Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100832/2015
Liebhaberei Zweifamilienhaus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100832/2015vom 17.06.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. azd in der Beschwerdesache
des Herrn Günther Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes FA
-vom 8.1.2013 betreffend Einkommensteuer 2010 (Wiederaufnahme- und Sachbescheide)
- vom 8.1.2013 betreffend Umsatzsteuer 2010 (Wiederaufnahme- und Sachbescheide)
-und vom 8.1.2013 betreffend Anspruchszinsen 2010
zu Recht erkannt:
a.)Ad Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2010 sowie Umsatzsteuer 2010 :
Der Beschwerde wird stattgegeben. Die bekämpften Bescheide werden aufgehoben.
b.) Ad Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
c.) Ad Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2010:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung gemäß § 133 Abs 4 B-VG ist unzulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Allgemeines:
Mit Schreiben vom 5.11.1985
(Dauerbeleg) teilte der Beschwerdeführer (Bf) dem Finanzamt mit: Er erziele seit 10/85 neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung . Auf Grund des derzeitigen monatlichen Mietentgeltes von 750 S seien Einkünfte aus Vermietung von mehr als 10.000 S jährlich nicht zu erwarten.
In einem Aktenvermerk vom 22.9.1988
hielt ein Organwalter des Finanzamtes fest: Das Mietobjekt sei der Kategorie D zuzuordnen. Der Zugang zum WC liege außerhalb des Wohnbereiches. Nach dem Tod der Mieterin werde es zu einem Ausbau des Mietobjektes kommen.
Der Organwalter verwies insoweit auf „Bl 4/85 HA“, das sich nicht im Akt befindet.
Soweit der AV vom 22.9.1988 im Hauptakt (Dauerbelege) des Finanzamtes
Mit Schreiben vom 3.11.1997
(Dauerbeleg, Kleinunternehmerverzichtserklärung) teilte der Bf dem Finanzamt mit : Die vorangemeldeten Vorsteuern resultierten aus Professionisten- und Lieferantenrechnungen im Zusammenhang mit seiner seit 1997 stattfindenden Generalsanierung des Hauses PLZ Gemeinde, Dorf 2. Dieses Haus sei ihm 1985 geschenkt worden. Er habe dieses Objekt nur durch Vermietung genutzt. Eine private Nutzung sei nicht geplant. Er verzichte auf die Befreiung gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994.
Mit Schreiben vom 4.12.1998 (Dauerbeleg
) erklärte der Bf in Bezug auf seine Einkünfte aus Vermietung an diesem Standort, den Beobachtungszeitraum sowie den absehbaren Zeitraum gem. § 2 Abs 4 LVO welche in der Fassung ab 14.11.1997 anzuwenden seien, berücksichtigen zu wollen.
1997:
Mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 26. 6.1998 wurden die negativen Einkünfte aus Vermietung antragsgemäß in Höhe von - 182.428 S festgesetzt. Darin waren Mieteinnahmen von 3.545,45 S (3 Netto-Monatsmieten für Jänner – März 1997) enthalten (Schreiben des Bf vom 14.1.2000, S. 3 laut HA 39/1998).
Die erzielte Jahresmiete unmittelbar vor Beginn der Sanierungen betrug daher 14.181,8 S (1030,63 €)
1998:
Der Bf erklärte Mieteinnahmen von Null und Ausgaben von -268.513,62 S, davon AfA von 104.043,38 S, Diäten von 79.714,49 S, und Reparaturkosten von 54.576,38 S (HA 3/1998).
Mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid vom 2.8.1999 wurden die negativen Einkünfte aus Vermietung antragsgemäß (abgesehen von der Voräufigkeit) in Höhe von - 268.514 S angesetzt. Dabei handelte es sich um einen Erstbescheid.
Der Bf legte mit Schriftsatz vom 30.8.1999 Berufung ein. Darin sprach sich der Bf gegen die Vorläufigkeit der Erlassung des bekämpften Bescheides aus.
Mit BVE vom 8.9.1999
wurde der Bescheid vom 2.8.1999 aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 13.9.1999
brachte der Bf einen Vorlageantrag ein. Der Bf begehrte, den bekämpften Einkommensteuerbescheid nicht aufzuheben, sondern für endgültig zu erklären.
Im Vorlagebericht an die FLD vom 26.11.1999 wird vorgebracht, der Bf habe einen „Hang zum formalen Überzeichnen“.
Mit Schreiben der FLD vom 22.12.1999
wurde das Finanzamt angewiesen, ein Ermittlungsverfahren betreffend Überprüfung der Einkünfte aus V+V im Hinblick auf Liebhaberei umgehend nachzuholen.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 7.1.
2000 (HA 37/1998) wurde dem Bf ein Ergänzungsauftrag erteilt. Der Bf wurde insbesondere aufgefordert, bis 20.1.2000 eine Prognoserechnung über den zu erwartenden Gesamtüberschuss vorzulegen.
Der Bf replizierte mit Schreiben vom 14. 1.2000, eingelangt beim Finanzamt vom 18.1.2000.
Der Bf protestierte gegen die kurze Frist zur Beantwortung des Vorhaltes, der erst am 12.1.2000 bei ihm eingelangt sei. Das Mietobjekt sei ihm 1985 geschenkt worden. Das Mietobjekt sei damals eine Substandardwohnung (kein Bad, Kein WC, Fließwasser am Gang) gewesen. Die Mieterin habe ab Dezember 1996 die Mietzahlungen eingestellt und sei zu Verwandten gezogen. Im Jahr 1997 habe sie auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung noch 3 Monatsmieten (3.454,45 S) bezahlt.
Nach dem Auszug der Altmieterin sei diese Substandardwohnung unbewohnbar gewesen.
Ab 14.6.1997 habe der Bf begonnen, das Mietobjekt mit intensiven Eigenleistungen mit Hilfe von Professionisten in zwei Wohnungen der Kategorie A umzubauen. In diesem Zusammenhang seien auch die Erneuerung des Dachstuhles und der Ausbau des Dachgeschoßes erforderlich gewesen.
Mit Schreiben vom 19.9.1999 habe der Bf der Baubehörde die Vollendung des Bauvorhabens angezeigt. Am 17. 12. 1999 sei das Objekt an das öffentliche Abwasserkanalnetz angeschlossen worden.
Bereits in der Umbauphase , beginnend ab Mitte des Jahres 1999, habe er nach Mietern gesucht (S. 4). Derzeit (14.1.2000) habe er noch keinen Mietvertrag abgeschlossen. Er strebe hinsichtlich der Mietdauer und der Bonität der Mieter an, das bestmögliche Angebot zu erhalten.
Für die zweite Wohnung seien noch geringfügige Adaptierungsarbeiten im Ausstattungsbereich nötig. Mit dem Erzielen eines Gesamtüberschusses könne in 14 Jahren nach Beginn der Einnahmenerzielung gerechnet werden. Er rechne erstmals ab Feber 2000 für die Wohnung im Erdgeschoß und erstmals ab März 2000 für die Wohnung im Obergeschoß mit Einnahmen. Er erwarte eine Monatsmiete von 3.500 S für die Wohnung im Erdgeschoß und eine Monatsmiete von 4.500 S für die Wohnung im Obergeschoß.
Er verwies auf die beiliegende Prognoserechnung, derzufolge die Verluste ab dem Jahr 2000 Jahr für Jahr geringer werden würden. Ab dem Jahr 2004 rechne der Bf gemäß dieser Prognose mit jährlichen Überschussen, die immer größer werden würden. Im Jahr 2014 werde sich erstmals ein Gesamtüberschuss ergeben. Der Gesamtüberschuss werde sich bis zum 23. Jahr (2020) nach Beginn der Generalsanierung (1997) auf 905.343,51 S erhöhen. Soweit die beiliegende Prognoserechnung, die dem Schreiben vom 14. 1.2000 beigelegt war.
Der diesem Schreiben ebenso beiliegenden Einkünfteermittlung 1999 waren keine Einnahmen aus Vermietung und Ausgaben von -176.396,44 S, davon -48.467,90 S Diäten und -111.901,91 S AfA, zu entnehmen .
Dem beiliegenden Anlagenverzeichnis 1999 ist zu entnehmen: Die Kosten des Hausumbaus 1997 hätten 357.841,35 S (26.005,35 €) (AfA 1,5 %) betragen. Die Kosten der Hausinstandsetzung 1997 hätten 489.176,52 S (35.549,84 €) betragen (1/10 Verteilung auf jedes Jahr). Die Kosten der Hausinstandsetzung 1998 hätten 340.575,70 S betragen (24.750,60 €) (1/10 Verteilung auf jedes Jahr). Die Kosten der Hausinstandsetzung 1999 hätten 32.524,04 S betragen (2.363,61 €) (1/10 Verteilung auf jedes Jahr).
Für das Jahr 2000 prognostizierte der Bf Einnahmen von 83.500 S und Ausgaben von 176.135,12 S , davon AfA und 1/10 Absetzungen von insgesamt 116.135,11 S, davon 1/10 Absetzungen von 86.227,62 S. Die Reisekosten des Jahres 2000 prognostizierte der Bf damals in Höhe von 5000 S. Die Überdachung eines PKW- Abstellplatzes prognostizierte er in Höhe von 50.000 S.
Soweit das Schreiben des Bf vom 14.1.2000 mit Beilagen.
Mit Schreiben vom 2.2.2000
zog der Bf seinen Vorlageantrag zurück.
Am 6. 7.2000
war der Akt betreffend den Bf im Finanzamt nicht auffindbar (AV vom 6.7.2000 „Wo ist Akt?“= HA 62/1998).
Am 28.9.2000 brachte der Bf eine Zweitschrift seines Schriftsatzes vom 14.1.2000 beim Finanzamt ein. Zudem legte er auch einen Mietvertrag vom 27.5.2000 betreffend die Wohnung im ersten Obergeschoß des Mietobjektes vor. Der Mietzins betrug 5000 S inkl. USt.
Mit Schreiben vom 26.9.2000 (HA 91/1999) brachte der Bf vor
: Der Gruppenleiter des Referates habe dem Bf mitgeteilt , dass der Steuerakt in seinen wesentlichen Teilen dem Finanzamt nicht vorliege. Daher lege er die erbetenen Unterlagen nochmals vor. Die Wohnung im Obergeschoß sei mittlerweile vermietet. Für die Wohnung im Erdgeschoß habe er nur in den Monaten Juli und August 2000 eine Vermietung erreichen können. Gerade heute habe er mit einem Mietinteressenten einen Termin vereinbart. Der Bf legte vor:
-Mietvertrag vom 27.5.2000 betreffend die Wohnung im Obergeschoß (HA 84/1999),
-UVA 7/2000
-Zweitschrift Vorhaltsbeantwortung vom 14.1.2000
Mit Bescheid vom 6. 10.2000 wurde erneut ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid 1998 erlassen.
Darin wurden die negativen Einkünfte aus Vermietung in antragsgemäßer Höhe von -268.514 S angesetzt. Die Begründung lautete: Es könne noch nicht festgestellt werden, ob sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ein GesamtÜberschuss ergeben könne. Es sei nicht absehbar, ob der in der Prognoserechnung angesetzte Mietzins für die 2 Wohnungen auf Dauer erzielbar sei, weil die Wohnungen in keinem Ballungszentrum lägen und daher nur schwer Dauermieter gefunden werden könnten. Bei kurzfristigen Vermietungen wie im Sommer 2000 sei ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand (Reisekosten, Werbung) zu erwarten, sodass die Ergebnisse, die in der Prognoserechnung prognostiziert worden seien, kaum erzielbar seien.
Dieser Bescheid wurde mit Berufung vom 1. 11.2000 (HA 25/1999) bekämpft.
1999:
Der Einkünfteermittlung betreffend Vermietung 1999 (HA 9/1999) waren keine Einnahmen aus Vermietung und Ausgaben von -176.396,44 S, davon -48.467,90 S Diäten und -111.901,91 S AfA, zu entnehmen .
Dem Anlagenverzeichnis 1999 (HA 10/1999) ist zu entnehmen: Die Kosten des Hausumbaus 1997 hätten 357.841,35 S (AfA 1,5 %, dh 5.367,62 S) betragen. Die Kosten der Hausinstandsetzung 1997 hätten 489.176,52 S betragen (1/10 Verteilung auf jedes Jahr, dh 48.917,65 S). Die Kosten der Hausinstandsetzung 1998 hätten 340.575,70 S betragen (1/10 Verteilung, dh 34.057,57 S auf jedes Jahr). Die Kosten der Hausinstandsetzung 1999 hätten 32.524,04 S betragen (1/10 Verteilung, dh 3.252,40 S auf jedes Jahr).
Mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid 1999
vom 6.10.2000 wurden die negativen Einkünfte aus Vermietung in antragsgemäßer Höhe angesetzt. Auf die Begründung des Vorjahresbescheides wurde verwiesen.
Mit Schreiben vom 1.11.2000
(HA 25/1999) wurde gegen die vorläufige Bescheiderlassung in den Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 berufen. Die vorläufige Bescheiderlassung sei unstatthaft (S. 3 der Berufung betreffend 1998 und 1999). Er habe nach Abschluss des Gebäudeumbaus ab dem Jahr 2000 Einkünfte erzielen können. Nicht durch den Steuerpflichtigen beeinflussbare Faktoren (Wirtschaftserschwernisse , etc) könnten die prognostizierten Ergebnisse bei Vorliegen von objektiv erreichbaren Ansätzen nicht in Abrede stellen (S. 4).
Das Finanzamt sei nicht auf die tatsächliche Erzielung von Einkünften ab Juni 2000 (Obergeschoß) eingegangen.
Im Schreiben des Bf vom 7.4.2001
(HA 38/1999) wird auf die Vermietung der 2. Wohnung im Erdgeschoß (Mietvertrag 30.9.2000 HA 52/1999) ab Juli 2000 in Höhe von 3.500 S/Monat netto hingewiesen und auf die Vermietung der Wohnung im Obergeschoß in Höhe von 4.500 S/Monat ab Juni 2000 hingewiesen (Schreiben vom 7.4.2001; Beilage: Darstellung der Kapitalrendite).
In einer weiteren Beilage zum Schreiben vom 7.4.2001 legte der Bf eine weitere Prognose vor, die nunmehr einen Gesamtüberschuss im Jahr 2013 vorsah (HA 44/1999). Jährliche, stetig steigende Überschusse sah der Bf beginnend mit dem Jahr 2004 vor.
Mit BVE vom 2.5.2001 (HA 82/1999)
wurde die Berufung „vom 2.5.2000“ gegen die vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 abgewiesen. In Anbetracht der lediglich mit 1 Jahr befristeten Bestandverträge und des Umstandes, dass ein allfälliges Mietausfallsrisiko keinen Eingang in die vorgelegte Prognoserechnung gefunden habe, behalte es sich die Behörde vor, die Einhaltung der in der Prognoserechnung dargestellten zukünftigen Ertragsmöglichkeiten zu beobachten.
Der Bf stellte am 4. Mai 2001 einen Devolutionsantrag an die FLD (HA 84/1999)
. Eine „Berufung vom 2.5.2000“ sei nie eingebracht worden. Der behördlichen Erledigung vom 2.5.2001 fehle überdies die Unterschrift des Organwalters. Die „Berufungsvorentscheidung“ sei daher unwirksam.
Das Fehlen von Einnahmen 1998 und 1999 könne kein Grund für eine Vorläufigkeit sein. Es habe Umbautätigkeiten gegeben, die im Juni 1997 begonnen worden und im ersten Halbjahr 2000 abgeschlossen worden seien.
Die auf ein Jahr hin vereinbarte Befristung der Mietverträge sei der kaufmännischen Vorsicht des Bf geschuldet und könne nicht schädlich sein. Ein nicht eingerechnetes Mietausfallsrisiko könne keinen Verdacht der Unsicherheit hinsichtlich der Erzielbarkeit eines Gesamtüberschusses begründen. Mietausfälle seien Unwägbarkeiten.
2000
:
Der Bf erklärte Einnahmen aus Vermietung (HA 8/2000) von 48.000 S, aus Versicherungsentschädigung von 35.268 S , aus Betriebskostenaconti von 7.250 S und aus einem Privatanteil für PC- Nutzung von 2.527,42 S. Die Mieterin des Erdgeschoßes habe in fünf Monaten des Jahres 2000 Miete bezahlt (HA 45/1999).
Er erklärte (HA 8/2000) Ausgaben von insbesondere 113.368,83 S (AfA); 12.725,68 S (Diäten), 38.730,93 S (Reparaturen) . Die gesamten erklärten Ausgaben betrugen 191.492,30 S.
Als Beilage zum Schreiben vom 7.4.01 (HA 38/1999) legte der Bf den Mietvertrag vom 30.9.2000 mit der Mieterin des Erdgeschoßes vor. Die Mieterin verpflichtete sich zur Bezahlung von 3.850 S brutto monatlich, darin enthalten USt von 10% (Nettomietzins daher 3.500 S), zuzüglich eines Betriebskostenakontos von monatlich 500 S. Die Mieterin erklärte, den Mietgegenstand in neu renoviertem Zustand übernommen zu haben.
Mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3.5.2001 (HA 15/2000) wurden die negativen Einkünfte aus Vermietung mit -98.447 S angesetzt und auf die Ausführungen in der BVE vom 2.5.2001 hingewiesen.
Der Bf berief mit Schreiben vom 11.5.2001 (HA 17/2000):
Eine Vorläufigkeit lasse sich nicht begründen. Das Fehlen von Einnahmen der Jahre 1998 und 1999 sei kein Grund für eine Vorläufigkeit. Der befristete Abschluss der beiden Mietverträge ebenso nicht. Ein Mietausfallsrisiko könne nicht den Verdacht der Unsicherheit begründen. Mietenausfälle würden innerhalb des Beobachtungszeitraumes das Ergebnis nicht wesentlich beeinflussen oder sie seien unabwägbare Ungewissheiten.
Mit FLD-Verfügung vom 8.11.2001, RV 79/1-6/01
(HA 24/2000) wurde das Finanzamt angewiesen, den Berufungen gegen die vorläufigen Bescheiderlassungen Folge zu geben. Es sei von jährlichen Einnahmen von 96.000 S auszugehen. Beide Mietverträge seien mittlerweile unbefristet. Die negativen Ergebnisse seien insbesondere durch Abschreibungen bedingt. In den ersten Jahren wirkten sich insbesondere die Zehntelabsetzungen negativ aus. Auch ein Mietausfallsrisiko lasse noch Spielraum für allfällige Mietausfälle.
2001:
In der Prognose vom 7.4.2001 sagte der Bf für 2001 einen Verlust von -32.368,83 S voraus (96.000 S Einnahmen, 128.368,83 S Ausgaben.
Für 2001 erklärte der Bf einen Verlust aus Vermietung vom -47.669,01 S .
Die Einnahmen aus Vermietung betrugen 98.512,05 €. Einnahmen aus Betriebskostenakonti betrugen 16.797,25 €.
Die Ausgaben betrugen 163.566,42 S, davon AfA 123.323,35 S. Davon entfielen 48.917,65 S (seit 1997), 34.057,57 S (seit 1998) und 3.252,40 S (ab 1999), insgesamt somit 86.227,62 S auf Zehntelabsetzungen aus Hausinstandsetzungen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 7.6.2002 wurde antragsgemäß entschieden.
2002:
Der Bf erklärte Einnahmen aus Vermietung von 7.073,39 € und Einnahmen aus Betriebskostenakonti von 944,75 €.
Der Bf erklärte Ausgaben aus Vermietung von 12.769,81 €, davon 8.815,77 € Afa (darunter 6.266,41 € Hausinstandsetzungen 1997-1999 1/10 und Diäten 982,88 €). Der Bf erklärte daher einen Verlust aus Vermietung von -4.734,93 €. Mit Bescheid vom 25. 6. 2003 betreffend Einkommensteuer wurde antragsgemäß entschieden.
2003
Der Bf erklärte Einnahmen aus Vermietung von 8.038,93 € und Ausgaben von 14.509,10 €. Er erklärte einen Verlust von -6.470,16 €, darunter (laut Anlagenverzeichnis 2002) 6.266,41 € Hausinstandsetzungen 1997-1999 1/10. Mit Einkommensteuerbescheid vom 5.8.2004 wurde antragsgemäß entschieden.
2004
:
Der Bf erklärte Einnahmen aus Vermietung von 8.055,12 € und Ausgaben von 15.338,54 €. Er erklärte einen Verlust von -7.283,41 €, darunter (laut Anlagenverzeichnis 2002) 6.266,41 € Hausinstandsetzungen 1997-1999 1/10. Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.1.2006 wurde antragsgemäß entschieden.
Ad Einkommensteuer 2005-2009, Umsatzsteuer 2009:
In diesen Angelegenheiten ergingen zunächst jeweils erklärungskonforme Erstbescheide. Sodann wurden die Verfahren in Bezug auf diese Jahre wiederaufgenommen. Sodann wurden mit BVE alle Wiederaufnahmebescheide aufgehoben. Sodann ergingen erneut Wiederaufnahmebescheide in Bezug auf alle diese Jahre und Abgaben. Diese wurden mit Erkenntnis des BFG vom 3.10.2015 , RV/4100425/2013 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.
Soweit die Verfahren 1997-2009.
2010:
Mit Umsatzsteuererklärung 2010
erklärte der Bf einen Umsatz (10%) von 4.629,44 € und einen Umsatz (20%) von 488,36 €, sowie Vorsteuern von 1.228,31 €. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 10.5.2011 wurde antragsgemäß entschieden.
Mit Einkommensteuererklärung 2010
erklärte der Bf einen Verlust aus Vermietung von --3.363,06 €.
Der Bf erklärte Einnahmen aus Vermietung von 4.294,55 € und Einnahmen aus Betriebskosten von 488,36 €. Er erklärte Werbungskosten von 8.145,97 €, darunter AfA von 2.041,15 € und Diäten von 2.350,37 €, Instandsetzungsaufwand 2009 von 732,39 € (1/10 Verteilung), sowie einen Instandsetzungsaufwand 2010 von 298,64 € (1/10 Verteilung).
Im März 2011 (19.3. laut Schreiben vom 30.6.2011 HA 2009)
erlitt der Bf einen Schlaganfall.
Mit Schreiben vom 28.3.2011
(HA 2009) brachte der Bf vor: Das Mietobjekt sei ihm 1985 von seinem Vater geschenkt worden. Dieses Haus sei seit seiner Errichtung im Jahr 1920 vermietet worden. 40 Jahre lang habe sich derselbe Mieter im Hause befunden. Damals habe das Haus keine dichten Fenster gehabt, einen nicht bewohnbaren Dachboden, keine zeitgemäßen sanitären Einrichtungen wie Wasser und Klosett im Haus. 1997 -2000 habe er das Wohnhaus mit Eigenmitteln und mit umfangreichen Eigenleistungen umgebaut; Der Wohnstandard wurde durch den Einbau von Zentralheizung und Nasseinheiten verbessert. Das Dach wurde angehoben , wodurch eine zweite , vom Erdgeschoß getrennt vermietbare Wohneinheit geschaffen wurde. Im Jahr 2000 seien nach Baufertigstellung für beide Wohneinheiten Mieter gefunden worden (3. Seite).
Bis April 2007 sei es dabei geblieben, dann habe der Mieter des Obergeschoßes gekündigt. Die Mieterin des Erdgeschoßes sei bis dato im Haus geblieben. Durch die Aufkündigung des Mietverhältnisses für das Obergeschoß habe sich die grundsätzlich nicht eingeplante Möglichkeit ergeben, die aus bautechnischen Gründen und aus Gründen des Wärmeschutzes noch dringend ausstehenden Sanierungsmaßnahmen durchzuführen (Fenstertausch mit Verputzausbesserungen, Malerarbeiten, Bodenausbesserung und
Beseitigung von nicht unbeträchtlichen Erdbebenschäden an den tragenden Innenwänden, deren Notwendigkeit erst bei den laufenden Fensteraustauscharbeiten sichtbar geworden sei)(3. Seite).
Die genannten Arbeiten seien erst nach
unwägbaren Verzögerungen (3. Blatt) im Dezember 2009 abgeschlossen worden. Vorübergehend habe die Mieterin des Erdgeschoßes die Wohnung im Obergeschoß benützt.
…insbesondere sei der Bf bestrebt gewesen, eine Fremdfinanzierung zu vermeiden. Dies sei jedoch zu Lasten einer rascheren Durchführung der Sanierungsmaßnahmen gegangen (4. Seite).
Im Jahr 2010 seien sodann noch Sanierungsarbeiten im Keller durchgeführt worden. Dabei seien Nebenräumlichkeiten im Keller, die bis damals noch im Bauzustand des Jahres 1920 gewesen seien, saniert worden (Verputzarbeiten an den Steinmauern, Verlegung eines Fliesenbodens) (3. Seite).
Infolge dieser durchgeführten Maßnahmen stelle sich das
Mietobjekt auch im Erdgeschoß in einer verbesserten und somit höherpreisig vermietbaren und sanierten Bausubstanz dar (Wärmedämmung durch Sanierung der Fenster). Es sei daher eine Verbesserung der Bewirtschaftungsart erfolgt. Dadurch sei die Qualität des Vermietungsobjektes erhöht und die Ertragsfähigkeit gesteigert worden (3. und 4. Seite).
In den künftigen Jahren werde hinsichtlich der Werbungskosten eine drastische Reduktion der Fahrtkosten und Diäten durch Wegfall der Eigenleistungen im Bereich der Sanierungsmaßnahmen angestrebt. Die Abschreibungen würden ab 2016 auf 619 € reduziert werden. Zudem strebe der Bf eine Vermietung der 2. Wohnung im Obergeschoß wieder an wodurch ein positives Gesamtergebnis zu erwarten sei.
Im Schreiben des Finanzamtes vom 14.4.2011 (HA 2009
) wurde der Bf u.a. gefragt: Das Carport sei im Jahr 2000 um 7.775,99 € angeschafft worden. Seine Nutzungsdauer betrage 10 Jahre . Der Buchwert am 31.12.2008 werde immer noch mit 5.403,50 € (Anlagenverzeichnis 2009) angesetzt. Der Bf wurde gefragt, ob das Anlagenverzeichnis korrekt sei.
Die Einrichtung Haus 1. Halbjahr (HJ) 2000 sei um 7.775,99 € angeschafft worden. Die Nutzungsdauer betrage 10 Jahre. Der Buchwert zum 31.12.2008 betrage immer noch 4.625,90 . Auch in diesem Zusammenhang wurde der Bf befragt, ob das Anlagenverzeichnis korrekt sei.
Der Bf antwortete mit Schreiben vom 1.5.2011:
In Bezug auf die Einrichtung Haus 1. HJ
sei dem Finanzamt wohl ein Lesefehler unterlaufen. Diese Anschaffung sei mit Anschaffungskosten von 1.169,76 € und einer Jahres-AfA von 116,07 € ausgewiesen worden. Einen Wertansatz von 4.625,90 könne der Bf nicht nachvollziehen.
Zum Carport:
Im Jahre 2000 sei die Generalsanierung des in Holzbauweise bestehenden Zubaues zum Mietobjekt in Form eines Großreparaturaufwandes erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Holzschuppen dem Altmieter als Holzlage gedient. Durch die beauftragte Zimmermannsarbeit im Jahr 2000 sei der Zubau mit Lärchenholzbrettern verschalt und reparaturbedürftige Dachsparren und Holzsteher ausgetauscht worden. Der Zubau sei dabei nicht nur saniert, sondern in einen offenen überdachten KfZ-Abstellplatz umgestaltet worden. Für den Zeitraum 2000-2006 sei diese Großreparatur mit dem viel zu niedrigen Abschreibungssatz von jährlich 1,5% (gültig für vermietete Wohngebäude) abgeschrieben worden. Daraus resultiere der Wertansatz von 6.958,70 € per 31.12.2006 (siehe Beilage Anlagenverzeichnis 2006).
Bis jetzt sei dieses Carport wie folgt abgeschrieben worden: 7 Jahre (2000-2006) AfA von je 116,76 (1,5% der ursprünglichen Kosten), das ergebe den Buchwert von 6.958,70 zum 31.12.2006. Mit Wirksamkeit ab 2007 habe der Bf diesen Aufwand mit 1/10 pro Jahr abgeschrieben (777,60 pro Jahr).
Die Monatsmiete für die Wohnung im Erdgeschoß
sei im Hinblick auf die bereits geplante Verbesserung schon per 1.1.2009 von bisher Euro 316 auf Euro 330 brutto einvernehmlich erhöht worden (4,43 %). Dieser Betrag werde auch bis dato vorgeschrieben.
Zur Vermietung der Wohnung im Obergeschoß:
Der Mieter habe per Ende April 2007 das Mietverhältnis aus beruflichen Gründen gekündigt. Der Bf habe danach die Wohnungseinheit saniert. Ab September 2007 habe der Bf die Wohnung wieder zur Vermietung öffentlich angeboten. Diese Bemühungen hätten im September 2010 Erfolg gehabt.
Seit Anfang 2009 sei der Fenstertausch
geplant gewesen. Für die Zeit des Fenstertausches in der Wohnung im Erdgeschoß (EG) im Oktober – Dezember 2009 sei die Wohnung im Obergeschoß (OG) durch die Mieterin des Erdgeschoßes genutzt worden. Es sei im Zuge der Arbeiten offensichtlich gewesen, wie notwendig auch die Sanierung der Erdbebenschäden in den Steinmauern des Hauses gewesen sei. In den ersten Monaten 2010 sei die Wohnung im OG gereinigt worden und für das Angebot an künftige Mieter vorbereitet worden.
Im Oktober 2010 sei ein Mieter für die Wohnung im OG gefunden worden. Es werde derzeit ein Mietzins inklusive Betriebskostenpauschale von 450 € vereinnahmt. Ab 2011 sei jährlich mit einer Nettoeinnahme aus Vermietung und Betriebskosten von 8.430 € zu rechnen.
Gründe für die Nichterreichung der im Jahr 2000 prognostizierten Ergebnisse (Schreiben der Bf vom 1.5.2011, S. 10):
-eingetretenes Mietausfallswagnis ab 4/2007
-Notwendigkeit der zwingenden Sanierung der Fenster im EG bei sonst im Raum stehendem drohenden Mieterverlust (schlechte Wärmedämmung der Fenster mit dem Baujahr 1920
-Notwendigkeit der Sanierung von hervorgekommenen Mauerschäden an den Hausmauern des EG (Erdbebenschäden, die im Zuge des Fenstertausches entdeckt worden seien)
-Eigenleistungen im Zusammenhang mit den Sanierungen, um Fremdfinanzierungen zu vermeiden. Dadurch habe sich ein höherer als der geplante Fahrt- und Reparaturaufwand ergeben.
-nicht planbare Schwierigkeiten beim Erhalt von zahlungsfähigen und zahlungswilligen Mietern.
Der Bf gab eine weitere Prognose ab:
Der Bf rechne mit einer AfA
von 619 € ab 2016.
In Bezug auf die Sanierung der Fenster (2009) und der Sanierung der Kellerräume (2010)
brachte der Bf vor: Für den wirtschaftlichen Ansatz einer Prognose sei der gesetzlich erlaubte steuerliche Wertansatz um die Komponente des vorzeitigen Abschreibungsanteils bei Wirtschaftsgütern, welche eine längere als die steuerlich anzusetzende Nutzungsdauer aufweisen, zu korrigieren. Dies erhöhe den PrognoseÜberschuss.
Die steuerliche Jahres-AfA der Fenstersanierung 2009 betrage 1/10 der Sanierungskosten von 7.323,94 €, somit 732,39 €. Die wirtschaftliche Jahres-AfA betrage nach Ansicht des Bf 244,13 €.
Die steuerliche Jahres-AfA der Kellersanierung 2010 betrage nach Ansicht des Bf 1/10 der Sanierungskosten von 2.986 €, somit 298,60 €. Die wirtschaftliche Jahres-AfA betrage nach Ansicht des Bf 44,79 € (Schreiben des Bf vom 1.5.2011 , S. 11).
Auf Grund der Fenstersanierung im EG 2009 habe man bereits im Jahr 2010 mit dem noch vorrätigen Heizöl aus 2009 das Auslangen gefunden. In Zukunft sei daher mit einer wesentlichen Reduktion der Heizkosten zu rechnen.
Kilometergelder, Diäten:
Nach der in der Vergangenheit gänzlich abgeschlossenen Sanierung und Verbesserung des Objektes werde die Notwendigkeit von Betreuungs- und Reparaturarbeiten stark sinken. Daher werde sich der Aufwand nicht unwesentlich reduzieren.
Der Bf rechne für die Zukunft mit folgenden laufenden Ausgaben:
200 €
Strom:
500 €
Gemeindeabgaben (Müll, Kanal, Grundsteuer, OT)
500
€ Reparaturen, Instandhaltung
750 €
Heizöl, Heizungsservice
300 € unvorhersehbare Kosten
Soweit das Vorbringen vom 1.5.2011 (HA 2009).
Mit Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2010
vom 10.5.2011 wurde antragsgemäß entschieden.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 23.5.2011
kündigte das Finanzamt an, die Vermietungstätigkeit ab 2005 als Liebhaberei zu beurteilen, da die tatsächlichen Ergebnisse weit von den prognostizierten Ergebnissen abwichen. Die tatsächlichen Verluste 1997-2009 betrügen 1,538.484,20 S. Ein Gesamtüberschuss könne nicht erzielt werden.
Der Bf replizierte mit Schreiben vom 1.6.2011 ( HA 2009):
Er spreche sich gegen eine Liebhabereibeurteilung aus.
Mit Bescheid vom 10.10.2011
wurde der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 2010 gem. § 299 BAO aufgehoben. Im Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 10.10.2011 wurden keine Umsätze aus Vermietung und keine Vorsteuern aus Vermietung mehr anerkannt. Es wurde daher lediglich ein Umsatz (10%) in Höhe von 33,49 € anerkannt. Es wurde kein Vorsteuerabzug anerkannt. Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 10.10.2011 wurden keinerlei Einkünfte aus Vermietung anerkannt. Auf die Bescheidbegründung 2009 wurde verwiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 10.10.2011
wurde in Bezug auf Vermietung wie folgt begründet: „Die Einkünfte aus Vermietung werden als Liebhaberei betrachtet. Das Nichteinhalten der Prognoserechnung stellt eine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs 4 BAO dar, weshalb Wiederaufnahmen erfolgten“.
Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 10.10.2011
wurde in Bezug auf die Vermietung wie folgt begründet: „ Auf die Maßgeblichkeit der ertragsteuerlichen Liebhabereibeurteilung für die Umsatzsteuer wird verwiesen.“
Mit Berufung vom 19.10.2011
u.a. betreffend Aufhebungs-und Sachbescheide U und E 2010 bemängelte der Bf die fehlende Begründung. Das Finanzamt habe den erwähnten Sachverhalt über erlittene Mietausfälle nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller Unwägbarkeiten (erhöhte Bewirtschaftungskosten, nicht weiter verrechenbare Aufwendungen in der Bewirtschaftung ) und der seit Oktober 2009 wieder stattfindenden Vollvermietung sei in einem Zeitraum von 23 Jahren ab Änderung der Bewirtschaftung mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen. Ab dem Veranlagungsjahr 2011 sei das Betriebsergebnis positiv. Dies stünde im Zusammenhang mit dem Wegfall bisher anfallender Bewirtschaftungskosten durch Sanierung und Reparaturarbeiten am Gebäude und durch die erfolgreich vorgenommenen Energiesparmaßnahmen am Gebäude.
Mit Bescheid vom 10.7.2012
(BVE) wurden die Aufhebungsbescheide vom 10.10.2011 betreffend U und E 2010 aufgehoben. Der Berufung vom 19.10.2011 wurde somit stattgegeben.
Mit Bescheiden vom 8.1.2013
wurde das Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2010 wiederaufgenommen. Die Wiederaufnahme sei erfolgt, da die vorgelegte Prognoserechnung von den tatsächlichen Ergebnissen abweiche.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 8.1.13
wurde wiederum kein Umsatz aus Vermietung und keine Vorsteuer aus Vermietung anerkannt. Der gesamte Umsatz wurde daher mit 33,49 € (10%) angesetzt. Vorsteuern wurden nicht zum Abzug zugelassen. Die Begründung dafür lautete: „Bei der Vermietung eines Zweifamilienhauses handle es sich um eine Tätigkeit nach § 1 Abs 2 Z 3 LVO. Da Verluste aufgetreten seien und die in der Prognoserechnung vom 7.4.2001 dargestellten Ergebnisse nicht erzielt worden seien, liege nach Ansicht des Finanzamtes eine Betätigung nach der oben zitierten Bestimmung vor. Ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten sei in einem absehbaren Zeitraum nicht zu erwarten.
Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom 8.1.2013
wurden keine Einkünfte aus Vermietung angesetzt. Die Begründung dieses Bescheides ist ident wie die Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2010 vom 8.1.13.
Im Schreiben vom 15.1.2013
an das Finanzamt (Berufung betreffend Einkommensteuer 2005-2010, Umsatzsteuer 2009, 2010, jeweils Wiederaufnahme- und Sachbescheide) erwähnt der Bf:
Die Wiederaufnahmen u.a. auch für 2010 seien ohne Begründung erfolgt. Es seien keine neuen Tatsachen festgestellt worden. Dass die Prognoserechnung von den tatsächlichen Ergebnissen abweiche , sei keine neu hervorgekommene Tatsache.
Die letzte Wiederaufnahme des Verfahrens auch für U und E 2010 widerspreche der BVE vom 10.7.2012, mit welcher das Finanzamt bereits in derselben Sache mit Stattgabe des Berufungsantrages entschieden habe. Die Berufungsbegründung im vorangegangenen Verfahren sie dieselbe wie heute (Bestreitung von Wiederaufnahmegründen wegen Fehlens eines Neuerungstatbestandes). Deshalb habe das Finanzamt im vorherigen Verfahren dem Berufungsantrag durch Bescheidaufhebung entsprochen.
Seit dem Zeitpunkt der Zustellung der stattgebenden BVE vom 10.7.12 seien keine Tatsachen neu hervorgekommen. Eine Wiederholung der Wiederaufnahme in derselben Sache sei nicht möglich.
Es fehle auch die Begründung hinsichtlich der Übung des Ermessens.
Zudem habe das Finanzamt bei den Wiederaufnahmen mit zweierlei Maß gemessen
, indem es in Bezug auf u.a. 2010 die Wiederaufnahme verfügt und Liebhaberei angenommen habe, während es für 2011 (für dieses Jahr seien positive Einkünfte erklärt worden) die Einkunftsquelle Vermietung anerkannt habe (7. Blatt der Berufung vom 15.1.2013).
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum in Bezug auf Umsatzsteuer 2005-2008 und 2011 sowie in Bezug auf Einkommensteuer 2011 antragsgemäß entschieden worden sei , jedoch in Bezug auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 Liebhaberei nach einer Wiederaufnahme angenommen werde.
Zu den Sachbescheiden betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer:
Die Einkünfte aus Vermietung würden sich ab dem Jahr 2011 durch Auslaufen von Abschreibungsposten, die Vollvermietung und die künftig stark verminderten Bewirtschaftungskosten positiv entwickeln. Es sei im absehbaren Zeitraum ein GesamtÜberschuss zu erwarten (10. und 11. Blatt der Berufung).
Mit Schreiben des BFG an das Finanzamt vom 13.7.2015 und vom 7.8.2015
wurden die Dauerbelege im Steuerakt des Bf und alle Unterlagen betrefend 2005-2010 angefordert. Das Finanzamt legte diese Unterlagen am 18.8.2015 vor; Diese Unterlagen enthielten allerdings keine Einkünfteermittlungen und Anlagenverzeichnisse betreffend 2005-2008 und 2010. Diese unvollständigen Unterlagen wurden zusammen mit dem Erkenntnis vom 3.10.2015 , RV/4100425/2013 dem Finanzamt retourniert (siehe Endverfügung 6.10.2015).
Mit Schreiben des BFG vom 29.9.2015 wurde das Finanzamt aufgefordert, in Bezug auf den Bf. alle Dauerbelege und Unterlagen betreffend 1997-2004 zu übermitteln. Das Finanzamt konnte in Bezug auf 1997 keine Unterlagen mehr auffinden, legte aber die Unterlagen betreffend 1998-2004 vor . Einkünfteermittlungen und Anlagenverzeichnisse 2003 und 2004 fehlten allerdings (Einkommensteuerakt Bf betreffend „1997-2004“, der tatsächlich nur die Unterlagen 1998-2004 enthält).
Mit Schreiben des BFG vom 9.10.2015 wurde das Finanzamt aufgefordert, die Unterlagen betreffend den Bf aus den Jahren 2011-2014 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 14.10.15 teilte
das Finanzamt FA dem BFG mit: Sämtliche Akten und Aktenteile seien an ein anderes Finanzamt abgetreten worden. Beim Finanzamt FA befänden sich keine weiteren Unterlagen.
Am 29. 10.2015 legte das andere Finanzamt mit dem Vermerk „ für 1997 liegen keine Unterlagen auf“ folgende Unterlagen vor:
-Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 15.10.2009
-Schreiben des Bf vom 7.12.12 an das Finanzamt mit beiliegenden Rechnungen über außergewöhnliche Belastungen
-Schreiben des Bf an das Finanzamt vom 14. 12.12 mit Arztbriefen
- Schreiben des Bf an das Finanzamt vom 6.1.13 mit medizinischen Unterlagen.
Mit Schreiben des BFG vom 9.3.2016 an den Bf
wurden folgende Unterlagen angefordert: Überschussermittlungen betreffend Vermietung einschließlich aller Anlagenverzeichnisse samt aller AfA-Berechnungen aus den Jahren 2003-2008, 2010-2014.
Der Bf replizierte mit Schreiben vom 30.3.2016:
Die angeforderten Unterlagen 2003-2008 seien dem Finanzamt übermittelt worden. Er selbst habe diese Unterlagen nicht mehr. Er legte die Anlagenverzeichnisse mit Daten aus 2007-2014 sowie die Einkünfteermittlungen 2010-2014 vor.
Am 18.5.2016 wurde der Bf schriftlich ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1.)
In Bezug auf die frei gewordene Wohnung im OG: Welche konkreten Tätigkeiten habe der Bf im Jahr 2007 verrichtet oder verrichten lassen? In welcher Höhe schätze der Bf die dabei angefallenen Aufwendungen?
Antwort des Bf vom 23.5.2016:
Ad 1.) Er habe eine Grundreinigung der Wohnung persönlich durchgeführt und persönlich Reparaturen insbesondere des Sanitärbereichs , Bad- und Küchenbereichs vorgenommen.
Die Materialkosten hätten insgesamt ca 3.100 € betragen. Arbeitskosten seien keine angefallen, da er die Leistungen selbst erbracht habe.
2.)
Am 18.5.2016 wurde der Bf ersucht, nähere Auskünfte zu den Erdbebenschäden zu erteilen und eine Skizze des Mietobjektes vorzulegen.
Antwort des Bf vom 23.5.2016:
Zunächst bemerkte der Bf im Allgemeinen:
Ad 2.): Die Bausubstanz sei nach der Sanierung in ihrer Abmessung, Bauform und Nutzung unverändert geblieben. Das OG sei in zwei nutzbare Wohnräume und dem Stiegenaufgang getrennt gewesen. Der Wohnungsstandard sei einfach gewesen. Er habe das Mietobjekt 1985 übernommen und sodann positive Einkünfte aus Vermietung erklärt. Seit seinem Bestand sei das Objekt in derselben Bewirtschaftungsart vermietet worden. Es habe durch die durchgeführte Sanierung in seiner Bauform und Nutzbarkeit keine Änderung erfahren. Es sei nur der Standard verbessert worden (Sanitäranlage, Dach, Fenster). Der Bf verweise auf seine Vorhaltsbeantwortung vom 13.3.2011 . Er lege dieses Schreiben (Ein Schreiben vom 13.3.2011 befand sich bis zur Vorhaltsbeantwortung des Bf vom 23.5.2016 nicht im Akt) nochmals vor.
Der Bf legte mit seiner Vorhaltsbeantwortung auch den Text des Schreibens vom 13.3.2011 und Skizzen des OG und EG des Objektes vor. Der Text des Schreibens vom 13.3.2011 entspricht abgesehen von geringfügigen Unterschieden bei manchen Formulierungen dem Text der Vorhaltsbeantwortung des Bf vom 28.3.2011.
Das Finanzamt habe die positiven Wirtschaftsabschlüsse seiner Rechtsvorgänger (Vater, Großvater seit 1920) und seine eigenen positiven Wirtschaftsabschlüsse bis zum Zeitpunkt der Sanierung nicht berücksichtigt. Der Bf verwies auch auf die positiven Einkünfte ab 2011, die vom Finanzamt anerkannt worden seien.
Sodann nahm der Bf zu den Erdbebenschäden Stellung:
Die Rechtsvorgänger und die Mieter hätten die versteckten Mauerschäden nach dem schon viele Jahre zurückliegenden Erdbeben
möglicherweise nicht richtig erkannt und daher auch nicht saniert. Nachträglich habe der Bf festgestellt, dass nur eine notdürftige Überspachtelung der Schadstellen im Mauerwerk vorgenommen worden sei. Aus Gründen seiner Finanzierungsmöglichkeit seien erst im Jahr 2009 die alten Kastenfenster im EG gegen neue, thermisch isolierte Holzfenster getauscht worden. Dabei seien von ihm die Mauerrisse im Bereich der Fensterbänke und Fensterstürze entdeckt worden. Diese seien bisher immer von den Altmietern offenbar mit Spachtelmaterial und Mauerfarbe überdeckt worden. Diese verdeckten Mauerschäden hätten in etwa aus 1 cm breiten und ca 1 m langen Rissen im Steinmauerwerk bestanden. Die Reparatur sei nach Beratung der Baufirma durch Verschließung der Mauerrisse mit Betoninjektion erfolgt.
Die entstandenen Materialkosten der Wandsanierung seien wirtschaftlich als Teil der Fensteraustauschkosten zu bewerten und in den geltend gemachten Baumeisterkosten enthalten. Sie seien auf 10 Jahre verteilt ab 2009 geltend gemacht worden.
Diese Kosten der Sanierung und des Fenstertausches hätten 7.323,94 € betragen. Diese hätten sich wie folgt zusammen gesetzt:
5.800 € Zimmerei und Holzbau (Fenster)
900 € Baumeister (Maurerarbeiten)
300 € Spenglerarbeiten und Fensterbank
324 € Baumarkt (Malerbedarf, sonstiges)
3.)-5.)
Auf Befragen (Vorhalt vom 18.5.2016) teite der Bf (Schreiben vom 23.5.2016) mit, er könne den Reparaturaufwand der Jahre 2003-2008 nicht mehr schätzen; Gleiches gelte für die jährlichen Heizkosten der Jahre 2003-2008 und die jährlichen Reisekosten 2003-2008. In Bezug auf die Heizkosten brachte der Bf nur noch vor, der Heizölbedarf richte sich natürlich auch nach der Witterung. Jedenfalls hätten sich die Extremwetterlagen mit Schneehöhen bis zu mehreren Metern der Jahre 2009, 2010 nicht mehr wiederholt. Man müsse derzeit jedenfalls mit laufend fallenden Heizölpreisen rechnen. Aus den Steuerabschlüssen 2010 bis 2014 lasse sich ein durchschnittlicher Heizölaufwand von 780 € errechnen.
6.)
Auf Befragen (Vorhalt vom 18.5. 2016) teilte der Bf (Schreiben vom 23.5.2016) mit, welche Teile der Umsätze und Vorsteuern in den Zeiträumen 2011-2014 auf die Vermietungstätigkeit entfallen seien:
|
Jahr
|
Entgelte V+V
|
Davon 10%
|
Davon 20%
|
Vorsteuern V+V
|
2011
|
8430,64
|
7567,28
|
863,36
|
514,22
|
2012
|
8430,64
|
7.567,28
|
863,36
|
437,15
|
2013
|
8.539,72
|
7.676,36
|
863,36
|
449,27
|
2014
|
8.539,72
|
7.676,36
|
863,36
|
361,57
Über die Beschwerde wird erwogen:
1.)Wiederaufnahmsgründe:
Der Bf hat sein Haus vermietet. Im Jahr 1997 hat er im Zusammenhang mit umfangreichen Investitionen , durch die aus einer Substandardwohnung in einem Einfamilienhaus 2 Wohnungen der Kategorie A in einem Zweifamilienhaus wurden, die Art der Bewirtschaftung geändert. Das Finanzamt hat für das Jahr 2010 in seinen Erstbescheiden vom 10.5.2011 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer diese Vermietung nicht als Liebhaberei beurteilt und negative Einkünfte aus Vermietung und einen Überhang von Vorsteuern anerkannt.
Mit Wiederaufnahme – und Sachbescheiden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2010 vom 8.1.13 wurde jedoch durch das Finanzamt darauf hingewiesen, dass
-die Prognoserechnung von den tatsächlichen Ergebnissen abweiche;
-zudem sei ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in einem absehbaren Zeitraum nicht zu erwarten.
Diese Behauptungen des Finanzamtes wurden erstmals nach Ergehen der Erstbescheide erhoben.
Es stellt sich auf Grund des Vorbringens des Bf in der Beschwerde die Frage, ob derartige Feststellungen bereits unter Zugrundelegung der Beweislage, wie sie sich unmittelbar vor der Erlassung der Erstbescheide dargestellt hat, möglich gewesen wären:
Zur Beweislage unmittelbar vor Erlassung der Erstbescheide vom 10.5.2011:
Bereits damals bekannt waren:
-Die nicht nachvollziehbare Prognoserechnung des Bf vom 14.1.2000 (HA 1998/39 ff) Diese Prognoserechnung enthält nur nicht näher begründete pauschale Behauptungen über zukünftige Verluste und Überschüsse, ohne darzulegen, wie diese voraussichtlichen Ergebnisse geschätzt worden sind. Welche konkreten Erwartungen über Einnahmen und einzelne Ausgaben dieser Prognose zu Grunde gelegt worden sind, wurde nicht offen gelegt. Mit dieser „Prognoserechnung“ hat der Bf dem Auftrag des Finanzamtes vom 7.1.2000, eine Prognoserechnung über den zu erwartenden Gesamtüberschuss vorzulegen, nicht entsprochen.
-Die nicht nachvollziehbare Prognoserechnung des Bf vom 7.4.2001 (HA 1999/36 ff). Auch diese Prognoserechnung enthält nur nicht näher begründete pauschale Behauptungen über zukünftige Verluste und Überschüsse, ohne darzulegen, wie diese voraussichtlichen Ergebnisse geschätzt worden sind. Welche konkreten Erwartungen über Einnahmen und einzelne Ausgaben dieser Prognose zu Grunde gelegt worden sind, wurde nicht offen gelegt. Mit dieser „Prognoserechnung“ hat der Bf dem Auftrag des Finanzamtes vom 2.4..2001, eine allenfalls zu korrigierende Prognoserechnung vorzulegen, nicht entsprochen.
-Die nur insgesamt feststehenden Einnahmen und Ausgaben 1997, dargelegt im Schreiben des Bf vom 14.1.2000, HA 1998/39ff und im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 26.6.1998
-Die Einkünfteermittlungen 1998-2002 und 2009 (HA 98-02 und 09) [Die Einkünfteermittlung 2010 und das Anlagenverzeichnis (AVz) 2010 wurden auf die Aufforderung des BFG hin durch den Bf erst am 4.4.2016 , somit erst lange nach Erlassung der Erstbescheide vorgelegt (Schreiben vom 30.3.2016 mit Beilagen)]
-Die Anlagenverzeichnisse 1998(HA 4/1998), 1999 (HA 10/1999),2001 (HA 2001), 2002 (HA 2002)
-Einkommensteuererklärungen 2003 und 2004 mit lediglich zusammengefassten Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben in den Beilagen E 1 b(HA 2003, 2004).
-Einkommensteuererklärung 2005 mit Beilage E 1 b (kursorisch zusammengefasste Einnahmen und Werbungskosten) (HA 2005)
-Einkommensteuererklärungen 2006-2008 mit darin integrierten kursorisch zusammengefassten Einnahmen und Werbungskosten aus Vermietung (HA 2006-2008)
-Einkünfteermittlung 2009 (HA 2009)
-Anlagenverzeichnis 2006 (HA 2009)
-Anlagenverzeichniss 2009 (HA 2009)
-Anlagenverzeichnis 2009 und Folgejahre (HA 2009)
-Erstbescheide betreffend Einkommensteuer 1997-2010, spätestens ergangen am 10.5.2011
-Schreiben des Bf vom 28.3.2011
-Schreiben des Bf vom 1.5.2011 mit Teilprognose für die Jahre 2011-2016 (S. 11-13).
Soweit die Beweismittel , die dem Finanzamt bereits bei Erlassung der Erstbescheide vom 10.5.2011 zur Verfügung standen.
Aus diesen Beweismitteln ergab sich bereits bei Erlassung der Erstbescheide vom 10.5.2011 folgende Situation betreffend die bisherigen Einnahmen und Ausgaben seit 1997-2010 und die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 2011-2020:
Zur Frage der Änderung der Bewirtschaftungsart:
1997-2010:
Vor 1997 war die Bausubstanz des vermieteten Hauses seit dem Baujahr 1920 unsaniert geblieben (Schreiben des Bf vom 28.3.2011, 3. Blatt). Im Jahr 1997 gab es nur eine Wohneinheit im Erdgeschoß (EG) dieses Hauses, waren die Fenster des Erdgeschoßes undicht, der Dachboden (Obergeschoß = OG) war nicht bewohnbar, es gab auch keine zeitgemäßen sanitären Einrichtungen wie z.B. Wasser oder ein WC im Hause. Die Mieteinnahmen betrugen im letzten Jahr vor der Beendigung des Mietverhältnisses mit der Altmieterin im April 1997 257,66 € in 3 Monaten, somit 85,89 € pro Monat, d.s. 1.030,68 € im Jahr (Schreiben vom 14.1.2000, S. 3= HA 39/1998; Schreiben des Bf vom 28.3.11, 3. Blatt).
Als das Mietverhältnis mit der 40 Jahre lang in diesem Hause wohnenden Mieterin einvernehmlich beendet wurde (April 1997), begann der Bf wenig später , das Haus nach Maßgabe der vorhandenen Eigenmittel ohne jedwedes Fremdkapital mit umfangreichen Eigenleistungen vollständig zu sanieren. Die wichtigsten und kostspieligsten Sanierungsmaßnahmen, Instandsetzungen, Reparaturen, Herstellungsaufwendungen und Anschaffungen wurden hiebei durch den Bf 1997-2000 verwirklicht (Schreiben des Bf vom 28.3.11; Schreiben des Bf vom 1.5.11; Anlagenverzeichnisse, Überschussermittlungen 1998-2000). Es gab jedoch auch in den Jahren 2002-2010 (vor allem 2007,2009, 2010, vgl. Schreiben vom 28.3. 2011 , S. 3 und 4 und 1.5.2011, S. 10, Einkünfteermittlung 2009) Investitionen in wesentlicher Höhe, die der Erhaltung der Einnahmen dienten. Alle Investitionen im Zeitraum 1997-2010 waren ursächlich dafür, dass ab 2011 jährliche Überschüsse zu erwarten waren (vgl. Schreiben BF vom 1.5.2011, S. 13).
Der Bf hatte im Jahr 1997 die Absicht, das alte Haus allmählich vollständig zu sanieren, soweit sein Eigenkapital dazu ausreichte und soweit dies angesichts der vorliegenden Mietverhältnisse möglich war. Dies ergibt sich rückblickend aus dem Umstand, dass er in dieser Weise vorgegangen ist. Der Bf hat nie Fremdkapital aufgenommen; er hatte dies auch nie vor (Einkünfteermittlungen 1998-2002, 2009, Schreiben vom 1.5.11, S. 10-13; Schreiben vom 28.3.11, 4. Blatt; siehe die in Punkt 1.2. , den Anlageverzeichnissen und den Einkünfteermittlungen erwähnten Reparaturen , Sanierungen , und Herstellungskosten, die 1997-2010 angefallen sind: Anlagenverzeichnisse 1998-2002, 2006, 2009, Einkünfteermittlungen 1998-02, 2009).
Er hat nicht alle bis 1997 unterlassenen Reparaturen und Sanierungen des alten Hauses (Baujahr 1920) sofort durchgeführt, sondern allmählich
- im Zeitraum 1997-2000 (hauptsächliche Investitionen mit Kosten von 105.690,5 €-vgl. Anlagenverzeichnisse und Einkünfteermittlungen 1998-2000),
- im Jahr 2002 (Reparaturaufwand 788,61 €, 982,88 € Reisekostenaufwand, vgl. Einkünfteermittlung 2002),
- in den Jahren 2003 und 2004 (Reparaturaufwand ca 2.800 € pro Jahr, siehe unten Punkt 1.2),
- in den Jahren 2005 und 2006 (Reparaturaufwand von je 2.800 € im Jahr- siehe unten Punkt 1.2),
- im Jahr 2007 (Reinigung und Reparatur der Wohnung im OG nach Beendigung des Mietverhältnisses betreffend das OG um ca 2.800 €, siehe unten Punkt 1.2.,
- im Jahr 2008 (Reparaturaufwand von 2.800 €, vgl. unten Punkt 1.2),
- im Jahr 2009 (Erneuerung der Fenster im EG, Sanierung der Schäden an tragenden Wänden im EG -Kosten von 11.722,82 €, vgl. Einkünfteermittlung 2009, Schreiben des Bf vom 28.3.11)-
- und im Jahr 2010 (insbesondere restliche Kellersanierung mit Kosten von zumindest 2.986 € (Schreiben des Bf vom 1.5.2011, S. 11; Schreiben vom 28.3.11, 3. Blatt);
Der Bf hat nie Fremdkapital aufgenommen. Daraus folgt: Er hatte nie die Absicht, Fremdkapital aufzunehmen. Der Bf hat seine bereits seit 1997 existente Absicht der vollständigen Sanierung des Hauses im Großen und Ganzen bis zum Jahr 2010 verwirklicht (Schreiben vom 1.5.2011, insbesondere S. 12).
1997 – 2000 baute der Bf eine Zentralheizung und zeitgemäße Nasseinheiten ein. Im Keller wurden ein Raum für die Aufstellung der Zentralheizungsanlage und ein Öllagerraum in zeitgemäßer Form adaptiert. Vor Beginn der Sanierungsarbeiten 1997 war der Dachboden des Hauses nicht bewohnbar gewesen . Der Bf ließ 1997 das Dach anheben und dadurch eine zweite, vom Erdgeschoß getrennt vermietbare Wohneinheit errichten. Spätestens am 1.10. 2000 fand der Bf nach Fertigstellung des ersten und auch größten Teiles der Sanierungsarbeiten Mieter für die Wohnungen im Erdgeschoß (EG) und Obergeschoß (OG). Er konnte dadurch den jährlichen Mietzins im Vergleich mit der Zeit vor den Sanierungen 1997-2000 vervielfachen: Seit 2001-2006 betrugen die Einnahmen aus der Vermietungstätigkeit immer über 8000 € jährlich ganz zum Unterschied von den Einnahmen vor den Sanierungen ab 1997. Vor den Sanierungen, die im Juni 1997 begannen, betrugen die jährlichen Einnahmen aus der Vermietung der Substandard-Wohnung im Hause des Bf 1.030 € pro Jahr (1.030 € pro Jahr laut Schreiben des Bf vom 14.1.2000= HA 39/1998, S. 3)( Schreiben des Bf vom 28.3.2011, 3. und 4. Blatt; Mietvertrag vom 27.5.2000 mit der Mieterin des OG= HA 1998/84; Mietvertrag vom 30.9.2000 mit der Mieterin des EG= HA 1999/52; Einkünfteermittlungen 2001-2002, Steuererklärungen 2003-2006).
Der Großteil dieser Herstellungs-und Instandsetzungskosten fiel in den Jahren 1997-1999 an:
26.005,35 € Herstellungskosten des Umbaus 97 (insb. Errichtung einer neuen Whg im OG)
35.549,84 € Instandsetzungskosten 1997 (Zentralheizung, Nasseinheiten)
24.750,60 € Instandsetzungskosten 1998 (Zentralheizung, Nasseinheiten)
2.363,61 € Instandsetzungskosten 1999 (Zentralheizung, Nasseinheiten)
88.669,40 € Summe Sanierung 1997-1999 (Anlagenverzeichnisse 1998-2000).
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100832/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100832.2015
- Stammnummer
- 111193
- Gültig
- 17.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF