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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104714/2015

Bloße Urkundenvorlage ist keine Bescheidbeschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104714/2015vom 21.07.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sowohl die Angabe des Bf als auch jene des F G, die Schalterbeamtin habe gesagt, wie die Mängelbehebung vorzunehmen sei, begegnet erheblichen Zweifeln des Gerichts, da der von F G geschriebene Text offenkundig allein den Vorhalt vom 15.4.2015 beantwortet (vorgelegt werden mögen "Einkommensteuerbescheide von Ihnen und Ihrer Gattin 2013 und 2014 in Ungarn. Kontoauszüge, Handyrechnungen, Zulassungsschein, ev. Bahnkarten. Nachweis der Bezahlung der Miete und der Betriebskosten."), nicht aber die vom Finanzamt im Mängelbehebungsauftrag gerügten Mängel ("- Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO: - Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, - Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, - Begründung, - Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO") mit Ausnahme einer Unterschrift des Bf behebt. Der Bf hat bei den Vorsprachen am 1.10.2014 und am 5.5.2015 offenkundig nur jene Schriftstücke des Finanzamts vorgelegt, die sich auch in den Akten befinden: Am 1.10.2014 dürfte der Bf nicht den Abweisungsbescheid vom 11.9.2014, sondern nur das (aktenkundige) Ergänzungsersuchen vom 30.7.2014 zum Finanzamt mitgenommen haben. Am 5.5.2015 dürfte der Bf nicht den Mängelbehebungsauftrag vom 15.4.2015, sondern nur das (aktenkundige) Ergänzungsersuchen vom selben Tag zum Finanzamt mitgenommen haben. Daher dürfte entgegen den Behauptungen des Bf weder der Abweisungsbescheid noch der Mängelbehebungsauftrag zur Sprache gekommen sein und ging die jeweilige Finanzamtsmitarbeiterin offenkundig davon aus, dass der Bf am 1.10.2014 nur zum Ergänzungsersuchen vom 30.7.2014 eine Urkunde vorlegen und am 5.5.2015 nur das Ergänzungsersuchen vom 15.4.2015 beantworten wollte. Die Behauptung des Bf, er habe am 1.10.2014 erklärt, Beschwerde erheben zu wollen, und am 5.5.2015, die Mängel der vermeintlichen Beschwerde beheben zu wollen, steht mit den übrigen Verfahrensergebnissen in Widerspruch; der Bf selbst ist mit seinen Angaben unglaubwürdig. Das Finanzamt konnte eine Mitarbeiterin des Infocenters, auf die die vage Beschreibung des Bf und von F G passt, und die am 5.5.2015 Dienst versehen haben soll, nicht ausfindig machen. Zur Schalterbeamtin vom 1.10.2014 fehlen überhaupt Angaben des Bf. Sämtliche Teamleiter des IC-Teams des Finanzamtes Wien 2/20/21/21 haben angeben, dass eine Vorgangsweise, wie vom Bf in der Äußerung vom 5.4.2016 geschildert, völlig unüblich sei. Für Beschwerden stehe ein "internes Formular" zur Verfügung, "das als Hilfestellung bei der Formulierung der wesentlichen Erfordernisse dienen soll." Entgegen der Äußerung der Bf vom 13.7.2016 sind diese Angaben der Vorgesetzten der Mitarbeiter des IC-Teams der belangten Behörde glaubwürdig. Es ist gerichtsnotorisch, dass an den Finanzämtern in Wien für Beschwerden sogenannte "interne Formulare" aufgelegt sind, die Angaben zu den gemäß § 250 BAO notwendigen Beschwerdeinhalten enthalten und von persönlich vorsprechenden Parteien im IC selbst handschriftlich mit den entsprechenden Daten ergänzt werden. Wenn tatsächlich eine Mitarbeiterin des IC am 1.10.2014 für den Bf eine Beschwerdeschrift geschrieben hätte, wie dieser behauptet, dann entspräche es der Lebenserfahrung, dass die Mitarbeiterin diesem ungewöhnlichen Vorgang entsprechende Beachtung schenkt und ein von ihr selbst geschriebenes Schriftstück nicht einfach verschwindet. Gegen die Darstellung des Bf spricht auch, dass mit Eingang 1.10.2014 nur die beiden aktenkundigen Urkunden, nicht aber die vermeintliche Beschwerdeschrift auffindbar sind. Es mag vorkommen, dass einmal eine komplette Eingabe in Verstoß gerät, äußerst unwahrscheinlich ist aber, dass nur die Eingabe selbst und ein Teil der Beilagen, nicht aber die übrigen Beilagen verloren gegangen sein sollen. Davon, dass am 1.10.2014 der Beamtin noch (damals nicht zum Akt genommene) Unterlagen übergeben worden seien, "aus denen sich ergibt, dass ich in Wien lebe, einkaufe, Ärzte aufsuche, meine sozialen Kontakte habe, usw.", wie in der Eingabe vom 5.4.2016 behauptet, findet sich kein Anhaltspunkt. Derartige Unterlagen wurden erstmals mit dem Schreiben vom 10.11.2015 vorgelegt (diesem Schreiben lässt sich mit keinem Wort entnehmen, dass derartige Unterlagen bereits im bisherigen Verfahren vorgelegt wurden). Gleiches gilt für die vermeintliche Mängelbehebung am 5.5.2015, wobei diesbezüglich die Angaben des Bf und des Zeugen auch auseinandergehen. Wenn der Bf und der Zeuge am 24.5.2016 davon sprechen, der Zeuge habe den ihm gesagten Text "auf den Bescheid" geschrieben und es befindet sich nur ein handschriftlicher Text des Zeugen auf dem Ergänzungsersuchen, ist offenkundig, dass der Zeuge mit "Mängelbehebungsauftrag" nicht diesen Bescheid, sondern nur das Ergänzungsersuchen gemeint haben kann, ebenso der Bf, wenn er von einem "Text auf dem Mängelbehebungsbescheid" spricht. Dass das Finanzamt in weiterer Folge ein Ermittlungs- und ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt hat, bedeutet nur, dass letztlich ein Bediensteter im zuständigen AV-Team, der das Ergänzungsersuchen und die Urkunde vom Infocenter erhielt, die bloße Urkundenvorlage als Beschwerde gedeutet hat, nicht aber, dass jemals eine Beschwerdeschrift (oder eine mündlich erhobene, nicht protokollierte Beschwerde) vorlag. Zum weiteren Vorbringen des Bf in der Äußerung vom 13.7.2016 im einzelnen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Beschluss vom 11.3.2016 in Spruchpunkt 7 zwar angeordnet hat, dass diejenigen Bediensteten, die im IC am 1.10.2014 und am 5.5.2015 Dienst versehen und vom Bf Urkunden entgegen genommen oder mit diesem gesprochen haben, als Zeugen zu vernehmen sind. Der Auftrag, diese Bediensteten auszuforschen (Spruchpunkt 4 des Beschlusses vom 11.3.2016), enthielt jedoch keine Anordnung, dass diese Ausforschung durch die Einvernahme von Zeugen zu erfolgen habe. Diese Bediensteten konnten jedoch, wie sich aus dem Bericht des Finanzamts vom 30.5.2016 und den Niederschriften mit den Teamleitern vom 26.4.2016 ergibt, nicht ausgeforscht werden. Daher war eine zeugenschaftliche Einvernahme dieser Bediensteten nicht möglich. Alle Ausführungen in der Äußerung vom 13.7.2016, die sich auf eine behauptete Nichtbeachtung des Auftrags des Bundesfinanzgerichts vom 11.3.2016 beziehen, gehen daher ins Leere. Richtig ist, dass die Teamleiter des IC vom Finanzamt nicht als Zeugen (§ 169 BAO), sondern als Auskunftspersonen (§ 143 BAO), allerdings nicht formlos, sondern förmlich, befragt wurden. Die Auskunftspersonen wurden den Niederschriften zufolge gemäß § 143 Abs. 3 BAO i.V.m. § 174 BAO belehrt. Die Niederschriften enthalten auch die für Auskunftspersonen maßgeblichen persönlichen Verhältnisse i.S.d. § 174 BAO, wobei bei öffentlich Bediensteten, die in ihrer amtlichen Eigenschaft aussagen, die Angabe der privaten Wohnadresse nicht geboten ist. Dass einer der Teamleiter Angehöriger (§ 25 BAO) des Bf wäre, behauptet auch der Bf nicht. Zutreffend ist, dass an die Form der Einvernahme von Personen (Befragung als Auskunftsperson oder Zeugeneinvernahme) unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind und nur den Zeugen eine durch Strafsanktionen gesicherte Wahrheitspflicht. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass die Auskunftspersonen als Beamte über dienstliche Umstände befragt wurden, sodass diese eine besondere disziplinarrechtliche, allenfalls auch strafrechtliche Verantwortung trifft. Auch wenn die drei Niederschriften in der Sache einheitlich textiert sind, hegt das Gericht keinen Zweifel daran, dass sie den Inhalt des von den Auskunftspersonen Gesagten richtig widergeben. Eine wörtliche Protokollierung ist nicht erforderlich. Dass zu der Frage, ob die Schalterbeamtin an Hand der vagen Angaben des Bf und des F G ermittelt werden kann, und wie die Abläufe im IC bei Vorsprachen von Parteien, die eine Beschwerde erheben möchten sind, idente Antworten kommen, ist in dieser Fallkonstellation nicht ungewöhnlich. Für die Behauptung des Bf, er habe eine Beschwerde erhoben und diese sei in Verstoß geraten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Bf selbst hat am 24.5.2016 angegeben, nicht mehr mit Sicherheit sagen zu können, "ob ich am 01.10.2014 im Finanzamt war und ob ich der Beamtin im Schalterraum Unterlagen übergeben habe" (dem diesbezüglichen Aktenvermerk wurde in der Äußerung vom 13.7.2016 nicht widersprochen). Was die "völlig unverfängliche Niederschrift des Zeugen F G" anlangt, konnte dieser zum 1.10.2014 keine Angaben machen und widerspricht seine Aussage hinsichtlich der Abläufe am 5.5.2015 jener des Bf vom 5.4.2016. Alles in allem ist das Vorbringen des Bf im Verfahren widersprüchlich und wenig glaubhaft. Im Hinblick auf die unbestimmten Angaben des Bf und des F G war das Finanzamt nicht gehalten, noch weitere Ermittlungen (etwa Vorlage von Fotos von Mitarbeiterinnen des IC an den Bf und an F G, Einvernahme aller an den beiden Tagen Dienst gehabt habenden Mitarbeiterinnen) vorzunehmen. Davon, dass das "das Finanzamt nicht ernsthaft daran interessiert ist, festzustellen, welche Bedienstete tatsächlich meine unterfertigte Beschwerde entgegengenommen hat", kann keine Rede sein. Die Behauptung, die Behörde könne die unterschriebene Beschwerde aus Unachtsamkeit nicht mehr auffinden und habe Ermittlungen nicht sorgfältig genug durchgeführt, um eine Bedienstete zu schützen, die die angebliche Beschwerdeschrift nicht entsprechend aufbewahrt und zu den Akten genommen haben soll (Punkte 13 und 14 der Äußerung vom 13.7.2016), grenzt im gegebenen Zusammenhang an Mutwillen. Die Behörde ist nicht in jedem Fall dazu verhalten, Auskunftspersonen als Zeugen einzuvernehmen; denn nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0193 m.w.N.) Diese Eignung (Zweckdienlichkeit) kommt auch den Aussagen von Auskunftspersonen zu, wobei diese Aussagen der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen (VwGH 27.6.1994, 94/16/0022 u.a.). Weitere Beweisaufnahmen sind, so auch Punkt 15 der Äußerung vom 13.7.2016, nicht erforderlich. Rechtsgrundlagen § 85 BAO lautet: A. Anbringen. § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 87 BAO lautet: B. Niederschriften. § 87. (1) In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 85 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. (2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen. (3) Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten: a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere, darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des dermaligen Standes der Sache; b) die Benennung der Abgabenbehörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Parteien und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen; c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs. (4) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen. (5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen. (6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gelöscht werden; ansonsten darf sie frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. (6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren. (7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben. (8) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen. § 243 BAO lautet: Rechtsschutz. A. Ordentliche Rechtsmittel. 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte § 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 250 BAO lautet: 3. Inhalt und Wirkung der Beschwerde § 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. (2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. Keine Beschwerde erhoben Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass weder am 1.10.2014 noch zu einem anderen Zeitpunkt Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.9.2014 erhoben wurde. Wie bereits im Beschluss vom 11.3.2016 ausgeführt, sieht die Bundesabgabenordnung für die Erhebung von Beschwerden (§ 243 BAO) den Grundsatz der Schriftlichkeit (§ 85 Abs. 1 BAO) vor (vgl. Ritz, BAO5 § 85 Tz 5). Ein Anbringen ist als schriftlich (Eingabe) zu qualifizieren, wenn es, sei es mit der Hand oder einer Maschine in einer dem Beteiligten oder seinem Vertreter zurechenbaren Weise geschrieben und der Behörde (als „Schrift der Partei“) überreicht – und nicht bloß mündlich vorgetragen und in einer Niederschrift beurkundet – wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Anm 7 m.w.N.). Die Abgabe von Unterlagen ohne jedes Begleitschreiben oder jeden schriftlichen Vermerk der Partei ist kein schriftliches Anbringen. Eine Niederschrift gemäß § 97 BAO über ein allfälliges mündliches Anbringen des Bf vom 1.10.2014 ist nicht aktenkundig. Vorerst wäre auch nicht ersichtlich, dass einer der drei in § 85 Abs. 3 BAO genannten Fälle der Zulässigkeit der Entgegennahme einer bloß mündlich vorgetragenen Beschwerde gegeben wäre. Es kommt zwar für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1 ; VwGH 1.9.2015, 2012/15/0108). Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, m.w.N.). Die bloße Abgabe von Unterlagen hat nicht den objektiven Erklärungswert einer Bescheidbeschwerde. Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082). Liegt überhaupt kein Anbringen vor, besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG bzw. § 85 Abs. 2 BAO (vgl. VwGH 8.4.2014, 2012/05/0141). Die Abgabe von Unterlagen allein ist kein Anbringen (vgl. VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180; VwGH 8.4.2014, 2012/05/0141). Da somit keine Beschwerde vorliegt, ging auch das Mängelbehebungsverfahrens ins Leere, wobei im übrigen, siehe auch hier den Beschluss vom 11.3.2016, eine Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags vom 15.4.2015 nicht aktenkundig ist. Unzulässigkeit der Beschwerdevorentscheidung Da eine Beschwerde nicht erhoben wurde, erging die Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig. Da Vorlageantrag gestellt wurde, ist die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung mit diesem Beschluss aufzuheben. Einstellung des Beschwerdeverfahrens Da das Bundesfinanzgericht nicht zur Entscheidung über eine nicht existente Beschwerde berufen ist, ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht einzustellen. Nichtzulässigkeit einer Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 21. Juli 2016

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104714/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104714.2015
Stammnummer
111341
Gültig
21.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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