Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100904/2015
Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellbuße
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100904/2015vom 26.08.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus dem gleichen Grund ist auch die zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS 16.12.2013, RV/3498-W/11) nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfehlt. Denn dort hat der UFS die Abzugsfähigkeit des Abschöpfungsanteils einer EU-Kartellgeldbuße (unter ausdrücklichem Hinweis auf die geschilderte Auffassung der EU-Kommission und deren vermeintliche Bestätigung durch den EuGH im Fall X BV sowie ein Schreiben der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) vom 07.11.2013 (in dem die BWB ohne nähere bekannte Begründung auf die Nichtabzugsfähigkeit von EU-Kartellgeldbußen verwies) mit eben der Begründung verneint, dass eine EU-Kartellgeldbuße einen solchen Abschöpfungsanteil von vornherein gar nicht enthalten könne.
Dies entspricht iE genau der im vorliegenden Fall von der bescheiderlassenden Behörde vertretenen rechtswidrigen Auffassung, die die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde bekämpft. Bei richtiger Sichtweise hätte die bescheiderlassende Behörde den Abschöpfungsanteil der vorliegenden EU-Kartellgeldbuße feststellen und zum Abzug zulassen müssen.
Einschränkung der Beweismöglichkeiten zur Feststellung des Abschöpfungsanteils ist unzulässig
Im vorliegenden Fall nimmt die Geldbußen-Entscheidung der EU-Kommission keine explizite betragliche Aufteilung in einen Strafanteil und einen Abschöpfungsanteil vor (wohl lässt sich aber der Ausgangsbetrag und Zusatzbetrag aus der dargelegten Methodik problemlos ermitteln, siehe dazu oben). Die Verwaltungspraxis will in einem solchen Fall allein deshalb den Betriebsausgabenabzug für den Abschöpfungsanteil versagen, weil sich dieser nicht ausdrücklich aus der Geldbußen-Entscheidung selbst ergibt (so EStR 2000, Rz 1523a idF vom 24.07.2013; weiters ohne nähere Begründung ErlRV 1212 BlgNr XXIV. GP 17). Diese Auffassung ist in keiner Weise im Gesetz gedeckt und klar rechtswidrig. Ein Erfordernis, dass der abzugsfähige Abschöpfungsanteil jedenfalls in der Geldbußen-Entscheidung offen ausgewiesen sein muss, existiert weder in den für das Abzugsverbot einschlägigen Rechtsgrundlagen in EStG oder KStG, noch in den anzuwendenden Verfahrensregeln der BAO. Im Gegenteil ist das Beweisrecht der BAO gerade vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel beherrscht, weshalb dem Steuerpflichtigen jede Möglichkeit offen stehen muss, den Nachweis der Höhe des Abschöpfungsanteils zu führen (ausdrücklich Staringer, in Blasina et al (Hrsg.) FS Tanzer, Die Bedeutung der BAO im Rechtssystem, 202 mwN; Reidlinger/Rittenauer, ÖZK 2011, 51). Dies war in der Vergangenheit auch noch von der Finanzverwaltung anerkannt worden (Salzburger Steuerdialog 2009, Erlass des BMF vom 05.10.2009, BMF-010216/0093-VI/6/2009). Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin durch Darlegung der Berechnungsmethodik und Aufteilung der Geldbuße in einen Ausgangsbetrag (Abschöpfungsanteil) und Zusatzbetrag (Strafanteil) erbracht.
Allfällige Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung des Abschöpfungsanteils dürften keinesfalls allein dem Steuerpflichtigen angelastet werden. Das Verfahrensrecht der BAO kennt nämlich gerade keine einseitige Beweislastverteilung zulasten des Steuerpflichtigen. Daher wäre die bescheiderlassende Behörde zur Mitwirkung an der Erforschung des abzugsfähigen Abschöpfungsanteils verpflichtet gewesen. Lässt sich dieser Abschöpfungsanteil letztlich nicht präzise ermitteln, so wäre die bescheiderlassende Behörde zumindest zur Vornahme einer Schätzung des Abschöpfungsanteils verpflichtet gewesen. Denn eine solche Schätzung wäre im vorliegenden Fall ohne Zweifel zulässig gewesen (so ausdrücklich zum Fall des Abschöpfungsanteils Staringer in Blasina et al (Hrsg.) FS Tanzer, Die Bedeutung der BAO im Rechtssystem, 203; weiters Jakom/Lenneis EStG 2010, § 4 Rz 330) und hätte daher von der Behörde in Erfüllung ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung auch vorgenommen werden müssen. Eine solche Schätzung wäre für die bescheiderlassende Behörde im gegenständlichen Fall auch ohne weitere Schwierigkeiten möglich gewesen. Denn der in der Geldbußen-Entscheidung vorgenommene Ausweis der Berechnung des Grundbetrags und die in den Leitlinien enthaltene Berechnungsmethodik, aus der sich die Zusammensetzung des Grundbetrags aus Ausgangs- und Zusatzbetrag ergibt, wie dies auch das Gutachten aufzeigt, hätte es der bescheiderlassenden Behörde ohne Probleme ermöglicht, daraus auf den abzugsfähigen Abschöpfungsanteil zu schließen. Die bescheiderlassende Behörde hat jedoch jede Nachforschung zur Feststellung des Abschöpfungsanteils unterlassen und auch damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den oben genannten Gründen der Abschöpfungsanteil der gegenständlichen EU-Kartellgeldbuße bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Beschwerdeführerin zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen ist. Der Abschöpfungsanteil ist daher bei der Beschwerdeführerin als abzugsfähige Betriebsausgabe für das Veranlagungsjahr 2010 iHv 5.576.858 Euro anzuerkennen und der steuerpflichtige Gewinn des Jahres 2010 entsprechend zu mindern.
Zulassung zur Revision
Die oben genannte Entscheidung des UFS aus Dezember 2013 ist rechtskräftig geworden, denn in der Entscheidungsveröffentlichung ist keine Erhebung einer Beschwerde an den VwGH angemerkt. Die streitgegenständliche Rechtsfrage zur Abzugsfähigkeit des Abschöpfungsanteils einer EU-Kartellgeldbuße ist somit noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung entschieden. Sollte das Bundesfinanzgericht die vorliegende Beschwerde abweisen, so ist der vorliegende Fall zur Revision zuzulassen, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 B-VG vorliegt.
Körperschaftsteuerbescheide 2011-2013 – Berücksichtigung des Verlustvortrags
Als Konsequenz der bisherigen Versagung der Abzugsfähigkeit der EU-Kartellgeldbußzahlung im Ausmaß des Abschöpfungsanteils für das Jahr 2010 hat sich der bei der Beschwerdeführerin vorhandene Verlustvortrag auf Null (0) reduziert. Für die Jahre 2011-2013 wurde daher ein zu hoher Gewinn der Besteuerung unterzogen. Bei steuerlich richtiger Behandlung des Abschöpfungsanteils als Betriebsausgabe im Jahr 2010 wäre ein Verlustvortrag bei der Beschwerdeführerin weiterhin vorhanden und dieser hätte in den Jahren 2011-2013 zumindest teilweise verwertet werden können. Die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 (nach Berücksichtigung des Außenprüfungsergebnisses für 2011 zu Tz 2 USt Sachbezug Kleinbusse) und 2012 sind daher unter Berücksichtigung des erklärten Verlustvortrages und -abzugs anzupassen und der der Besteuerung unterzogene Gewinn entsprechend zu mindern. Für das Jahr 2013 hat der zuvor unterlassene Verlustabzug entsprechend nachgeholt zu werden.
Anspruchszinsen sind nicht festzusetzen
Die Beschwerdeführerin hat die ihr bisher vorgeschriebenen Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet. Wie oben ausgeführt wurde, erfolgte die Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs in Höhe des Abschöpfungsanteils der EU-Kartellgeldbuße im Jahr 2010 zu Unrecht. Die daraus sowie aus dem Fehlen eines steuerlichen Verlustvortrags in den Jahren 2011-2013 resultierende zusätzliche Abgabenschuld war für die Jahre 2010-2013 nicht vorzuschreiben. Die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2010-2013 sind somit zu Unrecht ergangen und sind daher ersatzlos aufzuheben.
Die Beschwerde wurde am 26. Mai 2015 – entsprechend den Beschwerdeausführungen ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – direkt an das Bundesfinanzgericht mit nachfolgender Stellungnahme vorgelegt:
Die Berechnung des steuerlich abziehbaren Betrages der EU-Kartellgeldbuße vom 24.01.2012 (durch Freshfields Bruckhaus Deringer) stützt sich auf rechtliche Erwägungen, die aufgrund der bereits im Außenprüfungsbericht angeführten Argumente, nicht tragfähig sind. Ein Nachweis eines derartigen Sachverhaltselements eines Abschöpfungsanteiles ist dadurch nicht erfolgt. Es handelt sich lediglich um eine rechtliche Einschätzung. Der Sachverständige hat keine Rechtsfragen zu lösen (Ritz, BAO, § 177 Tz 1 mwN). Ein Nachweis im Sinne eines Gutachtens liegt daher nicht vor. Ein Nachweis eines Abschöpfungsanteiles ist auch entbehrlich und nicht zielführend, da sich aus rechtlichen Gründen ergibt, dass in der Buße kein Abschöpfungsanteil enthalten ist. Darüber hinaus sei zum Beschwerdevorbringen angemerkt: Unstrittig ist auch laut Beschwerdevorbringen, dass eine Strafe aufgrund ihres Pönalcharakters nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde handelt es sich bei der EU-Bußgeldzahlung zur Gänze um eine nicht abzugsfähige Strafe. Warum sich aus dem Umstand, dass die Basis für den Grundbetrag der Umsatz ist, ergeben soll, dass es sich beim Grundbetrag um keine Strafe handelt, ist nicht nachvollziehbar. Die Strafe zieht nach den Leitlinien jenen Umsatz als strafbestimmende Basis heran, der mit dem verpönten Verhalten in Zusammenhang steht. Gemäß der Leitlinien Rz 19 ff richtet sich die Höhe des Grundbetrages nach der Schwere des Verstoßes, wobei alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind. Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen und sind streng zu anden. Auch aus diesen Formulierungen geht der Strafcharakter des Grundbetrages eindeutig hervor, den auch die Leitlinien als Teil der Busse, und nicht etwa als Abschöpfung, bezeichnen. Aus der Formulierung der Rz 25 der Leitlinien, wonach der Zusatzbetrag hinzugefügt wird, um die Unternehmen von vornherein an der Beteiligung von horizontalen Vereinbarungen abzuschrecken, geht hervor, dass Zweck des Zusatzbetrages generalpräventive Erwägungen sind. Eine Einschränkung der Strafe nur auf präventive Gesichtspunkte ließe aber für die eigentliche Strafe keinen Raum mehr. Auch die möglichen Anpassungen des Grundbetrages nach mildernden und erschwerenden Umständen (Rz 27 ff der Leitlinien) zeigt den Strafcharakter des Grundbetrages, da dieser je nach Vorliegen erschwerender oder milder Umstände erhöht oder vermindert werden kann, womit in die Bemessung des Grundbetrages selbst strafbestimmende Umstände einfließen. Im konkreten Beschluss der Kartellbuße (Rz 1215 ff; Rz 1227 f der Leitlinien) erfolgte eine Auseinandersetzung mit vorgebrachten mildernden Umständen, die von der Kommission nicht geteilt wurden. In Rz 1216 des Beschlusses wird ausdrücklich von der Erforderlichkeit gesprochen, dass eine Ahndung mit hohen Geldstrafen erforderlich ist. Im konkreten Beschluss (Rz 1184) ist auch angeführt, dass die Geldbuße insgesamt hinreichend hoch angesetzt wird, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Auch erfolgte konkret eine Auseinandersetzung mit der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), die ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt. Eine Ausklammerung des Grundbetrages aus all diesen Erwägungen erfolgte nicht. Auch die EU-Kommission selbst als strafende Instanz interpretiert ihre Kartellbußen authentisch als rein bestrafender Natur. Der EuGH (EuGH 11.06.2009, C-429/97) hat eine solche Stellungnahme als rechtmäßig angesehen (so Reidlinger/Rittenauer, Aktuelle Entwicklungen zur steuerlichen (Nicht-)Abzugsfähigkeit von kartellrechtlichen Geldbußen, ÖZK 2011, 48; Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG § 12 Rz 61 „Auch der EuGH argumentiert in diese Richtung, weil eine Abzugsfähigkeit von EU-Wettbewerbsbußen der Geldbuße ihre Wirksamkeit nehmen würde.“; vgl. auch Lachmayer, Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen bei Körperschaften, RdW 2011, 308 (310) „Der EuGH misst der Frage, ob eine Geldbuße steuerlich abzugsfähig ist, wesentliche Bedeutung zu, da damit die vorgesehene Sanktion beeinträchtigt werden könnte.“) Verwiesen sei nochmals auf die UFS-Entscheidung 16.12.2013, RV/3498-W/11, die die gänzliche Nichtabzugsfähigkeit schlüssig begründet (dazu Krafft, Behandlung von Kartellbußen der EU-Kommission bei Kapitalgesellschaften vor dem AbgÄG 2011, BFGjournal 2014, 5). Wie in der Beschwerde angeführt, war Konsequenz der Versagung der Abzugsfähigkeit der Kartellbuße, dass sich der Verlustvortrag für die Jahre 2011-2013 auf NULL reduziert hat.
Mit Eingabe vom 11.08.2015 langte folgende Replik zum Vorlageantrag des Finanzamtes ein:
EU-Kartellgeldbuße
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der in der gegen sie verhängten EU-Kartellgeldbuße enthaltene Abschöpfungsanteil (iHv 5.576.858 Euro) als Betriebsausgabe im Veranlagungsjahr 2010 zum Abzug zugelassen werden muss. Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin weiterhin aufrecht gehalten.
Fehlerhafte Beurteilung der streitgegenständlichen Rechtsfrage durch die Abgabenbehörde
Die für den gegenständlichen Fall entscheidende Frage ist, wie die Aufteilung einer EU-Kartellgeldbuße in einen Abschöpfungs- und einen Strafanteil vorzunehmen ist. Dabei handelt es sich eindeutig um eine Rechtsfrage, wie dies von der Abgabenbehörde auch implizit angenommen wird („es ergibt sich aus rechtlichen Gründen, dass in der Buße kein Abschöpfungsanteil enthalten ist“). Aus der Beantwortung dieser Rechtsfrage ergibt sich sodann die steuerliche Behandlung der EU-Kartellgeldbuße teilweise Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe, soweit es sich betraglich um den Abschöpfungsanteil handelt mangels einschlägigen Abzugsverbots, und teilweise Nichtabzugsfähigkeit hinsichtlich des Strafanteils (dies auch nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 2011).
Die Abgabenbehörde begeht einen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Falls, wenn sie die Auffassung vertritt, dass eine EU-Kartellgeldbuße grundsätzlich keinen Abschöpfungsanteil enthalte. Weder die von der Abgabenbehörde äußerst lückenhaft vorgenommene, zweckorientierte und auf einzelnen Wörtern aufgehängte Auslegung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die rein rechtspolitische Forderung der EU-Kommission nach der gänzlichen Nichtabzugsfähigkeit noch eine falsch zitierte und falsch interpretierte EuGH-Rechtsprechung können diese Rechtsansicht der Abgabenbehörde stützen, wie im Folgenden dargestellt wird.
Die Aufteilung einer EU-Kartellgeldbuße in einen Abschöpfungs- und Strafanteil ist geboten
Die Aufteilung einer EU-Kartellgeldbuße hat basierend auf der hinter der Festlegung von Geldbußen stehenden Berechnungsmethodik zu erfolgen. Diese findet sich in den oben zitierten Leitlinien wieder. Auch im konkreten Fall hat sich die EU-Kommission bei der Festsetzung der streitgegenständlichen Kartellgeldbuße der Leitlinien bedient (Rz 1184 des Beschlusses). Gemäß den Leitlinien besteht eine Kartellgeldbuße aus einem Grundbetrag, der sich aus einem „Ausgangsbetrag“ und einem „Zusatzbetrag“ zusammensetzt. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Ausgangsbetrag als Abschöpfungsanteil anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat daher keinesfalls – wie dies die Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme glaubhaft machen möchte – dem gesamten Grundbetrag den Pönalcharakter abgesprochen. Der Zusatzbetrag wurde als Strafe anerkannt und dies in der Berechnung des abzugsfähigen Abschöpfungsanteils auch entsprechend berücksichtigt. Dies wird von der Abgabenbehörde an keiner Stelle gewürdigt. Vielmehr wird der Beschwerdeführerin unterstellt, sie würde dem gesamten Grundbetrag den Strafcharakter absprechen. Dies ist nicht zutreffend. Generell ist der Abgabenbehörde entgegen zu halten, dass sie ihre rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Charakters des zusammengesetzten Grundbetrags einzig und alleine auf einzelne Wörter der Leitlinien und des Beschlusses iS
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ua (Beschluss der EU-Kommission vom 23.06.2010, Az. XX) stützt ohne jedoch die Berechnungsmethodik hinter der Buße und die in die Festsetzung einfließenden Überlegungen – und damit Wesen und Funktion der EU-Kartellgeldbuße – im Detail zu analysieren.
So übersieht die Abgabenbehörde etwa, dass sich der rechtliche Charakter des Ausgangsbetrags als Abschöpfungsanteil daraus ergibt, dass persönliche, verhaltens- oder schuldbezogene Merkmale, die für eine Sanktionierung sprechen könnten, bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags keine Rolle spielen, genauso wenig wie die generelle Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt der Umstand, dass bei der Berechnung des Ausgangsbetrags gerade keine Auseinandersetzung mit der Schuldform erfolgt neben der Anknüpfung an den wettbewerbswidrig erzielten Umsatz die Einstufung des Ausgangsbetrags als Abschöpfungsmaßnahme. Durch die Anknüpfung an den wettbewerbswidrig erzielten Umsatz soll erreicht werden, dass möglichst konkret die durch den vermeintlichen Gesetzesverstoß erzielten Mehrumsätze – und damit auch Mehrgewinne – bestimmt und abgeschöpft werden können und keine willkürliche Größe zur Bemessung der Buße herangezogen wird. Entgegen der Behauptung der Abgabenbehörde lässt sich aus der Tatsache, dass die Leitlinien an keiner Stelle den Ausdruck „Abschöpfung“ verwenden, gerade nicht schließen, dass wirkungsmäßig keine Abschöpfung erfolgen, sondern eine Strafe auferlegt werden soll.
Der Zusatzbetrag ist hingegen als Strafmaßnahme mit pönalisierendem Charakter zu qualifizieren. Durch diese Zusatzbelastung, die dem Unternehmen neben der Abschöpfung des wettbewerbswidrig erlangten Ergebnisses auferlegt wird, wird erreicht, dass das Bußgeld für das betroffene Unternehmen sanktionierend wirkt. Gleichzeitig soll damit aber auch eine generalpräventive Wirkung erzielt werden, da der Zusatzbetrag – nicht aber der Ausgangsbetrag – nach den Leitlinien ausdrücklich der hinreichenden Abschreckung dient (Rz 25 der Leitlinien). Die Behauptung der Abgabenbehörde, die Wirkung des Zusatzbetrags würde sich nur auf den präventiven Aspekt beschränken, ist daher nicht richtig. Es ist für die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus der Möglichkeit der Anpassung des Grundbetrags (Ausgangs- plus Zusatzbetrag) aufgrund der Berücksichtigung von mildernden oder erschwerenden Umständen der Strafcharakter des gesamten Grundbetrags ergeben soll, wie dies die Abgabenbehörde darzustellen versucht. Die Tatsache, dass der insgesamt zu zahlende Betrag vermindert oder erhöht werden kann, kann nichts an der zuvor getroffenen Aufteilung des Bußgeldbetrags in einen Abschöpfungs- und Strafanteil ändern. Die Frage, wie die sich aus der Berücksichtigung der mildernden oder erschwerenden Umstände ergebenden Mehrbeträge oder Abzugsposten steuerlich zu behandeln wären, kann außerdem für den gegenständlichen Fall unbeantwortet bleiben. Denn die EU-Kommission hat eine solche Anpassung im gegenständlichen Fall gerade nicht vorgenommen (Rz 1260 des Beschlusses). Dass mit der Höhe der Geldbuße insgesamt eine abschreckende Wirkung erzielt werden soll (Rz 1184 des Beschlusses) widerspricht für sich auch nicht der Möglichkeit einer Aufteilung in einen Abschöpfungs- und Strafanteil. Denn auch die Abschöpfung kann eine abschreckende Wirkung haben, ohne dass dadurch aber die Abschöpfungswirkung verloren ginge. Auch die grundsätzliche Möglichkeit der EU-Kommission den Bußgeldbetrag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung noch zusätzlich zu erhöhen, damit der verhängte Bußgeldbetrag die aus der Zuwiderhandlung erzielten widerrechtlichen Gewinne betraglich übersteigt (Rz 31 der Leitlinien), unterstützt die Auffassung der Beschwerdeführerin. Denn diese Erhöhungsmöglichkeit setzt gerade voraus, dass der Grundbetrag (zumindest teilweise) bereits abschöpfenden Charakter und eine ebensolche Wirkung hat (siehe dazu ausführlich Haus, Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von EU-Geldbußen aus kartellrechtlicher Sicht, DB 2014 2066 (2069)). Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz dargelegte Interpretation der in den Leitlinien enthaltenen Berechnungsmethodik und den bei der Festlegung der Geldbuße konkret zu berücksichtigenden Kriterien deckt sich mit der in umfangreichem in- und ausländischem Schrifttum vertretenen Meinung (siehe dazu die Literaturhinweise im Beschwerdeschriftsatz). Demnach ist in den allermeisten Fällen der betraglich überwiegende Teil von EU-Kartellgeldbußen als Abschöpfung zu beurteilen, der den durch das wettbewerbsrechtswidrige Verhalten erzielten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen soll. Nach den Leitlinien der EU-Kommission ist eine Aufteilung einer EU-Kartellgeldbuße in einen Abschöpfungs- und Strafanteil aufgrund der bei der Berechnung des Ausgangs- und Zusatzbetrags zu berücksichtigenden Kriterien daher geboten.
Kein anderes Ergebnis im Hinblick auf die Äußerung der EU-Kommission und der Rechtsprechung des EuGH im Fall X BV
Dem Ergebnis, dass eine EU-Kartellgeldbuße in einen Abschöpfungs- und einen Strafanteil aufgeteilt werden kann, steht auch keineswegs – anders als dies die Abgabenbehörde darzustellen versucht – die Auffassung der EU-Kommission entgegen. Demnach seien von der EU-Kommission verhängte Kartellgeldbußen rein bestrafender Natur und könnten nicht als Vorteilsabschöpfung angesehen werden. Eine stichhaltige rechtliche Begründung für die Ansicht der EU-Kommission (die im eindeutigen Widerspruch zu früheren Aussagen steht) wird nicht ersichtlich. Die Aussagen der EU-Kommission können daher als nichts anderes als eine rechtspolitische Forderung nach einem vollständigen Nichtabzug der EU-Kartellgeldbuße in den Mitgliedstaaten angesehen werden, die getätigt wurden, um eine „Kürzung“ ihrer Bußgelder – im Wege der Abzugsfähigkeit – zu verhindern. Eine solche „Kürzung“ könnte als Untergrabung der Autorität der EU-Kommission angesehen werden, wogegen sich die EU-Kommission auf jede erdenkliche Weise wehrt, ohne eine solche Reaktion jedoch begründen zu können. Es kann sich bei den Aussagen der EU-Kommission daher lediglich um eine Forderung handeln, die freilich die Kompetenz der EU-Kommission überschreitet. Rechtlich verbindlich ist diese Forderung keinesfalls, vor allem kann sie nicht als „authentische Interpretation“ der Bußgeldentscheidungen angesehen werden, da der EU-Kommission für eine solche Interpretation ebenfalls jegliche Kompetenz fehlt.
Auch die mehrfach ins Treffen geführte EuGH-Entscheidung im Fall X BV (EuGH 11.06.2009, C-429/97, X BV) stützt die Äußerung der Kommission und damit das darauf aufbauende Argument der Abgabenbehörde nicht: Denn der EuGH hat in diesem Fall ganz bewusst und mit sorgfältiger Wortwahl („Die Entscheidung der Kommission, durch die einem Unternehmen eine Geldbuße auferlegt worden ist, könnte [Hervorhebung nicht im Original] nämlich sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen, wenn das betroffene Unternehmen […] berechtigt wäre, diese Geldbuße insgesamt oder teilweise von seinen steuerbaren Gewinnen in Abzug zu bringen […]“) eine inhaltliche Aussage zum Vorhandensein eines Abschöpfungsanteils bei Kartellgeldbußen vermieden. Dies auch deshalb, da Gegenstand des Falls ein gänzlich anderer war (streitgegenständlich war die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer Intervention der EU-Kommission als amicus curiae in einem nationalen Gerichtsverfahren). Der EuGH trifft gerade keine Aussage darüber, dass ein Betriebsausgabenabzug nicht zusteht, sondern hält lediglich fest, dass ein Abzug die Geldbuße weniger wirksam machen könnte (!), wenn er zustehen sollte. Die Formulierung des EuGH lässt die für den vorliegenden Fall bedeutende Rechtsfrage, ob ein Abzug zusteht (bzw. ob ein Abschöpfungsanteil deshalb von vornherein ausgeschlossen wäre) aber gerade offen. Die Abgabenbehörde (wie auch die EU-Kommission) kann daher den Fall X BV keinesfalls zur Untermauerung ihrer Auffassung heranziehen.
Da auch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats aus Dezember 2013 (UFS 16.12.2013, RV/3498-W/11) in ihrer Begründung hauptsächlich auf die geschilderte Auffassung der EU-Kommission und deren vermeintliche Bestätigung durch den EuGH im Fall X BV sowie ein nicht näher begründetes Schreiben der Bundeswettbewerbsbehörde vom 07.11.2013 baut, ist sie im Ergebnis als verfehlt anzusehen. Sie kann daher nicht zur Begründung der Rechtsansicht der Abgabenbehörde genutzt werden, ebenso wenig wie die von der Abgabenbehörde zitierte Literatur, die sich ebenfalls auf obiges EuGH-Judikat bezieht. Auch das in der zitierten Literatur angeführte Argument, dass eine Abzugsfähigkeit die Wirkung von Geldbußen mindert – was vom EuGH ja nur als Möglichkeit angesehen wird – mag zwar richtig sein, kann aber nicht bedeuten, dass ein teilweiser Abzug – soweit er sich auf den Abschöpfungsanteil bezieht – nicht trotzdem zusteht.
Der Aufteilung von EU-Kartellgeldbußen in einen Abschöpfungs- und in einen Strafanteil gemäß den Leitlinien steht daher weder die Meinung der EU-Kommission noch die zitierte Rechtsprechung oder Literatur entgegen.
Kein Abzugsverbot im österreichischen Steuerrecht
Für die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit des Abschöpfungsanteils, dem wie oben dargelegt gerade kein Pönalcharakter zukommt (weil er keine "Strafe im klassischen" Sinne ist), besteht nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rechtsgrundlage im österreichischen Steuerrecht. Die Auffassung, wonach der Abschöpfungsanteil einer Strafe steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, ist in Schrifttum und Verwaltungspraxis völlig unbestritten. Auch die Gesetzesmaterialien zum – im vorliegenden Fall nicht anwendbaren – AbgÄG 2011 bestätigen dies ausdrücklich, wenn sie ausführen, dass „eine ausdrücklich betraglich umschriebene Gewinnabschöpfung […] vom Abzugsverbot nicht erfasst [ist]“. Auch die zum AbgÄG 2011 bestehende Verwaltungspraxis hat sich dieser Auffassung von der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit des Abschöpfungsanteils erneut angeschlossen (EStR 2000, Rz 4846b idF vom 24.07.2013). Nach einhelliger Auffassung sind daher EU-Kartellgeldbußzahlungen, die, wie oben dargelegt wurde, in einen Strafanteil und in einen Abschöpfungsanteil aufgeteilt werden können, hinsichtlich des Abschöpfungsanteils zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Dies hat die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall verkannt.
Konkrete Aufteilung der gegen die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall verhängten EU-Kartellgeldbuße
Im Ergebnis kann die streitgegenständliche EU-Kartellgeldbuße auch der Höhe nach problemlos in einen Strafanteil (506.746 Euro) und einen (abzugsfähigen) Abschöpfungsanteil (5.576.858 Euro) aufgeteilt werden. Diese beiden Anteile lassen sich im vorliegenden Fall ohne weiteres basierend auf der oben dargelegten Interpretation der Leitlinien der Kommission sowie den im Beschluss enthaltenen Erwägungen zur Bemessung von Ausgangsbetrag und Zusatzbetrag ableiten. Die Tatsache, dass der Beschluss davon spricht, dass eine Ahndung mit hohen Geldstrafen erforderlich sei (Rz 1216 des Beschlusses), hindert die Aufteilung der Buße in einen Abschöpfungs- und einen Strafanteil nach den dargelegten Grundsätzen nicht, wie dies die Abgabenbehörde jedoch zu argumentieren versucht. Es ergibt sich weder aus den Leitlinien (die an keiner Stelle von einer Geldstrafe sprechen) noch aus den von der EU-Kommission im Beschluss dargelegten, auf den Leitlinien aufbauenden weiteren Überlegungen, dass der gesamte Grundbetrag als Strafe anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hat daher eine Aufteilung der konkret verhängten EU-Kartellgeldbuße rechnerisch vorgenommen. Diese Berechnung findet sich im Gutachten von Freshfields Bruckhaus Deringer zur Ermittlung des steuerlich abziehbaren Betrages der EU-Kartellgeldbuße vom 24.01.2012, wurde im Beschwerdeschriftsatz vom 27.04.2015 ausführlich erläutert. Entgegen der Behauptung der Abgabenbehörde handelt es sich bei dem Gutachten nicht um ein Sachverständigengutachten. Denn die für den vorliegenden Fall bedeutende Frage – nach dem rechtlichen Charakter des strittigen Teils des Bußgeldes und der daran anknüpfenden steuerlichen Behandlung – ist, wie bereits ausgeführt, als Rechtsfrage zu qualifizieren. Das vorgelegte Gutachten ist daher vielmehr als Rechtsgutachten zu sehen, welches – nach rechtlicher Analyse der Leitlinien und entsprechend abgeleiteter Aufteilung von Bußgeldern in einen Straf- und Abschöpfungsanteil – eine Subsumtion des Sachverhaltes, nämlich der konkret verhängten Geldbuße, vornimmt, um schlussendlich den Abschöpfungsanteil betraglich beziffern zu können. Diese Subsumtion hätte eigentlich von der Abgabenbehörde vorgenommen werden müssen, welche dies jedoch aufgrund des von ihr begangenen Fehlers in der rechtlichen Beurteilung des Falls nicht getan hat (sekundärer Verfahrensfehler).
Einschränkung der Beweismöglichkeiten zur Feststellung des Abschöpfungsanteils ist unzulässig
Da im vorliegenden Fall die Geldbußen-Entscheidung der EU-Kommission keine explizite betragliche Aufteilung in einen Strafanteil und einen Abschöpfungsanteil vornimmt, will die Verwaltungspraxis allein deshalb den Betriebsausgabenabzug für den Abschöpfungsanteil versagen. Diese Auffassung ist vom Gesetz nicht gedeckt und klar rechtswidrig. Bei Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung des Abschöpfungsanteils wäre die Abgabenbehörde zur Mitwirkung an der Erforschung verpflichtet gewesen und hätte zumindest eine Schätzung des Abschöpfungsanteils vornehmen müssen. Eine solche Schätzung wäre für die Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall auch ohne weitere Schwierigkeiten möglich gewesen. Der in der Geldbußen-Entscheidung vorgenommene Ausweis der Berechnung des Grundbetrags und die in den Leitlinien enthaltene Berechnungsmethodik, aus der sich die Zusammensetzung des Grundbetrags aus Ausgangs- und Zusatzbetrag ergibt, hätte es der Abgabenbehörde ohne Probleme ermöglicht, daraus auf den abzugsfähigen Abschöpfungsanteil zu schließen. Die Abgabenbehörde hat jedoch als Folge ihrer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung jede Nachforschung zur Feststellung des Abschöpfungsanteils unterlassen und auch damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zusammenfassung
Der Abschöpfungsanteil der gegenständlichen EU-Kartellgeldbuße (5.576.858 Euro) ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Beschwerdeführerin als Betriebsausgabe in Abzug zu bringen. Da die streitgegenständliche Rechtsfrage zur Abzugsfähigkeit des Abschöpfungsanteils einer EU-Kartellgeldbuße – dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, wurde von Seiten der Abgabenbehörde bisher auch nicht bestritten – noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung entschieden ist, ist der vorliegende Fall, sollte das Bundesfinanzgericht die Beschwerde abweisen, zur Revision zuzulassen, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 B-VG vorliegt.
Zu dieser Replik langte am 09.11.2015 folgende Stellungnahme des Finanzamtes vom 30.10.2015 ein:
Die der verhängten Geldbuße zugrunde liegende Norm (Art. 23 Abs. 2 lit. a der EGV 1/2003 vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln) bestimmt, dass eine derartige Geldbuße verhängt werden kann, wenn der Verstoß gegen die Art. 81 oder 82 vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Die Verordnung des Rates normiert daher, dass eine Geldbuße – ohne Differenzierung nach Geldbußteilen - nur verhängt werden kann, wenn das Verhalten vorwerfbar ist. Die Sanktion für ein vorwerfbares Verhalten ist eine Strafe. Die Verordnung selbst differenziert nicht nach Ausgangsbetrag des Grundbetrages, zum Grundbetrag hinzugefügten Betrag und Anpassungen des Grundbetrages. Eine solche Differenzierung nehmen nur die Leitlinien vor. Nach der verbindlichen Verordnung ist die Geldbuße einheitlich zu beurteilen und stellt diese einheitlich eine Strafe für vorwerfbares Verhalten dar.
Auch im Beschluss vom TMJ wird eine einheitliche Geldbuße verhängt (Art. 2 des Beschlusses, Seite 499) und werden die Leitlinien für die Ermittlung der einheitlichen Geldbuße herangezogen. Eine Aufteilung ist daher in der allein verbindlichen Verordnung nicht normiert.
Dass es sich beim Grundbetrag (Ausgangsbetrag und Zusatzbetrag) um eine Abschöpfung handeln würde, kann auch den Leitlinien nicht entnommen werden. Im Gegenteil spricht die Textierung der entsprechenden Randzahlen für die Qualifizierung dieses Betrages insgesamt als Strafe. Es sind die Schwere des Verstoßes sowie alle sonstigen relevanten Umstände zu berücksichtigen (Rz 19 f der Leitlinien). Horizontale Kartelle sind besonders streng zu ahnden (Rz 23 der Leitlinien). Dem entgegen stehende Aussagen in Richtung Abschöpfung können den Leitlinien nicht entnommen werden.
Die äußerste Grenze der Interpretation ist der Wortlaut der Norm. Der Verordnung und auch den Leitlinien können keine Formulierungen entnommen werden, die für eine Abschöpfung sprechen; sehr wohl aber solche die eindeutig für einen pönalen Charakter sprechen, wie soeben ausgeführt (so auch Bieber/Ettmayer, Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit kartellrechtlicher Geldbußen, SWK 30/2015, S 1379).
Nach der Verordnung hat generell eine Auseinandersetzung mit der Schuldform zu erfolgen. Nach der verbindlichen Verordnung haben daher in alle Berechnungsschritte der Kommission schuldbezogene Merkmale einzufließen. Dies ermöglichen auch die Leitlinien, wonach alle sonstigen relevanten Umstände im Grundbetrag zu berücksichtigen sind (Rz 19 der Leitlinien). Gemäß Rz 25 der Leitlinien hat der Zusatzbetrag generalpräventive Wirkung. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Ausgangsbetrag des Grundbetrages spezialpräventive und auch generalpräventive Wirkung hat. Dementsprechend wird in Rz 4 der Leitlinien ausgesprochen, dass die Geldbuße – insgesamt betrachtet – so hoch festgesetzt werden sollte, dass nicht nur die Zuwiderhandlungen der beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung abgehalten werden (Generalprävention). Nach dieser Zielsetzung steht nicht der Gewinnabschöpfungsgedanke, sondern der Pönalcharakter im Vordergrund (so Bieber/Ettmayer, Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit kartellrechtlicher Geldbußen, SWK 30/2015, S 1379). Auch die Anpassung des Grundbetrages durch mildernde oder erschwerende Umstände (Rz 27 ff der Leitlinien) zeigt, dass der Grundbetrag insgesamt pönalen Charakter hat, denn nur vorwerfbares Verhalten kann durch weitere Umstände (mildernd oder erschwerend) vermindert oder erhöht werden.
Der Beschluss der Kommission vom TMJ, XX, wurde vor dem EuG bekämpft (Urteil vom
TMJ
,
T-X.
). Das EuG misst darin die Leitlinien am strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Rz 173 ff des Urteils). Das EuG hat sich inhaltlich mit dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot auseinandergesetzt, was nur dann sinnvoll ist, wenn es die Geldbuße als Strafe ansieht. Das EuG hat auch ausdrücklich ausgesprochen, dass das strafrechtliche Rückwirkungsverbot für alle Verwaltungsverfahren, die in Anwendung der Wettbewerbsregeln zu Sanktionen führen können, gilt (Rz 175 des Urteils; so auch Rz 202 zu Urteil C-189/02; und Rz 267, 270 zu Urteil T-56/09) und prüft die Leitlinien generell und nicht nur im Hinblick auf einzelne Teilbereiche der Geldbuße in Bezug auf das Rückwirkungsverbot (Rz 224 zu Urteil C- 189/02; Rz 267 ff zu Urteil T-56/09). Vor diesem Hintergrund ist dann auch die EuGH-Entscheidung vom 11.06.2009, C-429/97, X BV, zu verstehen und hat der EuGH deshalb im Konjunktiv gesprochen, weil die Frage, ob die Geldbuße pönalen Charakter hat, nicht entscheidungsgegenständlich war. Diese Aussage des EuGH ist daher als Argument in Richtung pönalem Charakter der Geldbuße zu verstehen (so Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG § 12 Rz 61). Das EuG hat unter Bezugnahme auf den obigen in Frage stehenden EuGH-Rechtssatz in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die Kommission bei Festsetzung der Geldbuße zu Recht davon ausgeht, dass die Geldbuße aus dem versteuerten Gewinn zu leisten ist, denn wäre die Geldbuße aus dem nicht zu versteuernden Gewinn zu leisten, müsste der Staat, in dem das Unternehmen zur Steuer veranlagt wird, einen Teil der Geldbuße tragen, und eine solche Folge würde der den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln zugrunde liegenden Logik widersprechen (EuG 27.03.2014, T-56/09, Rz 117; zustimmend Bieber/Ettmayer, Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit kartellrechtlicher Geldbußen, SWK 30/2015, S 1379). Weiters hat das EuG (EuG 27.03.2014, T-56/09, Rz 117) ausgesprochen, dass die Sanktionspolitik im Bereich des Wettbewerbes die Zwecke der Verfolgung und Abschreckung verfolgt. Im gleichen Urteil (EuG 27.03.2014, T-56/09) hat das EuG auch eine mögliche Verletzung der Grundsätze der individuellen Bestrafung und der Unschuldsvermutung (Rz 176 ff) sowie eine mögliche Verletzung des Verbotes der Rückwirkung von Strafen (Rz 251 ff) inhaltlich geprüft. Der EuG-Rechtsprechung kann daher der pönale Charakter der Geldbuße entnommen werden. Auch laut UFS vom 16.12.2013, RV/3498-W/11, (Entscheidung offensichtlich das gegenständliche Kartell betreffend) ist eindeutig erkennbar, dass EU-Kartellbußen keinen Abschöpfungscharakter in sich tragen und zur Gänze pönalen Charakter haben. Da die gesamte Geldbuße eine Strafe darstellt, stellt sich die Frage einer Aufteilung nicht. Daher wurde eine solche im Kommissions-Beschluss auch nicht vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 22.02.2016 folgende Gegenstellungnahme zur Stellungnahme des Finanzamtes vom 30.10.2015 ein:
Die Leitlinien der EU-Kommission unterstützen eine Aufteilung der Geldbuße; die Verordnung steht dem nicht entgegen
Die rechtliche Basis für die Verhängung der gegenständlichen EU-Kartellgeldbuße ist Art. 23 Abs. 2 lit a der EGV 1/2003. Entgegen den Behauptungen der Abgabenbehörde findet sich an keiner Stelle der EGV 1/2003 ein Verweis darauf, dass eine gemäß der Verordnung verhängte Geldbuße einheitlich als Strafe zu beurteilen ist. Art. 23 Abs. 2 lit. a der Verordnung führt lediglich aus, dass bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen Art. 81 oder 82 EG (nunmehr Art. 101 und 102 AEUV) eine Geldbuße verhängt werden kann, ohne jedoch über deren Charakter und eine Aufteilung in einen Abschöpfungs- und Strafanteil abzusprechen. Eine solche Aufteilung, und wie sie vorzunehmen ist, ergibt sich – wie die Beschwerdeführerin ausführlich in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 27.04.2015, und in ihrer Replik vom 07.08.2015 auf den Vorlagebericht dargestellt hat – hingegen aus der in den Leitlinien beschriebenen Berechnungsmethode, derer sich die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße bedient. Weder der von der Abgabenbehörde zur Untermauerung ihrer Behauptungen ins Treffen geführte Aufsatz (Bieber/Ettmayer, Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit kartellrechtlicher Geldbußen, SWK 2015, S 1379) noch die von der Abgabenbehörde selbst angestellte, oberflächliche Analyse der Leitlinien sind in der Lage, die Argumentation der Beschwerdeführerin zu entkräften. Dazu im Einzelnen:
Bieber/Ettmayer ist insbesondere entgegenzuhalten, dass sich die Autoren nicht detailliert mit der Berechnungsmethode der Leitlinien auseinandersetzen. Neben dieser dürftigen Analyse der Leitlinien und dem Hinweis auf die unveröffentlichte Stellungnahme der EU-Kommission aus 2010, die nichts weiter als eine, rechtlich unverbindliche, rechtspolitische Forderung enthält – siehe dazu die Anmerkungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 27.04.2015 und in ihrer Replik vom 07.08.2015 auf den Vorlagebericht – führen die Autoren als Argument für ihre Schlussfolgerung, dass EU-Kartellgeldbußen rein pönalen Charakter haben, lediglich das EuGH-Urteil in der Rechtsache X BV und die Entscheidung des UFS vom 16.12.2013 an. Wie die Beschwerdeführerin bereits ausführlich dargelegt hat, tätigt der EuGH iS X BV aber gerade keine Aussage hinsichtlich des Vorhandenseins eines Abschöpfungsanteils. Nochmals in aller Kürze die tatsächliche Aussage des EuGH iS X BV: „Die Entscheidung der Kommission, durch die einem Unternehmen eine Geldbuße auferlegt worden ist, könnte [Hervorhebung nicht im Original] nämlich sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen, wenn das betroffene Unternehmen […] berechtigt wäre, diese Geldbuße insgesamt oder teilweise von seinen steuerbaren Gewinnen in Abzug zu bringen […]“. Auch ein wiederholtes Fehlzitat dieses Urteils, sei es in der Entscheidung des UFS vom 16.12.2013, in der von der Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahmen bemühten Literatur (Bieber/Ettmayer, SWK 2015, S 1379; Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG § 12 Rz 61) oder in den Ausführungen der Abgabenbehörde selbst, kann somit nichts daran ändern, dass das Urteil iS X BV nicht als Argument gegen das Vorhandensein eines Abschöpfungsanteils herangezogen werden kann. Nach den Leitlinien der EU-Kommission ist vielmehr eine Aufteilung einer EU-Kartellgeldbuße in einen Abschöpfungs- und Strafanteil aufgrund der bei der Berechnung zu berücksichtigenden Kriterien daher geboten. Diesem Ergebnis steht weder die zitierte Rechtsprechung noch die zitierte Literatur entgegen.
Die von der Abgabenbehörde zitierte sonstige EuG- und EuGH-Judikatur ist nicht einschlägig
Mithilfe der, neben dem Urteil iS X BV, zitierten EuG und EuGH-Judikate versucht die Abgabenbehörde den teilweisen Abschöpfungsgedanken der Leitlinien zu diskreditieren. Freilich sind auch die Verweise auf diese Judikate verfehlt: Zwar behandeln die Urteile jeweils von der EU-Kommission verhängte EU-Kartellgeldbußen. Es handelt sich dabei aber – was die Behörde verschweigt – jeweils um Urteile in Verfahren zur Nichtigerklärung von Beschlüssen der EU-Kommission, aufgrund derer zuvor Geldbußen gegen die Kläger verhängt worden waren bzw. Rechtsmittel gegen ein solches Urteil. Es ist in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb die von der Behörde zitierten Urteile für Steuerfragen überhaupt von Relevanz sein sollen. Diese Urteile behandeln nämlich lediglich die Zulässigkeit der verhängten Kartellgeldbußen und deren Höhe. Die im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht relevante Frage – der teilweise Charakter der Geldbuße als Abschöpfung – spielt dort überhaupt keine Rolle.
Auch die Tatsache, dass sich diese Urteile mit dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot beschäftigen – und dessen Anwendung in allen Fällen verneinen – kann den Rückschluss nicht rechtfertigen, dass EU-Kartellgeldbußen im Allgemeinen keinen Abschöpfungsanteil enthalten können und steht somit einer Aufteilung, wie sie die Beschwerdeführerin basierend auf den Leitlinien der Kommission vorgenommen hat, nicht entgegen. Die mögliche Anwendung eines strafrechtlichen Konzepts kann keinerlei Bedeutung für die Qualifikation von EU-Kartellgeldbußen als „einheitliche Strafe“ haben, wenn sich eine solche nicht aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen – der EGV 1/2003 und den Leitlinien – ergibt. Dass weder die EGV 1/2003 noch die Leitlinien eine solche Qualifikation unterstützen, wurde von der Beschwerdeführerin bereits ausführlich dargelegt. Die zitierten Judikate widersprechen daher nicht der Aufteilung einer EU-Kartellgeldbuße in einen Abschöpfungs- und Strafanteil.
Nachweis der betraglichen Aufteilung in Abschöpfungs- und Strafanteil
Die Beschwerdeführerin hat anhand eines Gutachtens und einer detaillierten Berechnung die betragliche Aufteilung der gegen sie verhängten EU-Kartellgeldbuße in einen Abschöpfungs- und Strafanteil vorgenommen und nachgewiesen. Eine Schätzung von Seiten der Abgabenbehörde ist – dies wäre lediglich bei fehlendem Nachweis geboten – daher nicht notwendig. Der Abschöpfungsanteil der gegenständlichen EU-Kartellgeldbuße ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Beschwerdeführerin für das Jahr 2010 somit als Betriebsausgabe in Abzug zu bringen.
Mit Schreiben vom 18.07.2016 wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am TMJ erließ die Europäische Kommission (EU-Kommission) einen Beschluss in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) gegen 24 Hersteller von Badezimmerausstattungen, darunter auch die XXX sowie die Beschwerdeführerin, wegen wettbewerbswidriger Preisabsprachen (Kartell) gemäß Art. 101 AEUV und – ab 01.01.1994 – Art. 53 EWR-Abkommen (Beschluss der EU-Kommission vom TMJ, Az. XX). Mit diesem Beschluss setzte die EU-Kommission gegen die Mitglieder des Kartells Geldbußen in einer Gesamthöhe von insgesamt rund 622.278.000 Euro fest. Die einzelnen Geldbußen betrugen zwischen 253.600 Euro und 326.091.000 Euro.
Gegen die XXX wurde eine Geldbuße iHv 54.436.347 Euro sowie gesamtschuldnerisch mit deren 100%-igen Tochtergesellschaften in ABC iHv weiteren 17.094.653 Euro verhängt. Von der gesamten EU-Kartellgeldbuße entfielen auf die Beschwerdeführerin 6.083.604 Euro. Die EU-Kartellgeldbuße war drei Monate nach Zustellung des Beschlusses zahlbar. Die gesamtschuldnerisch gegen die XXX und die Beschwerdeführerin verhängte Geldbuße iHv 6.083.604 Euro hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 bezahlt.
Gegen den Beschluss wurden von der XXX, der Beschwerdeführerin und anderen betroffenen Tochtergesellschaften Nichtigkeitsklagen beim Europäischen Gericht 1. Instanz (EuG) eingebracht. Das EuG hat mit Urteil vom TMJ (
T-X.
) die Bemessung der Geldbuße grundsätzlich bestätigt.
Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und gründet sich insbesondere auf den im Sachverhaltsteil dieser Entscheidung enthaltenen Beschluss der Europäischen Kommission vom TMJ.
Strittig zwischen den Verfahrensparteien ist die Frage, ob die verhängte Geldbuße einen Abschöpfungsanteil, der (nach der Verwaltungspraxis) als Betriebsausgabe grundsätzlich abzugsfähig wäre, enthält oder nicht. Während das Finanzamt die Ansicht vertritt, dass die gegenständlich verhängte Geldbuße keinen Abschöpfungsanteil enthält und daher zur Gänze als nichtabzugsfähige Strafe zu behandeln ist, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die Aufteilung der EU-Kartellgeldbuße in einen abzugsfähigen Abschöpfungsanteil sowie einen nichtabzugsfähigen Strafanteil geboten ist.
Körperschaftsteuer 2010
Rechtslage:
Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV verbieten wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Art. 103 AEUV ermächtigt den Rat der EU zur Erlassung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verbote. Mit der auf Art. 103 AEUV gestützten EGV Nr. 1/2003 übertrug der Rat diese Aufgabe an die EU-Kommission mit der Befugnis, Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, mit Geldbußen zu belegen.
Die Berechnung von EU-Geldbußen für Verstöße gegen das Kartellverbot sowie für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung erfolgt nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 01.09.2006). Der Grundbetrag der Geldbuße wird als Prozentzahl des Umsatzes, der mit dem Verstoß in Zusammenhang steht, ausgedrückt und mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert (Rz 19 der Leitlinien). Der Grundbetrag kann mit bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden (Rz 21 der Leitlinien). Der Grundbetrag wird zusätzlich um 15 % bis 25 % des Umsatzes erhöht (Rz 25 der Leitlinien). Erschwerende Umstände (zB Fortsetzung einer Zuwiderhandlung) (Rz 28 der Leitlinien) oder mildernde Umstände (zB fahrlässige Begehung der Zuwiderhandlung) (Rz 29 der Leitlinien) können zu einer Adaptierung des Grundbetrages führen. Schließlich kann die Kommission einen Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung verhängen (Rz 30 u. 31 der Leitlinien). Die Geldbuße darf insgesamt 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen (Rz 32 der Leitlinien).
Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der von der EU-Kommission verhängten Geldbußen gibt es keine expliziten primärrechtlichen oder sekundärrechtlichen Vorgaben. Die Abzugsfähigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Ansässigkeitsstaates.
Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) sind gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 lit. b KStG und § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG die von Organen der Europäischen Union verhängten Strafen und Geldbußen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dieses Abzugsverbot ist allerdings erst auf solche Strafen und Geldbußen anzuwenden, die nach dem 01.08.2011 gezahlt wurden. Da der vorliegende Fall das Veranlagungsjahr 2010 betrifft, ist die streitgegenständliche EU-Kartellgeldbußzahlung von diesem Abzugsverbot des AbgÄG 2011 somit noch nicht erfasst.
Nach der Rechtslage vor dem AbgÄG 2011 – die für den gegenständlichen Fall maßgeblich ist – war ein explizites Abzugsverbot lediglich für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) vorgesehen (§ 12 Abs. 1 Z 4 KStG idF vor dem AbgÄG 2011). Eine solche Verbandsgeldbuße nach dem VbVG liegt bei der gegenständlichen EU-Kartellgeldbuße nicht vor, da eine solche EU-Kartellgeldbuße vom Begriff der Verbandsgeldbuße nach § 1 Abs. 1 VbVG (der nur nach einem österreichischen Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen einschließt) nicht erfasst ist. Eine sachliche Rechtfertigung, die auch vor Inkrafttreten des AbgÄG 2011 von einem „ungeschriebenen“ Abzugsverbot für andere Strafzahlungen (die nicht nach dem VbVG verhängt wurden) ausgeht (zB Jakom/Lenneis, EStG 2015, § 4 Rz 330; EStR 2000 Rz 1649 idF vom 11.12.2009; VwGH 25.4.2001, 99/13/0221; 20.11.2012, 2008/13/0026) ist im Pönalcharakter der Strafe zu finden. Nach dieser Auffassung steht bei Strafzahlungen der Pönalcharakter einer Strafe deren steuerlicher Abzugsfähigkeit auch dann entgegen, wenn der Nichtabzug nicht explizit gesetzlich verankert ist.
Erwägungen:
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 101 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 53 EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993
- Art. 23 VO 1/2003, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1
- Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, ABl. Nr. C 210 vom 01.09.2006 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100904/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100904.2015
- Stammnummer
- 111638
- Gültig
- 26.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF