Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100363/2012
Vermietung einer (Vorsorge-)Eigentumswohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100363/2012vom 02.02.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Stellungnahme des Finanzamtes vom 26.3.2015
- E.-Mail vom 19.5.2015 des Bf. samt Ergänzungen und Vorlage des Anlagenverzeichnis
- schriftliche Zeugeneinvernahmen
- Zeugenaussagen der einzelnen Zeugen
- E.-Mail vom 25.11.2015 des steuerlichen Vertreters
D. Rechtslage:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Unternehmer ist nach
§ 2 Abs. 1 UStG
1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
E. Rechtliche Erwägungen:
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Rechtssatz geprägt, dass für die Abziehbarkeit von Vorsteuern, noch bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte erzielt werden, die bloße Erklärung, ein Gebäude künftig vermieten zu wollen, nicht ausreicht, sondern dass die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen mit Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Erfahrung feststehen muss.
Die Abziehbarkeit von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn erfordert daher ein Vorbringen des Steuerpflichtigen, mit welchem er Sachverhalte darlegt, bei deren Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung wahrscheinlicher als der Fall einer steuerbefreiten Vermietung oder der Fall des Unterbleibens einer Vermietung ist (vgl. VwGH 13.09.2006, 2002/13/0063, mwN).
Für die Entstehung der Unternehmereigenschaft ist es nicht erforderlich, dass bereits Leistungen erbracht werden, auch Vorbereitungshandlungen sind ausreichend. Es genügt daher ein Tätigwerden zum Zweck des späteren Bewirkens von Umsätzen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Rz 134; Schuchter/Kollmann in Melhart/Tumpel, UStG, § 12 Rz 11). Ob die Unternehmereigenschaft begründende Vorbereitungstätigkeiten vorliegen oder nicht, muss im Zeitpunkt der Tätigkeit entschieden werden. Besteht in diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht der Verwertung dieser Tätigkeit durch die Ausführung entgeltlicher Leistungen, ist eine unternehmerische Tätigkeit nicht gegeben; sie wird auch nicht rückwirkend dadurch begründet, dass die Tätigkeit später in entgeltliche Leistungen mündet (Ruppe/Achatz, UStG 4, § 2 Rz 135; UFS 29.2.2008, RV/0655-G/05).
Bei der Vermietung eines Gebäudes muss die Absicht der Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder auf Grund anderer, über die bloße Erklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen, dass eine Vermietung erfolgen wird (Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Rz 136 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ob eine Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder nicht, ist Tatfrage, für die die objektiven Regeln der Beweiswürdigung gelten (Ruppe/Achatz, UStG 4, § 2 Rz 134).
Für den Zeitpunkt des Beginnes der Unternehmereigenschaft können nur nach außen gerichtete Handlungen maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht (VwGH 17.5.1988, 85/14/0106). Der Bf. hat objektive Anhaltspunkte anzuführen, die seine Vermietungsabsicht dokumentieren. Es ist nicht entscheidend, ob die Vorbereitungshandlungen gegenüber einer unbefangenen Person gesetzt wurden; entscheidend ist, ob auch eine unbefangene Person diese Handlungen als Vorbereitungshandlungen angesehen hatte (VwGH 28.6.2012, 2010/15/0016).
Vor diesem Hintergrund gelangt die Richterin des Bundesfinanzgerichtes in freier Beweiswürdigung zur Auffassung, dass eine Gebrauchsüberlassung der Wohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter von Anfang an im Vordergrund stand und keine Fremdvermietung. Dies aus folgenden Gründen:
Im Vorlageantrag brachte der Bf. erstmals vor, dass "nach dem Erwerb der Eigentumswohnung umgehend der Immobilienmakler
J.D. beauftragt wurde, einen Mieter für die Wohnung zu finden und in der Folge auch einige Besichtigungen stattfanden" .
Mit diesem Vorbringen zeigt der Bf. nicht auf und weist auch nicht nach, dass der Makler mit der Mietersuche für die Wohnung betraut war bzw. in die Vermietung der strittigen Wohnung tatsächlich eingebunden war. Es fehlen die Nachweise konkreter Vermietungsbemühungen des Bf. sowie des Maklers, bzw. Unterlagen des Maklers wie etwa Nachweise über die stattgefundenen Besichtigungen mit Mietinteressenten und Protokolle über die Besichtigungen, die trotz Aufforderung zur Vorlage vom Bf. nicht vorgelegt wurden.
Wenn der Bf. in der Stellungnahme vom 13.3.2015 vorbringt, dass der Makler ein persönlicher Bekannter sei und er einige Personen gesandt bzw. einige Namen genannt habe wie etwa R.H., H.C., S.K., F. Alex und M. Hermann, so ist dem entgegenzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass diese durch den Makler vermittelt wurden bzw. eine Kontaktaufnahme über diesen erfolgte, da die schriftlich einvernommenen Zeugen hinsichtlich der Kontaktaufnahme nicht bestätigt haben, dass der Kontakt mit dem Makler bzw. über den Makler erfolgte. Der Zeuge F. führt an, dass der Kontakt zum Bf. durch Herrn RS Hans hergestellt worden ist und der Zeuge H.C. gibt auf die Frage der Kontaktaufnahme an, dass diese "aus Bekanntenkreis" erfolgte. S.K. bestätigte nur, dass er vor Jahren über eine Mietwohnung gesprochen hat, aber die betreffende Wohnung nicht besichtigt hat. Nähere Ausführungen zu diesem Punkt fehlen.
Daraus ergibt sich ohne Zweifel, dass die Angaben der Zeugen über die erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Ausführungen des Bf. nicht ident sind bzw. übereinstimmen. Dass der Bf. tatsächlich beabsichtigte die Wohnung zu vermieten ergibt sich daraus nicht. Auch wurde vom Bf. nicht erwähnt, dass er über andere Personen zukünftige Mieter vermittelt bekommen habe. Eine Aufklärung erfolgte durch den Bf. nicht. Wurde doch vom steuerlichen Vertreter zu den spärlichen Angaben der Zeugen mit E.- Mail vom 25.11.2015 mitgeteilt, dass "keine zusätzlichen Ergänzungen und Stellungnahmen zu den Zeugenaussagen mehr folgen".
Das Bewerben und Anpreisen der Mietwohnung in verschiedenen Medien (Internet, Zeitungen etc.) zum Zwecke der Vermietung, wurde vom Bf. im ganzen Verfahren nicht behauptet und nachgewiesen. Auch die Zeugen erwähnten nicht, dass sie sich in weiterer Folge über eine vom Bf. geschaltete Annonce in einer Zeitung, über das Internet bzw. über andere Medien, was naheliegend und nachvollziehbar gewesen wäre, beim Bf. gemeldet haben.
Eigenartig und nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des Bf. im Schreiben vom 19.5.2015 "dass es zu weiterführenden Vereinbarungen, für welche eine Adresse notwendig gewesen wäre, leider nicht gekommen sei...... Die genauen Besichtigungstermine seien nun fünf Jahren später, nicht mehr verfügbar und, dass diese (=Besichtigungstermine) im Zeitraum zwischen Mai und November gewesen seien" .
Konkrete Angaben, ob, wann und mit welchem einzelnen Interessenten Besichtigungen in welchem Umfang tatsächlich stattgefunden haben und zu welchen Konditionen die Vermietung der Wohnung erfolgen sollte, ist der Bf. ganz schuldig geblieben. Dass Besichtigungen mit den genannten Personen zu Vermietungszwecke tatsächlich stattgefunden haben, kann aufgrund fehlender konkreter Angaben und Beweismittel nicht nachvollzogen werden .
Das Vorbringen des Bf., dass "die Wohnung bereits ab Juni 2010 einzugsbereit war, die Tochter
D.
allerdings erst im Dezember 2010 eingezogen ist und in der Zwischenzeit vergeblich versucht wurde, einen fremden Dritten als Mieter gewinnen zu können" überrascht insofern, da schon im Mai 2010 ein Fremdmieter in der Person Thomas Y. bekannt war zumal dieser laut vorliegendem E.- Mail vom 31. Mai 2010 auf Wohnungssuche war.
Warum eine Vermietung nicht an Herrn Y. ab Übernahme der sanierten Vorsorgewohnung im Juli 2010 erfolgte, ist im Hinblick drauf, dass Herr Y. als Lebensgefährte der Tochter des Bf. laut Meldebestätigung vom 2.3.2015 seinen Hauptwohnsitz ab 24.2.2011 in der vom Bf. gekauften Wohnung gemeldet hatte und seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt mit der Tochter des Bf. darin begründete, nicht einleuchtend.
Gründe für die Nichtvermietung an Herrn Y. wurden weder vom Bf. noch von Herrn Y. vorgebracht.
Im gesamten Verfahren wurden keine Unterlagen vorgelegt und keine Argumente aufgezeigt, die das Vorbringen des Bf. bestätigen bzw. nachvollziehbar und glaubhaft darlegen konnten. Selbst der Bf. bringt zur seiner Verteidigung lediglich vor, dass "wir (Makler und Bf.) freundschaftlich vereinbart haben, dass er (Makler) die Abwicklung der Vermietung vornimmt".
Auch bei der an die Tochter vorgenommenen "Vermietung" mit Mietvertrag vom 5.1.2011 ist nicht aktenkundig und wurde vom Bf. auch nicht mehr vorgebracht, dass der Makler die Vermietung abgewickelt hatte.
Konkrete Hinweise, die für eine Beteiligung des Maklers bei der Vermietung der Wohnung sprechen, fehlen. Der Aufforderung Unterlagen mit dem Makler vorzulegen, ist der Bf., wie schon erwähnt, nicht nachgekommen.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Vermietungsabsicht der Wohnung trifft den Bf., nicht zuletzt weil er näher am Sachverhalt ist. Er hat dadurch eine entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. Tut er dies nicht geht dies zu seinen Lasten.
Das Vorbringen des Bf. legt zusammen mit der Beweiswürdigung nahe, dass der Bf. mit dem Makler als persönlichen Bekannten - freundschaftlich - über eine Verwendung der Wohnung gesprochen hat, doch darüber hinausgehende Schritte nicht gesetzt hat, um die Wohnung ernsthaft zu vermieten.
Der Bf. ist bis zuletzt einen Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung, dass er von Anfang an sich ernsthaft um andere mögliche Mieter ("Fremdmieter") für die Eigentumswohnung bemüht hätte, schuldig geblieben.
Mit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von "Einkünften" zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen (VwGH 22.11.2001, 98/15/0057; VwGH 16.12.1998, 98/13/0299). Dies auch dann, wenn die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Das Abzugsverbot besteht unabhängig vom Vorliegen außersteuerlicher Gründe für die gewählte rechtliche Gestaltung. Entscheidend ist lediglich, dass der Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte, der mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder mit dem Wohnbedürfnis seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (VwGH 23.5.2007,2003/13/0120).
Werden Unterhaltsleistungen betreffend eine entsprechende Wohnversorgung der Kinder in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet, so ist dies steuerlich unbeachtlich (VwGH 16.12.1998, 93/13/0299). Auch wenn die Kinder auf Grund ihrer Dispositionsfreiheit die Möglichkeit gehabt hätten, ihr von den Eltern entgegengenommenes Geld auch anderweitig für eine entsprechende Wohnversorgung auszugeben, ändert dies nichts an der gegebenen tatsächlichen Nutzung von Wohnflächen im Mietobjekt des Abgabepflichtigen durch seine Kinder. Auf die fremdübliche Gestaltung der vom Abgabepflichtigen als Vermieter mit seinen Kindern abgeschlossenen Mietverträge kommt es für die gegenständliche Beurteilung ebenso wenig an wie auf die Überlegungen zum seinerzeitigen Ankauf des Mietobjektes (VwGH 22.11.2001,98/15/0057).
Dass kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis - selbst bei Abschluss eines fremdüblichen Mietvertrages - vorliegt, wenn eine vom Abgabepflichtigen angekaufte "Vorsorgewohnung" an dessen studierendes, noch unterhaltspflichtiges Kind vermietet wird, entspricht auch der sich daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS 02.07.2012, RV/0344-K/10; UFS 15.5.2013, RV/0043-G/11; UFS 16.07.2012, RV/2652-W/09, BFG vom 11.6.2015, RV/3100056/2012).
Die Wohnung wurde an die Tochter mit Mietvertrag vom 5.1.2011 rückwirkend mit 1.12.2011 vermietet. Der Mietvertrag wurde unbefristet mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zwischen nahen Angehörigen - nämlich zwischen Vater und unterhalts-berechtigter Tochter - geschlossen.
Der Lebensgefährte der Tochter wurde als Mitmieter im Mietvertrag vom 5.1.2011 nicht erwähnt. Eine gesonderte vertragliche Verpflichtung zwischen dem Bf. und dem Lebensgefährten der Tochter zur Beteiligung an den Miet- und Betriebskosten für diese Wohnung wurde weder behauptet noch vorgelegt.
Dass der Bf. (nachträglich) einer Untervermietung zugestimmt hat, ergibt sich aus der vorliegenden nicht datierten schriftlichen Vereinbarung in der der Bf. lediglich "Herrn Thomas
Y.
" , dem Lebensgefährten seiner Tochter gestattete in der genannten Wohnung gemäß § 9 des Mietvertrages (Untervermietung), solange sie es wünscht und der Mietvertrag aufrecht ist, mit ihr zu wohnen
Im vorliegenden Fall steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass der Bf. (mit der Kindesmutter) im strittigen Zeitraum (und davor) auf Grund Gesetzes verpflichtet war, Unterhalt für die in Ausbildung stehenden Tochter zu leisten.
Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB idgF. (früher § 140 ABGB), haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Unterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes. Dieser umfasst in Anlehnung an § 672 ABGB Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und "die übrigen Bedürfnisse" sowie Taschengeld.
Das Ausmaß des jeweiligen Unterhaltsanspruchs richtet sich einerseits nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes und andererseits nach der Leistungsfähigkeit der Eltern (Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.02, § 231 RZ 2f). Daraus ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung einer Wohnung an ein unterhaltsberechtigtes Kind stets einen Unterhaltsbeitrag darstellt.
Der Bf. macht gegenständlich Aufwendungen geltend die mit der Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Familienangehörigen, nämlich seiner Tochter in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang standen, da die Wohnung von der Tochter bewohnt wurde.
Der Bf. hat laut Stellungnahme vom 19.5.2015 im strittigen Zeitraum 2010 Unterhaltsleistungen in Geld von monatlich 400 € geleistet sowie ihr durch die Einwilligung zur Untervermietung der von ihr genutzten Wohnung, die im Eigentum des Bf. stand, einen geldwerten Vorteil - laut unbestrittenen Ausführungen von 330 € pro Monat ("Mietkostenbeitrag" Herr Y.) - eingeräumt. Die Überlassung der gesamten Wohnung (drei Zimmer samt Wohn/Essraum, Küche und Nebenräumen und zwei Autoplätze) an die Tochter samt Zustimmung zur (entgeltlichen) Untervermietung stellt eine (einheitliche) Unterhaltsleistung des Bf. an die Tochter dar, verzichtet dieser doch zugunsten der Tochter auf die Erzielung eigener entsprechender (Unter)Mietzinseinkünfte (tatsächlich vereinnahmte Untermietzinse der Tochter im Jahr 2010 330 € im Dezember laut Bestätigung vom 24.11.2011).
In der im Beschwerdefall anzustellenden Betrachtung des sich bietenden Gesamtbildes zeigt sich somit, dass der Bf. zum einen seiner grundsätzlich unterhaltsberechtigten Tochter - neben Naturalleistungen wie Verpflegung, Auto, Versicherung, eine Wohnung für deren Wohnzwecke sowie Geldbeträge monatlich 400 € und geldwerte Vorteile (iHv 330 € monatlich) zur Verfügung gestellt und zum anderen von dieser wiederum Geldbeträge von 660 € als "Miete" für die Wohnung erhalten hat.
Dass im vorliegenden Fall - im vereinfachten Wege - die (Unter)Vermietung von der Wohnung an "fremde Dritte" nicht vom Bf. sondern von der Tochter vorgenommen wurde, vermag nämlich nichts hieran zu ändern, dass die (Unter)Mietzinserträge als (mittelbare) Unterhaltszahlungen des Bf. an die Tochter zu qualifizieren sind, liegen doch der Untervermietung die Überlassung der Wohnung des Bf. an die Tochter zwecks Unterhaltsleistung zugrunde.
Werden Unterhaltsleistungen für eine entsprechende Wohnversorgung eines Kindes in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet, so hat dies steuerlich unbeachtlich zu bleiben (VwGH 22.11.2001,98/15/0057). Damit dienten die für die Wohnung aufgewendeten Beträge dem Unterhalt der Familienangehörigen des Bf. und fielen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (VwGH 30.3.2006, 2002/15/0141). Die im vorliegenden Fall getätigten Aufwendungen für die Wohnraumnutzung verlieren den Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen, weil die Abgabepflichtige dieser Nutzung zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zu Grunde gelegt hat (VwGH 23.9.2005, 2002/15/0001; VwGH 13.10.1993, 93/13/0129), auch wenn die dabei getroffenen Vereinbarungen einen Fremdvergleich standhielten (VwGH 22.11.2001, 98/15/0057).
Wenn der Bf. vorbringt, dass als ein starkes Indiz für die Einnahmenerzielungsabsicht gewertet werden müsse, dass seit Beginn des Mietverhältnisses der Lebensgefährte der Tochter in der Wohnung eingemietet sei und 50% der Kosten (Mietkostenbeitrag 330 €) tragen würde, die er seiner Tochter bar leiste, dann ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Wenngleich der "Untermieter" den Mietkostenbeitrag von 330 € nicht an den Bf., sondern an die Tochter des Bf./ Lebensgefährtin geleistet hat, kann dies nichts daran ändern, dass diesen Geldzahlungen ausschließlich die in Erfüllung der Unterhaltspflichten erfolgten Überlassungen der (unter)vermieteten Wohnung zugrunde liegen und somit die (Unter)Mietzinse durch die bzw. als Teil der Unterhaltsleistung des Bf. begründet sind. Der Bf. hat hierdurch der Tochter wirtschaftlich jene Geldbeträge erbracht, die diese wiederum zur Zahlung der gegenständlichen "Miete" an den Bf. verwendet hat.
Im Übrigen vermindert sich der Anspruch auf Unterhalt nach § 231 Abs. 3 ABGB nur insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt erst mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Eine solche liegt nach der Judikatur altersunabhängig dann vor, wenn das Kind die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhalts selbst erwirbt oder dazu auf Grund einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit setzt somit zum einen die Gesamtbedarfsdeckung durch ein entsprechend hohes tatsächliches Eigeneinkommen des Kindes voraus (Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-On1.02, § 231 Rz. 62, BFG vom 11.6.2015, RV/3100056/2012).
Eigene Einkünfte verringern gemäß § 231 Abs. 3 ABGB den Unterhaltsanspruch des Kindes. Zu eigenen Einkünften zählen alle tatsächlichen Natural- und Geldleistungen (Nettogrößen), welcher Art auch immer, die dem Kind aufgrund eines Anspruchs zukommen. Das sind vor allem Arbeitseinkommen, Ferialeinkünfte aber nur, wenn sie nicht bloß kurzfristig bezogen werden. Familienbeihilfen gelten nach § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, nicht als Einkommen des Kindes. Das Kind muss nicht den Vermögensstamm heranziehen. Kein Einkommen des Kindes sind auch freiwillige Zuwendungen Dritter ohne Absicht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten (Limberg in Kletecka/Schauer, ABGB-On1.02, § 231 Rz. 44, 53ff).
Aufgrund obiger Ausführungen begründet das von der Tochter bezogenen Gehalt aus einer kurzfristigen (Ferial)Beschäftigung im Jahr 2010 keine "eigenen Einkünfte" iSd
§ 231 Abs. 3 ABGB, welche deren Unterhaltsansprüche gegenüber dem Bf. verringern könnte.
Auch für den Fall, dass die von der Tochter im Jahr 2010 vereinnahmten (Unter)Mietzinse (330 €) nicht als (mittelbare) Unterhaltsleistung des Bf., sondern als deren Einkünfte anzusehen wären, wären diese in dem vorliegendem Ausmaß nicht geeignet, eine den Unterhaltsanspruch ausschließende Selbsterhaltungsfähigkeit zu begründen, zumal die (Unter)Mietzinseinnahmen nicht die strittige "Mietzins"-Zahlung der Tochter an den Bf. der Höhe nach abdecken (vereinnahmte (Unter)Mietzins Tochter 330 € "Mietzinszahlungen" an den Bf. 660 €, sohin ein ungedeckter Mehrbedarf von 330 €) geschweige denn würden diese für eine Deckung des gesamten Lebensbedarfs der Tochter (Nahrung, Kleidung, Betriebskosten der Wohnung, Studiumkosten und "die übrigen Bedürfnisse") - auch bei Einbeziehung der Naturalleistungen der Eltern - ausreichen.
Der gegenüber dem Bf. bestehende Unterhaltsanspruch auf Wohnraumüberlassung war somit im strittigen Zeitraum unverändert gegeben. Gegenteiliges wurde vom Bf. auch nicht mehr vorgebacht bzw. ist auch nicht aktenkundig.
Gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 bestehen aber auch keine unionsrechtlichen Bedenken (Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Tz 150,mwN).
Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer Systemrichtlinie , kurz: Syst-RL; seit 1. Jänner 2007) gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.
Der Mehrwertsteuer unterliegen nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c Syst-RL die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt.
Aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 in Verbindung mit Art. 9 Syst-RL geht hervor, dass nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausübt, der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. das Urteil des EuGH vom 21. April 2005 in der RS. C-25/03 (HE), Rn 37). Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird im Resultat nur auf nachhaltige, einnahmen orientierte Aktivitäten abgestellt (EuGH 13.12.2007, Rs C-408/06 "Franz Götz"; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar4, § 2 Tz 8). Leistungen, die auf familienhafter Grundlage erbracht werden, sind nicht als "gewerbliche oder berufliche" Tätigkeiten anzusehen. Ihnen liegt nicht das Motiv der Einnahmenerzielung zu Grunde, sondern das eines Zusammenwirkens auf familienhafter Basis (VwGH 30.3.2006, 2002/15/0141).
Entgelte für familienhafte Leistungen unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Tätigkeit des Bf. hinsichtlich der in Rede stehenden Eigentumswohnung jedoch darauf, diese der Tochter zu deren privaten Wohnzwecken zu überlassen. Diese Überlassung stellt sich aber entsprechend dem oben Gesagtem - als Gewährung des Unterhalts an eine unterhaltsberechtigte Person dar, und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Nicht der Bf. sondern seine Tochter vermietet an Herrn Y./Lebensgefährten die Wohnung (siehe Zustimmung zur Untervermietung), sodass der Bf. hierdurch keine wirtschaftliche Tätigkeit begründet hat.
Auf Grund der fehlenden wirtschaftlichen Betätigung des Bf. kam diesem in Bezug auf die Wohnungsüberlassung an seine noch unterhaltsberechtigte Tochter keine Unternehmereigenschaft zu.
Somit steht kein Vorsteuerabzug zu.
Ergänzend ist hinsichtlich der nebenbei erwähnten Entscheidung EuGH 19.07.2012, C-344/10, für den Berufungsstandpunkt nichts zu gewinnen, weil es dort um einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich um den Umbau eines Lagergebäudes (Dachgeschoßausbau) einer niederländischen Gesellschaft mit vorübergehender Bewohnung (23 Monate) durch das Gesellschafter-Ehepaar gegangen ist. Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall um die Vermietung einer neu angeschafften und sanierten Eigentumswohnung an die zum damaligen Zeitpunkt unterhaltsberechtigte Tochter auf unbestimmte Zeit, wobei es beim Bf. bei dem mit Fremdmittel finanzierten Kauf der streitgegenständlichen Eigentumswohnung offenbar um eine Vorsorgewohnung sowie gleichzeitig um die Deckung des eigenständigen Wohnbedürfnisses der Tochter gegangen ist.
Zulässigkeit ei
ner Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Beurteilung von Wohnraumüberlassungen an Unterhaltsberechtigten, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Linz, am 2. Februar 2016
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100363/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100363.2012
- Stammnummer
- 109329
- Gültig
- 02.02.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF