Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101223/2016
Sicherstellungsauftrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101223/2016vom 15.07.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ist festzuhalten, dass unsere Klientin keine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes vorzuwerfen ist. Dies ist auch aus der Aussendung des Bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer, veröffentlicht in der österreichischen Steuerzeitung 2007, S. 307, wo ein ähnlich gelagerter Fall Gegenstand der Untersuchungen des Bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer war. Hierbei sei - dies sagt der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde aus - die bisherige einzig genannte Firma D von den tschechischen Behörden aufgrund eines Amtshilfeverfahrens mit den tschechischen Behörden an der angegebenen Adresse nicht erreichbar gewesen.
Diese Tatsache ist nicht ausreichend dafür, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes vorwerfbar ist, da ordnungsgemäß - sowohl zum Zeitpunkt der Lieferung als auch zum Zeitpunkt der Bezahlung - die Firma D eine gültige UID-Nummer besaß und dies durch eine jeweilige Abfrage verifiziert wurde.
Rechtliche Würdigung nach der Vertrauensschutzregelung:
Gemäß Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994 ist die Lieferung des österreichischen Unternehmers dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die von Seiten der belangten Behörde behaupteten Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht vorliegen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.
Bei der Bestimmung des Artikels 7 Abs. 4 UStG 1994 handelt es sich nach Ansicht des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer um keine Haftungsbestimmung, sondern um eine Umsatzsteuerschuld eigener Art.
Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 ist in mehreren Fällen des Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994 der Abnehmer Steuerschuldner. Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall in dem Zeitpunkt, indem die Lieferung ausgeführt wird (Artikel 19 Abs. 2 Z 3 UStG 1994). Die somit von Seiten der belangten Behörde beabsichtige Vorschreibung einer Umsatzsteuer ist rechtswidrig, da diese Vorschreibung nicht an die E-GmbH
ergehen müsste, sondern nach den Bestimmungen des Artikel 7 Abs. 4 UStG an den Abnehmer. Es handelt sich hierbei um eine bescheidmäßige Vorschreibung der Umsatzsteuer an den Abnehmer, wobei diesbezüglich das zuständige Finanzamt nach den Bestimmungen des § 12 AVOG auszuwählen ist.
Mehrwertsteuer - System in der Europäischen Gemeinschaft:
Grundsätzlich ist das Bestimmungsland-Prinzip maßgeblich. Im innergemeinschaftlichen Handel wurde eine Ausfuhrsteuerbefreiung durch eine Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen in einen anderen Mitgliedsstaat ersetzt, wobei sich die Entscheidung des EuGH vom 12.01 .2006, sowie verbundene Rechtssachen - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 mit diesem Prinzip in Verbindung mit der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells beschäftigt.
Von Seiten der belangten Behörde ist bisher nicht begründet, wer als Missing Traider, Buffer, Distributor anzusehen ist.
Unter Hinweis auf die oben zitierten Entscheidungen des EuGH vertreten wir die Auffassung, dass im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und im Licht der Ersten und der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Anspruch eines Händlers auf Erstattung der für einen Umsatz entrichteten Steuer im Hinblick auf den einzelnen Umsatz, an dem der Händler beteiligt gewesen sei , unter Einbeziehung der Absichten des Händlers bei der Tätigung dieses Umsatzes, zu beurteilen sei, und nicht unter Bezugnahme auf vorausgegangene oder nachfolgende Umsätze, von dem der Händler weder Kenntnis habe noch gehabt haben könne, oder auf betrügerische Handlungen und Absichten anderer Beteiligter, von deren Beteiligung der Händler nichts wisse und deren Handlungen und Absichten er nicht kenne und/oder nicht kennen könne.
Würdigung durch den europäischen Gerichtshof:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der 6. Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht.
Insoweit erkennt die 6. Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, indem sie in Artikel 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen, auch die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solche im Inland gegen Entgelt ausführt.
Was zunächst den Begriff Lieferungen von Gegenständen betrifft, so gilt nach Artikel 5 Abs. 1 der 6. Richtlinie eine solche Lieferung und Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, dass dieser Begriff jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie der Eigentümer.
Sodann gilt ein Steuerpflichtiger nach Artikel 4 Abs. 1 der 6. Richtlinie als Steuerpflichtiger, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Der Begriff wirtschaftliche Tätigkeiten ist im Artikel 4 Abs. 2 der 6. Richtlinie als alle Tätigkeiten eines Händlers definiert und schließt nach der Rechtsprechung sämtliche Stadien des Handels ein.
Was schließlich den Begriff Steuerpflichtiger als solcher angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Steuerpflichtiger in dieser Eigenschaft handelt, wenn er Umsätze im Rahmen seiner steuerbaren Tätigkeit ausführt.
Somit zeigt diese Analyse ebenso wie die der Begriffe Lieferungen von Gegenständen und Steuerpflichtiger als solcher, dass die betreffenden Ausdrücke, die nach der 6. Richtlinie steuerbare Umsätze definieren, sämtlich objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar sind. Es ist somit auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes jeweils abgestellt worden und hat dies der Europäische Gerichtshof oft mehrfach bestätigt.
Erst recht unvereinbar mit diesen Zielen wäre eine Verpflichtung der Steuerverwaltung zum Zwecke der Feststellung, ob ein bestimmter Umsatz einer Lieferung, den ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und der eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die
Absicht eines vom betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen an derselben Lieferkette beteiligten Händlers, und/oder dem möglicherweise betrügerischen Zweck - den dieser Steuerpflichtige weder kannte noch kennen konnte - eines anderen Umsatzes zu berücksichtigen, der Teil dieser Kette ist und der den Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt.
Wie der Generalanwalt Nr. 27 in seinen Schlussanträgen festgestellt hat, ist jeder Umsatz für sich zu betrachten und es ändern vorausgehende oder nachfolgende Ereignisse nicht den Charakter eines bestimmten Umsatzes einer Lieferkette.
Inwiefern sich nun die Mehrwertsteuerpflicht auf unerlaubte Geschäfte stützt, ist unmaßgeblich, da es ständige Rechtsprechungen ist, dass der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften verbietet. Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist. Dies ist nur in spezifischen Situationen der Fall, etwa wenn es Waren betrifft, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderer Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können. Es steht jedoch fest, dass diese Situation im vorliegenden Fall wie in den Fällen der zitierten Entscheidungen nicht vorliegt (vgl. u.a. Urteile vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop „Siberie", Slg. 1999, I-3971, Randnr. 14 und 21, und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-455/98, Salumets u.a„ Slg. 2000, I-4993, Randnr.: 19).
Möglich sind Umsätze, wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und seine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 Nr. 1, 4 und 5, Abs. 1 der 6. Richtlinie, wenn Sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen, ohne dass es auf die Absicht eines von den betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers und/oder den möglicherweise betrügerischer Zweck - den dieser steuerpflichtige weder kannte noch kennen konnte - eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil dieser Kette ist und der den Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, voraus geht oder nachfolgt.
Das Recht eines Steuerpflichtigen, der solche Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug wird auch nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass dieser Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben kann, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorangeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist.
Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist das in den Artikel 17 ff der 6. Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.
Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden.
Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. Beschluss vom 03.03.2004 in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, SLG 2004).
Das Recht eines Steuerpflichtigen, der solche Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug wird auch nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat bzw. haben kann, ein anderer Umsatz, der dem Umsatz des Steuerpflichtigen vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist.
Zusammenfassung
Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es in der Beweispflicht der belangten Behörde liegt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzulasten ist. Die Beweispflicht liegt hierbei bei der belangten Behörde. Hierbei ist im Sinne des obigen Urteiles auszuführen, dass diese Beweispflicht nicht damit erbracht wird, dass eine Anfrage bei der slowakischen Finanzbehörde ergab, dass die Firma D keinen Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Tschechien habe, wenn dies der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weder kannte noch kennen musste. Im Hinblick darauf, dass die Abfrage der UID Nummer jeweils positiv war, war keine Veranlassung gegeben, den Geschäftssitz im Ausland von Seiten der Beschwerdeführerin aufzusuchen und zu überprüfen, ob tatsächlich ein entsprechender Geschäftssitz vorhanden ist.
Des Weiteren ist von der belangten Behörde nachzuweisen, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin es kannte bzw. kennen musste, dass in der Lieferkette ein entsprechender Mehrwertsteuerbetrug vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Auch dieser Mehrwertsteuerbetrug ist von Seiten der belangten Behörde nachzuweisen, wobei die derzeitige Behauptung, dass es sich um einen Karussellbetrug handle, durch nichts unterlegt und untermauert ist. Beweise diesbezüglich liegen überhaupt nicht vor.
Rechtsprechung des VwGH zu den Rechnungsmerkmalen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG:
Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Folge wird zur Verhinderung von Steuerausfällen, die sich aus Karussellbetrug ergeben, auf die Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 UStG zurückgegriffen. Nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 UStG ist eine ordnungsgemäße Rechnung Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechtes auf Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des VwGH berechtigt eine Rechnung, der auch nur ein einziges Rechnungsmerkmal des § 11 UStG fehlt, nicht zum Vorsteuerabzug (VwGH 24.01.1991, 90/15/0042; 24.04.1996, 94/13/0133; 26.09.2000, 99/13/0020; 29.11.2000, 95/13/0029; 30.05.2001, 95/13/0226; 24.06.2004, 2001/15/0174; 01.6.2006, 2002/15/0174 und 2004/15/0069).
Die belangte Behörde hat bisher nicht festgestellt, dass ein einziges Rechnungsmerkmal laut den Bestimmungen des § 11 UStG bei den Eingangsrechnungen der E
fehlt. Somit ist ein Vorsteuerabzug gerechtfertigt.
Auch die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände und das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ist im Sinne der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 UStG ordnungsgemäß zur Durchführung des Vorsteuerabzuges gegeben. Es ist eine detaillierte Bezeichnung der Ware, die ordnungsgemäße mengenmäßige Auflistung der gelieferten Waren gegeben.
Des Weiteren ist der Ausweis des Entgeltes für die Lieferung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bezahlung des Entgeltes ist erfolgt.
Der leistende Unternehmer gilt demnach nur dann als Teil eines Karussellbetruges, wenn er aufgrund der Unangemessenheit des Entgeltes erkannte oder hätte erkennen müssen, dass er Teil eines Karussells ist.
Zweites Abgabenänderungsgesetz aus dem Jahre 2002:
Laut zweiten Abgabenänderungsgesetzes aus dem Jahre 2002, BGBl I Nr. 132/2002, kam es zu einigen Neuerungen mit Auswirkungen zur Verhinderung von Mehrwertsteuerbetrug. In § 11 UStG wurden zusätzliche Rechnungsmerkmale in Umsetzung der RL 200I /1 I 5/EG (RL 2001/115/EG, ABL Nr, L15 vom 17.01.2002, Seite 24) des Rates vom 20.11.2001 eingefügt. Die Rechnungsmerkmale in Form des Ausstellungsdatums, der fortlaufenden Nummer und die UID des leistenden Unternehmers ist jeweils auf den Rechnungen der E
enthalten. Auch die UID des Leistungsempfängers ist enthalten und jedes Mal ordnungsgemäß von Seiten der Firma E geprüft worden. Die UID-Nummer ist jeweils als gültig bestätigt.
Einfügung des § 27 Abs. 9 UStG in Umsetzung des Artikel 226 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie:
Laut den erläuternden Bemerkungen (1175 BLG Nr. 21GB) soll dies der Bekämpfung des Karussellbetruges dienen. Dieser Haftungstatbestand kommt zur Anwendung, wenn Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt wurden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Entrichtet der Rechnungsausteller absichtlich die ausgewiesene Steuer nicht oder hat er sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, dies zu tun, so haftet für diesen Steuerbetrag der Leistungsempfänger, sofern er bei eingehender Leistungsbeziehung von der Unredlichkeit des Leistenden Kenntnis hatte. Demnach muss der leistungsempfangende Unternehmer nach § 27 Abs. 9 UStG davon Kenntnis haben, dass der Aussteller der Rechnung vorsätzlich seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer nicht nachkommen wird.
Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass der leistende Unternehmer P jeweils die Umsatzsteuer der Abgabenbehörde in Österreich gemeldet hat und diesbezüglich sogar nach Auskunft der Abgabenbehörde die Abfuhr des entsprechenden Umsatzsteuerbetrages durchgeführt hat. Trotz Abfuhr des Umsatzsteuerbetrages hat jedoch die Firma E
den bisherigen Vorsteuerabzug nicht gestattet erhalten, die Guthaben wurden zwar verbucht, jedoch aufgrund eines sachlich unbegründeten Sicherstellungsauftrages gepfändet.
Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2004 RV/0059-L-RS 1, ausgeführt, dass es für die Anwendung der Haftungsbestimmung nicht ausreicht, wenn der die Leistungsbeziehung eingehende Unternehmer es nur für möglich gehalten hat, dass die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer nicht abgeführt wird. Somit kommt es auf den Beweis der Wissentlichkeit an, der grundsätzlich bei dem für den Erlass des Haftungsbescheides zuständigen Finanzamtes liegt. Die belangte Behörde hat nicht bewiesen, dass eine Wissentlichkeit des Geschäftsführers der Firma E
vorliegt. Darüberhinausgehend ist ein Haftungsbescheid bisher nicht ausgestellt worden, da ein solcher von der belangten Behörde nicht begründet werden konnte.
Angemessenheit des Entgeltes:
Von Seiten des europäischen Gerichtshofes wurde in einer Reihe von Entscheidungen festgehalten, dass die Unangemessenheit des Entgeltes eine notwendige Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer Mitglied im Rahmen eines Karussellbetruges ist. Dies ergibt sich aber nur dann, wenn er Ware einkauft, welche nicht ein angemessenes Entgelt im Sinne eines vergleichbaren Geschäftsvorgang darstellt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, und zwar insofern, als der Einkaufspreis angemessen und marktüblich war. Nur im Falle einer mindestens 5 %igen unterpreisigen Einkaufspreismarge ist die Möglichkeit eines abweichenden angemessenen Preises gegeben.
Zusammenfassung:
Zusammenfassend wird nochmals das Ersuchen an das Bundesfinanzgericht gerichtet, eine rasche Entscheidung zu treffen und den gegenstländlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Dies umso mehr, als die belangte Behörde bisher nicht die Möglichkeit hatte einen entsprechenden Abschluss der Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 1-4/2015 betreffend die Beschwerdeführerin durchzuführen. Eine telefonisch erteilte Auskunft vom zuständigen Prüfer habe dazu geführt, dass keine weiteren Kenntnisse als die bisher im Akte erliegenden Kenntnisse vorliegend sind und auch keinerlei weiteren Tatbestandsmerkmale vorliegen, die zu einer berechtigten Annahme führen, dass die Beschwerdeführerin in einen Karussellbetrug involviert sei.
Laut Sachverhaltsdarstellung des Vorlageberichts vom 15. März 2016 ist die Beschwerdeführerin seit 24.3.1978 im Firmenbuch eingetragen, ihre Steuerdaten können bis 1984 im elektronischen Abgabenakt zurückverfolgt werden. Sie beschäftigt sich laut der in den Abgabenakten entnehmbaren Informationen seit Jahren mit dem Handel mit Computern, Computerzubehör und Computerbauteilen, ein Wirtschaftsbereich, der aufgrund der leichten Handelbarkeit und wegen des relativ hohen Preises der gehandelten Waren wiederholt günstige Voraussetzungen für Umsatzsteuerbetrügereien geboten hat. Die Beschwerdeführerin fungierte in den Jahren von 2005 bis 2013 als einziges Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe mit der
M-GmbH
als 100% beteiligte Gruppenträgerin. Gleichzeitig bestand seit 2005 zwischen der
M-GmbH
und der
E-GmbH
eine Umsatzsteuerorganschaft. Die Beschwerdeführerin trat als Organtochter nach außen nicht als selbständige Unternehmerin in Erscheinung. Die
E-GmbH
verfügte aber seit 1994 über eine eigene UIDNr., unter der sie bei aufrechter Organschaft im übrigen EU- Ausland für die Organmutter Waren bezog. Sie war bis 30.10.2014 für die Organmutter durch arbeitsteilige Aufgabenerfüllung tätig und hat, soweit aus dem Abgabenakt erkennbar, Handelsware für die Organmutter beschafft und sie damit wirtschaftlich unterstützt. Nach dem Wegfall der finanziellen Eingliederung und der USt-Organschaft durch Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile an den bisherigen Geschäftsführer-Gesellschafter sowohl der
M-GmbH
als auch der
E-GmbH
begann die
E-GmbH
wieder im eigenen Namen unternehmerisch tätig zu werden und reichte bereits im Februar 2015 die erste UVA ein, die eine Gutschrift von € 206.860,90 auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ergab. Aufgrund von Anfragen ungarischer Abgabenbehörden in der ersten Jahreshälfte 2015 erhielt das ho. Finanzamt Kenntnis, dass die Firma
E-GmbH
als in Österreich ansässige Gesellschaft mit ungarischen Gesellschaften in Verbindung gebracht werde, deren Organe als missing trader des Mehrwertsteuerbetrugs dringend verdächtig sind. Das ho. Finanzamt beauftragte einen Betriebsprüfer, im Rahmen einer Nachschau für 1-4/2015 zu überprüfen, welche Umsatzgeschäfte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bisher tätigte, welche Geschäftsbeziehungen sie zu den von den ungarischen Abgabenbehörden verdächtigten Personen unterhielt, und wie weit diese Geschäfte unter konkreten Umständen stattfanden, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sie erkannte oder erkennen musste, dass sie sich an einem Umsatz beteiligte, der in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in der vor- bzw. nachgereihten Unternehmerkette stand. Der Betriebsprüfer stellte im Rahmen seiner Überprüfungen fest, dass die
E-GmbH
in Zusammenhang mit Bestellungen der tschechischen
DT
in Prag die bestellten Waren jeweils vom österr. Händler
AP
bezog, die Bestellungen per Email von einem gewissen
LM
, von dem lediglich die Ablichtung einer Seite eines ungarischen Passes per Email als Identitätsnachweis vorlag, übermittelt wurden, obwohl im Namen der
E-GmbH
keine nachweislichen Recherchen vorgelegt werden konnten, ob er tatsächlich im Namen der
DT
befugt war, Bestellungen vorzunehmen bzw. in welchem Rechtsverhältnis er zur
DT
stand bzw. um welche Person es sich tatsächlich beim Email-Sender handelte, diese Waren von einem ungarischen Frächter, der angeblich von der Fa.
DT
beauftragt worden war, abgeholt wurden, ohne bekanntzugeben, wo die Waren hingebracht wurden, obwohl in den Rechnungen an die
D
GmbH Prag als Lieferort angegeben war, die Frachtbriefdoppel des die Waren abholenden Frächters keine Angabe des Empfängers und Empfängerortes enthielten, die angeblich im Namen der
DT
aufgegebenen Bestellungen weitgehend dieselben Produkte und Mengen betrafen, und nicht plausibel erklärt werden konnte, warum die
DT
die
E-GmbH
als Zwischenhändler einschaltete, wenn die
DT
die Waren genau so gut bei
AP
oder dessen Lieferanten zu einem günstigeren Preis beziehen hätte können; aufgrund vorgelegter Unterlagen war nicht erkennbar, wer tatsächlich in welchem EU-Staat Abnehmer der an die
DT
abgerechneten Warenlieferungen war und in welchem Staat die Warenlieferung zu versteuern war, sodass vom Vorliegen der Voraussetzungen für steuerfreie ig. Lieferungen nicht ausgegangen werden konnte. Nachfragen des FA bei der für die
DT
zuständigen Abgabenbehörde ergaben, dass die
D
GmbH zwar im dortigen Firmenbuch eingetragen und steuerlich erfasst war, in ihrem Namen auch Dreiecksgeschäfte erklärt wurden, für den maßgeblichen Zeitraum aber keine Anhaltspunkte gefunden werden konnten, dass am angegebenen Betriebsort der
DT
eine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war. Behördliche Schreiben konnten und können nicht zugestellt werden, Organe der Gesellschaft, u.a. der Geschäftsführer, konnten am angegebenen Betriebsort nicht erreicht werden. Im Namen der Beschwerdeführerin selbst konnten keine Beweismittel vorgelegt bzw. angeboten werden, die diese Feststellungen widerlegten. Nach Auffassung des ho. Finanzamt liegen unter Berufung auf die Judikatur des BFG (früher: UFS), VwGH als auch des EUGH (Urteile am 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling) im vorliegenden Fall über Verdachtsmomente hinaus konkrete Umstände vor, bei deren Kenntnis und reaktionslosen Hinnahme, die Abgabenbehörde beim Verdächtigen davon ausgehen darf, dass er sich mit dem Bezug von Waren zur Ausführung von Umsätzen an die DT und der Durchführung der entsprechenden Lieferungen in Handlungen zur Unterstützung von Finanzvergehen betreffend die Umsatzsteuer einbeziehen hat lassen, unabhängig davon, ob er sich selbst durch Betrug unrechtmäßig bereichern habe wollen. Aufgrund des vom EUGH ausjudizierten EU-Rechtes hat die zuständige Abgabebehörde bei Umsätzen, die für den Steuerpflichtigen - wie oben dargestellt – erkennbar mit auf Mehrwertsteuerhinterziehung gerichteten Umsätzen in Beziehung stehen, wegen des inneren Zusammenhanges zwischen Vorsteuerabzug und Ausführung einer echt steuerbefreiten ig. Lieferung sowohl die Begünstigung des Vorsteuerabzuges als auch die Steuerbefreiung zu versagen, um die Umsatzsteuerverkürzungen bei den vor- oder nachgereihten Umsätzen auszugleichen und die Umsatzsteuer entsprechend vorzuschreiben. Im gegenständlichen Fall wurden durch die verantwortlichen Organe der E-GmbH
für die Monate Jänner, Februar, März und April 2015 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, die auch auf dem Abgabenkonto verbucht wurden; aus diesen Meldungen resultierte auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von insgesamt € 900.320,52. In diesen Erklärungen waren auch Umsätze und Vorsteuern erfasst, die im Zusammenhang mit Umsätzen standen, deren Ausführende des Umsatzsteuerkarussellbetruges begründet verdächtigt werden. Aus dem Guthaben waren vorerst ohne Berücksichtigung einer Einbeziehung in den Umsatzsteuerbetrug auf Antrag 392.617,57 € zurückgezahlt worden. Nachdem der Verdacht auf Beteiligung an Karussellbetrug entstanden war, wurde ein Betrag von 247.702,05 € ausbezahlt, weil in dieser Höhe kein Zusammenhang mit Umsätzen bestand, die in den Umsatzsteuerbetrug einbezogen waren. Im Namen der Abgabepflichtigen wurde laufend auf die Auszahlung des Restguthabens von € 260.000,90 aber auch der aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen für spätere Zeiträume des Jahres 2015 entstandenen Guthaben gedrängt. Da das Ergebnis der Betriebsprüfungen bei den als missing trader verdächtigen Steuerpflichtigen in Ungarn noch nicht abgeschlossen war und somit noch nicht verbindlich feststand, konnte die Abgabenbehörde betreffend der maßgeblichen Zeiträume nicht mit Bescheiden darüber absprechen, welche geltend gemachten Vorsteuern abzuerkennen waren bzw. welche Umsatzsteuern vorzuschreiben waren, weil lt. EU-Recht die mit diesen abzuerkennenden Vorsteuern zusammenhängenden, ursprünglich als steuerbefreit behandelten Umsätze als steuerpflichtig zu behandeln sind. Die Beantwortung vom 3.7.2015 einer neuerlichen Anfrage an die ungarischen Behörden bestätigte, dass der Verdacht der Verwirklichung von die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen im Zusammenwirken mehrerer konkret angeführter Steuerpflichtiger in einer Unternehmerkette sich aufgrund der durchgeführten Prüfungshandlungen als substantiell erweise, aber noch nicht abgeschlossen werden konnten.
Da somit aufgrund der Feststellungen des Betriebsprüfers ausgegangen werden konnte, dass die Abgabenansprüche entstanden sind, aber noch nicht realisierbar waren, wurde auch wegen der im Namen der Abgabepflichtigen immer wieder hervorgehobenen prekären wirtschaftlichen Lage, in der sie sich wegen der verweigerten Rückzahlung der Vorsteuerguthabens befinde, nach Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen der angefochtene Sicherstellungsauftrag erlassen, um die Rückzahlung der auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben zu vermeiden und die spätere Einbringlichkeit der Abgabennachforderungen zu gewährleisten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Sicherstellungsauftrag kann anhand der vorgelegten Unterlagen, aber auch aufgrund ihrer neuerlichen Überprüfung in der abweislichen Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2015 über die Beschwerde vom 8.9.2015 überprüft werden. In der mit verschiedenen Unterlagen ergänzten Beschwerde wird im Namen der Beschwerdeführerin hervorgehoben, dass die von der Abgabenbehörde als erkennbare Verdachtsmomente festgemachten besonderen Umstände nicht geeignet seien, die für die Beschwerdeführerin handelnden Organe erkennen zu lassen, dass sie sich an Umsätzen beteilige, die auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer abzielten. Weiters wird bestritten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des erlassenen Sicherstellungsauftrages die Gefährdung der Einbringlichkeit oder die Erschwerung der Einbringlichkeit hätte besorgen lassen. Aus Sicht der Abgabenbehörde ist eine Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung gegeben, weil mit UVAs geltend gemachte Vorsteuern für 1-4/2015 zu hohen Abgabenguthaben auf dem Abgabenkonto geführt haben. Wegen der vom Geschäftsführer der E-GmbH hervorgehobenen prekären wirtschaftlichen Lage und aufgrund der Tatsache, dass sie über keine finanziellen Reserven verfügt und ohne Rückzahlung des angesprochenen Vorsteuerguthabens laut eigenen Angaben die unternehmerische Tätigkeit einstellen muss, sowie aufgrund des Fehlens eines ausreichenden Überblickes über ihr verwertbares Vermögen, hat die Abgabenbehörde entschieden, dass nur bei raschem Zugriff die Abgabeneinbringung der betragsmäßig noch nicht genau feststehenden, nachzufordernden Umsatzsteuern des Zeitraumes 1-4/2015 in Höhe von 1.004.916,09 € voraussichtlich gesichert erscheint.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 brachte die Bf folgenden ergänzenden Schriftsatz betreffend die Beschwerde vom 7 September 2015 ein:
„Betroffene Beschwerde:
Gegenstand ist die Beschwerde vom 07.09.2015 gegen den Bescheid Sicherstellungsauftrag vom 01.09.2015.
Zurückziehung des Antrages auf Entscheidung durch den gesamten Senat:
Die Beschwerdeführerin zieht den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Ziffer 1 BAO zurück. Sie begründet ihre Zurückziehung damit, dass sie um beschleunigte Abwicklung des Beschwerdeverfahrens ersucht, da durch den bekämpften Bescheid der finanzielle Bestand des Unternehmens erschwert ist.
Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Beschwerdeführerin zieht weiters den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Ziffer 1 BAO zurück. Auch dies wird damit begründet, dass sie um rasche Abwicklung des Beschwerdeverfahrens und um eine rasche Entscheidung ersucht.
Sicherstellungsbescheid gemäß § 232 BAO:
Verwirklichung des Tatbestandes an dem die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen:
Gemäß § 232 Abs. 1 kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß noch feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Inhalt des Sicherstellungsauftrages:
Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag zu enthalten:
Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld.
Die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt.
Den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann.
Die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Grundlage des Ermittlungsverfahrens:
Grundlage des Ermittlungsverfahrens ist eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Firma E-GmbH für den Zeitraum von 01 bis 03/2015 (ausgedehnt am 15.10.2015 auf den Zeitraum 04/2015 und am 15.10.2015 auf den Zeitraum 11-12/2014). Diese Umsatzsteuersonderprüfung ist bis heute nicht abgeschlossen. Dies ist von der belangten Behörde damit begründet, dass keine ausreichenden Informationen von Seiten der ausländischen Abgabenbehörden (konkret aus Tschechien und Ungarn) vorliegend seien.
Sicherstellungsaufträge erst nach Entstehung des betreffenden Abgabenanspruches:
Sicherstellungsaufträge dürfen nur nach Entstehung des betreffend Abgabenanspruches erlassen werden. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird gerügt, dass Abgabenansprüche wohl behauptet werden, diese aber nicht nachgewiesen sind. Dies ist auch daraus zu ersehen, dass die gegenständliche Umsatzsteuersonderprüfung bisher zu keinem Abschluss und damit auch nicht zu einem Bescheid führte. Die belangte Behörde hat nur angegeben, dass es sich um die Abgabenarten
Umsatzteuer 1-4/2015 in Höhe von € 471.290,33 und
Vorsteuer 1-4/2015 in Höhe von € 533.625,76, somit insgesamt um einen Betrag von € 1,004.916,09 handle.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird bestritten, dass der Abgabenanspruch entstanden ist. Es ist keine ausreichende Begründung von Seiten der belangten Behörde dargestellt, die einen Abgabenanspruch nachweist. Darüber hinausgehend ist es trotz bereits seit 17.04.2015 laufender Prüfung nicht gelungen, den Abgabenanspruch von Seiten der belangten Behörde durch ihren Umsatzsteuersonderprüfer nachzuweisen. Dies wird gerügt.
Die belangte Behörde habe begründete Verdachtsmomente, wonach bereits mit Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachte Vorsteueransprüche unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in der Verwirklichung von Finanzvergehen in der nachgereihten Unternehmerkette abzuerkennen seien. Dazu ist festzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde nicht dargestellt wird, welche konkreten Vorsteueransprüche aus welchen Eingangsrechnungen dies betrifft, welche gebotene Sorgfalt von Seiten des Geschäftsführers außer Acht gelassen wurde und wer eine Verwirklichung von Finanzvergehen in der nachgereihten Unternehmerkette durchgeführt habe.
Bezüglich der Nichtanerkennung der steuerlichen Begünstigungen für innergemeinschaftliche Lieferungen wird nur allgemein angeführt, dass diese Lieferungen als im Inland steuerpflichtig zu behandelt seien.
Es wird von der belangten Behörde nicht dargestellt, um welche innergemeinschaftlichen Lieferungen und konkret es sich im welchen Ausmaß handelt, warum diese Lieferungen als im Inland steuerpflichtig anzusehen seien und welche rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht erfüllt seien.
Die belangte Behörde hat in der Erlassung des Bescheides zum 01.09.2015 festgehalten, dass ihre Ermittlungen noch nicht zur Gänze abgeschlossen seien und deshalb keine Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide ergangen seien. Im Hinblick darauf, dass in der Zwischenzeit 8 Monate vergangen sind und es wohl zumutbar ist, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungen innerhalb dieses Zeitraumes hinsichtlich eines einzigen Kunden abschließt, wird die Unverhältnismäßigkeit der Besteuerung gerügt. Dies umso mehr, als der Republik Österreich keinerlei Schaden entstanden ist, vielmehr dem österreichischen Umsatzsteuersystem folgend sowohl Umsatzsteuer als auch Vorsteuer ordnungsgemäß abgeführt wurden, der Beschwerdeführerin aber der Vorsteuerabzug verwehrt wird.
Die Behörde hat nachzuweisen, weshalb sie der Ansicht ist, dass von der Verwirklichung von Abgabentatbeständen auszugehen ist. Dies ist auch schlüssig zu begründen (VwGH 22.03.1993, 90/13/0074). Eine solche Begründung liegt von Seiten der belangten Behörde nicht vor. Ergänzend wird festgehalten, dass bisher kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO vorliegt.
Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung:
Die belangte Behörde verweist auf die Beilage Punkt D zum bekämpften Sicherstellungsbescheid:
„Eine Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung ist gegeben, da geltend gemachte Vorsteuern nach Erfassung der eingereichten UVA 's zu hohen Abgabenguthaben auf den Abgabenkonto geführt haben. Wegen der vom Geschäftsführer der Firma
E-GmbH
wiederholt angedeuteten prekären wirtschaftlichen Situation und auf Grund der Tatsache, dass sie über keine finanziellen Reserven verfügt und ohne Rückzahlung des angesprochenen Vorsteuerguthabens die unternehmerische Tätigkeit einstellen muss, so wie auf Grund des Fehlens eines ausreichenden Überblickes über ihr verwertbares Vermögen, schließt die Abgabenbehörde, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung der betragsmäßig nicht genau feststehenden, nachzufordernden Umsatzsteuern des Zeitraumes 1-4/2015 in Höhe von € 1,004.916,09 voraussichtlich gesichert erscheint".
Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin hat Lieferungen von diversen Lieferanten erhalten und den Antrag gestellt, die in den ordnungsgemäß enthaltenen Rechnungen enthaltene Vorsteuer gemäß § 12 UStG 1988 refundiert zu erhalten. Die damit in Verbindung stehenden liquiden Mittel wurden durch Bezahlung der Rechnungen des Vorlieferanten beglichen und sind damit von der Beschwerdeführerin abgeflossen. Gleichzeitig liegt die Bestätigung vor, dass der österreichische Lieferant, der ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt hat, seinerseits die Umsatzsteuerbeträge der Abgabenbehörde im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet hat und diese auch bezahlt hat. Somit ist der Republik Österreich aus diesem Vorgang keinerlei Schaden entstanden, da es sogar ausschließlich dem österreichischen Mehrwertsteuersystem in Form eines Nettoallphasenumsatzsteuersystems mit Vorsteuerabzug entspricht. Dies als eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung zu betrachten ist nicht nachvollziehbar.
Der Geschäftsführer der E-GmbH
hat in diversen Gesprächen gegenüber dem Umsatzsteuersonderprüfer bekannt gegeben, dass auf Grund des hohen Preiskampfes (siehe dazu entsprechende Insolvenzen von großen Computerhändlern) nur geringe Margen verrechnet werden können und diese Margen nur zu geringfügigen Gewinnen führten. Die E-GmbH
hat unter anderem im Jahre 2014 ein Ergebnis von € - 121.336,88 erzielt. Auch dies ist nicht ausreichend dafür, dass eine entsprechende Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung gegeben ist.
Das Fehlen eines ausreichenden Überblickes über das verwertbare Vermögen der Beschwerdeführerin ist aber nicht der Beschwerdeführerin vorzuhalten, vielmehr ist es Aufgabe der belangten Behörde, im Zuge des Prüfungsverfahrens bzw. im Rahmen eines Vorhaltverfahrens entsprechende Informationen von der Beschwerdeführerin abzuverlangen, um entsprechendes verwertbares Vermögen darzustellen. Ein solches Abverlangen ist von Seiten der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin angeboten, entsprechende Bilanzdaten und Informationen auf Anforderung durch die belangte Behörde vorzulegen. Daraus ist auch keine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung zu schließen.
Die belangte Behörde selbst stellt auf Seite 4 der Beilage zur Begründung des Sicherstellungsauftrages fest, dass die noch nicht genau feststehenden, nachzufordernden Umsatzsteuern des Zeitraumes 1- 4/2015 in Höhe von € 1.004.916,09 gegeben seien, ohne diesbezüglich nachzuweisen, worin der Abgabenanspruch nunmehr bestehe.
Die belangte Behörde hat nicht nachgewiesen, dass aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelnen für alles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH 04.07.1990, 89/15/0131).
Keiner der laut Judikatur herausgearbeiteten Umstände liegt vor, da weder ein drohenden Konkurs- noch Insolvenzverfahren gegeben ist, keine Exekutionsführung von dritter Seite vorhanden ist, der geschäftsführende Gesellschafter keine Auswanderungsabsicht hat, vielmehr seit Jahrzehnten in Österreich lebt und auch keine Vermögensverschleppung stattfindet.
Darüber hinaus ist keine Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte durchgeführt worden. Weder eine Abgabenhinterziehung noch Mängel an der Buchführung sind vorgehalten worden.
Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen und nicht bloße Vermutungen zu Grunde liegen (vgl. VwGH 20.12.1973, 1473/72). Solche Tatsachenfeststellungen hat die belangte Behörde nicht durchgeführt. Dies wird gerügt.
In der Begründung des Sicherstellungsauftrages kommt der Darstellung der Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder die Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, besondere Bedeutung zu (vgl. OGH 03.09.1986, 1 OP 30/86, JPL 1987, 244). Es wird somit bestritten, dass eine ausreichende Darstellung der Begründung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung vorliegt.
Prüfung zum Beschwerdezeitpunkt:
Der Sicherstellungsauftrag ist mit Beschwerde anfechtbar. Dabei ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 11.05.1983, 82/13/0262). Dies ist aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Es ist somit nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung noch vorliegen. Es ist ausschließlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgebend (vgl. VwGH 21.09.1990, 87/17/0223).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftragsbescheides nicht vorliegen.
Ergänzendes Vorbringen:
Begründung des Sicherstellungsauftrages:
Die ergänzende Begründung des Sicherstellungsbescheides vom 01.09.2015 weist folgendes aus:
„Die objektiven Umstände, anhand derer die verantwortlichen Vertreter der E-GmbH
erkennen hätten müssen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit für ihre Liefergeschäfte mit der E-GmbH
nicht vorlagen, waren:
Die Firma E-GmbH hat (richtig wohl: hatte nie) einen direkten Kontakt mit legitimierten Vertretern der DT.
Lieferungen erfolgten stets nach Vorauszahlung des gesamten Entgelts, wobei keinerlei spezielle vertragliche Vorkehrungen getroffen wurden, falls es zu Lieferstörungen kommen sollte.
Im Namen der DT machte der Geschäftsführer der KE die Bestellungen; den Nachweis, dass er zur Vertretung wirksam befugt sei, erfolgte durch ein Mail von LM als Absender.
Diese Umstände sind falsch dargestellt.
Notarielle beglaubigte Urkunde vom 03.05.2016:
Auf Grund des Verzichtes auf eine mündliche Verhandlung kann eine Zeugeneinvernahme nicht durchgeführt werden. Deshalb wurde eine Aussage des Zeugen LM, geboren am Da1, wohnhaft in Adr4, notariell beglaubigt und in die deutsche Sprache übersetzt, durchgeführt.
Der Zeuge LM bestätigt hierbei die Ausführungen der Beschwerdeführerin voll inhaltlich und gibt nachstehende Erklärung ab:
Ich, die unterfertigte Partei LM, erkläre, dass ich die auf die Firma DT
(Adr5) lautenden Lieferscheine von der Firma E-GmbH
übernommen habe:
LE86195 vom 17.11.2014, LE86227 vom 01.12.2014, LE86274 vom 09.12.2014, LE86290 vom 12.12.2014, LE86316 vom 19.12.2014, LE86326 vom 30.12.2014, LE87025 vom 12.01.2015, LE87058 vom 20.01.2015, LE87115 vom 30.01.2015, LE87116 vom 30.01.2015, LE87129 vom 04.02.2015, LE87166 vom 17.02.2015, LE87188 vom 23.02.2015, LE87222 vom 03.03.2015, LE87257 vom 11.03.2015, LE87283 vom 19.03.2015, LE87310 vom 01.04.2015, LE87357 vom 13.04.2015, LE87410 vom 21.04.2015
Ich, die unterfertigte Partei LM, erkläre, dass ich ein handlungsfähiger ungarischer Staatsbürger bin.
Beglaubigte Ausfertigungen können der Partei in unbegrenzter Anzahl erteilt werden.
Der Zeuge LM bestätigt somit, dass er die gegenständlichen Lieferungen erhalten hat, womit auch dem Ausfuhrnachweis entsprochen wurde.
Nachweis der Personenidentität des LM:
Der Nachweis von Herrn LM wurde auch von der Firma EG, Adr6, welche von SC und IH vertreten wird, beauftragt und bevollmächtigt, Informationen und Daten zu sammeln und diese mit den Lieferungen von der Firma E-GmbH
an die Firma DT abzustimmen. Die Personenidentität des LM wurde bestätigt.
Bestätigungen der Lieferungen:
Die Firma DT bestätigt durch den Geschäftsführer LM, dessen Unterschrift mit vorherigen Personaldaten notariell beglaubigt bestätigt wurde, dass er die laut Lieferscheinaufstellung vom November 2014 bis April 2015 erhaltenen und verrechneten Lieferungen erhalten habe und diese auch entsprechend in seinen Steuererklärungen erfasst habe.
Notarielle Erklärung vom 04.05.2016:
In der notariellen Erklärung vom 04.05.2016 sagt Herr LM aus, dass er auch gegenwärtig der Geschäftsführer der tschechischen Gesellschaft namens DT ist. Derzeit übt die Firma keine Handelstätigkeit mehr aus. Er erkennt an, dass die auf nachstehenden Lieferscheine angeführten Waren der DT von der E-GmbH übernommen und diese von Österreich abtransportiert sowie in einem anderen Land weiter veräußert wurden:
LE86195 vom 17.11.2014, LE86227 vom 01.12.2014, LE86274 vom 09.12.2014, LE86290 vom 12.12.2014, LE86316 vom 19.12.2014, LE86326 vom 30.12.2014, LE87025 vom 12.01.2015, LE87058 vom 20.01.2015, LE87115 vom 30.01.2015, LE87116 vom 30.01.2015, LE87129 vom 04.02.2015, LE87166 vom 17.02.2015, LE87188 vom 23.02.2015, LE87222 vom 03.03.2015, LE87257 vom 11.03.2015, LE87283 vom 19.03.2015, LE87310 vom 01.04.2015, LE87357 vom 13.04.2015, LE87410 vom 21.04.2015
Stellungnahme Fachbereich Umsatzsteuer vom 09.10.2015 zu Abgabenkontonummer 04-Nr1:
Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat durch den Leiter des Fachbereiches Umsatzsteuer eine Stellungnahme bezüglich der Beurteilung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei Verdacht auf Karussellbetrugs am 09.10.2015 abgegeben und ist diese von Seiten des Beschwerdegegners vorgelegt worden.
Vorweg ist festzustellen, dass laut aktueller Bestätigung des Geschäftsführer LM die DT mit Sitz in der Tschechien noch immer existent ist, derzeit aber keine aktiven Handelstätigkeiten durchführt.
Die österreichischen Abgabenbehörden hätten laut Stellungnahme vom 09.10.2015 durch Auskünfte tschechischer Abgabenbehörden festgestellt, dass es sich bei der Firma DT um eine virtuelle Gesellschaft handelt, die mit zusammenfassenden Meldungen auch Dreiecksgeschäfte erklärt habe, tatsächlich aber keinerlei unternehmerische Tätigkeiten in Tschechien ausgeführt habe.
Der im Firmenbuch der DT eingetragene Geschäftsführer LM war für die tschechischen Abgabenbehörden nicht erreichbar. Die DT, die unter ihrer tschechischer UID auftrat, ließ durch Spediteure die Abwicklung des Warentransportes durchführen.
Formeller Mangel:
Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Auskunft der tschechischen Abgabenbehörde anlässlich der Akteneinsicht vom 09.05.2015 nicht vorgelegt wurde und sich diese auch nicht im Beschwerdeakt befindet. Diese Auskunft ist nicht ausreichend dafür, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegeben sei.
Zusammenfassung des Fehlens der Voraussetzungen für einen Sicherstellungsauftrag:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages rügt.
In der Sache selbst rügt die Beschwerdeführerin weiters, dass die Definition einer virtuellen Gesellschaft für die DT nicht ausreichend dafür ist, diese Gesellschaft als nicht existent anzusehen, obwohl der Geschäftsführer mit notarieller Erklärung vom 04.05.2016 deren Existenz noch darstellt, es nur der tschechischen Abgabenbehörde nicht gelungen zu sein scheint, den Geschäftsführer samt entsprechender Gesellschaft zu kontaktieren, obwohl dies der Beschwerdeführerin ohne Umstände über eine Wirtschaftsauskunftei (siehe obige Darstellung) möglich war. Auch daraus ist nicht zu schließen, dass es zu Lasten der Beschwerdeführerin angenommen werden kann, dass damit keine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit von Seiten der Firma DT entfaltet wird.
Ergänzend wird noch festgehalten, dass es auch jederzeit möglich ist, direkt telefonisch mit Herrn LM Kontakt aufzunehmen und dieser bereit ist, jegliche Auskünfte in ungarischer Sprache zu geben. Diesbezüglich wird von ihm bestätigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin richtig ist.
Somit ist die Nichtdurchführung des Vorsteuerabzuges und Nichtanerkennung der Vorsteuer und die Nichtanerkennung der steuerlichen Begünstigung des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zutreffend.
In der Sache selbst wird darauf verwiesen, dass maßgeblich die Überprüfung des Sicherstellungsbescheides und dessen Ordnungsmäßigkeit durchgeführt werden muss und in der Sache selbst keine ausreichenden Anlasspunkte vorliegen, die eine Sorgfaltsverletzung des Geschäftsführers der E-GmbH
nach sich gezogen hätten. Aus den Ausführungen der belangten Behörde und aus den vorgelegten Beweismitteln ist nicht ersichtlich, was der Geschäftsführer der E-GmbH
noch an höheren Sorgfaltsmaßnahmen hätte setzen müssen, da darüber hinausgehende Feststellungen über die, die er bereits getroffen hat, unzulässig und undurchführbar sind. Darüber hinausgehend ist bisher weder von inländischen noch von ausländischen Abgabenbehörden bestätigt, dass es sich bei der Firma DT bzw. dem Vorlieferanten CP um Mitglieder im Rahmen eines Karussellbetruges handle.
Entgegnung zum Vorlageantrag des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 15.03.2016: Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist bereits seit 1978 im Geschäftsbereich betreffend den Handel mit Computern, Computerzubehör und Computerbauteilen tätig. Sie war als Großhändler für die Firma HP tätig und ist nach Auflösung der Unternehmensgruppe seit 01.11.2014 getrennt von ihrer Organtochter tätig.
Anfragen ungarischer Abgabenbehörde in der ersten Jahreshälfte 2015:
Die Anfragen der ungarischen Abgabenbehörde in der ersten Jahreshälfte 2015 sind der Beschwerdeführerin nicht bekannt, weshalb sie zu diesen Anfragen keinerlei Äußerungen treffen kann. Aus der durchgeführten Akteneinsicht ist ebenfalls ersichtlich, dass diese Anfragen nicht im Beschwerdeakt vorliegend sind. Weiters ist nicht bekannt, um welche ungarischen Gesellschaften es sich hierbei handelt.
Umsatzsteuersonderprüfung 1-4/2015:
Auf die Dauer der Umsatzsteuersonderprüfung wird hingewiesen, wobei diese bisher nicht abgeschlossen ist.
Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers:
Der Geschäftsführer hat nicht gegen seine erforderliche Sorgfaltspflicht verstoßen, da er weder erkannte und erkennen musste, dass die Beschwerdeführerin sich an einen Umsatz beteiligte, der in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung und sonstigen die
Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in der vor- bzw. nachgereihten Unternehmerkette stehen.
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101223/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101223.2016
- Stammnummer
- 111399
- Gültig
- 15.07.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF