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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100054/2011

1. Behandlung von Netzbereitstellungsentgelten, die vom Netzbenutzer an den Stromnetzbetreiber geleistet werden 2. Behandlung von Anschlusskosten im Zusammenhang mit der Umstellung von Öl- auf Nahwärmeversorgung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100054/2011vom 21.12.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 204 UGB: (1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. ... c) Auszug aus dem Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, BGBl I 143/1998 idF BGBl I 149/2002 (ElWOG) § 25 ElWOG Bestimmung der Systemnutzungstarife " (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem 1. Netznutzungsentgelt; 2. Netzbereitstellungsentgelt; 3. Netzverlustentgelt; 4. Systemdienstleistungsentgelt; 5. Entgelt für Messleistungen; 6. Netzzutrittsentgelt sowie 7. Gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen. Die in Z 1 bis 4 sowie Z 7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z 6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs. 5 Z 6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z 5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können. (2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen. (3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen. (4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer NB durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen . Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. (5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt: 1. Hochspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung); 2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung; 3. Hochspannung (110 kV, einschließlich anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV); 4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung; 5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen); 6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung; 7. Niederspannung (1 kV und darunter). … (9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist. (10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen. (11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen. (12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. d) Auszüge aus der Verordnung der NB-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006) - verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240 am 10.12.2005 idF der Novelle 2007, verlautbart im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr. 243 am 18.12.2007: "Auf Grund § 25 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG), BGBl I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 44/2005, wird verordnet: Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung bestimmt die Grundsätze für die Ermittlung und die Zuordnung der Kosten, die Kriterien für die Tarifbestimmung sowie die Tarife für die folgenden, für die Netznutzung zu entrichtenden Entgelte: 1. Netzzutrittsentgelt (§ 2) 2. Netzbereitstellungsentgelt (§ 3) 3. Netznutzungsentgelt 4. Netzverlustentgelt 5. Systemdienstleistungsentgelt 6. Entgelt für Messleistungen Netzzutrittsentgelt § 2. Durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Die für die Erstellung eines Netzanschlusses gemäß § 7 Z 25 ElWOG notwendigen Aufwendungen, um die physische Verbindung der Anlage des Netzbenutzers mit dem Netzsystem zu erstellen bzw. abzuändern, sind vom Netzbetreiber auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbenutzer selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern. Netzbereitstellungsentgelt § 3. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in § 25 Abs. 5 Z 3 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden. (2) Die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat verursachungsgerecht und leicht administrierbar zu erfolgen. Die vertragliche Vereinbarung einer Mindestleistung ist zulässig. (3) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgelts erfolgt auf Basis der durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilernetzen. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes vereinnahmten Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschreiten. (4) Bezugsgröße für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte bzw. tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung in kW. (5) Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die Übertragung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich. (6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen, aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken. (7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Abs. 3 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Die Rückerstattung einer vertragsmäßig fixierten Mindestleistung ist nicht möglich." … Netznutzungsentgelt § 5. (1) Durch das vom Entnehmer zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. …. Aus den Erläuterungen zu § 3 SNT-VO 2006 geht Folgendes hervor: "Das Netzbereitstellungsentgelt wird zur Abgeltung mittelbarer Aufwendungen im vorgelagerten Netz eingehoben. Es stellt auf das Ausmaß der (leistungsbezogenen) Netznutzung ab und ist damit verursacheradäquates Steuerungsinstrument für Netzinvestitionen. Der Netzkunde tätigt über das Netzbereitstellungsentgelt einen Beitrag zu Investitionen in das Netz und kann in der Folge dieses zu entsprechend niedrigeren Preisen nutzen." e) Auszug/Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der NB AG X I. Gegenstand 1. Die Allgemeinen Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzbenutzer und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrages. … II. Begriffsbestimmungen: Für diese Allgemeinen Bedingungen wesentliche Begriffe sind im Anhang definiert.... IX. Netznutzungsentgelt Der Netzbenutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das nach den jeweils geltenden Systemnutzungstarifen festgelegte Netznutzungsentgelt zuzüglich allfälliger durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, Förderbeiträge, Stranded Costs, Steuern und Abgaben zu bezahlen. Sollten keine Systemnutzungstarife verordnet sein, hat der Netzbenutzer das angemessene Entgelt zu entrichten. Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer auf Wunsch ein Preisblatt mit detaillierter Auflistung der Entgeltkomponenten zu übergeben.... Anhang I.) Übrige Bestimmungen für die Kundenanlage, Netzzutritt und Netzbereitstellung 1. Netzzutritt 1.1 Netzzutrittsentgelt 1.1.1 Mit dem Netzzutrittsentgelt begleicht der Netzbenutzer alle Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses, infolge Erhöhung der Anschlussleistung unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit als die Anschlussanlage oder deren Abänderung im Einverständnis mit dem Netzbetreiber von einem hiezu Befugten im Auftrag und auf Rechnung des Netzbenutzers hergestellt wird. Ein geleistetes Netzzutrittsentgelt ist unverzinslich und grundsätzlich nicht rückzahlbar. 1.1.2 Die Höhe des Netzzutrittsentgeltes umfasst die Herstellungskosten der neuen Anschlussanlage oder die Änderung der Anschlussanlage zuzüglich eines Betrages in Höhe des auf den jeweiligen Netzbenutzer entfallenden Anteiles einer bereits getätigten Vorfinanzierung (seitens des Netzbetreibers oder eines Netzbenutzers). Zu den Herstellungskosten zählen auch jene für die Verbindung der Anschlussanlage mit dem Netz des Netzbetreibers am Anschlusspunkt. … 2. Netzbereitsstellung 2.1 Netzbereitstellungsentgelt 2.1.1 Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Netzbenutzer als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau des Netzes in den einzelnen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes ist das Ausmaß der Netznutzung in kW bzw. Ampere. … 2.1.2 Das Netzbereitstellungsentgelt wird bei a) erstmaliger Herstellung eines Anschlusses b) Vereinbarung eines zusätzlichen Ausmaßes einer Netznutzung sowie c) Überschreitungen der vereinbarten Netznutzung verrechnet. 2.1.3 Die Grundlage für die zur Verrechnung gelangenden Netzbereitstellungsentgelte für die einzelnen Netzebenen bildet § 25 ElWOG sowie die "Verordnung der NB-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden". … 2.6 Regelung für Übertragung des Ausmaßes der Netznutzung Eine örtliche Übertragung der bereitgestellten Leistung auf eine Anlage des gleichen Netzbenutzers in einem anderen Objekt im Netzgebiet des Netzbetreibers ist auf Verlangen des Netzbenutzers möglich, wenn a) eine Verminderung des erworbenen Ausmaßes der Netzbereitstellungsleistung für den bisherigen Standort vereinbart wird; b) die zu übertragende Netzbereitstellungsleistung über dem vertraglich fixierten Mindestausmaß der Netzbereitstellungsleistung liegt; c) die technischen Voraussetzungen gegeben sind oder diese durch Netzverstärkungen geschaffen werden, wofür der Netzbenutzer gemäß Pkt. 1.1.1 ein entsprechendes Netzzutrittsentgelt leistet. Ein unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Ausmaß einer Netznutzung wird nicht angerechnet. Die Anrechnung des Ausmaßes der Netzbereitstellungsleistung bei Übertragung richtet sich nach dem für die betreffende Netzebene zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Netzbereitstellungsentgelt. Eine Übertragung des nicht mehr benötigten Ausmaßes der Netzbereitstellungsleistung im gleichen Objekt auf andere Netzbenutzer ist auf Verlangen des Netzbenutzers möglich. Die Übertragung wird vom Netzbetreiber durchgeführt und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Netzbenutzer und dem Netzbetreiber. 2.7 Rückzahlung von Netzbereitstellungsentgelten 2.7.1 Auf Verlangen des Netzbenutzers sind nach entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen von ihm nach dem 19.02.1999 geleistete Netzbereitstellungsentgelte innerhalb von 15 Jahren nach Bezahlung in folgenden Fällen in der Höhe des zum Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden Netzbereitstellungsentgeltes rückzahlbar: a) nach einer mindestens 3 Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung des Ausmaßes der Netznutzung b) 3 Jahre nach Stilllegungen des Netzanschlusses Eine Rückzahlung erfolgt nur für die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten und tatsächlich benötigten Ausmaß der Netzbereitstellungsleistung bzw. dem vertraglich fixierten Mindestausmaß der Netzbereitstellungsleistung. 2.7.2 Keine Rückzahlung von Netzbereitstellungsentgelten erfolgt: a) für das tariflich oder vertraglich fixierte Mindestausmaß der Netznutzung b) für ein unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Ausmaß der Netznutzung 2.8 Verfall des Netznutzungsrechtes Wird ein Netznutzungsrecht 10 Jahre ununterbrochen nicht beansprucht, erlischt dieses Netznutzungsrecht im selben Ausmaße. 2) Erwägungen zum Beschwerdepunkt "Netzbereitstellungsentgelt": Strittig war im gegenständlichen Verfahren die steuerliche Behandlung von Aufwendungen an das Energieversorgungsnetz (Strom und Fernwärme). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt auch wieder in seinem Erkenntnis VwGH 02.10.2014, 2011/15/0195 , unter Berufung auf seine Vorjudikatur zum Anschluss an die Fernwärme bestätigt hat, zählen Kosten des Anschlusses an öffentliche Versorgungssysteme wie Gas, Wasser, Kanalisation zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Es ist daher grundsätzlich naheliegend, diese Rechtsprechung auch auf die Kosten des Anschlusses an das Stromnetz zu übertragen. Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Aufwendungen erhebt sich jedoch die Frage der Definition des Begriffes "Anschlusskosten"; dies deshalb, weil die für den Anschluss an das Stromnetz zu entrichtenden Kosten aufgrund der hiefür maßgeblichen Bestimmungen (ElWOG, Systemnutzungstarife-Verordnung, Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der NB AG X) konkret in mehrere Entgelte (darunter Netzzutrittsentgelt sowie Netzbereitstellungsentgelt) unterteilt wurden und deren Zweckbestimmung somit genau definiert ist. Dies war offensichtlich auch der Beweggrund dafür, dass in Rz 3125 EStR ab der Veranlagung 2008 eine unterschiedliche Behandlung der Posten "Netzzutrittsentgelt" und "Netzbereitstellungsentgelt" angeordnet wurde. Während danach Netzzutrittsentgelte wie Baukostenzuschüsse, die an Energieversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Energieversorgung geleistet werden, zu aktivieren und über den Nutzungszeitraum verteilt abzusetzen sind, unterliegt das mit der Leistung des Netzbereitstellungsentgeltes erworbene Recht keiner Abnutzung. Entsprechend dieser Verwaltungsanweisung erfolgte seitens des Finanzamtes im gegenständlichen Fall die Behandlung der an die NB AG X geleisteten Entgelte. Dementgegen wollte die Bf – ebenso, wie das unstrittig beim Netzzutrittsentgelt erfolgte – auch das Netzbereitstellungsentgelt den Herstellungskosten der entsprechenden Objekte zugeordnet wissen. Hiezu ist Folgendes auszuführen: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die EStR als bloße Verwaltungsanweisung keine über die Gesetze hinausgehenden Rechte und Pflichten zu begründen vermögen und somit für die Entscheidungsfindung des Bundesfinanzgerichtes nicht bindend sind. Der gegenständliche Streitpunkt war daher aufgrund der Gesetzeslage, zu deren Auslegung vor allem die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, aber auch Meinungsäußerungen in Literatur und Verwaltungspraxis heranzuziehen waren, zu klären. Für die Stromversorgung (Erweiterung) des Betriebes der Bf in D wurden dieser mit Rechnung vom 23. Juli 2008 neben dem Netzzutrittsentgelt unter anderem 21.106,53 € an Netzbereitstellungsentgelt in Rechnung gestellt. Aufgrund der diesem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der NB AG X" sowie der entsprechenden Verweise haben beide Parteien des den erweiterten Netzzugang betreffenden beschwerdegegenständlichen Netzzugangsvertrages die sich aus dem ElWOG sowie der SNT-VO 2006 ergebenden Begriffsbestimmungen übernommen, wozu aufgrund des ElWOG auch eine gesetzliche Verpflichtung bestand. Demgemäß sind zur Auslegung der verwendeten Begriffe die entsprechende Definitionen sowie die zu den einzelnen Bestimmungen erfolgten Erläuterungen heranzuziehen. Nach der im Beschwerdezeitraum gültigen Systemnutzungstarife-Verordnung 2006 (SNT-VO 2006) können vom Netzbetreiber für die Nutzung seines Netzes unter anderem ein Netzzutrittsentgelt (§ 2), eine Netzbereitstellungsentgelt (§ 3) sowie ein Netznutzungsentgelt (§ 5) vorgeschrieben werden. Beschwerderelevant war der als Netzbereitstellungsentgelt in Rechnung gestellte Betrag. Wie aus der oben zitierten Bestimmung des § 3 SNT-VO 2006 hervorgeht, ist das Netzbereitstellungsentgelt vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden (Abs. 1). Im Falle der örtlichen Übertragung der Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert (Abs. 5). Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen, aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken (Abs. 6). Absatz 7 sieht eine Rückerstattung der geleisteten Netzbereitstellungsentgelte innerhalb von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der vertraglich vereinbarten Anschlussleistung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Abs. 3 festgesetzten Pauschalbetrages vor. Aus den Erläuterungen zu § 3 SNT-VO 2006 geht hervor, dass das Netzbereitstellungsentgelt zur Abgeltung mittelbarer Aufwendungen im vorgelagerten Netz eingehoben wird. Es stellt auf das Ausmaß der (leistungsbezogenen) Netznutzung ab und ist damit verursacheradäquates Steuerungsinstrument für Netzinvestitionen. Der Netzkunde tätigt über das Netzbereitstellungsentgelt einen Beitrag zu Investitionen in das Netz und kann in der Folge dieses zu entsprechend niedrigeren Preisen nutzen. Demgegenüber werden dem Netzbetreiber gemäß § 2 SNT-VO 2006 durch das vom Netzbenutzer einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Aus einem Vergleich der beiden oben definierten Aufwandsarten (Netzzutrittsentgelt, Netzbereitstellungsentgelt) ergibt sich Folgendes: Gemeinsam ist diesen Entgelten, dass sie anlässlich der Herstellung bzw. Bereitstellung des Stromanschlusses durch den Netzbetreiber vom Netzbenutzer zu entrichten sind. Der Hintergrund dieser Zahlungen sowie deren weiteres Schicksal gestalten sich jedoch, wie aus obigen Definitionen ergibt, völlig verschieden: Mit dem Netzzutrittsentgelt werden die Aufwendungen abgegolten, die mit der Herstellung bzw. Abänderung des Anschlusses verbunden sind. Dieses Entgelt ist, unabhängig von Dauer und Schicksal des Stromlieferungsvertrages nicht mehr rückzahlbar oder in irgendeiner Weise mit dem Stromnutzungsentgelt der folgenden Jahre verknüpft. Das Netzbereitstellungentgelt stellt einen pauschalen Beitrag zu den bereits erfolgten Investitionen in das Netz dar, der jedoch im Gegenzug zu geringeren Preisen der Netznutzung führt. Dies wird dadurch gewährleistet, dass der Netzbetreiber gemäß § 3 SNT-VO 2006 verpflichtet ist, die vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte über einen Zeitraum von 20 Jahren aufzulösen, sodass sie sich im Endeffekt kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken. Außerdem haben die Netzbenutzer im Falle einer mindestens dreijährigen Verringerung der Ausnutzung bzw. Stilllegung des Netzanschlusses innerhalb von 15 Jahren einen Rückerstattungsanspruch. Schließlich besteht ein Anrechnungsanspruch bei örtlicher Übertragung. Diese beschriebene unterschiedliche Qualität der Entgelte rechtfertigt auch eine unterschiedliche Zuordnung für bilanzielle bzw. steuerliche Belange, die Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war: a) Zur Frage der Zuordnung des Netzbereitstellungsentgeltes zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Objekte (wie von der Bf begehrt): Anschaffungskosten müssen gemäß § 203 Abs. 2 UGB dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Herstellungskosten sind nach § 203 Abs. 3 UGB jene Aufwendungen, die für Herstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes entstehen. Ein einheitliches Wirtschaftsgut liegt vor, wenn die Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (VwGH 20.02.2008, 2006/15/0130). Was Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges Wirtschaftsgut ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung (Doralt, EStG17, § 4 Tz 34). Dem Bf ist grundsätzlich darin zuzustimmen, wenn er ausführt, dass Anschlusskosten an das Versorgungsnetz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Herstellungskosten des Gebäudes zuzuordnen sind. Der Hintergrund dieser Qualifikation ist aber, dass unter "Anschlussgebühren" in der Regel nur solche Aufwendungen verstanden werden, die tatsächlich zu einer untrennbaren Verbindung mit dem Gebäude führen. Derartige Kosten fließen dauerhaft und endgültig in den Vermögensgegenstand "Gebäude" ein, weil sie weder rückzahl- noch übertragbar sind. Insofern ist auch nach der Verkehrsauffassung ein einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang gegeben. Eine derartige Zuordnung ist beim Netzzutrittsentgelt, das die Aufwendungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem erstmaligen Anschluss oder dessen Abänderung bezüglich einer konkreten Anschlussanlage abgelten soll, auch gerechtfertigt, weil dadurch eine unübertragbare Verbindung mit dem betreffenden Objekt (Gebäude) hergestellt wird. Im Unterschied dazu wird aber eine solche untrennbare Verbindung mit dem Objekt durch die Leistung des Netzbereitstellungsentgeltes nicht hergestellt. Die Netznutzung kann unter Anrechnung des bereits geleisteten Netzbereitstellungsentgeltes jederzeit auf ein anderes Objekt im Netzgebiet des Netzbetreibers übertragen werden. Dies ist sodann mit einer Verminderung des erworbenen Ausmaßes der Netzbereitstellungsleistung für den bisherigen Standort (= bisheriges Objekt) verbunden [siehe Anhang I, Punkt 2.6 a) zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der NB AG X]. Mit dem Netzbereitstellungsentgelt werden Aufwendungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Ausbau des Netzes abgegolten. Dessen Entrichtung berechtigt somit den Netzbenutzer zur Netznutzung auf der vereinbarten Netzebene unabhängig von der Lage des Objektes im Netzgebiet des Netzbetreibers. Eine untrennbare Verbindung dieser Aufwendungen mit dem Objekt am bisherigen Standpunkt kann somit nicht unterstellt werden, sodass nach der Verkehrsauffassung nicht von einem einheitlichen Wirtschaftsgut ausgegangen werden kann. Außerdem fließen die Aufwendungen für die Netzbereitstellung im Gegensatz zum Netzzutrittsentgelt nicht endgültig in den Vermögenswert des Gebäudes ein, für welches der Anschluss errichtet wurde, sondern berechtigen diese den Netzbenutzer zur Nutzung des Netzes im vereinbarten Ausmaß im Netzgebiet des Netzbetreibers, wobei durch die Entrichtung dieses Pauschalbetrages eine Verringerung der Netznutzungsentgelte für die folgenden 20 Jahre verbunden ist. Darüber hinaus besteht im Falle länger dauernder Nichtnutzung mit Möglichkeit der Rückerstattung innerhalb der folgenden 15 Jahre. Auch daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zum Netzzutrittsentgelt, das sich weder mindernd auf die laufenden Nutzungsentgelte auswirkt noch rückzahlbar ist (Punkt 1.1.1 des Anhanges zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der NB AG X). Das Netzbereitstellungsentgelt stellte damit keinen Aufwand dar, der endgültig in den Vermögensgegenstand "Gebäude" bzw. "Anlage" eingeflossen und damit diesem Wirtschaftsgut zuordenbar gewesen wäre, wie das die Definition der Anschaffungskosten gemäß § 203 UGB fordert. Vielmehr war dieser Aufwand mit der zukünftigen Netznutzung verknüpft und bestand ein unmittelbarer Zusammenhang mit den sich aus dem Energielieferungsvertrag (= Dauerschuldverhältnis) ergebenden laufenden Nutzungsentgelten. Eine Zurechnung zum Wirtschaftsgut "Gebäude" bzw. "Anlage" erschien sohin nicht gerechtfertigt. In weiterer Folge war aber zu prüfen, inwieweit durch die Leistung des Netzbereitstellungsentgeltes ein – wie von der belangten Behörde vermeint – nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (Recht) erworben wurde oder – bedingt durch die besondere Konstellation der Verminderung der Nutzungsentgelte sowie die Rückzahlbarkeit – eine anderweitige bilanzielle Behandlung dieses "Baukostenzuschusses" geboten war: b) Zur Frage der Qualifikation des Netzbereitstellungsentgeltes als eigenständiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (wie von der belangten Behörde begehrt) oder als "Vorauszahlungen": In diesem Zusammenhang war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes – ebenso wie bei der Abgrenzung von Mietrecht und Mietzinsvorauszahlungen – zu hinterfragen, ob die Bf mit der Netzbereitstellungsentgelt ein eigenes Wirtschaftsgut in Form eines Rechts erworben hat oder ob es sich hiebei lediglich um Vorauszahlungen handelte, die periodengerecht mittels eines Rechnungsabgrenzungspostens abzugrenzen waren : Aus § 198 Abs. 5 und 6 UGB ergibt sich ein verpflichtender Ansatz von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Da Rechnungsabgrenzungsposten als "grundsätzlicher" Bestandteil der handelsrechtlichen Bilanzierung zu werten sind und die Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 auf einer Maßgabe handelsrechtlicher Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) basiert, sind für den Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG 1988, der im gegenständlichen Fall unbestritten vorliegt, Rechnungsabgrenzungsposten verpflichtend einzustellen (Fritz-Schmied, Verpflichtender Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz?, in: ÖStZ 2003, 345 zu Vorgängerbestimmungen des § 198 Abs. 5 und 6 HGB). Der Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten ist an folgende Voraussetzungen geknüpft (siehe Bertl/Deutsch/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch 6 , Wien 2009): - Es muss sich um Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag handeln. - Die Ausgaben bzw. Einnahmen müssen Aufwand bzw. Ertrag nach dem Abschlussstichtag darstellen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der wirtschaftliche Grund der Ausgaben bzw Einnahmen, ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zukunft liegt, dass die dafür zu erhaltende oder zu erbringende Gegenleistung erst nach dem Abschlussstichtag erfolgt. - Die Erfolgswirksamkeit muss für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag gegeben sein. Die Ermittlung des bestimmten Zeitraumes darf nach herrschender österreichischer Lehre nicht zu restriktiv gesehen werden (vgl. Mayr in RdW 2001, 240 unter Verweis auf Hartung, nach dem eine aktive Rechnungsabgrenzung von Ausgaben zu erfolgen habe, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein quasi-sicherer Gegenwert vorliege). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie der teleologischen Interpretation ist nach Bertl/Fraberger in RWZ 1999, 18 bei der Ermittlung des bestimmten Zeitraumes breiter Raum zu lassen. Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz sind nur für Ausgaben vor dem Bilanzstichtag anzusetzen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen, also Vorleistungen für noch nicht erbrachte Gegenleistungen sind (vgl. § 198 Abs. 5 UGB). Für die Bildung einer Rechnungsabgrenzung reicht es grundsätzlich aus, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann. Entscheidend für die Klassifizierung einer Zahlung als Vorleistung ist, ob der Empfänger die Zahlung im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf oder ob er sie (zeitanteilig) zurückerstatten muss (siehe RWP 2014, 8, Aktivierungsmöglichkeiten iZm Bestandsverträgen, unter Hinweis auf BFH 19.05.2010, I R 65/09, BStBl II 2010, 967, und BFH 22.6.2011, I R 7/10). Nutzungsrechte zählen grundsätzlich zu den immateriellen Vermögensgegenständen und sind nach den Vorschriften des UGB zu aktivieren (§ 244 UGB). Obwohl auch das aus einem Mietvertrag folgende Nutzungsrecht entgeltlich erworben wird, da dafür ein laufender Mietzins zu entrichten ist, ist dieses Recht wegen Vorliegen eines schwebenden Geschäfts nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht in die Bilanz aufzunehmen. Die Behandlung als schwebendes Geschäft lässt sich daraus ableiten, dass für bestimmte Perioden laufende Zahlungen (Monatsmieten) entrichtet oder dafür Vorauszahlungen geleistet werden (Nowotny in Straube, UGB Wiener Kommentar3). Gerade bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Mietverhältnis, die auf einen fortwährenden Leistungsaustausch gerichtet sind, kann daher ein auf die Nutzung entfallendes Entgelt nicht als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes "Nutzungsrecht" aktiviert werden (BFH 25.10.1994, VIII R 65, 91; RWP 2014, 8, Aktivierungsmöglichkeiten iZm Bestandsverträgen). Obige Ausführungen decken sich auch mit den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von sog. "Mietvorauszahlungen" von Anschaffungskosten eines Mietrechts (VwGH 15.04.1998, 98/14/0043 mwN). Der VwGH betonte, dass sich diese Abgrenzung jeweils nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles durchführen lasse. Anschaffungskosten eines Mietrechtes würden vorliegen, wenn die betreffende Geldleistung für den Abschluss des Mietvertrages als solchen und nicht für die zeitraumbezogene Nutzung des Mietobjektes erbracht werde. Zu den Anschaffungskosten eines Mietrechts könne auch nur ein über das angemessene Nutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt zählen. Die laufend zu entrichtende Miete ist hingegen – gleichgültig, wann sie bezahlt wird – unmittelbare Gegenleistung für die Nutzung des Mietobjekts. Die Refundierung einer geleisteten Vorauszahlung im Falle der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages deutet auf ein (zeitraumbezogenes) Nutzungsentgelt hin, während eine fehlende Refundierungsmöglichkeit auf Anschaffungskosten eines Mietrechts hindeutet (UFS 07.07.2004, RV/2915-W/02). Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeuten obige Ausführungen Folgendes: Der Stromlieferungsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis; der Energielieferungsvertrag stellt einen Kaufvertrag in Form eines Sukzessivlieferungsvertrages dar (OGH 11.10.2010, 6Ob190/10z). Sukzessivlieferungsverträge sind schwebende Geschäfte, also Vertragsverhältnisse, die noch von keiner Seite erfüllt sind (BFH 27.02.1976, III R 64/74). Das Netznutzungsentgelt ist gemäß § 25 ElWOG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung eines jener Entgelte, die für die Netznutzung zu entrichten sind (arg.: "Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem 1. Netznutzungsentgelt, 2. Netzbereitstellungsentgelt, …"). Nach § 5 SNT-VO 2006 sind vom Entnehmer grundsätzlich die jährlich zu entrichtenden Netznutzungsentgelte zu leisten, die die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgelten sollen. Zusätzlich ist der Netzbetreiber gemäß § 3 SNT-VO 2006 berechtigt, mit dem Netzbereitstellungsentgelt einen einmaligen Pauschbetrag für den von ihm bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der Netzebenen zu verrechnen, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden. Bezugsgröße für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts ist nach § 3 Abs. 4 SNT-VO 2006 das vereinbarte oder tatsächlich in Anspruch genommene Ausmaß der Netznutzung in kW. Den Erläuternden Bemerkungen zur SNT-VO 2006 ist die Zielsetzung des Netzbereitstellungsentgeltes zu entnehmen. Danach dient es dazu, einen Beitrag des Abnehmers zu den Investitionen zu leisten und damit das Netz zu niedrigeren Preisen zu nutzen. Infolgedessen sind die vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte auch über einen Zeitraum von 20 Jahren aufzulösen (§ 3 Abs. 6 SNT-VO; siehe hiezu OGH 09.08.2007, 2Ob74/07g). Aus einer Zusammenschau der Definitionen des Netznutzungsentgeltes und des Netzbereitstellungsentgeltes ergibt sich, dass die Kosten der Errichtung und des Ausbaus des Netzes grundsätzlich Preisbestandteile des Netznutzungsentgeltes sind. Errichtungs- und Ausbaukosten für vergangene Zeiträume, die nunmehr vom Entnehmer genutzt werden, können aber aufgrund der Sonderbestimmung des § 3 SNT-VO in Form eines Pauschalbetrages, nämlich des Netzbereitstellungsentgeltes, verrechnet werden. Durch die Auflösungspflicht der vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ist eine Kostenminderung der jährlich zu entrichtenden Netznutzungsentgelte gewährleistet. Damit ist ein unmittelbarer Konnex zum Netznutzungsentgelt hergestellt. Darüber hinaus besteht innerhalb von 15 Jahren eine Rückzahlungsverpflichtung für nicht benützte Netzbereitstellungsentgelte, wenn der Anschluss länger (mehr als drei Jahre) nicht genutzt oder stillgelegt wird. Auch dieser Umstand zeigt die Abhängigkeit des Netzbereitstellungsentgeltes von der tatsächlichen Netznutzung auf. Wendet man nun auf diese Konstellation die Rechtsprechung des VwGH zur Abgrenzung von Mietzinsvorauszahlungen und Erwerb eines Mietrechts an, so ergibt sich Folgendes: Einerseits wird durch die entsprechende Verminderung der Nutzungsentgelte bewirkt, dass die Verrechnung des Pauschalbetrages für bereits durchgeführte Errichtungs- und Ausbaukosten sich innerhalb jenes Betrages bewegt, der als angemessenes Nutzungsentgelt verrechnet werden darf, zumal die Definition des Nutzungsentgeltes gemäß § 5 SNT-VO auch die Errichtungs- und Ausbaukosten als Preisbestandteile vorsieht. Ein über das angemessene Netznutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt kann sohin nicht ersehen werden. Aber nur ein solcher Betrag könnte nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erwerb des Mietrechts als Anschaffungskosten für ein eigenständiges Recht betrachtet werden. Andererseits stellt auch die Refundierungsmöglichkeit für den Fall länger andauernder Nichtnutzung oder Stilllegung einen maßgeblichen Hinweis dafür dar, dass ein unmittelbarer Zusammenhang dieses Betrages mit den Nutzungsentgelten gegeben ist. Die Bf konnte durch die Vorleistung des Netzbereitstellungsentgeltes in Form pauschaler Errichtungskosten ein zeitraumbezogenes Verhalten des Netzbetreibers in Form der Zurverfügungstellung des Netzes erwarten, was wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann. Der Netzbetreiber durfte die Vorleistung als Empfänger im Falle einer länger andauernden Nichtnutzung auch nicht behalten. Diese Umstände sprachen aufgrund obiger Erwägungen dafür, dass für die gegenständliche "Vorauszahlung" (Netzbereitstellungsentgelt) gemäß § 198 Abs. 5 UGB ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen und dieser Betrag nicht als Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (Strombezugsrecht) zu qualifizieren war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 18.12.1996, 94/15/0148, auf die Möglichkeit der Einstellung eines Passivpostens eigener Art ("Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen") beim Zuschussempfänger nach herrschender Auffassung im Handelsrecht hingewiesen, vorausgesetzt, dass es sich um eine zeitraumbezogene Leistung handelt. Auch diese Aussage bestätigt die Ansicht des Aufteilungsgebotes im Rahmen eines Postens nach Art einer aktiven Rechnungsabgrenzung, da, wie dargelegt, eine Zeitraumbezogenheit jedenfalls gegeben ist. Aufgrund des Gesagten kann den Aussagen in Rz 3125 EStR nicht gefolgt werden, wonach das mit der Leistung des Netzbereitstellungsentgeltes erworbene Recht keiner Abnutzung unterliege. Dem Erkenntnis VwGH 06.06.1958, 1580/57 , in dem der Gerichtshof einem Strombezugsrecht mangels Voraussehbarkeit einer bestimmten Dauer die Abnutzbarkeit absprach, lag ein vom beschwerdegegenständlichen verschiedener Sachverhalt zugrunde: Im damaligen Fall wurde gegen die Überlassung eines Wasserrechts ein kostenloses immerwährendes Strombezugsrecht erworben. Im nunmehrigen Fall wird die Netznutzung vom Entnehmer durch Zahlung der Nutzungsentgelte im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (Stromlieferungsvertrag) während des Nutzungszeitraumes laufend entgolten. Der Netzbenutzer erwirbt das Netznutzungsrecht zwar erst mit Bezahlung des Netzbereitstellungsentgeltes (2.2.1 der Allgemeinen Bedingungen). Aus der klaren Definition des Netzbereitstellungsentgeltes als Pauschalbetrag (= quasi Beitrag) für den vom Netzbetreiber bereits durchgeführten Netzausbau (= Investitionskosten) ist jedoch ersichtlich, dass die Leistung dieses Betrages lediglich Voraussetzung für die Netzbereitstellung, wirtschaftlich jedoch nicht als Entgelt für den Erwerb des Netznutzungsrechts zu qualifizieren ist. Diese Sichtweise wird dadurch erhärtet, dass die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte durch den Netzbetreiber nicht als Preis für dessen Leistung per se vereinnahmt werden dürfen, sondern innerhalb der folgenden 20 Jahre mit den Netznutzungsentgelten gegenzuverrechnen sind. Dass jene Aufwendungen (= vorfinanzierte Investitionen für den Netzausbau), die durch das Netzbereitstellungsentgelt abgegolten werden, wirtschaftlich und technisch einer Abnutzung unterliegen, kann überdies in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wohl nicht angezweifelt werden. Einen weiteren Hinweis darauf, dass eine Verteilung des Netzbereitstellungsentgeltes über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum geboten ist, ergibt sich auch aus der Bezeichnung der von Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt als "Baukostenzuschüsse) in § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 (siehe dazu auch Erläuterungen in der Regierungsvorlage, 994 BlgNR XXIV. GP, 25). Baukostenzuschüsse, die eine zeitraumbezogene Leistung (mit)abgelten, sind aber auch nach der Verwaltungspraxis (EStR Rz 1032) verteilt über den Zeitraum der Einräumung des Nutzungsrechtes abzugrenzen. Ergebnis/Beschwerdepunkt Netzbereitstellungsentgelt: Insgesamt war bei der Qualifikation des Netzbereitstellungsentgeltes aufgrund obiger Ausführungen somit davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um die Anschaffung eines immateriellen (nicht abnutzbaren) Nutzungsrechtes handelte, sondern um einen Aufwand im Sinne einer Vorleistung des Netzbenutzers für ein zeitraumbezogenes Verhalten des Netzbetreibers, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung aufgefasst werden kann. Bei solchen Vorleistungen ("Vorauszahlungen") für noch nicht erbrachte Gegenleistungen handelt es sich um Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen, für die ein (aktiver) Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Die bestimmte Zeit ergibt sich entsprechend dem für die Auflösung der vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte beim Netzbetreiber veranschlagten Zeitraum von 20 Jahren, der auch wirtschaftlich im Hinblick auf die Nutzungsdauer der Investitionsmaßnahmen sowie die Angemessenheit des Nutzungszeitraumes gerechtfertigt erscheint. Es war daher für die Auflösung dieses Rechnungsabgrenzungspostens ein Zeitraum von 20 Jahren anzusetzen. Dieser Zeitraum wurde letztlich auch von beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens als angemessen angesehen, da - wie vom Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 14.12.2015 treffend ausgeführt - die entsprechende Vorauszahlung nach 20 Jahren erschöpft ist. Für das beschwerdegegenständliche Jahr 2008 bedeutet die Verteilung der Vorauszahlung über den zwanzigjährigen Nutzungszeitraum, dass das Netzbereitstellungsentgelt ab Beginn der Nutzung als Aufwand zu berücksichtigen ist. Laut Rechnung der NB AG vom 23.07.2008, eingelangt bei der Bf am 28.07.2008, zahlbar bis 22.08.2008, wurde die vereinbarte Leistung mit vollständigem Rechnungsausgleich erworben. Dies bedeutet, dass der Nutzungszeitraum 2008 noch fünf Monate (August bis Dezember) umfasste. Der anteilige Aufwand 2008 ermittelte sich sohin folgendermaßen: | Netzbereitstellungsentgelt | 21.106,35 € | Jährliche Auflösung bei 20 Jahren Nutzungszeitraum | 1.055,35 € | Aliquoter Anteil 2008 (5 Monate) | 439,72 € III) Zum Streitpunkt 2/Anschlusswert Nahwärme: A) Sachverhalt: Diesem Beschwerdepunkt lag folgender für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt zugrunde: Die Bf ist eine Genossenschaft, die ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermittelt. Sie besitzt eine Filiale in A. Bis 2008 wurde das Betriebsgebäude der dortigen Betriebsstätte mittels Ölheizung mit Wärme und Warmwasser versorgt. Im Jahr 2008 wurde die Wärmeversorgung umgestellt. Die Ölheizung wurde ausgebaut und entsorgt und das Betriebsgebäude an das Nahwärmeverteilernetz der Nahwärme A angeschlossen. Der Umbau betraf sowohl das alte Betriebsgebäude (Anschaffungskosten 260.473,70 €, die im Jahr 2008 bereits zur Gänze abgeschrieben waren) sowie den Zubau 2008 (Anschaffungskosten 88.816,16 €/Nutzungsdauer 33,33 Jahre). Die Heizung wurde am 15.10.2008 in Betrieb genommen. Die Restnutzungsdauer des Heizungsumbaus beträgt 15 Jahre. Grundlage für die Wärmeversorgung was das Wärmelieferungsübereinkommen zwischen der Nahwärme A eGen und der AAB vom 1. April 2008. Für die Herstellung des Anschlusses waren vom Wärmeversorgungsunternehmen Anschlusskosten in Höhe von brutto 8.580,00 € (netto 7.150,00 €) zu bezahlen (siehe Punkt 5.3. des Wärmelieferungsübereinkommens). Diese Anschlusskosten wurden folgendermaßen berechnet: - Hausanschlusspauschale bis 15 m Leitung = 4.250,00 € - 145 € pro kW Anschlussleistung + 20 kW Anschlussleistung = 2.900,00 € Das Wärmelieferungsübereinkommen wurde beginnend mit dem Unterfertigung des Vertrages auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei beiderseits für die Dauer von 15 Jahren auf die Ausübung des Kündigungsrechtes verzichtet wurde (Punkt 7.1 des Wärmelieferungsübereinkommens). Diese Aufwendungen wurden von der Bf im Jahr 2008 als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand (Konto "Instandhaltung von Gebäuden") gewinnmindernd geltend gemacht. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei der Leistung des Entgeltes für den Anschlusswert/Nahwärme um ein nicht der Abnutzung unterliegendes Recht handle. Im nunmehr angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2008 wurde daher vom Finanzamt der von der Bf geltend gemachte Aufwand von 2.900,00 € nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt. Dagegen ist das Beschwerdebegehren gerichtet. Die Bf ist der Ansicht, dass die Trennung der Anschlusskosten in Hausanschlusspauschale (damit fließe die Leitungslänge bis zur Übergabestelle in die Berechnung der Anschlusskosten ein) und Anschlussleistung (damit fließe die zu bereitstellende Wärmeleistung in die Berechnung der Anschlusskosten ein) lediglich von abrechnungstechnischer Bedeutung sei. Beide Positionen ergäben die Anschlusskosten (= einheitliche Leistung "Herstellung eines Hausanschlusses); eine Differenzierung in sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand (Hausanschlusspauschale) und nicht abnutzbares Recht (Anschlussleistung) sei nicht zutreffend. Aber selbst bei differenzierter Betrachtung müssten bei analoger Anwendung der zum Netzbereitstellungsentgelt dargelegten Grundsätze die Aufwendungen ebenfalls dem Gebäude zugerechnet werden, mit dem Unterschied, dass Erhaltungsaufwand vorliege, weil die ursprüngliche Heizungsanlage durch den Anschluss an das Nahwärmeversorgungsnetz ersetzt worden sei. Es wurde daher die Berücksichtigung des strittigen Anschlusswertes Nahwärme in Höhe von 2.900,00 € als Erhaltungsaufwand beantragt. B) Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den im Betriebsprüfungs- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen; das sind vor allem die Rechnung der Nahwärme AA vom 21.11.2008 über 7.150,00 € netto und das Wärmelieferungsübereinkommen vom 01.04.2008. Die Informationen zur Inbetriebnahme wurden von der steuerlichen Vertreterin im Vorhaltswege (siehe Schreiben vom 11.11.2015) dargelegt. Das Ausmaß der Nutzungsdauer von 15 Jahren wurde in Übereinstimmung mit beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens ermittelt. C) Rechtliche Beurteilung: 1) Rechtsgrundlagen/Allgemeines: Einkommensermittlung/Körperschaften: Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich gemäß § 7 Abs. 2 KStG 1988 nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und dem Körperschaftsteuergesetz 1988. Absetzung für Abnutzung - § 7 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lauten: "(1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellkosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. (2) Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte deieses Betrages." Bewertung - § 6 EStG 1988: "Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt Folgendes: 1. Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. ..." Der Begriff "Herstellungsaufwand" wird im Gesetz nicht definiert. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt Herstellungsaufwand vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändern (Laudacher/Jakom, EStG, 2015, § 6 Rz 33 mwN). "Erhaltungsaufwand" dient dazu, das Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder in einen solchen zu versetzen. Er führt in der Regel zu sofortigen Betriebsausgaben (Laudacher/Jakom, EStG, 2015, § 6 Rz 34 mwN). 2) Erwägungen: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zwischen den Parteien Umfang und Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der Anschlusskosten im Zusammenhang mit der Umstellung der Heizung von Öl- auf Nahwärmeversorgung strittig. Laut Abrechnung des Wärmeversorgungsunternehmens setzte sich die Anschlussgebühr in Höhe von netto insgesamt 7.150,00 € aus zwei Komponenten zusammen, einerseits aus der Hausanschlussgebühr (4.250,00 €) und andererseits aus der Anschlussleistung (2.900,00 €). Die Bf machte den gesamten Betrag im Jahr der Verausgabung als Betriebsausgabe aus dem Titel des Erhaltungsaufwandes geltend. Nach Ansicht der belangten Behörde handelte es sich bei dem Wert für Anschlussleistung (2.900,00 €) analog dem durch das Netzbereitstellungsentgelt im Rahmen des Stromanschlusses erworbenen Rechts um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (Wärmebezugsrecht). In seinem jüngsten Erkenntnis zu einem gleichgelagerten Fall, in dem die Abzugsfähigkeit eines Betrages, der ebenfalls die beiden Komponenten Hausanschlussgebühr und Anschlussleistung umfasste, als Erhaltungsaufwand (ebenfalls wegen Umstellung der Wärmeversorgung von Öl auf Nahwärme - siehe Berufungsentscheidung UFS 14.11.2011, RV/1041-L/10) strittig gewesen war, entschied der Verwaltungsgerichtshof in folgender Weise (VwGH 02.10.2014, 2011/15/0195 ):

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100054/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100054.2011
Stammnummer
108865
Gültig
21.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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