Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102262/2011
Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102262/2011vom 18.03.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es wurde im März 2010 eine Rechnung von Herrn Johann G***** über die Umsatzsteuer gestellt. Diese Rechnung wurde lt. Herrn Johann G***** unter Anleitung von Herrn L***** ausgestellt. Auf Wunsch von Herrn Johann G***** wurde die Rechnung aber wieder storniert.
Berufungsvorentscheidungen
Das Finanzamt erließ mit Datum 19. 4. 2011 Berufungsvorentscheidungen, die zu Änderungen der Bemessungsgrundlagen und der festgesetzten Abgaben wie am Ende der Bescheidbegründung angegeben führten. Begründet wurden diese wie folgt:
1. Zum Berufungsbegehren "FORMELLE MÄNGEL ":
1. a) Behauptete Befangenheit des Außenprüfers:
Nach den Vorbringen der Berufungsschrift stünde der Außenprüfer (Herbert L*****) in einem Naheverhältnis zur Familie G*****. Es seien lt Berufungsschrift der Abgabenbehörde dadurch Informationen zugestanden und wurden diese aus Sicht der Abgabenbehörde einseitig verwertet. Lt Berufungsschrift widerspräche dies dem Gleichheitsgrundsatz.
Die Berufungsschrift enthält keinerlei Angaben, worauf sich denn das behauptete Naheverhältnis des Außenprüfers zur Familie G***** konkret gründe. Weiters ließ man die Abgabenbehörde in der Berufungsschrift gänzlich im Unklaren darüber, welche Informationen ihr (ausschließlich!) aus diesem behaupteten Naheverhältnis zugekommen sei und wie sie diese dann einseitig verwendet habe.
Über tel. Rückfrage der Abgabenbehörde konnte/wollte der steuerl. Vertreter (Hr. E*****) von sich aus keine Konkretisierung des vorgebrachten Vorwurfes der Befangenheit des Außenprüfers vornehmen. Erst über (tel.) Rückfrage gab er an, dass mit dem Naheverhältnis zur Familie G***** gemeint sei, dass der Außenprüfer mit dem Vater des Abgabepflichtigen vor vielen Jahren gemeinsam in einer Blaskapelle musiziert hätte.
Welche Informationen für die Abgabenbehörde denn dieses "Kennen des Vaters" konkret im Außenprüfungsverfahren ausgelöst hätte, blieb der steuerl. Vertreter auch in diesem Telefonat schuldig.
Die Abgabenbehörde kann aus den vorgebrachten Argumenten keinerlei Befangenheit des Außenprüfers (§ 76 Bundesabgabenordnung) erblicken, weshalb das gegenständliche Verfahren nicht mit dem behaupteten formellen Mangel behaftet ist.
1. b) Behauptete Befangenheit "Wiederaufnahmegrund gem. § 303 BAO":
Nach den Ausführungen der Berufungsschrift läge (offenbar für die im Prüfungsverfahren ergangenen berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2008) kein Wiederaufnahmegrund- Neuerungstatbestand - gem. § 303 BAO vor. Zu dieser Behauptung wird berichtet, es sei eine § 109a-Meldung für Sabine G***** abgegeben worden und Herr Johann G***** hätte dem Finanzamt im Jahr 2003 mitgeteilt, dass er keine Provisionen mehr vom Verband der NÖ-X*****züchter beziehe.
Zu diesem Berufungsanbringen ist festzuhalten, dass die anlässlich der Außenprüfung ergangenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 nicht mit Berufung angefochten wurden.
Die Bescheide sind ua. mit den diesbezüglichen Hinweisen auf den Bericht über die Außenprüfung ausreichend begründet.
Die vorgebrachten Argumente sind nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht geeignet, einen formellen Mangel des im Rahmen der Außenprüfung durchgeführten Abgabenverfahrens (Einkommmensteuer 2004 bis 2008) aufzuzeigen.
2. Zum Berufungsbegehren "MATERIELLE MÄNGEL ":
Zurechnung der Einkünfte/Unternehmereigenschaft:
Im Verfahren ist strittig, wem von den Eheleuten G***** die vom Verband der NÖ-X*****züchter vereinnahmten (Provisions)Einnahmen zuzurechnen sind bzw. wer diesbezüglich als Unternehmer anzusehen ist.
2. a) Bemessungsgrundlagen Einkommensteuer:
2.a.1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, wer also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern ( = Dispositionsbefugnis über die Leistungserbringung). Nach ständiger Rechtsprechung sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der die entsprechende Leistung erbringt. Die rechtliche (vertragliche) Gestaltung ist dabei nur dann maßgeblich, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht anderes ergibt.
Die Provisionen vom Verband der NÖ-X*****züchter wurden/werden lt. Auskunft des genannten Verbandes für die Vermittlung von (X*****)Futterbestellungen ausbezahlt. Wobei sich das Ausmaß der Provision (offenbar ausschließlich) vom vermittelten Umsatz ableitete.
Demnach ist als Zurechnungssubjekt dieser Einnahmen jener anzusehen, der die Dispositionsbefugnis über diese Umsatzvermittlung hatte. Also wer konkret
- Kundenkontakte pflegte bzw. die Kunden "betreute"
- Bestellungen entgegennahm u. diese an den Verband weiterleitete
- in der Lage war, entsprechende Produktinformation zu geben
Zu ... Kundenkontakte pflegte bzw. die Kunden ''betreute" bzw. Bestellungen entgegennahm u. diese an den Verband der NÖ-X*****züchter weiterleitete:
Nach der vorliegenden Aktenlage ist Herr Johann G***** seit zumindest 1994 als Außendienstmitarbeiter (im Lohnverhältnis) der Genossenschaft der NÖ-Y****produzenten (ab 2009 M***** Gut S*****), S*****, tätig. In den Jahren 1995 bis 2002 wurde von Herrn Johann G***** die Vereinnahmung von Vermittlungsprovisionen von dem an der gleichen Adresse domizilierten Verband der NÖ-X*****züchter (als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) in den Steuererklärungen offengelegt.
Offenbar über durch Herrn G***** an den Verband der NÖ-X*****züchter seinerzeit mündlich herangetragenen Wunsch (siehe diesbezügliche Auskunftserteilung des Verbandes v. 1. April 2011) erfolgte die Auszahlung dieser Vermittlungsprovisionen ab 2003 an Frau Sabine G***** und wurden daher vom Verband der NÖ-X*****züchter auch derart lautende Mitteilungen (§ 109a EStG) über die Auszahlung dieser Provisionen an Frau Sabine G***** an die Finanzverwaltung übermittelt.
Nach den Feststellungen der Außenprüfung und insbesondere im Berufungsverfahren eingeholten Auskünften beim Verband der NÖ-X*****züchter (siehe seinerzeitige Niederschrift mit der Mitarbeiterin Fr. A***** bzw. nunmehrige Auskunftserteilung des Verbandes v. 1. April 2011) hat sich aber
- einerseits die Kontakthaltung zum (die Provisionen auszahlenden) Verband der NÖ X*****züchter auch in der Zeit nach 2002 gegenüber den Vorjahren nicht geändert (lt. niederschriftlichen Aussage der Mitarbeiterin hätte sie im Zusammenhang mit diesen Vermittlungen praktisch nie Kontakt zu/mit Frau Sabine G***** gehabt)
- andererseits erfolgte die Kontaktpflege und "Betreuung" der Kunden offenbar auch nach 2003 ausschließlich durch Herrn Johann G*****. Dies ergibt sich fast zwangsläufig schon dadurch, dass der die Provisionsauszahlung auslösende Kundenkreis offenbar nicht (nennenswert) über den von Herrn Johann G***** als Außendienstmitarbeiter der Genossenschaft der NÖ-Y****produzenten betreuten Landwirtekreis hinausgeht (über Aufforderung d. Finanzamtes v. 7. Juli 2010 wurden vom Abgabepflichtigen derartige Namen/Adressen jedenfalls nicht namhaft gemacht).
Lt. der angeführten Auskunftserteilung des Verbandes der NÖ-X*****züchter bestellten die Landwirte (offenbar im gesamten Prüfungszeitraum) direkt bei Herrn G*****.
Weiters ist dieser Auskunftserteilung zu entnehmen, dass Herr G***** die Kunden betreut und dieser bei den Bestellannahmen (zumindest teilweise) das vom Verband der NÖ X*****züchter aufgelegte Bestellformular verwendet. Herr G***** verwende für die Warenauslieferungsmanipulation lt. Auskunft des Verbandes der NÖ-X*****züchter auch eigene (dem Verband zuzurechnende) Lieferscheine.
Unterstützt wird die von der Finanzbehörde getroffene Einkunftsquellenzuordnung auch dadurch, dass die vom Verband der NÖ-X*****züchter übermittelten Lieferscheinkopien/-listen reihenweise Stempelaufdrucke lautend auf "Johann G*****/*****Wohnort*****" aufweisen bzw. teilweise auf diesen Unterschriften/Unterschriftskürzel lautend auf (offenbar) Johann G***** angebracht sind. Somit konnten auch die betroffenen Landwirte davon ausgehen konnte, dass Herr G***** ihre Kontaktperson zum Futtermittellieferanten war.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass offenbar sämtliche (sowohl mit den Futtermittelabnehmern als auch mit dem Verband der NÖ-X*****züchter als Lieferanten) im Zusammenhang mit der Vermittlung der Futterlieferungen notwendigen Kontakthaltungen von Herrn Johann G***** wahrgenommen wurden.
Möglicherweise vereinzelt stattgefundene Einschreitungen von Frau Sabine G***** (beispielsweise bei Anrufen von Landwirten am Festnetztelefon der Familie G*****) vermögen - wegen der diesbezüglich erforderlichen Einstufung als familienhafte Mitarbeit - jedenfalls die von der Finanzbehörde vorgenommene Einkünftezuordnung nicht zu erschüttern.
Zu ... in der Lage war, entsprechende Produktinformation zu geben:
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens (wegen seiner langjährigen einschlägigen Erfahrung) anzunehmen, dass nur Herr Johann G***** in der Lage war, den Landwirten entsprechend ausreichende Produktinformationen in Bezug auf die vermittelten Futtermittel zukommen zu lassen. Es ist nicht anzunehmen, dass Frau Sabine G***** als C*****-Helferin (mangels diesbezüglicher Erfahrung/Schulung) über ausreichendes Detailwissen zum Beraten über Ankäufe von Futtermitteln verfügte.
Festgehalten sei, dass Frau Sabine G***** im Oktober 2002 und September 2004 Kinder gebar. Die dadurch zwangsläufig ausgelöste zeitliche Inanspruchnahme spricht vehement gegen die (Neu)Aufnahme einer Außendiensttätigkeit in dieser Zeit.
In der Berufungsschrift vom 19.5.2010 wird ua. ausgeführt, dass die Vermittlungstätigkeit von Herrn bzw. Frau G***** auch von der Betriebsprüfung festgestellt worden wäre .....
Dazu ist festzuhalten, dass diese Einschätzung des steuerl. Vertreters dem Bericht über die Betriebsprüfung so nicht zu entnehmen ist. Dort werden lediglich diesbezügliche Aussagen der Eheleute G***** (von Herrn G***** im Prüfungsverfahren niederschriftlich bekanntgegeben) wiedergegeben.
Gleich verhält es sich mit der in der Berufung angeführten Behauptung, es sei durch die Niederschrift vom 4. 3. 2010 dokumentiert, Frau Sabine G***** hätte in Bezug auf die erfolgten Provisionszahlungen .... die Lagerverwaltungstätigkeit, Lagerbestandskontrolle, Ausstellung von Lieferscheinen, Entgegennahme von Kundengesprächen, Bestellüberwachung abgewickelt
Auch hier ist dem Bericht über die Betriebsprüfung nicht zu entnehmen, dass von den niederschriftlichen Angaben des Herrn G***** eine Dokumentation der angeführten Tätigkeiten abzuleiten sei.
Die niederschriftliche Aufnahme erfolgte lediglich zur Wahrung des Parteiengehörs und stellt keine (wie immer geartete) Wertung der Angaben der Partei durch die Abgabenbehörde dar.
In der bereits angeführten Berufungsschrift wird vom steuerl. Vertreter auf Seite 4 sogar selbst eingeräumt, ..... dass es keinesfalls ungewöhnlich sei wenn sich Frau G***** (betreffend der Vermittlung von Y****futter) der Arbeitsleistung von Herrn G***** bediene.
Auch das spricht dafür, dass die nach außen hin in Erscheinung tretenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den vermittelten Futterlieferungen von Herrn G***** ausgeübt wurden.
Mögl. Unterstützungsleistungen von Frau Sabine G*****:
In der Berufungsschrift wird auf Seite 4 ausgeführt.... .. würde die Zurechnung der Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit an Herrn Johann G***** erfolgen, so ergäbe sich daraus zwangsläufig die Verpflichtung, dass die Leistungen von Frau G***** entsprechend entgeltlich abgefunden werden ....
Der vom steuerl. Vertreter am 20. Sept. 2010 eingebrachten diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung sind lediglich allgemein gehaltene Bekanntgaben zu entnehmen.
So existiert zwischen den Eheleuten G***** offenbar keine (schriftliche) Vereinbarung über die von Frau G***** zu erbringenden Leistungen.
Die Anfrage nach der konkret von Frau G***** erbrachten Leistung wurde mit Hinweis auf die Berufungsschrift (hier ist unter Pkt. 2 ausgeführt, dass offenbar die gesamten vom Verband der NÖ-X*****züchter ausbezahlten Provisionen als Leistungsentgelt für Frau G***** angesehen werden soll) beantwortet und diesbezüglich weiter ausgeführt, dass für den Prüfungszeitraum keine genauen (!) Stundenaufzeichnungen vorlägen ....
Es könne daher nur auf aktuelle (aus dem Jahr 2010) Aufzeichnungen zurückgegriffen werden und diese würden nach Ansicht des steuerl. Vertreters offenbar die Verhältnisse im Prüfungszeitraum widerspiegeln.
Zur Anfrage, wovon denn der Leistungsanspruch von Frau G***** abgeleitet wurde wird ausgeführt..... Freier Dienstvertrag - sämtliche Leistungen wurden Frau Sabine G***** zugeordnet.
Mit der Antwort ist offenbar der (mündlich?) mit dem Verband der NÖ-X*****züchter abgeschlossene Freie Dienstvertrag gemeint. Es kann aus dieser Antwort daher keine Bedeutung für den angefragten Problemkreis abgeleitet werden.
Zur Anfrage, wie die Leistungsabgeltung an Frau G***** erfolgt sei wird vom steuerl. Vertreter wieder auf das Vorhandensein eines freien Dienstvertrages verwiesen. Auch dieser Antwort kann keine Bedeutung für den angefragten Problemkreis abgeleitet werden.
Zum Thema "allfällige Entlohnung der Ehegattin Sabine G*****" ist zusammengefasst festzuhalten, dass (auch) nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Mithilfe der Gattin bei der Ausübung der Vermittlungstätigkeit durchaus als möglich erscheint.
Nach der Art der Tätigkeit für den Verband der NÖ-X*****züchter (Vermittlung von Futterkunden im "Außendienst") ist aber nach den Erfahrungen des täglichen Lebens anzunehmen, dass diese allenfalls von der Gattin erbrachten Leistungen über eine (steuerlich unbeachtliche) familienhafte Mitarbeit nicht hinausgehen.
Jedenfalls konnten im Verfahren die im Prüfungszeitraum allenfalls erbrachten Leistungen nicht detailliert (Zeitausmaß etc.) angeführt werden bzw. fehlt es offenbar auch an der konkreten Abgeltung der allenfalls erbrachten Unterstützungsleistungen. Eine Leistungsvereinbarung wurde offenbar ebenfalls nicht abgeschlossen.
Leistungsbeziehungen unter Eheleuten sind steuerl. nur dann anzuerkennen, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Aus obigen Festhaltungen ist abzuleiten, dass eine allfällig stattgefunden habende Mithilfe der Gattin
- nach außen hin nicht ausreichend (weil gar nicht) dokumentiert wurde
- es daher diesbezüglich auch an einer klaren und jeden Zweifel ausschließenden Vereinbarung fehlt.
- Weiters derartige Leistungsbeziehungen (weil etwa keine Details über eine Entlohnung getroffen wurden) zwischen Familienfremden keineswegs unter den selben Bedingungen abgeschlossen würden.
Demnach führt eine allfällig stattgefunden habende Mithilfe der Gattin in Anwendung der Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) zu keinem Betriebsausgabenanspruch.
Im Übrigen fehlt es diesbezüglich auch an einer Konkretisierung des Leistungsentgeltes.
Auszahlung der Vermittlungsprovision an Frau Sabine G*****:
Die Auszahlung der Vermittlungsprovision an Frau Sabine G***** basiert lt. Auskunft des Verbandes der NÖ-X*****züchter offenbar auf einer mündliche Mitteilung von Herrn G*****.
Die Auszahlungsmodalität ist nur ein Teil der Leistungsbeziehung mit dem Verband der NÖ X*****züchter und erfolgte diese offenbar unter starker Einflussnahme von Herrn G*****.
Die an den Verband der NÖ-X*****züchter ergangene Anweisung, die Auszahlung möge ab 2003 auf ein Konto von Frau Sabine G***** erfolgen, ist als (steuerlich unbeachtliche) Einkommensverwendung anzusehen.
Die Auszahlung der Provisionen an Frau G***** ist jedenfalls nicht geeignet die Einschätzung, Herr Johann G***** hätte alleine die Dispositionsbefugnis über die erbrachten Vermittlungsleistungen gehabt, zu erschüttern.
Zusammenfassung Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Nach Ansicht der Finanzverwaltung hatte Herr Johann G***** die alleinige Dispositionsbefugnis betreffend der gegenüber dem (provisionsauszahlenden) Verband der NÖ-X*****züchter erbrachten Vermittlungsleistungen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist daher Herr Johann G***** als Zurechnungssubjekt dieser ausbezahlten Vermittlungsprovisionen anzusehen.
Die Mitteilung an den Verband der NÖ-X*****züchter, die Provisionen mögen auf ein Konto von Frau Sabine G***** erfolgen (und demnach auch der Wortlaut der ausgestellten Provisionsbestätigungen) ist nach Ansicht der Finanzverwaltung einzig aus dem Grund erfolgt, den tatsächlichen Leistungserbringer zu verschleiern um damit Steuern zu sparen.
Die in den am 31. März 2010 für die Jahre 2004 bis 2008 ergangenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bleiben unverändert wie folgt:
2004: Einkünfte: € 1.877,40
2005: Einkünfte: € 3.266,56
2006: Einkünfte: € 3.405,93
2007: Einkünfte: € 3.829,08
2008: Einkünfte: € 4.255,05
2.a.2) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Im Rahmen der seinerzeitigen Außenprüfung wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach den Angaben des Abgabepflichtigen über dessen Antrag nach den Bestimmungen der jeweils geltenden LuF-Pauschalierungsverordnung ermittelt.
Nach dem nunmehrigen Aktenstand (Auskunftseinholung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern) sind die Einkünfteermittlungen nach den Auskünften der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Bereich der Einheitswerte der Zupachtungen anzupassen (zu erhöhen).
Es ergeben sich dadurch für die Jahre 2004 bis 2008 geänderte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Die diesbezüglichen Detaildaten zu den Einkünfteermittlungen sind am Ende dieser Bescheidbegründung dargestellt.
2. b) Bemessungsgrundlagen Umsatzsteuer:
Gem. § 2 Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Demnach ist eine natürliche Person dann als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen, wenn sie nachhaltig, selbständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt.
Im Regelfall (insbesondere bei natürlichen Personen) ist der Unternehmer (§ 2 UStG) mit dem Zurechnungssubjekt der Einkünfte ident.
Im Rahmen dieser Berufungsvorentscheidung wurde bereits ausreichend dargestellt, warum Herr Johann G***** als Zurechnungssubjekt der vom Verband der NÖ-X*****züchter ausbezahlten Vermittlungsprovisionen anzusehen ist. Aus diesen Ausführungen ist ableitbar, dass (alleine) Herr Johann G***** bei seinen Vermittlungsleistungen nachhaltig, selbständig und entgeltlich tätig war. Insbesondere war es Herr Johann G***** alleine , der - wie bereits zum Kapitel Einkommensteuer angeführt - die für die Vermittlung der Futterlieferungen nötigen Kontakthaltungen zwischen Landwirten und dem Verband der NÖ-X*****züchter aufrecht erhalten hat.
Die Ausstellung der auf Frau Sabine G***** lautenden Auszahlungsbestätigungen und auch die Auszahlung auf ein Konto von Frau G***** erfolgten über Anregung von Herrn/Frau G***** offenbar nur zu dem alleinigen Zweck, den wahren Leistungserbringer der Vermittlungen zu verschleiern um damit Steuern zu sparen.
Da nach Lage des Falles anzunehmen ist, dass die Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger nachverrechnet werden kann, stellen die vom Verband der NÖ X*****züchter ausbezahlten Vermittlungsprovisionen das Nettoentgelt (=Umsatz) dar.
Anzumerken ist, dass sich durch das Berichtigungserfordernis der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der (mangels Vorliegen konkreter Zahlen aus Erfahrungswerten mit 150 % des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten Fläche) geschätzte Umsatz aus diesem Betrieb ändert.
Zu einer Zahllastauswirkung führt dies nicht, da nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 UStG (USt-Pauschalierung für Land- und Forstwirte) sich Zahllast bzw. Vorsteuer jeweils ausgleichen.
Im Detail sind die nunmehrigen Umsatzsteuergrundlagen am Ende dieser Bescheidbegründung angeführt.
[Grafik]
[Grafik]
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 22. 5. 2011, beim Finanzamt eingelangt am 25. 5. 2011, beantragte der Bf durch seine steuerliche Vertretung Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz unter anderem betreffend
Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 vom 19.04.2011
Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2008 vom 19.04.2011
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2009 vom 19.04.2011
sowie Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Betreffend den Bf seien folgende Bescheide ergangen:
[Grafik]
Weiters wurde durch die steuerliche Vertretung ausgeführt:
Gegen oben angeführte Bescheide erheben wir binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründen dies wie folgt:
Zunächst erheben wir unsere Berufung vom 19.05.2010 voll inhaltlich zum Gegenstand dieser Berufung.
A) FORMELLE MÄNGEL
1. Befangenheit gem. § 76 BAO
Der Abgabenprüfer, Herr Herbert L*****, steht mit der Familie G***** in einem Naheverhältnis.
Es liegt daher gem. § 76 BAO eine Befangenheit des Abgabenprüfers vor.
Wir weisen darauf hin, dass dadurch der Abgabenbehörde Informationen zustanden, und diese aus Sicht der Abgabenbehörde einseitig verwertet wurden, was eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.
2. Wiederaufnahmegrund gem.§ 303 BAO
Unseres Erachtens liegt kein Wiederaufnahmegrund - Neuerungstatbestand - gem. § 303 BAO vor.
Sowohl Johann G***** als auch Sabine G***** sind beim Verband der NÖ-X*****züchter beschäftigt. Der Dienstgeber ist verpflichtet, eine Meldung gern. § 109a abzugeben. Die Meldung wurde vom Dienstgeber durchgeführt (siehe Beilage I).
Weiters wurde dem Finanzamt am 11.08.2003 mitgeteilt, dass Herr G***** Johann keine Provisionen mehr vom Verband der NÖ X*****züchter bezieht (siehe Beilage II). Mit diesem Schreiben wurden auch die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 auf € 0,00 herabgesetzt.
B) MATERIELLE MÄNGEL
1. Zurechnung der Einkünfte
Im Jahr 2003 hat Frau G***** von ihrem Gatten die bisherige Tätigkeit als Vermittler für Y****futter für den Verband der NÖ-X*****züchter/S***** übernommen. Bis Ende 2002 erfolgte die Abrechnung dieser Beratungs-Vermittlungsprovisionen an Herrn Johann G*****. Auch die Überweisungen erfolgten auf das Bankkonto von Herrn Johann G*****.
Ab 2003 hat der Verband der NÖ-X*****züchter mit Frau Sabine G***** einen freien Dienstvertrag abgeschlossen. Auch die Auszahlungen für dieses freie Dienstverhältnis wurden an Frau Sabine G***** vorgenommen (siehe Beilage III). Damit ist dokumentiert, dass bis 2002 die Einkünfte Herrn G*****, und ab 2003 Frau Sabine G***** zugeflossen sind.
Die Vermittlungstätigkeit für das Y****futter wurde auch wie von der Betriebsprüfung festgestellt, teilweise von Frau Sabine G*****, und teilweise von Herrn Johann G***** durchgeführt.
Von der Betriebsprüfung wurden die Einkünfte aus der Vermittlung von Y****futter nicht entsprechend dem freien Dienstverhältnis, und der Mitteilung gem. § 109a EStG Frau Sabine G***** zugeordnet, sondern Herrn Johann G*****. Wir weisen darauf hin, dass für Frau G***** auch die dafür anfallenden Sozialabgaben abgeführt wurden.
Wir halten fest, dass Herr Johann G***** als Dienstnehmer bei der Genossenschaft der NÖ Y****produzenten voll mit 40 Stunden beschäftigt ist. Weiters betreibt Herr G***** eine Landwirtschaft. Im Jahr 2003 hat sich Frau Sabine G***** entschlossen, die Tätigkeit als C*****-Helferin aufzugeben, und so die Vertriebstätigkeit Y****futter mit Unterstützung ihres Mannes auszuüben. Schon alleine aus den örtlichen Gegebenheiten wurde das Tätigkeitsfeld entsprechend aufgeteilt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Dienstgeber von Herrn Johann G***** - Genossenschaft der NÖ-Y****produzenten - und der Verband der NÖ X*****züchter örtlich am selben Platz befinden, und es daher naheliegend war, dass die Bestellkoordination durch Herrn Johann G***** durchgeführt wird. Darüber hinaus wurde teilweise die Vertriebstätigkeit von Herrn G***** durchgeführt (zB am Nachhauseweg von seinem Dienstort).
Wesentlich dabei ist, dass die Lagerverwaltungstätigkeit, Lagerbestandskontrolle (monatlich), Ausstellung der Lieferscheine, Entgegennahme von Kundengesprächen, Bestellüberwachung etc. von Frau Sabine G***** vorgenommen wurde. Dies ist auch so in der Niederschrift vom 04.03.2010 dokumentiert.
Die 100 %ige Zurechnung der Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit Y****futter an Herrn Johann G*****, ist daher so keinesfalls richtig. Vielmehr versucht die Betriebsprüfung, eine Steueroptimierung dahingehend, dass sämtliche Einkünfte Herrn Johann G***** zugeordnet werden, und entsprechende Steuernachforderungen festzusetzen. Dabei übersieht die Abgabenbehörde, dass von Frau Sabine G***** sehr wohl Tätigkeiten für die Vermittlung von Y****futter durchgeführt wurden. Darüber hinaus hat sie auch wesentliche Tätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft erbracht, obwohl diese Tätigkeit ohnedies zu 100 % Herrn Johann G***** zugerechnet werden. Ein gegenseitiger Leistungsaustausch für die Tätigkeiten Vermittlung von Y****futter und Land- und Forstwirtschaft wurde nicht vorgenommen, da gründlich zwischen den Ehegatten vereinbart wurde, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu 100 % Herrn Johann G*****, und die Einkünfte aus der Vermittlung von Y****futter zu 100 % Frau G***** zugerechnet werden. Diese Zurechnung ist auch durch die getrennten Bankkonten und den damit gegebenen getrennten Zufluss gegeben und dokumentiert.
Die von der Abgabenbehörde geäußerte Argumentation, dass nur Herr Johann G***** das alleinige Unternehmerrisiko getragen hat, und ihr alleine die Möglichkeit besessen hat, die sich bietenden Marktchancen auszunutzen, und allenfalls Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ist keinesfalls richtig.
Herr Johann G***** hat auf Grund seines umfangreichen Arbeitspensums als Dienstnehmer und als Landwirt einen Teilbereich - Vermittlung von Y****futter - an seine Frau ausgelagert. Frau Sabine G***** hatte somit sehr wohl das Unternehmerrisiko, da auch das Auftragsverhältnis zwischen dem NÖ-X*****zuchtverband und Frau Sabine G***** bestand. Frau Sabine G***** hat von Herrn Johann G***** den bereits bestehenden Kundenstock übernommen, und weiter betreut. Da sich Frau Sabine G***** aus den oben angeführten Gründen der Arbeitsleistung von Herrn Johann G***** bedient, ist keinesfalls ungewöhnlich, und entspricht sehr wohl bei Unternehmern der Fremdüblichkeit. Warum sollte die Kundenbetreuung nicht weiterhin durch Herrn Johann G***** erfolgen können? Jeder Unternehmer hat auch die Möglichkeit einen Dienstnehmer zu beschäftigen.
Wesentlich dabei ist, dass Herr Johann G***** nur ein begrenztes Arbeitspensum erledigen kann. Neben einer Vollbeschäftigung- großteils wurden auch mehr als 40 Stunden gearbeitet - und einer Landwirtschaft mit 70 ha ist keine freie Arbeitszeitkapazität verfügbar, um auch noch die Vertriebstätigkeit auszuüben. Daher wurde dieses Tätigkeitsfeld an Frau Sabine G***** übertragen.
Zur Vertriebstätigkeit ist festzuhalten, dass 80 %der Kunden durch LKW-Zustellung beliefert wurden, und daher diesbezüglich keine Auslieferung durch Sabine G***** notwendig gewesen ist. Die Lieferscheine wurden im Nachhinein in Vertretung für den Landwirt unterfertigt.
2. Abgeltung der Leistungen Frau Sabine G*****
Auch wenn man der Auffassung der Abgabenbehörde folgen würde, und die Zurechnung der Einkünfte aus Vermittlung von Y****futter an Herrn Johann G***** erfolgen würde, so ergebe sich daraus zwangsläufig die Verpflichtung, dass die Leistungen von Frau G***** entsprechend entgeltlich abgefunden werden.
Von der Betriebsprüfung dazu wurde vorgebracht:
Die von der Gattin allenfalls erbrachten Leistungen (im Wesentlichen Büroarbeiten) sind nach Lage des Falles als familienhafte Mitarbeit anzusehen. Allenfalls in diesem Zusammenhang an die Gattin geleistete Vergütungen führen nach ständiger Lehre- und Rechtsprechung zu keinem Betriebsausgabenanspruch
Diese Aussage ist so schlichtweg falsch. Wir möchten dies wie folgt dokumentieren:
Vorerst ist anzumerken, dass grundsätzlich auch zwischen Ehegatten Rechtsgeschäfte und Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen, und die aus diesem Anlass getätigten Aufwendungen abzugsfähig sein können. Allerdings müssen zwischen Ehegatten anders als bei Fremden - in der Regel wegen des fehlenden Interessensgegensatzes diese rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen unbeschadet jeder zivilrechtlichen Gültigkeit bestimmten Anforderungen genügen, damit nicht zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung alle steuerlichen Wirkungen willkürlich herbei geführt werden können.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher- selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie
• nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung)
• einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
• zwischen familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich)
Diese Kriterien haben aber lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung.
Bei Ehegatten ist zudem zu berücksichtigen, dass sie gem. § 90 ABGB zum Beistand verpflichtet sind, und ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar ist, und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. Bei der Mitwirkung der Ehegatten ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diese ihre tatsächliche Grundlage nicht in eigenen erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der ehelichen Gemeinschaft findet.
Publizitätswirkung
Diese kommt durch die Änderung des freien Dienstverhältnisses zu Beginn des Jahres 2003 - Änderung von Johann G***** auf Sabine G***** - ausreichend zum Ausdruck. Auch die Zahlungsflüsse wurden vom NÖ-X*****zuchtverband an Frau Sabine G***** geleistet.
Es kommt damit klar und ohne Zweifel zum Ausdruck, dass die Leistungsvergütungen Frau Sabine G***** zuzuordnen sind. Da es Herrn Johann G***** auf Grund des Arbeitsaufkommens unmöglich war, die Vertriebstätigkeiten neben der Tätigkeit als Dienstnehmer bei der Genossenschaft für Y****produzenten und als Landwirt auszuüben, war Herr G***** gezwungen Arbeiten auszulagern.
Es liegt somit ein tatsächlicher Leistungsaustausch, der über eine familienhafte Mitarbeit hinausgeht vor, und es müssen daher die Leistungsansprüche aus dem freien Dienstverhältnis bei Frau Sabine G***** anerkannt werden.
3. Umsatzsteuer
Da die Umsätze aus der Vermittlungstätigkeit von Frau Sabine G***** die Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten, sind diese Umsätze steuerfrei zu behandeln. Sollte die Abgabenbehörde unserer Ansicht der 100 %igen Einkunftszurechnung an Frau Sabine G***** nicht folgen, so würde zumindest aus steuerlicher Sicht eine Mitunternehmerschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) vorliegen. Diesfalls würde diese steuerliche Mitunternehmerschaft ein eigenes Umsatzsteuersubjekt darstellen, und dieses würde ebenfalls die Kleinunternehmergrenze unterschreiten.
Wir beantragen daher die Umsatzsteuer mit € 0,00 festzusetzen.
4. Einkommensteuer
Hinsichtlich Einkommensteuer beantragen wir die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit Futtermittel Frau Sabine G***** zuzurechnen.
C) ERGÄNZENDE BESCHEIDBEGRÜNDUNG
1. Ausgangssituation
Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit als C*****-Helferin hat Frau Sabine G***** neben der Kinderbetreuung eine Teilzeitbeschäftigung gesucht. Andererseits hat sich bei Herrn Johann G***** der Arbeitseinsatz für seine Tätigkeiten als nichtselbstständiger Mitarbeiter bei Gut S*****, als Land- und Forstwirt, und die Vermittlungstätigkeit für Futtermittel derart erhöht, dass Herr Johann G***** gezwungen war, einen Teil dieser Einkünfte aufzugeben. Dies auch deswegen, um etwas mehr Zeit für die Familie zu haben.
Da es sich bei der Vermittlungstätigkeit von Futtermittel um eine einfache Tätigkeit handelt, hat Herr Johann G***** angeboten, dass diese Tätigkeit von Frau Sabine G***** in Zukunft ausgeführt wird.
Strittig ist nun die Zuordnung dieser Einkünfte:
[es folgen grafische Darstellungen, die inhaltlich den Berufungsausführungen folgen]
2. Familienhafte Mitarbeit
Bei der Mitwirkung der Ehegatten ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass diese ihre tatsächliche Grundlage nicht in eigenen erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der ehelichen Gemeinschaft findet.
3. Beschreibung der Tätigkeit Vermittlung Futtermittel
Bei den Kunden handelt es sich meist um einen langjährigen Kundenstock, und die Futtermittel werden in regelmäßigen Abständen von den Landwirten beim jeweiligen Vermittler bestellt. Für den vermittelten Umsatz erhält der Vermittler eine entsprechende Umsatzprovision. Es ist daher zurückzuweisen, dass Frau Sabine G***** nicht in der Lage war, diese Tätigkeit auszuüben.
D) AUSSETZUNGSANTRAG GEM. § 212A BAO
Weiters beantragen wir die Aussetzung folgender Abgaben:
...
Gesamtnachforderung € 20.870,71.
E) ANTRAG AUF MÜNDLICHE BERUFUNGSVERHANDLUNG
Wir stellen den Antrag gem. 284 BAO auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Veranlagung 2009
Zur Veranlagung 2009 stellte das Finanzamt folgende Überlegungen an:
Jahressteuererklärungen 2009:
Elektronisch eingebracht. Vermittlungsprovisionen wurden nicht erklärt.
Die Besteuerungsgrundlagen sind daher an die Vorjahre (=Zurechnung der Vermittlungsprovisionen an G***** Johann) anzupassen.
USt:
Vereinnahmte Provisionen lt. § 109a-Mitteilung bei Gattin Sabine G*****: € 6.855,75.
Geschätzte Grundlagen LuF-Betrieb (abgeleitet vom E1c):
Umsatz (150 % vom EW 49.000,--) 73.500,--
Vorsteuern ( =USt aus 73.500,--) 8.820,--
USt-Zahllast Jahresveranlagung ident mit Zahllast FSU 02-12/2009.
Bei Erlassung des Jahresbescheides wird daher der Fortbestand der (bisherigen) Aussetzung der Einhebung im Betrag von Euro 1.371,15 verfügt.
Der Vorlageantrag vom 22.5.2011 gegen BVE FSU 02-12/2009 gilt nach Verwaltungspraxis (auch) als gegen den nunmehr ergehenden Jahressteuerbescheid gerichtet.
ESt:
Ermittlung Einkünfte aus GW analog den Vorjahren (Ausgaben einvernehmlich im Ausmaß von 30% der Einnahmen):
Einnahmen (netto): 6.855,75
Ausgaben geschätzt: -2.056,72
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 4.799,02
Umsatzsteuerbescheid 2009
Der entsprechend dem Veranlagungsentwurf ergangene Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 7. 6. 2011 wurde wie folgt begründet:
Die Besteuerungsgrundlagen aus dem LuF-Betrieb wurden mangels Detailbekanntgaben dergestalt amtswegig geschätzt, dass der Umsatz erfahrungsgemäß mit 150 % des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten Fläche angenommen wurde.
Den abzuführenden Umsatzsteuern aus diesem Betrieb stehen gleichlautende Vorsteuern gegenüber (§ 22 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz) .
Im Detail wird auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung betreffend USt 02-12/2009 (und Vorjahre) vom 19. April 2011 verwiesen .
Einkommensteuerbescheid 2009
Der entsprechend dem Veranlagungsentwurf ergangene Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 7. 6. 2011 wurde wie folgt begründet:
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 200 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs.1 Z.5 EStG 1988).
Die Topf-Sonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Provisionen d . Verbandes d. Nö - X*****züchter):
Nach der vorliegenden Aktenlage (insbesondere den Feststellungen der Außenprüfung 2010) sind Sie als (Einkünfte)Zurechnungssubjekt der Ihrer Gattin vom Verband der Nö-X*****züchter gutgeschriebenen Vermittlungsprovisionen (Euro 6.855,75) anzusehen.
Die Einkünfteermittlung erfolgte analog den Vorjahren dergestalt , dass amtswegig Betriebsausgaben im Ausmaß von 30 % der Einnahmen berücksichtigt wurden .
Im Detail wird auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 vom 19 . April 2011 verwiesen.
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009
Mit Eingabe vom 11. 7. 2011 erhob die steuerliche Vertretung Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid und gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 7. 6. 2011:
Mit Bescheid vom 07.06.2011, eingelangt am 10.06.2011, wurde die Einkommensteuer 2009 mit € 3.547,33 festgesetzt. Ebenfalls mit Bescheiddatum 07.06.2011, eingelangt am 10.06.2011, wurde die Umsatzsteuer 2009 mit € 1.371,15 festgesetzt. Gegen oben angeführte Bescheide erheben wir binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründen dies wie folgt:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Provisionen des Verbandes der NÖ X*****züchter) sind auf Grund des freien Dienstvertrages Frau Sabine G***** zuzurechnen. Hinsichtlich Berufungsbegründung verweisen wir auf unseren am 22.05.2011 eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Wir stellen hiermit den Antrag die Umsatzsteuer 2009 mit € -1.371,15 und die Einkommensteuer 2009 mit € 568,93 festzusetzen...
Vorlage
Mit Bericht vom 1. 8. 2011 legte das Finanzamt die Berufung gegen die Umsatz-und Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009 dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte aus, strittig sei, ob die Einkünfte aus der Vermietung von Futtermitteln dem Abgabepflichtigen oder seiner Ehegattin zuzurechnen sein.
Finanzamtsakt Sabine G*****
Aus dem Finanzamtsakt Sabine G***** ergibt sich, dass vom Verband der niederösterreichischen X*****züchter dem Finanzamt Meldungen gemäß § 109a EStG 1988 - wie oben ausgeführt - übermittelt wurden.
Das Finanzamt richtete am 19. 12. 2008 an Sabine G***** ein Auskunftsersuchen betreffend die Leistungen i. S. d. § 109a EStG 1988. Eine Beantwortung ist im Akt nicht ersichtlich.
Soweit Einkommensteuerbescheide erlassen wurden, sind die den Meldungen gemäß § 109a EStG 1988 zugrunde liegenden Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ungekürzt) versteuert, wobei es mangels Überschreitens der Besteuerungsgrenzen zu keinen Einkommensteuervorschreibungen kam.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 3. 3. 2009 wurde am 19. 3. 2009 Berufung mit dem Antrag auf Berücksichtigung von Fahrtkosten erhoben, wobei eine Kundenliste für die Futtermittel und ein Fahrtenbuch vorgelegt wurde. Alle Kunden laut Kundenliste sind in den Waldviertler Bezirken O***** und W***** wohnhaft.
Das Fahrtenbuch für einen BMW 320d,
*****Kfz-Kennzeichen*****
, lautet auf "Johann und Sabine G*****". Aufgezeichnet sind die betrieblichen Fahrten mit Datum, Reiseweg, Kilometerstand bei Abfahrt und bei Ankunft sowie die jeweils betrieblich gefahrenen Kilometer, ohne dass ersichtlich ist, wer gefahren ist. Hierbei sind etwa drei bis viermal monatlich Fahrten mit Strecken zwischen 63 und 164 km, insgesamt 3.616 km, ausgewiesen.
Aus einem Vermerk ergibt sich, dass der Gatte, also der Bf, über einen auch privat genutzten Dienstwagen verfüge.
Laut Kfz-Zentralregister ist von August 2006 bis Juni 2008 auf das *****Kfz-Kennzeichen*****
ein BMW 525D für Johann und Sabine G***** zugelassen gewesen.
Der Berufung betreffend 2007 wurde Folge gegeben und es wurden die Kilometergelder von 1.374,08 € (etwa 25% der Einnahmen 2007) als Betriebsausgabe berücksichtigt, wobei zur Zurechnung der Einkünfte auf ein beim Bf zu führendes Verfahren verwiesen wurde.
Mit Bescheiden vom 19. 3. 2010 erfolgten Einkommensteuerveranlagungen für 2007 und 2008 ohne Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb, da die Provisionen nicht der Gattin zuzurechnen seien.
Hiergegen wurde am 19. 4. 2010 Berufung mit dem Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung unter Hinweis auf das Berufungsverfahren des Bf gestellt.
Mit der Erledigung dieser Berufung wurde vom Finanzamt im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren zugewartet.
Nichterledigung durch den UFS
Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. 12. 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. 1. 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Mündliche Verhandlung
In der am 3. 11. 2015 am Bundesfinanzgericht in Wien abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde zunächst die Frage erörtert, ob die im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide ebenfalls angefochten wurden.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Nach Vorhalt der Berufung Blatt 5/2008 des FA-Aktes erklärte der steuerliche Vertreter, es sei richtig, dass in diesem Schriftsatz die Wiederaufnahme nicht vorkomme. Die Wiederaufnahme sei erst in der Ergänzung der Berufung Blatt 7/2008 des FA-Aktes angeführt worden.
Über Vorhalt der Ergänzung der Berufung (Blatt 7/2008 des FA-Aktes) erläuterte der steuerliche Vertreter, dass damit natürlich auch die im Anschluss an die Außenprüfung ergangen Wiederaufnahmebescheide angefochten worden seien. Beantragt werde deren Aufhebung, zur Begründung werde auf die Ergänzung der Berufung verwiesen.
Sollte das Bundesfinanzgericht von einer Berufung bzw. Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide erst aufgrund des heutigen Vorbringens ausgehen, werde seitens der steuerlichen Vertretung beantragt, diese ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einer Erledigung mit dieser Entscheidung zuzuführen.
Das Finanzamt erklärte, für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht die Wiederaufnahmebescheide vom 31. 3. 2010 betreffend Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer 2005, Einkommensteuer 2006, Einkommensteuer 2007 als angefochten erachtet, dass hiermit die Berufung bzw. Beschwerde gegen diese Bescheide formell unter Hinweis auf die bisherigen Vorlageberichte und die übermittelten Aktenvorgelegt werde.
Das Gericht hielt den Parteien seine Rechtansicht vor, dass die Berufungen nicht erkennen ließen, dass auch die Wiederaufnahme des Verfahrens angefochten werde. Auch aus der Ergänzung der Berufung ergebe sich dies nicht. Auf die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer, die auch Ausführungen zur Wiederaufnahme enthält, sei nicht reagiert worden. Die heute erhobene Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide sei daher als verspätet zurückzuweisen.
Seitens des steuerlichen Vertreters erfolgte dazu keine Äußerung, seitens des Vertreters des Finanzamtes wurde der Ansicht des Gerichts zugestimmt.
Befangenheit
Der steuerliche Vertreter erklärte: "Auf den Punkt Befangenheit wollen wir nicht näher eingehen, wir ziehen diesen Punkt zurück."
Einkünfte- und Erlöszurechnung
Der steuerliche Vertreter führte zunächst aus wie schriftlich und ergänzte, dass der Bf selbstverständlich im Rahmen seiner Kundenbesuche als Arbeitnehmer auch eine Kundenberatung durchführe. Dies betreffe auch die Futtermittel.
Es handle sich bei den Abnehmern der Futtermittel zumeist um Dauerkunden, die auch ohne Aufsuchen durch den Bf telefonisch bestellen. Diese Anrufe würden von der Gattin des Bf übernommen. Dabei werde ein Bestellformular anhand der telefonischen Angaben von der Gattin ausgefüllt und in weiterer Folge von der Gattin mit Telefax der Vertriebs-GmbH übermittelt.
Der Bf gab über Vorhalt der Aussagen der Mitarbeiter von Gut S***** an:
"Im Rahmen meiner nichtselbständigen Tätigkeit suche ich Landwirte auf, um sie bei der Y****produktion zu beraten. Die Beratung erfolgt in Regel, wenn es Probleme bei der Y****produktion gibt, etwa die Y**** den Qualitätsansprüchen nicht entsprechen. Dann wird unter anderem, falls erforderlich, auch entsprechendes Futter empfohlen. Regelmäßig werden die Züchter besucht, bei anderen Futterabnehmern erfolgt der Besuch nach Bedarf.
In weiterer Folge gehen nach dem Erstkontakt die telefonischen Bestellungen bei uns am Hof ein, wobei die Telefonate in der Regel die Gattin erledigt. Die Gattin trägt die telefonische Bestellung in ein Formular der Vertriebsfirma ein und faxt dieses dann an die Vertriebsfirma. Ein Beiblatt wird nicht übermittelt. Am Hof steht ein Faxgerät des Arbeitgebers, daher weiß die Vertriebsfirma nicht, wer das Fax abgeschickt hat.
Am Monatsende werden die Lieferscheine an die T***** GmbH geschrieben, die den Namen des Kunden enthalten, die bestellten Futtermittel sowie die Unterschrift der Gattin "i.V.". I.V. heißt in Vertretung des Landwirten, der die Futtermittel direkt bei der LKW-Zustellung übernommen hat.
Außerdem werden die Lagerbestände monatlich geprüft. Das Lager befindet sich am Hof. Die Auslieferung erfolgt vor allem von S***** aus, aus dem zentralen Lager. Kontrolliert von der Gattin wird das Lager am eigenen Hof sowie am Lager in O*****. Kleine Mengen werden dort abgeholt."
Eigene Lieferscheine würden durch den Bf nur bei der Erstbestellung selbst ausgefüllt oder wenn der Bf gerade am Hof sei.
Auf dem Lieferscheinmuster, das gezeigt wurde, komme vor dem Versand an die T***** GmbH noch der Stempel, der nach wie vor auf Johann G***** lautet.
Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass die Gattin über die fachliche Qualifikation einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin verfügt.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt dem entgegen, dass auch die Käufer über landwirtschaftliche Kenntnisse verfügten, die speziellen Kenntnisse über die Y****zucht aber nur der Bf habe, der die Käufer auch berate und auf Grund dessen Beratung die Futtermittelkäufe erfolgten. Die Einnahmen fußten auf der Beratungstätigkeit.
Das Finanzamt habe eine Mitarbeit der Ehegattin niemals bestritten, sondern sei von einer familienhaften Mitarbeit ausgegangen.
Der Bf legte nochmals dar, welch umfangreicher Arbeitsaufwand mit seiner Beratertätigkeit und mit der Landwirtschaft sowie mit der Vertriebstätigkeit verbunden ist.
Der steuerliche Vertreter betonte, dass die Beratungstätigkeit in Bezug auf die Futtermittel in der Dienstzeit als angestellter Berater ausgeübt werde, wobei der Bf ergänzte, dass auch auf den dienstlichen Laptop ein eigenes Programm für die Futtermittel bereitgestellt werde.
Über Befragen, ob dann die Erstbestellung auch in der Dienstzeit vorgenommen werde, wurde dies vom Bf bestätigt.
Der steuerliche Vertreter führte ferner ins Treffen, dass es dem Grundsatz von Fair Play widerspreche, wenn zwar die Vermittlungstätigkeit der Ehegattin allein zugerechnet werde, die Land- und Forstwirtschaft aber nur dem Bf, obwohl beide Ehegatten in beiden Bereichen arbeiteten.
Der Bf gab an, dass von den rund 60 ha Eigengrund rund 32 ha im Miteigentum der Ehegatten stünden. An die Verhältnisse im Beschwerdezeitraum könne sich der Bf im Moment nicht genau erinnern, aber auch damals habe es maßgeblichen Eigenbesitz im Miteigentum gegeben.
Im Beschwerdezeitraum sei nur der Bf bei der Sozialversicherung als Betriebsführer gemeldet gewesen, weil die Gattin bis 2002 bei der C***** beschäftigt gewesen sei und nachher keine Umstellung erfolgt sei. Nach dem Beschwerdezeitraum werde die Landwirtschaft in Form einer KG bewirtschaftet.
Im Beschwerdezeitraum habe die Gattin die Bürokratie mit der AMA abgewickelt, auch am Feld und im Wald habe die Gattin mitgearbeitet.
Der steuerliche Vertreter gab über Befragen an, dass der Bf vorher unvertreten gewesen sei und daher über die Erklärung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nachgedacht habe. Nach Außen aufgetreten sei damals jeweils nur der Bf.
Einvernehmliche Lösung
In weiterer Folge wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert und folgende Lösung zur Vermeidung weiterer aufwendiger Verfahren getroffen:
Der steuerliche Vertreter erklärte namens des Bf:
1. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide wird gem. § 256 BAO zurückgezogen.
2. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide wird gem. § 256 BAO zurückgezogen.
3. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide wird dahingehend eingeschränkt, dass 75% der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie 100% der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Bf zuzurechnen sind, wobei bei der Einkünften aus Gewerbebetrieb pauschal 50% Betriebsausgaben anzusetzen sind.
Zur Klarstellung wurde festgehalten, dass im Beschwerdezeitraum nur die um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzten Provisionen zugeflossen sind. Im Zeitpunkt der allfälligen Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge liegen wiederum Einnahmen beim Bf vor, auf die analog der Betriebsausgabenschlüssel von 50% anzuwenden ist.
Der steuerlicher Vertreter erklärte namens des Bf ferner, einer entsprechenden Aufhebung der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt gem. § 300 Abs. 1 lit. a BAO zuzustimmen.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Gerichts gem. § 300 Abs. 1 lit. b BAO diese Zustimmungserklärung weitergeleitet und dem Finanzamt zugleich eine Frist von drei Monaten zur Bescheiderlassung gesetzt.
Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde nicht erstattet.
Seitens der Parteien wurden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Die mündliche Verhandlung wurde unbestimmte Zeit vertagt.
Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Finanzamt
Mit E-Mail und mit Schreiben vom 13. 1. 2016 teilte das Finanzamt unter Vorlage von Ausfertigungen der einzelnen Bescheide mit, dass der Aufhebungsbescheid gemäß § 300 BAO sowie die ersetzenden Einkommensteuerbescheide 2004 – 2009 am 12. 1. 2016 ergangen seien.
Spruch und Begründung des an den Bf ergangenen Bescheids vom 12. 1. 2016 lauten:
Bescheid
Aufhebung gemäß § 300 Bundesabgabenordnung (BAO)
Gemäß § 300 Abs. 1 BAO werden folgende Bescheide aufgehoben:
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 31.3.2010
Beschwerdevorentscheidung betr. Einkommensteuer 2004 vom 19.4.2011
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 31.3.2010
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Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 76 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102262/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102262.2011
- Stammnummer
- 109592
- Gültig
- 18.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF