Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106069/2016
Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106069/2016vom 29.11.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., A-Gasse, W, vertreten durch SteuerberaterX, B-Gasse, W1 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30.5.2011 betreffend Umsatzsteuer 2009 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 11.11.2016 erklärt, dass sie ihre Beschwerde (vormals: Berufung) vom 1.7.2011 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 30.5.2011 gemäß § 256 Abs. 1 BAO zurücknimmt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 29. November 2016
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7106069/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106069.2016
- Stammnummer
- 112495
- Gültig
- 29.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF