Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102262/2011
Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102262/2011vom 18.03.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdevorentscheidung betr. Einkommensteuer 2005 vom 19.4.2011
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 31.3.2010
Beschwerdevorentscheidung betr. Einkommensteuer 2006 vom 19.4.2011
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 31.3.2010
Beschwerdevorentscheidung betr. Einkommensteuer 2007 vom 19.4.2011
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 31.3.2010
Beschwerdevorentscheidung betr. Einkommensteuer 2008 vom 19.4.2011
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 7.6.2011
Begründung:
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim Bundesfinanzgericht vom 3.11.2015, GZ. RV/7102262/2011, wird verwiesen.
Die neuen Einkommensteuerbescheide vom selben Tag enthalten unter anderem folgende Bemessungsgrundlagen:
| Jahr
| EaLuF
| EaGw
| Einkommen
| ESt
| festgesetzte ESt
| 2004
| 1.854,73
| 1.156,06
| 25.977,25
| 5.923,97
| 35,54
| 2005
| 2.580,66
| 2.005,09
| 28.639,31
| 6.547,42
| 988,53
| 2006
| 1.544,90
| 2.085,85
| 28.937,60
| 5.688,52
| 783,53
| 2007
| 4.416,99
| 2.351,25
| 34.214,60
| 9.020,03
| 1.680,45
| 2008
| 3.225,12
| 2.536,22
| 34.553,27
| 8.954,92
| 1.518,60
| 2009
| 4.972,93
| 2.833,33
| 37.295,51
| 9.479,17
| 1.864,43
Beschluss vom 18. 1. 2016
Das Bundesfinanzgericht fasste im Beschwerdeverfahren am 18. 1. 2016 folgenden Beschluss, der den Parteien am 20. 1. 2016 (Finanzamt) bzw. am 21. 1. 2016 (Beschwerdeführer) zugestellt wurde:
I. Die Mitteilung der belangten Behörde vom 13. 1. 2016 betreffend Erlassung eines
Aufhebungsbescheides gemäß § 300 BAO wie von Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 2004 bis 2009 dient zur Kenntnis.
II. Sollte der Beschwerde des Beschwerdeführers entgegen der Mitteilung der belangten
Behörde nicht Rechnung getragen worden sein, wird ihm die Bekanntgabe dieses
Umstands innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.
Ansonsten ist eine Äußerung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
In der mündlichen Verhandlung vom 3. 11. 2015 wurde Einvernehmen dahingehend
erzielt, dass das Finanzamt in der angeführten Beschwerdesache gemäß § 300 BAO
die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009
aufhebt und neue Einkommensteuerbescheide für diese Jahre erlässt.
Das Finanzamt hat am 13. 1. 2016 mitgeteilt, die angefochtenen Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009 aufgehoben und neue
Einkommensteuerbescheide für diese Jahre erlassen zu haben.
Seitens des Bundesfinanzgerichts ist daher beabsichtigt, die Beschwerde gemäß § 261
BAO als gegenstandslos zu erklären.
Sollte der Beschwerde entgegen der Mitteilung des Finanzamtes nicht Rechnung getragen
worden sein, wird dem Beschwerdeführer die Bekanntgabe dieses Umstands innerhalb
von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.
Ansonsten ist eine Äußerung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.
Keine Äußerung des Beschwerdeführers
Eine Mitteilung des Beschwerdeführers, dass der Beschwerde nicht Rechnung getragen worden sei, erfolgte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
In mündlichen Verhandlung vom 3. 11. 2015 wurden die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2009 zurückgezogen.
Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung abgegeben Zustimmungserklärung und des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide für diese Jahre, die dem in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Begehren des Bf Rechnung trugen.
Rechtsgrundlagen
§ 256 BAO lautet:
"§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
§ 261 BAO lautet:
„§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.“
§ 300 BAO i.d.F.: BGBl I Nr. 14/2013 lautet:
„§ 300. (1) Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(4) Aufhebungen (Abs. 1) sind bis zur abschließenden Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zulässig.
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.“
Gegenstandloserklärung
Zufolge Zurücknahme der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2009 sind diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Da das Finanzamt der in der mündlichen Verhandlung modifizierten Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009 Rechnung getragen hat, ist diese gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge untermittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am 18. März 2016
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Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 76 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102262/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102262.2011
- Stammnummer
- 109592
- Gültig
- 18.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF