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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100389/2012

Zuordnung von Krankheitskosten zu außergewöhnlichen Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt (Behinderung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100389/2012vom 24.09.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. Beteiligungserträge: a) Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen. .... (5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt: .... 3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. ..." Mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, wurden § 37 Abs. 1, 1. Teilstrich und Abs. 4 EStG 1988 aufgehoben und waren dieses Bestimmungen somit für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2011 nicht mehr anwendbar. § 37 Abs. 5 EStG 1988 wurde nicht abgeändert. Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist nach Abs. 3 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Nach § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die u.a. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Laut § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften (Gewinnfeststellung) sind auch die mit der Aufgabe von Beteiligungen an einer Personengesellschaft zusammenhängenden Erfolge (Veräußerungsgewinn) zu erfassen (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 23 Tz 451; VwGH 28.11.2007, 2005/15/0134). Wie vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, ist aus dem Normengefüge und der Systematik der BAO betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen, dass alle Feststellungen, die gemeinschaftlich erzielte Einkünfte betreffen, im Feststellungsverfahren getroffen werden sollen, und zwar mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide aller Beteiligten. Für diese verfahrensrechtliche Vorgangsweise spricht vor allem, dass abgabenrechtlich relevante Feststellungen zweckmäßigerweise in jenen Verfahren getroffen werden sollen, in denen der maßgebende Sachverhalt mit dem geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann. Über Fragen, ob Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1988 vorliegen, ob in Einkunftsteilen auch ein Veräußerungsgewinn(-verlust) enthalten ist, ob Einkunftsteile den begünstigten Steuersätzen (insbesondere gemäß § 37 EStG 1988) unterliegen etc. (vgl. Ritz, BAO5, § 188 Tz 10,11), ist im Spruch von Feststellungsbescheiden abzusprechen (VwGH 15.12.1994, 92/15/0030; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 188 Anm. 17). Wurde darüber, ob Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 37 EStG 1988 unterliegen, im Feststellungsbescheid abgesprochen, so entfaltet dies eine entsprechende Bindungswirkung gemäß § 192 BAO gegenüber dem Einkommensteuerbescheid (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0154). C) Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Die Qualifikation der Einkünfte des Bf's aus der Beteiligung an der Fa. FAf GmbH & Mitg. als Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn hatte bereits im Feststellungsverfahren zu erfolgen und war ein entsprechender Veräußerungs- oder Aufgabegewinn dementsprechend in der Mitteilung auszuweisen. Im Feststellungsbescheid 2011 vom 21.09.2012, der an die Fa. FAf GmbH & Mitg. zu Handen deren Zustellungsbevollmächtigten erging, wurden die Veräußerungs- und Aufgabegewinne dezidiert mit 0,00 € bzw. keine der begünstigten Besteuerung zu unterziehenden Einkünfte ausgewiesen. Aufgrund der beschriebenen Bindungswirkung gemäß § 192 BAO war sohin bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht vom Vorliegen eines begünstigten Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnes bzw. nicht von außerordentlichen Einkünften auszugehen. Dies bedeutet aber wiederum, dass mangels Feststellung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnes die vom Bf aus diesem Titel beantragte steuerliche Begünstigung gemäß § 37 EStG 1988 nicht gewährt werden konnte. Die Qualifikation als Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn hätte gemäß § 252 Abs. 1 BAO in Form von Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes FAF geltend gemacht werden müssen. Das gegen den Einkommensteuerbescheid, dh abgeleiteten Bescheid gerichtete diesbezügliche Beschwerdebegehren war aber aufgrund dieser Bestimmung abzuweisen. Ungeachtet dessen ist an dieser Stelle anzumerken, dass es sich bei den Einkünften des Bf's nicht um "Beteiligungserträge" im Sinne des § 37 Abs. 4 Z 1a EStG 1988 in der Fassung vor Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, handelte, da hievon nur Gewinnanteile aufgrund einer Beteiligung an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen umfasst sind. V) Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2008 und 2009/Abänderung: Der Bf korrigierte über Aufforderung des Finanzamtes seine Gewinnermittlungen betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Anlehnung an die Ergebnisse der Berufungsentscheidung für das Jahr 2007 (Privatanteil/EDV). Demnach betrugen diese im Jahr 2008 nunmehr 15.344,46 € anstatt, wie bisher, 15.274,92 €. Dieser Betrag wurde auch im Rahmen der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2008 entsprechend vom Finanzamt in Ansatz gebracht und wurden diesbezüglich vom Bf keine Einwendungen erhoben. Im Jahr 2009 betrugen die korrigierten Einkünfte aus selbständiger Arbeit anstatt, wie bisher, 2.199,62 € nunmehr 2.429,15 €. Dieser Betrag wurde im Rahmen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2009 offensichtlich versehentlich nicht abgeändert. Seitens des Finanzamtes wurde der vom Bf ermittelte (korrigierte) Betrag nicht in Zweifel gezogen und stand dieser somit außer Streit. Der angefochtene Bescheid war folglich dahingehend abzuändern. VI) Zur Endgültigerklärung/Einkommensteuer 2008: Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen ( § 200 Abs. 2 BAO ). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 war offensichtlich im Hinblick auf das anhängige Berufungsverfahren betreffend die Vorjahre vorläufig erlassen worden. Die entsprechende Berufungsentscheidung erging am 12.08.2011. In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 09.11.2011 wies das Finanzamt darauf hin, dass keine Gründe für eine vorläufige Abgabenfestsetzung mehr vorlägen. Auch aus der Aktenlage ergibt sich kein Grund, der eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer 2008 gemäß § 200 Abs. 1 BAO rechtfertigen würde. Dementsprechend hat auch der Bf in seinem Vorlageantrag keine Einwendungen gegen die endgültige Abgabenfestsetzung mit Berufungsvorentscheidung vom 09.11.2011 erhoben und war dieser Punkt als unstrittig zu betrachten. Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2008 hatte daher gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig zu erfolgen. VII) Zum Abspruch über die Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Die Zuordnung von Aufwendungen zu Heilbehandlungskosten sowie jene von Heilbehandlungskosten zur Behinderung hatte bezogen auf den konkret vorliegenden Sachverhalt im Rahmen der Beweiswürdigung zu erfolgen. Es liegt insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Erfordernis einer im Vorfeld der Behandlung erstellten ärztlichen Verordnung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136). Die in den Beschwerden 2009 bis 2011 bzw. im Vorlageantrag betreffend 2008 relevierte Rechtsfrage des Bf's, ob bei Vorliegen mehrerer Behinderungen jede Teilbehinderung über 25% liegen müsse, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu rechtfertigen, hatte auf den Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss, da ohnehin als erwiesen anzusehen war, dass sich der Grad beider Teilbehinderungen jeweils über 25% belief. Insofern war das gegenständliche Erkenntnis auch in dieser Hinsicht nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Linz, am 24. September 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100389/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100389.2012
Stammnummer
108732
Gültig
24.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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