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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101223/2016

Sicherstellungsauftrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101223/2016vom 15.07.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Austria Treuhand Holding WirtschaftsprüfungsgmbH, Mariahilfer Straße 1c/4a, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 7. September 2015 gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 1. September 2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Sicherstellung der Vorsteuer 01-04/2015 in Höhe von € 533.625,76 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Sicherstellungsauftrag vom 1. September 2015 ordnete die Abgabenbehörde gemäß § 232 BAO die Sicherstellung der Umsatzsteuer 01-04/2015 in Höhe von € 471.290.33 und der Vorsteuer 01-04/2015 in Höhe von € 533.625,76 in das Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf) an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die sicherzustellenden Abgabenansprüche auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wie folgt ermittelt worden seien: „1. Gem. § 12 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Gem. Art. 7. (1) liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Kein Vorsteuerabzug bei Beteiligung am Betrug Die 6. MwSt-RL ist aufgrund EUGH vom 18.12.2014, C-131/13, Schoenimport „ltalmoda" Mariano Previt vof, dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat. Die 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung von Rechten auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden, und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat. Bisher festgestellter Sachverhalt und Beurteilung: Aufgrund einer Mitteilung ungarischer Abgabenbehörden erhielt das Finanzamt Kenntnis, dass gegen die ungarischen Firmen der begründete Verdacht besteht, als sogenannte missing trader im Rahmen eines Karussellbetruges bezüglich Umsatzsteuer in Ungarn zu fungieren. Diese missing trader beliefern unter Zwischenschaltung anderer Unternehmer die Fa. PA, die ihrerseits Lieferant der Fa. E-GmbH ist. Diese beliefert nach Bestellung im Namen einer in Tschechien ansässigen Fa. DT immer wieder in auffälliger Weise nur gering unterschiedliche Mengen an Computerzubehörteilen (Druckpatronen, Druckertinte) nach Vorauszahlung. Wie sich durch Auskunft tschechischer Abgabenbehörden herausgestellt hat, handelt es sich bei der Fa. D um eine virtuelle Gesellschaft, die mit zusammenfassenden Meldungen zwar Dreiecksgeschäfte erklärt hat, tatsächlich aber keinerlei unternehmerische Tätigkeit in Tschechien ausgeführt hat. Der im Firmenbuch zur DT eingetragene Geschäftsführer LM war für die tschechischen Abgabenbehörden nicht erreichbar. Die DT, die unter ihrer tschechischen UID auftrat, ließ über einen Frächter die bei ED bestellte Ware abholen und in die Slowakei verbringen, ehe sie den Frächter mit der Weiterbeförderung der Ware an ein ungarisches Unternehmen beauftragte. Was feststeht ist die Information, dass von dem missing trader ähnliche Lieferungen, die die ED an die DT zur Abholung bereitstellte, über mehrere Zwischenlieferanten an die Fa. PA geliefert hat, von der über die ED anscheinend der Zirkel neuerlich begann. Solange die Überprüfung dieser Umsatzgeschäfte bei den in dieser Lieferkette beteiligten Unternehmen noch nicht abgeschlossen und abgeklärt ist, ob hierbei ein grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug verwirklicht wurde, besteht für das Finanzamt der begründete Verdacht, dass die E-GmbH an Umsätzen - wenn auch nicht mit positivem Wissen, aber doch unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt - beteiligt ist, die von vor- oder nachgereihten Unternehmen in der Unternehmerkette zum Zwecke der Verwirklichung von Finanzvergehen in Bezug auf Umsatzsteuer ausgeführt wurden. Solche objektiven Umstände, anhand derer die verantwortlichen Vertreter der E-GmbH erkennen hätten müssen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von ig. Liefergeschäften mit der E-GmbH nicht vorlag, waren : Die Fa E-GmbH hatte nie direkten Kontakt mit legitimierten Vertretern der DT . Lieferungen erfolgten stets nach Vorauszahlung des gesamten Entgeltes, wobei keinerlei spezielle vertragliche Vorkehrungen getroffen wurden, falls es zu Lieferstörungen kommen sollte. Im Namen der DT machte der Geschäftsführer der KE die Bestellungen; den Nachweis, dass er zur Vertretung wirksam befugt sei, erfolgte durch ein Email von LM als Absender. Die Fa. E-GmbH ließ sich nie eigens bestätigen, wer Abnehmer der angeblich ig. Lieferungen war. Aus den Frachtpapieren hätte sie erkennen müssen, dass die Liefergegenstände vorerst in die Slowakei gegangen sind; die DT ist nie unter slowakischer UID aufgetreten, als dass angenommen hätte werden können, der ig. Erwerb in der Slowakei werde ordnungsgemäß versteuert. Laut Auskunft der tschechischen Abgabenbehörde handelt es sich bei der DT um eine Domizilgesellschaft, die in Tschechien selbst keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet hat. Auch der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer war nicht erreichbar. Im Namen der E-GmbH wurde zur Überprüfung, ob es sich bei der DT um ein operatives Unternehmen handelt, lediglich ein Firmenbuchauszug bzw. kopierte Ausweisdokumente des Geschäftsführers LM eingezogen. Allein aus der Aufzählung dieser Momente lässt sich leicht erkennen, dass ein sorgfältiger Unternehmer an der reellen Grundlage von Umsatzgeschäften mit der DT begründete Zweifel hätte haben müssen. Die E-GmbH hat Vorsteuern aus empfangenen Lieferungen von Gegenständen, die zur Weiterveräußerung an die DT bestimmt waren, mit UVA für folgende Zeiträume geltend gemacht : | Zeitraum | Vorsteuer | 01/2015 | 152.971,40 | 02/2015 | 125.988,24 | 03/2015 | 126.742,90 | 04/2015 | 127.923,22 | Summe VorSt | 533.625,76 Die E-GmbH hat für folgende Zeiträume die Steuerbefreiung von ig. Lieferungen an die DT mit UVA erklärt: | Zeitraum | Ig Lieferungen | 01/2015 | 810.015,00 | 02/2015 | 666.920,00 | 03/2015 | 672.006,00 | 04/2015 | 678.801,00 | Summe ig Lieferungen | 2.827.742,00 Diese als ig. Lieferunge behandelten Entgelte sind mit 20% zu versteuern. Es ergeben sich folgende Zeitträume folgen Umsatzsteuernachforderungen: | Zeitraum | Brutto | Netto | USt | 01/2015 | 810.015,00 | 675.012,50 | 135.002,50 | 02/2015 | 666.920,00 | 555.766,67 | 111.153,33 | 03/2015 | 672.006,00 | 560.005,00 | 112.001,00 | 04/2015 | 678.801,00 | 565.667,50 | 113.133,50 | Summe ig Lieferungen | 2.827.742,00 | 2.356.451,67 | 471.290,33 Sicherstellungsaufträge dürfen nur nach Entstehung des betreffenden Abgabenanspruches und vor diesbezüglicher Vollstreckbarkeit erlassen werden. Im gegenständlichen Fall liegen begründete Verdachtsmomente vor, sodass bereits mit Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachte Vorsteueransprüche infolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in die Verwirklichung von Finanzvergehen in der nachgereihten Unternehmerkette abzuerkennen sind. Aus dem angeführten Grund, aber auch weil die rechtlichen Voraussetzungen für ig. Lieferungen nicht vorliegen, werden diese Lieferungen als im Inland steuerpflichtig zu behandeln sein. Wegen noch nicht zur Gänze abgeschlossener Ermittlungen (ausstehende Ermittlungen im Ausland) konnten die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide noch nicht ergehen. Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung: Einer Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung ist gegeben, da geltend gemachte Vorsteuern nach Erfassung der eingereichten UVAs zu hohen Abgabenguthaben auf dem Abgabenkonto geführt haben. Wegen der vom Geschäftsführer der E-GmbH wiederholt angedeuteten prekären wirtschaftlichen Situation und aufgrund der Tatsache, dass sie über keine finanziellen Reserven verfügt und ohne Rückzahlung des angesprochenen Vorsteuerguthabens die unternehmerische Tätigkeit einstellen muss, sowie aufgrund des Fehlens eines ausreichenden Überblickes über ihre verwertbares Vermögen schließt die Abgabenbehörde, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabebehörde die Abgabeneinbringung der betragsmäßig noch nicht genau feststehenden, nachzufordernden Umsatzsteuern des Zeitraumes 1-4/2015 in Höhe von 1.004.916,09 voraussichtlich gesichert erscheint. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 7. September 2015 stellte die Bf den Antrag, den gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben, sowie den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zur Begründung führte die Bf wie folgt aus: Verwirklichung des Tatbestandes Die belangte Behörde stellt fest, dass der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen. Dies wird aber unzureichend begründet. Die gegenständlichen Tatbestände beziehen sich laut belangter Behörde auf die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Danach sei die Entstehung der Umsatzsteuerschuld aufgrund der Tatbestandverwirklichung im Sinne der Bestimmungen des § 1 UStG 1994 verwirklicht. Eine Darstellung und Begründung, warum die Verwirklichung erfolgt sei, wird von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Gefährdung oder wesentliche erschwerende Einbringung: Sicherstellungsaufträge setzten eine Gefährdung oder eine wesentlich erschwerende Einbringung der Abgaben voraus. Dies liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Solche Umstände liegen laut der Judikatur (zB. VwGH 24.02.2000, 96/15/0217; 26.11 .2002, 99/15/0076; 03.07.2003, 2000/15/002; 29.03.2006, 2006/14/0045) vor allem dann vor, wenn ein drohendes Insolvenzverfahren gegeben sei, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschleppung, bei Vermögungsverschiebung ins Ausland oder an Verwandte, bei dringenden Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Sämtliche der vorgenannten Beispiele sind nicht zutreffend, dies insofern, als gegenüber der Abgabenpflichtigen bisher selbstverständlich keine Exekutionsführung von dritter Seite durchgeführt wurde und auch niemals Exekutionen anhängig waren. Weder der Gesellschafter noch der Geschäftsführer haben eine Auswanderungsabsicht. Auch eine Vermögensverschleppung ist nicht gegeben, weiters auch keinerlei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte. Auch der dringende Verdacht einer Abgabenhinterziehung ist nicht gegeben, da in diesem Fall die belangte Behörde ein entsprechendes Finanzstrafverfahren hätte einleiten müssen. Ein solches ist nicht gegeben. Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen reicht hierbei laut Entscheidung des OGH vom 03.09.1986, 1 Ob 30/86, Seite 244 nicht aus. Vielmehr ist die belangte Behörde verpflichtet, die Annahme der Gefährdung oder die wesentliche Erschwerung der Einbringung entsprechende Tatsachenfeststellung durchzuführen (zum Beispiel VwGH vom 30.10.2001, 96/14/0170) und nicht bloße Vermutungen zu Grunde zu legen. Die belangte Behörde hat hier bei eine umfangreiche Begründungspflicht. Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keinerlei Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung durchführte, keinerlei Begründungspflicht hierbei nachkam. Ergänzend wird gerügt, dass am Finanzamtskonto der Abgabepflichtigen derzeit ein Guthaben von € 376.567,05 besteht. Unter sorgfältiger Wahrnehmung der Prüfungs- und der Begründungspflicht hätte die belangte Behörde bei vorliegender Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen eines Sicherstellungsauftrages zumindest um diesen Betrag von € 376.567,05 (Stand des Finanzamtskontos der E-GmbH vom 3. September 2015 zur Steuernummer Nr1) einschränken müssen und diesbezüglich nur hinsichtlich des verbleibenden Betrages in Sicherstellungsauftrag zu erlassen. Die belangte Behörde hätte diesen Betrag pfänden können. Schlüssige Verwirklichung des Abgabentatbestandes: Die belangte Behörde hat die schlüssige Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht dargestellt. Diese ist somit nicht schlüssig begründet (VwGH 22.03.1991, 90/13/0074). Unter Punkt C (Seite 4 der Beilage zum Sicherstellungsauftrag) ist zwar eine Begründung angeführt. Hierbei sei laut belangter Behörde begründete Verdachtsmomente vorliegend, sodass bereits mit Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachte Vorsteueransprüche in Folge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in der Verwirklichung von Finanzvergehen in der gereihten Unternehmerkette abzuerkennen seien. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin, da keinerlei begründeten Verdachtsmomente vorliegen, die eine solche Nichtanerkennung der Vorsteueransprüche rechtfertigen würde. Darstellung der Gründe betreffend Gefährdung und Erschwerung der Einbringung der Abgaben: Der Verwaltungsgerichtshof hat in unzähligen Entscheidungen festgestellt, dass die belangte Behörde die Darstellung der Gründe, aus denen sich die Gefährdung und die Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, mit besonderer Bedeutung durchzuführen habe (vergleiche OGH 03.09.1986, 1 OB 30/86, Seite 244). Die in den Bestimmungen des § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile sind nicht erfüllt, weshalb es sich um keine Bewilligung der Exekution handeln kann (vergleiche OGH 28.11.1990, 3 OB 91/90). Erstellung eines Status - Wesentliche Gefährdung der Einbringung: Die belangte Behörde hätte zumindest eine Saldenliste von der Beschwerdeführerin verlangen müssen, um festzustellen, ob nicht weitere Vermögensgegenstände zur Deckung eventuell anfallender Abgaben vorhanden sind. Hier wird insbesondere darauf verwiesen, dass entsprechende Warenbestände vorhanden sind, die zumindest teilweise einer Abdeckung möglicher Abgabenforderungen dienen könnten. Im Zuge der Besprechungen mit den Mitarbeitern der belangten Behörde hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dargestellt, dass er die Vorsteuerbeträge bereits dem Lieferanten bezahlt habe und aufgrund dessen nicht Finanzierungsfunktion für die Republik Österreich haben könne. Hier wird auch auf die Zumutbarkeit der vorzulegenden Unterlagen verwiesen, die von der belangten Behörde bei weitem überschritten wurde; wobei auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen wird. Die belangte Behörde hat sogar unter Punkt D (Seite 4) als Beilage zur Begründung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ein Abgabenguthaben (konkret € 376.567,05) hat, was zumindest von Seiten der belangten Behörde zu einer Kürzung des Sicherstellungsaufträges hätten führen müssen. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass tatsächlich das Fehlen eines ausreichend verwertbaren Vermögens vorliegt. Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages: Die gegenständliche Umsatzsteuersonderprüfung ist bereits seit Monaten in unzumutbarer Weise laufend. Von Seiten der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich, weitere Unterlagen vorzulegen, da bereits in den vergangenen Monaten umfangreiche Unterlagen kurzfristig der belangten Behörde zur Verfügung gestellt wurden. Wenn nunmehr die belangte Behörde ihrerseits entsprechende Erhebungen im Ausland durchführt, so liegt dies nicht in der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat einen entsprechenden Auszahlungsantrag über das bestehende Guthaben gestellt und ist diese damit in Verbindung stehende Entscheidungspflicht der belangten Behörde am 20. August 2015 abgelaufen. Um nunmehr einer Säumnisbeschwerde zu entgehen, hat die belangte Behörde gegenständlichen Sicherstellungsauftrag willkürlich erlassen. Begründung der objektiven Umstände der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt: Die belangte Behörde begründet die Erlassung des Sicherstellungsauftrages und die damit in Verbindung stehenden vermuteten Abgaben damit, dass bei der Beschwerdeführerin objektive Umstände gegeben seien, dass die Beschwerdeführerin wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich durch den Umsatz, auf den sie sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einen im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt. Diese Darstellung ist vollkommen unschlüssig und nicht begründet. Die Sorgfaltspflichten von Seiten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wurden immer eingehalten und hat diese sogar sämtliche Erfüllungstatbestände betreffend den vorgelagerten Lieferanten und den nachgelagerten Kunden eingehalten. Es ist festzustellen, dass der Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid im Sinne eines § 183 Abs. 4 BAO ist. Sehr wohl aber wird in der Begründung des Sicherstellungsauftrages auf die Sachlage eingegangen, weshalb die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich entsprechende Widersprüche anbringen muss. Nachgelagerte Kunden: Es widerspricht den tatsächlichen täglichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Kunden DT deren Kunden namentlich samt entsprechender Unterlagen und Belege erhält. Somit ist es gar nicht denkmöglich, Sorgfaltspflichten von der Beschwerdeführerin wahrzunehmen, die sich auf Kunden der DT beziehen. Es ist unmöglich, dass der Kunde DT seine Kunden bekannt gibt, weil in diesem Fall (erst Recht im Auslandsgeschäft) die Möglichkeit bestünde, dass die Beschwerdeführerin direkt mit den Kunden von DT Geschäfte abschließt und damit entsprechende Erhöhungen der Warenpreise erhält. Kunde DT: Beim Auftraggeber und Kunden der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Firma DT Unternehmensrechtlicher Geschäftsführer ist Herr LM. Ungarische Abgabenbehörden - ungarische Firmen - Seite 2 der Begründung: Laut Seite 2 der Beilage zur Begründung sei eine Mitteilung der ungarischen Abgabenbehörden vorhanden, wonach gegen die ungarischen Firmen der begründete Verdacht besteht, im Rahmen eines Karussellbetruges bezüglich Umsatzsteuer in Ungarn zu fungieren. Es ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt, um welche ungarischen Firmen es sich hierbei handelt. Der Beschwerdeführerin sind keine ungarischen Unternehmungen im Rahmen der Lieferkette bekannt. Die belangte Behörde hat hier deshalb einen erheblichen Begründungsmangel vorliegend. Umsatzsteueridentifikationsnummer: Die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Firma DT wurde jeweils verifiziert und ist diesbezüglich als gültig anzusehen. Es läge der Beschwerdeführerin eine nicht bekannte Auskunft der tschechischen Abgabenbehörden vor, wonach die Firma DT im Rahmen ihrer zusammenfassenden Meldungen Dreiecksgeschäfte erklärt habe. Laut belangter Behörde (2. Absatz der Seite 2 der Beilage) sei der Geschäftsführer der DT Herr LM . Dieser sei für die tschechische Abgabenbehörde nicht erreichbar. Es entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, warum keine Erreichbarkeit gegeben ist. Zur Vervollständigung werden nachfolgend die Telefonnummer und die E-Mailadresse .com von Herrn LM vorgelegt. Für die Beschwerdeführerin ist der Geschäftsführer der Gesellschaft erreichbar. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinausgehend sofort bei erstem Auftreten von Bedenken von Seiten der Abgabenbehörde, die von der Abgabenbehörde an die Beschwerdeführerin gerichtet waren, über ihre eigene Veranlassung entsprechende Informationen bei der tschechischen Abgabenbehörde eingezogen, die als Beweis zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten vorgelegt werden. Lieferkette - Frächter: Laut zweitem Absatz der Begründung auf Seite 2 habe der Frächter bei E-GmbH die Ware jeweils abgeholt und in die Slowakei verbracht. Für die Abwicklung und steuerliche Anerkennung ist aber maßgeblich, dass jeweils der Frächter die Übernahme bestätigt und aus den Frachtpapieren (sämtliche Frachtpapiere wurden in bestätigter Form der belangten Behörde vorgelegt) ersichtlich ist, wohin die Verbringung der Ware erfolgte. Eine Weiterbeförderung der Ware an ein ungarisches Unternehmen ist nicht nachvollziehbar und auch von der belangten Behörde nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat weder den Auftrag erteilt, die Beförderung der Ware durch den Frächter an ein ungarisches Unternehmen durchzuführen noch ist ein ungarisches Unternehmen bekannt, an welches angebliche Waren weitergeliefert wurden. Der belangten Behörde liege eine Information (der Beschwerdeführerin nicht bekannt) zu Grunde, dass die Ware von der Firma DT an weitere Zwischenlieferanten weitergeliefert wurde und diese so wiederum an das Einzelunternehmen des Herrn AP gelangte. Dies ist von Seiten der belangten Behörde bisher unbewiesen und wird von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten. Begründung der Behörde: Die Behörde begründet den Sicherstellungsauftrag auch damit, dass sie nicht wisse, ob hierbei ein grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug verwirklicht wurde oder nicht. Auf diesen vagen Feststellungen hat die belangte Behörde den Sicherstellungsauftrag erlassen und räumt sogar ein, dass ein positives Wissen der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt ist ebenfalls nicht begründet. Es ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, was sie noch an Unterlagen hätte besorgen müssen, um der von Seiten der belangten Behörde geforderten gebotenen Sorgfalt zu entsprechen. Zu den einzelnen von der belangten Behörde dargestellten objektiven Umständen wird folgendes dargestellt: Ad 1 der Behörde: Die Firma E-GmbH hatte nie direkten Kontakt mit legitimierten Vertretern der DT. Es ist unrichtig, dass die Beschwerdeführerin keinen direkten Kontakt hatte. Die Kontaktaufnahme erfolgte immer wechselseitig per Mail. Entsprechender Mailverkehr stellt einen direkten Kontakt dar. Telefonate mit Herrn LM haben stattgefunden. Herr LM ist den Mitarbeitern persönlich bekannt. Dies insofern, als er bei einigen Warenabholungen durch den jeweiligen Spediteur anwesend war. Diesbezüglich ist somit die Feststellung der belangten Behörde unrichtig, dass kein direkter Kontakt mit dem Geschäftsführer mit der DT vorhanden wäre. Beweis: Zeugin SN, HR, Lagerleiter, per Adresse der klagenden Partei Ad 2 der Behörde: Lieferung erfolgten stets nach Vorauszahlung des gesamten Entgeltes, wobei keine speziellen vertraglichen Vorkehrungen getroffen wurden, falls es zu Lieferstörungen kommen sollte. Auch dies ist unrichtig, da die Durchführung von Vorauszahlungen des gesamten Entgeltes im Ostgeschäft unabdenkbare Voraussetzung für die Durchführung von Lieferungen darstellt. Vorkehrungen für entsprechende Mängel sind ebenfalls getroffen worden, da im Falle des Vorhandenseins von Lieferstörungen entsprechende Rücknahmen der beanstandeten Ware erfolgte. Der belangten Behörde wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass es sich jeweils um original verpackte Waren der Firma Canon handelte, die somit von Seiten der Beschwerdeführerin ihrerseits im Falle von Lieferstörungen zu entsprechenden Rückfragen beziehungsweise Gewährleistungsansprüchen bei ihren Lieferanten geführt hätte. Auf den Lieferscheinen beziehungsweise Ausgangsrechnungen (Gegenschein) ist enthalten, dass betreffend Retoursendungen nur akzeptiert werden, sofern sie mit einer von uns vorgegebenen Retournummer versehen sind. Bitte ausschließlich in die Adr1, zurücksenden. Somit sind vertragliche Vereinbarungen im Falle von der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegeben. Ad 3 der Behörde: Im Namen der DT machte der Geschäftsführer der Ka die Bestellung; den Nachweis, dass er zur Vertretung wirksam befugt sei, erfolgt durch ein E-Mail von Herrn LM als Absender. Die belangte Behörde stellt selbst fest, dass Herr LM Geschäftsführer der DT sei. Der hier gemachte Mangel ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Ad 4 der Behörde: Die E-GmbH ließ sich nie eigens bestätigen, wer Abnehmer der angeblichen innergemeinschafllichen Lieferungen war. Aus den Frachtpapieren hätte sie erkennen müssen, dass die Liefergegenstände vorerst in die Slowakei gegangen sind; die DT ist nie unter slowakischen UID aufgetreten, als das angenommen werde hätte können, der innergemeinschaftliche Erwerb in der Slowakei werde ordnungsgemäß versteuert. Auch dies wird bestritten, da die Lieferung an die Firma DT erfolgte und diese natürlich die Möglichkeit habe, ihrerseits eine Verbringung in die Slowakei durchzuführen. Da die Verbringung zuerst nach Tschechien erfolgte, ist auch nur eine tschechische UID erforderlich. Wir möchten weiters darauf hinweisen, dass die Verbringung durch Spediteure erfolgte und diesbezüglich von Seiten der DT auch Lieferungen nach Ungarn veranlasst wurden. Hierbei wird auf das CMR Dokument verwiesen (Beilage 14 der Stellungnahme vom 23.06.2015). Bei der Übernahme der gegenständlichen Ware wurde von DT immer eine exakte Kontrolle durchgeführt. Dies äußert sich im Vorgang, wonach der Lagerleiter die Ware jeweils auf Paletten vorbereitete, die bereits foliierten Palletten vom Abholer zerlegt wurden, und diesbezüglich sodann jedes einzelne Stück entsprechend dem Gegenschein abgezeichnet und gezählt wurde. Der Ladevorgang war hier zeitlich sehr aufwändig. Auch dies wiederspricht der Behauptung der belangten Behörde, dass es sich um einen Karussellbetrug handeln könnte. Beweis: Zeugeneinvernahme von HR per Adresse der klagenden Partei Ad 5 der Behörde: Laut Auskunft der tschechischen Abgabenbehörde handelt es sich bei der DT um eine Domizilgesellschaft, die in Tschechien selbst keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet hat. Auch der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer war nicht erreichbar: Auch dem wird widersprochen, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin ist, zu prüfen, ob die gegenständliche Gesellschaft vor Ort ein Büro, Angestellte und einen aufrechten Geschäftsbetrieb habe. Alle erforderlichen Unterlagen (Firmenbuchauszug, UID­ Nummernprüfung, handelnde Personen, E-Mailverkehr, usw.) sind bereits der belangten Behörde vorgelegt worden und sind ausreichend für das Tätigwerden eines aktiven Unternehmens. Die mangelnde Erreichbarkeit eines Geschäftsführers einer Gesellschaft kann nicht Grundlage für die Anerkennung von steuerlichen Voraussetzungen sein. Ad 6 der Behörde: Im Namen der E-GmbH wurde zur Überprüfung, um es sich bei der DT um ein operatives Unternehmen handelt, lediglich ein Firmenbuchauszug beziehungsweise kopierte Ausweisdokumente des Geschäftsführer LM eingezogen: Hier ergibt sich aus keinerlei wie immer gearteter Rechtsprechung und natürlich auch nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, vor Ort zu prüfen, ob ein operatives Unternehmen vorhanden sei. Es kann nicht sein, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, vor Ort die Gegebenheiten zu überprüfen und nötigenfalls sogar vor Ort zu fahren, um zu prüfen, welche Räumlichkeiten, Telefonanschlüsse, usw. tatsächlich vorhanden seien. Die geforderten Papiere sind jeweils ordnungsgemäß geliefert worden und kann daraus keinerlei Verletzung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich des nachgelagerten Kunden von Seiten der Beschwerdeführerin erkannt werden. In Ergänzung der Beschwerde brachte die Bf mit Eingabe vom 11. September 2015 Folgendes vor: „DT ist eine operative Gesellschaft: Bestätigung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Der Verpflichtung, dass unsere Klientin bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit überprüft, ob eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Geschäftspartners vorliegt, ist sie nachgekommen. Beiliegend die Bestätigung vom 17.11.2014, wonach das Bundesministerium für Finanzen bestätigt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig ist (Beilage 1). Anlässlich der Rückfragen des Prüfers der belangten Behörde betreffend die Firma DT hat die Beschwerdeführerin auch bei der außenwirtschaftlichen Abteilung der WKO Österreich in Prag entsprechende Erhebungen durchgeführt und hierbei gebeten, Erkundigungen einzuziehen, ob von Seiten der tschechischen Abgabenbehörde die Existenz der Firma DT bezweifelt wird. Dies deshalb, da die Erhebungsanfragen der österreichischen Abgabenbehörde nur zaghaft vorangeschritten sind. (Beilage 2 Mail an MM von der WKO Prag, Antwort vom 14.5.2015). Von der Firma DT wurden uns durch deren Geschäftsführer LM , der entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auch persönlich bekannt ist, Unterlagen in Form einer Bankauskunft (Beilage 3) und des Firmenbuches (Beilage 4) übermittelt. Existenz des Unternehmens: Beiliegend übersenden wir Ihnen den aktuellen Firmenbuchauszug woraus ersichtlich ist, dass das Unternehmen noch immer existent ist. Des Weiteren ist die UID Nummer noch immer gültig, was gegen die Annahmen und Aussagen der belangten Behörde, dass es sich um eine Domizilgesellschaft handelt, spricht. Weiters übersenden wir die aktuellen Auskünfte betreffend diese Gesellschaft, wobei es sich um einen Kurzbericht, einer umfassenden Auflistung, den Beschlüssen des Gesellschafters und den Notariatsakten handelt. Eine Kontaktaufnahme des Finanzamtes in der Tschechischen Republik erfolgte nicht. Eine telefonische Kontaktaufnahme des Klienten mit Herrn LM erbrachte dessen Auskunft, dass er immer telefonisch erreichbar ist. Die Darstellung im Sicherstellungsauftrag wird somit bestritten. BS : Ihre Anfrage betreffend Vorlieferanten, insbesondere wer beliefert Herrn AP, möchten wir wie folgt beantworten: Nachdem unser Klient gegenüber Herrn AP (bzw. seinem Steuerberater Herrn GM das verbindliche Versprechen abgeben hat, dass er nicht bei seinem Vorlieferanten direkt einkaufen wird, wurde uns am 7.9.2015 die Firma des hauptsächlichen Lieferanten des Herrn AP genannt. Es handelt sich hierbei um die Firma BS mit Sitz in Adr2. Damit geht die Firma E-GmbH über die üblicherweise von einem Kaufmann erwartete Sorgfaltspflicht hinaus und wir ersuchen zu beachten, dass sich die Firma E-GmbH durch die Beantwortung solcher Anfragen in Verbindung mit solchen Versprechen in ihren zukünftigen Einkaufsmöglichkeiten eingeschränkt sieht. Nähere Informationen über die Firma BS sollten von der belangten Behörde jederzeit problemlos eingeholt werden können. Auch sollten Informationen über weitere Lieferanten von Herrn AP von der belangten Behörde direkt bei Herrn AP leicht erfragt werden können, ohne dass die E-GmbH auf mögliche zukünftige Lieferanten verzichten muss. (Beilage 7). Zusammenfassung: Die Beschwerdeführerin ist ihren Sorgfaltspflichten mehr aus ausreichend nachgekommen, sodass weder die Nicht-Anerkennung des Vorsteuerabzuges noch die Nicht-Anerkennung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen zulässig sind. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Dezember 2015 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus: „In der gegenständlichen Beschwerde wird die direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht begehrt, allerdings enthält der entsprechende Originalantrag vom 7.9.2015 nicht die Erklärung, dass auf die Erlassung der Berufungsvorentscheidung verzichtet wird, was gemäß § 262 Abs. 2 BAO innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde die rechtliche Möglichkeit der direkten Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Folge gehabt hätte. Somit trifft das Finanzamt als ausschließlich zuständige Abgabebehörde die rechtliche Verpflichtung, über die gegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vorerst zu entscheiden. Dem Antrag auf Akteneinsicht wurde zwischenzeitig durch die gegenüber dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und deren steuerlichen Vertreter am 21.10.2015 eingeräumte Gewährung der Akteneinsicht und Bekanntgabe der objektiven Gründe für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages faktisch entsprochen, aufgrund der das Finanzamt davon ausgeht, dass in Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, wenn auch nicht völlig sicher, davon ausgegangen werden muss, dass diese aufgrund für die Organe der Beschwerdeführerin anhand auffälliger Umstände ausreichend erkennbarer Verdachtsmomente in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen und sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in der Beschwerdeführerin vorangegangenen bzw. nachfolgenden Unternehmerkette stehen. Der gesetzliche Tatbestand, aufgrund dessen Verwirklichung das Finanzamt von der Verwirklichung der Abgabenansprüche ausgeht, die die Nichtanerkennung von geltend gemachten Vorsteuern im Zeitraum 1-4/2015 sowie der Behandlung von Warenlieferungen an Abnehmer in anderen EU-Staaten als ig. Lieferungen zur Folge haben, beruhen auf autonomes, den Rechtsvorschriften in den EU-Mitgliedsstaaten übergeordnetes EU-Recht erkennenden EUGH-Urteilen im Urteil vom 6.7.2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta, dass im VwGH-Erkenntnis vom 26.3.2014 für den österreichischen Anwendungsbereich folgerichtig umgesetzt wurde. In das österreichische Umsatzsteuergesetz hatte die zitierte Entscheidung des EUGH, obwohl unmittelbar anwendbar, bereits mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl I2007/99, rechtswirksam ab 1.1.2008, ausdrücklichen Eingang gefunden. In Hinblick auf die Versagung der echten Steuerbefreiung für Warenlieferungen an im EU­ Ausland tätige Unternehmer wird, auf das EUGH-Urteil vom 18.12.2014,C-131/13, Schoenimport ,,Italmoda" Mariano Previt vof verwiesen, das als erkanntes, allgemeingültiges EU-Recht in allen EU-Staaten in Abhängigkeit vom Datum des rechtswirksamen Beitritt eines Nationalstaates zur Europäischen Union direkt anzuwenden und in der Rechtsprechung umzusetzen ist, wenn die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften keine diesbezügliche Entsprechung enthalten. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl, 2015/118, hat auch diese Bestimmung zur Klarstellung ab 15.8.2015 ausdrücklichen Eingang ins nationale Recht, und zwar in Art 6 Abs. 1 UStG 1994 (Binnenmarktregelung) gefunden. Im Übrigen wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in Punkt B der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Sicherstellungsauftrages bildenden Beilage, auf die ausdrücklich im für Sicherstellungsaufträge vorgesehenen Bescheidformular Eh19, ausgefertigt am 1.9.2015, verwiesen, aus der nachvollziehbar erkennbar ist, aufgrund welcher Tatsachen von der Verwirklichung der sichergestellten Umsatzsteueransprüche für 1- 4/2015 objektiv auszugehen war. Gefährdung oder wesentliche erschwerende Einbringung In Punkt D der Beilage zum beeinspruchten Sicherstellungsauftrag wird ausführlich darauf eingegangen, aufgrund welcher objektiven Umstände die Abgabenbehörde von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der zur Sicherstellung Anlass gebenden Abgabeansprüche ausgeht, sollte das aufgrund eingereichten UVAs verbuchter Gutschriften auf dem Abgabenkonto entstandene Guthaben in Höhe von € 1,004.916,09 zugunsten des Beschwerdeführers rückbezahlt werden. Ein weiteres Eingehen auf die gegen die Gefährdung bzw. wesentlich erschwerende Einbringung des zu sichernden Abgabenanspruches erhobenen Einwendungen erübrigt sich daher". Mit Vorlageantrag vom 28. Dezember 201 5 stellte die Bf den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Bf beantrage, den Sicherstellungsauftrag vom 1. September 2015 aufzuheben, die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 1 Z 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO, und führte zur Begründung aus. „Grundlage ist, und dies wird auch als Begründung von Seiten der belangten Behörde angeführt, ein Informationsaustausch zwischen den österreichischen und den tschechischen Steuerbehörden, wobei die tschechischen Steuerbehörden das Auskunftsersuchen betreffend die Geschäftstätigkeit der Firma D wie folgt beantworteten: „Die Firma D, Adr3 wurde nicht erreicht, virtueller Firmensitz (Prag), der einziger Teilhaber und Geschäftsführer ist LM, ungarischer Staatsbürger. Es wurde in der Umsatzsteuererklärung ein frei Ex-Geschäft erklärt/unsere Firma als mittlere Person/die Firma gelöscht sollte Abnehmer sein. Die Werte der erklärten Umsätze entsprechen ungefähr - entstammt keiner Umsatzsteuer, Steuererklärung zur Körperschaftssteuer für 2014 wurde abgegeben, aber die Körperschaft wurde nicht bezahlt. Die Geschäfte wurden laut den beigefügten Belegen mit Canon getätigt, es handelt sich um Ware, welche sehr oft am Umsatzsteuerbetrug beteiligt ist". Auf dieser Auskunft beruht der gesamte Sicherstellungsbescheid, wobei dies als äußerst dürftig und als nicht ausreichende Begründung angesehen werden muss. Dies umso mehr, als die belangte Behörde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorwirft, dass er nicht ausreichend die Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer habe walten lassen, indem er nicht ausreichend überprüft habe, ob es sich bei der Firma D um ein allgemein am Wirtschaftsverkehr teilnehmendes Unternehmen handle. Von Seiten der belangten Behörde ist es ebenfalls nicht möglich, detaillierte Informationen einzuziehen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorgehalten werden kann. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er hat im Rahmen der Unternehmerkette diese nicht verletzt. Die Ausführungen, wonach der Geschäftsführer hätte erkennen müssen, dass es sich hierbei um einen Karussellbetrug handelt, sind unzutreffend. Auch die Menge der nach Ungarn gelieferten Waren entsprechen dabei der Aufnahmefähigkeit des ungarischen Marktes. Rücksprache mit Herrn K (Mitarbeiter der Beschwerdeführerin) haben hierbei hinsichtlich der Bearbeitung des ungarischen Marktes ergeben, dass die ungarische Distribution (Hewlett Packard-Vertragshändler) nicht sehr aktiv tätig ist, und es deshalb möglich ist, entsprechende Aufträge zu bewirken und durchzuführen. Die belangte Behörde ihrerseits ist nur fähig, entsprechende Vermutungen als Bescheidbegründung anzunehmen, wobei Vermutungen aber nicht ausreichend dafür sind, um den Besteuerungstatbestand zu begründen. Dies ergibt sich daraus, dass in Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen der Beschwerdeführerin die Ausstellung des Sicherstellungsauftrages rechtfertigt, wenn auch nicht völlig sicher davon ausgegangen werden muss, dass diese aufgrund für die übergangene Beschwerdeführerin anhand auffälliger Umstände ausreichender erkennbarer Verdachtsmomente im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung und sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in der Beschwerdeführerin vorangegangen bzw. nachfolgenden Unternehmerkette stehen. Dies ist unrichtig. Es war dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus keinerlei Anzeichen oder Umständen ersichtlich, dass erkennbare Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerhinterziehung gegeben sein sollen. Gesetzlicher Tatbestand: EuGH Urteil C 439/04 und C 440/04 sowie VwGH-Entscheidung vom 26.03.2014 VwGH-Entscheidung 26.03.2014 - Zahl 2009/13/0172: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesenen Steuer für Lieferung oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Mit Abgabensicherungsgesetz 2007 (BGB 1 Nr. 99/2007) wurden im § 12 Abs. 1 Z 1 leg.cit. die letzten beiden Sätze angeführt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Nach den erläuternden Bemerkungen zum Abgabensicherungsgesetz 2007 kommt dieser Bestimmung nur klarstellender Charakter zu, da nach der Judikatur des EuGH einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der den von Vertragspartnern des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 12.01.2006, C-354/03, C-355/03 und C-484/03 sowie vom 06.06.2006, C-439/04 und C-440/04). EuGH Urteil C 439/04 und C 440/04, Kittel und Recolta Recycling: Aus der EuGH Judikatur ergibt sich somit die Einschränkung des Rechtes auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer es wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall nicht dargestellt, ob und bei wem ein entsprechender Mehrwertsteuerbetrug in der vor- oder nachgelagerten Lieferkette gegeben ist und woraus ersichtlich ist, dass der Unternehmer wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in der Lieferkette mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes von Seiten der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Die Einbindung des Steuerpflichtigen in einen Mehrwertsteuerbetrug ist von Seiten der belangten Behörde weder begründet noch dargestellt worden. Die alleinige Darstellung, dass aus einer Abfrage der österreichischen Abgabenbehörden gegenüber den tschechischen Abgabenbehörden betreffend der Firma D mitgeteilt wurde, dass die Gesellschaft nicht erreicht wurde und es sich hierbei um einen virtuellen Firmensitz handelt, ist sicher nicht ausreichend als Begründung dafür, dass eine Beteiligung dieser Gesellschaft an einem Mehrwertsteuerbetrug vorliegt. Dies umso mehr, als auch die tschechischen Abgabebehörden bestätigen, dass Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin ausdrücklich und konkret der Unterstellung entgegengetreten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und es sich darüber hinausgehend bei der Firma D nicht um ein Mitglied in einem Karussellbetrug handelt, was auch dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unmöglich feststellbar war. Der Geschäftsführer hat entsprechend ausreichende Unterlagen von Seiten der Firma D erhalten, die der belangten Behörde vorgelegt wurden. Daraus ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein Mehrwertsteuerbetrug denkmöglich sei. Objektive Sachlage - Recht auf Vorsteuerabzug ist betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht: Sowohl der EuGH als auch der VwGH haben in mittlerweile ständiger Judikatur ausgeführt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann zu versagen ist, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Dies ist von Seiten der belangten Behörde nicht festgestellt worden, somit ist die objektive Voraussetzung nicht erfüllt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer auch weder wusste noch hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Die Beschwerdeführerin wusste nicht und hätte auch nicht wissen müssen, dass eine solche Einbeziehung in einen Karussellbetrug gegeben ist. Sie hätte sich sofort geweigert, diesbezüglich daran teilzunehmen. Sie hätte diese Umsätze nicht durchgeführt. Die Beschwerdeführer ging auch nicht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und machte sich deshalb auch nicht mitschuldig. Aufgrund objektiver Umstände steht fest, dass der Steuerpflichtige nicht wusste und auch nicht hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb bei einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Die belangte Behörde hat kein einziges Beweismittel hervorgebracht, aus dem ersichtlich ist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass in der gesamten Lieferkette ein solcher Umsatzsteuerbetrug stattgefunden hat. Verpflichtend ist, dass die Finanzbehörde die objektiven Umstände hinreichend nachweisen muss. Diese Umstände müssen belegen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen (vgl. die Urteile vom EuGH vom 21.06.2012, C-8011 1 und C-142/1 1, Mahageben und David). Es wird ausdrücklich gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei objektiven Umstände dargestellt hat, die nachweisen, dass eine Kenntnis oder mögliche Kenntnis des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin hinsichtlich der inkriminierten Sachverhalte gegeben sei. Die belangte Behörde hat keinerlei Tatfragen dargestellt, die von Seiten der Abgabenbehörde als Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände dargestellt hätte werden müssen. Diese Umstände müssen aber der verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterliegen, sodass das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen (es sind keine Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde dargestellt worden) und auch die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut vergleichbar und überprüfbar sind. Eine solche Überprüfung ist denkunmöglich, da entsprechende Überlegungen der belangten Behörde nicht dargelegt wurden. Die bisher geäußerte Überlegung der belangten Behörde, wonach es Aufgabe des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei, dem Bestand sämtlicher Unternehmungen in der Lieferkette zu überprüfen, widerspricht sämtlichen logischen und wirtschaftlichen Denkgesetzen, da im Rahmen von Handelsunternehmungen es denkunmöglich ist, dass Lieferanten ihre Vorlieferanten und Kunden ihre nachfolgenden Kunden bekannt geben. In einem solchen Fall würde nämlich jeder logisch denkender Händler sofort mit dem Vorlieferanten bzw. mit dem nachfolgenden Kunden Geschäfte abschließen. Damit würden Zwischenhändler ausgeschlossen werden und das Wirtschaftssystem würde zusammenbrechen. Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid keine Gesamtbetrachtung aller Aspekte dargelegt, welche Sie zur Auffassung berechtigen, dass die Beschwerdeführerin von der Einbeziehung der strittigen Umsätze in einem Umsatzsteuerbetrug zumindest hätte wissen müssen. Dabei ist sie niemals darstellend davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin für juristische Personen das Wissen des Geschäftsführers sowie die dienstlichen Kenntnisse der übrigen Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Weder der Geschäftsführer noch die übrigen Mitarbeiter, die im Rahmen der Geschäftsabwicklung beteiligt waren, haben gewusst, bzw. hätten wissen müssen, dass eine entsprechende Beteiligung an malversationen Geschäften vorliegt. Konkreter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat sich keinerlei Off-Share Gesellschaft in einem Steuerparadies bedient. Die Durchführung dieser Umsätze hat zu keiner signifikanten Umsatzsteigerung der Beschwerdeführerin geführt. Die Lieferungen nach Tschechien bzw. Ungarn stellen keine außergewöhnlichen Geschäfte dar, da entsprechende Marktanalysen ergeben haben, dass diese Märkte von Seiten der Distribution nicht ausreichend betreut werden und aufgrund dessen die Möglichkeit besteht, von österreichischen Händlern - mit ausreichender Fachkenntnis - eine entsprechende Betreuung durchzuführen und diesbezüglich Kunden in Tschechien und Ungarn zu akquirieren. Weitere Ergänzungen zur Beschwerde gegenüber dem Sicherstellungsauftrag vom 01.09.2015: Steuervorschreibung nach der Vertrauensschutzregelung (Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994):

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101223/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101223.2016
Stammnummer
111399
Gültig
15.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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