Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100389/2012
Zuordnung von Krankheitskosten zu außergewöhnlichen Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt (Behinderung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100389/2012vom 24.09.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR
in der Beschwerdesache
Dkfm. B F , Adr1, vertreten durch VR, Adr2, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 18.07.2011, 24.02.2012 und 05.09.2012, St.Nr. xxxx, betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011
zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
1) Die Festsetzung der Einkommensteuer 2008 erfolgt gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig.
2) Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2008
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Einkommen
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46.298,58 €
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Einkommensteuer
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15.001,14 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-11.153,18 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
| 3.847,96 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
| 2009
|
Einkommen
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35.063,04 €
|
Einkommensteuer
|
9.422,23 €
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anrechenbare Lohnsteuer
|
-10.328,12 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
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-905,89 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
| 2010
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Einkommen
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30.589,42 €
|
Einkommensteuer
|
7.494,87 €
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anrechenbare Lohnsteuer
|
-10.588,16 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
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-3.093,00 €
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
| 2011
|
Einkommen
|
36.315,57 €
|
Einkommensteuer
|
10.335,52 €
|
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anrechenbare Lohnsteuer
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-10.682,17 €
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
|
-347,00 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden, zu entnehmen.
Die Fälligkeit des mit der Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Einkommensteuer 2011 ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I) Sachverhalt/Verfahrensablauf:
Der Bf machte in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2008 bis 2011 Krankheitskosten zum Teil mit Selbstbehalt und zum Teil ohne Selbstbehalt (resultierend aus einer Behinderung) als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Laut Behindertenpass vom 18.11.2008 betrug seine Behinderung gegenüber bisher 40% nunmehr 50%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung ergab sich laut Gutachten des Bundessozialamtes Landesstelle OÖ vom 10.11.2008 aus einer Gesundheitsschädigung im Bereich der Lendenwirbelsäule nach einer Bandscheibenoperation mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40% (wie bereits in den Vorjahren ab 2004) und einer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund einer Rotatorensehnen-Ruptur rechtsseitig (Schulter) ebenfalls mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40% (2008 neu festgestellt).
Einkommensteuer 2008:
Die beantragten außergewöhnlichen Belastungen betrugen laut Erklärung 5.571,52 € ohne Selbstbehalt wegen Behinderung und 890,00 € mit Selbstbehalt (insgesamt 6.461,52 €). Diese wurden zunächst erklärungsgemäß anerkannt (vorläufiger Einkommensteuerbescheid vom 17.01.2011). Im Rahmen einer Bescheidprüfung wurde der Bf um Nachweis der außergewöhnlichen Belastungen ersucht. Da der entsprechende Vorhalt vom 17.06.2011 nicht fristgerecht beantwortet wurde, wurde im Bescheidaufhebungsverfahren ein neuer (vorläufiger) Einkommensteuerbescheid vom 18.07.2011 erlassen, in dem die außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt nicht mehr berücksichtigt wurden (lediglich Ansatz des Freibetrages wegen eigener Behinderung in Höhe von 243,00 € und der außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 22.08.2011 Berufung und führte in einer ergänzenden Eingabe aus, dass aufgrund der aktenkundigen Behinderung von mittlerweile 50% eine Streichung der damit zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen trotz Nichtbeantwortung des Vorhalts nicht rechtmäßig gewesen sei. Eine Aufstellung seiner außergewöhnlichen Belastungen samt Belegen wurde beigebracht.
Im Zuge einer ausführlichen Berufungsvorentscheidung vom 09.11.2011 wurden diese vom Finanzamt in folgendem Ausmaß anerkannt bzw. behandelt, wobei davon ausgegangen wurde, dass aufgrund des Umstandes, dass sich die Behinderung gegenüber früher nur um 10% erhöht hatte, die auf die Schädigung der Schulter entfallende Beeinträchtigung nur 10% (und damit keine für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung ohne Selbstbehalt ausreichende Behinderung) darstellen würde (Beträge in €):
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Bezeichnung
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Ohne Selbstbehalt
(betr. Behinderung)
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Mit Selbstbehalt
(nicht f. Wirbelsäule)
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Keine außergewöhnl. Belastung
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Apotheke A 1)
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22,60
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128,65
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229,40
|
Dr. U 2)
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330,00
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P 3)
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890,00
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H 4)
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|
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55,00
|
Dr. U5)
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550,00
|
|
|
Apoth. M 6)
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19,20
|
118,41
|
99,21
|
Dr. C 7)
|
|
25,90
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N 8)
|
|
|
19,80
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E 9)
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52,40
|
26,20
|
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Sonja O 10)
|
|
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500,00
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Dr. Z 11)
|
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425,38
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REHA 12)
28.03. – 18.04.
18.11. – 16.12.
18.11. – 16.12.
18.11. – 16.12.
|
364,98
|
364,98
121,66
461,00
|
441,00
441,00
336,00
|
Therapien 13)
|
443,12
|
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SUMME
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1.782,30
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2.562,18
|
2.121,41
Anmerkung 1: Laut Abrechnung der Apotheke A betrafen 17,80 € Schmerzmittel (Voltaren, Aspirin), 128,65 € Medikamente für andere Krankheiten (Prostata, Cholesterin,..) sowie 229,40 € Nahrungsergänzungsmittel (Magnesium, Selen,…) und Kosmetika. Der Behinderung wurden lediglich die Schmerzmittel zugerechnet.
Anmerkungen 2 und 5: Die Behandlungen Dr. U betrafen die Wirbelsäule (= ärztliche Verordnung)
Anmerkung 3: Die Gleitsichtbrille betraf nicht die Wirbelsäule (auch als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt erklärt).
Anmerkung 4: H/ GA : Shiatsu/Massage – Hinweis in der Berufungsvorentscheidung: keine Verordnung vorgelegt, daher keine außergewöhnliche Belastung
Anmerkung 6: Apotheke M: Hierüber gab es keine detaillierte Auflistung, sondern nur eine Bestätigung der Apotheke über 2008 verrechnete Rezeptgebühren von 38,40 € und andere Medikamente um 198,42 €. In der Berufungsvorentscheidung erfolgte eine Aufteilung im Schätzungswege: Rezeptgebühren 38,40 € - je 50% Wirbelsäule und andere Krankheiten; Rest 198,42 € - je 50% andere Krankheiten und Nahrungsergänzungsmittel
Anmerkung 7: Hausapotheke/Dr. C: Lt. Beleg Fieberblasensalben (Activir), eine Bepanthen-Heilsalbe und Hylak-Tropfen (Verdauung).
Anmerkung 8: N: Laut Beleg 2 Fitnessgummibänder "Energetics" à 9,99 €. Keine Anerkennung laut Berufungsvorentscheidung unter Hinweis die fehlende ärztliche Verordnung.
Anmerkung 9: E: 2 Rechnungen je 26,20 € betreffend verordnete Einlagen wurden als mit der Wirbelsäule zusammenhängend anerkannt; 1 Rechnung über 26,20 € für einen Schulter-Abduktionspolster wurde als nicht mit der Behinderung zusammenhängend nicht ohne Selbstbehalt anerkannt.
Anmerkung 10: Bezüglich der NUAD-Behandlung/O wurde in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass keine ärztliche Verordnung vorliegt. Eine schriftliche Bestätigung über die medizinische Erforderlichkeit des behandelnden Arztes wurde erst nach Anfragen durch die Abgabenbehörde eingeholt. Es wurde auch kein Ersatz durch die Sozialversicherung geleistet (siehe Vorhaltsbeantwortung im Beschwerdeverfahren vom 22.02.2014).
Der auf einem Blatt über die Beschreibung von NUAD und Lifewave angebrachte händische Vermerk des behandelnden Arztes, dass eine entsprechende permanente Therapie aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich sei, ist mit 02.02.2012 datiert.
Anmerkung 11: Die Aufwendungen/Schulterchirurgie Dr. Z wurden als nicht mit der attestierten Behinderung zusammenhängend als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt berücksichtigt.
Anmerkung 12: Die Aufwendungen/REHA betrafen laut Belegen 2 Aufenthalte im Revitalzentrum S im Jahr 2008:
a) 28.03. – 18.04.2008:
Selbstbehalt = 364,98 €; Aufzahlung Komfortzimmer mit Zusatzbett für 21 Tage = 441,00 €.
Wegen Annahme eines Zusammenhangs mit der Wirbelsäule wurde der Selbstbehalt anerkannt. Die Aufzahlung/Komfortzimmer wurde nicht anerkannt, da sie aus gesundheitlicher Sicht nicht als zwangsläufig erachtet wurde.
Wie aus dem Gutachten des Bundessozialamtes vom 10.11.2008 hervorgeht, war die Reha im Frühjahr 2008 ebenfalls bereits wegen der Diagnose einer Rotorenmanschettenruptur rechts erforderlich gewesen.
b) 18.11. – 16.12.2008:
Selbstbehalte für Kur = 364,98 € + 121,66 €; Behandlungskosten 461,00 €.
Aufgrund eines Zusammenhangs mit der Schulter wurde in der Berufungsvorentscheidung kein Zusammenhang mit der Behinderung und eine außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt. Die Aufzahlungen/Komfortzimmer (441,00 €) und Revitalsuite (336,00 €) wurden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Wie aus dem Gutachten des Bundessozialamtes vom 10.11.2008 hervorgeht, kam es nach einem Fahrradsturz Ende Juli 2008 zu einer Ruptur der rechten Rotatorenmanschette (Schulteroperation im August 2008) und daraus folgend zu Bewegungseinschränkungen, weshalb auch die Behinderung im Schulterbereich mit 40% festgestellt wurde.
Anmerkung 13: Die Behandlungen im Therapiezentrum Fu (laut Belegen physiotherapeutische Bewegungshandlungen und Massagen) wurden nach Abzug der Ersätze der GKK (diesbezüglich waren ebenfalls Belege vorgelegt worden) als zwangsläufig im Zusammenhang mit der Wirbelsäule anerkannt.
Im Zuge der Berufungsvorentscheidung wurden auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit geringfügig abgeändert (15.344,46 € anstatt wie bisher 15.274,92 €). Diese Änderung erfolgte aufgrund der Vorlage einer korrigierten Gewinnermittlung des Bf's vom 21.09.2011 in Anlehnung an die zwischenzeitig für das Jahr 2007 ergangen Berufungsentscheidung und ist hier unstrittig.
Die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2008 erging endgültig, da keine Gründe für eine Vorläufigkeit mehr vorlagen (siehe Hinweis in der Begründung).
In seinen Ausführungen zum Vorlageantrag vom 16.12.2011 wies der Bf darauf hin, dass bei einer Gesamtbehinderung von mehr als 25% jedenfalls Kosten der Heilbehandlung für die eingeschlossenen Behinderungen ohne Abzug eines Selbstbehalts zu berücksichtigen seien. Laut Schreiben vom 27.06.2012 (Begründungsergänzung) war die Unterbringung in höheren Zimmerkategorien notwendig. Zu den mit dem Operateur im Hinblick auf den Genesungserfolg abgestimmten notwendigen Terminen war aufgrund der sehr guten Buchungslage kein Einzelzimmer ohne Aufpreis verfügbar, sodass der Bf in den ausgewiesenen Zimmerkategorien untergebracht wurde. Der Bf belegte dies mit einer entsprechenden Bestätigung des Revitalzentrums S vom 14.06.2012.
Bezüglich der NUAD-Behandlungen legte der Bf eine Beschreibung von "NUAD und Lifewave" vor, wonach durch Dehnung und Aktivierung der Energiepunkte eine Schmerzreduktion sowie ein verbesserte Beweglichkeit erreicht werden könnten, was eine günstige Ergänzung zu APM sei und durch Lifewaveprodukte unterstützt werde. Auf dieser findet sich eine Anmerkung des Arztes Dr. U, wonach im Zusammenhang mit den Wirbelsäulenbeschwerden eine entsprechende permanente Therapie aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich sei. Dieser handschriftliche Vermerk des Arztes auf der Beschreibung ist datiert mit 02.02.2012.
Zu den Therabändern/N (19,98 €) führte der Bf an, dass diese ebenfalls in Zusammenhang mit der attestierten Schulterbehinderung stünden. Eine Verordnung wurde nicht vorgelegt.
Insgesamt wurde vom Bf beantragt, dass die laut Berufungsvorentscheidung mit zumutbarer Mehrbelastung (= Selbstbehalt) berücksichtigten Kosten (= 2.562,18 €) sowie jene für NUAD-Behandlungen (500,00 €), für Therabänder (19,98 €) und Aufzahlungen/REHA (441,00 €+441,00 €+336,00 €) zuzüglich des Kilometergeldes für 2 x 106 km von 169,60 € abzüglich der Haushaltsersparnis für 49 Tage von 256,27 €, in Summe daher 4.213,49 € als durch Behinderungen verursachte Kosten der Heilbehandlung ohne Selbstbehalt zusätzlich zu den bereits anerkannten berücksichtigt werden sollten.
Einkommensteuer 2009:
In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Bf an außergewöhnlichen Belastungen aus dem Titel der Behinderung 3.494,46 € geltend, die im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 10.09.2010 berücksichtigt wurden, in der Folge vom Finanzamt aber ebenfalls einer Überprüfung unterzogen wurden.
Im Vorhaltsverfahren legte der Bf eine entsprechende Aufstellung samt Belegen vor.
In seiner Eingabe vom 21.09.2011 berichtigte der Bf seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend der für 2007 ergangenen Berufungsentscheidung, indem er die EDV-Kosten um einen Privatanteil von 40% kürzte, sodass sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nunmehr auf 2.429,15 € beliefen.
Mit Schreiben vom 14.11.2011 wurde der Bf aufgefordert, die außergewöhnlichen Belastungen bis 1. Dezember 2011 entsprechend der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2008 aufzugliedern.
Da dies nicht geschah, erging im wiederaufgenommenen Verfahren am 24.02.2012 ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009, in dem mit Ausnahme des Freibetrages wegen Behinderung keine außergewöhnlichen Belastungen in Ansatz gebracht wurden. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass trotz Erinnerung und zweimaliger Fristverlängerung der Vorhalt vom 14.11.2011 nicht beantwortet worden sei.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden im Bescheid – offenbar versehentlich – mit 2.199,62 € (wie laut Erklärung) anstatt, wie im Vorhaltsverfahren korrigiert, mit 2.429,15 € berücksichtigt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 erhob der Pflichtige Berufung und begehrte die Anerkennung von 2.339,01 € als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sowie 581,73 € mit Selbstbehalt (sonstige Krankheiten). Abgesehen davon, dass die für das gegenständlichen Jahr in Folge beantragten Kosten der Heilbehandlung jedenfalls die 40%-ige Behinderung beträfen, fände die Ansicht der Behörde, dass bei einer Gesamtbehinderung von mehr als 25% bei Kosten der Heilbehandlung für Teilbehinderungen unter diesem Prozentsatz ein Selbstbehalt abzuziehen sei, weder im Gesetz und der Verordnung noch in den Richtlinien oder in der Judikatur Deckung. Der in der VO genannte Mindestprozentsatz beziehe sich einerseits in § 1 darauf, dass ein solcher überhaupt Voraussetzung für diese Begünstigung sei, andererseits in § 2 auf Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung; im zutreffenden § 4 werde weder dieser noch ein weiterer angeführt. Dies lasse daher nur den Schluss zu, dass bei einer Gesamtbehinderung von mehr als 25% jedenfalls Kosten für die eingeschlossenen Behinderungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen seien.
In einer der Berufung beigelegten Aufstellung für das Jahr 2009 ordnete der Bf die ursprünglich beantragten Aufwendungen folgendermaßen zu (Beträge in €):
| Bezeichnung/
Beträge
laut Aufstellung
|
Behinderung
ohne zumutbare MB
|
Rest
mit zumutbarer MB
|
Apotheke A 1) /447,90
|
100,80 (Wirbelsäule)
|
128,65
|
Apotheke A 2) /396,20
|
396,20 (Wirbelsäule)
|
|
Sonst. Apotheken 3) /53,60
|
19,20 (Wirbelsäule)
|
|
Dr. U 4) /605,00
|
605,00 (Wirbelsäule)
|
|
Y 5) /240,16
|
|
|
Dr. Ec 6) /290,00
|
290,00 (Wirbelsäule)
|
|
Dr. Hh 7) /180,00
|
|
180,00
|
Dr. Fs 8) /33,08
|
|
33,08
|
E 9) /53,60
|
53,60 (Wirbelsäule)
|
|
Sonja O 10) /385,00
|
385,00 (Wirbelsäule)
|
|
Dr. Z 11) /99,79
|
99,79 (Schulter)
|
|
H 12) /240,00
|
|
240,00
|
Therapien 13) /389,42
|
389,42 (Wirbelsäule)
|
|
Sonstiges 14) /80,00
|
|
|
SUMME
3.493,75
|
2.339,01
(2.239,22 Wirbelsäule,
99,79 Schulter)
|
581,73
Anmerkung 1: Siehe in diesem Zusammenhang eine Aufstellung mit mehreren Medikamenten (mit und ohne Rezeptgebühren)- Rest in Höhe von 218,45 € nicht mehr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht (Nahrungsergänzungsmittel).
Anmerkung 2: Laut Belegbeilage 2 x 198,10 € (Hyalgan Spramp 2 ml, 5 St.)
Anmerkung 3: = 3 Rechnungen (Magnesiumbrausetabletten, Bepanthol Lipstic, Activir plus, Zink Dragees, Fenistil Gel)- Rest in Höhe von 34,40 € nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Anmerkung 4: Laut Belegen 6 APM-Behandlungen im Zusammenhang mit der Diagnose "Diskopathie LWS" (330,00 €) und 5 energetische Behandlungen (275,00 €)
Anmerkung 5: Lt. Mail-Rechnung vom 5.6.2009 Atrosan Gelatine-Kapseln, Biogelat Magnesium plus Kalium Filmtabletten, Biogelat Lutein Kapseln Augen, Zink-, Selen Plus- und Folsäure Plus Dragees von Dr. Böhm sowie Dr. Böhm Magnesium Sport Brausetabletten (keine Rezeptgebühren) – nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Anmerkung 6: Laut Beleg Hyaluron-Therapie (Injektionen); die Behandlungen wurden laut Vorhaltsbeantwortung vom 22.02.2014 vom behandelnden Arzt durchgeführt (ärztliches Rezept). Die GKK leistete keinen Ersatz.
Anmerkung 7: = Mundhygiene (2 x 90,00 €)
Anmerkung 8: = Rechnung/Augenarzt
Anmerkung 9: Es handelte sich hiebei um 2 Behelfe zu je 26,20 € (Bein-Fuß-Bandagen)
Anmerkung 10: Laut Kasseneingangsbelegen bzw. Bestätigung von Fr. O handelte es sich um eine "NUAD-Anwendung" (100,00 €), eine SNR-Anwendung (35,00 €) sowie 3 weitere Leistungen (2 x 100,00 € und 1 x 50,00 €).
Anmerkung 11: Laut Beleg des Diakonissenkrankenhauses lag den Behandlungen die Diagnose "Chronische Rotatorenmanschettenmassenruptur" zugrunde; die Leistungen der Gebietskrankenkasse wurden abgezogen.
Anmerkung 12: Laut 3 Belegen vom 26.08, 30.10. und 03.12.2009/H à 80 € wurde jeweils eine Colon-Hydro-Therapie vorgenommen. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 22.02.2014 erfolgte diese über ärztliche Empfehlung von Dr. U zur Behebung von Narkosefolgen. Die Therapie wurde von der GKK nicht unterstützt. Eine ärztliche Verordnung wurde nicht vorgelegt.
Anmerkung 13: Laut Rechnung des Therapiezentrums Fu/ Sch 190,00 € für 5 klassische Massagen; lt. Abrechnung/GKK für Behandlung/ Ag (= 2008 physiotherapeutische Bewegungshandlungen) Eigenleistung = 199,42 €
Anmerkung 14: Laut Belegen 2 x 40,00 € Augen Fitnesstraining/ W
Die restlichen geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 573,01 € (Anmerkungen 1, 3, 5 und 14) wurden nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Der Berufung wurde außerdem eine Beschreibung von "NUAD und Lifewave" samt ärztlicher Bestätigung der unbedingten Erforderlichkeit der Therapie vom 02.02.2012 beigelegt (siehe Beschreibung 2008/Anm. 10).
Einkommensteuer 2010:
In seiner Einkommensteuererklärung 2010 machte der Bf neben außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt in Höhe von 3.839,00 € an außergewöhnlichen Belastungen aus dem Titel der Behinderung 6.828,00 € geltend, die im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 09.09.2011 berücksichtigt wurden, in der Folge vom Finanzamt aber ebenfalls einer Überprüfung unterzogen wurden.
Mit Schreiben vom 14.11.2011 (siehe auch 2009) wurde der Bf aufgefordert, die außergewöhnlichen Belastungen entsprechend der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2008 aufzugliedern.
Da dieser Vorhalt innerhalb verlängerter Frist bis 14.02.2012 nicht beantwortet wurde, erging nach Aufhebung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides 2010 gemäß § 299 BAO am 24.02.2012 neuerlich ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, der an außergewöhnlichen Belastungen nur den Freibetrag wegen eigener Behinderung berücksichtigte. Hinsichtlich der Begründung wurde auf jene des Jahres 2009 verwiesen.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Pflichtige mit Schriftsatz vom 02.04.2012 Berufung, die im Wortlaut gleich lautete wie jene betreffend den Einkommensteuerbescheid 2009.
In einer der Berufung beigelegten Aufstellung für das Jahr 2010 ordnete der Bf die beantragten Aufwendungen folgendermaßen zu (Beträge in €; die Belege wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem Bundesfinanzgericht vorgelegt):
| Bezeichnung/
Beträge
lt. Aufstellung
|
Behinderung
ohne zumutbare MB
|
Rest
mit zumutbarer MB
|
Apotheke A 1) /811,00
|
434,05 (Wirbelsäule)
|
|
Apotheke A 2) /29,90
|
29,90 (Wirbelsäule)
|
|
Sonst. Apotheken 3) /159,10
|
46,40 (Wirbelsäule)
|
|
Dr. U 4) /550,00
|
550,00 (Wirbelsäule)
|
|
Dr. Wf 5) /20,00
|
|
|
Lz 6) /155,04
|
155,04 (Wirbelsäule)
|
|
Mag. P. Da 7) /1.666,40
|
1.666,40 (Wirbelsäule)
|
|
Dr. Fs 8) /70,96
|
|
70,96
|
E 9) /89,30
|
89,30 (Wirbelsäule)
|
|
Sonja O 10) / 875,00
|
875,00 (Wirbelsäule)
|
|
Dr. Hb /
Dr. Sp 11) / 193,86
|
193,86 (Wirbelsäule)
|
|
H. Mr , I 12) /245,00
|
245,00 (Wirbelsäule)
|
|
M. Bg , I 13) /1 76,00
|
176,00 (Wirbelsäule)
|
|
Dr. Hh 14) / 2.944,00
|
|
2.944,00
|
Dr. Hr , I 15) / 195,32
|
195,32 (Wirbelsäule)
|
|
S. Hu 16) /252,72
|
252,72 (Wirbelsäule)
|
|
P 17) /875,00
|
|
875,00
|
REHA 18) /1.259,98
|
1.259,98 (Wirbelsäule)
|
|
Lifewave 19) /98,42
|
98,42 (Wirbelsäule)
|
|
SUMME/
10.667,00
|
6.267,39 (Wirbelsäule)
|
3.889,96
Anmerkungen 1 bis 3: Laut Übersicht der Apotheke über die im Jahr 2010 verrechneten Artikel wurden neben mehreren Posten über kleinere Beträge vor allem zwei Packungen "HYALGAN SPRAMP 2 ML, 5 ST" à 188,20 Euro verrechnet. Unter den kleineren Posten befanden sich Aufwendungen für Medikamente gegen Muskelverspannungen, Rheuma, Gelenksentzündungen und Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule sowie Medikamente für andere Krankheiten (zB Prostata, Erkältungen etc.). Daneben wurden auch Kosten für Nahrungsergänzungsmittel (zB Magnesium, Selen, Zinkkapseln) verrechnet.
Die Hyalgan-Behandlung (Injektionen) wurde laut Vorhaltsbeantwortung vom 22.02.2014 von einem Arzt durchgeführt. Die GKK leistete keinen Ersatz.
Anmerkung 4: Dieser Posten umfasst zwei Rechnungen über zehn vom Arzt durchgeführte APM- Behandlungen (Akupunktmassagen gegen Schmerzen).
Anmerkung 5: Es handelt sich um eine Rechnung des Dermatologen Dr. Wf, die nicht als außergewöhnliche Belastung beantragt wurde.
Anmerkung 6: Laut Honorarnote für Bewegungsbehandlungen und Heilmassagen nach Abzug des Kostenersatzes/GKK.
Anmerkung 7: Zwei Honorarnoten für Psychotherapiesitzungen. Als Diagnose sind depressive Verstimmung, Schlafstörung (nichtorganische Insomnie), Existenzängste sowie traumatische Belastungsstörungen ausgewiesen. Für die beiden Rechnungen von 900,00 Euro und 810,00 Euro wurden von der GKK laut vorgelegten Belegen 218,00 Euro sowie 174,40 Euro an Ersätzen geleistet. Es ergab sich somit ein Restbetrag von 1.317,60 als außergewöhnliche Belastung.
Anmerkung 8: Aufwendungen für den Augenarzt.
Anmerkung 9: Die Aufwendungen/E betreffen zum Teil (34,50 Euro) die Anschaffung von Wärmewäsche. Der Beleg enthält im Gegensatz zu verordneten Produkten keinen Vermerk über eine Verordnung. Die übrigen Aufwendungen betreffen Maßeinlagen (2 x 27,40 Euro - Vermerk "Verordnung" auf den Belegen).
Anmerkung 10: Diese Aufwendungen resultieren laut vorgelegten Belegen aus SNR-Anwendungen (10 SNR-Anwendungen à 50,00 Euro) und NUAD-Anwendungen (4 Anwendungen à 100,00 Euro).
Anmerkung 11: Diese Aufwendungen wurden laut Belegen für ärztliche Behandlungen im Zusammenhang mit der Cervicobrachialgie getätigt.
Anmerkung 12: Bei den Massagen handelte es sich um APM, das heißt Akupunktmassagen nach Penzel.
Anmerkung 13: Die Rechnung/Bg über 176,00 Euro betraf Gesundheitscoaching, Mentaltraining und Bachblütenessenz. Eine ärztliche Verordnung, die die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen bestätigt hätte, wurde nicht vorgelegt.
Anmerkung 14: Bei den Aufwendungen/Dr. Hh handelt es sich um Zahnbehandlungskosten (inklusive Mundhygiene um 94,00 Euro).
Anmerkungen 15 und 16: Für die Behandlungen/Dr. Hr (Diagnose C-Syndrom) sowie S. Hu (Heilgymnastik) wurden GKK-Ersätze geleistet und abgezogen.
Anmerkung 17: Die Aufwendungen/P betrafen eine Brille.
Anmerkung 18: Laut Rechnungen vom 28.01. und 18.02.2010 des "Medizinischen Zentrums Bad I" (= Fachklinik für degenerative Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates) absolvierte der Bf dort einen REHA-Aufenthalt von 27.01. bis 23.02.2010, wofür ihm auch ein von ihm zu leistender Selbstbehalt verrechnet wurde. Darüber hinaus wurde ihm für insgesamt 27 Tage ein Zuschlag für die Überlassung eines Doppelzimmers zur Einzelnutzung verrechnet (= 420,00 Euro + 120,00 Euro).
Anmerkung 19: Dabei handelt es sich laut Beleg um die Aufwendungen für ein Energy Enhancer Product, das ist ein Lifewave-Produkt (= spezielles Pflaster zur Schmerzlinderung; http://www.wellness-business-online.de/html/energy-enhancer.html ). Eine entsprechende ärztliche Verordnung im Vorfeld der Bestellung wurde nicht vorgelegt. Die vom Bf vorgelegte Bestätigung samt Vermerk/Dr. U stammt erst vom 02.02.2012.
Aufwendungen in Höhe von 509,65 € (siehe Anmerkungen 1, 3 und 5) vom Gesamtbetrag von 10.667,00 € wurden nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Der Berufung wurde außerdem wiederum eine Beschreibung von "NUAD und Lifewave" samt ärztlicher Bestätigung der unbedingten Erforderlichkeit der Therapie vom 02.02.2012 beigelegt (siehe Beschreibung 2008/Anm. 10).
In einer am 18.05.2012 eingebrachten Ergänzung zu den Berufungen 2009 und 2010 wies der Bf auf die UFS-Entscheidung RV/0971-W/03 vom 27.8.2003 hin. Darin seien bei einem zu einer Gesamtbehinderung von 80% führenden Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art (Zuckerkrankheit: 60%, Parodontose und chronische Bronchitis als zusätzliche Behinderungen: 20%) die tatsächlichen Kosten für Krankheiten, derentwegen der Bf sich Zahnbehandlungen und wegen der Bronchitis einer ärztlich empfohlenen Kur unterzogen habe, aus dem Titel der Behinderung als außergewöhnliche Belastung ohne Anwendung eines Selbstbehaltes anerkannt worden. Somit erscheine die Einschränkung der Anerkennung von tatsächlichen Krankheitskosten aus dem Titel der Behinderung als außergewöhnliche Belastung ohne Anwendung eines Selbstbehaltes auf einzelne Behinderungen von weniger als 25% bei einer Gesamtbehinderung von mindestens 25% rechtswidrig.
Einkommensteuer 2011:
In seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Bf aus dem Titel von Krankheitskosten neben außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt solche ohne Selbstbehalt (Behinderung) in Höhe von 4.392,96 € geltend. Im Rahmen seiner Einkünfte erklärte er aus seiner Beteiligung an der "FAf GmbH & Mitg." Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.573,41 €.
Mit Schreiben vom 25.07.2012 wurde der Bf unter anderem auch um Nachweis der tatsächlichen Krankheitskosten gebeten.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung wurde wiederum eine Aufstellung samt Belegen 2011 vorgelegt, laut welcher Aufwendungen für Heilbehandlung der jeweiligen Behinderung bzw. den außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt in folgender Weise zugeordnet wurden (Beträge in €):
| Bezeichnung/
Beträge
lt. Aufstellung
|
Behinderung
ohne zumutbare MB
|
Rest
mit zumutbarer MB
|
Apotheke A 1) /650,35
|
50,00 (Wirbelsäule)
|
|
Apotheke A 1) /396,20
|
396,20 (Wirbelsäule)
|
|
Sonst. Apotheken 2) /75,90
|
|
|
Dr. U 3) /440,00
|
440,00 (Wirbelsäule)
|
|
Mag. P. Da 4) /1.227,60
|
1.227,60 (Wirbelsäule)
|
|
E 5) /56,00
|
56,00 (Wirbelsäule)
|
|
Sonja O 6) / 1.250,00
|
1.250,00 (Wirbelsäule)
|
|
Dr. Fr7) /28,83
|
| 28,83
|
APM 8) /100,50
|
100,50 (Wirbelsäule)
|
|
Dr. Ig 9) /20,00
|
|
20,00
|
S. Hu 10) /250,98
|
250,98 (Wirbelsäule)
|
|
Kur Bad Ck 11) /
653,06 – 31,38
|
653,06
-31,38
(WS)
|
|
Y 12) /239,55
|
|
239,55
|
SUMME /5.357,59
|
4.392,96 (Wirbelsäule)
|
288,38
Anmerkung 1: Laut Rezeptgebührenbestätigung für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011 wurden als Rezeptgebühren, an Kosten für billigere Präparate und für Artikel auf Privatrezept bzw. ohne Rezept insgesamt 1.085,95 € verrechnet, davon wiederum, wie in den Vorjahren, zwei Packungen "Hyalgan Spramp" à 188,20 €, die zwar nicht dezidiert ausgewiesen sind, deren Geltendmachung aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre aber glaubhaft erscheint.
Anmerkung 2: Kein Beleg im Akt vorhanden (nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht).
Anmerkung 3: 2 Belege à 220,00 € vorhanden (Diagnose: Lumbalgie, Bandscheiben-OP, Cervicalsyndrom)
Anmerkung 4: 2 Honorarnoten über 900,00 € bzw. 720,00 € für Psychotherapie (Gesprächstherapie) – Diagnose: Depressive Verstimmung, Schlafstörung (nichtorganische Insomnie), Existenzängste, traumatische Belastungsstörung, abzüglich Erstattung/GKK iHv 392,40 €.
Anmerkung 5: 2 x verordnete Maßeinlagen à 28,00 €
Anmerkung 6: NUAD-Behandlungen lt. monatlichen Kasseneingangsbelegen (12 x 100,00 €, 1 x 50 €)
Anmerkung 7: Laut Honorarnote/Dr. Fr über 75,00 € (abzgl. Erstattung)
Anmerkung 8: Laut Beleg Akupunkt- und Meridianmassagen.
Anmerkung 9: Arztaufwendungen/Dr. Ig - vom Bf selbst als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemacht.
Anmerkung 10: 2 Honorarnoten/Heilgymnastik à 240,00 € (abzgl. Erstattung 229,02 €)
Anmerkung 11: Laut Rechnung/Kurhaus Bad Ck "Fasten nach Klostermedizin" vom 12.12. bis 17.12.2011 653,06 € abzüglich 6 x 5,23 € = 31,38 €.
Anmerkung 12: Laut Mail Magnesium-, Lutein, Zink, Selen, Folsäure-Produkte – Berücksichtigung mit Selbstbehalt beantragt .
Aufwendungen in Höhe von 676,25 € (siehe Anmerkungen 1 und 2) vom Gesamtbetrag von 5.357,59 € wurden nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Laut Mitteilung des für die Feststellung der Einkünfte der Fa. FAf GmbH & Mitg. zuständigen Finanzamtes vom 21.09.2012 beliefen sich die Einkünfte des Bf's im Jahr 2011 auf 2.573,41 €. Eine besondere Qualifikation der ausgewiesenen Einkünfte ist aus der Mitteilung nicht ersichtlich. Laut Feststellungsbescheid 2011 vom 21.09.2012, gerichtet an die Fa. FAf GmbH & Mitges. zu Handen deren Zustellungsbevollmächtigten, sind in den Einkünften Veräußerungs- und Aufgabegewinne im Ausmaß von 0,00 € enthalten.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 05.09.2012 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß in Ansatz gebracht; die nachgewiesenen Kosten aus eigener Behinderung wurden als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.446,55 € anerkannt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass bereits anlässlich der Veranlagung 2008 festgestellt worden sei, dass die beantragten Krankheitskosten teilweise nicht abzugsfähig gewesen wären. Von den abzugsfähigen Aufwendungen sei mangels eindeutiger Zuordenbarkeit in solche, die mit der Behinderung in Zusammenhang stünden, und solchen, die als Krankheitskosten unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden könnten, eine Aufteilung analog zu den im Jahr 2008 getroffenen Feststellungen erfolgt. Es seien somit 40% der beantragten Kosten unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes sowie 27% ohne Selbstbehalt berücksichtigt worden. 33% der beantragten Kosten seien als nicht abzugsfähig anzusehen. Auf die detaillierte Begründung zur Berufungsvorentscheidung 2008 vom 9.11.2011 werde verwiesen.
Im Einkommensteuerbescheid wurden auch die im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit beantragten Betriebsausgaben (Ausbildung zum Schamanen/Energetiker) sowie außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Gedenkstätte nicht anerkannt.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Pflichtige wiederum Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die beantragten Kosten der Heilbehandlung von 4.392,96 €, die für das gegenständliche Jahr ausschließlich die 40%-ige Behinderung betreffen würden, rechtswidrig den außergewöhnlichen Belastung, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, zugerechnet worden seien. Außerdem sei verabsäumt worden, für die gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der Fa. FAf GmbH & Mitg. von 2.573,41 € den Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 4 Z 1a EStG 1988 iVm Abs. 5 Z 3 zu beantragen, da die Fa. mit Ende Oktober ihre Erwerbstätigkeit eingestellt habe. Es werde daher beantragt, entsprechend der vorliegenden Aufstellung 4.392,96 € gemäß § 4 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen und auf seine gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der Fa. FAf GmbH & Mitg. von 2.573,41 € den Hälftesteuersatz anzuwenden.
Das Berufungsbegehren war sohin auf eine andere Zuordnungen der Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen sowie auf die Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gerichtet.
Die Berufungen des Bf's wurden vom Finanzamt mit Vorlageberichten vom 29.03.2012 (2008), 26.04.2012 (2009 und 2010) sowie 27.11.2012 (2011) dem Unabhängigen Finanzsenat als damaliger Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012).
Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Auch die gegenständlichen Berufungen waren daher als Beschwerden zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden.
In Beantwortung eines Vorhaltsschreibens des Unabhängigen Finanzsenates vom 20.11.2013 legte der Bf am 22.02.2014 eine Kopie des Behindertenpasses vom 18.11.2008 mit Ausweis des Grades der Behinderung von 50% vor. Bezüglich des zugrunde liegenden Gutachtens wurde von ihm eine Ermächtigung zur Anforderung des Gutachten beim Bundessozialamt festgehalten.
Die NUAD-Behandlung (Frage nach einer ärztlichen Verordnung vor Beginn der Behandlungen) begründete der Bf mit einer ärztlichen Empfehlung wegen anhaltender Schmerzen und Einschränkungen in der Wirbelsäule. Die schriftliche Bestätigung dieser Empfehlung habe er nach Anfragen der Abgabenbehörde erbeten. Die Empfehlung sei nicht Folge einer subjektiven Einschätzung gewesen. Die GKK habe sich nicht an den Kosten beteiligt.
Die REHA/S wurde laut Vorhaltsbeantwortung vom Arzt Dr. Z organisiert. Er habe den optimalen Termin definiert. Die Bestätigung des Gesundheitszentrums S vom 14.06.2012 wurde abermals beigelegt.
Über Ersuchen im Vorhaltsschreiben wurden auch die Belege betreffend die außergewöhnlichen Belastungen 2010 vorgelegt.
Zu den "Colon-Hydro-Therapien" 2009 wies der Bf auf eine ärztliche Empfehlung zur Behebung der Narkosefolgen hin; es habe keine Ersätze der GKK gegeben. Eine ärztliche Verordnung wurde nicht vorgelegt.
Zu "Hyalgan-Spramp 2l, 5 St." 2009 und 2010 verwies der Bf auf ärztliche Rezepte durch Dr. Zn und Dr. Ec, welche auch die Behandlungen durchführten. Die GKK hatte sich wiederum nicht an den Kosten beteiligt.
In der Folge wurde am 24.07.2015 vom Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt) das Gutachten über die Zusammensetzung der 50%igen Behinderung vom 10.11.2008 übermittelt.
Die Unterlagen des Vorhaltsverfahrens sowie das Gutachten wurden dem Finanzamt im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt. Es wurde keine weitere Stellungnahme mehr abgegeben.
II) Beweiswürdigung:
Die Qualifikation der vom Bf als außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt geltend gemachten Aufwendungen basiert auf den vom Bf im Vorhaltsverfahren zum Teil im Rahmen der Veranlagung, zum Teil im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Finanzamt und zum Teil im Beschwerdeverfahren dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Belegen, die somit zur Gänze aktenkundig sind.
Aus den im Akt des Finanzamtes aufliegenden Auszug über die Datenübermittlung des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) war ab 2008 eine Behinderung im Ausmaß von 50%, nicht aber deren Zusammensetzung nach dem Ausmaß der Teilbeeinträchtigungen ersichtlich. Aus dem für die Vorjahre (ab 2004) aufliegenden Auszug ergab sich eine 40%ige Behinderung im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule (nach einer Bandscheibenoperation) und Omalgie (Schulter).
Nachdem vom Bf im Beschwerdeverfahren dem Bundesfinanzgericht nur eine Kopie des Behindertenpasses, aber kein Gutachten, aus dem die Zusammensetzung der Behinderung hervorgegangen wäre, vorgelegt werden konnte, wurde ein solches vom Sozialministeriumservice angefordert (der Bf hatte dies auch in seiner Vorhaltsbeantwortung angeregt). Daraus geht eindeutig die Zusammensetzung des Gesamtausmaßes der Behinderung von 50% aus zwei Teilbeeinträchtigungen im jeweiligen Ausmaß von 40% (40% Wirbelsäule; 40% Schulter nach Rupturen) hervor und war somit jeweils eine mehr als 25%ige Behinderung aus beiden Beeinträchtigungen als erwiesen anzusehen, was dem diesbezüglichen (Haupt)Begehren des Bf's im Beschwerdeverfahren zum Erfolg verhelfen konnte. Aus dem Gutachten ergibt sich weiters, dass eine Rotatorenmanschettenruptur bereits zum ersten REHA-Aufenthalt im Frühjahr 2008 bzw. zu einer entsprechenden Beeinträchtigung geführt hatte.
Das Gutachten wurde im Zuge des Parteiengehörs auch dem Finanzamt übermittelt und von diesem nicht in Zweifel gezogen.
2008:
Die Belege für 2008 wurden mit der Berufung vorgelegt. In einer ausführlichen Berufungsvorentscheidung vom 09.11.2011 wurde eine Zuordnung der Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen wegen Beeinträchtigung der Wirbelsäule und der Schulter vorgenommen.
Bezüglich der Medikamente wurde darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden könnten und wurden diese zum Teil schätzungsweise zugeordnet. Ebenso wurde teilweise auf fehlende Verordnungen bzw. hinsichtlich der REHA-Aufenthalte (Komfortzimmer-Zuschlag) auf die fehlende medizinische Notwendigkeit verwiesen. Es wird in diesem Zusammenhang konkret auf die entsprechenden Anmerkungen im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung hingewiesen.
Gegen die Behandlung der Medikamentenkosten in der Berufungsvorentscheidung, welcher im Rahmen des Parteiengehörs Vorhaltscharakter zuzuschreiben ist, erhob der Bf keine Einwendungen mehr. Die medizinische Notwendigkeit der Therabänder (E) wurde ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung behauptet. Bezüglich der NUAD-Behandlungen wurde eine Beschreibung von "NUAD und Lifewave-Produkten" beigebracht, auf der sich ein händischer Vermerk des behandelnden Arztes über die medizinische Erforderlichkeit im Zusammenhang mit der Wirbelsäulenerkrankung findet, der allerdings vom 02.02.2012 (also nach Durchführung der Behandlungen der Jahre 2008 bis 2011) stammt. Bezüglich der Aufzahlung/Komfortzimmer bei den REHA-Aufenthalten 2008 wurde eine Bestätigung der REHA-Anstalt S vom 14.06.2012 vorgelegt, wonach zu den mit dem Operateur im Hinblick auf den Genesungserfolg abgestimmten notwendigen Terminen aufgrund der sehr guten Buchungslage kein Einzelzimmer ohne Aufpreis verfügbar gewesen sei, sodass der Bf in den ausgewiesenen Zimmerkategorien untergebracht worden sei.
Der Ansatz der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 15.344,46 €, wie in der Berufungsvorentscheidung vorgenommen, ist unstrittig und ergibt sich aus der vom Bf über Aufforderung des Finanzamtes vorgelegten geänderten Gewinnermittlung in Anlehnung an die Berufungsentscheidung für das Jahr 2007. Es wurden gegen den entsprechenden Ansatz dieser Einkünfte in der Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag auch keine Einwendungen erhoben.
Die Einkommensteuerfestsetzung 2008 erfolgte in der Berufungsvorentscheidung vom 09.11.2011 endgültig, da keine Gründe für eine vorläufige Abgabenfestsetzung mehr vorlagen (siehe Hinweis in Punkt 1 der Begründung). Dies entspricht auch der Aktenlage. Auch der Bf hat in seinem Vorlageantrag dagegen keinerlei Einwendungen erhoben, weshalb dieser Punkt als unstrittig zu betrachten war.
2009:
Aufstellung und Belege betreffend außergewöhnliche Belastungen wurden im Vorhaltsverfahren betreffend die Bescheidprüfung vorgelegt. Vom Finanzamt wurde eine Zuordnung analog der Berufungsvorentscheidung 2008 vorgenommen.
In einer der Berufung beigelegten korrigierten Aufstellung wurden (entsprechend der Berufungsvorentscheidung 2008) vor allem die Medikamentenkosten nicht mehr zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die bereits für 2008 vorgelegte nachträgliche Bestätigung betreffend NUAD vom 02.02.2012 wurde abermals in Kopie vorgelegt.
Dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2.429,15 € (und nicht wie versehentlich im angefochtenen Bescheid 2.199,62 € angesetzt) betragen, ergibt sich aus der vom Bf im Vorhaltsverfahren (siehe Eingabe vom 21.09.2012) dargestellten geänderten Gewinnermittlung in Anlehnung an die Berufungsentscheidung 2007, gegen welche auch seitens des Finanzamtes keine Einwände bestanden (siehe Aktenvermerk vom 26.04.2012).
2010:
Nachdem der Bf die beantragten außergewöhnlichen Belastungen über Aufforderung des Finanzamtes nicht entsprechend der Berufungsvorentscheidung 2008 aufgegliedert hatte, wurden diese im angefochtenen Bescheid nicht anerkannt.
Erst seiner Berufung legte der Bf eine korrigierte Aufstellung bei, die wiederum analog zur Berufungsvorentscheidung 2008 geringere Medikamentenkosten als außergewöhnliche Belastungen auswies. Ebenso wurde wieder die Bestätigung über die NUAD-Behandlungen vom 02.02.2012 in Kopie beigelegt.
Die Belege betreffend die außergewöhnlichen Belastungen wurden erst im Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes am 22.04.2014 vorgelegt.
2011:
Im Zuge der Veranlagung brachte der Bf über Aufforderung des Finanzamtes eine Aufstellung der außergewöhnlichen Belastungen samt Belegen bei. In analoger Vorgangsweise zur Berufungsvorentscheidung 2008 wurden auch hier die Medikamentenkosten nur teilweise geltend gemacht.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 05.09.2012 wurden die außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt jeweils mit einem Prozentsatz geschätzt. Das gegenständliche Beschwerdebegehren ist auf die Anerkennung von 4.392,96 € als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt gerichtet. Dieser Betrag ergibt sich aus der vorgelegten Aufstellung.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden im angefochtenen Bescheid erklärungsgemäß mit 2.573,41 € in Ansatz gebracht. Dies entspricht auch der Mitteilung des Feststellungsfinanzamtes vom 21.09.2012. Aus dieser Mitteilung ergibt sich kein Hinweis auf die Anwendung eines begünstigen Steuersatzes wegen Vorliegens eines Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnes. Dem Feststellungsbescheid 2011 vom 21.09.2012, der an die Fa. FAf GmbH & Mitges. zu Handen deren Zustellungsbevollmächtigten ergangen ist, ist dezidiert zu entnehmen, dass in den Einkünften keine Veräußerungs- oder Aufgabegewinne enthalten sind bzw. diese 0,00 € betragen. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes wegen Einstellung der Erwerbstätigkeit durch die Firma auf den der Höhe nach unstrittigen Betrag an Einkünften aus Gewerbebetrieb wurde vom Bf erst im Rahmen der Berufung beantragt.
Die Nichtanerkennung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Schamanen/Energetiker) wurde vom Bf in seiner Berufung nicht bekämpft und ist insofern unstrittig.
Zusätzlich zu den obigen allgemeinen Darstellungen zur Beweissituation in den einzelnen Jahren wird hinsichtlich der Beweiswürdigung für sämtliche beschwerdegegenständlichen Zeiträume außerdem auf die zu den einzelnen Posten im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Beurteilung dargestellten näheren Erläuterungen hingewiesen.
Zu den rechtlichen Erfordernissen der Nachweisführung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen wird auf die folgenden Ausführungen unter Punkt III), E)/Rechtliche Beurteilung verwiesen.
III) Rechtliche Beurteilung/Außergewöhnliche Belastungen:
A) Streitpunkte:
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bf über einen Behindertenpass vom 18.11.2008 verfügt, der eine Behinderung von 50% bescheinigt und ihm daher ein jährlicher Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 von 243,00 Euro zusteht.
Unstrittig war zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens außerdem, dass der Bf in den Jahren 2008 bis 2011 Heilbehandlungskosten, darunter auch solche, die im Zusammenhang mit seiner Behinderung angefallen sind, bestreiten hatte müssen.
In Streit stand aber
einerseits die Zuordnung von Aufwendungen zu den Heilbehandlungskosten generell und
andererseits die Zuordnung zu jenen Heilbehandlungskosten, die eine außergewöhnliche Belastung mit oder ohne Selbstbehalt bedingten, im Speziellen.
B) Rechtsgrundlagen/Allgemeines:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam) erfüllen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro.........................6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro..........8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro.......10%
mehr als 36.400 Euro.................................12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht;
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt;
- für jedes Kind (§ 106).
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen (§ 34 Abs. 5 EStG 1988).
Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34 Abs. 6 EStG 1988 einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Dazu gehören u.a. "Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen" (§ 34 Abs. 6 5. Teilstrich EStG 1988). Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann festgelegt werden, unter welchen Umständen solche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zudem ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf das Pflegegeld zu berücksichtigen sind (§ 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988).
Nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht ein Freibetrag gemäß Abs. 3 zu, wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u.a. durch eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und er keine pflegebedinge Geldleistung erhält.
Gemäß Abs. 3 beträgt der Freibetrag bei einer Behinderung von 50% 243 Euro, wobei ein solcher Freibetrag nach dieser Bestimmung erst beginnend ab einer Behinderung von 25% gewährt wird.
Nach § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
Zu § 34 Abs. 6 und § 35 Abs. 7 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 416/2001 idF BGBl II 430/2010, (VO außergewöhnliche Belastungen) ergangen.
Nach § 1 Abs. 1 VO außergewöhnliche Belastungen sind die in §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige u.a. Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat.
Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt (§ 1 Abs. 2 VO außergewöhnliche Belastungen).
Die Mehraufwendungen gemäß § 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (§ 1 Abs. 3 VO außergewöhnliche Belastungen).
In § 2 Abs. 1 VO außergewöhnliche Belastungen werden für bestimmte Krankheiten Pauschbeträge für Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten festgelegt. Nach Abs. 2 sind bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Normen und Schlagworte
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100389/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100389.2012
- Stammnummer
- 108732
- Gültig
- 24.09.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF