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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100904/2015

Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellbuße

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100904/2015vom 26.08.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die der verhängten Geldbuße zugrunde liegende Norm (Art. 23 Abs. 2 lit. a der EGV 1/2003 vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags dargelegten Wettbewerbsregeln) bestimmt, dass eine derartige Geldbuße verhängt werden kann, wenn der Verstoß gegen die Art. 81 oder 82 vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Die Verordnung des Rates normiert daher, dass eine Geldbuße – ohne Differenzierung nach Geldbußteilen - nur verhängt werden kann, wenn das Verhalten vorwerfbar ist. Die Sanktion für ein vorwerfbares Verhalten ist eine Strafe. Die Verordnung selbst differenziert nicht nach Ausgangsbetrag des Grundbetrages, zum Grundbetrag hinzugefügten Betrag und Anpassungen des Grundbetrages. Eine solche Differenzierung nehmen nur die Leitlinien vor. Im Beschluss vom TMJ wird eine einheitliche Geldbuße verhängt (Art. 2 des Beschlusses, Seite 499). Von der gesamten EU-Kartellgeldbuße entfielen auf die Beschwerdeführerin 6.083.604 Euro. Eine Aufteilung ist in der Verordnung nicht normiert. Die Leitlinien werden für die Ermittlung der einheitlichen Geldbuße herangezogen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Aufteilung einer EU-Kartellgeldbuße in einen Abschöpfungs- und einen Strafanteil nach den Leitlinien der EU-Kommission anhand der Unterscheidung von Ausgangsbetrag und Zusatzbetrag bei der Bemessung des Grundbetrages durchaus möglich bzw. geboten. Die Nichtabzugsfähigkeit des nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der EU-Geldbuße enthaltenen Strafanteils wird in der Beschwerde hingegen nicht bestritten. Die Abzugsfähigkeit eines Abschöpfungsanteils (der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen soll) wird von der Abgabenbehörde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Als unabdingbare Voraussetzung muss jedoch aus der verhängten Geldbuße klar hervorgehen, welcher Umfang auf den Abschöpfungsanteil entfällt. Dass es sich beim Grundbetrag (Ausgangsbetrag und Zusatzbetrag) um eine Abschöpfung handeln würde, kann den Leitlinien nicht explizit entnommen werden. Im Gegenteil spricht die Textierung der entsprechenden Randzahlen für die Qualifizierung dieses Betrages insgesamt als Strafe. Es sind die Schwere des Verstoßes sowie alle sonstigen relevanten Umstände zu berücksichtigen (Rz 19 f der Leitlinien). Horizontale Kartelle sind besonders streng zu ahnden (Rz 23 der Leitlinien). Dem entgegen stehende Aussagen in Richtung Abschöpfung können den Leitlinien nicht entnommen werden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin kann die streitgegenständliche EU-Kartellgeldbuße der Höhe nach problemlos in einen nichtabzugsfähigen Strafanteil (506.746 Euro) und in einen abzugsfähigen Abschöpfungsanteil (5.576.858 Euro) aufgeteilt werden. Diese Berechnung geht aus dem „Gutachten“ von Freshfields Bruckhaus Deringer zur Ermittlung des steuerlich abziehbaren Betrags der EU-Kartellbuße vom 24.01.2012 hervor. Die wesentlichen Aussagen dieser Expertise lauten: "Der Grundbetrag besteht aus zwei unterschiedlich zu bewertenden Elementen. Einerseits dem Ausgangsbetrag, der die Abschöpfung bewirkt, und andererseits dem Zusatzbetrag, der keine gewinnabschöpfende Wirkung hat. In den Leitlinien finden sich keine Hinweise darauf, dass die auf den erzielten wirtschaftlichen Vorteilen lastenden Ertragsteuern als bußgeldmindernde Faktoren zu berücksichtigen wären. Auch im Beschluss der EU-Kommission finden sich insoweit keine Hinweise. Deswegen und auch weil der Beschluss die Berechnung der EU-Kartellgeldbuße sehr detailliert darlegt, jedoch keinen Hinweis auf die Berücksichtigung einer Steuerbelastung enthält, ist davon auszugehen, dass die Ertragsteuerbelastung nicht mindernd berücksichtigt wurde." Für das Bundesfinanzgericht ist es entscheidungswesentlich, ob EU-Kartellbußen rein pönalen Charakter oder (teilweise) Gewinnabschöpfungscharakter haben. Bereits in den Jahren vor der legistischen Neufassung des § 12 Abs. 1 Z 4 EStG (Abzugsverbot für Strafen und Geldbußen die von Organen der Europäischen Union verhängt wurden) zeichnete sich ab, dass EU-Geldbußen als Strafen gesehen werden, für die ein generelles Abzugsverbot bestehen soll (vgl. Bergmann/Bieber, KStG Update Kommentar, § 12, Tz 14). In einem Schreiben der EU-Kommission vom 20.05.2010 (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern vom 5.11.2010, Az. S 2145.1.1-5/4 St 32, DB 2010, 2700) wurde die „rein bestrafende Natur“ von EU-Geldbußen festgestellt und daraus abgeleitet, dass EU-Geldbußen keinen Abschöpfungsanteil enthalten (Blazina, taxlex 2011, 256, wonach EU-Geldbußen stets und zur Gänze dem Abzugsverbot unterliegen; kritisch zB Drüen, DB 2013, 1139). Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht sind rein bestrafender Natur. Die Höhe des rechtswidrig erzielten Gewinns ist lediglich ein Faktor für die Schwere des Verstoßes und damit für die Höhe der Strafe. Das Ziel der Geldbuße ist nicht die Abschöpfung des erlangten Vorteils, die Geldbuße ist daher steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. Huber/Pichler, taxlex 2014, 159). In der Rs C-429/07 (EuGH 11.06.2009, C-429/07, X BV, Rz 33 und 39) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass „im Ausgangsfall offensichtlich [ist], dass der Ausgang des Rechtsstreits über die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Teils einer von der Kommission verhängten Geldbuße die Wirksamkeit der von der gemeinschaftlichen Wettbewerbsbehörde verhängten Sanktion beeinträchtigen könnte. Die Entscheidung der Kommission, durch die einem Unternehmen eine Geldbuße auferlegt worden ist, könnte nämlich sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen, wenn das betroffene Unternehmen oder zumindest das mit diesem verbundene Unternehmen berechtigt wäre, diese Geldbuße insgesamt oder teilweise von seinen steuerbaren Gewinnen in Abzug zu bringen, denn diese Möglichkeit hätte zur Folge, dass die Belastung mit dieser Geldbuße durch eine Verringerung der Steuerlast teilweise ausgeglichen würde.“ Der EuGH hat es als zulässig erachtet, dass die Kommission von sich aus einem einzelstaatlichen Gericht eine schriftliche Stellungnahme in einem Verfahren übermitteln darf, in dem es darum geht, ob eine Geldbuße, die die Kommission wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot sowie den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verhängt hat, insgesamt oder teilweise von dem steuerbaren Gewinn abgezogen werden darf. Die Kommission machte geltend, dass die Entziehung eines Vorteils eindeutig nicht der Hauptzweck der Geldbußen sei, die sie gegen Unternehmen verhängt, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben ( EuGH 11.06. 2009, C-429/07, X BV, Rz 40 ). Der Generalanwalt bestätigte in seinen Schlussanträgen in Rz 55 diese Ansicht der Kommission mit Verweis auf die Rs Dansk Rørindustri ua/Kommission, C-189/02 P, in der der EuGH festgehalten hatte, dass der Gewinn, den die Unternehmen aus ihren wettbewerbswidrigen Praktiken ziehen konnten, zu den Faktoren gehört, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, und dabei die Berücksichtigung dieses Faktors die abschreckende Wirkung der Geldbuße gewährleisten soll. Der Beschwerdeführerin ist im Übrigen beizupflichten, dass der EuGH in der Rs X BV allerdings nicht über die Abzugsfähigkeit einer EU-Geldbuße an sich entschieden hat. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hat der EuGH auch deshalb im Konjunktiv gesprochen. Das Bundesfinanzgericht teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Kommission mit der oben erhobenen Forderung ihre Kompetenz überschritten habe und die Abgabenbehörde die Rs X BV keinesfalls zur Untermauerung ihrer Ansicht heranziehen durfte. Auch das EuG hat in einem Urteil (EuG 27.03.2014, T 56/09 und T 73/09, Saint-Gobain, Rz 357 f) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Rechtssatz aus C-429/07 (Rz 39) ausgesprochen, dass dann, wenn die Geldbuße aus dem zu versteuernden Gewinn zu leisten wäre, „der Staat, in dem das Unternehmen zur Steuer veranlagt wird, einen Teil der Geldbuße tragen [müsste], und eine solche Folge würde der den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln zugrunde liegenden Logik widersprechen.“ Der Unabhängige Finanzsenat vertrat in einer Entscheidung vom 16.12.2013 (RV/3498-W/11) ebenfalls, dass der Grundbetrag der EU-Geldbuße zur Gänze pönalen Charakter aufweist und keinen Gewinnabschöpfungsanteil enthält und zur Gänze unter das Abzugsverbot fällt. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass auch die in Österreich für Kartellverstöße zuständige Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) diese Rechtsansicht teilt. In der Bundesrepublik Deutschland hat der IV. Senat des BFH (07.11.2013, IV R 4/12) fast gleichzeitig mit der zuvor angeführten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates entschieden, dass der Grundbetrag der EU-Geldbuße keinen Abschöpfungsanteil enthält und demnach zur Gänze unter das Abzugsverbot fällt. Der Bundesfinanzhof erkannte, dass der zur Bemessung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 zu errechnende Grundbetrag keinen Abschöpfungsteil enthält. In Fällen, in denen sich die Bemessung einer von der EU-Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße allein nach dem Grundbetrag richtet, der gegebenenfalls anschließend auf den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003 gekürzt wird, ist die Geldbuße auch nicht teilweise nach § 4 Abs. 5 (d)EStG als Betriebsausgabe abziehbar. Der Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Gegen sie war wegen Beteiligung an einem Kartell durch die EU-Kommission eine Geldbuße verhängt worden, die mittlerweile bezahlt ist. Die Bemessung der Geldbuße erfolgte nach Maßgabe eines ermittelten sogenannten Grundbetrags, der anschließend nach Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003 auf einen Höchstbetrag gekürzt wurde. Die gegen die Kommissionsentscheidung gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. In ihrer Steuerbilanz für das Streitjahr 2006 bildete die Klägerin wegen der verhängten, zu jener Zeit noch nicht entrichteten Geldbuße eine gewinnmindernde Rückstellung, die sich aus geschätzten Prozesskosten sowie einem ebenfalls geschätzten ihrer Ansicht nach steuerlich zu berücksichtigenden Abschöpfungsteil iSd § 4 Abs. 5 (d)EStG zusammengesetzt hatte. Das Finanzamt folgte der von der Klägerin auf dieser Grundlage für das Streitjahr erstellten Feststellungserklärung allerdings nicht. Die Finanzbehörde wandte sich zudem an die "Generalkommission Wettbewerb" und bat um Beantwortung folgender Fragen: "Enthalten die von der EU-Kommission festgesetzten kartellrechtlichen Geldbußen grundsätzlich nur einen Sanktionsteil oder auch einen Teil, der den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht abschöpft, gleich Abschöpfungsteil? Ist die Kommission in der Lage, im Einzelfall auf Antrag des Unternehmens, gegen das ein Bußgeld verhängt wurde, denjenigen Betrag zu bestätigen, der auf den Abschöpfungsanteil entfällt?" Die Anfrage wurde dahingehend beantwortet, dass die Geldbußen der Kommission, die zur Ahndung von Verstößen gegen Art. 81 oder 82 EG verhängt werden, der Abschreckung dienten, eine gesonderte Abschöpfungsfunktion den Leitlinien nicht zu entnehmen sei und dementsprechend die Kommission auch keinen Abschöpfungsteil bestimmen könne. Daraufhin erkannte das Finanzamt zwar die von der Klägerin für voraussichtlich anfallende Prozesskosten gebildete Rückstellung in voller Höhe an. Soweit die von der Klägerin gebildete Rückstellung auf einen nach deren Auffassung in der verhängten Geldbuße enthaltenen Abschöpfungsteil entfiel, wurde diese jedoch auch weiterhin steuerlich nicht berücksichtigt. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos. Die Gründe: Das FG war im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 (d)EStG für einen teilweisen Abzug der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße als Betriebsausgabe unter den im Streitfall vorliegenden Umständen nicht gegeben waren und - da die Rückstellung einer Verbindlichkeit wie der betreffende Betriebsausgabenabzug der gleichen tatbestandlichen Voraussetzung unterlag - schon deshalb keine Bildung einer entsprechenden Rückstellung im Streitjahr in Betracht kam. Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 EGV 1/2003 und der hierzu von der Kommission veröffentlichten Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und unter Berücksichtigung der im Streitfall für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Erwägungen und Rechenschritte enthielt die streitbefangene Geldbuße keinen Abschöpfungsteil. Die Annahme eines Abschöpfungsteils schied hier schon deshalb aus, weil die Bemessung der Geldbuße nach Maßgabe eines ermittelten sogenannten Grundbetrags erfolgte, der anschließend auf einen Höchstbetrag gekürzt wurde. Auf der Grundlage der EGV 1/2003 war davon auszugehen, dass der nach Maßgabe der zu der genannten Verordnung veröffentlichten Leitlinien ermittelte Grundbetrag keinen Abschöpfungsteil enthält, sondern eine eventuelle Gewinnabschöpfung erst im Rahmen einer nach den Leitlinien möglichen, zur Erhöhung des Grundbetrags führenden Berücksichtigung "erschwerender Umstände" erfolgt. Im Streitfall lag eine derartige Erhöhung des Grundbetrags indes nicht vor. Richtet sich die Bemessung einer von der EU-Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße allein nach dem Grundbetrag, der gegebenenfalls anschließend auf den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 2 EGV 1/2003 gekürzt wird, so ist die Geldbuße auch nicht teilweise nach § 4 Abs. 5 (d)EStG als Betriebsausgabe abziehbar. Das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes hat nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch für den streitgegenständlichen Fall Bedeutung, da die Geldbuße ebenfalls nach Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 EGV 1/2003 bemessen wurde. Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 bestimmt, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen sind. Dieser Regelung kann weder nach ihrem eindeutigen Wortlaut (Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung) noch nach Sinn und Zweck der Verhängung von Geldbußen, wonach – wie ausgeführt – Gesichtspunkte der General- und Spezialprävention im Vordergrund stehen, entnommen werden, dass eine Geldbuße stets einen Abschöpfungsteil enthält. Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen sehen eine Berücksichtigung von widerrechtlich erzielten Gewinnen nicht schon bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße vor. Vielmehr hat sich diese nach dem Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen zu richten; zur Berechnung des Grundbetrags ist ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung zu multiplizieren (Rz 12 ff der Leitlinien ). Erwägungen, die auch auf eine Abschöpfung von Gewinnen gerichtet sind, kämen bestenfalls erst im Rahmen der Anpassung des Grundbetrags in Betracht (Rz 27 ff der Leitlinien ). Insoweit wird in diesen Leitlinien (unter Z 2 Buchstabe C auch ein "Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung" benannt; (erst) in diesem Zusammenhang kann die Kommission die Geldbuße erhöhen, damit ihr Betrag die aus der Zuwiderhandlung erzielten widerrechtlichen Gewinne übersteigt, sofern diese Gewinne geschätzt werden können (vgl. Rz 31 der Leitlinien ). Die "Generalkommission Wettbewerb" der EU-Kommission vertritt die Ansicht, dass die Geldbußen der Kommission, die zur Ahndung wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot sowie den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verhängt wurden, der Abschreckung dienen, eine gesonderte Abschöpfungsfunktion den Leitlinien nicht zu entnehmen sei und dementsprechend die Kommission auch keinen Abschöpfungsteil bestimmen könne (vgl. BFH 07.11.2013, IV R 4/12). Nach diesen Maßstäben scheidet die von der Beschwerdeführerin im vorgelegten „Rechtsgutachten“ vertretene Annahme aus, dass die von der Kommission gegen die Beschwerdeführerin verhängte Geldbuße einen betraglich zu beziffernden Abschöpfungsteil enthält. Insofern ist auch der verfahrensrechtliche Vorwurf der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, dass die Abgabenbehörde Nachforschungen zur Feststellung eines Abschöpfungsanteils unterlassen hat. Die Berechnung der konkret gegen die Beschwerdeführerin verhängten "einheitlichen" Geldbuße in Höhe von 6.083.604 Euro findet sich im Beschluss der EU-Kommission unter Rz 1174 ff. Sowohl der Grundbetrag als auch der Zusatzbetrag wurden mit je 15% des Jahresumsatzes des letzten vollständigen Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, berechnet und der Grundbetrag mit den Jahren der Mitwirkung am Kartell hochgerechnet. Eine solche Errechnung des Grundbetrags steht im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen. Sogenannte "erschwerende Umstände", die zu einer Erhöhung des Grundbetrags führen könnten, hat die Kommission nicht festgestellt. Gemäß Art. 23 Abs. 2 der EGV 1/2003 darf die Geldbuße für jedes beteiligte Unternehmen 10% seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Die Obergrenze gilt für den gesamten Konzern einheitlich. Die Kommission hat den Grundbetrag unter der Anwendung der Umsatzschwelle auf einen (Höchst-)Betrag von 71.531.000 (Rz 1261 ff des Beschlusses) Euro reduziert. Auch diese Höchstgrenze hat sich nicht an durch den Wettbewerbsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteilen orientiert, sondern allein an dem im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatz. Aus der zweistufigen Geldbußenberechnung des Grundbetrages (Grundbetrag und Zusatzbetrag) ergibt sich keinesfalls die von der Beschwerdeführerin geforderte Aufteilung in eine reine Gewinnabschöpfung einerseits und einen Strafanteil andererseits. Zurückzuweisen sind in diesem Zusammenhang auch die Beschwerdeausführungen, wonach die Kommission ihre Entscheidung über die Höhe des Grundbetrages „unmittelbar“ an die Erzielung von Mehrerlösen bzw. Mehrgewinnen knüpft. Die Leitlinien gehen bei der Bestimmung des Grundbetrages immer von einem bestimmten Umsatz aus. Dass die Geldbuße auf Grundlage des Werts der verkauften Waren oder Dienstleistungen, mit denen der Verstoß in Zusammenhang steht, berechnet wird, lässt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine „Gewinnabschöpfung“ oder einen Rechtsanspruch darauf erkennen. Gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom TMJ wurden Nichtigkeitsklagen beim Europäischen Gericht eingebracht. Das EuG hat mit Urteil vom TMJ ( T-X. ) die Bemessung der Geldbuße grundsätzlich bestätigt. Unter Rz 172 führte das EuG aus, dass das Rückwirkungsverbot in allen Verwaltungsverfahren zu beachten ist, die in Anwendung der Wettbewerbsregeln zu Sanktionen führen können. Auch in anderen Urteilen hat sich das EuG inhaltlich mit dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot auseinandergesetzt (vgl. T-X., Rz 173 ff). Dem Rückschluss der Abgabenbehörde, dass die Anlegung strafrechtlicher Grundsätze auf die Leitlinien die Annahme, dass es sich bei den Geldbußen insgesamt um Strafen handelt aus der der einheitlich pönale Charakter hervorgeht, wird vom Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten. Das EuG (T-56/09, Rz 117 u. T-73/09, Rz 357 f.) hat erkannt, dass die Kommission bei Festsetzung einer Geldbuße zu Recht davon ausgeht, dass die Geldbuße aus dem bereits versteuerten Gewinn zu leisten ist, denn wäre die Geldbuße von den steuerbaren Gewinnen in Abzug zu bringen, müsste der Staat, in dem das Unternehmen zur Steuer veranlagt wird, einen Teil der Geldbuße tragen. Eine solche Folge würde der den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln zugrunde liegenden Logik widersprechen. Das Bundesfinanzgericht vertritt die Ansicht, dass durch eine (teilweise) Abzugsfähigkeit der Geldbuße der Pönalcharakter unterlaufen werden würde. Das rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin darf nicht durch eine Reduktion ihrer Steuerlast zu einer Belastung der Allgemeinheit führen. Die Frage nach einer Aufteilung in einen nichtabzugsfähigen und abzugsfähigen Teil erübrigt sich hiermit. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, dass die gegen sie verhängte EU-Kartellgeldbuße in einen Gewinnabschöpfungsanteil (5.576.858 Euro) und einen Strafanteil (506.746 Euro) aufzuteilen ist, kann weder aus dem Beschluss der EU-Kommission, noch den Leitlinien über die Berechnung der Geldbuße und auch nicht aus dem Urteil des EuG abgeleitet werden. Zusammenfassend nimmt es das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände als erwiesen an, dass die verfahrensgegenständliche EU-Geldbuße rein pönalen Charakter hat und nach Zweck und Wirkung eine Sanktion mit strafähnlichem Gehalt ausdrückt. Da general- und spezialpräventive Gründe nicht nur im Strafrecht im engen Sinn, sondern auch im Verwaltungsstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht (zB Kartellrecht) eine wesentliche Rolle spielen, ist daher auch bei Geldbußen, die in diesen Rechtsbereichen verhängt werden, von einer Nichtabzugsfähigkeit auszugehen. Weder in der Verordnung EGV 1/2003 noch in den Leitlinien ist bei der Berechnung des Grundbetrags eine Abschöpfung einer erlangten Bereicherung („Gewinnabschöpfung“) oder eine Aufteilung in entsprechende „Anteile“ vorgesehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Körperschaftsteuer 2011-2013 Durch die Versagung der Abzugsfähigkeit der EU-Kartellgeldbuße im Jahr 2010 hat sich der Verlustvortrag auf Null reduziert. Zum 31.12.2010 war kein Verlustvortrag vorhanden. Die begehrte Verwertung war deshalb in den Jahren 2011-2013 nicht möglich. Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht den festgestellten Gewinn ohne Berücksichtigung eines Verlustabzuges der Besteuerung unterzogen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Anspruchszinsen 2010-2013 Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar5, § 205 Tz 34 ff; VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316). Das Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt der Körperschaftsteuerbescheide 2010-2013, wobei eingewandt wurde, dass im Jahr 2010 die Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs in Höhe des Abschöpfungsanteils der EU-Kartellgeldbuße zu Unrecht erfolgt ist und daraus der steuerliche Verlustvortrag für die Jahre 2011-2013 gefehlt hat. Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Da keine Gründe vorgebracht wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Körperschaftsteuer: Zur Frage der Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellgeldbuße gibt es bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Festsetzung von Anspruchszinsen: Eine Revision ist nicht zulässig, weil es sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung handelt und das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 26. August 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100904/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100904.2015
Stammnummer
111638
Gültig
26.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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