Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100832/2015
Liebhaberei Zweifamilienhaus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100832/2015vom 17.06.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass die Reparaturkosten deshalb höher gewesen seien, weil der Bf in diesem Zusammenhang viele Eigenleistungen erbracht hat, ist jedenfalls nicht anzunehmen (vgl. Schreiben des Bf vom 1.5.11, S. 10). Gerade durch seine Eigenleistungen hat sich der Bf viel Geld erspart. Eine Arbeitsstunde eines Facharbeiters kostet mehr als die Diäten eines ganzen Tages (26,40 €) , die der Bf in Bezug auf die Zeiträume 1997-2010 jahrelang regelmäßig angesetzt hat.
Auch die lange Dauer der Sanierungsmaßnahmen
insgesamt (1997-2010) , ist keine Unwägbarkeit , sondern die nicht überraschende Konsequenz der Entscheidung des Bf, kein Fremdkapital einzusetzen (vgl. Schreiben des Bf vom 28.3.2011, 4. Blatt). Daher konnte der Bf nur dann sanieren, wenn ihm ausreichende liquide Mittel zur Verfügung standen. Daher zogen sich die Sanierungsarbeiten so in die Länge. All das ist keine Unwägbarkeit.
Zum Vorbringen des Bf im Schreiben vom 1.11.2000, S. 4 (
HA 28/1999), „nicht durch den Steuerpflichtigen beeinflussbare Faktoren (Wirtschaftserschwernisse, etc, ) könnten die prognostizierten Ergebnisse bei Vorliegen von objektiv erreichbaren Ansätzen nicht in Abrede stellen: Dieses Vorbringen ist substanzlos. Der Bf ist insoweit seiner Beweislast in Bezug auf Unwägbarkeiten nicht nachgekommen.
Der Bf brachte vor:
Unter Berücksichtigung aller Unwägbarkeiten (erhöhte Bewirtschaftungskosten, nicht weiter verrechenbare Aufwendungen in der Bewirtschaftung ) sei in einem Zeitraum von 23 Jahren ab Änderung der Bewirtschaftung mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen (Berufung vom 19.10.2011, S. 9) . Dieses Vorbringen ist substanzlos. Der Bf ist insoweit seiner Beweislast in Bezug auf Unwägbarkeiten nicht nachgekommen.
Zum im Zeitraum 2007-2010 verwirklichten Mietausfallswagnis:
Die nach dem Auszug des ersten Mieters vollständig reparierte, neuwertige Wohnung im OG fand im Zeitraum 4/2007-10/2010 keinen Mieter. Diese lange Zeitdauer ist ein ungewöhnliches Ereignis, mit welchem jedenfalls nicht gerechnet werden konnte. Das Mietobjekt befindet sich zwar weitab von einem Ballungszentrum (Die Bezirksstadt Stadt3 (6.800 Einwohner) ist 38 km , die Bezirksstadt Stadt123 (12.000 Einwohner) ist 35 km entfernt. Dennoch ist eine derart lange Leerstehung eines fast vollständig sanierten Objektes als ungewöhnlich anzusehen. Es liegt insoweit ein unvorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der Suche nach einem Nachfolgemieter (Unwägbarkeit , vgl. VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082) vor. Daher wird das unveränderte Weiterlaufen der Mieteinnahmen ab April 2007-Ende 2010 fingiert, um diese Unwägbarkeit auszugleichen (siehe oben 1.2).
Zu den sehr spät erkannten Schäden an den tragenden Wänden des Erdgeschoßes (Erdbebenschäden) :
Der Bf hat bei allen Sanierungsarbeiten seit 1997 tatkräftig selbst mitgewirkt und in diesem Zusammenhang viele Eigenleistungen erbracht (Schreiben vom 28.3.2011, Schreiben vom 1.5.2011, S 10). Dass er die Notwendigkeit der Sanierung der Schäden an tragenden Wänden des EG erst im Jahr 2009 während der Sanierung der Fenster des EG erkannte (so sein Vorbringen in den Schreiben vom 28.3.11,S. 3; 1.5.11, S. 10 ), deutet darauf hin, dass es sich um einen versteckten, bei Anwendung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes nicht erkennbaren Mangel gehandelt hat . In diesem Zusammenhang liegt daher eine unvorhersehbar notwendig gewordene Investition (Unwägbarkeit, vgl. VwGH vom 16.2.2006, 2004/14/0082) vor.
Allerdings betrugen die Kosten der Sanierung dieses versteckten Mangels höchstens 11.722,82 €:
7.323,94 € 10-12/2009 Fenstertausch inkl. Mauersanierung (Schreiben 1.5.11, S. 11)
2.966,57 € Diäten und Km-geld 2009
632,93 € Reparaturen 09
799,38 € Instandhaltung 09
11.722,82 € Summe Sanierungskosten 2009 (Einkünfteermittlung 2009, HA 2009)
Von den Sanierungskosten 2009 entfiel ein Teil auf die unwägbare Mauersanierung und ein Teil auf die Sanierung der Fenster, die keine Unwägbarkeit war. In Ermangelung genauerer Informationen werden zu Gunsten des Bf die unwägbaren Kosten der Mauersanierung in Höhe von 11.722,82 € geschätzt. Davon wird einTeilbetrag von 7.323,94 € verteilt auf 10 Jahre im Zeitraum 2009-2018 angesetzt (732,39 € pro Jahr). Die restlichen Kosten von 4.398,88 € werden im Jahr 2009 dem Ergebnis als Unwägbarkeit hinzugerechnet. All dies ändert jedoch nichts am beträchtlichen Gesamtverlust (siehe Punkt 1.2.).
Fingiert man das unveränderte Weiterlaufen der Mieteinnahmen ab April 2007 bis Ende 2010 (so geschehen oben Punkt 1.2) , und eliminiert man die Kosten der Sanierung der versteckten Mängel (Erdbebenschäden) an den tragenden Wänden des Erdgeschoßes im Jahr 2009 (so geschehen oben Punkt 1.2.) ergibt sich trotzdem der bereits oben festgestellte Gesamtverlust (Punkt 1.2.) im Zeitraum 1997-2020.
1.4. Beweiswürdigung:
1.4.1.) Zur Abschreibung der Instandhaltungskosten betreffend das Carport:
Laut Anlagenverzeichnis 2009 ist das Carport, dessen Instandhaltungskosten jährlich mit Wirksamkeit seit 2007 mit 10% (777,60 € jährlich) abgeschrieben wurden, bereits im 1. Halbjahr 2000 verwendet worden. Dies wurde durch den Vermerk „2000 1. Hj 7775,99 Nutzungsdauer 10 Jahre, Jahres AfA 777,60“ (siehe Anlagenverzeichnis 2009) zum Ausdruck gebracht. Daher läuft diese Afa per 31.12.2009 aus.
Der Bf bringt vor
(Schreiben vom 1.5.2011, S. 9): mit Wirksamkeit für die Jahre 2000-2006 seien die Kosten der Großreparatur des Carports mit dem viel zu niedrigen AfA- Satz von 1,5% abgeschrieben worden. Erst mit Wirksamkeit ab 2007 habe er den AfA-Satz auf 10% geändert.
Hiezu wird bemerkt:
Der Bf hat die Instandhaltungskosten des Carports zu Recht mit 10% der gesamten Instandhaltungskosten pro Jahr jedenfalls ab 2007 abgeschrieben (§ 28 Abs 2 EStG).
Es wurde im Jahr 2000 der Zubau zum Mietobjekt, der bis 1997 als Holzlager gedient hatte, mit einem Aufwand von 7.775,99 € saniert. Nach dieser Sanierung wurde darin nicht mehr Holz gelagert, sondern Kraftfahrzeuge abgestellt. Die Wesensart des Zubaus blieb jedoch unverändert: Es wurde der Zubau lediglich neu verschalt und es wurden reparaturbedürftige Dachsparren und Holzträger erneuert (Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 8, 9). Es liegt daher Instandhaltungsaufwand vor, den der Bf sofort hätte absetzen, oder auf Wunsch auch auf 10 Jahre verteilen hätte dürfen. Statt dessen hat er den Aufwand in den ersten 7 Jahren zu Unrecht mit nur 1,5 % jährlich abgeschrieben. Für die Zeit zwischen 2000 und 2006 wurden jährlich zu Unrecht nur 116,76 € von den Instandhaltungskosten abgeschrieben, obwohl es richtig gewesen wäre, diese Kosten im Ausmaß von 777,60 € jährlich abzuschreiben.
777,60
-116,76
660,84 € zu geringe jährliche Abschreibung der Instandhaltung Carport im Zeitraum 2000-2006 (Schreiben des Bf vom 1.5.2011, HA 2009)
Diese zu geringe AfA durfte nach der Rechtslage bei Erlassung der Erstbescheide (10.5.2011) nicht nachgeholt werden (VwGH 27.5.1987, 84/13/0270).
Fazit:
Die für die Veranlagungszeiträume 2001-2006 unterlassene 10%- Verteilung des Instandhaltungsaufwandes betreffend das Carport darf nicht mehr nachgeholt werden: Daher reduziert sich die AfA 2010-2015 um die durch den Bf (Schreiben vom 1.5.11, S. 11, 13) angesetzte Carport – AfA von jährlich 777,60 (Jahre 2010-2014) und restlich 737,83 € (2015)(AVz 2009 und Folgejahre, HA 2009; siehe oben Punkt 1.2).
Nichts anderes gilt für die Prognose gem. § 2 Abs 4 L-VO: Liebhaberei liegt nicht vor, wenn die Vermietungstätigkeit die objektive Eignung aufweist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen der positiven Steuererhebung zugänglichen Gesamterfolg zu erwirtschaften (vgl. VwGH 3.7.1996, 93/13/0171 ;VwGH 23.10.1990, 90/14/0086) . Dieser Gesamterfolg muss sich grundsätzlich unter Zugrundelegung der steuerlichen Vorschriften ergeben. Daher wirkt sich die nicht nachholbare Abschreibung des Instandhaltungsaufwandes auch auf die Prognose gemäß § 2 Abs 4 L-VO aus.
1.4.2.) Zur AfA Fenster und Keller (2009, 2010):
Der Bf hat die Sanierung der Fenster
(Kosten: 7.323,94 €) ab 2009 mit 1/10 der Sanierungskosten pro Jahr abgeschrieben. Die Sanierung der Fenster war ein Instandsetzungsaufwand, der in der Einkünfteermittlung zu Recht mit 10% jährlich (732,39 € jährlich) abgesetzt worden ist (§ 28 Abs 2 EStG 1988; Doralt/Ruppe, Steuerrecht I , 11. Auflage, S. 218, TZ 518).
In den Fenstersanierungskosten sind Baumeisterkosten (Mauersanierung nach Erdbebenschäden) enthalten. Insoweit (dh betreffend die Mauersanierung) liegen Instandhaltungskosten vor, die der Bf mit 10% pro Jahr abschreiben darf. Im Rahmen der Neutralisierung von Unwägbarkeiten (siehe oben Punkte 1.2 und 1.3 ) wurden diese Aufwendungen in Höhe von einem Zehntel jährlich (732,39 €) für die Zeiträume 2009-2018 dem Ergebnis hinzugerechnet. Dh, zu Gunsten des Bf wurde vom denkbar günstigsten Fall ausgegangen, dass sämtliche Kosten der Sanierung der Fenster gleichzeitig auch unwägbare Kosten der Mauersanierung nach Erdbebenschäden gewesen seien.
Der Bf möchte denselben Aufwand (7.323,94 € nicht für die Einkünfteermittung, aber für die Prognoserechnung nur in Höhe von 1/30 des Sanierungsaufwandes pro Jahr (244,13 € jährlich) berücksichtigt wissen (Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 11). Da ohnedies sämtliche Kosten der Fenstersanierung als unwägbare Kosten der Mauersanierung behandelt worden sind und dem Ergebnis hinzugerechnet worden sind, wurde dieses Begehren des Bf „übererfüllt“.
Ein ähnliches Begehren äußerte der Bf aber auch
zu den Sanierungsarbeiten im Keller 2010:
Der Bf hat die Sanierung der Nebenräume des Kellers ( insbesondere Verlegung eines Fliesenbodens , Verputzarbeiten bei den Steinmauern; Kosten: 2.986 €, vgl. Schreiben des Bf vom 28.3.2011, 3. Blatt und Schreiben des Bf vom 1.5.11, S. 11) ab 2010 bei seiner Einkünfteermittlung mit 1/10 der Sanierungskosten pro Jahr abgeschrieben. Insbesondere die Verlegung des Fliesenbodens in Nebenräumen hat den Nutzungswert und die Nutzungsdauer des Gebäudes nicht wesentlich erhöht. Dasselbe gilt für die Verputzarbeiten an den Steinmauern. Eine Veränderung der Wesensart des Gebäudes war mit diesen Arbeiten ebenso nicht verbunden. Es lag daher nicht regelmäßig jährlich anfallender Instandhaltungsaufwand vor, der in der Einkünfteermittlung zu Recht mit 10% jährlich (298,60 € jährlich) abgesetzt worden ist (§ 28 Abs 2 EStG 1988; Doralt/Ruppe, Steuerrecht I , 11. Auflage, S. 218, TZ 518).
Der Bf möchte denselben Aufwand für die Prognoserechnung nur in Höhe von 1/66,67 des Sanierungsaufwandes pro Jahr (44,79 € jährlich) berücksichtigt wissen (Schreiben des Bf vom 1.5.2011).
Hiezu wird bemerkt:
Liebhaberei liegt nicht vor, wenn die Vermietungstätigkeit die objektive Eignung aufweist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen der positiven Steuererhebung zugänglichen Gesamterfolg zu erwirtschaften (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171 ;VwGH 23.10.1990, 90/14/0086) . Dieser Gesamterfolg muss sich grundsätzlich unter Zugrundelegung der steuerlichen Vorschriften ergeben.
Weist die Prognose wie hier in Bezug auf die Sanierungen im Keller auf Normal-AfA umgerechnete Aufwendungen auf (Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 11), ist zu prüfen, ob es sich bei diesen Aufwendungen um begünstigten Herstellungsaufwand (§ 28 Abs 3 EStG) handelt. Andere verteilungspflichtige oder –fähige Aufwendungen, speziell Aufwendungen iS des § 28 Abs 2 EStG dürfen bei der Prognose gem. § 2 Abs 2 L-VO nicht auf Normal-AfA umgerechnet werden (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 2. Auflage, S. 169 und S. 297 = TZ 278, TZ 525; vgl. VwGH vom 26.6.1990, 89/14/0295; vgl. UFS 12.7.2005, RV/0164-K/04).
Daher sind die Kosten der Sanierung der Räume des Kellers (2010) nicht nur bei der Einkünfteermittung, sondern auch bei der Prognose gem. § 2 Abs 4 L-VO auf 10 Jahre zu verteilen.
1.4.3) Zu den geschätzten Kosten für Strom ab 2011:
Siehe insoweit Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 12,13
1.4.4.)
Die Heizölkosten ab 2011 wurden wie im Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 11,12 geschätzt.
1.4.5.) Ad Diäten und Kilometergeld ab 2011:
Siehe Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 12, 13.
1.4.6.) Ad Schätzung der Kosten für Müll und Kanalkosten ab 2011
siehe Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 12, 13.
1.4.7.) Ad Schätzung Gemeindeabgaben ab 2011:
Siehe Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 12, 13
1.4.8.) Zu den geschätzten Instandhaltungskosten einschließlich Reparaturkosten ab 2011:
Siehe Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 12, 13
1.4.9.)
Die Kaminfegerkosten ab 2011 wurden wie im Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 12, 13 geschätzt.
12.) Zu den unvorhersehbaren Kosten:
Siehe Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 13.
13.) Zur Valorisierung der Einnahmen aus Vermietung ab 2011:
Siehe Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 13
1.5.) Rechtsfolgen:
Nicht erst nach Ergehen der Erstbescheide, sondern bereits unter Zugrundelegung des Sachverhaltes, der bereits vorher bekannt war (siehe oben ) hat sich herausgestellt, dass seit Beginn der Sanierungstätigkeit im Juni 1997 (Änderung der Bewirtschaftung im Jahr 1997) ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in einem Zeitraum von 23 Jahren (1997-2020) nicht zu erwarten war.
Die Behauptung, dass ein derartiger Gesamtüberschuss nicht erzielbar sein werde, wurde durch das Finanzamt erstmals nach Ergehen der Erstbescheide vom 10.5.2011 in den Sachbescheiden vom 8.1.13 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2010 erhoben. Dies liegt daran, dass das Finanzamt die bereits vor der Erlassung der Erstbescheide bekannten Beweismittel (siehe Punkte 1.2.-1.4, insbesondere Punkte 1.1. und 1.2) nicht beachtet hat.
Dass die „Prognosen“ der Jahre 2000 und 2001 völlig unrealistisch waren, ergab sich ebenfalls bereits aus den Beweismitteln, die bei Erlassung der Erstbescheide bekannt waren (siehe oben Punkt 1.2.).
Die Nichterzielbarkeit eines Gesamtüberschusses in diesem Zeitraum (1997-2020) ist daher keine erst nach Ergehen der Erstbescheide neu hervorgekommene Tatsache i.S. des § 303 Abs 1 lit b BAO.
Ein Wiederaufnahmsgrund liegt somit nicht vor. Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2010 ist nicht zulässig.
Zur Frage der umsatzsteuerlichen Liebhaberei:
Die Nichterzielbarkeit eines Gesamtüberschusses in diesem Zeitraum von 23 (1997-2020) Jahren (§ 2 Abs 4 LVO) ist auch keine erst nach Ergehen des Erstbescheides betreffend Umsatzsteuer 2010 vom 10.5.2011 neu hervorgekommene Tatsache. Diese Tatsache ist bereits bei Ergehen des Erstbescheides betreffend Umsatzsteuer 2010 bekannt gewesen, und wäre bereits im Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer 2010 zu beachten gewesen. Es hätte bereits im Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer 2010 vom 10.5.2011 in Bezug auf diese Vermietungstätigkeit Liebhaberei festgestellt werden müssen. Die umsatzsteuerliche Beurteilung ist insoweit mit der ertragsteuerlichen Beurteilung ident (VwGH vom 16.2.2006, 2004/14/0082;vgl VwGH 30.4.15, Ra 2014/15/0015; § 2 Abs 5 Z 2 und § 28 Abs 5 Z 4 UStG 1994; § 2 Abs 4 und § 6 LVO, Doralt/Ruppe, Steuerrecht II, 7. Auflage, 156 TZ 237; 157 TZ 239).
Sowohl in Bezug auf Umsatz- als auch Einkommensteuer 2010 war daher kein Wiederaufnahmsgrund gegeben.
2.) Begründung des Ermessens:
Eine Ermessensentscheidung ist nicht mehr zu treffen, da kein Wiederaufnahmsgrund vorliegt.
3.)Anspruchszinsen 2010
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Nachforderung oder Gutschrift gebunden, die im Spruch des Bescheides, welcher zur Nachforderung oder Gutschrift führt, ausgewiesen ist. Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO, § 205, Tz 33, 34).
Die einzige Begründung der Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2010 waren die aus der Sicht des Bf unrichtigen Feststellungen des Finanzamtes in dem zu Grunde liegenden Bescheid (Einkommensteuer 2010) zur Liebhaberei . Damit hat der Bf sinngemäß zu erkennen gegeben, er bekämpfe den Anspruchszinsenbescheid wegen eines inhaltlich rechtswidrigen , dem Anspruchszinsenbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheid.
Daher ist die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid abzuweisen.
4.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4.1.)Ad Wiederaufnahme betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2010:
Durch dieses Erkenntnis wird keine Rechtsfrage iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Bf hat ein Haus vermietet. Im Jahr 1997 hat er im Zusammenhang mit umfangreichen Investitionen , durch die aus einer Substandardwohnung in einem Einfamilienhaus 2 Wohnungen der Kategorie A in einem Zweifamilienhaus wurden, die Art der Bewirtschaftung geändert. Das Finanzamt hat für das Jahr 2010 in seinen Erstbescheiden vom 10.5.2011 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer diese Vermietung nicht als Liebhaberei beurteilt und negative Einkünfte aus Vermietung und einen Überhang von Vorsteuern anerkannt. Mit Bescheiden vom 8.1.2013 wurden die Verfahren betreffen Umsatz- und Einkommensteuer 2010 wieder aufgenommen.
Es stellt sich die Frage, ob bereits unter Zugrundelegung der Beweislage bei Erlassung der Erstbescheide (10.5.2011) in einem absehbaren Zeitraum (23 Jahre) nach Änderung der Art der Bewirtschaftung (1997) mit einem Gesamtverlust zu rechnen war oder nicht. Die Würdigung der Beweismittel, die bereits bei Erlassung der Erstbescheide dem Finanzamt zur Verfügung standen, ergab, dass diese Frage zu bejahen war. Die Wiederaufnahmebescheide ergingen daher nicht zu Recht.
Es handelt sich insoweit nicht um eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern um eine Tatfrage (Beurteilung der Beweislage bei Erlassung der Erstbescheide). Daher ist eine Revision nicht zuzulassen.
4.2.) Ad Umsatz- und Einkommensteuer 2010
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide treten die Sachbescheide betreffend U und E 2010 außer Wirksamkeit. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht.
4.3.) Ad Anspruchszinsen 2010:
Dass ein Anspruchszinsenbescheid nicht mit der Begründung, der zu Grunde liegende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, erfolgreich angefochten werden kann, bedarf keiner näheren Erörterung durch den VwGH (Ritz, BAO, § 205, TZ 33,34).
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Juni 2016
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100832/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100832.2015
- Stammnummer
- 111193
- Gültig
- 17.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF