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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102712/2013

Einbringung von Mitunternehmeranteilen einer GmbH und Stille in eine Kapitalgesellschaft: War der Verkehrswert des Unternehmens positiv?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102712/2013vom 04.11.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bestehen, nicht Sache der Amtspartei bzw. des erkennenden Bundesfinanzgerichts, ein behördliches Gegengutachten zu erstatten bzw. dessen Erstattung zu veranlassen. Vielmehr obliegt es der Antrag stellenden Partei, die Zweifel durch ein neues bzw. nachgebessertes Gutachten auszuräumen. Erwägungen zur Beschwerde Da es der Beschwerde nicht gelungen ist, die erheblichen Zweifel der Behörde und des BFG an der Tauglichkeit des bis zuletzt unveränderten Sachverständigen- Gutachtens zu widerlegen, war sie als unbegründet abzuweisen. Durch die seit Erlassung des bekämpften Feststellungsbescheides eingetretenen Ereignisse wie Tod von Beteiligten und Vererbung ihres Anteils sowie Wechsel des für die Erhebung der Personensteuer (Einkommensteuer) zuständigen Finanzamtes ergab sich die Notwendigkeit, in der Liste der Beteiligten diverse personenbezogene Daten zu aktualisieren. Insoweit erfolgte eine, die Beteiligtenergebnisse betragsmäßig unverändert belassende Änderung ihrer Zuordnung an z. T. mehrere Erben, wobei im Spruch auf die dem Erkenntnis beigefügte neu erstellte Liste verwiesen werden konnte. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage war mit dem gegenständlichen Erkenntnis nicht zu lösen. Vielmehr stellten sich die strittigen Fragen auf Ebene des zu ermittelnden Sachverhaltes und konnten an Hand der getroffenen Sachfeststellungen, vor allem hinsichtlich der mangelhaften Befundaufnahme, in freier Überzeugung beantwortet werden. Es war daher die Unzulässigkeit einer Revision auszusprechen. Wien, am 4. November 2016

Normen und Schlagworte

Verkehrswert-Gutachten eines gerichtlich beeideten SachverständigenBefundmängel im GutachtenStille Reserven einer DatenbankEntnahmen im RückwirkungszeitraumAktualisierungsbedarf für eine marktfähige DatenbankTatsächlicher AktualisierungsaufwandPeriodenergebnisse in Vorjahren und PlanjahrenZu- und Abschläge zum/vom Kapitalmarktzinssatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102712/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102712.2013
Stammnummer
112630
Gültig
04.11.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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