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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104714/2015

Bloße Urkundenvorlage ist keine Bescheidbeschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104714/2015vom 21.07.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Bundesabgabenordnung sieht für die Erhebung von Beschwerden (§ 243 BAO) den Grundsatz der Schriftlichkeit (§ 85 Abs. 1 BAO) vor.
Die Abgabe von Unterlagen ohne jedes Begleitschreiben oder jeden schriftlichen Vermerk der Partei ist kein schriftliches Anbringen.
Liegt überhaupt kein Anbringen vor, besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG bzw. § 85 Abs. 2 BAO.
Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend eine (vom Finanzamt angenommene) Beschwerde des A B, Adresse, nunmehr vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Salztorgasse 1, vom 1.10.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 11.9.2014, wonach der Antrag vom 22.11.2013 auf Familienbeihilfe für den im Juni 2001 geborenen C B ab November 2013 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen: I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 22.5.2015 wird ersatzlos aufgehoben. II. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass es zur Erledigung einer vermeintlichen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1.10.2014 gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde vom 11.9.2014 nicht zuständig ist. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Am 22.11.2013 wurde vom Finanzamt ein undatierter Antrag auf Familienbeihilfe mit dem Formular Beih 1 erfasst. Der Beschwerdeführer (Bf) A B beantragt Familienbeihilfe für seinen im Juni 2001 geborenen C B ab 11/2013. Der Bf sei österreichischer Staatsbürger, Pensionist, verheiratet, wohne in Adresse. Die Kinderziehung erfolge in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil. Seine Ehegattin M N sei ungarische Staatsbürgerin, nach Österreich am 18.11.2010 eingereist und Kauffrau. Sein Sohn C B sei ebenfalls österreichischer Staatsbürger, am 15.2.2011 nach Österreich eingereist und wohne ständig beim Bf. Offenbar waren folgende Urkunden dem Antrag in Kopie beigelegt: Anmeldebescheinigung Eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 19.3.2013 betreffend M N ist aktenkundig. Staatsbürgerschaftsnachweise Aktenkundig sind des weiteren Staatsbürgerschaftsnachweise für A B und für C B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der Direktor einer ungarischen Kft mit Sitz in Budapest bestätigte, dass das Dienstverhältnis von M N, Adresse am 31.10.2013 beendet wurde. Heiratsurkunde M N und A B, damaliger Wohnort jeweils Budapest, heirateten im Jahr 2001 in Wien. Meldedaten M N ist seit 18.11.2010, A B und, C B sind seit 15.2.2011 mit Hauptwohnsitz in Adresse gemeldet. M N verfügt außerdem seit 16.11.2010 über einen Nebenwohnsitz in Wien 5. Schulbesuchsbestätigung Die O Y-Schule in Budapest bestätigte am 5.11.2013, dass C B (Mutter wohnhaft in Adresse) im Schuljahr 2013/14 diese Schule besucht. Vorhalt vom 30.7.2014 Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Vorhalt vom 30.7.2014, bis 20.8.2014 vorzulegen: Nachweis, ob und wie lange in Ungarn Familienleistungen bezogen werden/wurden. Beziehen Sie eine ungarische Pension? -Nachweis. Geht Ihre Gattin einer Beschäftigung nach oder bezieht Sie Arbeitslosengeld? -Nachweis. Schulnachricht/Jahreszeugnis Schuljahr 2013/14 von Ihrem Kind. Nachweis des ständigen Inlandsaufenthaltes der ganzen Familie. e-card in Kopie von Ihrer Gattin und Ihrem Kind. Handschriftlich befindet sich (vom Finanzamt) der Vermerk über ein offenbar geführtes Telefonat mit dem Bf, wonach dieser Mindestsicherung beziehe, keine ungarischen Familienleistungen erhalte, der Sohn von Montag bis Freitag in Budapest bei der Großmutter sei, "Kostentragung" (unklar durch wen), der Bf benötige "FB-Bestätigung für Gemeindewohnung". E 411 Aktenkundig ist ein nur in den Punkten 1 bis 3 ausgefülltes Formular E 411. Jahreszeugnis Ein Jahreszeugnis der On Y-Schule in Budapest für C B vom 20.6.2014 wurde vorgelegt. Schulbesuchsbestätigung Ferner wurde eine Schulbesuchsbestätigung der On Y-Schule in Budapest für C B für das Schuljahr 2012/13 vom 17.5.2013 vorgelegt. E-Card PDF von E-Cards für A B, M N und C B sind im elektronischen Akt enthalten. Abweisungsbescheid Mit dem vermeintlich angefochtenen Abweisungsbescheid vom 11.9.2014 wies das Finanzamt den Antrag vom 22.11.2013 auf Familienbeihilfe für den im Juni 2001 geborenen C B ab November 2013 ab. Die Begründung hierfür lautet: Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. "Beschwerde" Am 1.10.2014 überreichte der Bf am Finanzamt eine Ausfertigung des Ergänzungsersuchens vom 30.7.2014 und schloss eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe der Alterspension zum 1.1.2014 an: Leistung: EUR 184,87 zuzüglich Kinderzuschuss für 1 Kind(er) EUR 29,07 Ausgleichszulage EUR 400,00 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR 37,78 (davon f. ausl. Leistung EUR 6,47) Anweisungsbetrag EUR 576,16 Das Finanzamt wertete dies offenkundig als Beschwerde. Erhebung 30.10.2014 Folgender Aktenvermerk eines Erhebungsorgans wurde am 30.10.2014 erstellt: Am 30.10.2014 wurde um 14:40 Uhr an o.a. Adresse Adresse ein Herr PQ samt seiner Gattin R angetroffen, der angab bei seiner Schwester Frau D E für drei Tage in der Wohnung zu Besuch zu sein. Seine Schwester sei derzeit in der Arbeit und seitens Erhebungsorgan wurde gebeten, die Mobilnummer zwecks Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt an die Schwester zu übermitteln. Herr PQ gab in gebrochenem Deutsch an, dass seine Schwester alleine in der Wohnung Adresse wohnen würde und ein Herr BA wäre ihm nicht bekannt, betonte allerdings zweimal, dies sei ein ungarischer Name. Es liegt der Verdacht nahe, dass BA nicht an o.a. Adresse wohnhaft ist, dies aber schlussendlich nur durch Kontaktaufnahme mit Frau DE geklärt werden kann. Zeugenvernehmung 20.1.2015 Das Finanzamt lud D E mit Vorladungen vom 31.10.2014 und 4.12.2014 als Zeugin. Laut Niederschrift vom "18.11.2014" gab D E am 20.1.2015 vor dem Finanzamt als Zeugin vernommen an: Ich bin die Hauptmieterin von der Wohnung Adresse. Die Wohnung besteht aus einem Zimmer, Vorraum, Küche, Bad und WC. Im Ausmaß von 36m2. In der Wohnung sind Herr BA, Gabriela N, Ehefrau und Sohn C und ich gemeldet. Meine Schwester ST (E?) kommt nur gelegentlich zu Besuch. Ich wohne ständig in der Wohnung bis auf meinen Urlaub. Ich arbeite nur 4 Tage im Monat, weil ich Sportwissenschaften in Wien studiere. Ich fahre oft zu meinen Eltern nach Serbien, manchmal übers Wochenende, manchmal bleibe ich für eine Woche dort, aber die überwiegende Zeit bin ich in Österreich. Meine Verwandten waren zu Besuch als die Behörde bei mir zu Hause war. Herr B und Frau N sind nicht täglich anwesend. Sie fahren oft nach Budapest, weil die Schwiegermutter von Herrn B in Budapest lebt und pflegebedürftig ist. Die Schwester von Frau N wohnt auch in Wien. Sie hat Kinder im Alter von C. Deswegen verbringen sie viel Zeit bei der Schwester und schlafen auch dort. Die Frage, wieviele Tage meiner Anwesenheit in Wien auch die Familie B in meiner Wohnung wohnt, kann nicht genau sagen, weil ich die Tage nicht zähle . Ich weiß auch nicht genau, wie viele Jahre die Familie B schon bei mir in der Wohnung wohnt. Die Familie zahlt mir keine Miete, weil wir Freunde sind. Herr B ist der Freund meines Vaters. Dieser lebt in Serbien. C geht in Ungarn zur Schule. Die meiste Zeit lebt er in Ungarn, weil er dort die Schule besucht. Mietvertrag Aktenkundig ist ein Mietvertrag, aus dem hervorgeht, dass D T (richtig: E), Studentin, ab 16.10.2000 die 35 m2 große, aus "Vorraum (Küche), 1 Wohnraum, WC" und mit Dusche ausgestattete Wohnung in Adresse unbefristet mietet. Das formularmäßig vorgesehene Verbot der Untervermietung ist im Mietvertrag gestrichen. Der Vermieter bestätigte den Erhalt eines Betrages von öS 70.000 "für den unbefristeten Verzicht auf die Kündigungsgründe gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 und 6 MRG (Weitergaberecht)" sowie einer Kaution von öS 5.500. Laut Plankopie handelt es sich bei der Erdgeschosswohnung Top 3 um eine typische "Zimmer-Küche-Wohnung" des vorigen und vorvorigen Jahrhunderts mit Eingang in eine 7,73 m2 große Küche, einem abgeteilten WC mit Waschbecken und Dusche sowie einem 25,75 m2 großen Zimmer. Neben der Küche ist ein WC sowie ein Lichthof eingezeichnet (ebenso hinsichtlich der gegenüberliegenden Wohnung). Der Plan trägt den Vermerk: Der bewilligte Einbau von Dusche und WC laut Plan ist nicht erfolgt. Das Gang-WC (gelb) kann auf eigene Kosten in die Wohnung integriert werden (jetzige WC-Türe muss entfernt, zugemauert und weiß gemalt werden). Mängelbehebungsauftrag Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom 15.4.2015 teilte das Finanzamt dem Bf mit: Ihre Beschwerde vom 01.10.2014 gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe vom 16.09.2014 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) und dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf: - Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO: - Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird - Erklärung, welche Änderungen beantragt werden - Begründung - Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 08.05.2015 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Ein Zustellnachweis ist nicht ersichtlich. Ergänzungsersuchen vom 15.4.2015 Ebenfalls mit Datum 15.4.2015 ersuchte das Finanzamt den Bf betreffend Beschwerde vom 1.10.2014 bis 6.5.2015 vorzulegen: Einkommensteuerbescheide von Ihnen und Ihrer Gattin 2013 und 2014 in Ungarn. Kontoauszüge, Handyrechnungen, Zulassungsschein, ev. Bahnkarten. Nachweis der Bezahlung der Miete und der Betriebskosten. Dieses Schreiben wurde bei einer persönlichen Vorsprache in Infocenter des Finanzamts am 5.5.2015 vom Bf mit dem handschriftlichen Vermerk retourniert: Ich besitze weder ein Handy noch ein Auto. Wir bezahlen keine Miete o. Betriebskosten. Bahnkarten werde ich in Zukunft aufheben. Unterschrift des Bf Angeschlossen wurde offenbar auch eine Kopie der mit D E am 20.1.2015 aufgenommenen Niederschrift, eine Schulnachricht für C B für das Schuljahr 2014/15. Ebenfalls sind am 5.5.2015 vorgelegt Umsatzdetails des Bankkontos ("Neue Chance Konto") des Bf mit Pensionsgutschriften und verschiedenen Barabhebungen und Bankomatzahlungen in Österreich aktenkundig. Im Jahr 2015 sind jedes Monat Zahlungen/Abhebungen in Österreich ersichtlich, jedoch keine in Ungarn. Laut Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Alterspension des Bf ab 1.1.2015 monatlich: Leistung: EUR 188,01 zuzüglich Kinderzuschuss für 1 Kind(er) EUR 29,07 Ausgleichszulage EUR 400,00 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR 37,85 (davon f. ausl. Leistung EUR 6,38) Anweisungsbetrag EUR 579,23 Verschiedene nicht übersetzte Urkunden in ungarischer Sprache sind darüber hinaus aktenkundig. Ungarische und österreichische Rente Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft teilte dem Finanzamt über dessen Anfrage am 9.4.2015 mit, dass der Bf eine ungarische Rente in Ungarn erhält. Bei der SVA sei der Bezug seit 1.9.2011 bekannt. Ein Anspruch auf eine österreichische Alterspension zum 1.9.2011 sei aufgrund der österreichischen und ungarischen Versicherungsmonate gegeben. Nach einem Aktenvermerk des Finanzamts zahlt die SVA "allein aufgrund der Hauptwohnsitzmeldung. Tatsächl. Verhältnisse sind f. SVAgwW unmaßgeblich". Dazu ist auch ein am 6.6.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtes Formular der ungarischen Versicherung aktenkundig. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.5.2015 wies das Finanzamt die vermeintliche Beschwerde vom 1.10.2014 gegen den Abweisungsbescheid vom 11.9.2014 als unbegründet ab: Sachverhalt: Laut den vorliegenden Meldebestätigungen sind Sie und Ihr Kind C seit 15.02.2011 und Ihre Gattin seit 16.11.2010 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger für Ihre Gattin wurde am 19.03.2013 ausgestellt. Sie beziehen sowohl in Österreich als auch in Ungarn eine Alterspension. Ihre Gattin war bis Oktober 2013 in Ungarn beschäftigt. Seit November 2013 übt sie keine Beschäftigung aus. Ihr Kind C besucht die OY-Schule in Budapest. Laut Ihren Angaben wird er in Budapest von der Großmutter betreut und verbringt die Wochenenden bei Ihnen und Ihrer Gattin in Wien, wo sich auch Ihr Lebensmittelpunkt befinde. Ihr Wohnsitz in Wien ist eine Zimmer-Küche-Wohnung Adresse(Größe ca. 35 m2). Hauptmieterin dieser Wohnung ist die geringfügig beschäftigte serbische Studentin DE. Bei einer Nachschau am 30.11.2014 wurden in der betreffenden Wohnung der Bruder von Frau E und dessen Gattin angetroffen. Dieser gab an, dass er für drei Tage zu Besuch bei seiner Schwester sei, dass diese alleine in der Wohnung lebe und dass ihm ein Herr Sandar B nicht bekannt sei. Am 20.01.2015 wurde Frau E als Zeugin einvernommen, wobei sie angab, die überwiegende Zeit des Jahres in der Wohnung in Adresse zu verbringen. Die Wochenenden und die Urlaube verbringe sie oft bei den Eltern in Serbien. Herr B, der ein Freund ihres Vaters sei, und seine Gattin seien nicht täglich anwesend. Sie würden auch viel Zeit bei in Wien lebenden Verwandten verbringen und oft nach Budapest zur pflegebedürftigen Mutter von Frau N fahren. Laut übereinstimmenden Angaben von Ihnen und Frau E bezahlen sie weder Miete noch Betriebskosten für die Wohnungsnutzung. Aus den vorgelegten Kontoauszügen von Anfang Jänner bis Ende April 2015 geht hervor, dass Sie lediglich am 20. und 21. Jänner, am 10. Februar, am 4. und 5. März und am 1. Und 2. April Zahlungen bzw. Geldbehebungen in Wien getätigt haben. Auch finden sich darin Tankrechnungen. Sie besitzen laut Ihren Angaben weder ein Handy noch ein Auto und Fahrkarten hätten Sie bis dato nicht aufgehoben. Familienbeihilfe für Ihr Kind C wurde laut Antrag vom 22.11.2013 ab November 2013 beantragt. Laut Ihrem Schreiben vom 05.05.2015 beantragen Sie Familienbeihilfe „ab der erstmaligen Abgabe am 22.11.2013. Rückwirkend auf 5 Jahre". Gegenstand dieser Beschwerdevorentscheidung ist ausschließlich der mit Bescheid vom 11.09.2014 abgewiesene Zeitraum ab November 2013. Gesetzliche Grundlagen: Nach § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach Abs. 2 leg cit hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gem. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten hat aufgrund des Anwendungsvorranges von EU-Recht vor einer Prüfung der nationalen Voraussetzungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) eine Prüfung nach EU-Recht zu erfolgen. Diese Prüfung dient der Feststellung, welcher Staat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige, sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, bestimmt in den Art. 11 bis 16, welchem Mitgliedstaat die Person unterliegt. Um in grenzüberschreitenden Fällen die Zuständigkeit eines Staates für Familienleistungen zu eruieren, muss vorab geprüft werden, welche Rechtsvorschriften der Elternteil bzw. bei Paaren jeder Elternteil für sich gesehen nach den Art. 11 bis 16 VO unterliegt. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, wurden spezielle Prioritätsregeln aufgestellt, deren Anwendung grundsätzlich unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und unter Heranziehung beider Elternteile (Familienbetrachtungsweise) erfolgt. Nach Art 11 der VO (EG) 883/2004 ist nur ein Staat zur Zahlung von Familienleistungen zuständig. Gemäß Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats. Gemäß Artikel 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten - bei Zusammentreffen von Leistungen, also wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. Würdigung: Bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen abzustellen, wobei die persönlichen Beziehungen gegenüber den wirtschaftlichen vorrangig sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter persönlichen Beziehungen all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt. Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein wesentliches quantitatives Kriterium dafür, wo der Lebensmittelpunkt einer Person liegt. Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wobei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den logischen Denkgesetzen zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich befindet. Nach innerstaatlicher Rechtslage besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Beschwerdefall sind allerdings nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten, sondern auch die gemeinschaftlichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Nach Unionsrecht (Artikel 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) ist für die Gewährung von Familienleistungen bei Rentenbezügen in zwei Mitgliedsstaaten der Wohnortstaat der Kinder zuständig. Da aber davon auszugehen ist, dass sich der Familienwohnort in Ungarn befindet, besteht auch auf Grund EU-Rechts kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig. Vorlageantrag Der Bf betraute hierauf einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung und stellte durch diesen mit Schreiben vom 8.7.2015 Vorlageantrag, welchem er unter anderem ausführte:  II. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2015, mir zugestellt am 10. Juni 2015, wurde meine Beschwerde vom 01.Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen. Binnen offener Frist stelle ich den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt hat in seiner Beschwerdevorentscheidung die unrichtige Annahme getroffen, mein Lebensmittelpunkt und der Wohnortstaat meines Sohnes befänden sich nicht in Österreich. Das einzige Beweisergebnis, durch welches die Behörde zu dieser Annahme gelangt, ist offenbar die Aussage von Frau DE, die mit mir und meiner Frau und unserem Kind die gleiche Wohnung in [Adresse] bewohnt. Wie die Behörde richtig festgestellt hat, ist diese Wohnung relativ klein. Wir sind deshalb auch schon seit geraumer Zeit auf der Suche nach einer neuen Wohnung, die für uns leistbar ist, aber etwas mehr Platz bietet. Da die Familie meiner Schwägerin über eine größere Wohnung mit 4 Zimmern verfügt, nützen wir öfters die Gelegenheit, dort zu übernachten, insbesondere, wenn unser Sohn C an den Wochenenden, Feiertagen oder während der Schulferien bei uns in Wien ist. Dies wird auch von Frau E bestätigt. Unser Sohn C besucht die Y-Schule in Budapest besucht (Unterrichtssprache: Deutsch). In Budapest wird er überwiegend in der Schule betreut. Darüber hinaus kümmert sich auch seine Großmutter um ihn. Meine Frau und ich haben keinen Wohnsitz in Ungarn. Wir haben eine besonders gute Beziehung zu dieser Schule und da sich unser Sohn dort sehr wohl fühlt und gute Schulerfolge hat, haben wir diese Schule auch nach unserer Übersiedelung nach Wien beibehalten, auch wenn der Schulbesuch durch die große Entfernung aufwändig ist. Nach Absolvierung der 4. Klasse dieser Schule wird C in Wien zur Schule gehen, da er dann ohnehin einen Schulwechsel vollziehen muss und natürlich bei uns in Wien zur Schule gehen soll. Meine Frau und ich befinden uns ständig in Wien. Lediglich zu Urlaubszwecken oder zum Besuch von Verwandten fahren wir ab und zu ins Ausland. Wie erledigen alle Einkäufe in Wien. Ich bin Stammgast im Restaurant V, ..., regelmäßiger Gast des Caffe Haus am ..., regelmäßiger Gast im Tchibo Caffe im W und regelmäßiger Gast im AA Club, .... In allen diesen Gaststätten und auch im genannten Club kennen mich die regelmäßigen Besucher und das Personal natürlich. Meine Schwägerin, Frau JK kann bestätigen, dass wir derzeit aus Platzgründen noch vielfach in ihrer Wohnung nächtigen, weil die Wohnung in der X-Straße so klein ist. In der [Wohnung Adresse] schlafen wir lieber dann, wenn Frau E nicht in der Wohnung ist. Diese ist sehr häufig bei Freunden oder bei ihrer Familie in Serbien. Unsere Mitbewohnerin, DE, bestätigt selbst nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass sie in Kenntnis davon ist, dass wir uns vielfach bei meiner Schwägerin aufhalten, wenn wir nicht zu Hause schlafen. Richtig ist auch ihre Aussage, dass wir immer wieder meine leider pflegebedürftige Schwiegermutter in Budapest besuchen. Wir versuchen, diese Besuche damit zu verbinden, dass wir unseren Sohn von der Schule abholen und mit ihm gemeinsam nach Hause nach Wien fahren. So freut sich meine Schwiegermutter und unser Sohn ist froh, wenn er die Bahnfahrt nach Wien mit uns gemeinsam machen kann. Meine Frau hat in Wien ihr Auto, mit welchem wir insbesondere Einkäufe erledigen und auf Urlaub fahren. Beweis: PV Personal der genannten Gaststätten und Clubs JK (Schwägerin), ... Zulassungsschein vom 24.07.2014 ' (Beilage ./I) Die Annahme der Behörde, mein Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in Österreich, ist aus all den genannten Gründen unrichtig. Ich lebe mit meiner Frau in Wien. Unser Sohn besucht nur deshalb die Schule in Budapest, weil er diese Schule zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als meine Frau noch in Ungarn arbeitete und lebte und weil wir ihm keinen Schulwechsel zumuten wollten. Nach Absolvierung der 4. Klasse des Gymnasiums im Jahr 2016 wird er in eine österreichische Schule wechseln, da er dann ohnehin die Schule wechseln muss. Auch der Lebensmittelpunkt unseres Sohnes C befindet sich in Wien. Er hat hier seine Familie und seine Freunde, vor allem die Kinder meiner Schwägerin, mit denen er sich sehr gut versteht. Jeder schulfreie Tag wird von unserem Sohn in Wien verbracht. Er ist daher auch in Wien hauptgemeldet, während er in Budapest nicht angemeldet ist. Seine Aufenthalte in Ungarn beschränken sich auf den Schulbesuch. Der Wohnortstaat von C ist Österreich, weshalb auch Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich besteht. Beigefügt war die Kopie eines Zulassungsscheins vom 27.4.2014, wonach M N, wohnhaft Adresse, Halterin eines PKW ist und diesem ein Wiener Kennzeichen zugewiesen wurde. Zulassungsdaten Das Finanzamt erhob am 27.7.2015 im Kfz-Zentralregister, dass ein am 18.11.2010 auf die Ehegattin angemeldeter PKW am 20.1.2015 abgemeldet worden sei. Zuvor war dieses Fahrzeug von 16.2.2009 bis 18.11.2010 auf D E, Adresse, zugelassen. Pensionsbezug Laut Abfrage im Abgabeninformationssystem vom 28.7.2015 hat der Bf in den Jahren 2011 bis 2014 steuerpflichtige Bezüge von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wie folgt erhalten: 2014: € 2.191,56 (zuzüglich steuerfreie Bezüge von € 427,88 und € 5.600,00) 2013: € 2.158,44 (zuzüglich steuerfreie Bezüge von € 422,06 und € 5.600,00) 2012: € 2.121,72 (zuzüglich steuerfreie Bezüge von € 415,62 und € 5.600,00) 2011: € 688,66 (zuzüglich steuerfreie Bezüge von € 69,27 und € 2.128,53) Mindestsicherung Der Magistrat der Stadt Wien, MA 40, teilte dem Finanzamt über Anfrage am 31.7.2015 mit, dass die Familie des Bf am 23.2.2012 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt habe, welcher jedoch abgewiesen worden sei. Die Familie habe noch nie Leistungen der Wiener Mindestsicherung bezogen. Vorlage Mit Bericht vom 15.9.2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist Österreichischer Staatsbürger, seit 15.02.2011 in Adresse als Hauptwohnsitz gemeldet. Er bezieht aus Ungarn eine Pension i.H. v. ca. 125 Euro und seit 01.09.2011 eine Alterspension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Österreich in Höhe von monatlich 579,23 Euro im Jahr 2015. Laut Familienbeihilfenantrag vom 22.11.2013 für seinen Sohn C, geb. ....06.2001 ab November 2013 ist er verheiratet mit Frau NM, geb. ....06.1970. Für die behauptete Untermiete in 1020 Wien zahlt er weder Miete noch Betriebskosten. Er besitze weder ein Handy noch ein Auto. Auf den Kontoauszügen, die ab 2015 vorgelegt wurden, sind geringe Bewegungen ersichtlich. Die Kindesmutter ist ungarische Staatsbürgerin und seit 18.11.2010 in Adresse hauptgemeldet. Eine Anmeldebescheinigung wurde von der MA 35 am 19.03.2013 aus dem Titel „sonstige Angelegenheiten gem. § 51 Abs. 1 Zi 2 NAG“ ausgestellt. Laut Antrag vom 22.11.2013 sei sie als Kauffrau tätig, laut Dienstgeberbestätigung vom 31.10.2013 wurde das Dienstverhältnis zur Fa. CL GmbH mit 31.10.2013 beendet. Auf der Einkommensteuererklärung und auf der Steuerbescheinigung vom 29.04.2015 wird als Adresse Adresse_HU angegeben. Seit 01.11.2013 wird das Einkommen mit 0 Euro festgestellt. Obwohl Frau N in Wien seit 2010 hauptgemeldet ist und somit unbeschränkt steuerpflichtig wäre, ist sie bis dato in Österreich steuerlich nicht erfasst. Sie besitzt seit 18.11.2010 ein KFZ mit dem Wiener Kennzeichen W-Z. Im Zeitraum 24.07.2014 bis 20.01.2015 waren unter diesem Kennzeichen zwei PKW`s gemeldet. Der Sohn des BF ist österreichischer Staatsbürger und seit 15.02.2011 in Adresse hauptgemeldet. Er besucht in Budapest die Schule und wird angeblich von der Großmutter betreut. Laut Aktenlage ist die Großmutter pflegebedürftig. Bei Besuchen der Eltern in Budapest holen diese laut Aussagen des BF den Sohn von der Schule ab und fahren per Bahn nach Wien. Anlässlich Erhebungen der Finanzbehörde in Adresse am 30.10.2014 konnte ein Herr Bojan Q mit Gattin angetroffen werden, für den eine Familie B unbekannt war. Laut seinen Aussagen lebe die Hauptmieterin, Frau DE alleine in der 33m² großen Einzimmerwohnung. Nach dreimaliger Vorladung konnte mit Frau E als Zeugin am 18.11.2014 eine Niederschrift aufgenommen werden. Ein ständiger Aufenthalt der Familie in der Wohnung konnte weder bestätigt noch glaubhaft gemacht werden. Sowohl aus der Niederschrift als auch aus dem Vorlageantrag geht hervor, dass die Familie B/N teilweise auch bei der Schwägerin des BF, die selbst Kinder hat, nächtigt. Der Antrag des BF auf Gewährung der FB vom 22.11.2013 wurde mit Bescheid vom 11.09.2014 ab November 2013 mit der Begründung abgewiesen, es seien die zur positiven Entscheidung notwendigen Beweismittel nicht erbracht worden abgewiesen. Innerhalb der Rechtsmittelfrist am 01.10.2014 wurden Unterlagen nachgereicht. Diese Schriftstücke wurden als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid gewertet und am 15.04.2015 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die fehlende Unterschrift und weitere Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht. Am 22.05.2015 erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Am 08.07.2015 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Es wird darauf hingewiesen, dass (dem einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter) die Vollmacht erteilt wurde. Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis. Stellungnahme: Nach Art. 11 der VO (EG) Nr. 883/2004 kann eine Person nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen. Werden Leistungen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten gezahlt, regelt Art. 68 welcher Staat primär zur Zahlung von Familienleistungen zuständig ist. Ein Anspruch ein und derselben Person auf eine (Differenz)-zahlung in dem pensionsauszahlenden Staat, der die höheren Familienleistungen vorsieht, wird in der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht bestimmt. Art. 68 Abs. 1 lit. b sublit. ii normiert einen Familienbeihilfenanspruch bei Pensionsbezug aus verschiedenen Mitgliedstaaten ausschließlich im Wohnortstaat des Kindes. Für den Fall, dass das Kind nicht in einem der die Pensionen auszahlenden Staaten wohnt, sondern in einem dritten Mitgliedstaat, richtet sich der Leistungsanspruch nach der Dauer der Versicherungszeiten im jeweiligen Staat. Diese Regelung trifft aber im gegenständlichen Fall nicht zu, da sich der gewöhnliche Aufenthalt des Sohnes in Ungarn befindet. In den Begriffsbestimmungen zur VO (EG) 883/2004 wird als Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert (vgl. dazu auch VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0016, VwGH vom 26.01.2012, 2012/16/0008). Gem. § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens und nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Zu Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) 883/2004 wird auf das Urteil des EUGH vom 20.05.2008, C-352/06 (Bosmann) verwiesen, wonach es dem Grundsatz, dass jede Person, für die die Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterstellt ist, nicht entgegensteht, dass eine Person nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates auch Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat bezieht. Auf Grund der Erhebungen des Finanzamtes vor Ort und der Zeugeneinvernahme kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Eltern in Österreich befindet. Aus diesem Grund und auf Grund der Tatsache, dass sich das Kind in Ungarn aufhält, ist auch die Gewährung einer Ausgleichzahlung gem. § 4 FLAG ausgeschlossen. Urkundenvorlage vom 10.11.2015 Mit Schreiben vom 10.11.2015 legte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dem Bundesfinanzgericht verschiedene Unterlagen vor und führte dazu aus: In umseitig rubrizierter Rechtssache übermittle ich eine Vielzahl von Rechnungen, die ich in Hinblick auf meinen Aufenthalt in Österreich regelmäßig bei meinen Einkäufen erhalte. Ich übermittle weiters Einladungen zum AA-Club den ich regelmäßig besuche, sowie einen Auszug meines Gesundheitskontos, wonach ich am 21.07. bei meinem Hausarzt Dr. H-I gewesen bin und am 26.07 im medizinischen Labor Dr. BB-CC-DD. Ich übermittle weiters 4 Rezepte meines Hausarztes, Dr. H-I, vom 04.11.2015 sowie ein Schreiben Bezirksverwaltungsbehörde Györ-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal, aus welcher sich ergibt, dass meine Lebensgefährtin, Frau MN so wie ich bei den ungarischen Behörden unter der Adresse Adresse geführt werden. Wir erhalten daher auch keinerlei Sozialleistungen des ungarischen Staates, die mit einem Wohnsitz in Ungarn verbunden sind. Ich betone daher zum wiederholten Male, dass sich mein Lebensmittelpunkt in Wien befindet sowie auch der Lebensmittelpunkt unseres Sohnes C. Es besteht daher Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Beweis: PV Konvolut, Rechnungen, Unterlagen, Briefe, Arztbestätigungen, Rezepte Bei den vorgelegten Urkunden handelt es sich um: Eine Vielzahl verschiedener Kassazettel von Unternehmen zum Großteil aus dem 2. Wiener Gemeindebezirk und aus angrenzenden Bezirken, aber auch aus anderen Bundesländern, zumeist von Supermärkten oder Bäckereien. Teilweise (manche Rechnungen von BILLA und Tchibo) wird auf eine Kundennummer (BILLA: X-15, Tchibo: Kunde: X-39) Bezug genommen. Einmal wurde auch Katzenfutter (KATZENSNACKS 10 x 5 G, 6.8.2015) eingekauft. Eine Einladung zu Veranstaltungen des AA-Clubs Österreich am 5.11.2015 und am 18.11.2015 (ein Bezug zum Bf ist nicht ersichtlich). Die Seite 1 eines (nicht übersetzten) Schreiben von Györ-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal an MN per Adresse Adresse, offenbar betreffend eine Entscheidung dieser Stelle über Familienleistungen (döntes családtámogatási ügyben), wonach offenbar MN keine ungarischen Familienleistungen erhält. Eine Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend Gesundheitskonto des Bf, wonach die Versicherung am 21.7.2015 und am 26.7.2015 an Ärzte (Dr.med. H-IL, Arzt für Allgemeinmedizin; GRPR Dr. BB-CC-DD- NN u. P., Facharzt für Medizinische und Chemische Labordiagnostik) Leistungen von insgesamt € 303,15 erbracht hat, wobei dem Bf ein Kostenanteil von € 60,64 von seiner Pension abgezogen wurde. Am 4.11.2015 von Dr. LH-I in Wien für den Bf ausgestellte Rezepte. Ein Befundblatt über eine offenbar um den 2.9.2015 in Wien durchgeführte Vorsorgeuntersuchung. Ein Blutbefund betreffend den Bf vom 24.7.2015 an Dr. LH-I. Ein kurzes handschriftliches Schreiben in ungarischer Sprache, nicht übersetzt. Ein Auszug aus einer Auflistung des AA-Clubs, worin der Bf mit der Bezeichnung ... geführt wird. Urkundenvorlage vom 8.3.2016 Mit Schreiben vom 8.3.2016 legte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter weitere Unterlagen vor und führte dazu aus: In umseitig rubrizierter Rechtssache übermittle ich die nachfolgenden Urkunden: 1. Konvolut von Rechnungen, die ich in Hinblick auf meinen Aufenthalt in Österreich regelmäßig bei meinen Einkäufen erhalte 2. Einladung zum „AA-Club", den ich regelmäßig besuche 3. Auszug meines Gesundheitskontos, wonach ich am 02. September 2015 einen Termin bei meinem Hausarzt Dr.med. H-IL hatte 4. 3 Rezepte meines Hausarztes Dr.med. H-I vom 10. Dezember 2015, woraus sich ergibt, dass ich am 10. Dezember einen Termin bei ihm hatte. 5. 1 Rezept meines Hausarztes Dr.med. H-I vom 09. Februar 2016, woraus sich ergibt, dass ich am 09.02.2016 einen Termin bei ihm hatte. 6. Schulnachricht meines Sohnes C vom 5. Februar 2016 Auch diese Unterlagen dienen als Nachweis dafür, dass sich mein Lebensmittelpunkt in Wien befindet. Es befindet sich auch der Lebensmittelpunkt unseres Sohnes C hier, da wir hier gemeinsam leben und er in Ungarn nur zur Schule geht. Es besteht daher Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich. Beweis: PV Konvolut Rechnungen Einladung „AA-Club" Auszug aus dem Gesundheitskonto Rezepte vom 10. Dezember 2015 Rezept vom 09. Februar 2016 Schulnachricht vom 05. Februar 2016 Bei den vorgelegten Urkunden handelt es sich um: Eine Vielzahl verschiedener Kassazettel von Unternehmen zum Großteil aus dem 2. Wiener Gemeindebezirk und aus angrenzenden Bezirken, aber auch aus anderen Bundesländern, zumeist von Supermärkten oder Bäckereien. Teilweise, aber nur bei manchen Kassenbons dieser Unternehmen, wird auf eine Kundennummer (BIPA: L-96, BILLA: L-896, andere als bei der Urkundenvorlage vom 10.11.2015, Tchibo X-39) oder unterschiedliche Kundennummern (MERKUR: 9-73, 9-05, 9-53) Bezug genommen. Teilweise werden Kassenbons unmittelbar hintereinander ausgestellt (zB MERKUR 19.1.2016, 17:11, ohne Kundennummer, MERKUR 19.1.2016, 17:03 mit Kundennummer). Einmal wurde auch Katzenfutter (Sheba Thunfisch, Sheba Rinderhäppchen, Katzenfutter, 9.2.2016) eingekauft. Eine Einladung zu Veranstaltungen des AA-Clubs Österreich am 8.12.2015 und am 12.12.2015 sowie einem besonderen Gottesdienst am 20.12.2015 (ein Bezug zum Bf ist nicht ersichtlich). Eine Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend Gesundheitskonto des Bf, wonach die Versicherung am 2.9.2015 an Dr.med. H-IL, Arzt für Allgemeinmedizin Leistungen von insgesamt € 92,71 erbracht hat, wobei dem Bf ein Kostenanteil von € 3,54 von seiner Pension abgezogen wurde. Am 10.12.2015 und am 9.2.2016 von Dr. LH-I in Wien für den Bf ausgestellte Rezepte. Eine Schulnachricht für das erste Semester im Schuljahr 2015/2016 der On Y-Schule in Budapest, wonach C B die 4. Klasse / 8. Schulstufe besucht. Beschluss vom 11.3.2016 Mit Beschluss vom 11.3.2016, den Parteien am 15.3.2016 (belangte Behörde) bzw. am 16.3.2016 (Beschwerdeführer) zugestellt, hat das Bundesfinanzgericht beschlossen: I. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, die Beschwerde, auf die sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren stützt, dem Bundesfinanzgericht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses vorzulegen oder anzugeben, dass eine diesbezügliche schriftliche Eingabe nicht besteht. II. Der Beschwerdeführer möge sich innerhalb dieser Frist zu den nachstehenden rechtlichen Überlegungen dass die bloße Abgabe von Unterlagen am 1.10.2014 keine Beschwerde darstellt sowie dass im Fall des Vorliegens einer Beschwerde der Mängelbehebungsauftrag vom 15.4.2015 nicht erfüllt wurde äußern. III. Der belangten Behörde steht es frei, innerhalb dieser Frist hierzu ebenfalls eine Äußerung abzugeben. Hierzu führte das Gericht unter anderem aus: Abweisungsbescheid Mit Abweisungsbescheid vom 11.9.2014 wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) AB vom 22.11.2013 auf Familienbeihilfe für den im Juni 2001 geborenen CB ab November 2013 ab. Dieser Bescheid ist in dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt enthalten. "Beschwerde" Unter der Bezeichnung "Beschwerde" findet sich im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt: 1. Eine am 1.10.2014 am Finanzamt überreichte Ausfertigung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamts vom 30.7.2014 ohne weitere Angaben seitens des Bf. 2. Eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe der Alterspension des Bf zum 1.1.2014. Ein wie immer geartete (schriftliche) Eingabe (§ 85 BAO), die als Beschwerde (§ 243 BAO) angesehen werden könnte, befindet sich unter der Bezeichnung "Beschwerde" nicht im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt. Ebenso findet sich, unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich ein mündliches Anbringen zulässig wäre, keine Niederschrift über eine mündlich erhobene Beschwerde vom 1.10.2014. Mängelbehebungsauftrag Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom 15.4.2015 teilte das Finanzamt dem Bf mit: Ihre Beschwerde vom 01.10.2014 gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe vom 16.09.2014 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) und dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf: - Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO: - Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird - Erklärung, welche Änderungen beantragt werden - Begründung - Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 08.05.2015 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Ergänzungsersuchen vom 15.4.2015 Ebenfalls mit Datum 15.4.2015 ersuchte das Finanzamt den Bf betreffend "Beschwerde vom 1.10.2014" bis 6.5.2015 vorzulegen: Einkommensteuerbescheide von Ihnen und Ihrer Gattin 2013 und 2014 in Ungarn. Kontoauszüge, Handyrechnungen, Zulassungsschein, ev. Bahnkarten. Nachweis der Bezahlung der Miete und der Betriebskosten. Dieses Schreiben wurde bei einer persönlichen Vorsprache in Infocenter des Finanzamts am 5.5.2015 vom Bf mit dem handschriftlichen Vermerk retourniert: Ich besitze weder ein Handy noch ein Auto. Wir bezahlen keine Miete o. Betriebskosten. Bahnkarten werde ich in Zukunft aufheben. Unterschrift des Bf Beigefügt wurde offenbar auch eine Kopie der mit DE am 20.1.2015 aufgenommenen Niederschrift und eine Schulnachricht für CB für das Schuljahr 2014/15. Darüberhinaus sind aktenkundig am 5.5.2015 vorgelegt Umsatzdetails des Bankkontos ("Neue Chance Konto") des Bf mit Pensionsgutschriften und verschiedenen Barabhebungen und Bankomatzahlungen in Österreich. Im Jahr 2015 sind jedes Monat Zahlungen/Abhebungen in Österreich ersichtlich, jedoch keine in Ungarn. Laut Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Alterspension des Bf ab 1.1.2015 monatlich: Leistung: EUR 188,01 zuzüglich Kinderzuschuss für 1 Kind(er) EUR 29,07 Ausgleichszulage EUR 400,00 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR 37,85 (davon f. ausl. Leistung EUR 6,38) Anweisungsbetrag EUR 579,23 Aktenkundig sind weiters diverse nicht übersetzte Urkunden in ungarischer Sprache. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.5.2015 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 1.10.2014 gegen den Abweisungsbescheid vom 11.9.2014 als unbegründet ab Vorlageantrag Der Bf betraute hierauf einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung und stellte durch diesen mit Schreiben vom 8.7.2015 Vorlageantrag. Darin wurde unter anderem ausgeführt: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2015, mir zugestellt am 10. Juni 2015, wurde meine Beschwerde vom 01.Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen. Vorlage Mit Bericht vom 15.9.2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Der Antrag des BF auf Gewährung der FB vom 22.11.2013 wurde mit Bescheid vom 11.09.2014 ab November 2013 mit der Begründung abgewiesen, es seien die zur positiven Entscheidung notwendigen Beweismittel nicht erbracht worden abgewiesen. Innerhalb der Rechtsmittelfrist am 01.10.2014 wurden Unterlagen nachgereicht. Diese Schriftstücke wurden als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid gewertet und am 15.04.2015 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die fehlende Unterschrift und weitere Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht. Am 22.05.2015 erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Am 08.07.2015 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Rechtsgrundlagen § 85 BAO lautet: A. Anbringen. § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 87 BAO lautet: B. Niederschriften. § 87. (1) In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 85 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. (2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen. (3) Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten: a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere, darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des dermaligen Standes der Sache; b) die Benennung der Abgabenbehörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Parteien und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen; c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs. (4) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen. (5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104714/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104714.2015
Stammnummer
111341
Gültig
21.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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