Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1985-L/02
Unternehmereigenschaft durch Vorbereitungshandlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1985-L/02vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die berufungswerbende Gesellschaft, die vorerst keine Umsätze erzielte, erwarb eine Beteiligung. Der Beteiligungserwerb wurde vorgenommen, um eine Änderung des Firmenwortlautes herbeizuführen und somit unter einem bereits bekannten Namen am Markt auftreten zu können. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist im Beteiligungserwerb und der damit zusammenhängenden Namensänderung eine ernst gemeinte Vorbereitungshandlung zu erblicken, die geeignet ist eine Unternehmereigenschaft zu begründen
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wels betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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0 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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0 S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-12.910,00
S
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-12.910,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
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-938,21 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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0 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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0 €
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-180,75
€
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festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
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-180,75 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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0 S
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(M)Körperschaftsteuer
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24.080,00 S
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24.080,00 S
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festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1.749,96 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
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Art
|
Höhe
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2001
|
Einkommen
|
0 €
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(M)Körperschaftsteuer
|
1.749,96 €
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
|
1.749,96 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft (Bw.) erzielt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im August 1998 wurden Geschäftsanteile
an der MH-GmbH erworben. Vor dem 31. Oktober 2002 lautete der Firmenname (so
auch in den berufungsgegenständlichen Jahren) auf G-GmbH. Am 29. November
2002 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass sich der Firmenname in M-GmbH
geändert hat. Ein Firmenbuchauszug lag dem Schreiben bei.
Mit Vorhalt vom 4. Dezember 2001 wurde die G-GmbH darauf
hingewiesen, dass eine Holding-Gesellschaft vorliege und daher ein
Vorsteuerabzug unzulässig sei.
In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2001 führte der
steuerliche Vertreter aus, dass diese Annahme unrichtig sei. Es seien von 1998
- 2000 keine Umsätze erzielt worden, da nach Ansicht der
Geschäftsführung der Firmenname geändert werden musste, um ohne
Nachteile am Markt auftreten zu können. Es sei daher schon länger
versucht worden, den Firmennamen auf M-GmbH abzuändern. Die Eintragung im
Firmenbuch scheitere an der Erbringung von Nachweisen seitens der
Muttergesellschaft.
Im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2000
wurde der G-GmbH die Unternehmereigenschaft abgesprochen. Zusammengefasst wurde
in der Begründung zum Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom 9. April 2002
die Ansicht vertreten, dass der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen
keine Unternehmereigenschaft begründe. Die Unternehmereigenschaft werde
erworben, wenn eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen werde, wobei
Vorbereitungshandlungen ausreichend seien. Maßgebend sei, wann nach
außen erkennbar die ersten Anstalten zur Leistungserbringung getroffen
werden.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 wurde mit Schreiben vom
7. Mai 2002 eine Berufung eingebracht. Im Wesentlichen wurde eingewendet, dass
jedenfalls eine Unternehmereigenschaft vorliege und daher die strittigen
Vorsteuerbeträge anzuerkennen seien. Zurückgewiesen wurde die
Auffassung des Finanzamtes, dass eine Holdinggesellschaft vorliege. Mit Ausnahme
der im August 1998 erworbenen Geschäftsanteile an der MH-GmbH seien keine
weiteren Beteiligungen erworben und Dividendeneinkünfte erzielt worden. Das
Unternehmen sei laufend bestrebt gewesen, am Markt unter einem neuen Firmennamen
als Unternehmer aufzutreten. Im April 1999 sei im Notariat Neuhofen der Auftrag
hinterlegt worden, den Firmennamen G-GmbH in M-GmbH abzuändern. Diese
Namensänderung sei zwingend notwendig gewesen, um sich am Markt
entsprechend positionieren zu können. Die Namensänderung habe sich
verzögert. Ein zwischenzeitiges Auftreten unter den Namen G-GmbH würde
auf dem Markt keine positive Aufnahme finden, da damit den Kunden die
ursprüngliche Geschäftstätigkeit der G-GmbH in Erinnerung gerufen
würde.
In der Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2002 vertrat
das Finanzamt weiter die Ansicht, dass keine Unternehmereigenschaft vorliegt.
Zusätzlich wurde darauf gewiesen, dass im Akt ein Schreiben vom 9.
März 1998 ersichtlich sei, wonach das Unternehmen schon längere Zeit
keine Tätigkeit entfalte und auch nicht beabsichtige eine Tätigkeit
aufzunehmen. Es sei nach außen hin nicht erkennbar, dass im Jahr 2000 eine
unternehmerische Tätigkeit ernsthaft angestrebt worden sei. Das
Bemühen um eine Namensänderung sei offensichtlich wenig zielgerichtet
weiterverfolgt worden. Weitere Vorbereitungshandlungen seien nicht behauptet
worden.
Mit gleichem Datum wurde im wieder aufgenommenen Verfahren
im Körperschaftsteuerbescheid für 2000 die nichtabzugsfähige
Vorsteuer in Höhe von 12.910,00 S als zusätzliche Betriebsausgabe
berücksichtigt.
Im Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 24. Juni 2002
wurde ebenfalls der Vorsteuerabzug mangels der Unternehmereigenschaft verneint.
Die nichtabzugsfähige Vorsteuer erhöhte im
Körperschaftsteuerbescheid für 2001, ebenfalls vom 24. Juni 2002, den
Jahresverlust um 180,75 €.
Gegen obige Bescheide wurde fristgerecht berufen. Die
Annahme des Finanzamtes, dass der einzige Zweck des Unternehmens der Erwerb von
Beteiligungen an anderen Unternehmen sei, sei nicht nachvollziehbar. Der
Beteiligungserwerb sei einzig deshalb vorgenommen worden, um eine
Namensänderung auf M-GmbH zu ermöglichen und somit unter einem bereits
bekannten Namen am Markt aufzutreten. Dass die Namensänderung auf Grund von
unterschiedlichen Verzögerungen derart lange dauert, könne dem
Geschäftsführer nicht angelastet werden. Es handle sich dabei aber
zweifelsfrei um eine ernsthafte Vorbereitung auf künftige
Leistungserbringungen. Der in der Berufungsvorentscheidung erwähnte
Schriftsatz vom 9. März 1998 könne für die Beurteilung des
gegenständlichen Sachverhaltes nicht herangezogen werden, da der
Beteiligungserwerb erst im August 1998 zum Zwecke einer künftigen
unternehmerischen Nutzung erfolgt sei. Der Beteiligungserwerb sei
ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken erfolgt, um durch den bereits
bekannten Firmennamen hohe Marktanteile zu erwerben können.
Im Steuerakt abgelegt ist der Schriftverkehr betreffend die
Änderung des Firmenwortlautes in M-GmbH für den Zeitraum 1999 bis
2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Hinsichtlich des Beginns der Unternehmereigenschaft ist
festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine Erbringung von
Leistungen vorerst nicht erforderlich ist. Erforderlich ist hingegen, dass die
beabsichtigte Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen
Leistungen angelegt ist und dies auch nach außen in Erscheinung tritt
(VwGH 3.5.1968, 1081/66; 30.9.1998, 96/13/0211). Maßgebend ist, wann -
nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung
(Einnahmenerzielung) getroffen werden (Ruppe, Kommentar zum UStG 1994,
§ 2 Tz 134). Unternehmerisch relevante Vorbereitungshandlungen
müssen demnach von der Absicht geleitet sein, selbständig und
nachhaltig Leistungen gegen Entgelt auszuführen. Dies verlangt auch der
Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer. Bereits die ersten
Investitionen für eine beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit
müssen von der Umsatzsteuer entlastet werden, ansonsten würde es zu
einer willkürlichen Differenzierung von Umsatzsteuerbelastungen zwischen
den Zeiträumen vor und nach der Umsatzerzielung kommen. Diese Ansicht des
VwGH entspricht auch der ab 1995 für Österreich maßgeblichen
Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache "Rompelman" Rs C-268/83 vom 14.2.1985
und Rechtssache "Inzzo" Rs C-110/94 vom 29.2.1996).
Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger
Leistungen dient oder nicht, ist eine Tatfrage, hinsichtlich der die allgemeinen
Regeln über die objektive Beweislast zum Tragen kommen und im Zeitpunkt der
Tätigkeit zu entscheiden ist.
Die Bw. hat den Beteiligungserwerb vorgenommen um eine
Änderung des Firmenwortlautes auf M-GmbH zu ermöglichen und somit
unter einem bereits bekannten Namen am Markt auftreten zu können. Dass die
Namensänderung ernsthaft betrieben und beabsichtigt war, geht aus dem im
Akt befindlichen Schriftverkehr hervor. Mit den Verzögerungen auf Grund der
schwierigen Datenbeschaffung von der Muttergesellschaft und durch das Ableben
des Notars war von Anfang an nicht zu rechnen. Eine Betätigung im neuen
Geschäftsfeld unter dem alten Namen G-GmbH wurde von der
Geschäftsführung aus marktstrategischen Gründen
abgelehnt.
Die Bw. hat glaubhaft nachgewiesen, dass sie mit dem Erwerb
der Beteiligung ernstlich die Absicht hatte, sich unter einem neuen bereits
bekannten Namen erhöhten Einfluss auf dem Markt zu verschaffen und so hohe
Marktanteile zu erwerben können. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes
gelangt der unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass der
Beteiligungserwerb und die damit zusammenhängende Namensänderung eine
ernst gemeinte Vorbereitungshandlung darstellen und geeignet sind eine
Unternehmereigenschaft zu begründen.
Der Bw. ist auch insoweit zuzustimmen, dass der in der
Berufungsvorentscheidung erwähnte Schriftsatz vom 9. März 1998
(....es sei nicht beabsichtigt eine
unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen....) für die Beurteilung
des gegenständlichen Sachverhaltes nicht herangezogen werden kann, da der
Beteiligungserwerb erst im August 1998 zum Zwecke einer künftigen
unternehmerischen Nutzung erfolgte.
Im Lichte der voranstehenden Ausführungen handelt es
sich bei der Bw. um keine Holdinggesellschaft, die sich einzig auf den Erwerb
und das Halten von Beteiligungen beschränkt, sodass die
Unternehmereigenschaft auch nicht mit dem Vorhandensein einer solchen
Gesellschaft verneint werden kann.
Auf Grund der Unternehmereigenschaft ist die Bw. zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Diese abzugsfähige Vorsteuer ist nicht als
zusätzliche Betriebsausgabe absetzbar.
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2000
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Umsatzsteuergutschrift
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-12.910,00 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-240.561,00 S
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2001
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Umsatzsteuergutschrift
|
-180,75 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
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-10.374,64 €
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4.
August 2004
Ergeht auch
an: Finanzamt Grieskirchen Wels (zu St.Nr. 254/1602-03)
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1985-L/02
- Stammnummer
- 11222
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF