Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102262/2011
Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102262/2011vom 18.03.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerden weiterwirkenden Berufungen des Johann G*****, 3762 *****Wohnort*****, *****Adresse*****, vertreten durch Emsenhuber & Partner WTH GmbH, 3243 St. Leonhard am Forst, Melkfeld 11a, vom 29. 4. 2010 und vom 11. 7. 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel, 3830 Waidhofen an der Thaya, Hauptplatz 23-26, vom 31. 3. 2010 und vom 7. 6. 2011 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009, sowie über die Beschwerde vom 3. 11. 2015 gegen die Bescheide vom 31. 3. 2010 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008, alle zur Steuernummer 23*****, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. 11. 2015 im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier und nach Anhörung des Beschwerdeführers, von Herbert Emsenhuber MBA für die steuerliche Vertretung und Fachexperten Hofrat Herbert Winkler für die belangte Behörde den Beschluss gefasst:
I. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
III. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 wird gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.
IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9
B-VG i. V. m. § 25a
VwGG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Provisionseinnahmen
Die Veranlagungsleitstelle des Finanzamtes erlangte im Februar 2001 Kenntnis, dass der Berufungswerber (Bw) und spätere Beschwerdeführer (Bf), Johann G*****, mindestens seit dem Jahr 1995 Provisionen vom Verband der niederösterreichischen
X*****züchter vereinnahme und regte in diesem Zusammenhang die Durchführung einer Betriebsprüfung an.
Erste Außenprüfung
Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der hierauf durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen beim Bf für die Jahre 1995 bis 1999 bzw. 2001 vom 28. 6. 2001 führt hierzu unter Tz 18 aus, dass der Bf vom Verband der NÖ. X*****züchter Provisionen ausbezahlt bekommen habe, die steuerpflichtig seien (ABpNr.
10*****/01
).
In Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der Genossenschaft der NÖ.
Y****produzenten vermittle der Bf
Y****
an jene Landwirte, die zum Teil gleichzeitig auch Abnehmer von Futtermitteln sein.
Bei seinen Futterzustellungen sei der Bf von auf Werkvertragsbasis tätigen Personen unterstützt worden. Dabei habe der Bf den Helfern die Kunden, die zu beliefern gewesen sein, samt Mengen telefonisch bekannt gegeben. Die Helfer hätten sodann die Futtermittelauslieferungen nach seinen Anweisungen übernommen.
Das Finanzamt erließ entsprechende Abgabenbescheide, die in Rechtskraft erwuchsen.
Einkommensteuervorauszahlungen
Mit Schreiben vom 11. 8. 2003 suchte der Bf um Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlung 2003, da der Bf seit 1. 1. 2003 keine Provision vom Verband der NÖ X*****züchter mehr beziehe.
In einem Telefonat mit dem Finanzamt vom 15. 4. 2004 wurde dieses Ersuchen wiederholt.
Das Finanzamt kam diesen Ansuchen nach.
Mitteilungen gemäß § 109a
Der Verband nö. X*****züchter in S***** erstellte für die Gattin des Bf, Sabine G*****, als Auftragnehmerin (Privatgeschäftsvermittlerin) Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 über von dieser erzielte Einkünfte:
2003: 5.791,50 €
2004: 2.682,00 €
2005: 4.666,51 €
2006: 4.865,61 €
2007: 5.470,12 €
2008: 6.064,36 €
Provisionszahlungsbelege
Aktenkundig sind Belege, wonach Provisionszahlungen vom Verband nö. X*****züchter im Jahr 2002 auf ein Konto des Bf und ab dem Jahr 2003 auf ein Konto der Gattin des Bf überwiesen wurden.
Kontrollmitteilung vom 2. 3. 2010
Das Finanzamt erstellte am 2. 3. 2010 folgende Kontrollmitteilung für die Einkommensteuerverfahren von Sabine und Johann G*****:
Abschluss Erhebung:
Im Verfahren ist strittig, ob die vereinnahmten Provisionen vom Verband der Y****züchter/S***** (siehe diesbezügliche § 109a-Meldungen ab 2003) wirtschaftlich tatsächlich Frau Sabine G***** (wie von ihr ab 2007 erklärt) zuzurechnen sind.
Vorbemerkung:
Der Gatte Johann G***** ist seit zumind. 1994 Dienstnehmer bei der Genossenschaft der Y****produzenten/S***** im Außendienst beschäftigt. Das Aufgabengebiet umfasst lt. Arbeitsbogen einer bei ihm durchgeführten BP (10*****/01) die Betreuung der Y****produzenten in einem zugewiesenen Gebiet (H*****-R*****-N*****) und auch die Übernahme der gelieferten Y**** in den Übernahmestellen (Hallen) in R***** und O*****.
Bis zum Jahr 2002 hat Johann G***** weiters Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Diese stammen lt. Arbeitsbogen einzig vom Verband der X*****züchter/S*****. Konkret wurden Provisionen für die Vermittlung von Futtermittelkunden (Kundenkreis im Wesentlichen die bereits von ihm als Dienstnehmer betreuten Landwirte) vom angeführten Verband vereinnahmt.
Festzuhalten ist, dass die Gattin von G***** bis 2002 relevante (in die Steuerpflicht führende) eigene Einkünfte als Dienstnehmerin bei der C***** erzielt hat.
Ab 2003 wurden betreffend der Vermittlungsprovisionen vom Verband der X*****züchter § 109a-Meldungen für Sabine G***** abgegeben. Bei einer Vorsprache beim Verband der X*****züchter wurde erklärt (von Fr. U*****), dass Frau G***** als freie Dienstnehmerin für den Verband tätig sei. Ein "Dienstvertrag" konnte nicht vorgelegt werden. Darauf angesprochen, warum die Provisionen ab 2003 auf den Namen Sabine G***** verausgabt wurden erklärte Fr. U*****, dass sie damals noch nicht beim Verband angestellt war. Festzuhalten ist, dass Fr. Sabine G***** seit Mitte 2002 keine relevante steuerpflichtigen Einkünfte erzielt (Geburten von Kindern im Oktober 2002, September 2004 und April 2008). Sohin führte die Zurechnung der Provisionen an Fr. Sabine G***** zu dem Ergebnis, dass diese mangels anderer Einkünfte von Fr. G***** zu keiner ESt-Vorschreibung führten. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde von Johann G***** der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt und dieser auch berücksichtigt.
Die Erhebung beim Verband der X*****züchter in S***** hat ergeben (siehe Niederschrift):
Johann G***** hat bis zum Jahr 2002 Provisionen für die Vermittlung von Futtermittelkunden vereinnahmt. Lt. Auskunft von Frau U***** bzw. Frau A***** vom Verband der X*****züchter wurden diese Provisionen konkret dafür vereinnahmt, dass G***** dem Verband die von den einzelnen Y****produzenten benötigte Y****futtermenge (meist telefonisch) bekanntgab. Der Verband sorgte dann für die Anlieferung an die Y****hallen in R***** bzw. O*****. G***** sorgte dann für die Zustellung an die Y****produzenten bzw. wurden diese nach Erfahrungen sehr oft auch direkt bei der Y****anlieferung selbst in R***** bzw. O***** abgeholt. Die Abrechnung mit den Y****produzenten erfolgte auf Grund von durch Herrn G***** ausgestellten Lieferscheinen direkt durch den Verband der X*****züchter. Die Vermittlungsprovision errechnete sich aus dem von Herrn G***** vermittelten Warenwert.
Lt. niederschriftlichen Aussage von Frau A***** (DN des Verbandes der X*****züchter) hat sich die Kontakthaltung betreffend Vermittlung von Y****futterkunden mit Herrn G***** auch nach dem Jahr 2002 nicht geändert. Konkret konnten sich die Frauen A***** bzw. U***** nicht daran erinnern, im Zusammenhang mit der Vermittlung von Y****futterkunden jemals von Frau Sabine G***** kontaktiert worden zu sein. Vielmehr erklärte Frau A*****, dass sämtliche diesbezügliche Kontaktaufnahmen wie schon vor 2003 auch nachher und bis heute ausschließlich durch Herrn G***** erfolgten.
Bei dieser Erhebung wurden Kopien von bei der Y****futterausgabe ausgestellten Lieferscheinen der Jahre 2005 bis 2008 angefertigt. Auf diesen (auch auf den anderen- nicht kopierten) ist ein Stempelaufdruck mit dem Namen von Herrn Johann G***** angebracht. Sehr oft sind diese Lieferscheine mit dem Namenszeichen von Herrn G***** versehen was darauf hindeutet, dass die Futtermittel nicht von den Bauern bei den Y****hallen abgeholt sondern diese (vermutl.) durch Herrn G***** persönlich zugestellt wurden.
Festzuhalten ist, dass Herr Johann G***** durch seine Außendiensttätigkeit bei der Genossenschaft der Y****produzenten regelmäßig persönlichen Kontakt mit den Y****futterkunden hat. Nach den logischen Denkgesetzen ist daher anzunehmen, dass dabei auch die Y****futterbestellungen "besprochen" werden.
Lt. vorliegendem Sachverhalt deutet alles darauf hin, dass die vom Verband der X*****züchter für die Vermittlung von Y****futterkunden (siehe § 109a Meldungen bei Sabine G*****) ausbezahlten Provisionen dem Herrn Johann G***** zuzurechnen sind.
Niederschrift mit Theresia A*****
Theresia A***** gab am 25. 2. 2010 durch das Finanzamt als Auskunftsperson vernommen an:
Ich bin beim Verband der X*****züchter mit der Abwicklung der Futtermittelverkäufe beschäftigt.
In dieser Funktion nehme ich auch die Futtermittelbestellungen entgegen.
Konkret darüber befragt, ob Frau Sabina G***** jemals seit 2003 eine telefonische Futterbestellung durchgegeben hat, gebe ich dazu an, dass das nie der Fall war. Herr G***** hat die Bestellungen vor 2003 durchgegeben und daran hat sich nichts geändeert.
Es gab in Zusammenhang mit der Bestellung der Futtermittel, aber auch bei anderen Fragen zum Thema Futtermittelbestellung durch die Familie G***** praktisch immer nur Kontaktaufnahmen durch Herrn G*****.
Lieferscheine
Aktenkundig ist eine Reihe von Lieferscheinen des Verbands nö. X*****züchter aus dem Beschwerdezeitraum über diverse Futtermittel, die unter anderem den Stempelaufdruck "Johann G*****" mit Adresse und Telefonnummern sowie einem Handzeichen aufweisen. Ein Hinweis auf Sabine G***** ist auf diesen Lieferscheinen nicht ersichtlich.
Zweite Außenprüfung
Für Jahre 2004 bis 2008 bzw. 2009 fand eine weitere Außenprüfung statt, im Zuge derer laut Niederschrift und Außenprüfungsbericht vom 18. 3. 2010 folgende Feststellungen getroffen worden (ABNr:
12*****/10
):
Betriebsgegenstand / Art der Tätigkeit
Vermittlung von Handelswaren, Land- und Forstwirt
Tz. 1 Land- und Forstwirtschaft
Der Abgabepflichtige bewirtschaftet im Prüfungszeitraum (auch davor und danach) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer (der Anteil der Ehegattin wird mitbewirtschaftet).
Aktenlage vor der Außenprüfung:
Für 2004 wurden diesbezügliche Einkünfte mittels Formblatt E1 erklärt und daher bei der Einkommensteuerveranlagung miterfasst. Ab 2005 erfolgte bei den Arbeitnehmerveranlagungen keine Offenlegung dieser Einkünfte.
Für 2004 sind die erklärten Einkünfte durch die Außenprüfung anzupassen. Für 2005 bis 2008 erfolgt an Hand der vom Abgabepflichtigen vorgelegten Bekanntgaben eine gänzliche Neuberechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Tz. 2 Gewerbebetrieb
Einkünftezurechnung:
Der Abgabepflichtige erzielte bis 2002 Einkünfte aus der Vermittlung von Handelswaren (Y****futter für den Verband der NÖ-X*****züchter/S*****).
Ab 2003 wurden diese Vermittlungsprovisionen an die Gattin des Abgabepflichtigen (Sabine G*****) ausbezahlt. Diesbezüglich wurden vom Verband der NÖ-X*****züchter Meldungen nach § 109a EStG für Frau Sabine G***** ausgefertigt.
Der Abgabepflichtige und seine Gattin gaben über Befragen bekannt, dass Sabine G***** ab 2003 wegen Karenzurlaubes mehr Zeit zur Verfügung hatte und deswegen in größerem Umfang als bisher bei der Handelswarenvermittlung mithelfen konnte (Erstellung von Monatsabrechnungen, Lagerbestände ermitteln und Bestellungen telefonisch entgegennehmen).
Feststellungen der Außenprüfung:
Strittig ist, wem die Einkünfte aus der Vermittlung der Handelswaren (Y****futter) zuzurechnen sind.
Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Die rechtliche (vertragliche) Gestaltung ist dabei nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt.
Nach den Feststellungen der Außenprüfung hat sich die faktische Gestaltung (der Ablauf) der Vermittlung der Handelswaren gegenüber 2002 im Prüfungszeitraum nicht wesentlich geändert. Der Abgabepflichtige war im gesamten Prüfungszeitraum (wie auch schon davor) als Außendienstmitarbeiter für die Genossenschaft der Y****produzenten/S***** tätig. Sein Betreuungsgebiet erstreckt sich auf verschiedene Gemeinden des Waldviertels.
Die Geschäftspartner der Handelsvermittlung (Abnehmer des vom Verband der NÖ X*****züchter bereitgestellten Y****futters) werden Großteils aus dem Landwirtekreis rekrutiert, der vom Abgabepflichtigen als Außendienstmitarbeiter der Genossenschaft der Y****produzenten/Steitdorf betreut wird.
Die von der Außenprüfung beim Verband der NÖ-X*****züchter eingeholten Informationen (insbesondere die dort angefertigten Lieferscheinkopien) lassen erkennen, dass den Abnehmern des Y****futters nicht bewusst sein konnte, dass sich im Jahr 2003 ihr "Vermittler" (nämlich von bisher Johann G***** auf Sabine G*****) geändert hat. Vielmehr lässt sich von der Anbringung des Stempelaufdruckes "Johann G*****. ... " auf den Lieferscheinen ableiten, dass der Abgabepflichtige auch nach 2002 (zumind. nahezu) alleiniger Ansprechpartner für die Futtermittelkunden war. Unterstützt wird diese Annahme durch die Tatsache, dass auf etlichen Lieferscheinen das Namenszeichen das Abgabepflichtigen angebracht ist was darauf schließen lässt, dass das Y****futter von den Kunden nicht abgeholt wurde sondern eine Hauszustellung (ohne Antreffen des Kunden) durch den Abgabepflichtigen vorgenommen wurde.
Weiters liegt eine Aussage einer Dienstnehmerin des Verbandes der NÖ-X*****züchter vor, wonach sich die Kontakthaltung (=Auftragsmanipulation) mit dem Verband der NÖ X*****züchter auch nach 2002 nicht geändert hat. Demnach wären nahezu sämtliche Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Y****futterkunden durch bzw. an Herrn Johann G***** erfolgt.
Nach der vorliegenden Aktenlage sieht die Außenprüfung als erwiesen an, dass in Bezug auf die Vermittlung von Y****futterkunden Herr Johann G***** auch nach 2002 dass alleinige Unternehmerrisiko getragen hat. Er alleine hat die Möglichkeit besessen, die sich bietenden Marktchancen auszunutzen und allenfalls Leistungen zu erbringen oder zu verweigern.
Die von der Gattin allenfalls erbrachten Leistungen (im Wesentlichen Büroarbeiten) sind nach Lage des Falles als familienhafte Mitarbeit anzusehen. Allenfalls in diesem Zusammenhang an die Gattin geleistete Vergütungen führen nach ständiger Lehre- und Rechtsprechung zu keinem Betriebsausgabenanspruch.
Unternehmereigenschaft:
Gem. § 2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Demnach ist eine natürliche Person dann als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen, wenn sie nachhaltig, selbständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt.
Nach den Feststellungen der Außenprüfung (siehe Kapitel Einkünftezurechnung) ist im Zusammenhang mit der Vermittlung der Y****futterkunden im Wesentlichen nur Herr Johann G***** nach außen hin in Erscheinung getreten. Herr G***** ist daher betreffend der angeführten Vermittlungsprovisionen als (leistender) Unternehmer anzusehen und sind ihm die in diesem Zusammenhang ausbezahlten Provisionen als Umsatz zuzurechnen.
Tz. 3 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Details zu den Besteuerungsgrundlagen sind der Anlage zum BP-Bericht/Niederschrift zu entnehmen.
Tz. 4 Einkünfte und Umsätze aus Gewerbebetrieb
Wie in TZ 2. dargestellt, sind die vom Verband der NÖ-X*****züchter für die Vermittlung von Y****futtermittelkunden ausbezahlten Provisionen dem Abgabepflichtigen zuzurechnen.
Details zu den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen sind der Anlage zum BP-Bericht/Niederschrift zu entnehmen.
Tz. 5 Nachschau 2009
Umsatzsteuer:
Nach dem Ergebnis der Außenprüfung sind die vom Verband der NÖ-X*****züchter für die Vermittlung von Y****futterkunden ausbezahlten Provisionen dem Abgabepflichtigen zuzurechnen.
Durch die als Landwirt erzielten Umsätze wird der Grenzbetrag für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung überschritten.
Da bis dato weder eine Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht bzw. Umsatzsteuer einbezahlt wurde, sind die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 amtswegig festzusetzen.
Details zu den Besteuerungsgrundlagen sind der Anlage zum BP-Bericht/Niederschrift zu entnehmen.
Tz. 6 Vorauszahlungen 2010
Gem. § 45 Einkommensteuergesetz hat der Steuerpflichtige Vorauszahlungen an Einkommensteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen sind der Steuer anzupassen, die sich für das jeweilige Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Details zu den ESt-Vorauszahlungen 2010 sind der Anlage zum BP-Bericht/Niederschrift zu entnehmen.
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:
Abgabenart Zeitraum Feststellung
Einkommensteuer 2004 bis 2008 1,2
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen lnteressensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Der Anlage lassen sich folgende Besteuerungsgrundlagen entnehmen:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:Der Abgabepflichtige erzielte im Prüfungszeitraum (und bis dato) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Diese werden über mündlichen Antrag des Abgabepflichtigen gem. der "LuF-Pauschalierungs-Verordnung 2001 bzw. 2006" ermittelt.
[Grafik]
Im Jahr 2008 sollten die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft richtig lauten: 2.928,47 € (Vorzeichenfehler bei den Ausgedingslasten von 1.400,00 €, in Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. 3. 2010 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ohne den Rechenfehler mit 2.928,47 € angesetzt).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Lt. Feststellungen der Betriebsprüfung (siehe TZ 2) sind die vom Verband der NÖ-X*****züchter für die Vermittlung von Y****futterkunden ausbezahlten Provisionen dem Abgabepflichtigen zuzurechnen.
Die Höhe der Provisionen leitet sich aus den bereits vorliegenden (für Sabine G***** ausgestellten) Meldungen gem. § 109a EStG ab. Da Betriebsausgaben im Konkreten nicht (mehr) nachgewiesen werden konnten, werden diese durch die Außenprüfung (einvernehmlich mit dem Abgabepflichtigen) mit 30 % der Einnahmen geschätzt.
[Grafik]
Umsatzsteuer 2004 bis 2008:
Durch die Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (mangels Detailkenntnis mit 150 % des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten Fläche geschätzt) wird der Grenzbetrag für die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer überschritten.
Da nach Lage des Falles angenommen werden muss, dass dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nachfakturiert wird, stellt die vom Verband der NÖ-X*****züchter ausbezahlte Vermittlungsprovision das Nettoentgelt (=Nettoumsatz) dar.
[Grafik]
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2010:
Das voraussichtliche ESt-Erfordernis für 2010 beträgt lt. Außenprüfung ca. Euro 2.500,--.
Die Vorauszahlungen sind daher mit diesem Betrag festzusetzen.
Beilage zur Niederschrift
Zur Niederschrift wurde folgende Ergänzung in einer Beilage vorgenommen:
Herr G***** wurde vor Unterfertigung des BP-Prüfungsauftrages gefragt, ob er Selbstanzeige einbringen möchte.
Dazu gab er vor Unterfertigung des Prüfungsauftrages bekannt:
Bis zum Jahr 2002 habe ich die Einkünfte aus der Vermittlung von Y****futterkunden für den Verband der NÖ-X*****züchter in meine Steuererklärungen aufgenommen.
Ab 2003 wurde diese Vermittlungsprovisionen auf ein Konto meiner Frau Sabine überwiesen. Dies deshalb, da meine Frau ab dem Jahr 2002 ihre Tätigkeit bei der C***** wegen der Geburt unseres Kindes nicht ausgeübt hat und sie somit Zeit hatte, mir wesentlich mehr als in den Vorjahren bei der Manipulation der Futtermittelvermittlung zu helfen. Konkret hat sie Monatsabrechnungen erstellt, Lagerbestände ermittelt und Bestellungen telefonisch entgegengenommen.
Von der Finanzbehörde wird mir nun vorgehalten, dass nach der vorliegenden Aktenlage mir diese Vermittlungsprovisionen zuzurechnen wären. Dies deshalb, weil nur ich mit meinen spezifischen Kenntnissen und Kontakten zu den Bauern die Marktchancen als Y****futtervermittler nutzen konnte.
Dazu gebe ich an, dass mir diese Problematik bis heute nicht bewusst war.
Wenn ich nun gefragt werden, welche Vermittlungsprovisionen in den Jahren 2005 bis 2009 tatsächlich ausbezahlt wurden, darf ich diesbezüglich höflich auf die bereits beim Finanzamt aufliegenden Meldungen nach § 109a Einkommensteuergesetz hinweisen. Die genauen Summen sind mir nicht im Gedächtnis.
Mir wurde mitgeteilt, dass mir die Finanzbehörde die Einkünfte und Umsätze aus den Vermittlungsprovisionen ab dem Jahr 2004 zurechnen werde.
Dazu sage ich, dass ich immer noch meine, meine Frau wäre die Unternehmerin gewesen.
Bescheide
Nach der Außenprüfung ergingen mit Datum 31. 3. 2010 den getroffenen Feststellungen und den dargestellten Besteuerungsgrundlagen entsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide.
Diesen Bescheiden gingen Wiederaufnahmebescheide vom 31. 3. 2010 betreffend die Einkommensteuerverfahren 2004 bis 2008 voraus, womit der bisherige Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. 4. 2005 (Gutschrift 1.334,37 €), der bisherige Einkommensteuerbescheid 2005 vom 16. 3. 2006 (Gutschrift 960,79 €), der bisherige Einkommensteuerbescheid 2006 vom 14. 5. 2007 (Gutschrift 799,34 €), der bisherige Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. 3. 2009 (Gutschrift 485,38 €) und der bisherige Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15. 6. 2009 (Festsetzung 300,61 €) aus dem Rechtsbestand ausschieden.
Die Wiederaufnahmebescheide wurden folgendermaßen begründet:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit, und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet bei dem mit "Einkommensteuerbescheid 2002 - Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303(4) BAO zu Bescheid vom 13.04.2005" betitelten Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2004:
Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 31. März 2010) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt werden. Insoweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet bei den übrigen mit "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer [Jahr]" betitelten Wiederaufnahmebescheiden:
Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen (z.B. wenn Fehler aufgetreten sind bzw. wenn Sie Positionen vergessen haben). Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung sind der Bescheid zu bezeichnen (Wiederaufnahmebescheid vom 31. März 2010 betreffend Einkommensteuerbescheid für [Jahr]) sowie die gewünschten Änderungen anzuführen und zu begründen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt werden. Insoweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.
Berufung
Mit Schreiben vom 29. 4. 2010 erhob der Bf durch seinen steuerlichen Vertreter Berufung wie folgt:
Mit 31. März 2010, eingelangt am 06. April 2010, wurden folgende Abgaben festgesetzt:
[Grafik]
Gegen oben angeführte Abgabenbescheide erheben wir das Rechtsmittel der Berufung. Wir werden die Berufungsbegründung in den nächsten 15 Tagen nachreichen, und bitten die Rechtsmittelfrist bis zum 15. Mai 2010 zu erstrecken.
Weiters beantragen wir die Aussetzung oben angeführter Abgaben.
Mängelbehebungsauftrag
Mit Datum 3. 5. 2010 erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag, wonach bis 25. 5. 2010 die den Berufungen vom 29. 4. 2010 gegen die Einkommensteuerbescheide 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und Umsatzsteuerbescheide 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 02-12/2009, sämtliche ergangen am 31. 3. 2010, anhaftenden Mängel - Fehlen der Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt werden - zu beheben wären, wobei bei Versäumung dieser Frist die Berufung zurückgenommen gelte.
Berufungsergänzung
Mit Eingabe vom 19. 5. 2010 wurde die Berufung vom 29. 4. 2010 wie folgt ergänzt:
Mit 31. März 2010, eingelangt am 06. April 2010, wurden folgende Abgaben festgesetzt:
[Grafik]
Bezug nehmend auf das Schreiben vom 29. April 2010 - Berufung gegen oben angeführte Abgabenbescheide - erhalten Sie nachfolgend die Begründung zu dieser eingebrachten Berufung:
A) FORMELLE MÄNGEL
1. Befangenheit gem. § 76 BAO
Der Abgabenprüfer, Herr Herbert L*****, steht mit der Familie G***** in einem Naheverhältnis.
Es liegt daher gem. § 76 BAO eine Befangenheit des Abgabenprüfers vor.
Wir weisen darauf hin, dass dadurch der Abgabenbehörde Informationen zustanden, und diese aus Sicht der Abgabenbehörde einseitig verwertet wurden, was eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.
2. Wiederaufnahmegrund gem. § 303 BAO
Unseres Erachtens liegt kein Wiederaufnahmegrund - Neuerungstatbestand - gem. § 303 BAO vor.
Sowohl Johann G***** als auch Sabine G***** sind beim Verband der NÖ-X*****züchter beschäftigt. Der Dienstgeber ist verpflichtet, eine Meldung gem. § 109a abzugeben. Die Meldung wurde vom Dienstgeber durchgeführt (siehe Beilage I).
Weiters wurde dem Finanzamt am 11.08.2003 mitgeteilt, dass Herr G***** Johann keine Provisionen mehr vom Verband der NÖ X*****züchter bezieht (siehe Beilage II). Mit diesem Schreiben wurden auch die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 auf € 0,00 herabgesetzt.
B) MATERIELLE MÄNGEL
1. Zurechnung der Einkünfte
Im Jahr 2003 hat Frau G***** von ihrem Gatten die bisherige Tätigkeit als Vermittler für Y****futter für den Verband der NÖ-X*****züchter/S***** übernommen. Bis Ende 2002 erfolgte die Abrechnung dieser Beratungs-Vermittlungsprovisionen an Herrn Johann G*****. Auch die Überweisungen erfolgten auf das Bankkonto von Herrn Johann G*****.
Ab 2003 hat der Verband der NÖ-X*****züchter mit Frau Sabine G***** einen freien Dienstvertrag abgeschlossen. Auch die Auszahlungen für dieses freie Dienstverhältnis wurden an Frau Sabine G***** vorgenommen (siehe Beilage III). Damit ist dokumentiert, dass bis 2002 die Einkünfte Herrn G*****, und ab 2003 Frau Sabine G***** zugeflossen sind.
Die Vermittlungstätigkeit für das Y****futter wurde auch wie von der Betriebsprüfung festgestellt, teilweise von Frau Sabine G*****, und teilweise von Herrn Johann G***** durchgeführt.
Von der Betriebsprüfung wurden die Einkünfte aus der Vermittlung von Y****futter nicht entsprechend dem freien Dienstverhältnis, und der Mitteilung gem. § 1 09a EStG Frau Sabine G***** zugeordnet, sondern Herrn Johann G*****. Wir weisen darauf hin, dass für Frau G***** auch die dafür anfallenden Sozialabgaben abgeführt wurden.
Wir halten fest, dass Herr Johann G***** als Dienstnehmer bei der Genossenschaft der NÖ Y****produzenten voll mit 40 Stunden beschäftigt ist. Weiters betreibt Herr G***** eine Landwirtschaft. Im Jahr 2003 hat sich Frau Sabine G***** entschlossen, die Tätigkeit als C*****-Helfer aufzugeben, und so die Vertriebstätigkeit Y****futter mit Unterstützung ihres Mannes auszuüben. Schon alleine aus den örtlichen Gegebenheiten wurde das Tätigkeitsfeld entsprechend aufgeteilt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Dienstgeber von Herrn Johann G***** - Genossenschaft der NÖ-Y****produzenten - und der Verband der NÖ X*****züchter örtlich am selben Platz befinden, und es daher naheliegend war, dass die Bestellkoordination durch Herrn Johann G***** durchgeführt wird. Darüber hinaus wurde teilweise die Vertriebstätigkeit von Herrn G***** durchgeführt (zB am Nachhauseweg von seinem Dienstort).
Wesentlich dabei ist, dass die Lagerverwaltungstätigkeit, Lagerbestandskontrolle (monatlich), Ausstellung der Lieferscheine, Entgegennahme von Kundengesprächen, Bestellüberwachung etc. von Frau Sabine G***** vorgenommen wurde. Dies ist auch so in der Niederschrift vom 04.03.2010 dokumentiert.
Die 100 %ige Zurechnung der Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit Y****futter an Herrn Johann G*****, ist daher so keinesfalls richtig. Vielmehr versucht die Betriebsprüfung, eine Steueroptimierung dahingehend, dass sämtliche Einkünfte Herrn Johann G***** zugeordnet werden, und entsprechende Steuernachforderungen festzusetzen. Dabei übersieht die Abgabenbehörde, dass von Frau Sabine G***** sehr wohl Tätigkeiten für die Vermittlung von Y****futter durchgeführt wurden. Darüber hinaus hat sie auch wesentliche Tätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft erbracht, obwohl diese Tätigkeit ohnedies zu 100 % Herrn Johann G***** zugerechnet werden. Ein gegenseitiger Leistungsaustausch für die Tätigkeiten Vermittlung von Y****futter und Land- und Forstwirtschaft wurde nicht vorgenommen, da gründlich zwischen den Ehegatten vereinbart wurde, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu 100 %Herrn Johann G*****, und die Einkünfte aus der Vermittlung von Y****futter zu 100 % Frau G***** zugerechnet werden. Diese Zurechnung ist auch durch die getrennten Bankkonten und den damit gegebenen getrennten Zufluss gegeben und dokumentiert.
Die von der Abgabenbehörde geäußerte Argumentation, dass nur Herr Johann G***** das alleinige Unternehmerrisiko getragen hat, und ihr alleine die Möglichkeit besessen hat, die sich bietenden Marktchancen auszunutzen, und allenfalls Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ist keinesfalls richtig.
Herr Johann G***** hat auf Grund seines umfangreichen Arbeitspensums als Dienstnehmer und als Landwirt einen Teilbereich- Vermittlung von Y****futter- an seine Frau ausgelagert. Frau Sabine G***** hatte somit sehr wohl das Unternehmerrisiko, da auch das Auftragsverhältnis zwischen dem NÖ-X*****zuchtverband und Frau Sabine G***** bestand.
Frau Sabine G***** hat von Herrn Johann G***** den bereits bestehenden Kundenstock übernommen, und weiter betreut. Da sich Frau Sabine G***** aus den oben angeführten Gründen der Arbeitsleistung von Herrn Johann G***** bedient, ist keinesfalls ungewöhnlich, und entspricht sehr wohl bei Unternehmern der Fremdüblichkeit. Warum sollte die Kundenbetreuung nicht weiterhin durch Herrn Johann G***** erfolgen können? Jeder Unternehmer hat auch die Möglichkeit einen Dienstnehmer zu beschäftigen.
Wesentlich dabei ist, dass Herr Johann G***** nur ein begrenztes Arbeitspensum erledigen kann. Neben einer Vollbeschäftigung - großteils wurden auch mehr als 40 Stunden gearbeitet - und einer Landwirtschaft mit 70 ha ist keine freie Arbeitszeitkapazität verfügbar, um auch noch die Vertriebstätigkeit auszuüben. Daher wurde dieses Tätigkeitsfeld an Frau Sabine G***** übertragen.
Zur Vertriebstätigkeit ist festzuhalten, dass 80 % der Kunden durch LKW-Zustellung beliefert wurden, und daher diesbezüglich keine Auslieferung durch Sabine G***** notwendig gewesen ist. Die Lieferscheine wurden im Nachhinein in Vertretung für den Landwirt unterfertigt.
2. Abgeltung der Leistungen Frau Sabine G*****
Auch wenn man der Auffassung der Abgabenbehörde folgen würde, und die Zurechnung der Einkünfte aus Vermittlung von Y****futter an Herrn Johann G***** erfolgen würde, so ergebe sich daraus zwangsläufig die Verpflichtung, dass die Leistungen von Frau G***** entsprechend entgeltlich abgefunden werden.
Von der Betriebsprüfung dazu wurde vorgebracht:
Die von der Gattin allenfalls erbrachten Leistungen (im Wesentlichen Büroarbeiten) sind nach Lage des Falles als f amilienhafte Mitarbeit anzusehen. Allenfalls in diesem Zusammenhang an die Gattin geleistete Vergütungen führen nach ständiger Lehre- und Rechtsprechung zu keinem Betriebsausgabenanspruch.
Diese Aussage ist so schlichtweg falsch. Wir möchten dies wie folgt dokumentieren:
Vorerst ist anzumerken, dass grundsätzlich auch zwischen Ehegatten Rechtsgeschäfte und Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen, und die aus diesem Anlass getätigten Aufwendungen abzugsfahig sein können. Allerdings müssen zwischen Ehegatten - anders als bei Fremden - in der Regel wegen des fehlenden Interessensgegensatzes diese rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen unbeschadet jeder zivilrechtlichen Gültigkeit bestimmten Anforderungen genügen, damit nicht zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung alle steuerlichen Wirkungen willkürlich herbei gefiihrt werden können.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie
• nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung)
• einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
• zwischen familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich)
Diese Kriterien haben aber lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung.
Bei Ehegatten ist zudem zu berücksichtigen, dass sie gem. § 90 ABGB zum Beistand verpflichtet sind, und ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar ist, und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Bei der Mitwirkung der Ehegatten ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diese ihre tatsächliche Grundlage nicht in eigenen erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der ehelichen Gemeinschaft findet.
Publizitätswirkung
Diese kommt durch die Änderung des freien Dienstverhältnisses zu Beginn des Jahres 2003 - Änderung von Johann G***** auf Sabine G***** - ausreichend zum Ausdruck. Auch die Zahlungsflüsse wurden vom NÖ-X*****zuchtverband an Frau Sabine G***** geleistet.
Es kommt damit klar und ohne Zweifel zum Ausdruck, dass die Leistungsvergütungen Frau Sabine G***** zuzuordnen sind. Da es Herrn Johann G***** auf Grund des Arbeitsaufkommens unmöglich war, die Vertriebstätigkeiten neben der Tätigkeit als Dienstnehmer bei der Genossenschaft für Y****produzenten und als Landwirt auszuüben, war Herr G***** gezwungen Arbeiten auszulagern.
Es liegt somit ein tatsächlicher Leistungsaustausch, der über eine familienhafte Mitarbeit hinausgeht vor, und es müssen daher die Leistungsansprüche aus dem freien Dienstverhältnis bei Frau Sabine G***** anerkannt werden.
3. Umsatzsteuer
Da die Umsätze aus der Vermittlungstätigkeit von Frau Sabine G***** die Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten, sind diese Umsätze steuerfrei zu behandeln. Sollte die Abgabenbehörde unserer Ansicht der 100 %igen Einkunftszurechnung an Frau Sabine G***** nicht folgen, so würde zumindest aus steuerlicher Sicht eine Mitunternehmerschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) vorliegen. Diesfalls würde diese steuerliche Mitunternehmerschaft ein eigenes Umsatzsteuersubjekt darstellen, und dieses würde ebenfalls die Kleinunternehmergrenze unterschreiten.
Wir beantragen daher die Umsatzsteuer mit € 0,00 festzusetzen.
4. Einkommensteuer
Hinsichtlich Einkommensteuer beantragen wir die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit Futtermittel Frau Sabine G***** zuzurechnen.
5. Aussetzung
...
Gesamtnachforderung € 17.326,45
6. Mündliche Berufungsverhandlung
Wir stellen den Antrag gem. 284 BAO auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Stellungnahme
Der Prüfer gab am 27. 5. 2010 zur behaupteten Befangenheit folgende Stellungnahme ab:
Mir wurde der vom steuerl. Vertreter in der Eingabe vom 19. Mai 2010 erhobene Vorwurf, ich wäre bei Durchführung des Betriebsprüfungsverfahrens für die Jahre 2004 bis 2008 nach den Bestimmungen des § 76 BAO befangen gewesen, zur Kenntnis gebracht.
Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
Der erhobene Vorwurf wird einzig damit begründet, ich stünde zur Familie des Abgabepflichtigen in einem "Naheverhältnis" und ... dass dadurch der Abgabenbehörde Informationen zustanden, und diese aus Sicht der Abgabenbehörde einseitig verwertet wurden .... Dies würde nach Ansicht des Abgabepflichtigen eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
Worauf mein behauptetes "Naheverhältnis" zur Familie G***** nun konkret fußt/fußen soll, lässt der Abgabepflichtige gänzlich im Dunkeln. Gleiches gilt für den Vorwurf, was konkret ich denn "einseitig verwertet hätte". Ich kann daher nur mutmaßen.
Mein privater Kontakt mit dem Abgabepflichtigen beschränkte sich vor Prüfungsbeginn (bestenfalls) darauf, dass ich ihn vom Sehen aus kannte. Das ist aber nicht ungewöhnlich, leben wir im Bezirk W***** ja bekannterweise in einem ländlichen Siedlungsgebiet und unsere beiden Wohnorte sind nur ca. 10 Km voneinander entfernt. Ich kann mich beim besten Willen nicht daran erinnern, mit dem Abgabepflichtigen jemals ein über das Grüßen hinausgehende Zusammentreffen gehabt zu haben. Schon gar keines, das (wie behauptet) die Annahme eines "Naheverhältnisses" rechtfertigen würde.
Bei der ersten tel. Kontaktaufnahme im Prüfungsverfahren sprach mich der Abgabepflichtige in der "Du-Form" an. Das störte mich nicht und ich erwiderte diese Form daher.
Gleiches ist zu meinen Kontaktaufnahmen/Zusammentreffen mit der Gattin des Abgabepflichtigen (G***** Sabine) zu sagen.
Vielleicht wird mein "Naheverhältnis" davon abgeleitet, dass ich den Vater des Abgabepflichtigen (Johann G***** sen.) seit Jahrzehnten kenne. Diese Bekanntschaft gründet darauf, dass wir beide bis vor etlichen Jahren gemeinsam als Musiker in einem Musikverein tätig waren. Unsere Kontakte beschränkten sich aber auf ein eher spärliches gemeinsames "Vereinsleben". Private Zusammentreffen gab es auch da keine. Dass Herr G***** sen. vor ca. 20 Jahren von meinem Vater (beide damals pauschalierte Landwirte) einmal eine in der Lokalpresse inserierte Kuh kaufte, wird wohl im gegenständlichen Verfahren ohne Bedeutung sein.
Zusammengefasst darf ich festhalten, dass es von mir ein "Naheverhältnis" zur Familie G***** (weder junior noch senior) nicht gab bzw. gibt. Dem entsprechend lagen bei Durchführung der Außenprüfung keinerlei Gründe vor, die meine volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen konnten. Ich sah daher keinen Anlass, mich in der Sache als befangen zu erklären. Sämtliche Prüfungsfeststellungen leiten sich im Übrigen von dem einem Betriebsprüfer in Ausübung seines Dienstes zur Verfügung stehenden Aktenmaterial (Arbeitsbogen, Veranlagungsakt, Datenbankabfragen- auch "online") ab.
Vorhalt vom 7. 7. 2010
Das Finanzamt ersuchte den Bf Vorhalt vom 7. 7. 2010 um verschiedene Ergänzungen zu seiner Berufung:
Zu der auf Seite 4 unter Punkt 2 im angeführten Schriftsatz aufgestellten These, wonach Sie Ihre Gattin für im Zusammenhang mit der Vermittlung von Y****futterverkäufen erbrachten Arbeiten entsprechend entgeltlich abzufinden gehabt hätten:
1. Existiert eine Vereinbarung über die von Ihrer Gattin zu erbringenden Leistungen? Wenn ja, wurde diese (und wie) nach außen hin bekanntgegeben?
2. Welche Arbeiten hat Ihre Gattin konkret ausgeübt?
3. Von welchen Unterlagen wurde der Leistungsanspruch abgeleitet?
4. Wie erfolgte die Leistungsabgeltung?
Allenfalls zu Pkt. 1, 2 und 3 vorhandene schriftliche Unterlagen wären in Kopie vorzulegen
Zum ''Kundenstock":
Sie sind seit vielen Jahren für die Genossenschaft der NÖ-Y****produzenten im Außendienst tätig.
Rekrutiert sich der "Kundenstock" betreffend der Vermittlung von Y****futterverkäufen für den Verband der NÖ-X*****züchter aus den von Ihnen für die Genossenschaft der NÖ Y****produzenten betreuten Landwirten?
Wenn nicht, wären die diesbezüglichen Landwirte mit Namen und Adresse bekanntzugeben.
Zu den von Ihnen am 5. März 2010 einbekannten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
Nach den dem Finanzamt nunmehr vorliegenden Unterlagen (Aktenstand bei der SVA der Bauern) hatten Sie zu den jeweiligen Jahresanfängen folgende Fremdzupachtungen:
2004: 19,53 ha.
2005: 20,55 ha.
2006: 20,55 ha.
2007: 19,95 ha.
2008: 19,95 ha.
Es ist beabsichtigt, diese angeführten (Fremd)Zupachtungen einer erforderlichen Neuberechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu Grunde zu legen. Wie bisher beantragt, käme dabei die für den jeweiligen Zeitraum geltende "LuF Pauschalierungsverordnung - Methode Vollpauschalierung" zur Anwendung.
Die Beantwortung dieses Vorhaltes wird bis zum 6. August 2010 erbeten.
Vorhaltsbeantwortung vom 15. 9. 2010
Der Bf gab durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 15. 9. 2010 bekannt:
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 07.07.2010 möchten wir festhalten wie folgt:
Zu der auf Seite 4 unter Punkt 2 im angeführten Schriftsatz aufgestellten These, wonach Sie Ihre Gattin für im Zusammenhang mit der Vermittlung von Y****futterverkäufen erbrachten Arbeiten entsprechend entgeltlich abzufinden gehabt hätten:
1. Existiert eine Vereinbarung über die von Ihrer Gattin zu erbringenden Leistungen? Wenn ja, wurde diese (und wie) nach außen hin bekanntgegeben?
Wie bereits auf Seite 3 der eingebrachten Berufung vom 19.05.2010 ersichtlich ist, wurde mit Frau Sabine G***** und dem Verband der NÖ-X*****züchter beginnend mit 2003 ein freies Dienstverhältnis begründet. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Geldflüsse aus diesem freien Dienstverhältnis Frau Sabine G***** zugeflossen - siehe Dokumentation der Berufung.
2. Welche Arbeiten hat Ihre Gattin konkret ausgeübt?
Dies wurde ebenfalls in der Berufung vom 19.05.2010 erläutert. Zur genaueren Dokumentation halten wir fest wie folgt:
Da für den Prüfungszeitraum keine genauen Stundenaufzeichnungen vorliegen, können wir nur auf aktuelle Aufzeichnungen zugreifen. Da für das Jahr 2010 nun Stundenaufzeichnungen von Frau Sabine G***** für die erbrachten Tätigkeiten geführt werden, und sich der Umfang und die Art der Tätigkeiten sich gegenüber jener Tätigkeiten, welche im Prüfungszeitraum erbracht wurden, nicht wesentlich verändert haben, kann daher auf diese Auswertung zurückgegriffen werden.
Wir legen daher beispielshaft eine Stundenaufzeichnung für den Monat Mai 2010 bei.
3. Von welchen Unterlagen wurde der Leistungsanspruch abgeleitet?
Freier Dienstvertrag - sämtliche Leistungen wurden Frau Sabine G***** zugeordnet, und sind auch an Frau Sabine G***** zugeflossen.
Dass Herr G***** Frau Sabine G***** bei diesen Tätigkeiten teilweise unterstützt hat, ist korrekt. Andererseits hat jedoch auch Frau Sabine G***** Herrn Johann G***** auch im Rahmen der Landwirtschaft arbeitsmäßig unterstützt, wobei diese Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ja ebenfalls zu 100 %Herrn Johann G***** zugeordnet werden.
Aus Vereinfachungsgründen hat man sich dafür entschieden, dass die Tätigkeit aus dem Futterverkauf zur Gänze Frau Sabine G***** zugeordnet wird, und die Tätigkeit aus der Land- und Forstwirtschaft zur Gänze Herrn Johann G*****.
4. Wie erfolgte die Leistungsabgeltung?
Sämtliche Leistungen aus dem freien Dienstverhältnis wurden an Frau Sabine G***** überwiesen, und wurden dieser auch zugeordnet.
Zum "Kundenstock"
Herr Johann G***** betreut im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater für die NÖ Y****produzenten folgende Bezirke: W*****, O*****, K***** (teilweise), B***** (teilweise), Z***** (teilweise).
Es ist somit verständlich, dass ein Großteil der Kunden für die Vermittlung von Y****futterverkauf in diesen Bezirken wohnhaft ist.
Es kommt jedoch vor, dass auch Landwirte außerhalb der von Herrn Johann G***** betreuten Region beliefert werden.
Zu den von Ihnen am 5. März 2010 einbekannten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
Es ist daraus keine Fragestellung zu erblicken.
Auskunftsersuchen
Das Finanzamt richtete am 15. 3. 2011 folgendes Auskunftsersuchen an den Verband der NÖ. X*****züchter:
1.
Herr bzw. Frau G***** vereinnahmen seit Jahren von Ihrem Unternehmen Provisionen für die Vermittlung von Futtermittelbestellungen.
In diesem Zusammenhang ist für die Finanzbehörde von Bedeutung, wie sich der jeweilige Bestellvorgang mit den Abnehmern der Futtermittel gestaltet.
Ist Ihr Unternehmen in den Bestellvorgang der Landwirte - etwa durch Verwendung von Bestellscheinen etc. -eingebunden?
Wenn diesbezügliche Drucksorten verwendet wurden, wird um die Vorlage von jeweils zwei Belegkopien aus den Jahren 2004 bis 2009 ersucht.
2.
Wovon wurde die in den Jahren 2004 bis 2009 ausbezahlte Provision abgeleitet?
3.
Wurde mit Frau Sabine G***** seinerzeit ein Dienst-/Werkvertrag abgeschlossen (um Vorlage einer Kopie wird ersucht)?
4.
Bis zum Jahr 2003 wurde die Vermittlungsprovision an Herrn Johann G***** ausbezahlt. Aufgrund welcher Grundlage erfolgte die Auszahlung von 2004 bis 2009 an Frau Sabine G*****?
5.
Hat Herr Johann G***** im Jahr 2010 einen Antrag auf Nachzahlung von Umsatzsteuer für Zeiträume ab 2004 eingebracht? Wenn ja, wird um Übermittlung einer Kopie dieses Antrages ersucht.
Der Verband nö. X*****züchter reg.Gen.mbH. antwortete dem Finanzamt hierauf am 1. 4. 2011:
1. Herr bzw. Frau G***** vereinnahmen seit Jahren von Ihrem Unternehmen Provisionen für die Vermittlung von Futtermittelbestellungen. In diesem Zusammenhang ist für die Finanzbehörde von Bedeutung, wie sich der jeweilige Bestellvorgang mit den Abnehmern der Futtermittel gestaltet.
Ist Ihr Unternehmen in den Bestellvorgang der Landwirte - etwa durch Verwendung von Bestellscheinen etc.- eingebunden? Wenn diesbezügliche Drucksorten verwendet wurden, wird um die Vorlage von jeweils zwei Belegkopien aus den Jahr 2004 bis 2009 ersucht.
Grundsätzlich gibt es bei uns Bestellformulare, die dann auch gleich als Verladeliste und in weiterer Folge nach Lieferung als Lieferscheine verwendet werden, damit unser LKW-Fahrer sämtliche Daten für die Auslieferung hat.
Bei den Kunden, die von Herrn G***** betreut werden, ist es so, dass die Kunden direkt bei Herrn G***** bestellen, dieser dann entweder unseren Vordruck verwendet und die Bestellung per FAX an uns übermittelt, oder aber die Bestellung wird telefonisch durchgegeben und von unseren Mitarbeiterinnen im Büro im Bestellformular eingetragen. Bei Herrn G***** werden diese Bestellscheine und in weiterer Folge auch Lieferscheine aber nicht sofort fakturiert, sondern die gelieferten Waren werden als Lagerumbuchung auf ein von Herrn G***** geführtes Lager umgebucht. Herr G***** stellt dann für seine Kunden eigene Lieferscheine (Lieferscheinbuch des X-Verband) aus, die zu jedem Monatsende mit einer dazugehörigen Lagerstandsliste an das Büro in S***** geschickt werden. Danach werden die Rechnungen an die diversen Kunden ausgestellt und die Lagerstände werden kontrolliert!
2. Wovon wurde die in den Jahren 2004- 2009 ausbezahlte Provision abgeleitet?
Die Provisionen wurden aufgrund der erlösten Umsätze berechnet. Bis einschließlich Februar 2007 gab es ein Provisionssystem, das für jeden Artikel einen eigenen Provisionssatz vorsah. Mit März 2007 wurde der Provisionssatz vereinheitlicht auf 6,5 %, in weiterer Folge wurde der Provisionssatz mit Februar 2008 auf 6 % gesenkt.
3. Wurde mit Frau Sabine G***** seinerzeit ein Dienst-/Werkvertrag abgeschlossen (um Vorlage einer Kopie wird ersucht)?
Wie auch Herrn L***** bereits mitgeteilt wurde, hat unsere derzeitige Buchhalterin, Fr. Karin U*****, die Buchhaltung erst nach der Pensionierung von Fr. Monika F***** nach einer Einschulungszeit im Sommer 2007 übernommen. Es wurden daher die alten Unterlagen durchsucht, es wurde aber kein Vertrag gefunden. Laut. Dipl. lng. I***** (ehemaliger Geschäftsführer) wurden damals mündliche Vereinbarungen mit jedem einzelnen Verkäufer getroffen.
4. Bis zum Jahr 2003 wurde die Vermittlungsprovision an Herrn Johann G***** ausbezahlt. Aufgrund welcher Grundlage erfolgte die Auszahlung von 2004 bis 2009 an Frau Sabine G*****?
Siehe 3
5. Hat Herr Johann G***** im Jahr 2010 einen Antrag auf Nachzahlung von Umsatzsteuer für Zeiträume ab 2004 eingebracht? Wenn Ja, wird um Übermittlung einer Kopie dieses Antrages ersucht.
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Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 76 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102262/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102262.2011
- Stammnummer
- 109592
- Gültig
- 18.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF