Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102712/2013
Einbringung von Mitunternehmeranteilen einer GmbH und Stille in eine Kapitalgesellschaft: War der Verkehrswert des Unternehmens positiv?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102712/2013vom 04.11.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Entgegen der Feststellung der belangten Behörde, dass der GAer weder die Datenbank noch die zugrunde liegende Software gesehen habe, habe er mehrmals am damaligen Firmensitz mit der Geschäftsleitung Besprechungen abgehalten und sich auch zweimal am Bildschirm Ergebnisse von Suchprozessen und Abfrageroutinen vorführen lassen.
- Zum Vorwurf der fehlenden Quellenangabe (siehe Bericht des Systemprüfers, Wiedergabe weiter oben) sei allgemein angemerkt, dass im wissenschaftlichen Bereich Quellenangaben den Sinn hätten, Lesern die Möglichkeit zu geben, die vom Autor verwendete Literatur im Original zu finden und darüber hinaus dem Urheberschutz dienen.
- Der vermeintliche Rechenfehler des GAers, welcher den Wert der stillen Reserven um ca. öS 4.000.000 vermindern solle, sei gar keiner:
Zum einen hätte diese Differenz keine wesentliche Auswirkung auf das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes. Zum anderen sei unter dem GA-Punkt 6. "Planerlöse" angeführt, dass Kunden von Marketingunternehmen ihre Etats erst in den letzten drei Monaten eines Jahres ausnützten und daher ca. 45% der Umsätze erst in diesen Monaten erzielt würden. Verfolge man diese auf Grund von Auskünften der Geschäftsleitung getroffene Annahme konsequent weiter, so komme man exakt auf den im GA als Planerlös für 2006 (sic! gemeint wohl: 1996) angesetzten Wert von öS 2.182.567 (es folgt eine Schlussrechnung nach der Formel < 3/12 : 3 x 9 = 55% Jahreserlös; 55 / 9 x 7 = 43% Umsatz per Ende Juli >).
- Die im GA zur Umsatz-Verprobung angewendeten Einzelverkaufspreise seien von der Geschäftsleitung übermittelt, stichprobenweise mit Fremdvergleichswerten verglichen und für werthaltig empfunden worden.
- Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung eines möglichen Mangels bei der Planung der Personalkosten erscheine nur auf den ersten Blick zutreffend, erweise sich aber bei näherer Betrachtung des Betriebsgeschehens als nicht stichhältig:
Synergieeffekte zwischen der X GmbH und ihrer Tochtergesellschaft (im Firmenbuch nun als "M- GmbH", früher als "L-Service und Handelsgesellschaft mbH" eingetragen) seien bereits berücksichtigt worden. Beide Gesellschaften seien zum damaligen Zeitpunkt zu 100% Tochtergesellschaften der K mbH (nunmehr "-Marketing") gewesen, die Geschäftstätigkeit der Schwestergesellschaft sei die Erbringung von Call Center- und Marketingdienstleistungen gewesen. Die dafür notwendigen kunden- und interessensbezogenen Informationen seien im Wege des Telefonmarketings gesammelt und in einer Marketing- und Vertriebsdatenbank gespeichert worden. Dafür sei dieser Firma eine Lizenz zur Benützung der in Kooperation zwischen X GmbH, der B Handels- und Datenservice GmbH und der S- Projekt GmbH hergestellten Datenbanksoftware "CG" unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Als Gegenleistung seien von den Call Center- Mitarbeitern der Schwestergesellschaft die im Wege des Telefonmarketings im Zuge der einzelnen Kundenaufträge gewonnenen Daten in der Datenbank der X GmbH erfasst, selektiert und aktualisiert und somit auch für die X GmbH nutzbar gemacht worden. Auf diese Weise habe sich die Schwestergesellschaft die Anschaffung und Wartung einer eigenen Datenbanksoftware und die X GmbH einen Großteil der für die Beschaffung und Wartung der Daten notwendigen Personalkosten erspart, und die getrennt hergestellten Kundenkontakte hätten für beide Gesellschaften nutzbar gemacht werden können.
Aber auch wenn man die geplanten Personalkosten isoliert betrachte und keine Synergieeffekte berücksichtige, entspreche der von der im Berufungsverfahren beauftragten SysPr angeführte Prozentsatz einer Umschlagsdauer von ca. 8 Jahren und würde bedeuten, dass die Daten alle 8 Jahre aktualisiert würden. Dieser Zeitraum sei jedoch für den größten Teil der mit dem Datenbestand verbundenen Informationen ausreichend. Firma, Rechtsform bzw. Inhaber, Abteilungsleiter, Adresse und Telefonnummer änderten sich nämlich selten in einem kürzeren Zeitraum.
Durch den Zukauf bzw. die Anmietung von Daten werde - entgegen der Annahme der belangten Behörde - die Umschlagsdauer von ca. 8 Jahren noch verkürzt, da nämlich alte Datensätze wegfielen und durch aktuelle Datensätze ersetzt würden, die für einen gewissen Zeitraum weniger wartungsbedürftig seien.
- Die der Datenbank zurechenbaren tatsächlichen Ergebnisse der Jahre 1996 und 1997 hielten einer Überprüfung mit den Planergebnissen des GA durchaus stand und überträfen diese sogar. Ab 1998 sei es jedoch zu einem Einbruch der Ist- Ergebnisse im Vergleich mit den Planerlösen gekommen. Dies resultiere nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus gesellschaftsinternen, personalpolitischen und unternehmerischen Fehlentscheidungen. 1997 hätten sich die Gesellschafter der Muttergesellschaft getrennt und die einzelnen Tochtergesellschaften nach ihren Einflusssphären aufgeteilt. Die X GmbH sei in der Sphäre des jetzigen Geschäftsführers verblieben, der die ehemalige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft definiert habe. Schließlich sei die X GmbH mit Wirkung vom 31.12.2002 in die nunmehrige Muttergesellschaft fusioniert worden. Solche Ereignisse seien aber bei keinem Stichtagsgutachten berücksichtigungsfähig bzw. würden sie jede Bewertung mittels zukünftig geplanter Erfolge ad absurdum führen.
D. Bezüglich der Datenbank trug die Beschwerde sachverhaltsbezogen Folgendes vor:
"Bei der (ggstdl.) Datenbank handelt es sich um ein selbst erstelltes Wirtschaftsgut in Form einer relationären Datenbank, eine Softwarelösung zur Speicherung von Informationen. Die Datenbank besteht aus mehreren Tabellen, in denen die Daten hinterlegt werden. (...) Jede Zeile = ein Datensatz, jede Spalte = ein Datenfeld ...
In den für die GA- Erstellung vorgelegten Jahresabschlüssen 1990 und 1991 wurden Aufwendungen für Fremdbearbeitung Datenbank und Datenbankentwicklung von insgesamt öS 13.982.072,45 ausgewiesen. Die Überprüfung dieser Aufwendungen war nicht Gegenstand des GA, sondern musste diesbezüglich den Auskünften der Unternehmensleitung vertraut werden.
Zweck des GA (war) die Ermittlung eines Umtauschverhältnisses und eines positiven Verkehrswertes als gesetzlich angeordnete Umgründungsvoraussetzung, nicht die Ermittlung von Preisober- oder Preisuntergrenzen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens. (...) Die nähere Auseinandersetzung mit den rein technische Belange betreffenden Merkmalen der Datenbank (war) nicht erforderlich. Wichtig war nur die in der Regel mit Unsicherheiten behaftete Prognose zukünftiger Erfolge. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe eines Gutachters, die Zahl der Datensätze einzeln nachzuzählen. Eine stichprobenartige Überprüfung sowie die dazu mittels einer Vollständigkeitserklärung abgesicherte Information der Geschäftsleitung (genügt).
Wenn die belangte Behörde vermutet, dass ein erheblicher Teil der Daten nicht selbst hergestellt, sondern lediglich angeschafft worden wäre, übersieht sie, dass diesfalls die getätigten Aufwendungen zu aktivieren gewesen wären (was) im gleichen Ausmaß die zum 31.12.1995 bestehende Überschuldung vermindert hätte.
Wenn im angefochtenen Bescheid aufgrund des Umstandes, dass 24.473 Datensätze eine Datumsangabe "01.01.1980" aufweisen, vermutet wird, dass diese nicht Bestandteil der Begutachtung gewesen und daher erst später in den Datenbestand aufgenommen worden seien, (wird dem entgegengehalten): Nach Auskunft eines ehemaligen Systemtechnikers der X GmbH rührt die bemängelte Datumsangabe nicht aus einer Nichteingabe her - die war nämlich systemtechnisch ausgeschlossen - sondern aus einer Datenübernahme aus dem Vorprodukt "2000", welches im Jahr 1991 durch die Datenbanksoftware "CG" abgelöst wurde. Eine nachträgliche Aufnahme dieser Datenbank wäre auch aus ökonomischen Gründen - wo doch die Datenbank (nach der Annahme des angefochtenen Bescheides) 2000 eingemottet wurde - unsinnig gewesen und hätte auch wieder eine Datumseingabe erfordert, die dem Systemprüfer sicher hätte auffallen müssen. Somit erübrigen sich weitere Stellungnahmen hinsichtlich des von der belangten Behörde aufgestellten Vergleichs über die Anzahl der Datenzeilen mit und ohne das ausgewiesene Erfassungsdatum 01.01.1980. Alle Datenzeilen waren Bestandteil der Begutachtung und wurden nicht nachträglich eingefügt.
Die Datenübernahme aus dem Vorprodukt widerlegt gleichzeitig die Schlussfolgerung der Behörde, dass all jene Datenzeilen, in denen im Datenfeld "QuArt" nicht die Bezeichnung X aufscheint, nicht selbst erstellt, sondern zugekauft worden wären.
E. (zur Aktenwidrigkeit von Annahmen der Behörde:)
(...) 1999 wurden weitere Mitunternehmeranteile von zwei atypisch stillen Gesellschaftern (Einlagen von öS 300.000) rückwirkend per 31.12.1998 unter Anwendung des Art. III UmgrStG in die Y- AG gegen Gewährung von 6 Stück Aktien im Nominale von öS 100,- pro Aktie eingebracht. Auch (dazu) wurde das ggstdl. GA herangezogen und mit fortgeschriebenen und adaptierten Werten bei einem negativen Buchwert des übertragenen Vermögens von öS 17.658.656- dem Nachweis eines positiven Verkehrswertes zugrunde gelegt. Dies blieb von der Betriebsprüfung, auch mangels eines Prüfungsauftrages unbeachtet und wurde auch vom zuständigen Betriebsfinanzamt nicht beanstandet ...
Trotzdem widerspricht diese Ungleichbehandlung der Einbringungen zum 31.12.1995 bzw. 1998 dem Gleichheitsgebot ...
F. (Von der Betriebsprüfung) wird im Schätzungsweg ein Firmenwert des übertragenen Vermögens iHv öS 8.800.333,- ermittelt, (entsprechend) der Höhe der negativen Kapitalkonten der eingebrachten Mitunternehmeranteile zum 31.12.1995. Diese entsprechen den Gesellschaftereinlagen (öS 16.900.000,-) jener atypisch Stillen, deren Mitunternehmeranteile per 31.12.1995 eingebracht wurden, abzüglich der zugewiesenen Verlustanteile (und) zuzüglich der zugewiesenen Gewinnanteile. Rechnet man nun diesen Firmenwert auf die Gesellschaftereinlagen aller atypisch Stillen (öS 16.900.000) hoch, so ergibt sich ein Firmenwert von öS 9.294.817. Addiert man hinzu auch noch den Bilanzgewinn/Verlust des Geschäftsherren der X GmbH laut Bilanz zum 31.12.1995 iHv öS 2.420.585,-, ergibt sich ein Firmenwert des übertragenen Vermögens von öS 11.715.402,-. Da jedoch ... für die Verkehrswertermittlung auch ein Firmenwert dem Buchwert des eingebrachten Vermögens hinzuzurechnen ist, hätte auf Grund dieser Annahmen der Betriebsprüfung das Vermögen der X GmbH zum 31.12.1995 bei einem negativen bilanziellen Buchwert von öS 10.998.211,- noch vor der gutachterlichen Ermittlung der stillen Reserven und ohne Berücksichtigung der getätigten Entnahmen schon einen positiven Verkehrswert von öS 717.191,- ausgewiesen. Zieht man nun von dem auf Basis der Annahmen der BP errechneten positiven Verkehrswert (öS 717.191,-) die getätigten Entnahmen (öS 5.453.886,-) ab, so ergäbe sich ein rein rechnerischer negativer Verkehrswert zum Einbringungsstichtag von öS 4.736.695,-. Es hätten somit im Rahmen der Verkehrswertermittlung bereits stille Reserven in dieser Höhe plus 1 Schilling ausgereicht, um einen positiven Verkehrswert des übertragenen Vermögens als Voraussetzung für die Anwendungsmöglichkeit des UmgrStG nachzuweisen.
Auch wenn diese Annahmen nur rein rechnerischer Natur sind, so sind sie doch eine gedankliche Weiterentwicklung der von der BP getroffenen und von der Behörde ungeprüft übernommenen Feststellungen, und muss ihnen folglich die gleiche Beweiskraft zukommen."
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Senat des BFG wurde auf den Inhalt der seinerzeitigen VwGH- Beschwerde wie weiter oben zitiert Bezug genommen und das dort erstattete Sachvorbringen zum Inhalt der Ausführungen des hier einschreitenden steuerlichen Vertreters erhoben.
Das BFG würdigt die Feststellungen des Außenprüfers, den Bericht des Systemprüfers an den UFS und die oben zitierten Sachvorbringen der Bf. wie folgt:
# Die rückwirkend zum 31.12.1995 in die Y- AG eingebrachten Mitunternehmeranteile von 35 der atypisch still an der X GmbH beteiligten natürlichen Personen (siehe beiliegende Liste) gegen Gewährung von Y--Altaktien erfüllen die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Abschichtung der atypisch Stillen i S. des Art. III UmgrStG dann, wenn das Unternehmen (die Mitunternehmeranteile) zum Einbringungsstichtag oder zumindest im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages am 30.09.1996 einen positiven Vermögenswert aufwies. Da die Gesellschaft davor und zu diesen Zeitpunkten überschuldet war, konnten nur stille Reserven und ein Firmenwert den Kapitalfehlbetrag mehr als kompensieren. Als einziges potentiell Ertrag bringendes, stille Reserven bergendes Wirtschaftsgut kam die nicht aktivierte Datenbank der X in Betracht. Ein darüber hinaus anzusetzender Firmenwert musste sich aus der Marktstellung des Unternehmens ergeben, die es dem intern erarbeiteten Knowhow, dem erfahrenen, fachspezifisch qualifizierten Personal und dem daraus resultierenden Kundenstock verdankte. Zukunftserfolge waren von der, steigende Datenbankerlöse allenfalls versprechenden, Datenbank abhängig; somit schließt sich der Kreis und mündet in einer Bewertung der Datenbank, die den Ruf des Unternehmens bei vorhandenen und zukünftig gewonnenen Kunden zu stützen vermochte. Einen über "stille Reserven des Wirtschaftsgutes Datenbank" hinaus anzusetzenden Firmenwert hat der GAer weder angesprochen noch ermittelt. Die im Tauschweg gegen die übertragenen Mitunternehmeranteile von X erworbenen Altaktien der Y- AG bildeten den letztlich erzielten Preis der eingebrachten Anteile.
# Entgegen dem Beschwerdevorbringen musste auch bei einer Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode (nicht: Sachwertmethode), wie sie der Gutachter gewählt hatte, die grundlegende Beschaffenheit und der bei der Anteilseinbringung gegebene Zustand der angeblich dauerhaft und ansteigend Ertrag bringenden Datenbank untersucht werden: Nur ein diesbezüglicher Befund konnte ihre aktuelle Ertragskraft und ihr zukünftiges Erlöspotential zu Tage fördern. Dem GAer ist es nicht gelungen, den für das Gutachtensergebnis entscheidenden, tatsächlichen Ertragswert der Datenbank einwandfrei zu ermitteln und nachvollziehbar dazulegen:
# Da den einzelnen Datensätzen (DS) betreffend die Top-Betriebe Österreichs (20.000), Informationen über Ärzte (11.000), Steuerberater (5.000) und Architekten (1.000) jeweils Hoffnungserträge ("Zukunftsergebnisse mit Hilfe von Einzelplänen für ca. 2 - 4 Jahre") aus dem Verkauf der Daten an Kunden (große Lieferanten oder Dienstleister, die an Leistungsempfänger gezielt herantreten möchten) entsprechen sollten, war die genaue Ermittlung der gespeicherten DS erforderlich. Der GAer hat, wie seiner Beschreibung des Bewertungsgegenstandes unter GA Pkt. 3 entnommen werden kann, darauf verzichtet: Eingangs spricht er von "ca. 40.000 DS", sodann ergibt sich aus seiner Auflistung ein Datenbestand von 37.000 DS, bei denen es sich, wie nachträglich hervorkam, teilweise um Doppelerfassungen handelte. Der GAer stellte nicht fest, wie umfangreich die Datenbank damals war, wie viele DS sie zum 31.12.1995 oder zum 14.08.1996 tatsächlich enthielt. Dass der GAer die Datenbank umfassend untersucht hatte, behauptet er im GA nicht, einen nachvollziehbaren Befund hat er darüber nicht aufgenommen, sondern sich auf im GA nicht dokumentierte Angaben der Geschäftsleitung der Bf. verlassen. Aus der - wie in der o. a. VwGH-Beschwerde ausgeführt - Besichtigung von Datenabfrage-Vorgängen (ohne nähere Erläuterung oder gar Dokumentation von Umfang, Inhalt und aufgewendeter Zeit) ergibt sich keineswegs, dass der GAer die zugrunde liegende Software überhaupt oder auch nur den Datenbestand in nennenswertem Umfang jemals zu Gesicht bekommen hat; es sei ihm die Funktionalität der Datenverknüpfung nur exemplarisch gezeigt worden, was für eine Befundaufnahme ausreiche. Dass die Umsatzträchtigkeit der einzelnen DS von ihrem aktuellen Zustand abhing, dass bei ungenügender Aktualisierung und ungeklärter Herkunft der Daten (siehe unten) ihr Erlöspotential, ihr zukünftiger "Marktwert", überhaupt nicht beurteilt werden konnte, fand im GA keine Berücksichtigung.
# Dass die Datenbank ein vollständig selbst erstelltes, nicht aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut war, erscheint nach den im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung enthaltenen Feststellungen ausgeschlossen: Der Anteil zugekaufter und unentgeltlich überlassener Daten, ja selbst der Anteil fremd generierter Entwicklungsarbeiten für die Software im Jahr 1990 und in der Folge konnte nicht unbedeutend gewesen sein:
Es war die im Firmengeflecht des Konzerns angesiedelte B, welche die "Softwareentwicklung CG" am 25.12.1994 von X um einen mit öS 2,0 Mio. vereinbarten, aber noch im selben Jahr (zwei Buchungsvorgänge später) auf öS 200.000,- (= 10%) herabgesetzten Kaufpreis erwarb, was die darauf gegründete Datenbank als technisch auslaufendes Produkt einer schon weitgehend veralteten Software ausweist. Das aktivierte Anlagevermögen einschließlich der Software wurde in diesem Jahr zur Gänze verkauft. Davor und danach bediente sich X auch fremder Software und bezog Datensätze, die zu einen nicht unbeträchtlichen Teil aus dem "CG" stammten. Lizenzerlöse und Vorteilsausgleiche (Überlassung von Datensätzen, die durch Personal anderer Konzernfirmen aufbereitet worden waren) konnten den Wartungsaufwand im eigenen Betrieb verringern, ein Zuordnung der Aufwendungen für und der Erträge aus diesen fremd generierten Datensätzen wurde aber weder bilanziell nachvollziehbar dargestellt, noch fand solches ansatzweise oder gar rechnerisch in das GA Eingang. Da zugekauftes Informationsmaterial zu aktivieren und im Konzernverbund schlicht überlassenes Datenmaterial mangels Langlebigkeit (laufende Aktualisierung unabdingbar) keiner Bewertung zugänglich gewesen wäre, und da selbst entwickelte Software, die nach drei bis fünf Jahren (hier: spätestens 1995) durch neue Entwicklungen auf dem IT-Sektor überholt ist, dann keinen erheblichen Marktwert mehr besitzt, erweist sich der Gutachtens-Befund in diesem wesentlichen Punkt inhaltlich lückenhaft.
# Die Datenbank wurde im GA nicht als Quelle angeführt. Dies führt das BFG zu der schlussfolgernden Feststellung, dass der GAer die Datenbank als solche gar nicht begutachtet hatte, obwohl doch laut Pkt. 1 des GA gerade die Datenbank zu bewerten gewesen wäre. In der VwGH- Beschwerde trat die Bf. diesem bereits vom Systemprüfer in seinem Bericht an den UFS aufgezeigten Umstand nicht substantiiert entgegen. Ist doch die kursorische Beobachtung von Abfragevorgängen an zwei Terminen (der Ablauf dieser Demonstrationsvorgänge und deren Repräsentativität wird weder im Gutachten noch wurde er im gesamten nachfolgenden Verfahren dargestellt) ungeeignet, eine Untersuchung der Datenbank selbst (Software und Datenbestand, Werthaltigkeit im Sinne eines durch laufende Aktualisierung gesicherten Erlöspotentials) zu ersetzen.
# Die Hochrechnung der im Zeitraum 1-7/1996 erwirtschafteten Datenbankerlöse auf ein ganzes Jahr mag isoliert betrachtet (GA-Erstellung am14.08.1996) mit Bezug auf die damals bekannt gegebenen Zeitraum-Erlöse (öS 938.504,-), von Rechenfehlern des GAers abgesehen, Anerkennung finden:
Der SysPr kam auf einen Jahreswert von 1.995.216,00, und die tatsächlich drastisch nach unten abweichenden Echtzahlen für 1996:
Datenbankerlöse laut Bilanz öS 1.260.000 statt wie geplant 2.182.567,00
können
isoliert betrachtet
dem GA nicht vorgeworfen werden.
Allerdings entbehrt die GAer-Annahme, dass Datenbank-Aufträge von Kunden der Bf. regelmäßig überwiegend im letzten Jahresviertel erteilt würden, einer nachvollziehbaren Grundlage. Der bloße Hinweis auf - offenkundig nur mündlich erteilte - Firmenauskünfte erscheint dem BFG unzureichend und kann eine gutachterliche Untersuchung der Erlösstruktur im mehrjährigen Verlauf nicht ersetzen, wenn es der gewählten Bewertungsmethode entsprechend auf die potentielle Ertragfähigkeit des Bewertungsgegenstandes ankommt. Wenn sodann der GAer, ausgehend von einem, wie die tatsächlichen Ergebnisse der Folgejahre zeigen, weit überhöht angenommenen Planerlös-Wert 1996, die Jahreserlöse 1997 - 1999 durchwegs um jährlich 20% gesteigert schätzte und damit weiterrechnete, während er den Wareneinsatz (Datenkauf?) jeweils nur um 10% erhöhte und den Personalaufwand für Datenwartung gleichbleibend mit öS 60.000,00 p. a. veranschlagte - dies wiederum basierend auf mündlichen Firmenauskünften -, so ignorierte er den drastischen Erlösabfall des Jahres 1995 (laut Bilanz und Erfolgsrechnung Adressenumsätze von rund öS 650.000) gegenüber 1994 (Adressenumsätze von rund öS 2,1 Mio.; die Software war 1994 verkauft worden, stand also 1995 im Unternehmen selbst nicht mehr kostenlos zur Verfügung), und er blieb mit seinem allgemein gehaltenen Hinweis auf "konzerninterne Zwistigkeiten" und "unternehmerische Fehlentscheidungen des neuen Geschäftsführers", die ab 1997 zur Ertragsverschlechterung geführt hätten, eine sachliche Begründung für die griffweisen, durch keine konkreten Angaben oder Unterlagen der Geschäftsleitung gestützten Annahmen von Erlössteigerungen 1997ff schuldig. Unter Berücksichtigung der Ganzjahreswerte 1995 und 1996 erweisen sich die Erlösannahmen des GAers, insbesondere jene für 1997 - 1999, als völlig unrealistisch: Wie realitätsfern diese Annahmen waren, stellte sich bereits in der Bilanz für 1996 heraus (Datenbankerlöse 1.260.000, somit nur rund 57,73% des hochgerechneten Wertes, wovon der weitaus größte Teil im Zeitraum 01-07/1996 erwirtschaftet worden war). Der Abwärtstrend verschärfte sich bis 1999, was
- zum einen auf die ergebnissteuernde Konzernpolitik (X nach steuerfreier Abschichtung der Verlustbeteiligten in die Mutter hinein zu fusionieren und ihr dann andere Geschäftsfelder zuzuweisen; wechselnde Wirtschaftsführung im Verlustbeteiligungs- und Verlust- Verwertungskonzept des Konzerns),
- zum anderen, wie die Jahre 1995 und 1996 zeigten, auf die sinkende Nachfrage von Informationsdienstleistungen der Bf. aus der Datenbank, auf die Grundbeschaffenheit der aus 1989/90 stammenden Software (EDV-technisch nach 2 Jahren veraltet, daher 1995 - 1999 nur mehr eingeschränkt und im Jahr der Archivierung 2000 offenbar überhaupt nicht mehr einsetzbar) und auf die offenkundig jedenfalls seit 1995 mangelnde Aktualität der Datensätze zurückzuführen war.
Die periodenerfolgsorientierte Ertragswertermittlung des GAers: unplausible Hochrechnung der Datenbankerlöse 1-7/1996 auf das ganze Jahr, griffweise Erhöhung des so ermittelten Jahreswertes um jeweils 20% für die Folgejahre 1997 - 1999 und Fortrechnung des Wertes 1999 mit einer ewigen Rente ab 2000, beruhte auf einer mangelhaften Befundaufnahme hinsichtlich der Datenbank selbst und einer begründungslos unterlassenen Bewertung des gesamten Unternehmens, wobei die methodischen Vorgaben des Fachgutachtens Nr. 74 des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, verabschiedet in dessen Sitzung vom 20.12.1989 (im Folgenden nur: Fachgutachten = FGA), in mehrfacher Hinsicht unbeachtet blieben:
Den auftragsgemäßen Gegenstand der Bewertung bildeten die gegen Altaktien der aufnehmenden Y- AG in diese Kapitalgesellschaft eingebrachten Mitunternehmeranteile zahlreicher atypisch stiller Gesellschafter am übertragenden Unternehmen, nicht jedoch ein selbständig geführter oder zur selbständigen Führung geeigneter Teilbetrieb "Datenbank" (FGA, Pkt. 1); wurde doch die Datenbank weder als Teilbetrieb geführt noch aus der X im Zuge des Einbringungsvorganges 1995/1996 ausgeschieden. Vielmehr wurden erst später, nämlich am 15.12.1996 bloß "duplizierte Daten" von 20.000 in der Datenbank enthaltenen Datensätzen ("20.000 Top Betriebe") an die konzernmäßig mit X verbundene M- Holding AG (vormals K GmbH) um den vereinbarten Kaufpreis von öS 10.100.000,00 verkauft, wonach BEIDE Unternehmen diese Datensätze vereinbarungsgemäß weiterhin und somit parallel bewirtschafteten. Grundlage für die Preisbestimmung war das hier gegenständliche Bewertungsgutachten vom 14.08.1996, demzufolge die gesamte Datenbank (40.000 Datensätze) einen Verkehrswert von öS 31.200.000,00 haben sollte und für die Daten über 20.000 Top Betriebe ein Gesamtwert von öS 20.200.000,00 griffweise angesetzt war (siehe die aktenkundige Vereinbarung vom 15.12.1996 im Arbeitsbogen des Außenprüfers). Eine Bewertung der eingebrachten Mitunternehmeranteile erfolgte durch den GAer somit nicht.
Den Anlass für die ggst. Unternehmensbewertung bildete, wie den einleitenden "Angaben" des GAers entnommen werden kann, die Ermittlung eines Entscheidungswertes anlässlich der beabsichtigten rückwirkenden Einbringung von Mitunternehmeranteilen des Auftraggebers mit steuerlicher Wirkung nach Art. III UmgrStG, "da gemäß § 12 UmgrStG ein positiver Verkehrswert Voraussetzung für die (steuerneutrale) Einbringung nach UmgrStG ist."
Somit fiel dem GAer die Aufgabe zu, zwecks Entscheidungsfindung (Verkauf der Anteile ja oder nein?) einen objektivierten Unternehmenswert zu ermitteln (FGA, Pkt. 3.2). Er wurde somit zwar als Berater des Auftraggebers, aber im Hinblick auf den Bewertungsanlass als neutraler Gutachter tätig (FGA, Pkt. 4).
Der Unternehmenswert ist eine zukunftsbezogene Größe (FGA, Pkt. 5).
Unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele leitet sich der Wert eines Unternehmens aus seinen nachhaltig erzielbaren Zukunftserfolgen ab und ergibt sich grundsätzlich als Barwert dieser Zukunftserfolge (Ertragswert). Dementsprechend ist der Gutachter nach der Ertragswertmethode vorgegangen.
Der Ertragswertermittlung kann ein zahlungsstromorientiertes oder ein periodenerfolgsorientiertes Verfahren zugrunde gelegt werden. Bei Anwendung des ersteren ergibt sich der Wert des Unternehmens aus dem Barwert der zukünftigen Geldüberschüsse (Differenz aus Einnahmen und Ausgaben).
Ein Unternehmen ist im Gegensatz zu einem einzelnen Investitionsobjekt (dessen isolierte Bewertung war hier nicht Gegenstand des GA-Auftrages: ging es doch um die Ermittlung des objektiven Verkehrswertes der
Mitunternehmeranteile
am gesamten Unternehmen im beabsichtigten Einbringungszeitpunkt) eine komplexe Gesamtheit, deren zukünftige Zahlungsströme nur für einen kurzen Zeitraum genau geplant werden können.
Im Regelfall werden Periodenerfolge und Geldüberschüsse weitgehend übereinstimmen, sodass die aus künftigen Erträgen und Aufwendungen abgeleiteten Periodenerfolge eine geeignete Grundlage der Ertragswertermittlung bilden.
Der GAer hat aber tatsächlich nur einen (Hoffnungs-)Ertragswert des einzelnen Wirtschaftsgutes Datenbank ermittelt; die übrigen Geschäftsfelder des Unternehmens (insbes. Beratung und Telefon-Marketing) hat er nicht untersucht. Er ging im Vertrauen auf ungeprüfte (im GA nicht dokumentierte) Auskünfte der Geschäftsleitung offenbar davon aus, dass die anderen Tätigkeitsbereiche keine die Ergebnisse abgelaufener Jahre übersteigenden Hoffnungserträge bringen und damit den Eigenkapitalfehlbetrag (die buchmäßige Überschuldung) verringern würden, wobei die entsprechenden Teilergebnisse niemals bilanziell gesondert dargestellt oder auch nur dem Gutachter dokumentierter Weise bekannt gegeben worden waren. Auch in der mündlichen Verhandlung sah der steuerliche Vertreter der Bf. in diesem Bereich kein weiteres Hoffnungspotential, das zum Ausgleich der buchmäßigen Überschuldung des Unternehmens hätte beitragen können.
In Pkt. 6.1. nennt das FGA beispielhaft folgende positive und negative Einflussfaktoren auf die Zukunftserfolge (ausgewählt, soweit gegenständlich relevant):
- Unternehmensgegenstand, Rechtsform, Branche, Betriebsgröße, Standort
- Qualität der Führungskräfte
- Ausbildungsstand, Motivation und Altersstruktur der Belegschaft, Betriebsklima, ...
- Betriebsorganisation
- Forschungsaktivitäten, Know-how, Entwicklungsvorsprung bzw. -rückstand, bestehende und länger- oder kürzerfristig kündbare Lizenzverträge
- Marktanteile, Wettbewerbslage, Absetzverträge und deren Kündbarkeit, Absatzmärkte (In- und Ausland), drohende Substitutionsprodukte
- ...
- Kostenstruktur (Fixkostenanteil), Beschaffungsvorgänge und deren Kündbarkeit
- ...
- ...
- Konjunkturlage und erwartete Veränderungen
Einer Befundaufnahme bedurften im gegenständlichen Fall folgende Faktoren:
Belegschaft: Wer wurde wann und mit welchem Zeit-Einsatz für die betriebsinterne Aktualisierung der Datenbank eingesetzt?
Know-how, Lizenzen: Wer war wann in ihrem Besitz: Die Bf. oder ihr nahe stehende (konzernmäßig verbundene) Unternehmen?
Dass die Software für die Datenbank "CG" zum Zweck der "Verwaltung von Standarddaten und Daten unterschiedlichster Art, wie Firmen, Kunden, Kontaktpersonen, Leistungen, usw.", welche angeblich in der Fa. X unter Federführung des an X beteiligten I- entwickelt worden war (NS über die Zeugenvernehmung des I- am 06.10.1998), sodann vom Entwickler
Z GmbH
, in der I- vorrangig tätig war, am 28.05.1993 an die B GmbH bei gleichzeitiger Übergabe der "Source Codes" verkauft wurde (KP: öS 17.401.176,00 brutto; Kauf und Lizenzen); dass ferner am 30.06.1994 X die Software-Entwicklung CG an B GmbH um öS 2,0 Mio. (im selben Jahr reduziert auf öS 200.000,00) nochmals (?) verkaufte, wurde im Zuge der bei X durchgeführten Außenprüfung festgestellt. Somit hatte die Software das Unternehmen der Bf. - wenn sie jemals tatsächlich in ihrem geistigen Eigentum gestanden hatte - bereits 1994 verlassen und konnte danach nicht mehr als stille Reserven enthaltendes, nicht bilanzierungsfähiges Asset dem Betriebsvermögen der Bf. zugerechnet werden.
Die aus einer Forderungsabtretung vom 23.12.1996 des I- (= Einzelunternehmen Z) an X um öS 500.000,00 stammende Rest-Kaufpreisforderung derselben gegen B GmbH iHv öS 15.951.176,00 konnte zum intendierten Einbringungsstichtag 31.12.1995 bzw. zum 30.09.1996 (Einbringungsvertrag) noch kein die buchmäßige Überschuldung ausgleichendes Asset der X darstellen.
Schon für den Außenprüfer stellte sich die Frage, warum das Unternehmen seine gesamten bilanzierten Anlagen einschließlich der Software 1994 an ein verbundenes Unternehmen zu einem nicht im einzelnen nachvollziehbaren Preis veräußert hatte. Für das BFG erhebt sich auch die Frage, warum für die Preisfindung zum 30.06.1994 kein Entscheidungsgutachten eingeholt worden war. 1995 wendete X "Lizenzgebühren für die Nutzung der Datenbank CG" iHv öS 960.000,00 auf. In der Erfolgsrechnung für 1996 wird ein entsprechender Aufwand zwar nicht gesondert ausgewiesen, es kann jedoch angenommen werden, dass ein solcher auch in diesem Jahr anfiel, zumal der Außenprüfer einen Lizenzaufwand "WE (= Wareneinsatz) CG", spiegelbildlich vereinnahmt durch die B GmbH, von öS 1.618.642,50 feststellte. Allein schon diese Aufwandsposition übersteigt die Datenbankerlöse 1995 und 1996 deutlich.
Produktlebenszyklus: Befanden sich Software und Datenbank jeweils auf dem aktuellen Stand ("state of the art")? Wann war die IT-Lösung aus 1989/1990 überholt und warum wurde sie im Unternehmen nicht laufend modernisiert? Aus welchen nachvollziehbar dargestellten Gründen fielen die Datenbankerlöse 1995 gegenüber 1994 so drastisch ab?
Aus den Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Jahreserklärungen und Bezug habenden Bilanzerläuterungen der Jahre 1993, 1994, 1995 und 1996 geht weder der Zustand der Software noch jener der Datenbank hervor.
Marktanteile, Wettbewerb, drohende Substitutionsprodukte: Da die Software seit 1993 und die davon abgeleiteten Verwertungsrechte spätestens 1994 nicht mehr dem Betrieb der Bf. zuzurechnen waren, entstand zwischen den im Konzern verbundenen Unternehmen eine schlüssig anzunehmende Konkurrenzsituation, die zu einem Wettbewerbsnachteil für X führen konnte. Durch die Person des (Haupt-)Entwicklers I- ergab sich eine unklare Marktaufteilung unter den verbundenen Gesellschaften im Konzern. Entsprechende Einflussfaktoren mussten in einem Bewertungsgutachten betreffend das Unternehmen im Ganzen und betreffend die zur Abschichtung atypisch stiller Gesellschafter vorgesehenen Miteigentümeranteile Berücksichtigung finden.
Kostenstruktur, Beschaffungsvorgänge: Zu untersuchen waren im gegenständlichen Fall die Bezugsgrößen "interne Wartung/Aktualisierung der Datenbankinhalte (Datensätze, Datenzeilen)" sowie "Zukauf bzw. unentgeltliche Überlassung von Informationen (Daten)", d. h. in welchem Zeit- und Kosten-Verhältnis die Anteile "Eigenleistung" und "Fremdleistung" bei der Aufbereitung von Daten zueinander standen.
Konjunkturlage und erwartete Veränderungen: Angesichts der Verlagerung nicht aktivierten geistigen Eigentums und von Lizenzrechten im Firmengeflecht musste die auf Basis einer seit 1989/1990 im wesentlichen gleichen Software stattfindende Marktbearbeitung (Nachfrage, Werbung und Kundenakquirierung) eine volatile Auftragssituation nach sich ziehen. Ein Gutachter musste im Rahmen der Befundaufnahme und in den gutachterlichen Schlussfolgerungen auch darauf Bedacht nehmen.
Im gegenständlichen GA wird diesen Einflussfaktoren keine Befundaufnahme, geschweige denn eine davon abgeleitete, nachvollziehbare gutachterliche Aussage zuteil.
FGA, Pkt. 6.2. führt zu den Grundsätzen der Ermittlung (Schätzung) Folgendes aus:
Mit der Entfernung vom Bewertungsstichtag nehmen Unsicherheiten hinsichtlich der Prognose zukünftiger Erfolge in der Regel zu. Sie können durch eine möglichst vollständige Informationsbeschaffung, die eine Bewertung der Chancen und Risiken ermöglicht, vermindert werden. Den Schwierigkeiten der Prognose kann durch Unterteilung des Planungszeitraumes in Phasen mit unterschiedlicher Genauigkeit und Verlässlichkeit der Schätzung, durch die Aufspaltung der erwarteten Zukunftserfolge nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Nachhaltigkeit und durch die Festlegung von Bandbreiten für Berechnungsvarianten Rechnung getragen werden.
Die Zukunftserfolge sind grundsätzlich unter der Annahme der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu ermitteln. Werden Änderungen der Unternehmenstätigkeit, der Rechtsform oder des Unternehmensverbundes berücksichtigt, so sind neben deren Auswirkungen auf die zukünftigen laufenden Erfolge auch die einmaligen Aufwendungen für diese Änderungen zu erfassen. Im Bericht über die Unternehmensbewertung ist zu begründen, warum die Bewertung unter der Annahme dieser Änderungen vorgenommen wurde.
Werden den Zukunftserfolgen subjektive Erwartungen zugrunde gelegt, die der Gutachter nicht zumindest auf ihre Plausibilität überprüfen kann, ist er jedenfalls verpflichtet, diesen Umstand in seinem Bericht ausführlich darzustellen.
Die bei gegenständlich vorliegender dauernder, erheblicher und steigender Überschuldung des Unternehmens bestehende Unsicherheit (mangelnde Verlässlichkeit) betreffend das nur allfälligen stillen Reserven der Datenbank (nicht mehr: der zugrunde liegenden, schon 1993/1994 verkauften Software) verdankte Hoffnungspotential hat den GAer nicht veranlasst, bei Unterteilung des Planungszeitraumes eine Aufspaltung der erwarteten Zukunftserfolge nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Nachhaltigkeit vorzunehmen und Bandbreiten für Berechnungsvarianten festzulegen. Die angenommenen Planerlöse 8-12/1996 muten angesichts der Echtwerte 1995 (s. unten, FGA Pkt. 6.3.) unrealistisch berechnet und jene für 1997-1999 als willkürlich überhöht an. Stammen nun die Werte - wie im GA angeführt wird - aus mündlich erteilten Auskünften der Geschäftsleitung des Auftraggebers, so ist der GAer eine ausführliche Darstellung, warum er den subjektiven Erwartungen der Bf. ohne Überprüfung auf ihre Plausibilität folgte, schuldig geblieben.
Die Ergebnisse der Vergangenheit dienen gemäß FGA Pkt. 6.3. als Orientierungshilfe:
Können die Zukunftserfolge aus den Ergebnissen der Unternehmensplanung abgeleitet werden, dienen der Erfolgsaussichten der jüngeren Vergangenheit dem Gutachter als Mittel der Kontrolle der Verlässlichkeit und Brauchbarkeit der Plandaten.
Liegen keine geeigneten Plandaten vor,
müssen
Zukunftserfolge unmittelbar aus den Ergebnissen der jüngeren Vergangenheit, berichtigt um außerordentliche Komponenten und einmalige Einflüsse, die sich in Zukunft nicht mehr wiederholen werden, und um die im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung bereits eingetretenen oder erkennbaren Veränderungen der in der Vght. wirksam gewesenen Erfolgsfaktoren, abgeleitet werden.
Dies gilt insbesondere dann,
- wenn sich das Leistungsprogramm oder die Kapazität des Unternehmens in jüngster Zeit erheblich geändert haben oder solche Änderungen bereits in Durchführung oder beschlossen sind,
- wenn die Erfolge der Vght. durch Strukturänderungen negativ beeinflusst waren, das Unternehmen in der Zwischenzeit aber an die geänderten strukturellen Gegebenheiten angepasst wurde,
- wenn in den Vergleichsjahren der Vght. außerordentlich günstige oder ungünstige Konjunkturverhältnisse bestanden haben und künftig mit Änderungen der Konjunkturlage gerechnet werden muss,
- wenn sich die Wettbewerbsverhältnisse auf den Beschaffungs- oder Absatzmärkten gegenüber den Vergleichsjahren wesentlich verändert haben,
- wenn durch Einnahmen- oder Ausgabenüberschüssen in den nächsten Jahren eine Veränderung der Belastung mit Fremdkapitalaufwendungen zu erwarten ist, die nicht durch Veränderungen sonstiger Erfolgskomponenten ausgeglichen wird,
- wenn damit gerechnet werden muss, dass wesentliche Änderungen in den Führungskräften und im Mitarbeiterstab des Unternemens eintreten,
- wenn in den Vergleichsjahren der Vght. entweder besonders intensiv und mit konkreter Aussicht auf Erfolg bringende Investitionen geforscht oder die Forschung vernachlässigt wurde.
Solche der Bereinigung bedürfende einmalige Umstände/Faktoren hat der GAer zwar dem Grunde nach erwähnt, indem er gestützt auf eine nicht näher erläuterte Auskunft der Geschäftsleitung "innerbetriebliche personalpolitische Fehlentscheidungen" für den "einmaligen" Erlösabsturz 1995 im Bereich Daten-/Adressenverkauf und Datenbank-Marketing 1995 gegenüber 1994 (siehe die Erlös-Tabelle weiter oben) verantwortlich machte, doch überzeugt dies den Senat des BFG nicht:
Es war nämlich die - bedingt durch Strukturentscheidungen im Konzern offenbar seit 1995 in Gang befindliche - starke Vernachlässigung der "Forschung" durch X auf dem Gebiet der Daten-Aktualisierung (Zeit- und Geldeinsatz pro Jahr erklärtermaßen für höchstens 12 % des gesamten Datenbestandes), welche den rapiden Absturz der Datenbankerlöse und der Dienstleistungserlöse insgesamt in den Jahren 1996 bis 1999 nach sich zog - hing doch auch das Datenbank-Marketing an der Aktualität der Daten -, sodass die Datenbank bereits 2000 archiviert werden musste und wenig später (im ersten Rechtsmittelgang vor dem UFS) mangels einer lauffähigen Version nicht einmal mehr vollinhaltlich "ausgelesen" werden konnte.
Zukunftserfolge sind Saldogrößen berechnet aus der Differenz zwischen Planerlösen und Plan-Ausgaben. Dazu zählen, im Falle eines teilweise durch Erwerb von dritter Seite gewonnenen Datenbestandes für seinen späteren Verkauf und für das daneben betriebene Marketing, die Anschaffungskosten der Datensätze (im ggstdl. Fall als "Wareneinsatz" bezeichnet). Wenn diese Ansätze den Vergangenheitswerten entsprechen und zutreffend alljährliche Steigerungen erfahren - dazu liefert das GA jedoch keinen verlässlichen Anhaltspunkt aus den Planrechnungen des Unternehmens selbst -, dann würden die so hinzugewonnen Daten einen weiteren und kontinuierlich steigenden Aktualisierungsaufwand erfordern, was im GA unberücksichtigt bleibt.
Zu den Planausgaben zählen die für eine laufende Datenbankwartung erforderlichen Personalkosten. Hat nun das Unternehmen diese Kosten auf Grund des zu einem fixen Stundenlohn herangezogenen Personals mit einem alljährlich konstanten Betrag angesetzt, der eine laufende Überprüfung und Aktualisierung der Daten (Datensätze, Datenzeilen) nur für 12% des Gesamtbestandes ermöglicht, so ist denkfolgerichtig ein rapider Aktualitätsverlust der Daten anzunehmen und damit zu rechnen, dass die Marktfähigkeit des Datenmaterials rasch verloren geht. Entweder hat das Unternehmen den tatsächlichen Aktualisierungsaufwand dem GAer nicht bekannt gegeben (einer eigenständigen Überprüfung unterzog er den Aufwand nicht), oder es sollte die Datenbank nur mehr "auslaufend" und daher mit sinkendem Erlöspotential bewirtschaftet werden; zu beiden Varianten fehlen im GA jedwede nachvollziehbaren Feststellungen. Es drängte sich dem Außenprüfer wie auch dem SysPr der im gesamten Verfahren nicht widerlegte Eindruck auf, dass der GAer - wie angenommen wird, aus Zeitgründen - für eine sachgerechte Ermittlung des mit einer ewigen Rente hochzurechnenden Erfolgssaldos 2000 nicht die volle Energie für eine gebotene Erforschung des wahren (möglicherweise viel niedrigeren als dann begutachteten) Wertes der stillen Reserven Datenbank aufzubringen vermochte.
Auch dem gutachterlichen Wertansatz für "sonstigen betrieblichen Aufwand" fehlt es an einem nachprüfbaren sachlichen Zusammenhang mit einer angeblich seit 1996 verbesserten Kostenplanung, Kostenkontrolle und realisierten Kostenoptimierung durch den Einsatz eines verstärkten Controllings. Das Gutachten zeigt nicht auf, ob dieses Controlling seit dem Einstieg der Y- AG wann immer zum Einsatz kommen sollte, tatsächlich zum Einsatz kam und welche Auswirkungen wirtschaftlicher Natur es allenfalls versprach bzw. schon bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung oder des Abschlusses des Einbringungsvertrages tatsächlich zeitigte.
Nochmals sei festgehalten, dass sämtliche vom GAer herangezogenen Erfolgsparameter ausschließlich auf "Auskünften" der Geschäftsleitung basierten, ohne dass der GAer nachvollziehbar darlegte, ob und wie er diese Auskünfte durch Einsicht in entsprechende Firmenunterlagen überprüft hatte. In freier Überzeugung geht das BFG daher davon aus, dass eine eigenständige Prüfung der Wertansätze durch den GAer unterblieb. Gerade dies wäre jedoch bei Vorliegen nur weniger "geeigneter" Plandaten (sieben Monate nach dem rückwirkenden Einbringungsstichtag) von einem Sachverständigen-Gutachten zu erwarten.
Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes führt das FGA, Pkt. 7., soweit hier noch von Bedeutung, Folgendes an:
FGA, Pkt. 7.1. Kapitalmarktzinssatz: Wenn wie im Regelfall Angaben über Investitionsalternativen fehlen, werden als Vergleichsveranlagung festverzinsliche Anleihen von Schuldnern erster Bonität herangezogen.
FGA, Pkt. 7.2. Ableitung aus dem Kapitalmarktzinssatz: Da sich Anleihen-Ertrag und Unternehmenserfolg in mehrfacher Hinsicht unterscheiden, ist die Vergleichbarkeit durch verschiedene Zu- und Abschläge herzustellen. Bereits geringfügige Veränderungen dieser Zu- und Abschläge führen zu sehr unterschiedlichen Unternehmenswerten. Art und Höhe der angewendeten Zu- und Abschläge sind zu begründen.
Hinsichtlich der im GA beim Kapitalmarktzinssatz (damals aktuell: 5,52%) vorgenommenen Zu- und Abschläge ist Folgendes anzumerken bzw. zu bemängeln:
Während der aus dem Titel angenommener Anpassungsfähigkeit des Unternehmens an Geldwertänderungen gewonnene Abschlag von 2,9% weder beim Außenprüfer und beim SysPr noch beim BFG Bedenken begegnet, erscheinen die Zuschläge für Unternehmerrisiko und für eingeschränkte Mobilität nach Art und Höhe nicht nachvollziehbar: Die Zuschläge werden bloß abstrakt begründet und mit der Bewertung der Datenbank, aber auch mit der spezifischen Situation des Unternehmens (z. B. Verschieben von Assets im Konzern, fragwürdige Verrechnungspreise zwischen Schwestergesellschaften, siehe den Verkauf von Software in den Jahren 1993 und 1994) in keinen konkreten Zusammenhang gebracht. So erscheint der allgemeine Risikozuschlag von 4,0% ohne Darlegung einer konkret gegebenen Gefahr von Konjunkturschwankungen, nicht vorhersehbaren Umwelteinflüssen und Problemen, die sich aus der Branche des Unternehmens ergeben, nicht nachvollziehbar. Der Zuschlag von 2,5% für eingeschränkte Mobilität ist bei einem Unternehmen in der Branche IT-gestützter Beratung von Großkunden bzw. Großlieferanten (Daten- und Adressen-Marketing) nicht nachvollziehbar, weil das einzige im Unternehmen vorhandene und dem gesamten Geschäftsbereich dienende, bilanziell nicht erfasste Asset Datenbank weder aufgrund der Rechtsform des Unternehmens (börsennotiert oder nicht) noch aufgrund der gegebenen (oder fehlenden) Eingliederung in einen Konzern hinsichtlich seiner Mobilität besonders eingeschränkt sein wird. Hier wäre ein Zuschlag von 0,5% angemessen, (s. etwa Mag. Christian Klausner, Unternehmensbewertung, Fachvortrag o. D., samt Beispiel aus der GA-Praxis zum Verkehrswert des Betriebes einer NN & Co KG aus Anlass der Einbringung eines Mitunternehmeranteils an dieser in eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2000; herangezogen werden Vorjahreserfolge 1998 und 1999 sowie Plandaten 2000); der höhere Ansatz im hier ggstdl. GA ermangelt einer näheren Begründung gänzlich. Der vom BFG in diesem Punkt geteilten Kritik des SysPr hat die Bf. weder in der seinerzeitigen VwGH-Beschwerde noch in diesem Verfahren konkretes Vorbringen entgegen gesetzt und statt dessen allgemein auf das FGA Nr. 74 verwiesen.
FGA Pkt. 9, Substanz und Substanzwert: Die Substanz eines Unternehmens (Vermögen und Lasten) ist für die Zukunftserfolge von Bedeutung, bildet doch das Vermögen des zu bewertenden Unternehmens eine wesentliche Grundlage für dessen künftige Ertragsfähigkeit. Das am Bewertungsstichtag vorhandene Vermögen führt zu künftigen Einnahmen oder zur Minderung künftiger Ausgaben.
Bei der Ermittlung der zukünftigen Erfolge ist von der bestehenden Vermögenssubstanz auszugehen. Alle zur Erhaltung der Substanz erforderlichen Aufwendungen bzw. Ausgaben (..., Instandhaltungen, ...) sind zu berücksichtigen.
Ist das Vermögen quantitativ oder qualitativ für die den Zukunftserfolgen zugrunde gelegten Leistungen nicht geeignet, sind die Auswirkungen notwendiger Anpassungen bei der Berechnung der Zukunftserfolge zu berücksichtigen.
Der Substanz kommt auch im Rahmen der Risikobeurteilung und der Beurteilung der Mobilität Bedeutung zu. Insbesondere bilden die Höhe und die Sicherheit der Erfassung und Bewertung der Lasten einen wesentlichen Risikofaktor für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens.
Wenn daher der GAer in der Verteidigung seines GA vor dem VwGH die konzentrierte Befassung der damals belangten Behörde mit der Substanz der Datenbank als für das Ertragswertverfahren irrelevant kritisiert hat - dieser Standpunkt wurde in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 durch den allgemeinen Verweis des steuerlichen Vertreters auf die seinerzeitige Beschwerde schlüssig aufrecht erhalten -, so negierte er damit den oben auszugsweise zitierten Pkt. 9 des FGA.
Der gravierendste Fehler bei der Verkehrswertberechnung des GAers besteht nach Auffassung des BFG im angenommenen Planerfolg Datenbankerlöse des Jahres 2000, da dieser Planerfolg einerseits aus den im Widerspruch zur jüngsten Vergangenheit getroffenen isolierten Erfolgsannahmen für 1996 - 1999 abgeleitet ist und ihm andererseits nicht die seit 1992 kontinuierlich, seit 1995 sogar drastisch gesunkenen Dienstleistungserlöse insgesamt, sondern nur die ohne entsprechende Befundaufnahme weitaus zu optimistisch angesetzten Planerfolge des einzelnen Wirtschaftsgutes Datenbank zu Grunde liegen.
FGA, Pkt. 10.3. Ertragswert bei unbegrenzter Unternehmensdauer:
10.3.2. Ertragswert bei gleichbleibenden Periodenerfolgen
In diesem Fall ergibt sich der Ertragswert als Barwert einer ewigen Rente.
Das GA geht von stabil ansteigenden Periodenerfolgen ab 1996 aus und ignoriert damit die volatilen Jahreserfolge im Bereich Datenbankerlöse mindestens seit 1995 und den kontinuierlichen Abwärtstrend der Dienstleistungserlöse insgesamt ab 1992. Insofern erscheint die Kritik des SysPr an der Ermittlung des Barwertes einer ewigen Rente berechtigt. Dass die optimistische Erwartung von steigenden Zukunftserfolgen völlig unrealistisch war, zeigt sich in der Fortsetzung des Abwärtstrends gegen NULL über den gesamten Prognosezeitraum, was die gegen den mangelhaften Befund und das darauf gestützte Gutachten gehegten Bedenken bestätigt.
FGA, Pkt. 11. Vollständigkeitserklärung, Arbeitspapiere, Berichterstattung:
Dem GA waren weder Vollständigkeitserklärungen noch Arbeitspapiere angeschlossen. Erstere dienen laut FGA Nr. 74 zur Absicherung des Gutachters, letztere der Dokumentation über den Umfang der geleisteten Arbeiten sowie der Ermöglichung des Nachvollzuges der vorgenommenen Bewertungsschritte. Auf diese Unterlagen wird im GA auch gar nicht hingewiesen. Da der Nachvollzug der GAer-Tätigkeit aus dem GA selbst möglich sein muss, erweisen sich die Annahmen aufgrund von bloß mündlich erteilten Auskünften der Geschäftsleitung als unüberprüft, womit es schon der Befundaufnahme an Nachvollziehbarkeit mangelt.
Das GA erweist sich nach dem oben Gesagten für eine Feststellung des objektiven Verkehrswertes der in die Y- eingebrachten atypisch stillen Mitunternehmeranteile ungeeignet. Der Nachweis eines positiven Verkehrswertes (Art. III, § 12 UmgrStG) des buchmäßig überschuldeten Unternehmens ist somit nicht gelungen.
Die Berechnung des Tauschwertes (der Gegenleistung) durch den Außenprüfer begegnet keinen Bedenken, und die Veräußerungsgewinne der ausgeschiedenen atypisch stillen Mitgesellschafter wurden in Höhe des Ausgleichs ihrer negativen Kapitalkonten zutreffend ermittelt.
Rechtslage
Das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes, der die buchmäßige Überschuldung des Unternehmens im Zeitpunkt der beabsichtigten Einbringung von Mitunternehmeranteilen in ein anderes Unternehmen mehr als ausgleicht, ist eine Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Umgründungssteuergesetz. Der positive Verkehrswert ist von der Recht suchenden Partei durch ein Sachverständigen-Gutachten zweifelsfrei nachzuweisen.
Hingegen ist es, wenn an der Tauglichkeit des Sachverständigengutachtens
begründete Zweifel
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Verkehrswert-Gutachten eines gerichtlich beeideten SachverständigenBefundmängel im GutachtenStille Reserven einer DatenbankEntnahmen im RückwirkungszeitraumAktualisierungsbedarf für eine marktfähige DatenbankTatsächlicher AktualisierungsaufwandPeriodenergebnisse in Vorjahren und PlanjahrenZu- und Abschläge zum/vom Kapitalmarktzinssatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102712/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102712.2013
- Stammnummer
- 112630
- Gültig
- 04.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF