Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0671-W/03
1. Kfz-Verkäufe durch Gebrauchtwagenhändler als Vorgänge der Betriebs- oder der Privatsphäre 2. Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei Einlage von Gegenständen aus dem Privatvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0671-W/03vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Geschäfte, die ein Kaufmann in dem Bereich, in dem er üblicherweise sein Gewerbe ausübt, tätigt, sind - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - Vorgänge der Geschäfts- und nicht der Privatsphäre (VwGH 13.5.1975, 835/74; VwGH 27.3.1985, 84/13/0199; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. I, § 4 Tz 50). Hat der Bw, ein Gebrauchtwagenhändler, Kfz in gebrauchtem Zustand erworben und jeweils nach rd. 1-2 Monaten weiterverkauft, so spricht bereits der Umstand, dass der Bw. Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt waren, erworben und innerhalb kurzer Zeit weiterveräußert hat, dafür, dass die Ein- und Verkäufe Vorgänge der Geschäftssphäre waren. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung erlauben würden, hat der Bw. nicht glaubhaft dargetan.
Das in § 24 Abs 1 Z 2 UStG für die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung genannte Erfordernis der Lieferung im Gemeinschaftsgebiet bedeutet, dass die Differenzbesteuerung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt hat und in der Folge verkauft (Ruppe, UStG 1994, Kommentar², § 24 Tz 11).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dkfm. Wilfried
Marzi, Steuerberater, 1236 Wien, Ketzergasse 354/2/1, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Mödling betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 und Umsatzsteuer
für die Jahre 1995 bis 1997, Wiederaufnahme der Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 und Einkommensteuer für
die Jahre 1995 bis 1998 sowie Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für
Dezember 1995 und Dezember 1997 entschieden:
Die Berufung
wird, soweit sie die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer
für die Jahre 1995 bis 1997, Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997,
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1995 bis 1998, Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1998 sowie
Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für Dezember 1995 und Dezember 1997
betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Der
Berufung wird, soweit sie Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1997
betrifft, teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer 1997 beträgt:
......-1.500,00 S
(-109,01 €)
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat im
Streitzeitraum unter der Bezeichnung "Autocenter-(Bw) " am Standort P.,W-gasse
einen Gebrauchtwagenhandel in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben.
Im Zuge einer die Jahre 1995 bis 1998 umfassenden abgabenbehördlichen
Prüfung stellte der Prüfer fest, der Bw habe in den Jahren 1995 und
1997 den Kauf bzw. Verkauf von drei Fahrzeugen der Marke Mercedes 300 SL nicht
erfasst. Für sämtliche Fahrzeuge sei noch keine Normverbrauchsabgabe
(NoVA) entrichtet worden (Tz. 18 BP-Bericht).
Der Prüfer erhöhte
ausgehend von den festgestellten Ein- und Verkaufspreisen Umsatz- und Gewinn der
Jahre 1995 und 1997 und nahm außerdem Zuschätzungen vor (Tz. 19, Tz.
22 und Tz. 26 BP-Bericht).
Erhöhung der
20 %-igen Umsätze:
|
|
1995
|
1997
|
Nicht erfasste Fahrzeugerlöse
|
512.500,00
|
329.167,00
|
|
375.000,00
|
|
Zwischensumme
|
887.500,00
|
|
Zuschätzung
|
84.000,00
|
240.000,00
|
Entgeltserhöhung gesamt
|
971.500,00
|
569.167,00
Gewinnerhöhungen:
|
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1995
|
1997
|
Einkauf
|
-355.600,00 -432.600,00
|
-360.000,00
|
Verkauf brutto
|
615.000,00 450.000,00
|
395.000,00
|
Sicherheitszuschlag brutto
|
100.800,00
|
288.000,00
|
Gesamt
|
377.600,00
|
323.000,00
Die Nachforderungen an
Umsatzsteuer und NoVA wurden entsprechend passiviert.
Für die Jahre 1996 und 1997 traf der Prüfer
außerdem die - nicht berufungsgegenständliche -
Feststellung, für bestimmte in Deutschland erworbene Gebrauchtfahrzeuge
habe der Bw zu Unrecht die Differenzbesteuerung vorgenommen. Dies führte zu
einer Erhöhung der 20 %-igen Umsätze des Jahres 1996 um
400.657,00 S und des Jahres 1997 um 226.508,00 S bzw. zu einer
Nachforderung der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Nachforderungen an
Umsatzsteuer wurden passiviert.
Einzige Feststellung bei der
Einkommensteuer für das Jahr 1998 war die Passivierung der auf einer
Fehlberechnung beruhenden - ebenfalls nicht berufungsgegenständlichen
- Nachforderung an NoVA in Höhe von 2.728,00 S.
Das Finanzamt nahm den
Feststellungen des Prüfers folgend die Verfahren hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 und Umsatzsteuer für die
Jahre 1995 bis 1997 wieder auf und erließ im wieder aufgenommenen
Verfahren den Feststellungen des Prüfers Rechnung tragende neue
Sachbescheide. Ferner setzte das Finanzamt die bisher nicht entrichtete
Normverbrauchsabgabe für Dezember 1995 und Dezember 1997 fest.
In der gegen diese Bescheide
erhobenen Berufung (Bl. 5 Dauerbelege E-Akt) wendet sich der Bw sowohl gegen die
Verfügung der Wiederaufnahme als auch gegen die entsprechenden
Sachbescheide sowie gegen die Nachforderung der NoVA.
Begründend führt der
Bw aus, sämtliche Feststellungen der angefochtenen Bescheide gründeten
sich auf drei angeblich nicht erfasste Fahrzeuge der Marke Mercedes 300 SL.
Diese Fahrzeuge habe er in den Jahren 1995 und 1997 als Privatmann gekauft. Dem
entsprechend habe er beim Einkauf seine UID nicht bekannt gegeben, sondern die
deutsche Umsatzsteuer bezahlt, welche der deutsche Verkäufer
ordnungsgemäß an sein FA abgeführt habe. Da diese Fahrzeuge
nicht zum Betriebsvermögen gehörten, seien sie auch nicht in den
Büchern verzeichnet gewesen. Der Bw habe die Fahrzeuge nicht zu
Handelszwecken gekauft, sondern als private Fahrzeuge genutzt. Die Fahrzeuge
seien ordnungsgemäß auf den Bw angemeldet gewesen. Zum Beweis
verweist der Bw auf die Typenscheinkopien sowie auf ein Schreiben des deutschen
Verkäufers, der A.-GmbH vom 18. Juli 2002.
Da die Fahrzeuge nicht
Bestandteil des Betriebsvermögens, sondern Privatvermögen gewesen
seien, habe die Veräußerung nicht im unternehmerischen Bereich des Bw
stattgefunden. Die Verkäufe würden daher nicht der Umsatzsteuer
unterliegen, auch die erzielten Überschüsse würden mangels eines
entsprechenden Steuertatbestandes nicht steuerbar sein.
Die Erhöhungen der
Bemessungsgrundlage, der Einkommensteuer, der NoVA sowie die Zuschätzungen
seien daher nicht gerechtfertigt.
Für den Fall, dass dennoch
von einer Zurechnung der Fahrzeugverkäufe zum Unternehmen ausgegangen
werde, beantragt der Bw die Differenzbesteuerung anzuwenden. Der Bw habe die
Fahrzeuge als Privatperson gekauft und auch privat genutzt. Gehe man davon aus,
dass mit dem Verkauf eine Zurechnung zum Betriebsvermögen stattgefunden
habe, so müsse dem vorgelagert eine Einlage in das Betriebsvermögen
gedacht werden. Eine solche Einlage sei nicht umsatzsteuerpflichtig, weshalb der
Bw zur Vornahme der Differenzbesteuerung gemäß
§ 24 UStG
berechtigt sei. Die Umsatzsteuer sei dementsprechend nur vom Differenzbetrag
zwischen Einkaufspreis (=Wert der Einlage) und Nettoverkaufspreis zu
bemessen.
Da es keinerlei Anhaltspunkte
dafür gebe, dass der Bw weitere, später veräußerte
Fahrzeuge im Privatvermögen gehalten habe, sei die Vornahme einer
Zuschätzung nicht zulässig, jedenfalls in der vorgenommenen Höhe
aber stark überhöht.
In dem in der Berufung
erwähnten, an den Bw gerichteten Schreiben vom 18. Juli 2002 (Bl. 11
Dauerbelege E-Akt) erklärt die A.-GmbH, Deutschland, der Bw habe die drei
PKW Mercedes SL 300 inklusive deutscher Mehrwertsteuer bei ihr gekauft. Die
Mehrwertsteuer sei korrekt an das deutsche Finanzamt abgeführt worden. Die
A.-GmbH habe niemals eine UID vom Bw erhalten, da er die Fahrzeuge seinen
Angaben zufolge nicht zum Handeln, sondern als Privatperson bzw. zur
Eigenverwendung erworben habe.
In seiner zur Berufung ergangenen Stellungnahme (Bl. 2
Dauerbelege E-Akt) führt der Prüfer aus, der Bw habe im
Prüfungszeitraum einen Kfz-Handel betrieben, auf Grund einer
Kontrollmitteilung sei festgestellt worden, dass drei Fahrzeuge in der
Buchhaltung und in weiterer Folge umsatz- und erlösmäßig nicht
erfasst worden seien.
Nach Ansicht des Prüfers
handle es sich um betrieblich veranlasste Käufe bzw. Verkäufe. Die
Fahrzeuge seien jeweils nur 1-2 Monate im Besitz des Bw gewesen, für eines
der Fahrzeuge sei eine Ausgangsrechnung ausgestellt worden. In Anbetracht der
Tatsache, dass der Bw Kfz-Händler sei, erscheine es unglaubwürdig,
dass er die besagten Fahrzeuge für den Privatbereich erworben
habe.
In seiner zur Stellungnahme des Prüfers ergangenen
Gegenäußerung (Bl. 1 Dauerbelege E-Akt) bringt der Bw ergänzend
vor, er sei in Kenntnis einer finanzbehördlichen Praxis, bei
Kfz-Händlern, welche nicht Mercedes Vertragshändler sind, angemeldete
Mercedes-Fahrzeuge immer dem Privatbereich zuzurechnen. Dies mit der
Begründung, dass Nicht-Vertragshändler keine Vorführwagen
benötigten. Es sei daher inkonsequent, beim Bw, der die drei Fahrzeuge
tatsächlich privat gekauft und genutzt habe, nunmehr eine Zurechnung zum
betrieblichen Bereich vorzunehmen.
Auch einem Kfz-Händler
müsse es möglich sein, privat ein Fahrzeug zu kaufen und zu benutzen.
Es müsse ihm freigestellt bleiben, ein Fahrzeug der Marke seiner Wahl zu
fahren und dies für eine beliebige Zeit. Der Bw habe die drei Fahrzeuge
eben nur jeweils einen Sommer lang (Cabriosaison) genutzt.
Im Arbeitsbogen der BP (Nr.
101111/00) befinden sich folgende, die drei berufungsgegenständlichen PKW
betreffende Unterlagen:
Zu
Mercedes 300 SL mit der Fahrgestell Nr. 129060-1F-052853 (im Folgenden
Mercedes 1):
-
....Rechnung der A.-GmbH, Deutschland, vom
14. Feber 1995, lautend auf den Bw, über 1 PKW Marke Mercedes Benz,
Type 300 SL, Baujahr 1992, Kaufpreis 44.173,90 DM zuzüglich
15 % dt. MwSt von 6.626,10 DM (Bl. 166 Arbeitsbogen);
-
....Rechnung vom 25. Feber 1995
über den Verkauf dieses PKW an die Fa.G. um den Preis von
615.000,00 S; als Absender der vom Bw unterschriebenen Rechnung scheint
"Autocenter-(Bw), P.,W-gasse", auf (Bl. 173 Arbeitsbogen);
-
....auf einem Vordruck abgefasster
Kaufvertrag vom 26. Feber 1995 mit der Fa.G. als Käufer,
unterschrieben vom Bw und versehen mit einem Stempel lautend auf
"Autocenter-(Bw)"; angebracht ist ferner der Vermerk "Die
Normverbrauchsabgabe wurde ans Finanzamt abgeführt." (Bl. 174
Arbeitsbogen).
-
....Bescheinigung gemäß
§ 10 NoVAG vom 27. Feber 1995, ausgestellt von "Autocenter-(Bw) ,
P.,W-gasse" und unterschrieben vom Bw unter Verwendung des bereits
erwähnten Stempels, worin "Autocenter-(Bw) " für den
gegenständlichen PKW die ordnungsgemäße Abfuhr der NoVA
bestätigt (Bl. 175 Arbeitsbogen);
-
....Bestätigung vom 27. Feber 1995,
ausgestellt von "Autocenter-(Bw), P.,W-gasse" und unterschrieben vom Bw unter
Verwendung des bereits erwähnten Stempels, worin "Autocenter-(Bw) "
bestätigt, dass die Fa.G. den PKW ordnungsgemäß erworben hat und
dieser auf den Käufer zugelassen werden kann (Bl. 176
Arbeitsbogen);
Zu Mercedes 300 SL mit der
Fahrgestell Nr. 129060-1F-060873 (im Folgenden Mercedes 2):
-
....Rechnung der A.-GmbH, Deutschland, vom
11. April 1995, lautend auf den Bw, über 1 PKW Marke Mercedes Benz,
Type 300 SL, Baujahr 1992, Kaufpreis 53.739,14 DM zuzüglich
15 % dt. MwSt von 8.060,86 DM (Bl. 189 Arbeitsbogen);
-
....Bescheinigung gemäß
§ 10 NoVAG vom 9. April 1995, ausgestellt von "Autocenter-(Bw),
P.,W-gasse" und unterschrieben vom Bw unter Verwendung des bereits
erwähnten Stempels, worin "Autocenter-(Bw) " für den
gegenständlichen PKW die ordnungsgemäße Abfuhr der NoVA
bestätigt (Bl. 194 Arbeitsbogen);
-
....Bestätigung vom 9. April 1995,
ausgestellt von "Autocenter-(Bw), P.,W-gasse" und unterschrieben vom Bw unter
Verwendung des bereits erwähnten Stempels, worin "Autocenter-(Bw) "
bestätigt, dass Hr. T.W. den PKW ordnungsgemäß erworben hat und
dieser auf den Käufer zugelassen werden kann (Bl. 195
Arbeitsbogen);
-
....Aussage des Hrn. T.W., das Auto am
11. Mai 1995 von "Autocenter-(Bw), P.,W-gasse" übernommen zu haben
(Bl. 192 Arbeitsbogen);
Zu Mercedes 300 SL mit der
Fahrgestell Nr. 129061-1F-012977 (im Folgenden Mercedes 3):
-
....Rechnung der A.-GmbH, Deutschland, vom
7. April 1997, lautend auf den Bw, über 1 PKW Marke Mercedes Benz,
Type 300 SL, Baujahr 1994, Kaufpreis 53.478,30 DM zuzüglich
15 % dt. MwSt von 8.021,70 DM (Bl. 204 Arbeitsbogen);
Anlässlich seiner
Befragung durch die Großbetriebsprüfung (Bl. 149 Arbeitsbogen) am
9. Feber 2000 erklärte der Bw auf den Vorhalt, es würden
Rechnungen über drei Mercedes 300 SL, die er in den Jahren 1995 und 1997
bei der A.-GmbH in Deutschland ohne Verwendung einer UID erworben habe,
vorliegen, er habe nie in Deutschland bei einer Firma A.-GmbH Fahrzeuge gekauft,
vor allem sei er nie dort gewesen. Die ihm vorgelegten Rechnungen kenne er
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht zunächst
darüber, ob die mit den drei PKW Mercedes 300 SL getätigten
Geschäfte (Ein- und Verkäufe) der betrieblichen Sphäre des Bw
zuzurechnen sind oder ob sich diese Vorgänge in der Privatsphäre des
Bw zugetragen haben.
Geschäfte, die ein
Kaufmann in dem Bereich, in dem er üblicherweise sein Gewerbe ausübt,
tätigt, sind - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen -
Vorgänge der Geschäfts- und nicht der Privatsphäre (VwGH
13.5.1975, 835/74; VwGH 27.3.1985, 84/13/0199; Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Bd. I, § 4 Tz. 50).
Besondere Umstände, die
eine Zurechnung der gegenständlichen Geschäfte zur Privatsphäre
rechtfertigen würden, liegen im Streitfall jedoch nicht vor.
Der Bw hat im Streitzeitraum einen Gebrauchtwagenhandel
betrieben. Die drei zu beurteilenden Geschäftsvorfälle betrafen
jeweils Fahrzeuge, die der Bw in gebrauchtem Zustand erworben hat. Der Bw hat
diese Fahrzeuge, wie der Prüfer in der Stellungnahme zur Berufung vom Bw
unwidersprochen festgestellt hat bzw. wie hinsichtlich der Fahrzeuge
Mercedes 1 und Mercedes 2 durch die im Arbeitsbogen aufliegenden
Unterlagen auch belegt ist, jeweils nach rd. 1-2 Monaten weiterverkauft. Bereits
der Umstand, dass der Bw Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach zur
gewerblichen Weiterveräußerung im Rahmen des von ihm betriebenen
Gewerbes bestimmt waren, erworben und innerhalb kurzer Zeit
weiterveräußert hat, spricht dafür, dass die Ein- und
Verkäufe Vorgänge der Geschäftssphäre des Bw
waren.
Ferner liegen hinsichtlich des
Verkaufes des Mercedes 1 eine vom Bw ausgestellte Rechnung sowie der diesen
PKW betreffende Kaufvertrag vor. Sowohl Rechnung als auch Kaufvertrag wurden
unter dem Namen "Autocenter-(Bw)", also unter der Bezeichnung, unter welcher der
Bw seinen Gebrauchtwagenhandel betrieben hat, erstellt. Der Kaufvertrag
enthält überdies den Vermerk, dass die NoVA an das Finanzamt
abgeführt wurde. Für diesen Verkauf sowie für den Verkauf des
Mercedes 2 hat der Bw, ebenfalls unter der Bezeichnung "Autocenter-(Bw)",
die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der NoVA bestätigende
Bescheinigungen gemäß
§ 10 NoVAG ausgefertigt sowie an die
Zulassungsbehörde gerichtete Bestätigungen über den
ordnungsgemäßen Erwerb dieser Fahrzeuge durch T.W. bzw. durch die
Fa.G. ausgestellt.
Der Bw hat somit die Verkaufshandlungen unzweifelhaft in
seiner Eigenschaft als Gebrauchtwagenhändler gesetzt. Dass der Bw in dieser
Eigenschaft aufgetreten ist, bestätigt auch die Aussage des T.W., das Auto
von "Autocenter-(Bw)" übernommen zu haben. Die Ausstellung der
erwähnten Bescheinigungen bzw. Bestätigungen wäre bei
bloßen Verkäufen von Privatvermögen unverständlich. Die
Art, in welcher der Bw die Geschäfte abgewickelt hat, schließt es
aus, die strittigen Geschäftsvorfälle, die den vom Bw in seinem
Gewerbebetrieb ständig abgeschlossenen Geschäften entsprechen, der
Privatsphäre zuzurechnen.
Bei dieser Sachlage ist nicht entscheidend, dass für
den Mercedes 3 keine den Verkauf dokumentierende Belege aufgefunden werden
konnten. Besondere Umstände, die eine abweichende Behandlung dieses auch
bei der A.-GmbH ebenfalls in gebrauchtem Zustand erworbenen Fahrzeugs, das
seiner Art nach sohin ebenfalls zur gewerblichen Weiterveräußerung im
Rahmen des vom Bw betriebenen Gewerbes bestimmt war und das der Bw auch
tatsächlich weiterverkauft hat, rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich.
Bemerkt wird, dass hinsichtlich
des Mercedes 3 sowohl die Tatsache des Weiterverkaufs als auch der vom
Prüfer angesetzte Verkaufserlös unstrittig sind.
Der Bw vermag mit seinen Berufungsausführungen
ebenfalls keine besonderen, für die Annahme in der Privatsphäre
gelegener Vorgänge sprechende Umstände aufzuzeigen.
So kann aus der Tatsache, dass der Bw beim Kauf der
Fahrzeuge die Bekanntgabe seiner UID unterlassen hat, nicht auf einen Erwerb
für die Privatsphäre des Bw geschlossen werden. Die Bedeutung der
Verwendung der UID liegt in einer Indizfunktion. Der Lieferant, dem die UID
bekannt gegeben wird, kann davon ausgehen, dass die Steuerfreiheit für
innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen werden kann. Die
Beurteilung der Frage, ob der Erwerb für das Unternehmen erfolgte,
hängt dagegen nicht von der Verwendung oder Nichtverwendung einer UID ab,
zumal etwa ein innergemeinschaftlicher Erwerb, wenn die
Tatbestandsvoraussetzungen, zu denen u.a. eben der Erwerb für das
Unternehmen gehört, erfüllt sind, auch dann steuerpflichtig ist, wenn
aus Gründen formeller Art die innergemeinschaftliche Lieferung nicht als
steuerfrei behandelt werden kann (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar²,
Art 7 BMR, Tz 18).
Auch vom Bw der A.-GmbH
gegenüber gemachte, die beabsichtigte Verwendung der Fahrzeuge betreffende
Angaben geben keinen Aufschluss darüber, ob der Erwerb für die Privat-
oder Geschäftssphäre erfolgte, weshalb dem Schreiben der A.-GmbH vom
18. Juli 2002 keine Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommt.
Die Behauptung, der Bw habe die Fahrzeuge privat genutzt,
ist nicht glaubwürdig. Eine Privatnutzung ist angesichts des vorliegenden
Sachverhalts auch nicht nachvollziehbar.
So wurde der Mercedes 1 im
Feber gekauft und in diesem Monat, nach wenigen Tagen, auch wieder verkauft.
Für den Mercedes 2 hat der Bw am 9. April 1995 bereits vor der
mit 11. April 1995 datierten Rechnung der A.-GmbH den
ordnungsgemäßen Erwerb durch T.W. bestätigt. T.W. hat
erklärt, das Auto am 11. Mai 1995 übernommen zu haben. Den
Mercedes 3 hat der Bw ebenfalls im Monat April erworben. Einen konkreten
Nachweis über den Zeitpunkt des Weiterverkaufs ist der Bw zwar schuldig
geblieben. Auf Grund der Tatsache, dass der Bw der Feststellung des
Prüfers, die Fahrzeuge hätten sich jeweils nur 1-2 Monate im Besitz
des Bw befunden, nicht entgegengetreten ist, kann jedoch geschlossen werden,
dass auch der Mercedes 3 jedenfalls noch vor dem Sommer weiterverkauft
wurde. Davon, dass der Bw die drei Fahrzeuge jeweils nur einen Sommer lang in
der Cabriosaison genutzt habe, kann daher keine Rede sein.
Gegen die Glaubwürdigkeit
der Behauptung des Bw, er habe die Fahrzeuge privat genutzt, spricht auch der
Umstand, dass der Bw anlässlich seiner Befragung am 9. Feber 2000
zunächst überhaupt bestritten hat, je bei der A.-GmbH Fahrzeuge
gekauft zu haben bzw. die drei ihm vorgelegten Rechnungen zu kennen. Wären
diese Fahrzeuge nämlich wie vom Bw behauptet, privat genutzte Fahrzeuge
gewesen, so hätte der Bw keinen Grund gehabt, deren Existenz zu
leugnen.
Die Behauptung des Bw, er habe
die drei PKW-Mercedes privat, und zwar während der Cabriosaison, genutzt,
stellt daher eine bloße Schutzbehauptung dar.
Mit seinem Hinweis auf eine
angebliche finanzbehördliche Praxis betreffend die Zurechnung von
Mercedes-Fahrzeugen bei Nicht-Vertragshändlern vermag der Bw auch keinen
Sachverhalt aufzuzeigen, der eine Zurechnung der gegenständlichen Fahrzeuge
zum Privatvermögen des Bw rechtfertigen könnte.
Die vom Bw mit den drei
PKW-Mercedes abgewickelten Geschäfte sind daher der betrieblichen
Sphäre des Bw zuzurechnen.
Die gegenständliche
Berufung richtet sich, soweit sie Umsatz- und Einkommensteuer betrifft, sowohl
gegen die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens als auch gegen die im
wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheide.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs ist dann, wenn sich eine Berufung sowohl gegen den
Wiederaufnahmebescheid als auch gegen den neuen Sachbescheid richtet, zuerst
über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (z.B.
VwGH 22.5.1990, 87/14/0038).
Eine Wiederaufnahme von Amts
wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die mit der Berufung
bekämpften Feststellungen der BP betreffen die Jahre 1995 und 1997. Wie
oben ausgeführt, hat das Finanzamt die mit den drei
berufungsgegenständlichen PKW-Mercedes abgewickelten Geschäfte zu
Recht der betrieblichen Sphäre des Bw zugerechnet.
Dass der Bw diese betrieblichen Geschäftsvorfälle
nicht verbucht und steuerlich nicht erfasst hat, ist erst nach Abschluss der
Umsatz- und Einkommensteuerverfahren der Jahre 1995 und 1997 bekannt geworden.
Damit sind aber Tatsachen neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind und deren Kenntnis im Spruch anders lautende Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide herbeigeführt hätte.
Für das Jahr 1997 ist
ferner erst nach Abschluss der wieder aufgenommenen Verfahren im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung hervorgekommen, dass der Bw für
bestimmte in Deutschland erworbene Gebrauchtfahrzeuge die Differenzbesteuerung
zu Unrecht vorgenommen hat. Diese vom Bw nicht bekämpfte
Prüfungsfeststellung bildet einen weiteren Grund für die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Jahres 1997.
Auswirkungen auf die Jahre 1996 und 1998 haben die
berufungsgegenständlichen Feststellungen nicht entfaltet. Daher vermag die
Berufungsbegründung der Berufung gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996
sowie die Verfügung der Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 1998 auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Davon abgesehen
liegen sowohl für das Jahr 1996 als auch für das Jahr 1998 taugliche
Wiederaufnahmsgründe vor.
Für das Jahr 1996 ist erst
nach Abschluss der wieder aufgenommenen Verfahren im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung hervorgekommen, dass der Bw für
bestimmte in Deutschland erworbene Gebrauchtfahrzeuge die Differenzbesteuerung
zu Unrecht vorgenommen hat. Diese Prüfungsfeststellung wurde vom Bw nicht
bekämpft. Hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1998 ist einzig
die Passivierung der auf einer Fehlberechnung beruhenden - vom Bw
ebenfalls nicht bekämpften - Nachforderung an NoVA für das Jahr 1998
neu hervorgekommen, ein Umstand im Übrigen, der sich ohnehin zu Gunsten des
Bw ausgewirkt hat.
Da somit hinsichtlich
sämtlicher der vom Bw bekämpften Bescheide Tatsachen neu
hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und
deren Kenntnis im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt
hätte, war die Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 und
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 als unbegründet
abzuweisen.
Was die Berufung gegen die im
wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheide betrifft, so
erweist sich diese zunächst insofern als unbegründet, als das
Finanzamt aus den oben dargelegten Gründen die mit den drei
berufungsgegenständlichen PKW-Mercedes abgewickelten Geschäfte zu
Recht der betrieblichen Sphäre des Bw zugerechnet hat.
Der Antrag des Bw, für den
Fall der Zurechnung der Fahrzeugverkäufe zum Unternehmen möge die
Differenzbesteuerung angewendet werden, muss schon daran scheitern, dass die
Zurechnung der Fahrzeuge zum Betriebsvermögen nicht erst mit dem Verkauf,
sondern bereits mit dem Kauf anzunehmen ist. Wie oben dargelegt sind
nämlich sowohl Ein- als auch Verkauf der drei PKW-Mercedes Vorgänge
des Geschäftsbereiches und nicht der Privatsphäre des Bw. Im
Übrigen bedeutet das in § 24 Abs. 1 Z 2 UStG für die
Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung genannte Erfordernis der Lieferung im
Gemeinschaftsgebiet, dass die Differenzbesteuerung nicht in Anspruch genommen
werden kann, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem
Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt hat und in der Folge verkauft
(Ruppe, UStG 1994, Kommentar², § 24 Tz 11).
Die
berufungsgegenständlichen Feststellungen haben keine Auswirkungen auf die
Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1996 sowie auf die Einkommensteuer
für das Jahr 1998. Daher vermag die Berufungsbegründung der Berufung
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1996 und den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 schon aus diesem Grund nicht zum
Erfolg zu verhelfen.
Da das Finanzamt aus den oben
dargelegten Gründen die mit den drei berufungsgegenständlichen
PKW-Mercedes abgewickelten Geschäfte zu Recht der betrieblichen Sphäre
des Bw zugerechnet hat, die Lieferungen dieser Fahrzeuge somit im Rahmen des
Unternehmens des Bw ausgeführt wurden, unterlagen die Verkäufe der
NoVA, weshalb sich die Berufung auch insoweit als unbegründet
erweist.
Der Bw wendet sich ferner gegen die Vornahme einer
Zuschätzung in den Jahren 1995 und 1997. Dies mit der Begründung, es
gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er weitere, später
veräußerte Fahrzeuge im Privatvermögen gehalten habe. Damit
verkennt er aber, dass es für die Festsetzung eines Sicherheitszuschlags
konkreter Anhaltspunkte dafür, dass neben den nachgewiesenermaßen
steuerlich nicht erfassten Geschäften noch weitere nicht deklarierte
Geschäfte durchgeführt wurden, nicht bedarf.
Dass der Bw die drei Mercedes 300 SL im Rahmen seiner
betrieblichen Tätigkeit ein- und verkauft hat, ist aus den oben dargelegten
Gründen als erwiesen anzusehen. Fest steht auch, dass er diese
betrieblichen Vorgänge nicht verbucht und steuerlich nicht deklariert
hatte. Nach allgemeiner Erfahrung kann aber davon ausgegangen werden, dass, wenn
in einem laufenden Betrieb steuerlich nicht deklarierte Geschäfte
durchgeführt werden, von den Abgabenbehörden meist nur ein Teil davon
konkret festgestellt werden kann. Die Anwendung der Methode der Schätzung
mit Hilfe eines Sicherheitszuschlags gehört zu den Elementen der
Schätzung; denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen -
angenommen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die
nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (z.B. VwGH 26.11.1996,
92/14/0212).
Dafür spricht auch, dass das Verhalten des Bw nicht
auf eine Aufklärung des Sachverhalts gerichtet war. So mussten
sämtliche den Verkauf der Fahrzeuge Mercedes 1 und Mercedes 2
dokumentierenden Belege ohne Zutun des Bw von Amts wegen im Wege von Anfragen
bei den jeweiligen Käufern (Bl. 170 und 191 Arbeitsbogen) beschafft werden.
Der Bw hat sich auf das Aufstellen widersprüchlicher und unschlüssiger
Behauptungen beschränkt, indem er die Kenntnis der Einkäufe
zunächst überhaupt bestritten hat, um dann in der Berufung eine
Privatnutzung der Fahrzeuge in der Cabriosaison einzuwenden. Obwohl hinsichtlich
zweier Fahrzeuge eindeutig belegt ist, dass sie lange vor dem Sommer eingekauft
und weiterverkauft wurden, behauptet der Bw eine Nutzung der Fahrzeuge im Sommer
während der Cabriosaison. Auch an der Aufklärung des Sachverhalts im
Zusammenhang mit dem An- und Verkauf des Mercedes 3, für welchen den
Verkauf dokumentierende Belege nicht vorgefunden wurden, dessen Verkauf der Bw
jedoch nicht bestreitet, hat der Bw nicht mitgewirkt.
Dieses Verhalten des Bw lässt darauf schließen,
dass weitere Geschäftsvorfälle im Dunkeln geblieben sind.
Es ist daher wahrscheinlich,
dass der Bw nicht nur die von der BP festgestellten, sondern noch weitere
steuerlich nicht deklarierte Autoein- und verkäufe durchgeführt hat.
Diesen nicht konkret feststellbaren Geschäften ist im Wege eines
Sicherheitszuschlags Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 19.2.1985,
84/14/0103).
Die Einwendungen des Bw gegen
die Verhängung von Sicherheitszuschlägen sind daher nicht
berechtigt.
Der Höhe der festgesetzten
Sicherheitszuschläge hat der Bw nichts Konkretes entgegengesetzt. Er
verweist vielmehr in allgemein gehaltener Weise darauf, dass die
Zuschätzung in der vorgenommenen Höhe stark überhöht sei.
Damit gibt er aber nicht zu erkennen, in welcher Höhe ein
Sicherheitszuschlag dem damit verfolgten Ziel, nämlich nicht nur die
festgestellten, sondern weitere nicht verbuchte Vorgänge steuerlich zu
erfassen, näher kommen würde, weshalb es auch nicht möglich ist,
sich mit diesem Vorbringen konkret auseinanderzusetzen.
Davon abgesehen sieht der
unabhängige Finanzsenat keinen Anlass, von der Umatzzuschätzung
abzuweichen.
Der Prüfer hat mit den
Zuschätzungen in Höhe von 84.000,00 S für das Jahr 1995 und
240.000,00 S für das Jahr 1997 im Ergebnis einen Sicherheitszuschlag
in Höhe von rd. 7 % der erklärten Umsätze festgesetzt
(für das Jahr 1995: 1.196.166,68 S x 7 % = 83.731,67 S;
für das Jahr 1997: 3.470.153,35 S x 7 % =
242.920,73 S).
Nähere Anhaltspunkte, wie
der Zielsetzung eines Sicherheitszuschlags, nämlich die Unsicherheit
weiterer steuerlich nicht deklarierter Umsätze abzudecken, zu entsprechen
ist, bietet der vorliegende Sachverhalt nicht. Sind aber nähere
Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen, so
kommt auch die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in
Betracht. Diese Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an
den Gesamteinnahmen, aber auch an den Einnahmenverkürzungen oder an den
Umsätzen orientieren (VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Wenn daher gegenständlich
zur Abdeckung der Unsicherheit weiterer steuerlich nicht deklarierter
Umsätze ein griffweiser Sicherheitszuschlag von den erklärten
Umsätzen bemessen wird, so liegt eine vertretbare Schätzungsmethode
vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass eine andere Schätzungsmethode,
etwa eine an die bisher nicht erklärten Erlöse anknüpfende
Schätzung, zu einem genaueren Ergebnis geführt hätte, zumal sich
die zu vermutenden weiteren Geschäftsvorfälle in unterschiedlicher
Anzahl und Höhe auf die betroffenen Jahre verteilt haben können.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher derjenige, der zu einer Schätzung
Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungenauigkeit ihres
Ergebnisses hinnehmen muss (z.B. VwGH 19.3.2002, 98/14/0026).
Die vorgenommenen Erlöszuschätzungen im
Ausmaß von 7 % der bisher erklärten Umsätze können
auch nicht als unangemessen bezeichnet werden. Dies zeigt auch ein Vergleich mit
dem Verhältnis der fehlenden Einnahmen zu den erklärten Umsätzen.
So beträgt im Jahr 1995 der Anteil der fehlenden Einnahmen von insgesamt
887.500,00 S an den erklärten Umsätzen von 1.196.166,68 S
rd. 74 %, im Jahr 1997 beträgt der Anteil der fehlenden Einnahmen von
329.167,00 S an den erklärten Umsätzen von 3.470.153,35 S
rd. 9 %. Da die Erlöszuschätzungen von 7 % der
erklärten Umsätze jeweils unter den nachgewiesenermaßen nicht
erfassten Einnahmen liegen, bewegen sich die den zu vermutenden weiteren
steuerlich nicht erfassten Einnahmen Rechnung tragenden Zuschätzungen nur
an einer Untergrenze.
Ein Sicherheitszuschlag muss
prozentmäßig umso geringer ausfallen, je größer die
Zuschlagsbasis ist; er kann umgekehrt umso höher ausfallen, je geringer die
Zuschlagsbasis ist (VwGH 19.2.1985, 84/14/0103). Da ein Zuschlag von 7 %
jedenfalls nicht überhöht ist, sondern an der Untergrenze liegt,
hätte, der zuvor genannten Regel folgend, der Zuschlag für das Jahr
1995, dessen Umsätze um beinahe zwei Drittel unter jenen des Jahres 1997
liegen, entsprechend höher ausfallen können. Dass der Zuschlag dennoch
im gleichen prozentuellen Ausmaß wie für das Jahr 1997 bemessen
wurde, ist aber für den Bw nicht von Nachteil.
Die Zuschätzung war jedoch
insoweit zu korrigieren, als die vom Prüfer angewendete
Schätzungsmethode bei den im Rahmen der Gewinnermittlung vorgenommenen
Gewinnerhöhungen die Ausgabenseite nicht berücksichtigt hat. Der
Ansatz von Sicherheitszuschlägen soll der Unsicherheit Rechnung tragen,
dass der Bw nicht nur die festgestellten, sondern darüber hinaus noch
weitere Geschäftsvorfälle, also weitere An- und Verkäufe von
Fahrzeugen, getätigt hat. Wird aber das Vorliegen weiterer solcher
Geschäftsvorfälle unterstellt, dann muss eine Zuschätzung auch
die Ausgaben für den Ankauf der Fahrzeuge einbeziehen.
Eine die Ausgabenseite nicht
berücksichtigende Gewinnerhöhung führt zu dem unsachlichen
Ergebnis, dass dem zugeschätzten Umsatz ein Gewinn in gleicher Höhe
gegenübersteht.
Die aus dem Sicherheitszuschlag resultierenden
Gewinnerhöhungen der Jahre 1995 und 1997 sind daher um geschätzte
Ausgaben für den Ankauf von Fahrzeugen zu vermindern. Aus den
festgestellten Ein- und Verkaufspreisen für die drei PKW Mercedes lassen
sich Aufschläge von rd. 73 % (= 615.000/355.600) für den
Mercedes 1, von rd. 4 % (= 450.000/432.300) für den
Mercedes 2 sowie von rd. 10 % (= 395.000/360.000) für den
Mercedes 3 ermitteln. Da der Aufschlag von rd. 73 % als nicht
repräsentativ erscheint, wird zur Schätzung der Ausgaben der
Mittelwert zwischen den bei Mercedes 2 und Mercedes 3 ermittelten
Aufschlägen, somit ein Aufschlag von 7 % herangezogen.
Die aus dem Sicherheitszuschlag
resultierenden Gewinnerhöhungen der Jahre 1995 und 1997 sind daher -
durch Rückrechnung von den Bruttozuschätzungen auf die Einkaufspreise
mit einem 7 %-igen Aufschlag - wie folgt zu ermitteln:
|
|
1995
|
1997
|
Sicherheitszuschlag brutto
(107 %)
|
100.800,00 S
|
288.000,00 S
|
- Einkaufspreis
(100 %)
|
-94.200,00 S
|
-270.000,00 S
|
Gewinnerhöhung
|
6.600,00 S
|
18.000,00 S
Aus den dargelegten
Gründen war die Berufung, soweit diese die Umsatzsteuer für die Jahre
1995 bis 1997, Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1998 sowie die
Festsetzung der NoVA für Dezember 1995 und Dezember 1997 betrifft, als
unbegründet abzuweisen. Soweit die Berufung die Einkommensteuer für
die Jahre 1995 und 1997 betrifft, war dieser teilweise Folge zu
geben.
Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
|
1995
|
1997
|
a)
als Einzelunternehmer:
|
|
|
lt.
BP
|
-107.876,00 S
|
69.548,00 S
|
-
Gewinnerhöhung lt. BP
|
-100.800,00 S
|
-288.000,00 S
|
+
Gewinnerhöhung lt. Berufungsentscheidung
|
6.600,00 S
|
18.000,00 S
|
lt.
Berufungsentscheidung
|
-202.076,00 S
|
-200.452,00 S
|
b) als
Mitunternehmer
|
-8.207,00 S
|
957,00 S
|
Einkünfte aus Gewerbe-
betrieb gesamt:
|
-210.283,00 S
|
-199.495,00 S
Wien, am
22. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
GeschäfteVerkäufeKaufmannGebrauchtwagenhändlerGeschäftssphäreBetriebssphärePrivatsphäreDifferenzbesteuerungEinlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0671-W/03
- Stammnummer
- 10999
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF