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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101223/2016

Sicherstellungsauftrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101223/2016vom 15.07.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich des vorgereihten Unternehmers P ist hinzuweisen, dass dieser sowohl durch seinen Steuerberater als auch persönlich bestätigte, dass er die Umsätze ordnungsgemäß in Österreich als Lieferung versteuert und die damit unten in Verbindung stehende Umsatzsteuer abführe. Die Beschwerdeführerin begehrte jeweils die in den ordnungsgemäßen Rechnungen enthaltenen Vorsteuern und erhielt diese aus nicht beweisfähigen Gründen nicht zurück. Der nachgereihte Kunde DT , der von der belangten Behörde bemängelt wird, ist ebenfalls als seriöses Unternehmen bekannt und waren die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Lieferbeziehung gegeben. Somit hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weder erkannt noch erkennen müssen, dass das vorgereihte oder nachgereihte Unternehmen in einem Umsatzsteuerkarussellbetrug involviert sei. Insbesondere ist bis heute nicht bestätigt, dass tatsächlich diese Unternehmen in einen Umsatzsteuerbetrug enthalten sind. Sowohl das vorgereihte als auch das nachgereihte Unternehmen sind derzeit noch steuerlich erfasst und entsprechend tätig. LM - Geschäftsführer der DT: Vollkommen unrichtig ist die Darstellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine nachweislichen Recherchen betreffend die Vertretungsfähigkeit des Herrn LM betreffend die Firma DT durchführte, da Herr LM als Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist und diesbezügliche Firmenbuchauszüge vorliegen. Die Person des Herrn LM ist auch nunmehr durch eine eidesstattliche vor einem Notar abgegebene Erklärung nachgewiesen. Die Geschäftsführerfunktion ist bestätigt. Seine Berechtigung, Bestellungen durchzuführen, war somit gegeben. Transport der gelieferten Waren: Es wurden dem Betriebsprüfer die Frachtpapiere vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der ungarische Spediteur die Abholung und die Verbringung ins Ausland durchführte. Der Verkauf wurde an die Firma DT in Prag durchgeführt. Entsprechende Frachtbriefdoppel, die die Angabe des Empfängers und des Empfängerortes beinhalteten, wurden dem Betriebsprüfer nachgeliefert. Bestellte Waren: Unrichtig ist, dass die Bestellungen der DT weitgehend dieselben Produkte und Mengen betrafen. Ähnliche Mengen und Produkte werden immer bei laufenden Geschäftsbeziehungen angefordert, da der jeweilige Kunde entsprechende laufende Abnehmer und seinerseits wahrscheinlich entsprechende Rahmenverträge zu erfüllen hat. Zusammenhang DT - E-GmbH - AP: Völlig weltfremd ist die Feststellung, dass nicht plausibel erklärt werden konnte, warum die DT die E-GmbH als Zwischenhändler einschaltete, und die DT die Waren genauso gut bei Herrn AP und dessen Lieferanten zu einem günstigeren Preis beziehen hätte können. Jetzt ist auszuführen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Wirtschaftsgüter über mehrere Handelsketten verkauft werden. Darüber hinausgehend ist der Firma DT der Händler AP nicht bekannt. Die geringen Margen, welche die E-GmbH aufgeschlagen hat, führen auch zu keiner erheblichen Verschlechterung des Einkaufspreises des Kunden DT. DT - Zuordnung des Abnehmers: Weiters unrichtig ist, dass auf Grund der tschechischen UID-Nummer nicht zuordenbar ist, welchen EU-Staat der Abnehmer angehört. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung der innergemeinschaftlichen Lieferung sind vorhanden. Von Seiten der belangten Behörde wurde nicht dargestellt, aus welchen konkreten Grund dies nicht gegeben sei. Es werden nur Schutzbehauptungen durchgeführt. Tätigkeit der DT Prag: Es werden ohne Beweismittel Behauptungen von der belangten Behörde aufgestellt, dass die Firma DT keine Geschäftstätigkeit durchführte. Unrichtig ist weiters, dass behördliche Schreiben weder zugestellt werden konnten noch Herr LM als Geschäftsführer erreicht werden konnte. Dieser konnte von der Beschwerdeführerin sowohl brieflich an die Geschäftsadresse als auch telefonisch jeweils ohne Probleme erreicht werden. Sorgfaltspflichtverletzung: Es unrichtig, dass im vorliegenden Fall über die Verdachtsmomente hinaus konkrete Umstände vorliegen, aus denen auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem Bezug von Waren zur Ausführung von Umsätzen an die DT unter Durchführung der entsprechenden Lieferungen zur Unterstützung von Finanzvergehen betreffend die Umsatzsteuer einbeziehen ließ. Umsatzsteuerguthaben Jänner bis April 2015: Bei der Durchführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist es nicht ungewöhnlich, dass bei Bezug dieser Waren von einem inländischen Unternehmer entsprechende Vorsteuerguthaben entstehen. Das Guthaben in Höhe von € 900.320,52 ist nicht aufgegliedert und kann nicht nachvollzogen werden. Es wird hierbei angeführt, dass in den Lieferungen laut Angaben der belangten Behörde auch ausführende Personen enthalten seien, die begründet verdächtigt seien, an einem Umsatzsteuerkarussellbetrug teilzunehmen. Wer diese Personen sind, ist von der Abgabenbehörde nicht begründet worden. Was der begründete Verdacht sei, ist ebenfalls nicht dargestellt worden. Es liegen überhaupt keine Beweismittel eines Umsatzsteuerkarussellbetruges vor. Abschluss der Betriebsprüfungen in Ungarn seien offen: Weder der Vorlieferant AP (österreichisches Unternehmen) noch der nachstehende Kunde DT sind ungarische Unternehmungen. Inwiefern deshalb diese Unternehmen einer Betriebsprüfung in Ungarn unterzogen werden, ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Laut Auskunft von Herrn LM wurde die DT von der tschechischen Finanzbehörde geprüft und die dabei keine Feststellungen durchgeführt. Auch laut Aussage des Herrn AP wurde er von der österreichischen Abgabenbehörde geprüft und seien keinerlei Verdächtigungen betreffend eines Umsatzsteuerkarussellbetruges in den Berichten enthalten. Auch eine Anfragebeantwortung vom 03.07.2015 an die ungarischen Abgabebehörden, welche in der Zwischenzeit bereits rund 1 Jahr zurück liegt, betrifft weder einen vorgelagerten noch einen nachgelagerten Geschäftspartner der Beschwerdeführerin. Die ungarischen involvierten Unternehmungen - welche der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind - sind nicht nachvollziehbar. Feststellung des Betriebsprüfers: Die Feststellung des Betriebsprüfers sind der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Dies insofern, als solche Feststellungen im Rahmen eines Betriebsprüfungsberichtes bzw. einer Niederschrift vorliegen müssen. Der Abgabenanspruch ist nicht entstanden. Überblick über das verwertbare Vermögen der Beschwerdeführerin: Es wurde weder in einem Vorhaltsverfahren noch im Rahmen behördlicher Ermittlungen von Seiten der belangten Behörde ein Überblick über das verwertbare Vermögen der Beschwerdeführerin geschaffen. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht aufgefordert, weiterhin entsprechende Unterlagen vorzulegen. Auf Grund der nur geringfügig vorhandenen Verbindlichkeiten ist davon ausgehen, dass die Auszahlung der Umsatzsteuerguthaben dem Bankkonto gutgeschrieben worden wären und sich auch auf diesen Bankkonto noch befänden. Wirtschaftliche Daten der E-GmbH auf Basis der Bilanz 31.12.2014: Der Sicherstellungsauftrag ist am 01.09.2015 ergangen. Die letzte Bilanz, welche am 24.09.2015 der Abgabenbehörde eingereicht wurde, beinhaltet folgende Vermögensgegenstände und Forderungen: Wertpapiere: Es sind Wertpapiere des Anlagevermögens im Ausmaß von € 11.055,32 vorhanden. Diese waren auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages noch vorhanden. Warenvorrat: Es war ein Warenvorrat per 31.12.2015 von € 42.026,34 vorhanden, wobei dieser zu Anschaffungskosten bewertet war. Ein Warenvorrat im Ausmaß von ca. € 50.000,00 war auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorhanden. Kundenforderungen: Es waren Kundenforderungen zum 31.12.2014 von € 269.484,85 vorhanden. Kundenforderungen in etwa gleicher Höhe waren auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorhanden. Bankguthaben: Es waren Bankguthaben in Höhe von etwa € 87.000,00 zum 31.12.2014 vorhanden. Diese Bankguthaben waren zum Stichtag der Erlassung des Sicherstellungsauftrages in geringerer Höhe vorhanden. Umsatz: Das Unternehmen hat im Jahre 2014 einen Umsatz von € 10,521.000,00 erzielt. Somit ist bei einem lebenden Unternehmen von einer Erschwernis der Einbringung einer Forderung der Abgabenbehörde nicht auszugehen. Zusammenfassung: Die Bescheidbeschwerde ist eine Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftragsbescheid vom 01.09.2015. Auf die darin enthaltenen Beschwerdegründe wird verwiesen. Prüfungszeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen: Gerügt wird, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftragsbescheides die Voraussetzungen für die Erlassung dieses Bescheides nicht gegeben waren. Die belangte Behörde führt im Vorlagebericht der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht aus, dass die Begründung inhaltlich für die Erlassung des Sicherstellungsauftragsbescheides gewesen sei, nämlich, dass die Beschwerdeführerin als Broker in einem Umsatzsteuer-Karussellbetrugsverfahren verwickelt sei, beziehungsweise zumindest die maßgeblichen Organe der Beschwerdeführerin hätten erkannt beziehungsweise erkennen müssen, dass sie in einem Umsatzsteuerkarussell verfangen sind. Es wurde ausführlich von der Beschwerdeführerin dargestellt, dass diese Unterstellung weder erkannt wurde noch erkennbar war und auch keine Beweismittel für eine Sorgfaltsverletzung vorliegen. USO 1/2015 - 4/2015: Die Umsatzsteuersonderprüfung umfasst den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015. Die Umsatzsteuersonderprüfung hat am 17.04.2015 begonnen und ist bis heute nicht abgeschlossen. Laut Rücksprache mit der belangten Behörde ist ein Zeitpunkt des Abschlusses nicht absehbar. Dies wird ausdrücklich gerügt, da es der belangten Behörde möglich ist, die mit geringen Aufwand zu führende Prüfung abzuschließen und den steuerlichen Besteuerungssachverhalt zu erfassen und zu überprüfen. Beendigung des USO-Verfahrens: Es ist für die Beschwerdeführerin unzumutbar, dass das Umsatzsteuersonderprüfungsverfahren nicht abgeschlossen wird. Dies stellt eine Verletzung der Gleichheit der Besteuerung dar und wurde ausdrücklich gerügt. Die Beschwerdeführerin behält sich ausdrücklich Schadenersatzansprüche gegenüber der belangten Behörde vor. Vorlagebericht: Der Vorlagebericht enthält inhaltliche Ausführungen betreffend die Sachfrage der belangten Behörde, welche aber nicht die Begründung für den Sicherstellungsauftragsbescheid darstellen. Die belangte Behörde hat keinerlei Prüfung der Vermögens- und Liquiditätssituation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftragsbescheides durchgeführt. Dies wird ausdrücklich gerügt. Es findet keine Beweislastumkehr statt, sodass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, von der Beschwerdeführerin entsprechende Unterlagen und Informationen abzuverlangen, welche die wirtschaftliche Situation sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftragsbescheides betreffen und damit zu einer Beurteilung der Gefährdung der Eindringlichkeit führen hätten könne. Es wird ausdrücklich gerügt, dass dies nicht erfolgt ist und dass die belangte Behörde aus keinerlei Informationen davon ausgehen konnte, dass die Einbringlichkeit eines eventuellen Abgabenrückstandes gefährdet sei. Fehlender abschließender Steuerbescheid: Des Weiteren wird festgehalten, dass bis heute kein Steuerbescheid vorhanden ist, welcher die Grundlage für den Sicherstellungsauftrag darstellt. Ein Besteuerungstatbestand konnte nicht dargestellt werden und liegt nicht vor. Somit ist auch die Rechtsgrundlage für einen Sicherstellungsauftragsbescheid nicht gegeben. Vorsteuern an österreichische Lieferanten: Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits ihre Lieferanten vollständig zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftragsbescheides bezahlt und die entsprechenden Vorsteuern vom österreichischen Unternehmer P erfasst. Die Rückerstattung dieser Vorsteuer wurde durch entsprechende Veranlagung und Festsetzung der durchgeführten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht verweigert. Eine Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verfahrens ist nicht erfolgt. Eine neuerliche Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen ist nicht erfolgt. Die Vorenthaltung der von der Beschwerdeführerin bezahlten Vorsteuerbeträge hat finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin gebunden, weshalb es ihr unmöglich ist, derzeit umfassende Geschäfte durchzuführen. Mitwirkungspflicht: Die Beschwerdeführerin ist ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Besteuerungstatbestände vollinhaltlich nachgekommen und ist damit keinerlei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht gegeben. Die belangte Behörde konnte nicht aufzeigen, warum eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegen solle, da derzeitig sachinhaltlich strittig ist, ob die Firma DT begünstigter Unternehmer im Sinne der Bestimmungen von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist oder nicht. Die unwesentlichen und nicht bewiesenen Ausführungen hinsichtlich einer angeblichen Nichterreichbarkeit der Gesellschaft in der Slowakei, die hierbei behauptete Unzustellbarkeit von behördlichen Schriftstücken auf tschechischem Staatsgebiet, ist von der belangten Behörde nicht bewiesen. Die durchgeführte Behauptung ist nicht ausreichend. Die Geschäftspartner sind erreichbar. Lieferkette: Von Seiten der Beschwerdeführerin ist es nicht erforderlich nachzuweisen, wohin die Lieferung der Waren im Rahmen einer Lieferkette transportiert werden, vielmehr ist maßgeblich, dass eine grenzüberschreitende Beförderung beziehungsweise grenzüberschreitende Lieferung stattfindet, welche den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung entspricht. Detektivische Nachvollziehungen des Endzielpunktes der Lieferungen sind nicht erforderlich, da sie in den gesetzlichen Bestimmungen nicht verlangt werden. Rüge: Sachlich und inhaltlich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin weder eines Vergehens im Rahmen der Feststellung des Besteuerungstatbestandes schuldig machte noch die Republik Österreich Abgaben und Beiträge auf die Liefervorgänge einzuheben berechtigt wäre. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Vorsteuerbeträge aufgrund des österreichischen Umsatzsteuersystems beim österreichischen Lieferanten ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterworfen wurden und diese Mehrwertsteuerbeträge auch an das für den Lieferanten zuständige Unternehmensfinanzamt abgeführt wurden, womit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens der Bestimmungen des § 12 Umsatzsteuergesetz 1988 zum berechtigten Vorsteuerabzug gegeben sind und somit derzeit die Republik Österreich Umsatzsteuerbeträge einbehält und zur Finanzierung verwendet, welche dem Unternehmen der Beschwerdeführerin gehören, sowie durch eine beabsichtigte Vorschreibung von Umsatzsteuerbeträgen auf innergemeinschaftlichen Lieferungen zu einer mehrfachen Besteuerung eines ungesetzlichen Sachverhalts führen und damit die Republik Österreich Abgaben einheben möchte, welche auf keinem Besteuerungstatbestand bestehen, und zu einem Bereicherungstatbestand führen. Abgabenrechtliche Prüfungen bei Fa. DT: Ergänzend wird festgehalten, dass bei der Firma DT weder in der Slowakei noch in Ungarn abgabenrechtliche Prüfungen laufend sind und somit die von Seiten der belangten Behörde behaupteten Ermittlungen nicht stattfinden, was dazu führt, dass die belangte Behörde diese unbewiesene Behauptungen nur dazu benützt, dass gegenständliche Prüfungsverfahren zu verschleppen und die ungerechtfertigte Finanzierung der Republik Österreich mit den vorenthaltenen Vorsteuerbeträgen durchzuführen. Die belangte Behörde hat keinerlei Beweismittel vorgelegt, die ein Prüfungsverfahren in der Slowakei beziehungsweise Ungarn beweisen. Vorgelegte Beweismittel: Folgende Beweismittel sind integrierter Bestandteil der Beschwerde und werden zum Beweis des Vorbringens der Beschwerdeführerin vorgelegt: Beilage 1: Sicherstellungsauftrag samt ergänzender Begründung vom 01.09.2015 Beilage 2: Beschwerde vom 07.09.2015 samt Beilagen Beilage 3: Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2015 Beilage 4: Vorlageantrag vom 28.12.2015 samt Beilagen Beilage 5: Notarielle Erklärung des Herrn LM vom 04.05.2016 Beilage 6: Bevollmächtigung vom 25.04.2016 Beilage 7: Kopie des Personalausweises von Herrn LM Beilage 8: Lieferscheinaufstellung November 2014 bis April 2015 Beilage 9: Unterfertigte Gegenscheine von Lieferungen vom 17.11.2014, 01.12.2014, 09.12.2014, 12.12.2014, 19.12.2014, 30.12.2014, 12.01.2015, 20.01.2015, 30.01.2015, 30.01.2015, 04.02.2015, 17.02.2015, 23.02.2015, 03.03.2015 Beilage 10: Protokoll LM auf Ungarisch mit deutscher Übersetzung vom 04.05.2016 Beilage 11: Vorlageantrag (richtig wohl: Vorlagebericht) vom 15.03.2016 Beilage 12: Zum Nachweis von vorhandenen verwertbaren Vermögen verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Bilanz zum 31.12.2014 (Bilanz 31.12.2014, Gewinn­ und Verlustrechnung 2014) Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann d ie Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat d er Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten: a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld; b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt; c) den Vermerk, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann; d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047) sind Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb des im § 232 Abs. 1 BAO umschriebenen Zeitraumes zulässig, wenn eine Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben begründet zu befürchten ist. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld im Sinne des § 226 BAO Voraussetzung ist, nicht erforderlich. Laut Sicherstellungsauftrag erhielt das Finanzamt aufgrund einer Mitteilung ungarischer Abgabenbehörden Kenntnis, dass gegen die ungarischen Firmen der begründete Verdacht besteht, als sogenannte missing trader im Rahmen eines Karussellbetruges bezüglich Umsatzsteuer in Ungarn zu fungieren. Diese missing trader beliefern unter Zwischenschaltung anderer Unternehmer die Fa. PA, die ihrerseits Lieferant der Fa. E-GmbH ist. Diese beliefert nach Bestellung im Namen einer in Tschechien ansässigen Fa. DT immer wieder in auffälliger Weise nur gering unterschiedliche Mengen an Computerzubehörteilen (Druckpatronen, Druckertinte) nach Vorauszahlung. Wie sich durch Auskunft tschechischer Abgabenbehörden herausgestellt hat, handelt es sich bei der Fa. D um eine virtuelle Gesellschaft, die mit zusammenfassenden Meldungen zwar Dreiecksgeschäfte erklärt hat, tatsächlich aber keinerlei unternehmerische Tätigkeit in Tschechien ausgeführt hat. Der im Firmenbuch zur DT eingetragene Geschäftsführer LM war für die tschechischen Abgabenbehörden nicht erreichbar. Die DT, die unter ihrer tschechischen UID auftrat, ließ über einen Frächter die bei E-GmbH bestellte Ware abholen und in die Slowakei verbringen, ehe sie den Frächter mit der Weiterbeförderung der Ware an ein ungarisches Unternehmen beauftragte. Was feststeht ist die Information, dass von dem missing trader ähnliche Lieferungen, die die E-GmbH an die DT zur Abholung bereitstellte, über mehrere Zwischenlieferanten an die Fa. PA geliefert hat, von der über die E-GmbH anscheinend der Zirkel neuerlich begann. Solange die Überprüfung dieser Umsatzgeschäfte bei den in dieser Lieferkette beteiligten Unternehmen noch nicht abgeschlossen und abgeklärt ist, ob hierbei ein grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug verwirklicht wurde, besteht für das Finanzamt der begründete Verdacht, dass die E-GmbH an Umsätzen - wenn auch nicht mit positivem Wissen, aber doch unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt - beteiligt ist, die von vor- oder nachgereihten Unternehmen in der Unternehmerkette zum Zwecke der Verwirklichung von Finanzvergehen in Bezug auf Umsatzsteuer ausgeführt wurden. Solche objektiven Umstände, anhand derer die verantwortlichen Vertreter der E-GmbH erkennen hätten müssen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von ig. Liefergeschäften mit der E-GmbH nicht vorlag, waren: Die Fa E-GmbH hatte nie direkten Kontakt mit legitimierten Vertretern der DT. Lieferungen erfolgten stets nach Vorauszahlung des gesamten Entgeltes, wobei keinerlei spezielle vertragliche Vorkehrungen getroffen wurden, falls es zu Lieferstörungen kommen sollte. Im Namen der DT machte der Geschäftsführer der KE die Bestellungen; den Nachweis, dass er zur Vertretung wirksam befugt sei, erfolgte durch ein Email von LM als Absender. Die Fa. E-GmbH ließ sich nie eigens bestätigen, wer Abnehmer der angeblich ig. Lieferungen war. Aus den Frachtpapieren hätte sie erkennen müssen, dass die Liefergegenstände vorerst in die Slowakei gegangen sind; die DT ist nie unter slowakischer UID aufgetreten, als dass angenommen hätte werden können, der ig. Erwerb in der Slowakei werde ordnungsgemäß versteuert. Laut Auskunft der tschechischen Abgabenbehörde handelt es sich bei der DT um eine Domizilgesellschaft, die in Tschechien selbst keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet hat. Auch der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer war nicht erreichbar. Im Namen der E-GmbH wurde zur Überprüfung, ob es sich bei der DT um ein operatives Unternehmen handelt, lediglich ein Firmenbuchauszug bzw. kopierte Ausweisdokumente des Geschäftsführers LM eingezogen. Allein aus der Aufzählung dieser Momente lässt sich leicht erkennen, dass ein sorgfältiger Unternehmer an der reellen Grundlage von Umsatzgeschäften mit der DT begründete Zweifel hätte haben müssen. Nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS 6.5.2013, RV/0739-L/08) sind bestimmte Branchen - dazu zählt der Handel mit Computerteilen - äußerst anfällig für einen Mehrwertsteuerbetrug. Von Teilnehmern an diesen Märkten muss bezüglich des Wissens bzw. Wissen Müssens eine ganz besondere Sensibilität erwartet werden. Die Involvierung in einen Umsatzsteuerbetrug ist insbesondere bei folgenden Umständen überprüfungsbedürftig: Marktunüblich niedrige Bezugspreise, Mehrfachumlauf von Waren, fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung, ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung (Streckengeschäft, Unplausibilitäten in der Abwicklung), sonstige Auffälligkeiten (fehlender Unternehmensstandort, Korrespondenz über Büroserviceunternehmen, Aufnahme neuer Lieferantenbeziehungen), Branchenwechsel beim Lieferanten oder Zahlung auf ein ausländisches Bankkonto. Zu Vorsteuerbetrügereien im Geschäftsbereich Computerteilehandel liegen eine Reihe von Judikaten vor, aufgrund derer sich die Steuerpflichtige ausführlich hätte informieren müssen (zB UFS 17.7.2009, RV/0724-W/07). Das bloße Abfragen von Firmenbuchdaten oder UID-Daten reicht für eine Entlastung nicht aus (Laudacher, SWK 2006, S 667). Nachforschungen im Bereich des Tatsächlichen sind zumutbar und verhältnismäßig (Unterberger, UFSjournal, 2011, 445). Diese Rechtsansicht wird auch unionsrechtlich vertreten, wenn der Generalanwalt im Schlussantrag zur Rs Technological Industries (vom 7.12.2005) den Ausführungen der Firma, wonach es in der Praxis für Händler unmöglich sei, über ihre unmittelbaren Kunden und Lieferanten hinaus Nachforschungen über eine Umsatzkette anzustellen, entgegenhält, dass eine vernünftige Kenntnis von Umständen, die auf einen Mehrwertsteuerbetrug hindeuten, durchaus erwartet werden kann. Die Mitgliedstaaten können den Händlern die Verpflichtung auferlegen, wachsam zu sein und sich über den Hintergrund der Gegenstände, mit denen sie handeln, zu informieren. Dass eventuell die gesamte Branche auf sorglose Art ihre Verpflichtung zur Wachsamkeit beim Leistungsbezug vernachlässigt hat, ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung nichts (Unterberger, UFSjournal 2011, 445 zu verdächtigen Begleitumständen bei Zukäufen; UFS 17.11.2011, RV/0456-L/07). Vor diesem Hintergrund lagen in den Feststellungen der Bescheidbegründung, insbesondere aufgrund des internationalen Informationsaustausches mit anderen Finanzverwaltungen und den - im Bericht des Finanzamtes vom 15. März 2016 detailliert dargestellten - Feststellungen des Betreibsprüfers wegen des Verdachtes der Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell beim Handel von Computerteilen durch wissen müssen gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung der Abgabenschuld vor und konnte die Bf (wie auch ihre Beschwerdeausführungen zeigen) mit dieser Begründung erkennen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren und genügt der damit begründete Bescheid den Anforderungen des § 232 BAO (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0140) . Sofern von der Bf bestritten wird, dass der Abgabenanspruch entstanden sei, weil keine ausreichende Begründung von Seiten der belangten Behörde dargestellt sei, die einen Abgabenanspruch nachweise, ist dem abgesehen vom bereits erfolgten Hinweis auf die Ausführungen der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 6. Mai 2013, RV/0739-L/08) zu entgegnen, dass ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid iSd § 183 Abs. 4 BAO ist, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Mit angefochtenem Bescheid wurde - wie im dem Verwaltungsgerichtshofverfahren 2007/15/0140 zugrunde liegenden Sachverhalt - der Sicherstellungsauftrag erlassen, weil die sicherzustellenden Abgabenansprüche nach dem Wissensstand des Finanzamtes und des Prüfers zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages entstanden seien, da die Bf an Umsätzen beteiligt sei, die von vor - oder nachgereihten Unternehmen in der Unternehmerkette zum Zwecke der Verwirklichung von Finanzvergehen in Bezug auf Umsatzsteuer ausgeführt wurden, also aktiv an einem Netzwerk des internationalen Umsatzsteuer-Karussellbetruges teilgenommen habe , wobei die Feststellungen auf einem internationalen Informationsaustausch mit anderen Finanzverwaltungen beruhten. Im Sicherstellungsauftrag traf die belangte Behörde u. a. die Feststellung, dass nach Auskunft tschechischer Abgabenbehörden es sich bei der Fa. D um eine virtuelle Gesellschaft handelt, die mit zusammenfassenden Meldungen zwar Dreiecksgeschäfte erklärt hat, tatsächlich aber keinerlei unternehmerische Tätigkeit in Tschechien ausgeführt hat. Der im Firmenbuch zur DT eingetragene Geschäftsführer LM war für die tschechischen Abgabenbehörden nicht erreichbar. Die DT, die unter ihrer tschechischen UID auftrat, ließ über einen Frächter die bei E-GmbH bestellte Ware abholen und in die Slowakei verbringen, ehe sie den Frächter mit der Weiterbeförderung der Ware an ein ungarisches Unternehmen beauftragte. Vom missing trader wurden ähnliche Lieferungen, die die E-GmbH an die DT zur Abholung bereitstellte, über mehrere Zwischenlieferanten an die Fa. PA geliefert, von der über die E-GmbH anscheinend der Zirkel neuerlich begann. Wie auch im dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 2001, 96/14/0170, zugunde liegenden Sachverhalt lagen der Behörde schon auf Grund der Mitteilungen der Abgabenbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung der Abgabenschuld vor. Da der Sicherstellungsauftrag die Erhebung sämtlicher Beweise nicht voraussetzt, kann wohl auch die erfolgte Bestreitung einzelner Sachverhaltselemente nicht Gegenstand des Sicherstellungsverfahrens sein. Bezüglich der Bestreitung der Entstehung des Abgabenanspruchs hinsichtlich der Umsatzsteuer 1-4/2015 ist auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 UStG zu verweisen. Aufgrund der im Sicherstellungsauftrag festgestellten, mit Umsatzsteuervoranmeldungen für Zeiträume 1-4/2015 geltend gemacht Vorsteuern aus empfangenen Lieferungen von Gegenständen, die zur Weiterveräußerung an die DT bestimmt waren, und der festgestellten, mit Umsatzsteuervoranmeldungen für Zeiträume 1-4/2015 erklärten Steuerbefreiung von ig. Lieferungen an die DT lagen auch gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe vor. Die umfangreichen Ausführungen der Bf betreffend die Entstehung des Abgabenanspruches übersehen abgesehen davon, dass für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages als Sofortmaßnahme die Erhebung sämtlicher Beweise zum Nachweis des Abgabenanspruchs nicht erforderlich sind und in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden ist, ob die Abgabenschuld tatsächlich entstanden ist, auch dass d as Verfahren über eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag sich auf die Überprüfung der Frage zu beschränken hat, ob im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erlassung des Auftrages zur Sicherstellung, die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (VwGH 20.2.1997, 95/15/0057). Entgegen der Auffassung der Bf konnten daher im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung Umstände nicht berücksichtigt werden, die nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetreten sind (Vgl. VwGH 24.1.1996, 95/13/0147). Selbst die nunmehr vorgelegte Aussage des LM vermag am im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorliegenden Sachverhalt (für die tschechischen Abgabenbehörden nicht erreichbar) nichts zu ändern. In Hinblick auf die mit Eingabe vom 13. Mai 2016 beantragte beschleunigte Abwicklung des Beschwerdeverfahrens und die mangelnde Relevanz der einzelnen Punkte des umfangreichen Vorbringens wurde von deren ausführlicheren Erörterung abgesehen. Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung kann im Wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Im Sicherstellungsauftrag hat das Finanzamt das Vorliegen einer Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung als gegeben, da geltend gemachte Vorsteuern nach Erfassung der eingereichten UVAs zu hohen Abgabenguthaben auf dem Abgabenkonto geführt haben, wegen der vom Geschäftsführer der E-GmbH wiederholt angedeuteten prekären wirtschaftlichen Situation und aufgrund der Tatsache, dass sie über keine finanziellen Reserven verfügt und ohne Rückzahlung des angesprochenen Vorsteuerguthabens die unternehmerische Tätigkeit einstellen muss, sowie aufgrund des Fehlens eines ausreichenden Überblickes über ihre verwertbares Vermögen, sodass nur bei raschem Zugriff der Abgabebehörde die Abgabeneinbringung der betragsmäßig noch nicht genau feststehenden, nachzufordernden Umsatzsteuern des Zeitraumes 1-4/2015 in Höhe von € 1.004.916,09 voraussichtlich gesichert erscheint. Auf Grund des Sachverhaltes ist bereits aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anbetracht einer voraussichtlichen Abgabenschuld von rund € 1,000.000,00 deren Einbringlichkeit als gefährdet bzw wesentlich erschwert anzusehen (vgl. VwGH 30.10.2001, 96/14/0170). Dem Vorwurf der Bf, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass tatsächlich das Fehlen eines ausreichenden verwertbaren Vermögens vorliege, ist entgegenzuhalten, dass die Relevanz des solcherart gerügten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird. So wird etwa in keiner Weise konkretisiert, warum zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht keine wirtschaftliche Situation der Bf gegeben gewesen wäre, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der hohen Abgabenforderungen rechtfertigte (vgl. VwGH 4.6.2009, 2006/13/0143), zumal von der Bf für das Jahr 2004 ein Verlust von € 121.336,88 vorgebracht wurde. Vielmehr wird mit der laut Begründung des Sicherstellungsauftrages vom Geschäftsführer der E-GmbH wiederholt angedeuteten prekären wirtschaftlichen Situation und aufgrund der Tatsache, dass sie über keine finanziellen Reserven verfügt und ohne Rückzahlung des angesprochenen Vorsteuerguthabens die unternehmerische Tätigkeit einstellen muss, das Vorliegen einer Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung bestätigt. Auch die vorgelegten wirtschaftlichen Daten auf Basis der Bilanz 31.12.2014 (Aktiva insgesamt € 409.566,51) vermögen das Vorliegen einer Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung einer voraussichtlichen Abgabenschuld von rund € 1,000.000,00 nicht zu widerlegen. Im Sicherungsverfahren sollen auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch voraus (vgl. VwGH 2.9.2009, 2005/15/0063). Die Bezeichnung der Abgabenart als Vorsteuer genügt diesem Erfordernis nicht, zumal es sich dabei um keine Abgabenart handelt. Der Sicherstellungsauftrag vom 1. September 2015 war daher hinsichtlich der Sicherstellung der Vorsteuer 01-04/2015 in Höhe von € 533.625,76 aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 15. Juli 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101223/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101223.2016
Stammnummer
111399
Gültig
15.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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