Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100054/2011
1. Behandlung von Netzbereitstellungsentgelten, die vom Netzbenutzer an den Stromnetzbetreiber geleistet werden 2. Behandlung von Anschlusskosten im Zusammenhang mit der Umstellung von Öl- auf Nahwärmeversorgung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100054/2011vom 21.12.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1. Die Umstellung eines Hauses von Ölheizung auf Fernwärme stellt keine Erhaltungsmaßnahme dar (die Anschlusskosten an die Fernwärme sind daher aktivierungspflichtig). Es handelt sich dabei nicht um bloße Instandhaltung, zumal auch bei einer Umstellung von Fernwärme auf Öl Umbaumaßnahmen (Einrichtung eines Heizraumes, Einbau eines Öltanks etc) erforderlich sind, die jedenfalls zu Herstellungsaufwand führen. Folglich sind die Aufwendungen für eine Umstellung auf einen Fernwärmeanschluss – unabhängig davon, ob sie im Zuge eines Neubaus oder danach anfallen – nicht Erhaltungskosten des Gebäudes.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Unterscheidung in Nah- und Fernwärme für die steuerliche Beurteilung nicht von Bedeutung ist, da sich die Definitionen nur daran orientieren, ob die Versorgung über kürzere (Nahwärme) oder längere (Fernwärme) Strecken erfolgt (
https://de.wikipedia.org/wiki/Nahwärme
). Auch dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag sachverhaltsmäßig eine Versorgung durch Nahwärme zugrunde.
2. Die Kosten des Anschlusses an öffentliche Versorgungssysteme wie Gas, Wasser, Kanalisation oder Fernwärme zählen zu den Herstellungskosten des Gebäudes (VwGH 02. 11.1999, 99/15/0169). Im Beschwerdefall blieb die Annahme der Restnutzungsdauer im Ausmaß der Dauer des Kündigungsverzichtes unbeanstandet.
3. Dass die Aufwendungen für das Hausanschlusspauschale sowie den Anschlusswert in diesem Zusammenhang einer differenzierten Behandlung bedürften, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Erwägung gezogen.
Legt man diese jüngsten Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes auf den beschwerdegegenständlichen Fall um, so kommt man zu folgendem Ergebnis:
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die im Rahmen der Anschlusskosten verrechnete Anschlussleistung in Höhe von 2.900,00 € ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstelle, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Teil der Kosten des Anschlusses an ein öffentliches Versorgungssystem (Wärmeversorgung), die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gänze den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen sind. Eine Qualifikation als Erhaltungskosten kommt aus den im Erkenntnis VwGH 02.10.2014, 2011/15/0195, dargelegten Gründen nicht in Frage.
Die Anschlusskosten betrugen im gegenständlichen Fall 7.150,00 € (netto). Wie sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beim Bundesfinanzgericht herausstellte, betrafen diese Aufwendungen zum weitaus überwiegenden Teil den bereits abgeschriebenen Altbestand des Gebäudes (ehemalige Anschaffungskosten 260.473,70 €) sowie den Zubau 2008 (Anschaffungskosten 88.816,16 €, Nutzungsdauer 33,33 Jahre). Im Hinblick auf dieses Nutzungsverhältnis sowie in Anlehnung an das zitierte VwGH-Erkenntnis, das ebenfalls die Annahme einer Restnutzungsdauer im Ausmaß der Dauer des Kündigungsverzichtes unbeanstandet ließ, wurde die Nutzungsdauer der durch die Umstellung der Wärmeversorgung verursachten Aufwendungen einvernehmlich mit 15 Jahren (= Dauer des Kündigungsverzichtes) in Anschlag gebracht.
Die Inbetriebnahme der Heizung erfolgte am 15.10.2008. Für das Jahr 2008 war sohin gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 der halbe Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung in Ansatz zu bringen. Rechnerisch bedeutet dies Folgendes (Beträge in Euro):
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Anschlusskosten netto
|
7.150,00
|
Jährliche AfA/Nutzungsdauer 15 Jahre
|
476,67
|
AfA 2008 (Hälftebetrag)
|
238,34
IV) Aufgrund obiger Ausführungen zu den beiden Beschwerdepunkten waren die Einkünfte der Bf im Jahr 2008 laut Erkenntnis folgendermaßen zu ermitteln:
Berechnung Bilanzgewinn 2008:
|
Bilanzgewinn vor BP
|
285.510,70
|
+ Regenwasserkanalisation/
K
lt. BP = unstrittig
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-1.727,25
|
+ Verglasung/
F
lt. BP = unstrittig
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+7.521,47
|
+ Netzbereitstellungsentgelt/ Anschlusswert lt. Erklärung/Bilanz
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+1.055,32
|
- Aktive Rechnungsabgrenzung/ Netzbereitstellungsentgelt lt. Erkenntnis
|
-439,72
|
+ Anschlusskosten/Nahwärme AA
lt. Erklärung (Erhaltungsaufwand)
|
+7.150,00
|
- AfA/Anschlusskosten Nahwärme AA
lt. Erkenntnis
|
-238,34
|
+ Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr
lt. BP = unstrittig
|
5.335,83
|
Bilanzgewinn lt. Erkenntnis
|
304.168,01
Berechnung Gesamtbetrag der Einkünfte:
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Einkünfte vor BP
|
284.998,80
|
+ Regenwasserkanalisation/
K
lt. BP = unstrittig
|
-1.727,25
|
+ Verglasung/
F lt. BP = unstrittig
|
+7.521,47
|
+ Netzbereitstellungsentgelt/Anschlusswert
lt. Erklärung/Bilanz
|
+1.055,32
|
- Aktive Rechnungsabgrenzung/ Netzbereitstellungsentgelt lt. Erkenntnis
|
-439,72
|
+ Anschlusskosten/Nahwärme AA
lt. Erklärung (Erhaltungsaufwand)
|
+7.150,00
|
- AfA/Anschlusskosten Nahwärme AA
lt. Erkenntnis
|
-238,34
|
+ Kanal-, Wasserleitungsanschlussgebühr
lt. BP = unstrittig
|
5.335,83
|
Einkünfte lt. Erkenntnis
|
303.656,11
V) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Zu Punkt 1 (Netzbereitstellungsentgelt):
Bezüglich der Behandlung des Netzbereitstellungsentgeltes beim Netznutzer gibt es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weichen die Aussagen im gegenständlichen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes von jenen in Rz 3125 EStR ab. Es liegt sohin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Zu Punkt 2 (Anschlusskosten/Nahwärme):
Diesbezüglich ist zu einem sachverhaltsmäßig gleichgelagerten Fall das Erkenntnis VwGH 02.10.2014, 2011/15/0195, ergangen, das eindeutige Aussagen zur gegenständlichen Problematik getroffen hat. Das Ausmaß der Nutzungsdauer, über die die Anschlusskosten abzuschreiben sind, ist jeweils im Einzelfall unter Beachtung aller konkret vorliegenden Sachverhaltselemente zu bestimmen. Es liegt sohin in diesem Punkt insgesamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 21. Dezember 2015
Normen und Schlagworte
- § 25 ElWOG, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 198 Abs. 5 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100054/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100054.2011
- Stammnummer
- 108865
- Gültig
- 21.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF