuerbescheid zu ändern gewesen (Gewinnverringerung), was das Finanzamt aber unterlassen habe.
Der Betriebsprüfer hätte eine EKIS-Abfrage durchführen müssen, aus der eindeutig nachvollziehbar sei, dass keine Fahrzeuge ins Inland verkauft und zugelassen worden seien.
Stellungnahme Bp:
Bei der Besprechung am 26.6.2009 seien alle Punkte ausführlich besprochen worden.
Die UID-Abfragen seien seitens der Bf tatsächlich durchgeführt worden, die UID-Nummern seien aber teilweise für ungültig erklärt worden.
Zu den Anschuldigungen des steuerlichen Vertreters sei folgendes anzuführen:
Für 10 Zugmaschinen und 10 Sattelauflieger seien 2009 in Summe 150.000 € an die in Konkurs befindliche A. Transporte GmbH übergeben worden. Für diese Firma sei schon für 2007 ein Forderungsausfall von brutto 72.830,80 € gebucht worden. Weder dem Übergeber, dem Geschäftsführer der Bf, noch dem Übernehmer LD sei bekannt gewesen, für welche Fahrzeuge der Betrag an die C Transport s.r.o. übergeben worden sei. In der Rechnung sei kein einziges Fahrzeug mit einer Fahrzeug-Identifikations-Nummer genannt. Ebenso sei eigenartig, dass die Bf Kassaausgangsbelege über 91.000 € vom 26.3.2009 und 59.000 € vom 27.3.2009, aber keine Belege für die behauptete Übergabe an die Fa. C Transport s.r.o. habe. Mit Buchungsdatum 30.6.2009 sei auf dem Konto 7801 Sonstige Schadensfälle „Konkurs A, Verlust Anzahlung“ ein Betrag von 150.000 € ausgebucht worden. Die Vermutung liege nahe, dass diese verschwundenen 150.000 € als Argument für die Verfassung der Berufungen gedient habe.
Zu den einzelnen Punkten erstatteten die Parteien folgendes Vorbringen
(Gliederung nach den Tz. der Niederschriften der Bp):
2006 und 2007,
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.8.2009:
Tz 1
– Ausfuhrumsätze D 19.000 € (AR 2006137), E D.O.O., 11.000 € (AR 2006336)
Bp:
Mangels Vorliegens von Ausfuhrnachweisen für die Lieferungen an D, Zagreb, im Juni 2006 in Höhe von € 19.000 sowie an E D.O.O., Split, im November 2006 in Höhe von € 11.000 erfolgte durch die Bp eine Nachversteuerung in Hundert mit 20 % USt.
Beschwerde:
Bei allen Drittlandsabholungsfällen habe die Bf den Abholenden vorausgefüllte Zollbestätigungen und sonstige Papiere mitgegeben. Diese werden nach Abstempeln durch den Zoll und nach der Kfz-Anmeldung an die Bf retourniert. In den vorliegenden beiden Fällen sei die Übermittlung der Zollbestätigungen trotz Urgenzen durch die Bf nicht erfolgt. Es fehlen die Ausfuhrnachweise, also lediglich ein Formalerfordernis. Die Ausfuhrlieferungen bestreite der Betriebsprüfer aber nicht.
Stellungnahme des Bp:
Die Bf habe keine Unterlagen nachgereicht und es fehlen die Ausfuhrnachweise gemäß § 7 Abs. 4 UStG 1994.
Gegenäußerung der Bf:
Eine Ausfuhr-Zollbestätigung als Ausfuhrnachweis werde betreffend D vorgelegt. Betreffend E D.O.O. möge die Zollbestätigung direkt beim Empfänger im Rechtshilfeweg erhoben werden.
Tz 2
- Innergemeinschaftliche Lieferungen
Bp:
Wegen nachgereichter Übernahmescheine, nachgereichter Übernahmescheine ohne Identifizierung, Empfangsscheine ohne Identifizierung sowie nachträgliche Identifizierung unterzog der Betriebsprüfer unten genannte Beträge der Umsatzsteuer.
Beschwerde:
Nicht nachvollziehbar sei, welche der Vorwürfe konkret auf den einzelnen Sachverhalt zutreffen sollen.
Stellungnahme des Bp:
Bei der Besprechung am 26.6.2009 seien alle Punkte ausführlich besprochen worden. Der Vorwurf sei daher unzutreffend, dass nicht nachvollziehbar sei, was auf die einzelnen Sachverhalte zutreffe.
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Tz 2
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2006
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a.
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LD AR 2006381
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16.200,00
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b.
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LD AR 2006380
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44.000,00
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c.
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LD AR 2006382
|
16.200,00
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d.
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LD AR 2006391
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51.500,00
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e.
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F AR 2006008
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43.000,00
|
f.
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F AR 2006009
|
7.000,00
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g.
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I. G
AR 2006034
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30.500,00
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h.
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H AR 2006150
|
27.000,00
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i.
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I AR 2006120
|
18.500,00
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j.
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J AR 2006259
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16.000,00
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k.
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K—Trucks AR 2006110
|
53.500,00
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l.
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L AR 2006140
|
13.000,00
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Gesamt
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336.400,00
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netto
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280.333,33
|
Tz 2
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2007
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m.
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LD AR 2007199
|
47.000,00
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n.
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LD AR 2007014
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55.000,00
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o.
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LD AR 2007015
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55.000,00
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p.
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LD AR 2007016
|
16.200,00
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q.
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LD AR 2007060
|
51.500,00
|
r.
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LD AR 2007339
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54.000,00
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s.
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M AR 2007088
|
51.000,00
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t.
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M AR 2007122
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49.500,00
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u.
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N d.o. AR 2007157
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60.750,00
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gesamt
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439.950,00
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netto
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366.625,00
a. – d. und m. – r. Empfänger LD, Abholfälle,
2006 insgesamt 127.900 €,
2007 insgesamt 278.700 €
Beschwerde:
Alle Nachweise nach der VO BGBl 401/1996 für die Beförderung bzw Versendung des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet seien von Anfang an vorhanden gewesen. Der Geschäftsführer der Bf habe dem Betriebsprüfer Rechnungskopien, Übernahmebestätigung und Belege über den Bestimmungsort (ergibt sich aus der Rechnung und Übernahmebestätigung) vorgelegt. Bei einer weiteren Besprechung am 26.6.2009 seien nochmals alle Nachweise, auch die Reisepasskopie aus einem eigenen Ordner, vorgezeigt worden. Frau RR, eine Dienstnehmerin der Bf, habe damals bestätigt, dass die Nachwiese vorhanden gewesen seien, entsprechend dem üblichen Ablagesystem in einem eigenen Ordner.
Die Feststellung der Identität des Abholenden sei in Art. 7 Abs. 4 UStG geregelt. Laut Ruppe, UStG³, Rz. 30, könne die Identität auch durch andere Beweismittel als durch Ausweiskopie nachgewiesen werden, es sei ein Nachbringen zulässig.
Selbst wenn die Feststellung der Identität des Abholenden unterlassen worden wäre, bleibe es bei der Steuerfreiheit, wenn objektiv gesehen die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Die Identitätsfeststellung sei nach dem Gesetzesaufbau nicht Bestandteil des Buchnachweises. Die Finanzverwaltung sei nicht berechtigt, nachträglich (im Zuge einer BP) die Steuerfreiheit zu versagen, nur weil die Feststellung der Identität des Abholenden unterbleiben sei (Ruppe, UStG³, Rz 31).
Stellungnahme der Bp:
Die Übernahmebestätigungen seien normalerweise im jeweiligen Fahrzeugakt aufbewahrt worden und nicht wie hier behauptet in einem eigenen Ordner. Vom Ordner mit der Aufschrift „Hans A GmbH, AE Spedition- u Transport GmbH“ sei erst die Rede gewesen, als der Bp. auf das Fehlen der Übernahmescheine hingewiesen habe. In diesem Ordner hätten sich die Übernahmeschein der Fa. LD befunden. Die nachgereichten Übernahmescheine für das Jahr 2006 seien mit 27.12.2006 bzw 31.12.2006 datiert gewesen. Im Text stehe jedoch das Datum 27.12.2009 bzw 31.12.2009. Die Übergabe dieser Fahrzeuge sei daher in der Zukunft gelegen und zwar in dem Jahr, in dem der Ordner mit den Übernahmescheinen gefunden worden sei. In diesem Ordner seien auch die Übernahmescheine der Fa. LD für das Jahr 2007 gewesen. Bei diesen Übernahmescheinen stimmen das ausgewiesene Ausstellungsdatum und das vermeintliche Übergabedatum überein.
Laut Frau RR seien in den „Ausweisordner“ alle kopierten Ausweise eingeordnet worden, wenn der Fahrzeugakt nicht bei ihr gewesen sei. Das sei nicht nur für die Firmen Hans A GmbH, AE Spedition- u Transport GmbH so gewesen. Es habe auch einen Ordner „Übernahmescheine“ gegeben. Das sei wie bei den Ausweiskopien praktiziert worden. In den Ordner „A“ bzw „AE“ habe sie die Übernehmescheine eingeordnet.
Nach Ansicht des Betriebsprüfers seien sämtliche Übernahmescheine und Identitätsnachweise der Abholenden unglaubwürdig.
Gegenäußerung der Bf:
Die Bf lege alle angeblich nicht vorhandenen Unterlagen nochmals vor. Die Stellungnahme des Betriebsprüfers sei unrichtig. Weiters übermittle die Bf als Nachweis für die erfolgten Lieferungen Kopien aus der Buchhaltung des Empfängers.
e. – f. Empfänger F P. Co.E.E., insgesamt 50.000 €, Abholfälle
Beschwerde:
Bei diesen Lieferungen gebe es eine Rechnungskopie, aus der sich auch der Bestimmungsort ergebe, eine Übernahmebestätigung mit der Unterschrift des Abholenden und eine Führerscheinkopie. Es stimme jedoch die Unterschrift auf dem Führerschein nicht mit der des Übernahmescheins überein. Es sei der Führerschein eines von mehreren Abholenden kopiert worden. Für eine Abholung seien mindestens zwei Personen vonnöten, da eine Person mit dem Anreisefahrzeug und die andere mit dem gekauften LKW zurückfahren müsse. Werden mehrere LKW gekauft, brauche man entsprechend viele Personen. Es sei also die Identität eines Abholenden festgestellt worden, während ein anderer den Übernahmeschein unterfertigt habe.
Es werde eine Bestätigung seitens F über den Erwerb des fraglichen LKWs und Anhängers beigelegt. Die Kopien der griechischen Zulassungsscheine werden nachgereicht.
Es seien somit alle erforderlichen Nachweise von Anfang an vorhanden. Es sei nichts nachgereicht worden, sondern etwas saniert (Ausweiskopie). Darauf sei schon in der Stellungnahme vom 12.6.2009 hingewiesen worden. Selbst wenn nachgereicht worden wäre, dürfe dies nichts an der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ändern.
Stellungnahme Bp:
Der Notwendigkeit von mehreren Personen für die Abholung sei entgegenzuhalten, dass für die Anreise auch öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden können. Der Geschäftsführer der Bf habe bei Abholung selbst öffentliche Verkehrsmittel benutzt.
Der übermittelten Bestätigung der Fa. F sei zu entnehmen, dass die Fa. F den Zoll passiert habe und die beiden Fahrzeuge in Griechenland bezahlt habe. Dies widerspreche der üblichen Vorgangsweise in dieser Branche: zuerst Geld, dann Ware.
Die vorgelegten Nachweise seien nicht glaubwürdig.
Gegenäußerung der Bf:
Es könne passieren, dass die Ausweiskopie von einem Abholer gemacht werde und die Unterschrift vom anderen Abholer erfolge. Oftmals kommen diese mit PKWs, die dann verladen werden. Zwei Leute kommen deswegen, um die Fahrzeiten einhalten zu können. Die zusätzliche Übernahmebestätigung vom 16.9.2009 per Fax sei dem Betriebsprüfer bereits vorgelegt worden.
g. Empfänger G, 30.500 €, Abholfall
Beschwerde:
Bei dieser Lieferung gebe es nur eine Rechnungskopie mit Bestimmungsort. Eine Übernahmebestätigung mit der Unterschrift des Abholenden und die Feststellung der Identität des Abholenden fehlen. Der Geschäftsführer der Bf versuche, diese Unterlagen nachzubringen.
Stellungnahme Bp:
Im Zuge der Prüfung seien eine Übernahmebestätigung mit Unterschrift des Abholenden (Empfangsschein datiert mit 24.2.2006) und ein Identitätsnachweis (Passkopie Nr. *****) vorgelegt worden. Der Betriebsprüfer habe eine Unterschiedlichkeit der Unterschriften festgestellt. Es fehle daher die Glaubwürdigkeit.
Gegenäußerung der Bf:
Der Übernahmeschein mit der Identifizierung sei nicht auffindbar. Die Fa. G habe aber am 5.10.2009 per Fax eine Bestätigung samt Anmeldepapiere für Griechenland geschickt.
h. Empfänger H C., insgesamt 30.500 €, Abholfall
Beschwerde:
Es sei eine Rechnungskopie mit Bestimmungsort und eine Übernahmebestätigung mit der Unterschrift des Abholenden vorhanden. Es fehle nur die Feststellung der Identität des Abholenden. Der Geschäftsführer der Bf versuche, eine Ausweiskopie vom Kunden zu bekommen.
Stellungnahme Bp:
Es sei eine Zugmaschine und ein Trailer verkauft worden. Es gebe für zwei Gegenstände nur eine Unterschrift auf einem Empfangsschein vom 20.6.2006 und keinen Identitätsnachweis.
Gegenäußerung der Bf:
Es sei ein Empfangsschein für beide Fahrzeuge geschrieben worden. Die Identifizierung sei abgebildet, da der Betrag überwiesen worden sei. Eine Überweisungsbestätigung vom 29.6.2006 werde beigelegt.
i. Empfänger I s.n.c., 18.500, Abholfall
Beschwerde:
Es sei eine Rechnungskopie mit Bestimmungsort und eine Übernahmebestätigung mit der Unterschrift des Abholenden vorhanden. Es fehle nur die Feststellung der Identität des Abholenden. Der Geschäftsführer der Bf versuche, eine Ausweiskopie vom Kunden zu bekommen.
Stellungnahme Bp:
Es fehle auch die Übernahmebestätigung.
Gegenäußerung der Bf:
Es sei eine Rechnung ausgestellt und ein Empfangsschein geschrieben worden. Die Identifizierung sei abgebildet, da der Betrag überwiesen worden sei. Eine Überweisungsbestätigung vom 14.6.2006 werde beigelegt.
j. Empfänger J D.O.O., 16.000 €, Abholfall
Beschwerde:
Diese Lieferung nach Bosnien-Herzegowina sei eine Ausfuhrlieferung in ein Drittland. Ein Frachtbrief fehle, allerdings liege eine Warenverkehrsbescheinigung mit Sichtvermerk der Zollbehörde vor, ebenso ein unterschriebener Übernahmeschein.
Stellungnahme Bp:
Der Übernahmeschein vom 20.9.2006 bestätige die Übergabe des Fahrzeugs am 23.9.2006. Übergeber und Übernehmer seien – wie auch in anderen Fällen – vertauscht worden. Auf der nachgebrachten Warenverkehrsbescheinigung scheine die Bf als Ausführer auf. Der Sichtvermerk der österreichischen Zollbehörde stamme vom 22.9.2006 (Warenverkehrsbescheinigung), also einen Tag vor der Übergabe. Die nachgebrachte Warenverkehrsbescheinigung, die die Bf als Ausführer ausweist, obwohl es sich um einen Abholfall handle, mag für den Import nach Bosnien hilfreich sein, stelle aber keine Ausfuhrbescheinigung dar.
Es seien nicht die innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern die steuerfreien Ausfuhrlieferungen um diesen Umsatz zu kürzen.
Gegenäußerung der Bf:
Die Ausfuhrbescheinigung sei nicht auffindbar.
k. Empfänger K Trucks GmbH, 53.500 €, Abholfall
Beschwerde:
Dieser Fall sei in der Niederschrift unter „K-Trucks“ angeführt. Es gebe an einen Kunden namens K-Trucks mehrere Lieferungen, keine davon allerdings mit einem Kaufpreis von 53.500 €. Da es 2006 nur eine Lieferung mit diesem Betrag gegeben habe, werde davon ausgegangen, dass es sich um die S GmbH handle.
Bei der Lieferung an die S GmbH gebe es eine Rechnungskopie mit Bestimmungsort und eine Übernahmebestätigung mit der Unterschrift des Abholenden direkt auf der Rechnung. Es fehle nur die Feststellung der Identität des Abholenden. Der Geschäftsführer der Bf versuche, eine Ausweiskopie vom Kunden zu bekommen.
Stellungnahme Bp:
Laut der zur Verfügung gestellten Fahrzeugliste 2006 scheine als Kunde die Fa. K-Trucks mit der UID-Nr. 000 und der Ausgangsrechnungsnummer 2006110 auf. Übernahmeschein und Identitätsnachweis fehlen. Es gebe nur eine Zahlung mit Überweisung als Übernahmebestätigung.
Gegenäußerung der Bf:
Die Übernahme sei auf einer Rechnungskopie bestätigt worden. Ob in der internen Fahrzeugliste K oder S angeführt sei, sei nicht von Bedeutung. Am 14.10.2009 sei die beigelegte Fax-Nachricht der Fa. S GmbH eingelangt, aus der ersichtlich sei, dass das Fahrzeug in Holland sei und dort weiterverkauft worden sei.
l. Empfänger L?, 13.000 €
Beschwerde:
Dieser Fall sei in der Niederschrift unter „L“ angeführt. Es gebe keinen Kunden namens L. Es gebe im Jahr 2006 mehrere Lieferungen mit einem Kaufpreis von 13.000 €. Ohne Präzisierung könne dazu nicht Stellung genommen werden.
Stellungnahme Bp:
Laut der zur Verfügung gestellten Fahrzeugliste 2006 scheine als Kunde die Fa. L mit der UID-Nr. 111, für die niemals die Gültigkeit abgefragt worden sei, und der Ausgangsrechnungsnummer 2006140 auf. Übernahmeschein und Identitätsnachweis fehlen. Vorgelegt worden sei nur eine Überweisung von T als Übernahmebestätigung.
Gegenäußerung der Bf:
Es könne sich hier nur um einen Irrtum handeln. Es gehe um die Ausgangsrechnung 2006172 und den Empfänger NP. Die Rechnungsnummer 2006140 sei am 4.7.2006 zur Gutschriftsnummer 2006171 gutgeschrieben worden. Es gebe keine Zahlung von T. Es sei auch keine Rechnung an L ausgestellt worden und daher auch keine UID-Abfrage. Die Abfrage sei für den Rechnungsempfänger gemacht worden.
Die Fahrzeugliste habe internen Zwecken gedient und dem Betriebsprüfer zur Hilfestellung zur Verfügung gestellt worden, die Fahrzeugliste habe jedoch mit der Buchhaltung nichts zu tun. Alle diesbezüglichen Belege seien beigelegt.
s. Empfänger M Nutzfahrzeuge GmbH, 51000 €, Beförderungsfall
Beschwerde:
Der LKW sei vom Geschäftsführer der Bf in Linz abgeholt und in Deutschland an den Geschäftsführer von M, RM, übergeben worden. Die Übernahmebestätigung sei vorab gefaxt worden, sie sei aber nie unterschrieben zurückgekommen, was von der Bf übersehen worden sei. Daher habe man sich den Empfang nachträglich durch einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen. Da kein Abholfall vorliege, sei die Identität des Abholenden nicht festzuhalten, eine Kopie des Personalausweises von Herrn RM sei dennoch vorhanden. Ergänzend gebe es eine eidesstattliche Erklärung seitens der Fa. M und den deutschen Zulassungsschein des Fahrzeuges.
Stellungnahme Bp:
Die Fa. M bestätige, dass das in Rede stehende Fahrzeug käuflich erworben und nach Deutschland verbracht worden sei. Die Übernahmebestätigung sei nicht glaubwürdig. Das Fahrzeug sei am 23.2.2007 von der Fa. A. Transporte GmbH erworben worden. Der Verkauf sei aber in den Büchern dieser Firma nie erfasst worden.
Gegenäußerung der Bf:
Seitens der Bf wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt.
t. Empfänger M Nutzfahrzeuge GmbH, 49.500 €, Abholfall
Beschwerde:
Der LKW sei vom Geschäftsführer von M, Herrn RM, abgeholt worden. Dieser habe die Übernahmebestätigung unterschrieben. Zusätzlich sei der Empfang nachträglich durch einen Vermerk auf der Rechnung mit Stempel und Unterschrift bestätigt worden. Eine Kopie des Personalausweises sei vorhanden.
Im Zuge der Bp, namentlich bei der Besprechung vom 26.6.2009 im Büro der Bf, seien alle genannten Nachweise vorgelegt worden. Selbst die Nachreichung sei durchaus zulässig. Ergänzend werden der Berufung eine eidesstattliche Erklärung seitens M und der deutsche Zulassungsschein des fraglichen Fahrzeuges beigelegt.
Stellungnahme Bp:
Die Übernahmebestätigung sei nicht glaubwürdig. Das Fahrzeug sei am 23.2.2007 von der Fa. A. Transporte GmbH erworben worden. Der Verkauf sei aber in den Büchern dieser Firma nie erfasst worden.
Gegenäußerung der Bf:
Im Zuge der Bp habe die Fa M eine Rechnungskopie mit Übernahmebestätigung übermittelt. Nachträglich sei nochmals eine eidesstattliche Erklärung von RM mit Zulassungsdaten der Fahrzeuge an den Betriebsprüfer übergeben worden.
u. Empfänger N D.O.O., 60.750 €, Abholfall
Beschwerde:
Offenbar aufgrund eines Auskunftsersuchens seitens der slowenischen Finanzverwaltung habe es bereits Anfang 2008 eine Anfrage des Finanzamtes zwecks Vorlage von Nachweisen für die innergemeinschaftliche Lieferung gegeben. Rechnung, Übernahmebestätigung, UID-Abfrage seien immer schon vorhanden gewesen, lediglich die Feststellung der Identität des Abholenden fehle (sei vergessen worden). Der Geschäftsführer der Bf habe sich daher um eine Ausweiskopie bemüht, die ihm im Jänner 2008 zugefaxt worden sei. Das sei allerdings nicht der Ausweis desjenigen gewesen, der den Übernahmeschein unterfertigt habe, sondern vermutlich der des Chauffeurs. Weitere Anfragen an das slowenische Unternehmen seien erfolglos geblieben.
Alle vorhandenen Unterlagen und eine Bestätigung des slowenischen Finanzamtes über die steuerliche Erfassung der N D.O.O. seien an den Betriebsprüfer übergeben worden.
Stellungnahme Bp:
Der Übernahmeschein sei vom Geschäftsführer der Bf als Übergeber und von einer Person, die das Fahrzeug übernommen und angeblich nach Slowenien verbracht habe, unterfertigt worden. Herr WW habe im Zuge einer Artikel 5 Anfrage der slowenischen Finanzverwaltung die Identität des Abholers überprüft. Er habe die Ausweiskopie mit Bild und Unterschrift erhalten. Dass es sich dabei um die Ausweiskopie des Chauffeurs handle, sei nicht glaubhaft. Fraglich sei, warum der vorhandene Übernahmeschein nicht bei der Abholung vom Chauffeur unterfertigt worden sei.
Die Bestätigung der slowenischen Finanzverwaltung sei dem Betriebsprüfer nicht bekannt. Es gebe allerdings eine Kontrollmitteilung, in der die Fa. N D.O.O. (UID Nr. 222) von der slowenischen Finanzverwaltung als potentieller Missing-Trader genannt werde und die Bf als möglicher Geschäftspartner eruiert worden sei.
Die Übernahmebestätigung sei nicht glaubwürdig.
Gegenäußerung der Bf:
Die Identifizierung sei nachgereicht worden. Diesbezügliche Unterlagen werden beigelegt.
Tz 3
– Vorsteuer 2006
Bp:
Der Betriebsprüfer versagte die Anerkennung eines Vorsteuerbetrages in Höhe von 179,64 € aus einer Rechnung, die nicht auf die Bf ausgestellt wurde.
Beschwerde:
Der entsprechende Beleg der EVN mit dem Titel „Rechnung und Zahlungsbestätigung“ sei adressiert an IR (Bf), Adr.. Die EVN habe offensichtlich noch die Voreigentümerin als Vertragspartnerin gespeichert. Das langsame Arbeiten der Versorgungsunternehmen sei allgemein bekannt. IR bekomme ständig Mahnungen, obwohl sie nicht mehr Eigentümerin des Objektes gewesen sei. Um ein Einstellen der Stromversorgung zu verhindern, habe die Bf den offenen Betrag beglichen. Die Bf sei daher im genannten Beleg nur in Klammer erwähnt. Die Versagung des Vorsteuerabzuges sei übertriebener Formalismus und nicht gerechtfertigt.
Die Nichtabzugsfähigkeit der anderen Punkte unter Tz 3 sei unbestritten.
Stellungnahme Bp:
Trotz oder gerade wegen der langen Prüfungsdauer habe es der Versorgungsunternehmer nicht geschafft eine Rechnung zu erstellen, die die Bf zum Vorsteuerabzug berechtige.
Gegenäußerung der Bf:
Die Bf verwies auf die Beschwerde.
2008
Niederschrift vom 20.8.2009
Tz 3
- igL trotz Anmeldung in Ö
Soweit ein Übernahmeschein ohne Identifizierung der abholenden Person vorhanden oder kein ausländischer Abnehmer vorhanden ist, wurden die innergemeinschaftlichen Lieferungen vom Bp nicht anerkannt. Die mit 20 % zu versteuernden Umsätze (KZ 022) wurden um nachstehende Beträge erhöht (Anlage 1 zur Niederschrift):
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a.
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U
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32.000
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b.
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V
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100.000
|
c.
|
W
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18.500
|
|
Gesamt
|
150.500
|
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Netto
|
125.416,67
Beschwerde:
Was konkret an den einzelnen Fällen zu beanstanden sei, lasse sich der Niederschrift über die Betriebsprüfung nicht entnehmen. Diesbezüglich liege ein Verfahrensmangel vor. Jedenfalls sei die Feststellung, dass ein ausländischer Abnehmer Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei, falsch.
a. Empfänger U B.V., 32.000 €, Abholfall
Beschwerde:
Alle Nachweise seien vorhanden. Die Bf habe dem Prüfer Rechnung, Lieferschein, Übernahmebestätigung und Kopie des Reisepasses vorgelegt.
Laut Betriebsprüfer sei das Fahrzeug wieder in Österreich angemeldet worden. Dies habe aber keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Der in Frage stehende Sattelanhänger sei vom Empfänger an *** in Deutschland und von dieser an X GmbH in Salzburg weiterverkauft worden. Die Betriebsprüfung verweigere hier bei einer Lieferung mehrerer Gegenstände einem davon die Steuerfreiheit, obwohl alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nur weil der Gegenstand letztlich wieder in Österreich gelandet sei.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Da alle Belege vorhanden seien, sei der Beschwerde stattzugeben. Es habe nicht nachgewiesen werden können, dass das Fahrzeug Österreich nicht verlassen habe.
Gegenäußerung der Bf:
Nach Meinung des Betriebsprüfers sei hier der Berufung stattzugeben. Es sei in diesem Fall aber nichts anders als bei allen anderen innergemeinschaftlichen Lieferungen.
b. Empfänger V s.r.o., insgesamt 100.000 €, Abholfälle
Bp: Übernahmescheine ohne Identifizierung, AR 2008067, AR 2008121
Beschwerde:
Alle erforderlichen Nachweise seien vorhanden. Es gebe eine Rechnungskopie mit Bestimmungsort, eine Übernahmebestätigung mit der Unterschrift des Abholenden (und Führerscheinkopien). Wo die Nachweise aufbewahrt werden und zu welchem Zeitpunkt sie vorgelegt werden, sei irrelevant.
Es sei richtig, dass die Unterschrift auf dem Führerschein nicht mit der auf dem Übernahmeschein übereinstimme. Es sei der Führerschein eines von mehreren Abholenden kopiert worden. Für die Abholung seien mindestens zwei Personen notwendig. Man könne also nicht sagen, dass die Identität des Abholenden nicht festgestellt worden sei, es habe aber ein anderer Abholender den Übernahmeschein unterfertigt.
Die Feststellung in der Niederschrift sei jedoch keinesfalls richtig, dass der Abnehmer, der wohl unzweifelhaft die V s.r.o. sei (Rechnungsadressatin, deren Stempel auf dem Übernahmeschein sei und deren UID angeführt und überprüft worden sei), wegen des Hauptwohnsitzes des mitgebrachten Chauffeurs in Österreich als inländischer Abnehmer zu qualifizieren sei.
Auch ohne Feststellung der Identität des Abholenden bestehe die Steuerfreiheit, wenn objektiv gesehen die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Identitätsfeststellung sei nicht Bestandteil des Buchnachweises.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Das Fahrzeug betreffend Ausgangsrechnung vom 3.3.2008 sei laut Übernahmeschein am 13.3.2008 übergeben worden. Laut Kassabeleg sei die Bezahlung ebenfalls am 13.3.2008 erfolgt. Das Fahrzeug betreffend Ausgangsrechnung vom 25.4.2008 sei laut Übernahmeschein am 25.4.2008 übergeben worden. Laut Kassabeleg sei die Bezahlung am 8.5.2008 erfolgt.
Die Unterschrift auf den Übernahmescheinen stimme nicht mit der Unterschrift auf dem Identitätsnachweis überein. Die Übernahmescheine für die Fa. V s.r.o. habe angeblich immer Herr V, der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer, unterschrieben. Die Unterschriften stimmen aber nicht mit der tatsächlichen Unterschrift des Ivan V überein.
Herrn V habe bekannt gegeben, dass er niemals mit einem Vertreter der Bf zu tun gehabt habe und er nur Preisangebote bekommen habe, nachdem Herr LD die Bf angesprochen habe.
Nach Meinung des Betriebsprüfers sind Übernahmescheine und Identitätsnachweis unglaubwürdig.
Gegenäußerung der Bf:
Wenn der Geschäftsführer der Bf angegeben habe, dass die Übernahme von Herrn V unterfertigt wurde, so habe sich der Übernehmer als dieser ausgegeben. Er habe die Identität nicht überprüft. Der Abholer habe aber einen Firmenstempel gehabt und bar bezahlt, daher habe er keine Zweifel an der Person gehegt.
c. Empfänger W & Co CCC s.r.o., 18.500 €, Abholfall
Bp: kein ausländischer Abnehmer, AR 2008093.
Beschwerde:
Alle erforderlichen Nachweise seien vorhanden. Es gebe eine Rechnungskopie mit Bestimmungsort, eine Übernahmebestätigung mit der Unterschrift des Abholenden und eine Kopie eines Personalausweises.
Dem Betriebsprüfer sei bekannt, dass der Kunde Rechnungen der Bf., die sich in der Buchhaltung seines österreichischen Unternehmens befunden haben, offensichtlich gefälscht habe. Der Betriebsprüfer wolle vermutlich die Steuerfreiheit dieser innergemeinschaftlichen Lieferung nicht anerkennen, da das Fahrzeug wieder in Österreich angemeldet worden sei. Die Bf habe aber aufgrund der Verwendung der slowakischen UID davon ausgehen können, dass der Kunde das Fahrzeug für sein Unternehmen erworben habe und damit in der Slowakei der Erwerbsteuer unterliege. Die Nachweise für den Transport in die Slowakei seien vorhanden, somit müsse es bei der Steuerfreiheit bleiben. Wenn der Kunde den Gegenstand nicht in das EU-Ausland transportiere, sondern für sein österreichisches Unternehmen verwende, schulde dieser und nicht die Bf die Umsatzsteuer.
Dies sehe die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG vor, wonach selbst dann, wenn sich die Angaben eines Abnehmers als unrichtig erweisen, die Steuerfreiheit bleibe, wenn der liefernde Unternehmer die Unrichtigkeit der Angabe auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen könne. Diesem Sorgfaltsmaßstab habe die Bf durch die Kontrolle der UID nach Stufe 2 Genüge getan.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Er wisse, dass offenbar gefälschte Rechnungen der Bf bei der Fa. W aufgetaucht seien, aber nicht, wer die Rechnungen gefälscht habe. Im Zuge einer Artikel 5 Anfrage habe diese Firma bekannt gegeben, dass das gegenständliche Fahrzeug niemals in die Slowakei transportiert worden sei und dass die Unterlagen der Bf für das Fahrzeug nicht echt seien.
Tatsache sei, dass laut Übernahmeschein ein Volvo XC 90 am 30.1.2009 in einwand- und unfallfreiem Zustand um 8.000 € in die Slowakei an die Fa. ABC s.r.o. verkauft worden sei, obwohl die Versicherung für das Fahrzeug eine Zahlung wegen einem Unfallschaden geleistet habe. Die Unterschrift auf dem Übernahmeschein stimme mit der Unterschrift auf einem nachgereichten Identitätsnachweis nicht überein. Die ABC s.r.o. habe bei einer Artikel 5 Anfrage den Ankauf des Volvo XC 90 bestritten.
In der Buchhaltung der Fa. W & Co GmbH in Wien gebe es eine Eingangsrechnung der Bf vom 2.3.2009 über den Verkauf dieses Fahrzeugs um 28.800 € zuzüglich Umsatzsteuer. Der Geschäftsführer K. W habe dazu angegeben, dass er sich einen Volvo XC 90 angesehen habe und mit dem Geschäftsführer der Bf Preisverhandlungen begonnen habe. Er habe diesem einige Tage später den Kaufpreis bar bezahlt.
Die Bf habe zur Kontrolle der UID-Nummer am 27.12.2006 zwei telefonische Abfragen getätigt, wobei die abgefragte UID-Nummer einmal für gültig und einmal für ungültig erklärt worden sei. Laut einer weiteren Abfrage am 1.10.2007 sei die UID-Nummer ungültig.
Zusammenfassend sei nach Ansicht des Betriebsprüfers der vorhandene Übernahmeschein sowie der Identitätsnachweis nicht glaubwürdig.
Gegenäußerung der Bf:
Die Stellungnahme sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich bei der erwähnten Rechnung um einen Mercedes S 320 CDI, der in die Slowakei verkauft worden sei.
Tz 4
- Fahrzeuge 2008
Da für gemeldete innergemeinschaftliche Lieferungen zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Übernahmebestätigungen vorhanden gewesen seien, erhöhte der Bp die mit 20 % zu versteuernden Umsätze (KZ 022) um nachstehenden Beträge (08-12/2008) (Anlage 1 zur Niederschrift):
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a.
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A
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103.000
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b.
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L
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45.000
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c.
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Y
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28.000
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d.
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Z
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35.000
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Gesamt
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211.000
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Netto
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175.833,33
a. Empfänger A s.r.o., insgesamt 103.000 €, Abholfälle
Bp: nachträgliche Bestätigung, AR 2008238, AR 2008239
Beschwerde:
Es seien alle Nachweise vorhanden. Es seien dem Betriebsprüfer Rechnungskopie mit Bestimmungsort, Übernahmebestätigung und - bei der Besprechung am 26.6.2009 - auch die Reispasskopie vorgelegt worden. Frau RR (Dienstnehmerin) habe dem Betriebsprüfer bestätigt, dass die Nachweise vorhanden seien, nach dem üblichen Ablagesystem in einem eigenen Ordner. Wo die Nachweise aufbewahrt werden, sei irrelevant. Wesentlich sei die Vorlage aller Nachweise im Zuge des Verfahrens.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Beide Fahrzeuge seien laut Buchhaltung am 13.3.2008 an die Fa. V s.r.o. verkauft worden, welche aber bestreite, mit der Bf jemals Geschäfte gemacht zu haben. Über die Fa. AB GmbH. (Geschäftsführer LD) habe die Bf die beiden Fahrzeuge erworben, um diese wie behauptet am 13.8.2008 an die Fa. A Transport s.r.o. mit demselben Geschäftsführer zu veräußern. Die Fa. A Transport s.r.o., die weder innergemeinschaftliche Erwerbe noch innergemeinschaftliche Lieferungen melde, verkaufe am 28.8.2008 wiederum an die Fa. AB GmbH., die keine Umsatzsteuererklärungen abgebe.
Zusammenfassend sei nach Ansicht des Betriebsprüfers der vorhandene Übernahmeschein sowie der Identitätsnachweis nicht glaubwürdig.
Gegenäußerung der Bf:
Gegenständliches Geschäft betreffe einzig den Verkauf an die A s.r.o. und keine Geschäftsfälle aus Vorperioden. Der Stellungnahme des Herrn LD sei zu entnehmen, dass die Fahrzeuge gekauft und nach Tschechien verbracht worden seien.
b. L –
45.000, keine Ausführungen
c. und d. Empfänger Y Ltd, insgesamt 73.000 €, und
Empfänger AM Srl. insgesamt 35.000 €, Abholfälle
Bp: nachträgliche Bestätigungen
Beschwerde:
Es seien die Übernahmebestätigung und die Feststellung der Identität des Abholenden im Dezember 2008 nachgereicht worden. Dies sei zulässig.
Die bulgarischen Zulassungsscheine der fraglichen Fahrzeuge, die Y auf Anfrage gefaxt habe, liegen der Berufung bei.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Laut Rechnung an Y Ltd. handle es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Bulgarien. In den nachgereichten Übernahmescheinen verpflichte sich der Übernehmer jedoch die Fahrzeuge nach Rumänien zu verbringen. Die Unterschrift stimme nicht mit dem nachgereichten Identitätsnachweis überein.
Gegenäußerung der Bf:
Die Übernahmescheine seien nicht auffindbar gewesen, dem Betriebsprüfer seien daher nachträgliche Übernahmescheine übermittelt worden, die von den Empfängern per Fax gesendet worden seien.
Tz 5
der Niederschrift vom 20.8.2009,
Empfänger V s.r.o., insgesamt 406.000 €, Abholfälle
In einem Auskunftsersuchen (Art. 5) habe die tschechische Finanzverwaltung mitgeteilt, dass die Firma V s.r.o. keine innergemeinschaftlichen Erwerbe gemeldet habe und auch bestreitet, jemals Lieferungen von der Bf erhalten zu haben.
Auch Übernahmebestätigungen, wobei die Identität der tatsächlichen Abholer gar nicht festgehalten worden sei, können nach Ansicht des Betriebsprüfers keine innergemeinschaftlichen Lieferungen begründen. Die auf vorgelegten Übernahmebestätigungen ausgewiesenen Unterschriften stimmen nicht mit den tatsächlichen Unterschriften der angegebenen Namen überein. Eine KSV Abfrage bestätige weiters, dass im Unternehmen des angeführten Kunden keine weiteren Dienstnehmer beschäftigt gewesen seien. Somit könne es sich bei den Abholern auch nicht um Arbeitnehmer dieses Unternehmens handeln. Da auch der Hauptwohnsitz der angegebenen Person mit diesem Namen im Inland sei, könne der angeführte Abnehmer auch nicht als ausländischer Abnehmer angesehen werden. Die zu versteuernden Umsätze seien daher folgendermaßen zu erhöhen:
Zeitraum 01-06/2008 (AR 2008083, 2008084, 2008171, 2008172) 165.000 €
Zeitraum 08-12/2008 (AR 2008236, 2008237, 2008298, 2008299, 2008300, 2008304, 2008305, 2008345) 173.333,33 €
Beschwerde:
Während der Prüfung sei lediglich beanstandet worden, dass die Unterschrift im Pass nicht mit jener auf dem Übernahmeschein übereinstimme. Alle anderen Einwendungen seien bisher nicht besprochen worden, was einen Verfahrensmangel darstelle.
Unerheblich für die Steuerfreiheit sei, ob der Abnehmer innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet habe, ob Lieferungen seitens des Empfängers bestritten werden und ob dieser Ausländer sei. Die Feststellungen in der Niederschrift widersprechen der Gesetzeslage sowie Rechtsprechung und Literatur.
Bei allen Lieferungen an diesen Empfänger gebe es eine Rechnungskopie mit Bestimmungsort, eine Übernahmebestätigung mit der Unterschrift des Abholenden und eine Führerscheinkopie. Es sei jedoch richtig, dass die Unterschrift auf dem Führerschein nicht mit der auf dem Übernahmeschein übereinstimme. Es sei der Führerschein eines von mehreren Abholenden kopiert worden. Für die Abholung seien mindestens zwei Personen notwendig. Man könne also nicht sagen, dass die Identität des Abholenden nicht festgestellt worden sei, es habe aber ein anderer Abholender den Übernahmeschein unterfertigt.
Die Feststellung in der Niederschrift sei jedoch keinesfalls richtig, dass der Abnehmer, der wohl unzweifelhaft die V s.r.o. sei (Rechnungsadressatin, deren Stempel auf dem Übernahmeschein sei und deren UID angeführt und überprüft worden sei), wegen des Hauptwohnsitzes des mitgebrachten Chauffeurs in Österreich als inländischer Abnehmer zu qualifizieren sei.
Auch ohne Feststellung der Identität des Abholenden bestehe die Steuerfreiheit, wenn objektiv gesehen die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Identitätsfeststellung sei nicht Bestandteil des Buchnachweises.
Die Feststellung über fehlende Dienstnehmer bei der Fa. V s.r.o. sei ohne Belang, da Abholer jeder Beauftragte des Empfängers sein könne.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Es gehe um folgende Fahrzeuge:
-
Ausgangsrechnung vom 13.3.2008 (AR 2008083), Übernahmeschein vom 13.3.2008, Kassabeleg vom 14.3.2008
- Ausgangsrechnung vom 13.3.2008 (AR 2008084), Übernahmeschein vom 13.3.2008, Kassabeleg vom 18.3.2008
- Ausgangsrechnung vom 2.6.2008 (AR 2008171), Übernahmeschein vom 2.6.2008, Kassabeleg vom 2.6.2008
- Ausgangsrechnung vom 2.6.2008 (AR 2008172), Übernahmeschein vom 2.6.2008, Kassabeleg vom 2.6.2008
- Ausgangsrechnung vom 13.8.2008 (AR 2008236), Übernahmeschein vom 20.8.2008, Kassabeleg vom 20.8.2008
- Ausgangsrechnung vom 13.8.2008 (AR 2008237), Übernahmeschein vom 18.8.2008, Kassabeleg vom 18.8.2008
- Ausgangsrechnungen vom 24.10.2008 (AR 2008298, 2008299 und 2008300), Übernahmeschein vom 24.10.2008, Kassabeleg vom 24.10.2008 bezahlt worden.
In allen Fällen stimme die Unterschrift auf den Übernahmescheinen nicht mit der Unterschrift auf dem Identitätsnachweis überein. Die Übernahmescheine für die Fa. V s.r.o. habe nach Angabe des Geschäftsführer der Bf immer Herr V, der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. V s.r.o., unterschrieben. Die Unterschriften stimmen aber nicht mit der tatsächlichen Unterschrift des Ivan V überein.
Zu weiteren Fahrzeuglieferungen an die Fa. V s.r.o. betreffend Ausgangsrechnungen vom 3.11.2008 (AR 2008304 und 2008305) sowie vom 17.12.2008 (AR 2008345) gebe es keine Übernahmebestätigungen.
Herrn V habe bekannt gegeben, dass er niemals mit einem Vertreter der Bf zu tun gehabt habe und er nur Preisangebote bekommen habe, nachdem Herr LD die Bf angesprochen habe.
Zusammenfassend seien nach Meinung des Betriebsprüfers Übernahmescheine und (nachgereichte) Identitätsnachweise unglaubwürdig.
Gegenäußerung der Bf:
Wenn der Geschäftsführer der Bf angegeben habe, dass die Übernahme von Herrn V unterfertigt wurde, so habe sich der Übernehmer als dieser ausgegeben. Er habe die Identität nicht überprüft. Der Abholer habe aber einen Firmenstempel gehabt und bar bezahlt, daher habe er keine Zweifel an der Person gehegt.
Der Geschäftsführer habe nicht gesagt, dass Herr V persönlich die Fahrzeuge abgeholt bzw die Übernahmescheine unterschrieben habe. Verwiesen werde auf die vorgelegten Identitätsnachweise. Es sei nicht richtig, dass es zu diversen Rechnungen keine Übernahmescheine gebe.
Tz 6
der Niederschrift vom 20.8.2009,
Empfänger A Transport s.r.o., 53.000 € (März 2008) + 421.405 € (Dezember 2008), Abholfälle
Aus KSV- und Finanzdatenbank-Abfragen sowie einer Überprüfung der Kunden-Adresse am Finanzamt Graz-Stadt ergebe sich eine Übereinstimmung mit einer „V-Adresse", wo in einem anderen Zusammenhang ebenfalls keine tatsächlichen Abnehmer nachgewiesen werden konnten.
Nach vorliegendem Sachverhalt seien die Umsätze als steuerpflichtig anzusehen und werden Beträge von 44.166,67 € (März 2008) und von 395.337,50 € (Dezember 2008) unter KZ 022 versteuert.
Tz 6 a. AR 2008087
Beim Umsatz im März 2008 gebe es keinen Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung und auch keine Übernahmebestätigung für die Abholung.
Beschwerde:
Alle erforderlichen Nachweise seien vorhanden. Es gebe eine Rechnungskopie mit Bestimmungsort, eine Übernahmebestätigung mit der Unterschrift des Abholenden und eine Führerscheinkopie mit der gleichen Unterschrift. Nur weil sich letztere vielleicht in einem eigenen Ordner befunden haben, seien sie nicht inexistent gewesen, falls der Betriebsprüfer das mit Nichtvorhandensein meine.
Zu keinem Zeitpunkt während der Prüfung seien Nachweise für die innergemeinschaftliche Lieferung verlangt worden. Bei der erstmaligen Beanstandung in der Niederschrift handle es sich um einen Verfahrensmangel.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Die tschechische Steuerverwaltung habe auf eine Artikel 5 Anfrage folgende Information gegeben:
Die Fa. A Transport s.r.o. habe keinen Warenerwerb von der Bf erklärt. Bei einer Kontrolle der Buchhaltung am 31.8.2009 seien keine Unterlagen über diesen Warenerwerb gefunden worden. Bei der Nachschau am 25.11.2009 habe LD erklärt, er habe von der Bf im Jahr 2008 drei Fahrzeuge erworben, einen Mercedes um 53.000 € und zwei Volvo um je 51.500 €. Diese Fahrzeuge seien nach zwei Wochen an die Fa. AB GmbH (UID Nr. AT000) weiterverkauft worden. Nach Angaben von LD habe er die Fahrzeuge in Österreich angekauft und am Tag laut Rechnungsdatum nach Tschechien bzw VB durch Fahrer der Bf überführt. Anschließend seien die Fahrzeuge von Fahrern der Fa. AB GmbH abgeholt worden. Die Fahrzeuge seien ohne Zulassung in Tschechien weiterverkauft worden, weil die Fa. A Transport s.r.o. für diese keine Verwendung gehabt habe. Die Fa. AB GmbH habe den Kaufpreis an die Bf bezahlt.
Nach Meinung der tschechischen Steuerverwaltung habe die Bf die beiden Volvo an die Fa. AB GmbH geliefert. Diese Umsätze seien in Österreich steuerbar. Die Belege mit Angabe der Fa. A s.r.o. seien nur formal ausgestellt worden. Der Mercedes Benz habe nicht an die Fa. Transport A s.r.o. geliefert werden können, weil dieser im Eigentum der AC s.r.o. gewesen sei.
LD sei alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. A Transport s.r.o. mit Wohnsitz in Österreich und kenne den Geschäftsführer der Bf persönlich. Die Fa. A Transport s.r.o. habe keine Angestellten. Am 6.6.2008 sei der in Rede stehende Mercedes Benz auf diese Firma zugelassen worden und am gleichen Tag auch auf die Fa. AC s.r.o. Es sei festgestellt worden, dass die Fa. AC s.r.o. das Fahrzeug von der österreichischen Fa. AD AG am 23.11.2007 um 50.000 € gekauft habe. Am 9.6.2008 habe die Fa. AC s.r.o. mit der Fa. A Transport s.r.o. einen Leasingvertrag über den Mercedes Benz abgeschlossen. Die A Transport s.r.o. habe das Fahrzeug im 4.Quartal 2008 an die österreichische Fa. AE GmbH und im Jahr 2009 an die Fa. AB Transport GmbH vermietet. Der Geschäftsführer der Fa. AC s.r.o. habe am 26.11.2007 die Übernahme des Fahrzeuges und das unverzügliche Verbringen nach Tschechien bestätigt. Wegen der Zeitverzögerung bei Abschluss des Leasingvertrages und weil die Fa. AC s.r.o. keinen Abstellplatz habe, sei das Fahrzeug auf einer Firmenfläche des LD in Österreich abgestellt worden.
Zusammenfassend fehlen nach Ansicht des Betriebsprüfers glaubwürdige Übernahmescheine und Identitätsnachweise.
Gegenäußerung der Bf:
Es sei von der Fa. A ein Kassa-Eingang am 31.3.2008 gebucht worden, es habe keine Zahlung von AB oder sonst jemandem gegeben. Laut der Stellungnahme des Herrn LD sei das Fahrzeug gekauft und nach Tschechien verbracht worden. Ob das Fahrzeug letztendlich von Herrn LD weiterverkauft worden sei, sei für die Bf nicht relevant.
Tz 6 b. Keine Rechnungen
Bei den Dezember-Umsätzen seien Buchungsanweisungen gebucht worden; es sei aber nicht feststellbar, ob Ausgangsrechnungen ausgestellt worden seien. Aufgrund des Ausweises dieser Umsätze in der „Zusammenfasssenden Meldung" haben diese Lieferungen stattgefunden. Die tatsächlichen Abnehmer seien aufgrund des Fehlens von Übernahmebestätigungen jedoch nicht nachgewiesen worden.
Beschwerde:
Während der Prüfung sei hier nie nachgefragt worden. Der Betriebsprüfer habe lediglich dem steuerlichen Vertreter telefonisch mitgeteilt, dass Buchungsanweisungen unklar seien. Es liege ein Verfahrensmangel vor.
Der Betriebsprüfer hätte sehen müssen, dass eine der Buchungsanweisungen am Konto 4600 über 55.400 € wieder storniert worden sei, da der LKW (Mercedes Actros mit einer näher bezeichneten Fahrgestellnummer) im Februar des Folgejahres aus Finanzierungsgründen (Sale and Lease Back) an die AF verkauft und ohnehin der Umsatzsteuer unterzogen worden sei. Daher reduziere sich der fragliche Betrag von 421.405 € auf 366.005 €. Eine Berichtigung sei für die Bilanzierungsarbeiten vorgemerkt worden.
Die Vorgangsweise bezüglich der beanstandeten Buchungsanweisungen habe folgenden Hintergrund:
Die Bf habe mit der Fa. A s.r.o. per 30.6.2008 Kaufverträge über 6 LKWs und einen Auflieger abgeschlossen und Ratenzahlungen vereinbart. Die Bf habe monatliche Rechnungen nur über die jeweiligen Monatsraten ausgestellt. Rechnungen seien somit vorhanden. Dazu gebe es Kaufverträge mit Übernahmebestätigung von Herrn LD. Eine Kopie seines Reisepasses sei vorhanden. Diesbezügliche Belege liegen bei.
Während der Buchhaltungsabstimmungsarbeiten seien die genannten Buchungsanweisungen erfolgt, da nach Ansicht der Bf aufgrund der gültigen Kaufverträge die gesamten Erlöse wirtschaftlich dem Jahr 2008 zuzuordnen seien. Während der laufenden Buchhaltung seien vorläufig nur die Ratenzahlungen als Anzahlungen gebucht worden. Im Dezember seien die Raten storniert und die Erlöse auf den Konten „Erlöse Fahrzeuge EU“ bzw „Erlöse aus dem Abgang von Anlagen“ gebucht worden. Das sei lediglich eine KöSt-rechtliche Abgrenzung ohne USt-rechtliche Konsequenzen, außer dass die Verkäufe in der ZM zu erfassen gewesen seien. Es seien innergemeinschaftliche Lieferungen vorgelegen mit allen Nachweisen. Auch die Kaufverträge enthalten alle USt-rechtlichen Rechnungsmerkmale bis auf den Hinweis auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen, der sich aber wiederum iVm den Monatsrechnungen ergebe.
Die richtige bilanz- und steuerrechtliche Behandlung für die Bilanzierungsarbeiten sei dem steuerlichen Vertreter noch nicht klar. Eventuell wirke sich der Eigentumsvorbehalt auch KöSt-rechtlich aus. USt-rechtlich sei aber die Lieferung erfolgt. Aufgrund der vorhandenen Nachweise für die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sei die USt-Freiheit gegeben.
Es mag sein, dass der Sachverhalt nicht so ohne weiteres klar sei und die monatlichen Rechnungen vielleicht nicht richtig gewesen seien. Der Betriebsprüfer habe sich jedoch nicht um eine Klärung bemüht.
Zur Feststellung hinsichtlich der gleichen Adresse wie die Fa. V s.r.o. sei festzuhalten, dass dies keinerlei Bedeutung für die Steuerfreiheit habe. An dieser Adresse befinde sich ein Bürogebäude, das verschiedene Unternehmen, darunter Transporter und LKW-Händler, beherberge.
Unrichtig sei, dass kein tatsächlicher Abnehmer nachgewiesen werden könne.
Stellungnahme des Betriebsprüfers:
Unverständlich sei, warum in der Beschwerde Tz 6 angeführt werde, da nur gegen die Tz 4,5, und 7 berufen worden sei.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 6 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100802/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100802.2013
- Stammnummer
- 113239
- Gültig
- 03.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF