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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104714/2015

Bloße Urkundenvorlage ist keine Bescheidbeschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104714/2015vom 21.07.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gelöscht werden; ansonsten darf sie frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. (6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren. (7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben. (8) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen. § 243 BAO lautet: Rechtsschutz. A. Ordentliche Rechtsmittel. 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte § 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 250 BAO lautet: 3. Inhalt und Wirkung der Beschwerde § 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. (2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. Vorläufig keine Beschwerde vom 1.10.2014 zu ersehen Die Bundesabgabenordnung sieht für die Erhebung von Beschwerden (§ 243 BAO) den Grundsatz der Schriftlichkeit (§ 85 Abs. 1 BAO) vor (vgl. Ritz, BAO5 § 85 Tz 5). Ein Anbringen ist als schriftlich (Eingabe) zu qualifizieren, wenn es, sei es mit der Hand oder einer Maschine in einer dem Beteiligten oder seinem Vertreter zurechenbaren Weise geschrieben und der Behörde (als „Schrift der Partei“) überreicht – und nicht bloß mündlich vorgetragen und in einer Niederschrift beurkundet – wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Anm 7 m.w.N.). Die Abgabe von Unterlagen ohne jedes Begleitschreiben oder jeden schriftlichen Vermerk der Partei ist kein schriftliches Anbringen. Eine Niederschrift gemäß § 97 BAO über ein allfälliges mündliches Anbringen des Bf vom 1.10.2014 ist nicht aktenkundig. Vorerst wäre auch nicht ersichtlich, dass einer der drei in § 85 Abs. 3 BAO genannten Fälle der Zulässigkeit der Entgegennahme einer bloß mündlich vorgetragenen Beschwerde gegeben wäre. Es kommt zwar für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1 ; VwGH 1.9.2015, 2012/15/0108). Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, m.w.N.). Die bloße Abgabe von Unterlagen hat nicht den objektiven Erklärungswert einer Bescheidbeschwerde. Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082). Liegt überhaupt kein Anbringen vor, besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG bzw. § 85 Abs. 2 BAO (vgl. VwGH 8.4.2014, 2012/05/0141). Die Abgabe von Unterlagen allein ist kein Anbringen (vgl. VwGH 4.9.2013, 2013/08/0180; VwGH 8.4.2014, 2012/05/0141). Mängelbehebung nicht erfolgt Wenn eine Beschwerde vom 1.10.2014 existieren sollte, ist eine Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags vom 15.4.2015 nicht aktenkundig. Mit dieser verfahrensleitenden Verfügung wurde der Bf aufgefordert, bis 8.5.2014 nachfolgenden Mängel einer Beschwerde vom 1.10.2014 zu beheben: - Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO: - Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird - Erklärung, welche Änderungen beantragt werden - Begründung - Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO. Dass diesem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen worden sei, ist nicht ersichtlich. Die Retournierung des Ergänzungsersuchens (nicht des Mängelbehebungsauftrags) vom 15.4.2015 samt Vorlage von Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache im Infocenter des Finanzamts am 5.5.2015 mit dem handschriftlichen Vermerk: Ich besitze weder ein Handy noch ein Auto. Wir bezahlen keine Miete o. Betriebskosten. Bahnkarten werde ich in Zukunft aufheben. Unterschrift des Bf kann eine Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 15.4.2015 sein, behebt aber nicht die im Mängelbehebungsauftrag vom 15.4.2015 gerügten Mängel. Vorlage der Beschwerde Der Bf ist daher aufzufordern, die Beschwerde, auf die sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren stützt, dem Bundesfinanzgericht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses vorzulegen oder anzugeben, dass eine diesbezügliche schriftliche Eingabe nicht besteht. Äußerung Ferner ist dem Bf Gelegenheit einzuräumen, sich innerhalb dieser Frist zu den vorstehenden rechtlichen Überlegungen dass die bloße Abgabe von Unterlagen am 1.10.2014 keine Beschwerde darstellt sowie dass im Fall des Vorliegens einer Beschwerde der Mängelbehebungsauftrag vom 15.4.2015 nicht erfüllt wurde zu äußern. Der belangten Behörde steht es frei, innerhalb dieser Frist hierzu ebenfalls eine Äußerung abzugeben. Mitteilung des Finanzamts vom 1.4.2016 Das Finanzamt teilte hierauf mit E-Mail vom 1.4.2016 dem Bundesfinanzgericht mit, "dass keine Äußerung abgegeben wird." Äußerung des Bf vom 5.4.2016 Der Bf gab durch seinen Rechtsanwalt mit Eingabe vom 5.4.2016 bekannt: In umseitig rubrizierter Rechtssache wurde mein ausgewiesener Rechtsfreund mit Beschluss vom 11. März 2016, zugestellt am 16. März 2016, aufgefordert, — Die Beschwerde, auf die sich das Beschwerdeverfahren stützt, dem BFG innerhalb von 4 Wochen vorzulegen oder anzugeben, dass eine schriftliche Eingabe nicht vorliegt. Weiters wurde ich aufgefordert, mich zu den rechtlichen Überlegungen zu äußern, wonach — Die bloße Abgabe von Unterlagen am 1.10.2014 keine Beschwerde darstelle — Im Falle des Vorliegens einer Beschwerde der Mängelbehebungsauftrag vom 15.04.2015 nicht erfüllt worden sei. In Befolgung dieses Beschlusses erstatte ich nunmehr die nachfolgende Äusserung: 1) Zumal ich zwar recht gut Deutsch spreche, jedoch nicht sehr gut in Deutscher Sprache schreiben kann, habe ich mich am 01.10.2014 persönlich in Anwesenheit eines guten Freundes zur Behörde begeben und habe dort mündlich mitgeteilt, dass ich gegen den Bescheid vom 11.09.2014, mit dem mein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für meinen Sohn abgewiesen wurde, Rechtsmittel erheben möchte. Ich befand mich im Schalterraum des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 in 1220 Wien, Adolf Scharf-Platz 2. Mir wurde mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, mit der zuständigen Referentin direkt zu sprechen. Ich blieb daher im Schalterraum stehen und teilte der dort anwesenden Beamtin mit, aus welchen Gründen ich ein Rechtsmittel erheben möchte. Der Hauptgrund lag natürlich darin, dass ich mit meiner Familie in Wien lebe und daher davon ausgehe, auch hier Anspruch auf Familienbeihilfe für meinen Sohn zu haben. Ich zeigte der Behörde Unterlagen, wonach ich in Ungarn nur bis 31. Oktober 2013 Familienbeihilfe bezogen habe, weil die ungarischen Behörden richtigerweise davon ausgehen, dass ich seit November 2013 mit meiner Familie in Österreich lebe und daher keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungarischen Familienbeihilfe habe. Ich habe der Beamtin im Schalterraum auch mitgeteilt, dass mein Sohn noch in eine ungarische Schule geht, weil er diese Schule schon besuchte, als meine Frau noch in Ungarn berufstätig war und wir daher die meiste Zeit in Ungarn verbrachten. Es wäre für unseren Sohn ungünstig gewesen, die Schule zu wechseln. Ab Herbst 2016 besucht unser Sohn aber die X-Schule in 1030 Wien. Die Beamtin im Schalterraum hat meine Angaben aufgeschrieben und ich bin sicher, dass ich dieses Schriftstück auch unterschrieben habe. Ich habe der Beamtin noch Unterlagen übergeben, aus denen sich ergibt, dass ich in Wien lebe, einkaufe, Ärzte aufsuche, meine sozialen Kontakte habe, usw. Die Beamtin teilte mit, dass sie die Zusammenfassung meines Vorbringens an die zuständige Stelle weitergeben würde und damit ein Rechtsmittel gegen den Bescheid von mir eingebracht worden sei. Eine Kopie des Schreibens der Beamtin habe ich nicht bekommen. Beweis: PV FG, als Zeuge Im April 2015 erhielt ich den Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 15.04.2015. Demnach sollte ich folgende Angaben zu meinem Rechtsmittel ergänzen: — Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird — Erklärung, welche Änderungen beantragt werden — Begründung — Unterschrift des Rechtsmittels Aus den gleichen Gründen, aus welchen ich schon am O1. Oktober 2014 persönlich zum Finanzamt gegangen bin, nämlich aufgrund meiner mangelhaften Fähigkeit, in deutscher Sprache zu schreiben, begab ich mit Anfang Mai 2015 wieder gemeinsam mit einem guten Freund zum Finanzamt. Wiederum konnte ich nur bis zu einem der Schalter gelangen, zumal mir mitgeteilt wurde, es sei nicht möglich, mit dem zuständigen Referenten zu sprechen. Ich zeigte der Beamtin am Schalter den Mängelbehebungsauftrag vom 15.04.2015 und sie bot daraufhin an, mir bei der Mängelbehebung zu helfen. Der mit mir anwesende Freund, Herr FG, erinnert sich daran, dass die Beamtin schlank, blond und ca. 170 cm groß war. Aufgrund meiner Aussage schrieb die Beamtin auf, dass ich den Bescheid insofern anfechte, als damit mein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab November 2013 abgewiesen wurde. Ich teilte mit, dass ich mit meiner Frau und unserem Sohn zumindest seit November 2013 in Wien lebe. Wir haben schon zuvor überwiegend in Österreich gelegt, waren jedoch aufgrund der beruflichen Beschäftigung meiner Frau viel in Ungarn. Zumal sie seit Oktober 2013 keiner Beschäftigung mehr in Ungarn nachgeht, leben wir nur mehr in Österreich. Nach Ungarn fahren wir nur zum Zwecke von Familienbesuchen und manchmal zu Kontakten mit Lehrern unseres Sohnes. Unser Sohn geht in Ungarn nur zur Schule, weil er mit dieser Schule schon begonnen hat, als meine Frau noch in Ungarn berufstätig war. Er verbringt aber seine Freizeit immer in Österreich und wird nach der Mittelschule ab Sept. 2016 die X-Schule in Wien besuchen. Bis Oktober 2013 bezog meine Frau für unseren Sohn Familienbeihilfe in Ungarn. Danach wurde keine Familienbeihilfe in Ungarn mehr bezahlt, weil wir zumindest seither eben nicht mehr in Ungarn leben. Diese Angaben hat die Beamtin schriftlich aufgenommen. Ich habe dieses Schriftstück unterfertigt. Die Beamtin war sehr freundlich und teilte mit, dass ich damit dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen bin und mein Rechtsmittel bearbeitet wird. Ich möge einige Wochen Geduld haben, bis ich eine Entscheidung bekomme. Eine Kopie des Schriftstückes habe ich nicht verlangt und auch nicht bekommen. Beweis: PV FG, als Zeuge Mängelbehebungsauftrag vom 15.04.2015 in Kopie In weiterer Folge wurde mir die Beschwerdevorentscheidung vorn 22.05.2015 zugestellt, wonach meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt keinerlei Zweifel daran, dass ich eine wirksame Beschwerde erhoben habe. Ich habe daraufhin meinem nunmehrigen Rechtsfreund Vollmacht erteilt und durch diesen am 08. Juli 2015 einen Vorlageantrag gestellt. Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde mir schließlich der Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht übermittelt, welcher meinem Rechtsfreund am 18. September 2015 zugestellt wurde. Darin wird vom Finanzamt ausdrücklich festgehalten, dass die von mir am 01.01.2014 vorgelegten Urkunden als Beschwerde gewertet worden seien und am 15.04.2015 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt worden sei. Die fehlende Unterschrift und weitere Unterlagen seien fristgerecht von mir nachgereicht worden. Dies ist auch richtig, zumal ich Anfang Mai 2015 persönlich beim Finanzamt war und die oben angeführten Angaben gemacht habe, welche von der Schalterbeamtin zusammengefasst und von mir unterschrieben worden waren. Die Behörde selbst bestätigt also, dass ich fristgerecht Beschwerde erhoben habe, wenn diese auch mangelhaft war. Es handelte sich um ein Schriftstück, welches aufgrund meiner Angaben mit Hilfe meines Freundes von der Schalterbeamtin errichtet wurde. Ich bin auch sicher, dass ich den Inhalt des Schreibens schriftlich bestätigt habe. Ich bin sicher, dass ich meinen Namen eigenhändig unter das Schriftstück gesetzt habe. Dem Auftrag zur Mängelbehebung bin ich fristgerecht in der gleichen Form nachgekommen. Mich trifft keine rechtliche Verpflichtung, Kopien meiner Eingaben an Behörden anzufertigen. Die Behörde hat meine Eingaben in geeigneter Weise zu verwahren und im Bedarfsfall an andere Behörden, im gegenständlichen Fall also an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten. Es ergibt sich eindeutig aus den Aufzeichnungen der Behörde, dass ich eine — vielleicht mangelhafte — Beschwerde erhoben habe und die Mängel aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages fristgerecht behoben habe. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Behörde die Mängelbehebung ausdrücklich in ihrem Vorlagebericht anführt, wenn es kein Dokument mit meiner Unterschrift gegeben hätte. Zumal mit der Beschwerdevorentscheidung seitens der Behörde bestätigt wurde, dass ich am 01.01.2014 eine Beschwerde eingebracht habe und mit Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht bestätigt wurde, dass ich dem Mängelbehebungsauftrag vom 15.04.2015 fristgerecht nachgekommen bin, kann ich beweisen, dass ich eine — wenn auch mangelhafte — Beschwerde eingebracht und diese fristgerecht mangelfrei gestellt habe. Es erübrigen sich somit rechtliche Erwägungen zur Erwägung der Behörde, wonach die Abgabe von Unterlagen keine Beschwerde darstelle und im Falle des Vorliegens einer Beschwerde der Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt worden sei. Unsere Familie, also meine Frau, unser Sohn und ich leben zumindest seit November 2013 in Österreich. Mein Sohn besucht in Ungarn lediglich die Schule. Sein gesamtes sonstiges Leben führt er aber mit uns in Wien. Wie die Behörde erster Instanz ausgeführt hat, geht es um den „Familienwohnort“. Zumal sich dieser in Wien befindet, erhalten wir auch vom ungarischen Staat folgerichtig keine Familienbeihilfe mehr. Unser Sohn besucht ab September 2016 die X-Schule in 1030 Wien. Beweis: PV Anmeldung für das Schuljahr 2016/2017 Weiters übermittle ich in umseitig rubrizierter Rechtssache die nachfolgenden Urkunden: 1. Konvolut von Rechnungen, die ich in Hinblick auf meinen Aufenthalt in Österreich regelmäßig bei meinen Einkäufen erhalte 2. Konvolut ärztliche Befundblätter samt Laborergebnissen 3. Medikationsplan von Dr. H-I vom 18.02.2016 Auch die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen dienen als Nachweis dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt unserer Familie in Wien befindet. Es besteht daher Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Beweis: — PV — Mängelbehebungsauftrag vom 15.04.2015 in Kopie (Beilage ./10) — Anmeldung für das Schuljahr 2016/2017 (Beilage ./11) — Konvolut von Rechnungen, die ich in Hinblick auf meinen Aufenthalt in Österreich regelmäßig bei meinen Einkäufen erhalte (Beilage ./12) — Konvolut ärztliche Befundblätter samt Laborergebnissen (Beilage ./13) — Medikationsplan von Dr. H-I vom 18.02.2016 (Beilage ./14) Bei den vorgelegten Urkunden handelt es sich um: Beilage ./10: Mängelbehebungsauftrag des Finanzamts vom 15.4.2015 Beilage ./11: Anmeldung von C B für die X-Schule Schuladresse, für das Schuljahr 2016/17. Als Adresse der Eltern, die auch Quartiergeber des Sohnes seien, ist jeweils Adresse angegeben, ferner eine österreichische Handynummer des Vaters sowie eine österreichische Handynummer der "Schwiegerin" J K. Ferner liegt eine vorläufige Aufnahmeliste der X-Schule für das Schuljahr 2016/17 vom 17.3.2016 vor, in der C B aufscheint. Beilage ./12: Wiederum eine Vielzahl verschiedener Kassazettel von Unternehmen aus (soweit ersichtlich, teilweise sind die Belege unvollständig wiedergegeben) Wien 1, Wien 20 und Wien 22. Die bei Tchibo ausgewiesene Kundennummer X-89 unterscheidet sich von der bei der letzten Urkundenvorlage ausgewiesenen Nummer Tchibo X-39. Beilage ./13: Allgemeines Befundblatt zur Vorsorgeuntersuchung am 21.7.2015 bei Dr.med. L H-I samt Laborwerten. Beilage ./14: Medikationsplan von Dr.med. L H-I vom 18.2.2016. Beschluss vom 11.4.2016 Mit Beschluss vom 11.4.2016, den Parteien am 14.4.2016 zugestellt, hat das Bundesfinanzgericht beschlossen: I. Dem Beschwerdeführer AB wird aufgetragen, der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses eine ladungsfähige Anschrift von FG bekannt zu geben. II. Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO beauftragt, folgende Ermittlungen durchzuführen und darüber dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss der aufgenommenen Niederschriften (§ 87 BAO) sowie allfälliger weiterer Urkunden innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu berichten: 1. Das nach Angaben des Beschwerdeführers in der Äußerung vom 5.4.2016 am 1.10.2014 von einer nicht näher bezeichneten Beamtin im Schalterraum des Finanzamts Wien 2/20/21/22 über eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.9.2014 angefertigte Schriftstück, das vom Beschwerdeführer auch unterschrieben sein soll, ist dem Bundesfinanzgericht vorzulegen oder anzugeben, dass ein derartiges Schriftstück nicht existiert. 2. Die nach Angaben des Beschwerdeführers in der Äußerung vom 5.4.2016 am 1.10.2014 von einer nicht näher bezeichneten Beamtin im Schalterraum des Finanzamts Wien 2/20/21/22 gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.9.2014 entgegengenommenen Urkunden, "aus denen sich ergibt, dass ich in Wien lebe, einkaufe, Ärzte aufsuche, meine sozialen Kontakte habe, usw." sind dem Bundesfinanzgericht vorzulegen oder anzugeben, dass am 1.10.2014 derartige Urkunden (mit Ausnahme der am 1.10.2014 am Finanzamt überreichten Ausfertigung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamts vom 30.7.2014 ohne weitere Angaben sowie der am 1.10.2014 dem Finanzamt überreichten Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe der Alterspension des Bf zum 1.1.2014, die beide als "Beschwerde" aktenkundig sind) nicht vorgelegt wurden. 3. Das nach Angaben des Beschwerdeführers in der Äußerung vom 5.4.2016 am 5.5.2015 von einer schlanken, blonden und etwa 1,70 m großen Beamtin im Schalterraum des Finanzamts Wien 2/20/21/22 angefertigte Schriftstück zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags vom 15.4.2015 (zum behaupteten Inhalt siehe die Äußerung vom 5.4.2016), das vom Beschwerdeführer auch unterschrieben sein soll, ist dem Bundesfinanzgericht vorzulegen oder anzugeben, dass ein derartiges Schriftstück nicht existiert. 4. Die Bediensteten des Finanzamts Wien 2/20/21/22, die am 1.10.2014 und am 5.5.2015 im Info-Center (Schalterraum) des Finanzamts Dienst versehen und die vom Beschwerdeführer jeweils aktenkundig eingereichten Urkunden entgegengenommen oder mit dem Beschwerdeführers im Parteienverkehr gesprochen haben, sind auszuforschen. 5. Der Beschwerdeführer ist als Partei (§ 78 BAO, § 143 BAO) niederschriftlich zu den Angaben in der Äußerung vom 5.4.2016 zu vernehmen. 6. Der vom Beschwerdeführer als Zeuge genannte FG ist als Zeuge (§ 169 BAO) niederschriftlich zu den Angaben in der Äußerung vom 5.4.2016 zu vernehmen, wenn vom Beschwerdeführer eine Ladungsadresse des FG bekannt gegeben wurde. Der Beschwerdeführer und der Zeuge sind jeweils in Abwesenheit des anderen getrennt voneinander einzuvernehmen. 7. Die Bediensteten des Finanzamts Wien 2/20/21/22, die am 1.10.2014 und am 5.5.2015 im Info-Center (Schalterraum) des Finanzamts Dienst versehen und die vom Beschwerdeführer jeweils aktenkundig eingereichten Urkunden entgegengenommen oder mit dem Beschwerdeführers im Parteienverkehr gesprochen haben, sind zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Äußerung vom 5.4.2016 sowie zu den Angaben in den Niederschriften gemäß Spruchpunkt II.5. und II.6. niederschriftlich als Zeugen (§ 169 BAO) einzuvernehmen. 8. Anlässlich der gemäß Spruchpunkt II.5., II.6. und II.7. aufzunehmenden Niederschriften ist jeweils eine Schriftprobe mit dem Text "Ich besitze weder ein Handy noch ein Auto. Wir bezahlen keine Miete o. Betriebskosten. Bahnkarten werde ich in Zukunft aufheben." (handschriftlicher Vermerk am Vorhalt vom 15.4.2015, der dem Finanzamt am 5.5.2015 retourniert wurde) anzufertigen. Hierzu führte das Gericht unter anderem aus: Beschluss vom 11.3.2016 [zu Spruch und Begründung des Beschlusses vom 11.3.2016 siehe oben] Mitteilung des Finanzamts vom 1.4.2016 [siehe oben] Äußerung des Bf vom 5.4.2016 [siehe oben] Rechtsgrundlagen § 269 Abs. 20 BAO lautet: (2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. Ergänzende Ermittlungen Um dem Beweisantrag vom 5.4.2016 auf Einvernahme von FG als Zeuge nachkommen zu können, ist vom Bf dessen ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben. Zur Prüfung der Angaben in der Äußerung vom 5.4.2016 sind die unter Spruchpunkt II angeführten Ermittlungen erforderlich. Diese sind zweckmäßigerweise vom Finanzamt Wien 2/20/21/22 durchzuführen. Adressbekanntgabe Mit Schreiben vom 19.4.2016 gab der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dem Bundesfinanzgericht die Anschrift des F G bekannt. Das Bundesfinanzgericht informierte das Finanzamt hierüber am 22.4.2016. Bericht des Finanzamtes vom 30.5.2016 Das Finanzamt berichtete unter Aktenvorlage dem Bundesfinanzgericht am 30.5.2016: Entsprechend dem Beschluss vom 11.04.2016 wurden mit dem Zeugen G am 24.05.2016 eine Niederschrift aufgenommen und ein Schriftenvergleich angestellt. Mit dem Bf wurde ebenfalls eine Niederschrift aufgenommen, die er allerdings nicht unterschreiben wollte. Der Bf. rief am Nachmittag des selben Tages Kollegen EEFF an und wollte die Unterschrift nachholen. Herr FF sagte ihm, er könne am nächsten Tag, das war der 25.05.2016, vorsprechen. Der Bf. ist aber nicht mehr erschienen. Anlässlich der persönlichen Vorsprache wurden ein Beschluss der ungarischen Behörden und eine Judourkunde des Sohnes übermittelt. Da die Beschreibung „50 Jahre blond, schlank und 170cm groß“ keiner Kollegin zugeordnet werden konnte, wurde mit den drei TeamleiterInnen des Infocenters Niederschriften aufgenommen. Niederschrift mit den Teamleitern des IC-Teams des Finanzamtes vom 26.4.2016 Die Teamleiter des IC-Teams des Finanzamtes Wien 2/20/21/21, GG HH, II JJ und KK LL gaben am 26.4.2016 vom Finanzamt jeweils als Auskunftspersonen vernommen, jeweils (die Niederschriften sind insoweit wortident) an: Ich bin Teamleiter(in) eines der drei IC Teams, die im Finanzamt 2/20/21/22 angesiedelt sind. An Hand der gemeinsamen Dienstpläne vom 01.10.2014 und vom 05.05.2015 konnte keine Kollegin ausgemacht werden, auf die die Beschreibung „schlank, blond und 170 cm groß“ zutrifft. Den Äußerungen des Herrn B vom 05.04.2016, eine Kollegin hätte seine Angaben anlässlich seiner Vorsprachen am 01.10.2014 und am 05.05.2015 selbst niedergeschrieben, wird entgegengehalten, dass diese Vorgehensweise im Infocenter völlig unüblich ist. Möchte eine Partei eine Beschwerde erheben, ist es üblich ist, dass bei Bedarf der Partei ein internes Formular zur Verfügung gestellt wird, das als Hilfestellung bei der Formulierung der wesentlichen Erfordernisse dienen soll. Die Schrift am Ergänzungsersuchen, das am 05.05.2015 mit dem Text “Ich besitze weder ein Handy.. usw.“ abgegeben wurde, kann ich keiner Kollegin zuordnen. Der Vermutung, eine Kollegin hätte die behauptete Beschwerde vom 01.10.2014 und die behauptete Mängelbehebung vom 05.05.2015 der weiteren Bearbeitung nicht zugeleitet, muss entschieden entgegengetreten werden. Niederschrift mit FG vom 24.5.2016 F G gab am 24.5.2015 am Finanzamt Wien 2/20/21/22 als Zeuge vernommen an: Ich war einige Male mit Herrn B am Finanzamt, um ihn zu unterstützen, da er mit dem „Amtsdeutsch“ nicht so gut vertraut ist. Ob ich am 01.10.2014 mit Herrn B am Finanzamt war, kann ich nicht mehr mit Sicherheit sagen. Mit Sicherheit kann ich bestätigen, dass ich im Mai 2015 mit Herrn B im Schalterraum des Finanzamtes vorsprach. Wir sprachen mit einer Beamtin am letzten Schalter auf der rechten Seite. Die Dame war ca. 50 Jahre alt, schlank und hatte blonde Haare. Sie erklärte uns, dass eine Beschwerde vorliegt, dass aber die Unterschrift fehle. Sie hat uns erklärt, was wir ungefähr auf den Mängelbehebungsauftrag scheiben sollen. Ich habe - aus der Erinnerung - den Text auf den Bescheid geschrieben und Herr B hat unterschreiben. Dann wurde das Schreiben am Schalter abgegeben. Außerdem hat Herr B noch ein zusätzliches Dokument nachgereicht. Eine Schriftprobe war beigefügt. Niederschrift mit AB vom 24.5.2016 Der Bf gab als Partei am Finanzamt am 24.5.2016 vernommen Folgendes an, allerdings unterfertigte er die Niederschrift nicht: Ich war jedes Monat im Finanzamt 2/20/21/22. Manchmal begleitete mich Herr G, der besser Deutsch spricht als ich. Ich kann nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob ich am 01.10.2014 im Finanzamt war und ob ich der Beamtin im Schalterraum Unterlagen übergeben habe. Betreffend dem Mängelbehebungsauftrag vom 15.04.2015 gebe ich an, dass ich im Mai 2015 wieder mit Herrn G im Schalterraum des Finanzamtes vorsprach. Wir sprachen mit einer Dame am letzten Schalter auf der rechten Seite. Den Text auf dem Mängelbehebungsbescheid hat wahrscheinlich Herr G geschrieben. An weitere Details kann ich mich nicht erinnern. Herr G kann besser darüber Auskunft geben. Die Aussage des Herrn B wird als Aktenvermerk gewertet, da sich Herr B weigert, seine Aussagen ohne vorherige Überprüfung durch seinen Rechtsanwalt oder Herrn G zu unterschreiben. Herr B beruft sich auf seine mangelnden Deutschkenntnisse, wobei angemerkt wird, dass Herr B gut Deutsch spricht und der Vernehmung problemlos folgen konnte. Eine Schriftprobe war beigefügt. Beschluss der Ministerialabteilung des Komitats Györ-Moson-Sopron Folgender Beschluss der Ministerialabteilung des Komitats Györ-Moson-Sopron (Györ-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal) vom 16.10.2015 wurde in Ungarisch und in (unbeglaubigter) Übersetzung vorgelegt: Im Fall von MN (Sozialversicherungsnummer: ...), wohnhaft in Adresse, über Familienbeihilfe hat die Ministerialabteilung des Komitats Györ-Moson-Sopron (im Weiteren: Ministerialabteilung) folgenden Beschluss gefasst: Die Ministerialabteilung stellt fest, dass im Fall der Kundin und ihrer Familienangehörigen gemäß der Verordnung Nr. 883/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und den Anordnungen der Verordnung Nr. 987/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich des anzuwendendes Rechts, die über ihre Durchführung verfügt, in Bezug auf die Familienleistungen nicht das ungarische Recht anzuwenden ist, deshalb wird der Fall dem Finanzamt Wien übergeben. Begründung Familienbeihilfe von MN. Die oben genannte Kundin hat in Ungarn kein Arbeitsverhältnis sowie lebt mit ihrer Familie lebensführungsmäßig in Osterreich. Es kann festgestellt werden, dass die Kundin mit ihrer Familie in Österreich lebt. Gemäß § 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung unterliegt es im Fall der Familie dem nationalen Recht nach dem lebensführungsmäßigen Aufenthaltsort, also ist in ihrem Fall nicht das ungarische Recht anzuwenden, deshalb wird der Antrag gemäß § 60 Absatz 2 der Verordnung über die Durchführung gleichzeitig mit dem vorliegenden Beschluss der zuständigen Behörde in Österreich übergeben. In Ungarn ist bis zum 30. September 2014 Familienbeihilfe gezahlt worden. Die Ministerialabteilung stellt fest, dass es im Fall der Kundin und ihren Familienangehörigen kein Unterschiedsbetrag festgestellt werden, da die Summe der österreichischen Familienleistungen die Summe der ungarischen Familienleistungen übersteigt. Aufgrund der Feststellung der Ministerialabteilung ist das Finanzamt Wien (A-1030 Wien, Marxergasse 4) im Fall Kundin und ihrer Familienangehörigen zuständig, deshalb hat die Direktion verfügt, den Fall zu übergeben. Die Grundlagen des vorliegenden Beschlusses sind § 72 Gesetz Nr. CXL von 2004 über die allgemeinen Vorschriften des Verfahrens und der Dienstleistung der Verwaltungsbehörde (im Weiteren die ungarische Abkürzung: Ket.) sowie § 60 der Verordnung über die Durchführung. Die Möglichkeit für die selbstständige Berufung gegen den vorliegenden Beschluss ist durch § 98 Absatz 2 Ket. ausgeschlossen. Beim vorliegenden Verfahren sind keine Verfahrenskosten aufgetaucht, so mussten keine festgestellt werden und sie müssen von niemandem getragen werden. Anders als in der Äußerung vom 5.4.2016 angegeben ("Bis Oktober 2013 bezog meine Frau für unseren Sohn Familienbeihilfe in Ungarn. Danach wurde keine Familienbeihilfe in Ungarn mehr bezahlt, weil wir zumindest seither eben nicht mehr in Ungarn leben... Unsere Familie, also meine Frau, unser Sohn und ich leben zumindest seit November 2013 in Österreich..."), wird sowohl in der Übersetzung als auch im ungarischen Original ("Magyarországon családi pótlék folyósítása 2014. szeptember 30—ig történt.) von der ungarischen Behörde als Datum des Endes des Bezugs ungarischer Familienleistungen der 30.9.2014 angegeben. Judoturnier Laut Urkunde erreichte C B beim Internationalen MMer Judoturnier 2016 im Mai 2016 in einer bestimmten Klasse den 1. Platz. Beschluss vom 13.6.2016 Mit Beschluss vom 13.6.2016, den Parteien am 17.6.2016 zugestellt, hat das Bundesfinanzgericht beschlossen: I. Der Bericht des Finanzamtes vom 30.5.2016 dient zur Kenntnis. II. Dem Beschwerdeführer wird der Bericht vom 30.5.2016 samt Beilagen übermittelt. Für eine allfällige Äußerung wird eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt. Das Gericht führte dazu unter anderem aus: Beschluss vom 11.4.2016 [zu Spruch und Begründung des Beschlusses vom 11.4.2016 siehe oben] Adressbekanntgabe [siehe oben] Bericht des Finanzamtes vom 30.5.2016 [siehe oben] Niederschrift mit den Teamleitern des IC-Teams des Finanzamtes vom 26.4.2016 [siehe oben] Niederschrift mit F G vom 24.5.2016 [siehe oben] Niederschrift mit AB vom 24.5.2016 [siehe oben] Beschluss der Ministerialabteilung des Komitats Györ-Moson-Sopron [siehe oben] Judoturnier [siehe oben] Rechtsgrundlagen § 2a BAO lautet: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. § 183 BAO lautet: f) Beweisaufnahme. § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Parteiengehör Dem Bf wird in Wahrung des Parteiengehörs der Bericht des Finanzamtes vom 30.5.2016 samt diesbezüglichen Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Sollte sich der Bf hierzu äußern wollen, wird ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt. Fristverlängerungsansuchen Mit E-Mail vom 30.6.2016 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter die festgesetzte Frist zur Stellungnahme, die am 1.7.2016 enden würde, bis 15.6.2016 zu verlängern. Mit E-Mail vom selben Tag wurde wie beantragt die Frist bis 15.6.2016 vom Gericht erstreckt. Äußerung vom 13.7.2016 Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.7.2016 gab der Bf folgende Äußerung zum Beschluss vom 13.6.2016 ab: In umseitig rubrizierter Rechtssache wurde mir der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13. Juni 2016 am 17. Juni 2016 zugestellt. Die darin eingeräumte Frist zur Abgabe einer Äußerung wurde gemäß E-Mail von Frau Richterin Elisabeth Wanke vom 30. Juni 2016 bis 15. Juli 2016 erstreckt. Binnen der erstreckten Frist erstatte ich zum Beschluss des Bundesfinanzgerichtes und der mit dem Beschluss übermittelten Stellungnahme des Finanzamtes die nachfolgende Äußerung 1. Der Bericht des Finanzamts vom 30. Mai 2016 erscheint mir in einigen Punkten bemerkenswert. Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Beschluss vom 11. März 2016 im Spruch Punkt 7 ausdrücklich angeordnet, die Bediensteten des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, die am 1. Oktober 2014 und am 5. Mai 2016 im Infocenter (Schalterraum) des Finanzamtes Dienst versehen und die vom Beschwerdeführer jeweils aktenkundig eingereichten Urkunden entgegen genommen oder mit dem Beschwerdeführer im Parteienverkehr gesprochen haben zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Äußerung vorn 5. April 2016 sowie zu den Angaben in den Niederschriften gemäß Spruch II. 4 und II. 6 niederschriftlich als Zeugen (§ 169 BAO) einzuvernehmen. Entgegen dieser ausdrücklichen Anweisung wurden die Bediensteten des Finanzamtes nicht als Zeugen sondern als Auskunftspersonen befragt. Zumal in der Niederschrift mit dem Zeugen FG ausdrücklich vom Finanzamt angeführt wurde, dass er als Zeuge vernommen wird, ist auszuschließen, dass diese Unterscheidung zufällig erfolgt ist. Es hat vielmehr den Anschein, dass den Mitarbeitern des Finanzamtes bewusst ein anderer Status eingeräumt wurde, der mit geringeren Sanktionen für den Fall einer falschen Aussage verbunden ist. 2. Die Niederschriften vom 26. April 2016 mit Frau GGHH, Frau KKLL und Herrn IIJJ entsprechen aber nicht einmal den Erfordernissen der Befragung von Ankunftspersonen. Den Niederschriften ist nicht zu entnehmen, welche Fragen an die Bediensteten des Finanzamtes gestellt wurden, so dass nicht nachvollziehbar ist, ob der Sachverhalt mit diesen Personen umfassend erörtert wurde. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob die Fragen vollständig erörtert wurden und ob die Personen die gestellten Fragen vollständig beantwortet haben. 3. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die angeblichen Aussagen der drei Bediensteten des Finanzamtes exakt wortgleich sind. Es ist aber als absolut lebensfremd anzusehen, dass drei Personen mehrere Fragen zu einem bestimmten Sachverhalt exakt wortgleich beantworten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Aussagen von irgendjemandem vorformuliert und von den drei Bediensteten lediglich unterfertigt wurden. Dies widerspricht diametral dem Sinn einer Einvernahme eines Zeugen. Der Auftrag des Bundesfinanzgerichts wurde daher nicht nur nicht befolgt. Der Sinn des Auftrags wurde geradezu pervertiert. 4. Zeugen sind gemäß Menschen, die im Verfahren über wahrgenommene Tatsachen eine mündliche Aussage machen sollen. Der Zeuge ist verpflichtet, eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage abzulegen. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung nachweislich über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen. Er ist nachweislich über die gesetzlichen Gründe, aus denen er eine Aussage verweigern darf zu belehren und zu ermahnen, dass er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe. Er ist weiters auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer Aussage aufmerksam zu machen. Eine Nichtbeachtung der Formbestimmungen betreffend die Zeugeneinvernahme kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen (VwGH 23.06.1969) Zl 460/68 und zur Straflosigkeit einer falschen Aussage führen, wenn dem Vernommenem nicht erkennbar war, dass der als Zeuge vernommen wurde. Durch die Vorgehensweise des Finanzamtes kommt es also vermutlich nicht einmal zu Konsequenzen, wenn die 3 „Zeugen“ die Unwahrheit „gesagt“ (wohl eher: „unterzeichnet“) haben. 5. Aus den Niederschriften des Finanzamtes ist nicht erkennbar, dass den Zeugen ihre Eigenschaft als Zeugen ausdrücklich mitgeteilt wurde. Ganz im Gegenteil wurde den Zeugen offenbar gesagt, dass sie lediglich als Auskunftspersonen aussagen. Ein Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage ist den Niederschriften nicht zu entnehmen. Die übermittelten Niederschriften des Finanzamtes entsprechen daher weder dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes noch dem Gesetz. 6. Zumal vom Finanzamt wohl nicht unterstellt werden kann, dass es den Auftrag des Bundesfinanzgerichtes nicht verstanden hat oder die Rechtslage nicht kennt, muss darauf geschlossen werden, dass es Gründe dafür gibt, das die Niederschriften in dieser Form angefertigt wurden. 7. Die genannten Umstände führen zwanglos zu der Annahme, dass es sehr wohl dazu gekommen ist, dass mir eine Mitarbeiterin des Finanzamtes bei der Formulierung der Beschwerde behilflich war und die von mir unterfertigte Beschwerde auch übernommen hat, diese jedoch nicht mehr aufgefunden werden kann. Anders wäre es nicht erklärbar, dass das Finanzamt zu meinem Antrag ermittelt und eine Entscheidung darüber getroffen hat. 8. Es wäre absolut nicht angemessen, wenn ich nun für einen Fehler der Behörde einstehen müsste. Mich trifft keinerlei Verpflichtung, Kopien meiner Eingaben anzufertigen und zu beweisen, dass ich tatsächlich einen Antrag gestellt habe, wenn sich aus den Behördenakt eindeutig ergibt, dass die Behörde über meinen Antrag ein Verfahren geführt und entschieden hat. 9. Es ist auch unschwer erkennbar, dass das Finanzamt dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes nur äußerst ungern und mangelhaft nachgekommen ist. Es wurden weder die in den Niederschriften genannten Dienstpläne vorgelegt noch wurden mir oder dem Zeugen AB [richtig wohl: FG] Fotos der diensthabenden Beamtinnen vorgelegt, damit wir anhand dieser Fotos feststellen hätten können, ob eine dieser Beamtinnen einen Antrag bearbeitet und entgegen genommen hat. 10. Andererseits gibt es eine völlig unverfängliche Niederschrift des Zeugen FG mit dem ich weder verwandt noch befreundet bin. Er hat mich lediglich aus sprachlichen Gründen zum Finanzamt begleitet. Dieser hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt, dass er im Mai 2015 mit mir im Schalterraum des Finanzamtes vorgesprochen hatte. Diese Bedienstete war so freundlich, mir bei der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu helfen. Herr G hat den vorgeschlagenen Text geschrieben und ich habe diesen unterschrieben und das Schreiben sodann am Schalter abgegeben. Herr G kann sich auch daran erinnern, dass ich mit diesem Schreiben noch ein zusätzliches Dokument beim Finanzamt abgegeben habe. 11. Die Aussage des Zeugen FG ist vollkommen richtig. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. 12. Die Vorgehensweise des Finanzamtes im weiteren Verfahren und die Entscheidung des Finanzamtes über meinen Antrag sind insgesamt nur dann nachzuvollziehen, wenn die Aussage des Zeugen G den Tatsachen entspricht und ich dem Mängelbehebungsauftrag aufgrund der Unterzeichnung meiner Beschwerde entsprochen habe. 13. Aus all den angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass das Finanzamt meine unterschriebene Beschwerde aus Unachtsamkeit nicht mehr auffinden kann, jedoch nunmehr keine Bereitschaft zeigt, dieses Versehen einzugestehen. 14. Die Art und Weise, wie das Finanzamt den Aufträgen des Bundesfinanzgerichtes nachgekommen ist, zeigt ganz deutlich, dass das Finanzamt nicht ernsthaft daran interessiert ist, festzustellen, welche Bedienstete tatsächlich meine unterfertigte Beschwerde entgegengenommen hat. Dies wohl um diese Bedienstete zu schützen, weil es wohl auch an ihr gelegen wäre, meine Beschwerde entsprechend aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass diese nicht aus dem Akt verschwindet. 15. Aus den angeführten Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass das Finanzamt im Falle einer weiteren Beweisaufnahme Ergebnisse bringen kann, welche für die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes relevant wäre. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die Aussage des Zeugen FG den Tatsachen entspricht und ich daher eine unterfertigte Beschwerde bei der zuständigen Behörde abgegeben habe, welche in weiterer Folge in Verstoß geraten ist. 16. Aus all den angeführten Gründen wiederhole ich daher meinen Antrag, auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, wobei berücksichtigt werden möge, dass sich aus den Ermittlungen klar ergibt, dass meine Beschwerde letztlich in unterfertigter Form beim Finanzamt überreicht wurde. Es möge auch berücksichtigt werden, dass laut Beschluss der Ministerialabteilung des Komitats Györ-Moson-Sopron vom 16. Oktober 2015 klar festgestellt wurde, dass meine Frau mit ihrer Familie in Österreich lebt, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich besteht. Seit 1. Oktober 2014 habe ich daher auch in Ungarn keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht hält es für erwiesen: Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat mit Datum 11.9.2014 gegenüber dem Bf A B einen Abweisungsbescheid erlassen, wonach diesem für seinen Sohn C ab November 2013 keine Familienbeihilfe zustehe. Am 1.10.2014 sprach der Bf am Finanzamt vor und überreichte eine Ausfertigung des Ergänzungsersuchens vom 30.7.2014 sowie eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe der Alterspension zum 1.1.2014. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf am 1.10.2014 oder zu einem anderen Zeitpunkt eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.9.2014 beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 eingebracht hat. Das Finanzamt hat die Urkundenvorlage vom 1.10.2014 offenkundig als Beschwerde gewertet, führte in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren und ein Mängelbehebungsverfahren durch und erließ schließlich mit Datum 22.5.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, gegen die mit Datum 8.7.2015 Vorlageantrag gestellt wurde. Die vermeintliche Beschwerde vom 1.10.2014 wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt am 15.9.2015 vorgelegt. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage und die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht erfolgten Ermittlungen. Dazu im einzelnen: Eine Beschwerdeschrift (§ 85 BAO i.V.m. § 243 BAO) konnten trotz Aufforderung durch das Gericht weder der Bf noch die belangte Behörde vorlegen. Es haben auch weder der Bf noch die belangte Behörde den konkreten Inhalt der vermeintlichen Beschwerde angegeben. Die belangte Behörde hat im Vorlagebericht (§ 265 Abs. 3 BAO) hierzu angegeben: "Innerhalb der Rechtsmittelfrist am 01.10.2014 wurden Unterlagen nachgereicht. Diese Schriftstücke wurden als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid gewertet und am 15.04.2015 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die fehlende Unterschrift und weitere Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht." Diese Angabe steht mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang: Als vermeintliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden die Ausfertigung des Ergänzungsersuchens vom 30.7.2014 sowie die Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2014. Aus beiden Urkunden geht mit keinem Wort hervor, dass der Bf Beschwerde gegen einen Bescheid zu erheben beabsichtigt. Das Finanzamt leitete ein Mängelbehebungsverfahren ein, weil es in der Urkundenvorlage eine mangelhafte Beschwerde sah. Aus dem Mängelbehebungsauftrag vom 15.4.2015 lässt sich ebenfalls schließen, dass das Finanzamt von der Urkundenvorlage als Beschwerde ausging, da die vermeintliche Beschwerde weder eine Anfechtungserklärung, noch eine Änderungserklärung, noch eine Begründung, noch eine Unterschrift enthalten haben soll. Das Vorbringen des Bf hierzu ist widersprüchlich: In der Äußerung vom 5.4.2016 behauptete der Bf, am 1.10.2014 "in Anwesenheit eines guten Freundes" am Finanzamt vorgesprochen und mündlich angegeben zu haben, dass er gegen den Abweisungsbescheid vom 11.9.2014 "Rechtsmittel erheben möchte". Die Beamtin im Schalterraum soll die Angaben des Bf aufgeschrieben und über die beiden Urkunden hinausgehend weitere Unterlagen des Bf entgegen genommen haben. Als Zeuge hierfür wurde F G genannt. Zu der bei der Vorsprache am 1.10.2014 zugegen gewesenen Beamtin enthält die Äußerung vom 5.4.2016 keine Angaben, nur zu jener bei der Vorsprache am 5.5.2015. Bei der letztgenannten Vorsprache soll die Beamtin aufgeschrieben haben, dass der Bf "den Bescheid insofern anfechte, als damit mein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab November 2013 abgewiesen wurde". "Diese Angaben hat die Beamtin schriftlich aufgenommen. Ich habe dieses Schriftstück unterfertigt." Am 24.5.2016 gab der Bf vor dem Finanzamt hingegen an, nicht mehr mit Sicherheit sagen zu können, "ob ich am 01.10.2014 im Finanzamt war und ob ich der Beamtin im Schalterraum Unterlagen übergeben habe." Auch F G sagte am 24.5.2016 aus, "nicht mehr mit Sicherheit sagen" zu können, ob er am 1.10.2014 den Bf auf das Finanzamt begleitet habe. Anders als vom Bf am 5.4.2016 geschildert, sagte F G am 24.5.2016 aus, nicht die Beamtin, sondern er hätte "den Text auf den Bescheid geschrieben und Herr B hat unterschreiben." Diese Darstellung ist durchaus glaubwürdig, weist doch die am 24.5.2016 abgegebene Schriftprobe ersichtlich dieselbe Handschrift wie jene des Zeugen auf: Vorhaltsbeantwortung: [Grafik] Schriftprobe F G: [Grafik] Schriftprobe Bf: [Grafik] Die Darstellung des Bf vom 5.4.2016 über die Vorgänge am 5.5.2015 widerspricht der Aussage von F G vom 24.6.2016 und der abgegebenen Schriftprobe: Offenkundig hat nur F G einen Text (auf den Vorhalt) geschrieben. In der Äußerung vom 13.7.2016 ändert der Bf wiederum seine Verantwortung: Nicht die Schalterbedienstete soll nunmehr den Text am 5.5.2015 selbst geschrieben, sondern den Text F G vorgeschlagen haben. Es finden sich bei den aktenkundigen Unterlagen i.Z.m. der "Vorhaltsbeantwortung u. Mängelbehebung" (vom 5.5.2015) nur der Vorhalt vom 15.4.2015 und die vom Bf am 5.5.2015 vorgelegten Urkunden, nicht aber auch der Mängelbehebungsauftrag vom 15.4.2015. Dass sowohl eine Beschwerdeschrift vom 1.10.2014 als auch eine Mängelbehebung vom 15.4.2015 entgegen allen Usancen von einer Schalterbeamtin des IC geschrieben und beide Schriftsätze danach verschwunden sein sollen, ist dermaßen unwahrscheinlich, dass der Bf hierzu tauglichere Beweise als im Verfahren vorgebracht erbringen hätte müssen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104714/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104714.2015
Stammnummer
111341
Gültig
21.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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