Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102189/2011
Umsatzsteuerpflicht von Gratisjetons, Schätzung, Verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102189/2011vom 01.08.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Aufbewahrungspflicht ist nicht um ihrer selbst Willen normiert. Sie verfolgt Sicherheits- und Kontrollzwecke. Sie soll Gewähr für die Vollständigkeit der Bücher und Aufzeichnungen geben und auch die Prüfung und gesicherte Feststellung möglich machen, dass die buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllt wurden oder diesem Gebot nicht entsprochen wurde. Der Aufbewahrungszweck ist damit durch den Zweck der Bücher und Aufzeichnungen vorgegeben. Art und Umfang der Aufbewahrungspflicht sind vom Aufbewahrungszweck, dieser vom jeweiligen Dokumentationszweck abhängig, der nicht ein abstrakt-absoluter, sondern ein von Größe, Art, Gegenstand, Rechtsform und Besonderheiten des Unternehmers abhängiger ist. Entscheidend ist in Zweifelsfällen, ob in Anbetracht der Gegebenheiten, des Umfanges, der Art und der Größe des Unternehmens, des Unternehmensgegenstandes und ähnlicher Kriterien, aber auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Unternehmens der Dokumentationszweck mit seinen durch die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten verbundenen Kontrollmöglichkeiten und Sicherheitsattributen insgesamt (etwa durch anderes zumindest gleichwertiges Beleggut als gerade durch das nicht Aufbewahrte) im konkreten Fall erreicht und die damit verbundenen Aufgaben zuverlässig erfüllt werden können oder nicht (Stoll, BAO-Kommentar, 1484 ff).
Im ggstdl Fall wurden die von den Kellnern auf Auszahlungslisten erstellten händischen Aufzeichnungen über die Gewinnauszahlungen nicht aufbewahrt bzw nicht vorgelegt.
Es handelt sich dabei um Grundaufzeichnungen.
Die von der Bf bekannt gegebenen Auszahlungen waren regelmäßig auf 100 Schilling Beträge gerundet, was nicht der Wirklichkeit entsprechen kann.
Die Automatenzählerstände wurden täglich vom Filialleiters bzw seinem Vertreter abgelesen. Die Zählerstände der Automaten wurden direkt in den Laptop in "Excel-Tabellen" eingetippt. Aus den Tabellen ist auch die Anzahl der Gratisjetons pro Automat pro Tag ablesbar.
Handschriftliche Grundaufzeichnungen dazu gibt es nicht.
Eine Überprüfung der Zählerstände durch die Bp war nicht möglich. Die Automaten in der Steiermark waren zwar per Standleitung mit der Fa Y Information Systems verbunden, die Daten wurden jedoch der Bp nicht übergeben und der Geschäftsführer gab keinen Ansprechpartner bei der Y. bekannt.
Die Bf hat daher die Aufzeichnungspflichten des § 131 BAO und die Aufbewahrungsverpflichtungen des § 132 BAO verletzt, indem Grundaufzeichnungen nicht geführt bzw nicht vorgelegt wurden und die von der Bf vorgelegten Ergebnisse und somit die Geschäftsvorfälle nicht nachvollzogen und überprüft werden konnten. Die bloße Vorlage von Tabellen in Form von Excel-Dateien, welche jederzeit manipulierbar sind, ohne Vorlage von Grundaufzeichnungen und ohne Überprüfungsmöglichkeit, die noch dazu realitätsfremde Auszahlungssummen aufweisen, erfüllt nicht die Anforderungen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. (Vgl RdW 2002, 703, Ordnungsmäßigkeit von Büchern und Aufzeichnungen gemäß § 131 BAO bei Anwendung von MS Excel oder eines vergleichbaren EDV Programms: "Die bloße Führung von Dateien in EXCEL ist für sich allein noch kein Nachweis der Ordnungsmäßigkeit, weil in derartigen Programmen auch nachträglich Manipulationen wie Abänderungen vorgenommen werden können.")
§ 163 BAO lautet:
"
(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist."
Die Bücher und Aufzeichnungen der Bf haben daher nicht die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich.
Eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit ist auf Grund der aufgezeigten Mängel nicht möglich.
Auch die von der Bp zutreffend aufgezeigte Verletzung der Mitwirkungspflicht (Nichtbekanntgabe eines Ansprechpartners, Nichtvorlage von Daten) ist gegeben.
Bei einem unter Verletzung der Vorschriften der §§ 131 ff BAO herbeigeführten Fehlen von Primärdaten haben die Bücher und Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsgemäßer Führung nicht mehr für sich und können, weil die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in deren sachliche Richtigkeit erschüttern, nach § 163 BAO nicht der Abgabenerhebung zugrunde gelegt werden.
Mit Erkenntnis vom 15.09.1993, 91/13/0125, hat der VwGH unter Verweis auf weitere Judikate
ausgesprochen, dass bereits formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, prinzipiell zur Schätzungsberechtigung führen. Eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedürfe es nicht.
§ 184 BAO lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Die Befugnis (und Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
In Ermangelung einer formal ordnungsmäßigen Buchführung bedarf es keiner Feststellung einer Kalkulationsdifferenz von mehr als 10 Prozent, um die nach § 184 BAO vorgesehene Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung auszulösen (VwGH 30.09.1998, 97/13/0033).
Die Schätzungsberechtigung der Behörde ist daher bereits auf Grund der formellen Mängel der Buchführung gegeben.
Zusätzlich liegen auch materielle Mängel vor.
Die Anzahl der Gratisjetons ist zu hoch angesetzt. Die Auszahlungsbeträge, die regelmäßig auf 100 Schilling enden, sind unrichtig.
Die Überprüfung der Erlöse durch statistische Methoden ergab massive Auffälligkeiten. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Betriebsprüfer des FA erläuterte nachvollziehbar und glaubhaft die angewendeten Methoden und deren Plausibilität. Demnach sind massive Auffälligkeiten sowohl bei den Gastro- als auch den Automatenerlösen, wobei es jeweils zu signifikanten Abweichungen von der erwartbaren Verteilung im Bereich der hohen Tageslosungen kam, sowie auch in deren Beziehung zueinander feststellbar; darüber hinaus gab es Unregelmäßigkeiten bei den Gewinnauszahlungsimpulsen.
Nach VwGH 18.09.2013, 2009/13/0146, reichen zwar Argumente dieser Art (gemeint: statistische Auffälligkeiten in den erklärten Erlösen) für sich allein nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu widerlegen. Im ggstdl Fall weist jedoch die Buchführung formelle und materielle Mängel auf, was bereits die Schätzungsberechtigung der Behörde begründet. Diese wird durch die statistischen Auffälligkeiten zusätzlich untermauert.
Bei den Gastroumsätzen, bei denen ausschließlich statistische Auffälligkeiten festgestellt wurden, wurde von einer Schätzung durch die Bp im Sinne der Judikatur des VwGH Abstand genommen.
Schätzungsmethode, Schätzungsergebnis:
Ziel einer Schätzung im Sinne des § 184 BAO ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung (vgl VwGH 20.09.2007, 2003/14/0084).
In Anbetracht der dargestellten schwerwiegenden Mängel der Bücher und Aufzeichnungen, welche einer sinnvollen Überprüfung mittels Verprobungstabellen entgegenstehen, ist die Anwendung von pauschalen Sicherheitszuschlägen unumgänglich (Huber, SWK 1995, A 444 ff unter 6. Schätzungsdurchführung). Die Orientierung am Umsatz und der Höhe der Zuschlagsbasis einerseits (vgl VwGH 27.11.2001, 97/14/0110 und VwGH 25.01.2006, 2001/13/0274), und den mit der Art und Schwere der Mängel verbundenen Zweifeln an der Richtigkeit der ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen andererseits rechtfertigt den angewandten Sicherheitszuschlag in Form einer griffweisen Zuschätzung von 5 % der erklärten Automatenerlöse, welcher eher als niedrig bezeichnet werden kann. Diese griffweise Zuschätzung von 5% der erklärten Automatenerlöse, die vom BFG für angemessen erachtet wird, ist nicht nur umsatzsteuerlich, sondern auch als verdeckte Ausschüttung bei der KÖST und KEST zu beachten (vgl Bp Bericht und unten).
Die Schätzung der Menge an Gratisjetons durch das BFG beruht hingegen auf den feststehenden Ergebnissen der Folgejahre, was durch das anzunehmende in den Streitjahren und Folgejahren gleichbleibende Verhältnis der Gratisjetons zu den gesamten Erlösen gerechtfertigt ist.
Unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit der Besteuerung erweist sich die Höhe des Sicherheitszuschlages als jedenfalls angemessen, weil die fehlenden Aufzeichnungen und materiellen Mängel entgegen der Auffassung der Bf auf Manipulationen hinweisen. Solche Umstände sind bei der Höhe des Sicherheitszuschlages zu berücksichtigen.
Ein Abgabepflichtiger, der zur Schätzung Anlass gibt, hat das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen (vgl VwGH 16.05.2002, 98/13/0195). Dies gilt umso mehr, als den eigenen Geschäftsinteressen (Kontrolle der Kellner, Vertragspartner) dienende Aufzeichnungen (etwa Grundaufzeichnungen betreffend die Gewinnauszahlungen, Daten zur Überprüfung der Zählerstände durch die Y.) angefertigt wurden bzw vorhanden sind, diese anschließend aber nicht aufbewahrt bzw nicht vorgelegt wurden und solcherart für Zwecke der Abgabenerhebung nicht mehr zur Verfügung stehen.
3. Verdeckte Gewinnausschüttung, Kapitalertragsteuer
Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen. Nach § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalerträge der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. § 95 Abs 3 Ziffer 1 EStG 1988 verpflichtet bei inländischen Kapitalerträgen den Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden (vgl VwGH 10.3.1982, 81/13/0072).
Verdeckte Gewinnausschüttungen können sich auch im Wege von Sicherheitszuschlägen im Zusammenhang mit Gewinnzuschätzungen ergeben (vgl VwGH 10.12.1985, 85/14/0080). Diese Mehrgewinne sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung zuzurechnen (vgl VwGH 10.03.1982, 81/13/0072; 24.03.1998, 97/14/0118, 0119 und 27.12.2002, 97/14/0026).
Die griffweise Zuschätzung von 5% jährlich der erklärten Automatenerlöse (siehe oben) ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten und erhöhen als Mehrgewinne den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der Bf. Die Ausschüttungen unterliegen der KEST und sind den Gesellschaftern grs im Verhältnis ihrer Beteiligung zuzurechnen (Siehe Tz 9, 14 Bp Bericht), wobei zu beachten ist, dass nach Angaben des Stb die Gesellschaft die KEST trägt und keine Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschafter besteht.
Zu den Instandsetzungen bezüglich der von der Bf angemieteten, im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum jeweils eines Gesellschafter-Geschäftsführer stehenden Liegenschaften ist auszuführen, dass die GmbH als Mieterin die str Instandsetzungsaufwendungen ohne jede vertragliche Vereinbarung, Modalitäten und Sicherheiten über etwaige besitzrechtliche Veränderungen bzw Abgeltungen tätigte und finanzierte.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist - gerade bei einer Verflechtung von Interessen der an den für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen Vorgängen beteiligten Personen - die einkommensteuerliche Angehörigenjudikatur auch für die Nahebeziehung zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber anzuwenden. Es sollen nicht entgegen dem aus den §§ 114 f BAO hervorleuchtenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können (vgl. Renner, in: Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG, § 8 Rzen 169 ff; Ressler/Stürzlinger, in: Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rzen 117 ff; VwGH 30.06.1994, 92/15/0221; VwGH 29.11.2006, 2002/13/0173; VwGH 08.02.2007, 2004/15/0149; VwGH 17.10.2007, 2006/13/0069; VwGH 03.09.2008, 2006/13/0069; VwGH 04.03.2009, 2004/14/0135). Rechtsgeschäfte finden somit - mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Abgabenrechtes nur Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die "im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis").
Die Anforderungen müssen kumulativ vorliegen.
Im ggstdl Fall gibt es keine wie immer geartete vertragliche Vereinbarung über das Schicksal der Instandsetzungsaufwendungen. Es existiert weder ein Mietvertrag noch eine gesonderte Vereinbarung.
Wie die Bp zu Recht ausführte, würde ein solches – zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Geschäftsführer/Gesellschafter – nicht nach außen ausreichend zum Ausdruck kommendes Verhältnis, ohne eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalts zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen nicht vollzogen werden. Diese Konstellation hält inhaltlich und betragsmäßig keinem Fremdvergleich stand und stellt eine Begünstigung an die Anteilsinhaber dar.
Dier Bezahlung der getätigten Aufwendungen stellt daher eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter/Geschäftsführer dar. Dieser Wert ist weiters aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden.
Die jährlichen Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit diesen Aufwendungen stellen ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Die gemäß Tz 11 und 12 Bp Bericht dargestellten steuerlichen Auswirkungen bleiben daher unverändert.
Zum Einwand, dass die Höhe der Umbaukosten und die Art der Einbauten bei fremd angemieteten Objekten gleich sei, ist festzuhalten, dass bei fremd angemieteten Objekten ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, der das Schicksal der getätigten Aufwendungen regelt. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Vereinbarung, sodass ein Vergleich mit fremd angemieteten Objekten nicht möglich ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass laut glaubhaften Ausführungen der Bp Umbauarbeiten, welche für geschäftliche Zwecke getätigt wurden, zB Einbau einer Kegelbahn, Theke etc nicht aus dem Betriebsvermögen und nicht als Begünstigung an den Anteilsinhaber als verdeckte Gewinnausschüttung ausgeschieden worden sind, sondern nur jene Investitionen nicht anerkannt wurden, die Gebäudeinstandsetzungsaufwendungen betroffen haben.
Auch zum Einwand, im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung sei der Zufluss für Mieterinvestitionen in dem Zeitpunkt anzunehmen, in welchem der Begünstigte darüber verfügen könne, ist darauf hinzuweisen, dass kein Mietvertrag oder eine andere Vereinbarung vorliegt, die regelt, wann und ob der Begünstigte darüber verfügen kann. Wird eine verdeckte Ausschüttung festgestellt, ist der Zufluss an den Begünstigten zu vermuten und von diesem der Nachweis zu erbringen, dass ein derartiger Zufluss unterblieben ist (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 19 Anm 28). Der Zufluss wird daher in dem Jahr vermutet, in dem die Investitionen getätigt wurden. Dass ein derartiger Zufluss unterblieben ist, konnte mangels Vereinbarung nicht nachgewiesen werden.
Die Kapitalertragsteuer wird von der Bf getragen. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschafter besteht nicht. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Gesellschafter im Rahmen der Einnahmen aus der Ausschüttung und auch bei der auf der Basis dieser Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist. Es wurde daher von der Bp zu Recht ein Steuersatz von 33,33% angewendet. .
Die unter Tz 1 – Tz 12 Bp Bericht angeführten verdeckten Ausschüttungen werden von 1999 bis 2001 den Gesellschafter-Geschäftsführern A. B. und C. B. der Bp Tz 14 Bp Bericht folgend zugerechnet.
Die Haftungs- und Abgabenbescheide über Kapitalertragsteuer für 1999, 2000 und 2001 bleiben daher unverändert.
Die Beschwerde gegen diese Bescheide war abzuweisen.
Die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer wurde bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens von der Bp hinzugerechnet .
Der Bf ist in diesem Punkt Recht zu geben. Da die KESt-Anlastung den steuerlichen Gewinn der Körperschaft nicht gemindert hat, darf die Übernahme der KESt durch die Körperschaft nicht gewinnerhöhend erfasst werden (vgl VwGH 23.10.1997, 96/15/0180, 96/15/0204, KÖST-RL 2013, Rz 820).
Die Kapitalertragsteuer ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Bf nicht zu berücksichtigen.
Die Körperschaftsteuerbescheide waren abzuändern.
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Die Wiederaufnahme wurde vom FA ausreichend begründet und von der Bf nicht substantiiert bestritten. Auch nach den Feststellungen des BFG sind im erstinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen, die zu nicht geringfügigen steuerlichen Auswirkungen führen, hervorgekommen, sodass die Wiederaufnahme von Amts wegen im Hinblick auf das Ziel, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis hinsichtlich der vorzunehmenden Besteuerung herbeizuführen, wobei dem Prinzip der Rechtmäßigkeit im Sinne einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung vor jenem der Rechtsbeständigkeit eingeräumt wird, zu Recht erfolgte.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide war daher abzuweisen.
Besteuerungsgrundlagen (alle Beträge in ATS):
Umsatzsteuer 1999:
Steuerbarer Umsatz
Vor Bp: 35,444.612,57
Tz 7 Bp Bericht – griffweise Zuschätzung unverändert: 800.000,00
Zwischensumme: 36, 244.612,57
Tz 7 Bp Bericht – Gratisjetons
3,15% der vereinbarten Entgelte gemäß BFG aG Gratisjetons nicht steuerbar:
1,141.705,29
Gemäß Bp Entgelte aG Gratisjetons: 1,670.000,00
Stpfl Umsatz laut BFG = Differenz: 528.294,71
Steuerbarer Umsatz nach BFG: 36,772.907,28
[022] Normalsteuersatz 20%:
Vor Bp: 30,706.462,67
Tz 7 Bp Bericht – griffweise Zuschätzung unverändert: 800.000
Gemäß BFG stpfl Umsatz (Differenz): 528.294,71
Nach BFG: 32,034.757,38
Umsatzsteuer 2000:
Steuerbarer Umsatz
Vor Bp: 42,893.708,56
Tz 7 Bp Bericht – griffweise Zuschätzung unverändert: 900.000,00
Zwischensumme:
43,793.708,56
Tz 7 Bp Bericht – Gratisjetons
3,15% der vereinbarten Entgelte gemäß BFG aG Gratisjetons nicht steuerbar:
1,379.501,82
Gemäß Bp Entgelte aG Gratisjetons: 1,870.000,00
Stpfl Umsatz laut BFG = Differenz: 490.498,18
Steuerbarer Umsatz nach BFG: 44,284.206,74
[022] Normalsteuersatz 20%:
Vor Bp: 36,653.815,62
Tz 7 Bp Bericht – griffweise Zuschätzung unverändert: 900.000
Gemäß BFG stpfl Umsatz (Differenz): 490.498,18
Nach BFG: 38,044.313,80
Umsatzsteuer 2001:
Steuerbarer Umsatz
Vor Bp: 47,074.867,72
Tz 7 Bp Bericht – griffweise Zuschätzung unverändert: 950.000,00
Zwischensumme:
48,024.867,72
Tz 7 Bp Bericht – Gratisjetons
3,15% der vereinbarten Entgelte gemäß BFG aG Gratisjetons nicht steuerbar:
1,512.783,33
Gemäß Bp Entgelte aG Gratisjetons: 1,956.000,00
Stpfl Umsatz laut BFG = Differenz: 443.216,67
Steuerbarer Umsatz nach BFG: 48,468.084,39
[022] Normalsteuersatz 20%:
Vor Bp: 45,360.833,18
Tz 7 Bp Bericht – griffweise Zuschätzung unverändert 950.000
Gemäß BFG stpfl Umsatz (Differenz): 443.216,67
Nach BFG: 46,754.049,85
Körperschaftsteuer 1999:
[625] Verdeckte Ausschüttungen
Vor Bp 0
Tz 9 Zuschätzung VA unverändert: 960.000,00
Tz 12 unverändert: 1,057.641,76
Tz 14 lt BFG: 0
Nach BFG: 2,017.641,76
[630] Änderungen und Berichtigungen
Vor Bp: 62.467,00
Tz 7 Umsatzsteuer – USt Passivierung stpfl Umsatz lt BFG: – 105.658,94
Tz 9 Zuschätzung Berichtigung USt unverändert: – 160.000,00
Tz 12 AfA unverändert: 52.883,00
Tz 12 IFB unverändert: 95.187,76
Tz 12 vA unverändert: – 1,057.641,76
Tz 14 lt BFG: 0
Nach BFG: – 1,112.762,94
[689] Investitionsfreibetrag
Nach Bp/BFG unverändert: 862.074,24
Körperschaftsteuer 2000:
[625] Verdeckte Ausschüttungen
Vor Bp: 0
Tz 9 Zuschätzung VA unverändert: 1,080.000,00
Tz 12 unverändert: 97.241,87
Tz 12 unverändert: 42.000,00
Tz 13 unverändert: 337.500,00
Tz 14 lt BFG: 0
Nach BFG: 1,556.741,87
[630] Änderungen und Berichtigungen
Vor Bp: 0
Tz 7 Umsatzsteuer – USt Passivierung stpfl Umsatz lt BFG: – 98.099,64
Tz 9 Zuschätzung Berichtigung USt unverändert: – 180.000,00
Tz 12 AfA unverändert: 110.628,12
Tz 12 IFB unverändert: 8.751,77
Tz 12 vA unverändert – 97.241,87
Tz 14 lt BFG 0
Nach BFG: – 255.961,62
[689] Investitionsfreibetrag
Nach Bp/BFG unverändert: 951.838,23
Körperschaftsteuer 2001:
[625] Verdeckte Ausschüttungen
Vor Bp 0
Tz 9 Zuschätzung VA unverändert: 1,140.000,00
Tz 11 unverändert: 1,658.951,33
Tz 11 unverändert: 33.000,00
Tz 12 unverändert: 46.000,00
Tz 13 unverändert: 450.000,00
Tz 14 lt BFG: 0
Nach BFG: 3,327.951,33
[630] Änderungen und Berichtigungen
Vor Bp: 656.941,00
Tz 7 Umsatzsteuer – USt Passivierung stpfl Umsatz lt BFG: – 88.643,33
Tz 9 Zuschätzung Berichtigung USt unverändert: – 190.000,00
Tz 11 unverändert 93.005,33
Tz 11 unverändert – 1,658.951,33
Tz 12 AfA unverändert: 115.490,25
Tz 14 lt BFG 0
Nach BFG: – 1,072.158,08
Kapitalertragsteuer:
Nach Bp/BFG unverändert
Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Die umsatzsteuerliche Beurteilung vorliegender Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus der Systematik des Umsatzsteuerrechts und ist aus der dazu ergangenen Judikatur abzuleiten.
Da die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Beilage: 12 Berechnungsblätter (in EUR und ATS)
Wien, am 1. August 2016
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102189/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102189.2011
- Stammnummer
- 111614
- Gültig
- 01.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF