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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100054/2011

1. Behandlung von Netzbereitstellungsentgelten, die vom Netzbenutzer an den Stromnetzbetreiber geleistet werden 2. Behandlung von Anschlusskosten im Zusammenhang mit der Umstellung von Öl- auf Nahwärmeversorgung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100054/2011vom 21.12.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Netzbereitstellungsentgelte, die der Netzbenutzer an den Stromnetzbetreiber zu entrichten hat, stellen Vorauszahlungen auf das Netznutzungsentgelt dar und sind im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 als Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen, der verteilt über einen Zeitraum von 20 Jahren aufzulösen ist (= abweichend von Rz 3125 EStR, wonach mit dem Netzbereitstellungsentgelt ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut erworben wird).
Anschlusskosten (Hausanschlusspauschale sowie Anschlussleistung) im Zusammenhang mit der Umstellung von Öl- auf Nahwärmeversorgung zählen zu den Herstellungskosten des Gebäudes und stellen keinen Erhaltungsaufwand dar (siehe VwGH 02.10.2014, 2011/15/0195).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR in der Beschwerdesache BF, Adr1, vertreten durch STB, Adr2, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 09.04.2010, St.Nr. xxxx, betreffend Körperschaftsteuer 2008 zu Recht erkannt: Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2008 | Einkommen | 303.656,11 € | Körperschaftsteuer | 75.914,03 € | | Einbehaltene Steuerbeträge | -12.423,88 € | festgesetzte Körperschaftsteuer | 63.490,15 € Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hinsichtlich der Qualfikation des Netzbereitstellungsentgeltes zulässig; im Übrigen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf: 1. Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) handelt es sich um eine Genossenschaft, die ihren Gewinn nach § 5 EStG 1988 ermittelt. 2. Im Jahr 2010 wurde seitens der Abgabenbehörde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführt. Anlässlich dieser Prüfung wurde unter Tz 3 des Betriebsprüfungsberichtes vom 30. März 2010 unter Verweis auf Punkt 3 der Niederschrift zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 zum Titel "Netzbereitstellungsentgelt, Anschl.Wert" Folgendes festgestellt: Im 2. Halbjahr 2008 sei der Bf von der NB AG ein Netzbereitstellungsentgelt in Höhe von 21.106,35 € verrechnet worden. Die Kosten seien am Konto "Energiebezugsrecht" aktiviert worden. Als Nutzungsdauer sei ein Zeitraum von 10 Jahren angenommen und eine Halbjahres-AfA verbucht worden. Ebenfalls im Jahr 2008 sei von der Nahwärme A e.Gen. ein Anschlusswert in Höhe von 2.900,00 € in Rechnung gestellt worden. Die Kosten seien am Konto "Instandhaltung von Gebäuden" als Sofortaufwand verbucht worden. Das mit der Leistung des Netzbereitstellungsentgeltes sowie des Entgeltes für den Anschlusswert erworbene Recht unterliege keiner Abnutzung. Daher würden die 2008 verbuchte AfA betreffend Netzbereitstellungsentgelt (1.055,32 €) sowie der geltend gemachte Sofortaufwand betreffend Anschlusswert (2.900,00 €) nicht anerkannt. 3. Das Finanzamt erließ in der Folge im wiederaufgenommenen Verfahren neuerlich einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2008 (Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 9. April 2010) und berücksichtigte unter anderem die dargestellten Feststellungen, indem es der Ansicht der Großbetriebsprüfung folgte. 4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Pflichtigen mit Schreiben vom 15. Juli 2010 Berufung erhoben, die sowohl gegen die Qualifikation des Netzbereitstellungsentgeltes als Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (Recht) als auch die Nichtanerkennung des Anschlusswertes/Nahwärme als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe gerichtet war. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Netzbereitstellungsentgelt Strom Im Zusammenhang mit der Erweiterung des Betriebes am Standort Adr3 , habe die Bf im Geschäftsjahr 2008 die bestehende Siloanlage erweitert sowie ein Biomasseheizwerk errichtet. Diese Investitionen hätten einen geschätzten Leistungsmehrbedarf an Strom von ca. 155 kW zur Folge gehabt. Für das daraus resultierende Ausmaß der künftigen Netznutzung habe die NBAG der Genossenschaft unter der Position "Netzbereitstellungsentgelt Strom" 21.106,35 € (exkl. USt) in Rechnung gestellt. Die Bf habe diese Kosten 2008 als Energiebenutzungsrecht unter Annahme einer Nutzungsdauer von 10 Jahren aktiviert und eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht. Anschlusswert Nahwärme Die Bf unterhalte neben einer Reihe anderer Filialen auch in A eine Betriebsstätte. Das dortige Betriebsgebäude sei bis zum Jahr 2008 mittels einer Ölheizung mit Wärme und Warmwasser versorgt worden. 2008 habe man die Wärmeversorgung umgestellt. Die alte und unwirtschaftlich gewordene Ölzentralheizung sei ausgebaut und entsorgt und das Betriebsgebäude an das Nahwärmeverteilernetz der Nahwärme A angeschlossen worden. Für die Herstellung des Anschlusses sowie für die künftig bereitzustellende Wärmeleistung seien unter dem Titel "Anschlusskosten" (exkl. USt) in Rechnung gestellt worden: - Hausanschluss/Anschlusspauschale: 4.250,00 € - Anschlusswert/20 kW: 2.900,00 € Da mit der Umstellung der Gebäudeheizung und der Warmwasseraufbereitung keine Änderung der Wesensart des Gebäudes verbunden gewesen wäre, seien die damit verbundenen Kosten 2008 als Erhaltungsaufwand sofort gewinnmindernd abgesetzt worden. Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Judikatur legte die steuerliche Vertretung der Bf vor allem dar, dass Erschließungskosten, die der besonderen Nutzung des Grundstückes dienten, (zB Anschlusskosten für Gas, Wasser, Kanal und Strom) nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören würden. Nach Ansicht der Bf fielen die strittigen Aufwendungen unter Sondereinzelkosten der Fertigung und seien somit Pflichtbestandteile der Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes Siloanlage bzw. Heizwerk. Unter Bezugnahme auf Häusle in SWK 23/23/2008, S 614ff, wies die Bf darauf hin, dass die typische Nutzung eines Gebäudes nach der Verkehrsauffassung jedenfalls auch die Funktionen Kanalisation, Wasser-, Strom- und Gasversorgung (bzw. Versorgung mit anderen Energieträgern) umfasse, denn in der Regel ermöglichten diese Funktionen erst die betriebsgewöhnliche Nutzung eines Gebäudes. Für diese funktionale Zurechnung sei es auch nicht hinderlich, dass einzelne Gebäudeteile wie die Zugangsmöglichkeiten zu öffentlichen Netzen immateriell seien und per se gar nicht abschreibbar wären, denn auch andere Bestandteile hätten in isolierter Betrachtung unterschiedliche Lebensdauern. Das Gebäude sei als Summe aller Bestandteile gemäß der Verkehrsauffassung ein einheitliches Wirtschaftsgut mit einheitlicher Nutzungsdauer. Somit stelle ein Gebäude ein aus vielen Teilen (mit unterschiedlichen Nutzungsdauern) zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Erschließungsmaßnahmen berechtigten den Grundstückseigentümer zum Zugang zu öffentlichen Netzen wie Strom, Wasser und Gas, und diese Anschlüsse an öffentliche Netze stünden unbestritten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzbarkeit bzw. Nutzung des Gebäudes. Daher hätte eine bilanzielle Zurechnung dieser Erschließungsmaßnahmen zum Gebäude analog zu anderen Gebäudeteilen wie zB Dach, Fenster etc. zu erfolgen. Daraus folge, dass die bei einer erstmaligen Erschließungsmaßnahme getätigten Aufwendungen jedenfalls Herstellungskosten des Gebäudes darstellten, da durch den Anschluss an die Versorgungsnetze das Gebäude erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werde. Die Abschreibung dieser Aufwendungen erfolge dann im Rahmen der einheitlichen Gebäudeabschreibung und umfasse eben auch das in diesem Zusammenhang geleistete Netzzutrittsentgelt und Netzbereitstellungsentgelt. Komme es zu einer Erweiterung bestehender Anlagen und verursache dies infolge stärkerer Nutzung zB des Stromversorgungsnetzes weitere Kosten, gehörten diese zu den nachträglichen Herstellungskosten. Lägen hingegen Aufwendungen für den Anschluss an ein Energieversorgungsnetz vor, mittels derer eine bestehende Anlage zur Energieversorgung ersetzt werde, handle es sich dabei um sofort abschreibbaren Erhaltungsaufwand, zumal eine funktionale Erweiterung des Gebäudes vorliege. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass mit den dargelegten in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Kriterien mit der Leistung des Netzbereitstellungsentgeltes an ein EVU kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut erworben worden sei. Die Aufwendungen unter dem Titel "Netzbereitstellungsentgelt" würden Herstellungskosten jener Baulichkeiten darstellen, deren Errichtung ursächlich für den Anfall dieser Kosten gewesen sei. Bezüglich des "Anschlusswertes"/Nahwärme komme man zum Schluss, dass die Trennung der Anschlusskosten in Hausanschlusspauschale (damit fließe die Leitungslänge bis zur Übergabestelle in der Berechnung der Anschlusskosten ein) und Anschlussleistung (damit fließe die zu bereitstellende Wärmeleistung in der Berechnung der Anschlusskosten ein) lediglich von abrechnungstechnischer Bedeutung sei. Beide Positionen zusammen ergäben Anschlusskosten lt. beiliegendem Wärmelieferungsübereinkommen. Eine Differenzierung in ein nicht abnutzbares Recht (Anschlussleistung) und in sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand (Hausanschlusspauschale), wie von der BP vorgenommen, sei nicht zutreffend. Es liege eine einheitliche Leistung "Herstellung des Hausanschlusses" vor, deren Kosten als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren seien. Aber selbst bei einer differenzierten Betrachtung käme man bei analoger Anwendung der zum Netzbereitstellungsentgelt dargelegten Grundsätze im Ergebnis ebenfalls zu einer Zurechnung dieser Aufwendungen zum Gebäude, mit dem Unterschied, dass keine Aktivierung vorzunehmen sei, sondern Erhaltungsaufwand vorliege, da die ursprüngliche Heizungsanlage durch den Anschluss an das Nahwärmeversorgungsnetz ersetzt worden sei. Es werde daher beantragt, das Netzbereitstellungsentgelt iHv 21.106,35 € als Teil der Herstellungskosten der Siloanlage (404.641,15 €) und des Heizwerkes (3.038.197,27 €) sowie den Anschlusswert Nahwärme iHv 2.900,00 € als Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen. Der Berufungsschrift wurde eine Kopie des Wärmelieferungsübereinkommens zwischen der "Nahwärme A eGen" (WVU) und der "AB" (Kunde bzw. Abnehmer) vom April 2008 beigelegt. Daraus geht – soweit für das gegenständliche Berufungsverfahren von Relevanz – Folgendes hervor: ... Das WVU verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages im Ganzjahresbetrieb, beginnend mit Herbst 2008 das Objekt Filiale D des Kunden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit Wärme zu versorgen (Punkt 2.1.). ... Das Objekt des Kunden wird mit einer Anschlussanlage an das Fernwärmenetz angeschlossen und ausschließlich durch das WVU hergestellt (Punkt 3.1.). … Der Wärmepreis besteht aus Grundgebühr, Arbeitspreis und Messpreis. Für die bereitgestellte Wärmeleistung sind auch dann die Grundgebühr und der Messpreis zu bezahlen, wenn keine oder nur eine geringere Leistung beansprucht wurde (Punkt 5.1.). Aus Punkt 5.3. ergibt sich eine Übersicht über die "Anschlusskosten, die an das WVU zu zahlen sind": | Hausanschlusspauschale bis 15m Leitung | € 4.250,00 | € 145,00 pro kW Anschlussleistung + 20 kW Anschlussleistung | € 2.900,00 | Netto + 20% USt Brutto | € 7.150,00 € 1.430,00 € 8.580,00 50% der Bruttoanschlusskosten sind bei Errichtung des Hausanschlusses zu zahlen, der Rest bei Inbetriebnahme (Heizungsbeginn). Die Abrechnung des Fernwärmeverbrauches des Kunden wird derzeit einmal jährlich nach erfolgter Ablesung der Messeinrichtung vorgenommen, wobei sich der Verbrauchszeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres erstreckt (Punkt 6.1.). … Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterfertigung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Jahresfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden, wobei beiderseits für die Dauer von 15 Jahren auf die Ausübung des Kündigungsrechtes verzichtet wird ( Punkt 7.1.). 5. Im Anhang zu ihrer Stellungnahme vom 13.09.2010 zu der gegenständlichen Berufung wurden seitens der Großbetriebsprüfung zunächst zum Punkt "Netzbereitstellung Strom" ergänzend folgende Unterlagen vorgelegt: - Anbot vom 5.5.2008 sowie Rechnung vom 23.7.2008 der NB AG (Beilage 1) - "Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der NB AG X "/Gültigkeitsstand 2008 (Beilage 2) - Auszüge der Systemnutzungstarife-Verordnung (SNT-VO) 2006 in der damals gültigen Fassung (Beilage 3) Weiters wurde im Wesentlichen, wie folgt, Stellung genommen: Zunächst wurde die Rechtsprechung des VwGH zu Anschlusskosten an öffentliche Versorgungsnetzte dargelegt und festgehalten, dass die ältere Rechtsprechung diesbezüglich zum Teil uneinheitlich sei (zum Teil Zuordnung zum Gebäude, zum Teil Qualifikation als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut). Dieser vermeintliche Widerspruch lasse sich wohl daraus erklären, dass aus den veröffentlichten Sachverhaltsfeststellungen der älteren Judikate größtenteils nicht hervorgehe, um welche Kosten im Zusammenhang mit Anschlusskosten es sich konkret gehandelt habe. Möglicherweise sei eine derartige Qualifizierung in der Vergangenheit deswegen nicht (oder nur sehr erschwert) möglich gewesen, weil aufgrund der Änderung des § 25 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG) durch das Energieliberalisierungsgesetz (BGBl I 11/2000) mit der Systemnutzungstarif-Verordnung (SNT-VO) 2002 (erstmals) durch die Festlegung der einzelnen Tarifkomponenten des Systemnutzungstarifs gemeinsam mit deren inhaltlicher Ausgestaltung in einer einzigen Verordnung eine Vereinfachung in der Anwendung und bessere Übersichtlichkeit erreicht werden sollte (Erläuterungen zur SNT-VO 2002). Durch die SNT-VO 2003 sei konkretisiert worden, dass nun auch ausdrücklich die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten und Kriterien für die Tarifbestimmung Regelungsgegenstand geworden seien, weil Tarifprüfungen gezeigt hätten, dass Kostenermittlung und –zuordnung sehr unterschiedlich vorgenommen worden seien (lt. Erläuterungen zur SNT-VO 2003). In der Folge wurden die in der SNT-VO 2006 geregelten Entgelte generell und insbesonders die Definition des in Streit stehenden Netzbereitstellungsentgeltes laut § 3 SNT-VO 2006 dargestellt. Dazu auch die Erläuterungen zur SNT-VO 2006: Zu § 2 Netzzutrittsentgelt "….. Die Bestimmung des § 2 Netzzutrittsentgelt stellt klar, dass der Netzbetreiber das Netzzutrittsentgelt nur für jene Aufwendungen in Rechnung stellen darf, welche ihm dadurch entstehen, dass er zusätzliche Leitungsanlagen zu seinem bestehenden (und damit bereits bezahlten) Netz errichtet, die dem ausschließlichen Zweck dienen, einen Kunden anzuschließen oder die Anschlussleistung eines Kunden zu erhöhen. Die Bestimmung dient auch zur Abgrenzung zum Netzbereitstellungsentgelt, welches in § 3 geregelt ist. …." Zu § 3 Netzbereitstellungsentgelt "Das Netzbereitstellungsentgelt wird zur Abgeltung mittelbarer Aufwendungen im vorgelagerten Netz eingehoben. Es stellt auf das Ausmaß der (leistungsbezogenen) Netznutzung ab und ist damit verursacheradäquates Steuerungsinstrument für Netzinvestitionen. Der Netzkunde tätigt über das Netzbereitstellungsentgelt einen Beitrag zu Investitionen in das Netz und kann in der Folge dieses zu entsprechend niedrigeren Preisen nutzen." Die bis zum 31.7.2010 gültigen Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der NB AG (abrufbar über die Homepage der NB AG, Archiv) seien durch die NB-Control Kommission genehmigt worden und enthielten die Grundsätze der SNT-VO (Verweise auf Punkt B/Netzanschluss, IV/Anschlussanlage, insbesonders Pkt. 5 Netzbereitstellungsentgelt). Weiters seien im Anhang I übrige Bestimmungen zum Netzzutritt und zur Netzbereitstellung angeführt [Verweis auf Punkt 2.1/Netzbereitstellungsentgelt und 2.2/Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung (….Mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes erwirbt der Netzbenutzer ein entsprechendes Netzbenutzungsrecht an der Übergabestelle…..) und 2.7/Rückzahlung von Netzbereitstellungsentgelten]. Nach Ansicht der Großbetriebsprüfung sei es nunmehr aufgrund der durch die SNT-VO 2006 geregelten Inhalte der Tarifbestimmungen möglich und sogar geboten, zwischen dem Netzzutrittsentgelt, das für konkrete bauliche Maßnahmen, die ausschließlich dazu dienten, den Kunden anzuschließen, weiterverrechnet werde, und dem Netzbereitstellungsentgelt, das als Pauschalbetrag für die verbrauchsorientierte Netznutzung bereits bestehender Netzebenen in Rechnung gestellt werde, zu unterscheiden und die beiden Komponenten steuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Selbständig bewertbares Wirtschaftsgut oder Teil eines einheitlichen Wirtschaftsgutes? Zur Frage, ob ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut vorläge oder das Netzbereitstellungsentgelt Teil eines einheitlichen Wirtschaftsgutes bilde, wurde auf die UFS-Entscheidung vom 11.04.2006, RV/0245-L//05, zum Netzzutrittsentgelt verwiesen, wonach durch dieses ein immaterielles Wirtschaftsgut (Berechtigung) erworben worden sei. Dementgegen habe es der Verwaltungsgerichtshof den Anschaffungskosten der entsprechenden Anlage (zur Gewinnung von Windenergie) zugerechnet (VwGH 20.05.2010, 2007/15/0153). Daraus sei nicht zwangsläufig eine Zurechnung des Netzbereitstellungsentgeltes zu den Anschaffungskosten der Anlage abzuleiten. Gegen die Beurteilung des Netzbereitstellungsentgeltes als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Siloanlage bzw. des Heizwerks werde ausgeführt: - Nach den im Abschlusszeitpunkt gültigen Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der NB AG (in der Folge kurz AB) erwerbe der Netzbenutzer mit der Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes ein entsprechendes Netznutzungsrecht an der Übergabestelle (siehe Anhang I zu den AB, Punkt 2.2.1. Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung). - Die Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes sei das vereinbarte bzw. in Zukunft tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung (siehe § 3 Abs. 5 SNT-VO 2006 und AB, Anhang I, 2.1.1.). Bei Erhöhung der Netznutzung werde das zu zahlende Netzbereitstellungsentgelt angepasst (siehe Punkt 2.4.1. des Anhanges I). - Das Netzbereitstellungsentgelt sei dann, wenn die Netznutzung innerhalb des Netzbetreibers örtlich übertragen werde, in dem Ausmaß, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändere, anzurechnen (siehe § 3 Abs. 5 SNT-VO 2006 und AB, B IV, Pkt. 5 und Anhang I, 2.6.). - Geleistete Netzbereitstellungsentgelte seien dem Netzbenutzer innerhalb einer bestimmten Zeit zu bestimmten Bedingungen rückzuerstatten (siehe § 3 Abs. 7 SNT-VO 2006 und AB, B IV, Pkt. 5 sowie Anhang I, 2.7.). - Auch einem Rechtsnachfolger stehe das Recht auf Rückerstattung des Netzbereitstellungsentgeltes zu (AB, G, XXIV Rechtsnachfolge). - Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte seien über einen Zeitraum von 20 Jahren aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirkten (§ 3 Abs. 6 SNT-VO 2006). Mit dem Netzzutrittsentgelt würden dem Netzbetreiber Anschaffungs-/ Herstellungsaufwendungen abgegolten, die im konkreten Zusammenhang mit dem Anschluss dieses speziellen Netzbenutzers erwachsen würden. In diesem Fall könne davon ausgegangen werden, dass dadurch die Anschaffungs-/Herstellungskosten des Netzbetreibers für das entsprechende Wirtschaftsgut um diese weiterverrechneten Kosten vermindert würden (oder gar nicht erst entstünden) und sich dadurch auch die Bemessungsgrundlage für die Afa beim Netzbetreiber verringere. Das Netzbereitstellungsentgelt werde als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau des vorgelagerten Netzes bedarfsorientiert entrichtet. Nach § 3 Abs. 6 SNT-VO 2006 habe der Netzbetreiber vereinnahmte Netzbereitstellungsentgelte über 20 Jahre so aufzulösen, dass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt des Netznutzers auswirken würden. Schon allein deswegen dürften die Anschaffungs-/Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter des Netzbetreibers und somit auch dessen AfA-Basis nicht vermindert werden. Dazu komme, dass regelmäßig neue Netzkunden das Netz benützen, andere ausscheiden, sich die Netzbereitstellungsentgelte sogar desselben Netzbenützers bei Mehr- oder Minderbedarf ändern könnten und unter bestimmten Voraussetzungen zurückgezahlt würden. Eine ständige Anpassung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf Seite des Netzbetreibers wäre praktisch undurchführbar. Würde nun dieser Kostenteil ebenfalls den Anschaffungs-/Herstellungskosten einer Anlage des Netzbenutzers zugerechnet, so würde sich auch bei diesem die Basis für die Abschreibung erhöhen und es könnte von denselben Kosten die Abschreibung doppelt vorgenommen werden. In der Folge wurde in der Stellungnahme der Großbetriebsprüfung unter Bezugnahme auf die UFS-Entscheidung 23.01.2007, RV/1187-L/04, darauf hingewiesen, dass ein "Einfließen" des mit Entrichtung des Netzbereitstellungsentgelts gemäß § 3 SNT-VO erworbenen Netznutzungsrechtes in die Herstellungskosten von bestimmten Gebäuden oder Anlagen der Bf unter anderem schon deswegen nicht möglich sei, weil das Netzbereitstellungsentgelt bei einer örtlichen Übertragung der bereit gestellten Leistung auf eine Anlage des gleichen Netzbenutzers in einem anderen Objekt im Netzgebiet des Netzbetreibers NB AG möglich sei (siehe § 3 Abs. 5 SNT-VO 2006 und AB, B IV, Pkt. 5 und Anhang I, 2.6.). Daraus ergebe sich, dass das Netzbenutzungsrecht nicht mit einer bestimmten Anlage oder einem Gebäude verbunden sei. Zum Punkt Anschlusswert/Nahwärme wurde von der Großbetriebsprüfung die Rechnung der Nahwärme A e.Gen. vom 21. November 2008 vorgelegt. Für den Fernwärmeanschluss zur Verbrauchsstelle Adr4 wurden jene Beträge in Rechnung gestellt, wie sie auch in Punkt 3.5 des Wärmelieferungsübereinkommens dargestellt waren. Zwar seien - so die Betriebsprüfung - die Beträge für den Hausanschluss (4.250,-- € als Pauschale) und den Anschlusswert/20 kW (2.900,-- €) in der Rechnung nicht unter dem Titel "Anschlusskosten" angeführt, seien aber in Pkt. 3.5. des von der Bf vorgelegten Wärmelieferungsübereinkommens als "Anschlusskosten, die an das WVU zu zahlen sind", aufgelistet. Dabei werde unterschieden zwischen einem Hausanschlusspauschale bis 15 m Leitung (4.250,00€) und einem Wert von 145 € pro kW bei 20 kW (2.900 €). Aus dem Wärmelieferungsübereinkommen gehe hervor, dass die vom WVU bereit zu stellende Wärmeleistung (Anschlusswert) 20 kW betrage (siehe Pkt. 2.3.), dass dieser Wert auf Angaben des Kunden (der Bf) basiere und durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen WVU und Kunden eine Veränderung des Anschlusswertes möglich sei. Aus dem Wärmelieferungsübereinkommen gehe nicht so klar (wie zu Pkt. 1/ Netzbereitstellungsentgelt in den AB) hervor, wofür genau das (nicht beschwerdegegenständliche) Hausanschlusspauschale und der Anschlusswert auf kW-Basis in Rechnung gestellt würden. Die Trennung sowohl im Wärmelieferungsübereinkommen als auch in der Rechnung spreche dafür, dass es sich, wenn überhaupt, nicht lediglich um die Weiterverrechnung einer Kundenanlage handle, die als Erhaltungsmaßnahme zu qualifizieren sei, sondern eben um zwei unterschiedliche Positionen. Die Großbetriebsprüfung gehe aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Bf berechtigt sei, eine Wärmeleistung von 20 kW zu beziehen (abgeleitet aus der Verpflichtung der WVU) und mit dem Anschlusswert ähnlich wie im Fall Netzbereitstellungsentgelt pauschal Anschaffungskosten des Fernwärmebetreibers für die Benutzung seiner Anlagen abgegolten würden. Zwar falle der Anschlusswert Nahwärme nicht unter § 3 SNT-VO (Grundlage für diese sei das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz), die rechtliche Beurteilung sei ähnlich wie im obigen Fall zu treffen. Nach Ansicht der Großbetriebsprüfung werde neben der Abgeltung für etwaige Baumaßnahmen für die Bf, die als Erhaltungsmaßnahmen zu qualifizieren seien, durch die Zahlung des Anschlusswertes ein neues Recht begründet, das nicht in den Sofortaufwand "einfließen" könne. 6. Im Schreiben vom 30. Dezember 2010 (Gegenäußerung) nahm die Bf zu den obigen Ausführungen der Großbetriebsprüfung, wie folgt, Stellung: Netzbereitstellungsentgelt Strom Netzzutrittsentgelt und Netzbereitstellungsentgelt als Teil der Herstellungskosten In der Berufung sei ausführlich dargelegt worden, dass Erschließungsmaßnahmen, die den Zugang zu Versorgungsnetzen wie Strom, Wasser, Gas etc. ermöglichten, in einem unmittelbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem bebauten Grundstück stünden. Laut h.L. und jüngerer Rechtsprechung würden die mit den Erschließungsmaßnahmen verbundenen Aufwendungen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosen jener Anlagen darstellen, die erst durch den Anschluss an die Versorgungsnetze in einen betriebsbereiten Zustand versetzt würden. In der Stellungnahme der GBP würden eingehend jene Kostenpositionen analysiert, welche dem Netzbenutzer im Zusammenhang mit dem durch die Betriebserweiterung verursachten Leistungsmehrbedarf vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt worden seien. Zutreffend werde ausgeführt, dass durch das Netzzutrittsentgelt die Aufwendungen des Netzbetreibers abgegolten würden, die durch die physische Verbindung der Anlagen des Netzbenutzers mit dem Netzsystem des Netzbetreibers entstanden seien, während das Netzbereitstellungsentgelt verrechnet werde, um dem Netzbetreiber jene Aufwendungen abzugelten, die der bereits durchgeführte Ausbau jener Netzebenen verursacht habe, die vom Netzbenutzer in Anspruch genommen würden. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass das Netzzutrittsentgelt entfallen könne, wenn der Netzbenutzer im Einverständnis mit dem Netzbetreiber die Anschlussanlage oder deren Abänderung auf eigene Rechnung herstelle oder herstellen lasse. In diesem Fall verrechne der Netzbetreiber lediglich das Netzbereitstellungsentgelt an den Netzbenutzer. Ein Bedarf, beide Komponenten steuerlich unterschiedlich zu behandeln, könne nicht erkannt werden. Die Behauptung der GBP, das Netzbereitstellungsentgelt sei keinesfalls zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten jener Anlagen zu rechnen, für deren betriebliche Verwendung zusätzlich Anschlusskosten zu leisten seien, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Sowohl mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Stromnetz als auch mit der Erhöhung der Anschlussleistung entstünden beim Netzbenutzer Aufwendungen, die in Summe gesehen getätigt werden müssten, um bestimmte Wirtschaftsgüter in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Damit seien diese Kosten insgesamt, also sowohl Netzzutrittsentgelt als auch Netzbereitstellungsentgelt Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter. Ein solches liege vor, wenn ein Gegenstand einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpere, von greifbarem längerfristigem Nutzen sei und selbständig bewertet werden könne. Nach der deutschen Rechtsprechung sei kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern nur ein unselbständiger Teil anzunehmen, wenn die Hauptsache ohne die fraglichen Positionen gleichsam unvollständig sei. Unvollständigkeit sei zu bejahen, wenn das Wirtschaftsgut ohne den betrachteten Teil nicht nutzbar sei (Verweis auf Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar, § 5 Anm. 392ff). Übertrage man diese Grundsätze auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt, sei festzustellen, dass ohne Leistung sowohl des Netzzutrittsentgelts als auch des Netzbereitstellungsentgeltes die gegenständlichen Anlagen nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden könnten, also nicht nutzbar seien. Deshalb zählten beide Baukostenzuschüsse, die an die Netzbetreiber zu leisten seien, zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der angeschlossenen Anlagen. An dieser Tatsache könnten auch die Ausführungen in der Stellungnahme der GroßBP nichts ändern, die sich gegen die Beurteilung (nur) des Netzbereitstellungsentgeltes als Anschaffungs- oder Herstellungskosten richten würden: - Mit der Leistung jeglicher Anschlusskosten gehe die Berechtigung einher, Versorgungsanlagen mitbenützen zu können. Dass solche Berechtigungen Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes sein könnten, sei schon unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung angeführt worden. Die gesonderte Aktivierung einer derartigen Berechtigung als immaterielles Wirtschaftsgut scheitere an den unten angestellten Überlegungen. - Welche Bezugsgröße der Netzbetreiber der Errechnung der Höhe der Baukostenzuschüsse zugrunde lege, könne keinen Aufschluss darüber geben, ob hinsichtlich dieser Kosten beim Netzbenutzer Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorlägen oder ein selbständiges Wirtschaftsgut geschaffen werde. - Die Anrechnung eines geleisteten Netzbereitstellungsentgeltes in bestimmten Fällen bzw. dessen Rückerstattung seien Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, denen es an einer konkreten Aktivierungsfähigkeit fehle. Sie seien bestenfalls nur ein wertbildender Faktor des Unternehmens des Netzbenutzers. - Die bilanzielle Behandlung der vereinnahmten Entgelte beim Netzbetreiber lasse keine Rückschlüsse über die bilanzielle Behandlung beim Netzbenutzer zu. Das Netzbereitstellungsentgelt als Aufwand für ein selbständiges (immaterielles) Wirtschaftsgut Wie beschrieben, habe der Netzbenutzer an den Netzbetreiber zweierlei Baukostenzuschüsse zu leisten, um die Leitungsanlagen des Netzbetreibers zwecks Entnahme von elektrischer NB mitbenutzen zu können. Selbst wenn man – so wie die GBP in ihrer Stellungnahme – der Auffassung sei, dass das Netzbereitstellungsentgelt nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zähle, würden die nachstehenden Erörterungen zeigen, dass mit der Leistung des Baukostenzuschusses "Netzbereitstellungsentgelt" kein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut erworben werde. Die Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsgutes sei dann geboten, wenn das Wirtschaftsgut entgeltlich erworben werde (§ 4 Abs. 1 5. Satz EStG 1988). Darunter sei laut BFH zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 dEStG ein abgeleiteter Erwerb auf dem Markt zu verstehen, im Gegensatz zur eigenen Herstellung eines Wirtschaftsgutes. Allein der Umstand, dass Gelder an Dritte bezahlt werden hätten müssen, um die technischen Voraussetzungen für eine verbesserte Stromversorgung zu schaffen, rechtfertige nicht die Annahme, ein Wirtschaftsgut "gesicherte Stromversorgung" sei erworben worden (BFH 13.12.1984, VIII R 249/80, BStBl II 1985, S. 289). Die Abgrenzung zwischen abgeleitetem Erwerb und eigener Herstellung eines Wirtschaftsgutes sei mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des BFH gewesen. Laut BFH 26.2.1980, VIII R 80/77 sei die aufgrund einer Kostenbeteiligung zum Ausbau einer Straße erzielte verbesserte Verkehrsanbindung nicht als abgeleiteter Erwerb anzusehen. Laut Urteil des BFH vom 25.8.1982, I R 130/78, gehörten Aufwendungen, die lediglich einen Beitrag zu den Kosten einer vom Steuerpflichtigen mitbenutzten Einrichtung (städtische Kläranlage) darstellten, zu den Ausgaben für die ursprüngliche Schaffung, nicht aber für einen abgeleiteten Erwerb eines Nutzungsvorteils. Die Anwendung dieser Grundsätze habe der BFH auch auf jenen Fall übertragen, in dem der Kläger seinen Betrieb erweitert habe, wodurch ein erhöhter Bedarf an elektrischer NB entstanden sei, weshalb der Kläger an den Energieversorger Beiträge für den Bau eines Trafos sowie für die Bereitstellung einer bestimmten Stromleistung zu leisten gehabt habe. Daraus ergebe sich laut BFH, dass der Kläger kein Wirtschaftsgut von einem anderen erworben habe. Ebenso wie im Falle BFHE 136, 409, BStBl. II 1983, 38, habe der Kläger lediglich dafür gezahlt, dass der Anschluss seines Betriebes an ein von einer Vielzahl von Personen genutzte Einrichtung (das Stromversorgungsnetz) leistungsfähiger als bisher ausgestaltet worden sei. Solche Kosten für die bloße Mitbenutzung einer Einrichtung gehörten zu den nichtaktivierbaren Aufwendungen für eine ursprüngliche Schaffung, nicht dagegen für einen abgeleiteten Erwerb des Nutzungsvorteils (BFHE 130, 155, BStBl. II 1980, 687). Auch in der österreichischen Rechtsprechung sei die Frage der Aktivierungsfähigkeit von Nutzungsmöglichkeiten bereits Verfahrensgegenstand gewesen. Im Erkenntnis vom 11.3.1992, 90/13/0230, habe der VwGH unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Bereitstellungsrecht (= rechtsverbindliche Zusage, nach Maßgabe eines künftigen Bedarfs das Nutzungsrecht an bestimmten Wirtschaftsgütern einzuräumen) kein für sich bewertbares Wirtschaftsgut darstelle. Der Gerichtshof habe dies unter anderem damit begründet, dass der steuereigene Wirtschaftsbegriff der "Anschaffung" die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit nicht im Sinne der bloß rechtlichen, sondern der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das von der Anschaffung betroffene Wirtschaftsgut voraussetze. Anschlusswert Nahwärme Gegen die von der GBP vertretene Auffassung, dass die mit dem Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz verbundenen Aufwendungen differenziert zu behandeln seien, nämlich als Erhaltungsaufwand einerseits und als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes "Recht" andererseits, würden die unter 1.1. und 1.2. vorgebrachten Argumente sinngemäß ins Treffen geführt. Der Vollständigkeit halber würden die "Allgemeinen und Technischen Anschlussbedingungen" des WVU vom April 2008 sowie die "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wärme aus dem Netz des Wärmeversorgungsunternehmens", herausgegeben vom Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen in Fassung April 1991, vorgelegt. Ein Protokoll über die Leitungsführung, den Aufstellungsort der Übergabestation usw. (wie im Punkt 2.2. des Wärmelieferungsübereinkommens vorgesehen) existiere nicht. Die diesbezüglichen Vereinbarungen seien lediglich mündlich getroffen worden. 7. Mit Vorlagebericht vom 11.01.2011 wurde die gegenständlichen Berufung vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. 8. Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden. 9. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 03.07.2014 wurde die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Qualifikation von Anschlusskosten im Zuge der Umstellung der Wärmeversorgung von Öl auf Nahwärme anhängigen Verfahrens (GZ. 2011/15/0195) gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt. 10. Im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 30.10.2015 wurde der Bf mitgeteilt, dass laut zwischenzeitig vom Verwaltungsgerichtshof am 02.10.2014 entschiedenen Fall 2011/15/0195 zu den Anschlusskosten/Fernwärme im Zuge der Umstellung von einer Ölheizung, der sachverhaltsmäßig gleichgelagert gewesen war, Aufwendungen für Hausanschluss und Anschlusswert insgesamt als Herstellungskosten des Gebäudes qualifiziert werden müssten. Die strittigen Aufwendungen seien daher auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes, mindestens aber auf die Dauer des sich aus dem Wärmelieferungsübereinkommens ergebenden Kündigungsverzichtes (= laut Punkt 7.1. 15 Jahre) zu verteilen. Es werde daher um Bekanntgabe gebeten, wann die Heizung im Jahr 2008 tatsächlich in Betrieb genommen worden sei, auf wie viele Jahre sich die Restnutzungsdauer des Gebäudes belaufe und wann das Wärmelieferungsübereinkommen tatsächlich unterfertigt worden sei. Zum Beschwerdepunkt Netzbereitstellungsentgelt/Strom wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Qualifikation des Netzbereitstellungsentgeltes als "Vorauszahlungen" auf das Netznutzungsentgelt im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses (Stromlieferungsvertrag) in Erwägung gezogen werde. Hinsichtlich der Auflösung eines entsprechenden Rechnungsabgrenzungspostens würde die Annahme eines Zeitraumes von 20 Jahren (= entsprechend der Auflösung der vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte durch den Netzbetreiber) geboten erscheinen. Um Stellungnahme werde gebeten. 11. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015 teilte die steuerliche Vertreterin der Bf in Reaktion auf obiges Schreiben des Bundesfinanzgerichtes Folgendes mit: Zum Anschlusswert/Nahwärme: Die Heizung sei am 15.10.2008 in Betrieb genommen worden. Die Anschlusskosten von 2.900,00 €, welche von der Genossenschaft im Jahr 2008 als Erhaltungsaufwand sofort gewinnmindernd abgesetzt worden seien, seien im Zuge der Umstellung der Ölheizung auf Nahwärme in der Filiale AA angefallen. Der Umbau habe sowohl das alte Betriebsgebäude wie auch den Zubau im Jahr 2008 betroffen. Der alte Gebäudeteil mit Anschaffungskosten von 260.473,70 € sei im Jahr 2008 bereits zur Gänze abgeschrieben gewesen. Für den Zubau seien 88.816,16 € im Jahr 2008 aktiviert und eine Nutzungsdauer von 33,33 Jahren festgelegt worden. Das Wärmelieferungsübereinkommen sei am 01.04.2008 unterzeichnet worden und beinhalte einen beiderseitigen Kündigungsverzicht für die Dauer von 15 Jahren. Zum Netzbereitstellungsentgelt: Eine Behandlung als Rechnungsabgrenzungsposten und eine über 20 Jahre verteilte gewinnmindernde Auflösung dieses Postens werde als verwaltungökonomische Lösung erachtet. 12. Im Rahmen eines Telefonates am 20.11.2015 zwischen der zuständigen Richterin des Bundesfinanzgerichtes und der steuerlichen Vertreterin der Bf wurde erörtert, dass eine Aufteilung der Aufwendungen auf 15 Jahre (= Dauer des Kündigungsverzichtes - analog VwGH 02.20.2014, 2011/15/0195) gerechtfertigt erschiene, zumal der weitaus größere Altbestand des Gebäudes bereits abgeschrieben sei und die Annahme einer entsprechenden Restnutzungsdauer angemessen erscheine. Im Übrigen wurde geklärt, dass nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sämtliche Anschlusskosten iHv 7.150,00 € und nicht nur die strittigen (2.900,00 €) aufzuteilen wären. Der dem VwGH-Erkenntnis zugrunde liegenden UFS-Entscheidung sei nämlich eindeutig zu entnehmen, dass auch die dort strittigen Anschlusskosten die zwei Komponenten Hausanschlussgebühr und Anschlussleistung umfasst hätten. 13. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 20.11.2015 wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens beim Bundesfinanzgerichtes der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt und um Stellungnahme ersucht. 14. In der Stellungnahme vom 14.12.2015 wurde seitens des Finanzamtes hinsichtlich der Anschlusskosten/Nahwärme unter Bedachtnahme auf VwGH 02.10.2014, 2011/15/0195, sowie die Nutzungsdauer der beiden Gebäudeteile die Abschreibung der Anschlusskosten von 7.150,00 € über einen Zeitraum von 15 Jahren ebenfalls als angemessen erachtet. Zum Netzbereitstellungsentgelt vertrat auch die belangte Behörde nach Rücksprache mit dem bundesweiten Fachbereich die Ansicht, dass unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen diesbezüglich eine Vorauszahlung auf das Netznutzungsentgelt vorläge, die spätestens nach 20 Jahren erschöpft sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: I) Streitpunkte: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren 1) - die Behandlung eines an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen geleisteten Netzbereitstellungsentgeltes als Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (Recht) sowie 2) - die Nichtanerkennung eines an das Nahwärmeversorgungsunternehmen unter dem Titel "Anschlusswert" geleisteten Betrages als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe strittig. II) Zum Streitpunkt 1/Netzbereitstellungsentgelt Strom: A) Sachverhalt: Diesem Beschwerdepunkt lag folgender für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt zugrunde: Die Bf ist eine Genossenschaft, die ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt. Im Jahr 2008 erweiterte sie ihren Betrieb durch die Errichtung eines Biomasseheizwerkes und Ausbau der bestehenden Siloanlage. Dadurch ergab sich ein geschätzter Leistungsmehrbedarf an Strom von ca. 155 kW. Für das daraus resultierende Ausmaß der künftigen Netznutzung wurde der Genossenschaft (= Bf) von der NBAG mit Rechnung vom 23.07.2008 neben einem Netzzutrittsengelt von 2.750,00 € netto ein" Netzbereitstellungsentgelt Strom" in Höhe von 21.106,35 € netto zur Zahlung vorgeschrieben. Mit vollständigem Rechnungsausgleich (Zahlung bis zum 22.08.2008) galt die Leistung erworben. Das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzbenutzer regeln die "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der NB AG X", die einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags bilden (siehe Abschnitt A, Punkt 1). In Anhang I, Punkt 2 der Allgemeinen Bedingungen ist das Netzbereitstellungsentgelt geregelt. D ieses ist vom Netzbenutzer als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau des Netzes in den einzelnen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. …. (Punkt 2.1.1.) Laut Punkt 2.1.2. wird das Netzbereitstellungsentgelt bei erst maliger Herstellung eines Anschlusses, Vereinbarung eines zusätzlichen Ausmaßes einer Netznutzung sowie bei Überschreitungen der vereinbarten Netznutzung verrechnet. Die Grundlage für die zur Verrechnung gelangenden Netzbereitstellungsentgelte für die einzelnen Netzebenen bildet § 25 ElWOG sowie die "Verordnung der NB-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden" (SNT-VO 2006, Punkt 2.1.3.). Die "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der EnergieAG X" wurden laut Vermerk am Deckblatt "genehmigt durch die NB-Control Kommission am 9. September 2003 gemäß § 31 ElWOG in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2002 iVm § 45 Oö. ElWOG 2001 idgF". Beide Parteien des den erweiterten Netzzugangsvertrages haben somit bewusst die sich aus dem ElWOG sowie der SNT-VO 2006 ergebenden Begriffsbestimmungen übernommen. Die vom Netzbetreiber vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte werden von diesem über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligenen Netzebenen, aufgelöst, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken (§ 3 SNT-VO 2006). Die 2008 bestrittenen Kosten "Netzbereitstellungsentgelt Strom" wurden von der Bf als Energiebenutzungsrecht (Konto "Energiebenutzungsrecht") unter Annahme einer Nutzungsdauer von 10 Jahren aktiviert und eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde entsprechend Rz 3125 EStR festgestellt, dass es sich bei der Leistung des Netzbereitstellungsentgeltes um ein nicht der Abnutzung unterliegendes Recht handle. Im nunmehr angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2008 wurde daher vom Finanzamt die von der Bf geltend gemachte AfA von 1.055,32 € nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt. Dagegen war Punkt 1 des Beschwerdebegehrens gerichtet. Nach Ansicht der Bf wurde mit der Leistung des Netzbereitstellungsentgelts an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut erworben. Diese Aufwendungen würden vielmehr Herstellungskosten jener Baulichkeiten darstellen, deren Errichtung ursächlich für den Anfall dieser Kosten gewesen sei (Sondereinzelkosten der Fertigung und somit nach Unternehmensrecht Pflichtbestandteile der Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes Siloanlage bzw. Heizwerk). Es wurde daher beantragt, die strittigen Aufwendungen für das Netzbereitstellungsentgelt in Höhe von 21.106,35 € als Teil der Herstellungskosten der Siloanlage (404.641,15 €) und des Heizwerkes (3.038.197,27 €) zu berücksichtigen. B) Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den im Betriebsprüfungs- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen; das sind vor allem das Anbot vom 05.05.2008, die Rechnung vom 23.07.2008 der NB AG und die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der NB AG X/Gültigkeitsstand 2008. Das Ausmaß des Zeitraumes von 20 Jahren, innerhalb welchen das Netzbereitstellungsentgelt das Netznutzungsentgelt mindert, wurde von beiden Parteien im Hinblick auf die Anordnung in § 3 SNT-VO als unstrittig erachtet. C) Rechtliche Beurteilung: 1) Rechtsgrundlagen/Allgemeines: a) Auszüge aus dem KStG bzw. EStG Einkommensermittlung/Körperschaften Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und dem Körperschaftsteuergesetz 1988. Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden - § 5 EStG 1988: (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen..... Bewertung - § 6 EStG 1988 : Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt Folgendes: 1. Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen. 2. a) Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu beachten. … b) Auszüge aus dem UGB Inhalt der Bilanz - § 198 UGB: (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. (2) Als Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. (3) Die Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes dürfen als Aktivposten ausgewiesen werden. Der Posten ist in der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen” unter der Bezeichnung „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes” auszuweisen. (4) Als Umlaufvermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. (5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind. (6) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind. … Anmerkung: Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 5 ermitteln, sind aufgrund der Anwendbarkeit des UGB zur Bildung von Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Teilwertabschreibungen verpflichtet. Dies ergibt sich ua daraus, dass der Jahresabschluss gemäß § 195 UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln muss ("true and fair view"; Marschner/Jakom, EStG, 2015, § 4 Rz 189). Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten - § 203 UGB: (1) Gegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204, anzusetzen. (2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. (3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden. Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden. Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für freiwillige Sozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen dürfen eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. … Abschreibungen im Anlagevermögen -

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100054/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100054.2011
Stammnummer
108865
Gültig
21.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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